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Beschluss

2 K 278/18

Hessisches Finanzgericht 2. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:0124.2K278.18.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache streitig, ob ein vom beabsichtigen Beklagten (Beklagter) gegenüber dem beabsichtigten Kläger und Antragsteller (nachfolgend: Antragsteller) als Insolvenzverwalter erlassener Feststellungsbescheid Insolvenzforderungen betreffend rechtmäßig ist oder nicht. Der Insolvenzschuldner übte von 1994 bis 1997 eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich Kleintransporte aus und erzielte hieraus steuerpflichtige Einkünfte und Umsätze. Bzgl. der Veranlagungs- bzw. Besteuerungszeiträume 1994 bis 1997 ergingen demgemäß Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide, die jedenfalls nach dem Vortrag des Beklagten dem Insolvenzschuldner in den Jahren 1996 bis 1998 bekanntgegeben wurden. Über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde mit Beschluss des Amtsgerichts B vom xx.xx.2017 (Geschäfts-Nr.: X) (Blatt 5 f. Gerichtsakte) wegen Zahlungsunfähigkeit das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Antragsteller als Insolvenzverwalter bestellt. Der Massebestand betrug und beträgt unstreitig 0,00 €. Die Quote der zur Tabelle festgestellten Forderungen der Insolvenzgläubiger beträgt 0,00 €. Der Beklagte meldete im Verbraucherinsolvenzverfahren mit Datum vom xx.xx.2017 eine Forderung von insgesamt xxx.xxx,xx € bzgl. Einkommen- und Umsatzsteuer aus den Jahren 1995 – 1997, Kirchensteuer, Säumnis- und Verspätungszuschläge sowie Kosten zur Tabelle an (Blatt 5 Sonderband Klage 2 K 278/18). Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusammensetzung der Forderung wird verwiesen auf Blatt 8 ff. Sonderband Klage 2 K 278/18. Die Forderung wurde vom Antragsteller bestritten. Sie sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen, weil ohne eine genaue Berechnungs- und Bemessungsgrundlage eine Prüfung der Forderung nicht möglich sei; um Vorlage entsprechender Steuerberechnungen/Bescheide oder dergleichen werde gebeten (Blatt 7 Sonderband Klage 2 K 278/18). Hierauf entgegnete der Beklagte (Seite 1 des Schreibens auf Blatt 11 Sonderband Klage 2 K 278/18), dass sich die Hauptforderungen aus den Einkommensteuerveranlagungen 1994 – 1997 sowie den Umsatzsteuerfestsetzungen 1994 – 1997 ergäben. Diese seien dem Insolvenzschuldner in den Jahren 1996 – 1998 zugesandt und bekanntgegeben worden. Die Steuerfestsetzungen seien in Bestandskraft erwachsen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, dass nach nochmaliger Prüfung der vorgelegten Unterlagen eine Feststellung der Forderung nicht erfolgen könne. Hierzu fehlten nach wie vor die der Forderung zugrundeliegenden Berechnungs- und Bemessungsgrundlagen. Die schriftliche Mitteilung des Beklagten alleine, dass die Steuern bestandskräftig festgesetzt seien, reiche zur Prüfung und zum Nachweis einer bestehenden Forderung nicht aus. Die entsprechenden Unterlagen seien vorzulegen. Der Beklagte stellte daraufhin die von ihm geltend gemachten Forderungen mit Bescheid vom 11.12.2017 (Blatt 19 ff. Sonderband Klage 2 K 278/18) gem. § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 179 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) als Insolvenzforderungen fest. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.01.2018 (Blatt 26 ff. Sonderband Klage 2 K 278/18) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die beabsichtigte Klage in der Hauptsache. Der Antragsteller ergänzt und vertieft sein Vorbringen im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen dahin, dass Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen sei, weil die beabsichtigte Klage nicht mutwillig sei und Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller sei als Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Insolvenzmasse zu erbringen, weil der aktuelle Massebestand 0,00 € betrage. Die Quote für die zur Tabelle festgestellten Forderungen der Gläubiger sei „0“, was sich aus dem aktuellen Verteilungsverzeichnis (Blatt 100 Gerichtsakte) ergebe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei der Rechtsverfolgung des Insolvenzverwalters im Rahmen eines geordneten Insolvenzverfahrens grundsätzlich ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse beizumessen. Dem Antragsteller sei nicht zuzumuten, die Gläubiger um einen Kostenvorschuss zu bitten, weil es einen hohen Koordinationsaufwand erfordere, die Gläubiger zu einem gemeinsamen Kostenvorschuss zu bewegen, zumal die Gefahr groß sei, dass jeder Gläubiger auf die Finanzierung durch einen anderen vertraue. Dies mache eine Prozessfinanzierung durch die wirtschaftlich Beteiligten wenig wahrscheinlich. Da es sich um ein beabsichtigtes Klagebegehren zur Aufhebung eines Feststellungsbescheides handele, sei nicht mit einer Massemehrung zu rechnen, so dass es bei einem Massebestand „0“ verbleibe und auch keine höhere Quote als „0“ für die Gläubiger zu erzielen sein werde. Auch aus diesem Grunde sei es den Gläubigern nicht zuzumuten, Vorschüsse auf Prozesskosten zu erbringen, da der zu erwartende Nutzen für die Gläubiger bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Rechtserfolg durch den Verwalter nicht deutlich größer sein werde als ohne ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren. Die Auffassung des Gerichts, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei, treffe nicht zu, weil einem Insolvenzverwalter ansonsten im Falle einer Feststellungsklage die Gewährung von PKH per se verwehrt sei. Die Mutwilligkeit der Prozessführung könne vorliegend auch nicht mit der Begründung bejaht werden, dass sich bei Annahme eines Prozess- und Vollstreckungsrisikos von 50 % eine Quotenverbesserung von lediglich 0,5 % ergebe. Nach der Rechtsauffassung des Antragstellers liege nämlich keine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vor. Es gehe im Ergebnis um die Frage einer der Insolvenzordnung entsprechenden Forderungsanmeldung, nicht um eine Massemehrung. Daher spiele die Frage der Massemehrung bei der Prüfung der Bewilligung der PKH vorliegend keine Rolle. Das Verfahren wäre vom Insolvenzverwalter auch dann geführt worden, wenn dieser nicht auf die Beantragung von PKH angewiesen gewesen wäre. Dies entspreche auch den Interessen der Gläubigergemeinschaft, da eine nicht berechtigte Forderungsanmeldung vom Verwalter zu prüfen und abzulehnen sei. Die beabsichtigte Klage habe in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg. Der Feststellungsbescheid sei nämlich rechtswidrig, weil der Beklagte diesen nicht habe erlassen dürfen. Ein vollstreckbarer Schuldtitel liege nämlich nicht vor und werde lediglich behauptet. Die Ausdrucke der Datensätze der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) ersetzten keine Steuerbescheide i.S.v. § 157 AO. Es werde bestritten, dass es sich bei den vorgelegten Datensätzen um die ziffernmäßig erfassten Daten der tatsächlichen Festsetzungen der betreffenden Steuern handele. Nicht enthalten seien in den Datensätzen u.a. die festgesetzte Steuer sowie das Versanddatum, aus dem sich das Bekanntgabedatum ermitteln lassen solle. Gem. § 174 InsO seien bei der Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren diejenigen Unterlagen/Urkunden vorzulegen, welche die angemeldete Forderung belegten. Dies habe der Beklagte nicht getan. Der Beklagte könne, wie er selbst vortrage, den Nachweis der Forderungen vielmehr nicht führen, weil die den Forderungen jeweils zugrundeliegende Schuldtitel nicht mehr existent seien. Mit dem streitgegenständlichen Feststellungsbescheid sollten die nicht mehr vorhandenen Schuldtitel ersetzt werden. Das sei nicht Sinn und Zweck des Bescheides gem. § 251 Abs. 3 AO i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO. Der Erlass eines Feststellungsbescheides könne nicht die Vorlage der die Forderung begründenden Umstände ersetzen, sondern sei nur dann möglich, wenn eine ordnungsgemäße Forderungsanmeldung vorgenommen worden sei. Das Risiko, dass die für die Forderungsanmeldung erforderlichen Unterlagen nicht mehr existent seien, gehe zu Lasten des Beklagten als Anmeldendem. Aus welchem Grund der Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht nachweisen könne, spiele für das Bestreiten grundsätzlich keine Rolle. Die Bestandskraft der früheren angeblichen Bescheide, die der Antragsteller jedoch nicht kenne, sei nicht im Streit. Der Antragsteller beantragt im auf die Bewilligung von PKH gerichteten Verfahren, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C zu bewilligen. Er beantragt in der Hauptsache, den Feststellungsbescheid vom 11.12.2007 in Form der Einspruchsentscheidung vom 22.01.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt in der Hauptsache sinngemäß, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen dahin, dass keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung durch den Antragsteller bestünden, weil es sich bei den Forderungen im Feststellungsbescheid um bereits bestandskräftige Forderungen handele. Da vom Antragsteller keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Einspruchsfrist bzw. Gründe für eine Änderung nach den Vorschriften der Abgabenordnung vorgetragen worden seien, habe der Beklagte gem. § 251 Abs. 3 i.V.m. § 179 Abs. 1 InsO zu Recht einen Feststellungsbescheid über die Forderungen als Insolvenzforderungen erlassen. Die Steuerbescheide, aus denen die im Feststellungsbescheid aufgeführten Forderungen resultierten, seien dem späteren Insolvenzschuldner in den Jahren 1996 – 1998 zugesandt und bekanntgegeben worden. Rechtshelfe hiergegen oder Änderungsanträge seien nicht gestellt worden. Die Bescheide seien daher formell und materiell bestandskräftig. Die Bescheide lägen dem Beklagten allerdings in der Folge der Anwendung der einschlägigen Aufbewahrungsvorschriften nicht mehr - weder in Papier- noch in elektronischer Form - vor. Aus den von der Oberfinanzdirektion (OFD) X erstellten Datensätzen (Blatt 50 ff. Gerichtsakte) ergäben sich allerdings die Absendedaten der Bescheide sowie die Besteuerungsgrundlagen, die dem Antragsteller eine Überprüfung der angemeldeten Forderung ermöglichten. Aus den HZD-Abfragen (S. 59 f. Gerichtsakte) ließen sich die Festsetzungen in € erkennen. Aus den Daten ließen sich jederzeit Bescheide herstellen. Zudem stelle eine bestandskräftige Steuerfestsetzung gem. § 179 Abs. 2 InsO einen Schuldtitel auch zu Lasten des Widersprechenden dar. Würden bestandskräftige Steuerforderungen bestritten, so liege die Beweispflicht beim Antragsteller als Bestreitendem. Dieser trage auch die Feststellungslast. Der Beklagte als Vollstreckungsgläubiger habe in diesen Fällen die Möglichkeit, die Feststellung seiner titulierten Forderung mit Feststellungsbescheid zur Insolvenztabelle durchzusetzen. Eine sachliche oder rechtliche Erörterung der bestrittenen Forderungen des Beklagten im Einzelnen gem. § 176 Satz 2 InsO sei nicht notwendig, weil die auch antragstellerseits nicht bestrittene Bestandskraft der Bescheide auch dem Antragsteller als Bestreitendem gegenüber wirke. Der bloße Hinweis des Antragstellers, dass diesem keine Berechnungs- bzw. Bemessungsgrundlagen der Forderungen, also die Steuerbescheide, vorlägen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Es könne zudem nicht zum Nachteil des Beklagten wirken, wenn der Insolvenzschuldner nicht mehr in der Lage sei, dem Antragsteller die Steuerbescheide zur Überprüfung vorzulegen, sofern der Beklagte gesetzlich nicht mehr zur Aufbewahrung der Bescheide verpflichtet sei. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH sei zudem, dass die Masse zur Kostenbefriedigung nicht ausreiche und sich die Befriedigungsaussichten der die Kosten tragenden Gläubiger durch ein Obsiegen des Insolvenzverwalters konkret verbesserten. Die Masse reiche nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, was weiter ausgeführt wird. Gem. § 207 Abs. 1 InsO sei daher das Verfahren einzustellen. Als Folge sei der Verwalter auch nicht verpflichtet, Anfechtungs- und Abwehransprüche durchzusetzen. Außerdem liege eine Verbesserung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger nicht vor, weil eine Entscheidung über die Feststellung im vorliegenden Rechtsstreit nicht die im Verbraucherregulierungsverfahren vorgetragene Quote von 0,00 € ändere. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 06.12.2018 (Blatt 82 Gerichtsakte) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Auf den Inhalt der gerichtlichen Verfügungen vom 12.08.2020 und vom 16.12.2020 (Blatt 95, 111 Gerichtsakte) wird verwiesen. Dem Gericht hat ein Sonderband Klage 2 K 278/18 zur Entscheidung vorgelegen. II. Der Antrag ist unbegründet. a) Gem. § 142 Abs. 1 FGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gem. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag PKH, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Gem. § 116 Satz 2 ZPO ist § 114 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 anzuwenden. Gem. § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine PKH beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. b) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH liegen schon deshalb nicht vor, weil die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung mutwillig ist. aa) Es liegt ein Fall der Mutwilligkeit vor. (1) Mutwilligkeit liegt insbesondere vor, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Aus der gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutzgleichheit folgt, dass die mittellose Partei nur einer solchen "normalen" Partei gleichgestellt werden muss, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Es ist nicht Zweck der PKH, auf Kosten der Allgemeinheit bedürftigen Personen Prozesse zu ermöglichen, die eine wirtschaftlich leistungsfähige Partei bei vernünftiger und sachgerechter Einschätzung der Sach- und Rechtslage nicht führen würde (BGH, Beschluss vom 10.08.2017, III ZA 42/16, MDR 2017, 1261 m.w.N.). (2) Es liegt ein Fall der Mutwilligkeit im o.g. Sinne vor. Vorliegend ist nämlich kein zu erwartender Nutzen im Falle des Obsiegens des Antragstellers für die Insolvenzgläubiger erkennbar, weil sich die Quote von 0 % für diese auch bei einem Obsiegen des Antragstellers nicht verändert. Im Verbraucherinsolvenzverfahren ist nämlich unstreitig kein zu verteilendes Vermögen des Insolvenzschuldners vorhanden. So hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 31.08.2020 (Blatt 98 f. Gerichtsakte) selbst vorgetragen, dass sich das beabsichtigte Klagebegehren auf die Aufhebung des Feststellungsbescheides des Beklagten richte. Es sei nicht mit einer Massemehrung zu rechnen, so dass es bei einem Massebestand von 0 verbleibe und auch keine höhere Quote als 0 für die Gläubiger zu erzielen sein werde. Es sei daher den Gläubigern nicht zuzumuten, Vorschüsse auf Prozesskosten zu erbringen, da der für die Gläubiger bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise zu erwartende Nutzen einem Erfolg der Rechtsverfolgung durch den Verwalter nicht deutlich größer sein werde als ohne die Rechtsverfolgung. Im Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses der beabsichtigten Klage liegt gerade der Grund dafür, dass die Insolvenzgläubiger kein Interesse an der Finanzierung des vorliegenden Verfahrens haben. Die Tatsache, dass der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren lediglich klären will, ob der Beklagte zum Erlass eines Feststellungsbescheides gem. § 251 Abs. 3 AO berechtigt war oder nicht, kann für sich genommen ein solches Interesse nicht begründen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers fehlt nicht in jedem Falle („per se“) ein rechtliches Interesse für eine Klage gegen einen Feststellungsbescheid i.S.v. § 215 Abs. 3 AO. Ein solches kann nämlich immer dann vorliegen, wenn geltend gemacht wird, es bestehe keine Bestandskraft oder es lägen Wiedereinsetzungs- oder Änderungsgründe bzgl. des der Forderung zugrundeliegenden Steuerbescheides vor. Voraussetzung ist insofern jedoch, dass bei einem Obsiegen in der Sache jedenfalls die Möglichkeit einer Massemehrung besteht. Vorliegend entfällt das rechtliche Interesse nur deshalb und begründet die Mutwilligkeit, weil ein Obsiegen im beabsichtigten Klageverfahren für die Insolvenzgläubiger keinen finanziellen Vorteil bringen kann. Einer Partei kraft Amtes (hier: Insolvenzverwalter) ist auch nicht deshalb PKH zu gewähren, weil die Gläubiger, denen die Aufbringung der Prozesskosten zugemutet werden kann, nicht zur Aufbringung der Prozesskosten bereit sind. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, PKH in denjenigen Fällen auszuschließen, in welchen hinter der Partei kraft Amtes wirtschaftlich Beteiligte stehen, welche die zur Prozessführung erforderlichen Mittel aufbringen können und denen dies auch zumutbar ist. Wenn diese zur Mitwirkung nicht bereit sind, hat der Rechtsstreit zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 13.09.2012, IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198). bb) Auf die Frage, ob die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg hat, kommt es darüber hinaus nicht mehr an. Ergänzend sei jedoch darauf hingewiesen, dass auch antragstellerseits bereits mit Schriftsatz vom 23.02.2018 (Blatt 1 ff. Gerichtsakte) unstreitig gestellt wurde, dass die Bestandskraft der Steuerbescheide gerade nicht im Streit stehe. Die Berechtigung des Beklagten zum Erlass des Feststellungsbescheides dürfte daher keinerlei rechtlichen Bedenken unterliegen. Liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nämlich eine bestandskräftige Steuerfestsetzung und damit ein Schuldtitel i.S. des § 179 Abs. 2 InsO vor, ist das Finanzamt im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter berechtigt, das Bestehen der angemeldeten Forderungen durch Bescheid festzustellen, wenn der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch auf die von ihm behauptete Unwirksamkeit der Forderungsanmeldung stützt (BFH, Urteil vom 23.02.2010, VII R 48/07, BStBl II 2010, 562). Gegenstand des Feststellungsbescheids ist hierbei nicht die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids - angefordert wird mithin nicht ein bezeichneter Steuerbetrag (BFH, Urteil vom 26.11.1987, V R 133/81, BStBl II 1988, 199: noch zur KO) -, sein Regelungsinhalt geht vielmehr dahin, dass dem Steuergläubiger eine bestimmte Steuerforderung als Insolvenzforderung zusteht (BFH, Urteil vom 23.02.2010, VII R 48/07, a.a.O.). Inhalt des Feststellungsbescheides ist mithin lediglich, dass die angemeldete Forderung bestandskräftig festgesetzt ist und Wiedereinsetzungsgründe oder Korrekturvorschriften nicht eingreifen (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung 11.2021, § 251 AO Rdnr. 66 m.w.N.). Da eine formelle Bestandskraft eingetreten ist, dürfte die Vorlage von Unterlagen und Belegen allenfalls die Frage des Eingreifens von Änderungsnormen betreffen. Unterlagen und Belege hierzu dürften jedoch eher der Wissenssphäre des Insolvenzschuldners als der des Beklagten zuzurechnen sein. Alle übrigen Fragen wie z.B., ob Zahlungsverjährung eingetreten ist, müssen darüber hinaus dahinstehen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen.