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Urteil

2 K 302/18

Hessisches Finanzgericht 2. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2021:0416.2K302.18.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 810,00 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 810,00 € sowie der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 810,00 € zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 810,00 € sowie der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 40a Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 810,00 €. 1. Die Klage ist als Leistungsklage zulässig. Der Kläger als nachrangiger Leistungsträger kann seinen nach § 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X gegen die Beklagte bestehenden Erstattungsanspruch ohne Vorverfahren im Wege einer allgemeine Leistungsklage i.S. des § 40 Abs. 1 3. Fall Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend machen, da zwischen den Leistungsträgern kein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht, das zu einer Entscheidung durch Verwaltungsakt berechtigen würde (BFH, Urteil vom 14.05.2002, VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). 2. Die Klage ist auch begründet. a) Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits sind nachfolgende Vorschriften von Bedeutung: Gem. § 40a Satz 1 SGB II steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen den anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. Gem. § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X in entsprechender Anwendung ist, hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (Satz 2). Gem. § 104 Abs. 3 SGB X richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. Gem. § 107 Abs. 1 SGB X gilt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht, der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. b) Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nach den vorstehenden Vorschriften gegeben. aa) Eine rechtserhebliche Kenntnis im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Einbeziehung der Leistungsberechtigten vermeiden. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt gem. § 107 Abs. 1 SGB X der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen – hier § 104 Abs. 1 SGB X - jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 104 Abs. 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten, soll aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger dann nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs. 1 BGB). So darf ein Leistungsträger, der von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern, da er von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs. 1 SGB X ausgehen kann. Fehlt es dagegen an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um von einer Erfüllungsfiktion auszugehen, darf der solcher Art zur Leistung verpflichtete Leistungsträger auch nicht im Nachhinein mit Erstattungsansprüchen belastet werden: Er ist im Vergleich zum anderen Leistungsträger nicht gegenüber der Belastung näherstehend, eine überzahlte Leistung vom insoweit nicht berechtigten Empfänger zurückzufordern (BSG, Urteil vom 22.06.2010, B 1 KR 21/09 R, BSGE 106, 206 m.w.N.: zum System der Erstattungsansprüche zwischen den Sozialleistungsträgern). Der Erstattungsanspruch geht hingegen unter, soweit der vorrangig verpflichtete Träger seine Leistung an die leistungsberechtigte Person erbringt, ohne von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers Kenntnis zu haben (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 104 SGB X (Stand: 01.12.2017)). Welche "Kenntnis" für Erstattungsansprüche nach § 104 Abs. 1 SGB X rechtserheblich ist, hängt in diesem Sinne von der betroffenen Erstattungskonstellation ab (BSG, Urteil vom 22.06.2010, B 1 KR 21/09 R, a.a.O). Da sich der Erstattungsanspruch gem. § 104 Abs. 1 SGB X nur im Hinblick auf Leistungen ergeben kann, die von anderen Leistungsträgern zeitgleich zu erbringen waren und von der Leistungsart her vergleichbar sind, setzt die Kenntnis nach § 104 Abs. 1 SGB X voraus, dass der um Erstattung ersuchte Leistungsträger weiß, welche Leistungen der andere Leistungsträger für welche Zeiträume und in welcher Höhe erbracht hat. Nur dann ist er in der Lage, ohne weitere Nachforschungen zu entscheiden, welche Leistungsbestandteile zur Erfüllung des Erstattungsanspruchs einzubehalten und welche weiterhin an den Leistungsempfänger auszubezahlen sind (BSG, Urteil vom 19.03.1992, 7 RAr 26/91, BSGE 70, 186 m.w.N.). Die Kenntnis bezieht sich folglich auf den Leistungsvorgang, jedenfalls soweit sich dieser auf einen in zeitlicher Nähe zur Erstattungsanzeige liegenden Leistungsvorgang bezieht (BSG, Urteil vom 19.03.1992, 7 Rar 26/91, a.a.O. in Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 18.10.1991, 9b/7 Rar 12/88, HV-Iinfo 1992, 1312). Der Erstattungsanspruch kann auch schon vor Leistungserbringung geltend gemacht werden. Der nachrangig Verpflichtete – hier der Kläger – kann seinen Erstattungsanspruch in der Weise sichern, dass er sich vom Berechtigten die Beantragung der anderen Leistung mitteilen lässt und die Erstattung vorsorglich geltend macht (Kater in: KassKomm, (Stand: Juli 2020), § 104 SGB X, 109. Ergänzungslieferung, Stand: Mai 2020, Rdnr. 27 u.H.a. BSG, Urteil vom 09.02.1989, 3/8 RK 25/87, SozR 1300 § 111 Nr. 3; BSG, Urteil vom 06.04.1989, 2 RU 34/88, BSGE 65, 27). Kenntnis im Sinne von § 104 Abs. 1 SGB X ist als positive Kenntnis von Leistungen des Sozialhilfeträgers zu verstehen. Ein bloßes "Kennenmüssen" genügt nicht. Der vorrangig verpflichtete Leistungsträger – hier die Beklagte - ist folglich nicht verpflichtet zu ermitteln, ob bereits andere Leistungen erbracht wurden, die einen Erstattungsanspruch gegen ihn auslösen könnten (BSG, Urteil vom 19.03.1992, 7 RAr 26/91, BSGE 70, 186 m.w.N.). Abzustellen ist hierbei auf die Kenntnis bei den mit der Gewährung der Leistung betrauten Bediensteten (Pattar in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 104 SGB X (Stand: 01.12.2017); Kater in: KassKomm, (Stand: Juli 2020), § 104 SGB X, 109. Ergänzungslieferung, Stand: Mai 2020, Rdnr. 27 u.H.a. BSG, Urteil vom 09.09.1986, 11a RA 2/85, BSGE 60, 239: zu § 50 Abs. 2 SGB X). Ausreichend ist jedoch insofern, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch von einem Sachbearbeiter, der sich für zuständig hält und nach außen auch als zuständig erklärt, bearbeitet wird. Ein anderer Sozialhilfeträger muss nämlich nicht die behördeninterne Zuständigkeit dessen, der die Antwort unterschreiben hat, prüfen (BSG, Urteil vom 18.10.1991, 9b/7 RAr 12/88, HV-Info 1992, 1312). bb) Diese Voraussetzungen liegen vor, weil, was vorliegend einzig streitig ist, die Beklagte bereits mit der E-Mail des Klägers vom 08.05.2017 positive Kenntnis von der ab Juni 2017 erbrachten Leistung des Klägers erlangt hat, also als Leistungsträgerin nicht selbst geleistet hat, bevor sie von der Leistung des Klägers positive Kenntnis erlangt hat. (a) Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs liegen dem Grunde und der Höhe nach vor. Der Anspruch auf Rückerstattung wird nämlich geltend gemacht für die Bewilligung von gegenüber der Bewilligung von Kindergeld gem. § 3 Abs. 3 SGB II nachrangigen Sozialleistungen an ein in einem eigenen Haushalt lebendes Kind, auf dessen Einkommen i.S.v. § 82 SGB XII das erst nach Bewilligung der Sozialhilfe festgesetzte und im Wege der Abzweigung an das Kind selbst ausgezahlte Kindergeld nicht angerechnet wurde (BFH, Beschluss vom 05.06.2014, VI R 15/12, BStBl II 2015, 145: zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs; BFH, Urteil vom 17.07.2008, III R 87/06, BFH/NV 2008, 1833: zum Erstattungsanspruch in Abzweigungsfällen). Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Höhe nach nicht bestünde, da von der Höhe des Kindergeldanspruchs bereits im Hinblick auf § 104 Abs. 3 SGB X, §§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V eine Versicherungspauschale von monatlich 30,00 € in Abzug gebracht wurde. (2) Die positive Kenntnis im Sinne des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X entstand bei der Beklagten bereits durch die E-Mail des Klägers vom 08.05.2017. In der E-Mail werden nämlich die Leistungsart, der Leistungszeitraum, das Kind als Leistungsberechtigter sowie die Kindseltern als potentielle Kindergeldberechtigte in identifizierbarer Weise bezeichnet, so dass die Beklagte die Leistung des Kindergeldes für das Kind und den bezeichneten Zeitraum ab Juni 2017 – für welchen Kindergeldberechtigten letztlich auch immer – im Hinblick auf § 107 Abs. 1 SGB X verweigern konnte. Der Kläger hat die E-Mail auch an die für den Wohnort des Kindes in E zuständige Familienkasse F, Standort K und somit an die für die Bearbeitung des Erstattungsanspruchs zuständige Stelle und zugleich mit der Übersendung an die Familienkasse F, zu der der Standort K gehört, auch an die für die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber der Kindsmutter zuständige Familienkasse übersandt. Dass in der E-Mail vom 08.05.2017 die Kindergeldnummer des Kindsvaters und nicht die der letztlich kindergeldberechtigten Mutter genannt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der objektive Erklärungsinhalt und somit auch die positive Kenntnis gehen entgegen der Auffassung der Beklagten nämlich nicht dahin, dass sich die Mitteilung des Klägers lediglich auf die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes betreffend den Kindsvater beziehen sollte. Dass der objektive Erklärungswert der E-Mail des Beklagten nicht dahin geht und nach Kenntnis der Beklagten auch gar nicht gehen kann, dass bereits abschließend auf einen bestimmten Kindergeldberechtigten Bezug genommen wird, ergibt sich aus den Regelungen zur Bestimmung des Kindergeldberechtigten gem. § 64 EStG. Involviert sind nämlich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden stets das Kind als Leistungsempfänger der Sozialhilfe und zudem auch der jeweils Kindergeldberechtigte. In der Regel ist Kindergeldberechtigter einer der Kindseltern. Als Kindergeldberechtigte kommen jedoch auch die Groß- oder Pflegeeltern in Betracht. Die Prüfung der Kindergeldberechtigung kann zudem z.B. auch die Frage der Haushaltsaufnahme oder der Unterhaltsgewährung erfassen. Zudem kann die Person des Kindergeldberechtigten monatlich wechseln. Wer der jeweilige Kindergeldberechtigte ist und in wessen Zuständigkeit die Festsetzung des Kindergeldes jeweils fällt, kann der Kläger demgemäß im Voraus nicht mit Sicherheit ermitteln und demgemäß auch nicht anzeigen. Der Kläger hat zudem auch keine Abfragemöglichkeit, wer jeweils der Kindergeldberechtigte ist oder war, sondern muss sich auf die Informationen durch den Leistungsempfänger und anderer Behörden verlassen. Dieses sachgedankliche Bewusstsein der Beklagten konturiert den Inhalt der positiven Kenntnis der Beklagten beim Empfang der E-Mail. Eben dieser der Beklagten bewussten Tatsache, dass die Mitteilung des Klägers in derartigen Fällen sinnvollerweise – wie der vorliegende Fall anschaulich zeigt - grundsätzlich nicht an den Kindergeldberechtigten, sondern - wer auch immer Kindergeldberechtigter ist - nur an das Kind als Leistungsempfänger und dessen Wohnort zur Bestimmung des Adressaten des Erstattungsanspruchs anknüpfen kann, trägt auch die Bereitstellung der speziell für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen bereitgestellten örtlich unterteilten E-Mail-Adressen mit dem Kürzel „EA“ Rechnung. Dies wurde von der Beklagten auch dahingehend bestätigt, dass es sich bei der durch den E-Mail-Bestandteil „EA“ bezeichneten Stelle um eine solche handele, die sich ausschließlich auf die Bearbeitung von Erstattungsansprüchen beziehe. Die Adresse sei eingerichtet worden, weil Erstattungsansprüche vorrangig und korrekt zu behandeln seien, damit diese nicht untergingen. Auf eine fehlende positive Kenntnis von der Leistung des Klägers kann sich die Beklagte auch nicht durch ihren Vortrag berufen, dass die Stelle, der die E-Mails unter der Mailadresse „EA“ zugeleitet würden, diese Fälle nicht inhaltlich bearbeite, sondern lediglich sichte und anhand der angegebenen Kindergeldnummer der jeweiligen elektronischen Akte zuordne. Die Beklagte hat nämlich durch die Bereitstellung der E-Mail-Adressen mit dem Bestandteil „EA“ die notwendig zentrale Erfassung der Erstattungsansprüche sicherstellen wollen und diese Zuständigkeit auch nach außen dokumentiert. Ist die positive Kenntnis von der Leistung des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers durch eine hinreichend konkrete E-Mail an das Funktionspostfach der für den Wohnort des Kindes zuständigen Familienkasse entstanden, so ist es Sache der Beklagten, sich so zu organisieren, dass die erlangte Kenntnis auch verwertbar bleibt, was durch die Einrichtung der E-Mail-Adressen offenkundig gerade bewirkt werden sollte. Ein Fehlen oder nachträgliches Entfallen der positiven Kenntnis ergibt sich auch nicht aus der wohl fehlenden Möglichkeit, in KIWI Informationen mit Verknüpfung zum Kind abzuspeichern. Das System des Kindergeldrechts erfordert es nämlich, die bereits bekannte Tatsache des geltend gemachten Erstattungsanspruchs gerade spezifisch beim Datensatz des Kindes abzulegen, weil das Kind der Leistungsträger ist, über den die Familienkasse in Kenntnis gesetzt wurden. Ist die Information infolge der Gestaltung des EDV-Systems nicht mehr auffindbar, führt dies nicht zum nachträglichen Entfallen der Kenntnis. Da die Beklagte bereits mit der E-Mail vom 08.05.2017 positive Kenntnis von der Leistung des Klägers für das Kind erlangt hatte, kommt der Frage, wann der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, dass Kindergeldberechtigte die Kindsmutter ist, keine Bedeutung mehr zu. Auch die Frage, wer die Streichung der Kindergeldnummer im Kindergeldantrag vom 20.07.2017 vorgenommen hat, kann demgemäß dahinstehen. Dahinstehen kann auch, ob nicht ohnehin bzgl. der Leistung des Kindergeldes für Oktober 2017 am 16.10.2017 und somit in jedem Fall nach dem 25.09.2017, dem Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens des Klägers vom 21.09.2017 bei der Beklagten, ein Fall positiver Kenntnis vor deren Leistung vorliegt. Da die E-Mail vom 08.05.2017 bei der für die Festsetzung des Kindergeldes zuständigen Beklagten eingegangen ist, kann das Gericht offenlassen, ob in Erstattungsfällen mit dem Eingang einer E-Mail - mit der ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird - jedenfalls bei der für den Wohnort des Kindes zuständigen Familienkasse zugleich allen Familienkassen, die Kindergeld für das Kind und den benannten Leistungszeitraum festsetzen, der Erstattungsanspruch bekannt ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf folgt aus § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Beteiligten streiten um einen Erstattungsanspruch des Klägers als Leistungsträger nach dem SGB II gegenüber der Beklagten als Leistungsträgerin für die Festsetzung steuerlichen Kindergeldes gem. §§ 62 ff. Einkommensteuergesetz (EStG). Der Kläger erbrachte für B (nachfolgend als Kind bezeichnet), geb. am 07.01.1993, seit dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II. Für den Zeitraum Juni 2017 bis einschließlich Oktober 2017 erfolgte bzgl. der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II keine Anrechnung von Kindergeld. Die Eltern des Kindes sind C, geb. am 02.06.1966, und D, geb. am 22.11.1962. Gegenüber dem Kindsvater wurde für das Kind bis einschließlich Juni 2014 Kindergeld unter der Kindergeldnummer X festgesetzt (Blatt 66 Gerichtsakte). Das Kind und die Kindsmutter sprachen am 10.03.2017 beim Kläger vor (Blatt 10 Verwaltungsakten) vor und teilten mit, dass das Kind am 26.02.2017 bei seiner Mutter, wohnhaft in E, untergekommen sei. Mit Datum vom 13.03.2017 wurde eine am 05.05.2017 wohl beim Kläger eingegangene Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz (Blatt 24 Verwaltungsakten) übersandt, die offenbar sowohl im Unterschriftenfeld des Kindergeldberechtigten als auch des Kindes jeweils vom Kind selbst unterschrieben ist. Als Kindergeldnummer ist die des Kindsvaters genannt. Mit Bescheid des Klägers vom 08.05.2017 (Blatt 38 ff. Verwaltungsakten) wurden dem Kind ab Juni 2017 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 798,49 € für die Monate bis einschließlich November 2017 bewilligt. Ein Einkommen des Kindes aus der Zahlung von Kindergeld wurde bei den Leistungen bis einschließlich Oktober 2017 nicht berücksichtigt (Blatt 71 Verwaltungsakten). Der Kläger übersandte mit Datum vom 08.05.2017 an die Adresse „Familienkasse-Hessen.Team-K-EA@arbeitsagentur.de“ eine E-Mail (Blatt 36 Verwaltungsakten) betreffend einen Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff. SGB X i.V.m. § 40a SGB II. Genannt ist im Betreff „X“, also die Kindergeldnummer des Kindsvaters. Für das namentlich benannte Kind, geb. am 07.01.1993, E, würden seit dem 01.06.2017 Leistungen nach dem SGB II gezahlt. Die Kindesmutter heiße C, geb. am 02.06.1966; der Kindsvater heiße D, geb. am 22.11.1961. Es werde ein Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff. SGB X i.V.m. § 40a SGB II geltend gemacht. Es werde gebeten, vor der Bewilligung „Ihrer“ Leistungen das Kommunale Jobcenter A zu benachrichtigen und die Nachzahlung zunächst einzubehalten. Die Höhe des Erstattungsanspruchs werde anschließend mitgeteilt. Fristwahrend werde bereits heute der Antrag gem. § 5 Abs. 3 SGB II im berechtigten Interesse gestellt. Es werde darauf hingewiesen, dass Leistungen für den Folgemonat bereits zum 20. des laufenden Monats angewiesen würden. Mit Schreiben vom 09.06.2017 (Blatt 49 Verwaltungsakten), eingegangen beim Kläger am 19.06.2017, teilte die Familienkasse G diesem unter Bezugnahme auf die Kindergeldnummer X mit, dass sie nicht entscheiden könne, wer vorrangig kindergeldberechtigt sei, weil das Kind nicht im Haushalt eines Berechtigten lebe, von keiner Seite überwiegender Barunterhalt geleistet werde und auch keine Berechtigtenbestimmung durch das Amtsgericht als Familiengericht erfolgt sei. Der Kläger, dem ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes zukomme, werde gebeten, sich an das zuständige Amtsgericht zu wenden, um eine solche Entscheidung herbeizuführen. Werde bis zum 15.09.2017 eine Berechtigtenbestimmung nicht vorgelegt bzw. Hinderungsgründe mitgeteilt, werde der Antrag auf Kindergeld im berechtigten Interesse gem. § 67 Satz 2 EStG abgelehnt. Mit Datum vom 20.07.2017, eingegangen bei der Familienkasse G am 24.07.2017 (Blatt 1 ff. Kindergeldakten), stellte C für das Kind einen Antrag auf Kindergeld. Auf dem Formular ist die eingetragene Kindergeldnummer X durchgestrichen. Wer die Streichung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Zugleich wurde ein Abzweigungsantrag (Blatt 12 f. Kindergeldakten) unter der vorgenannten Kindergeldnummer gestellt. Namen und Adressen der Kindseltern, die keine Unterhalt leisteten, wurden angegeben. Mit Datum ebenfalls vom 20.07.2017 (Blatt 51 Rückseite Verwaltungsakten) sprach das Kind bei Kläger vor und teilte mit, dass der Antrag auf Kindergeld über die Mutter laufe. Das Kind und die Kindsmutter hätten wohl noch neue Unterlangen von der Familienkasse erhalten. Mit Datum vom 31.07.2017 (Blatt 15 Kindergeldakten) teilte die Familienkasse G der Beklagten mit, dass für C ein Zuständigkeitswechsel zur Beklagten erfolgt sei, weil diese im Zuständigkeitsbereich der Beklagten wohne. Als Kindergeldnummer ist Y angegeben. Die Umstellung der eAkte Kindergeld sei bereits erfolgt. Die Kindergeldzahlung sei noch nicht aufgenommen worden. Unter diesem Datum und unter Nennung der vorgenannten Kindergeldnummer erfolgte eine Mitteilung auch an die Kindsmutter (Blatt 14 Kindergeldakten). Am 31.08.2017 sprach das Kind beim Kläger vor (Blatt 52 Verwaltungsakten) und teilte mit, dass es wieder Kindergeld beantragt habe, weil es ausbildungssuchend sei. Dem Kind sei eine entsprechende Bestätigung zur Weiterleitung an die Familienkasse bzgl. der Vormerkung „BvB zur Anbahnung einer Ausbildung ab 09/2017“ ausgehändigt worden.“ Das Kind sei darauf hingewiesen worden, dass es den Kindergeld-Bewilligungsbescheid umgehend nach Erhalt in Kopie wegen Anrechnung des Kindergeldes einreichen müsse. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 12.09.2017 gegenüber der Kindsmutter Kindergeld für das Kind ab Juni 2017 fest (Blatt 25 ff. Kindergeldakten). Mit gegenüber dem Kind und der Kindsmutter ergangenen Bescheiden ebenfalls vom 12.09.2017 (Blatt 28 ff. Kindergeldakten) wurde dem Abzweigungsantrag des Kindes entsprochen. Dem Kind stehe ab Juni 2017 ein Abzweigungsbetrag von 192,00 € monatlich aus dem Kindergeldanspruch der Kindsmutter zu, weil diese keinen Unterhalt leiste. Die Auszahlung des Kindergeldes für Juni bis einschließlich September erfolgte an das Kind am 12.09.2017, die für Oktober am 16.10.2017 (Blatt 108 Gerichtsakte). Der nochmals klägerseits mit Schreiben vom 18.09.2017 (Blatt 53 Verwaltungsakten) zur Übersendung angeforderte Bescheid über die Festsetzung des Kindergeldes ging am 20.09.2017 zusammen mit dem Abzweigungsbescheid bei diesem ein (Blatt 54 ff. Verwaltungsakten). Der Kläger rief daraufhin am 21.09.2017 zur Kindergeldnummer Y beim Servicecenter der Familienkassen an (Telefonvermerk Blatt 33 Kindergeldakten). Er habe Fragen zum Erstattungsanspruch; es sei bereits ein Erstattungsanspruch geltend gemacht worden, der jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Mit Bescheid ebenfalls vom 21.09.2017 wurde der gegenüber dem Kind ergangene Bescheid vom 08.05.2017 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II dahin geändert, dass nunmehr eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgte (Blatt 67 Verwaltungsakten). Gleichzeitig machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit am 25.09.2017 bei dieser eingegangenem Schreiben vom 21.09.2017 (Blatt 37 ff. Kindergeldakten) unter Nennung der Kindergeldnummern des Kindsvaters und der Kindsmutter einen Erstattungsanspruch gem. §§ 102 ff. SGB X i.V.m. § 40a SGB II geltend. Dem namentlich benanntem Kind seien seit dem 01.06.2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gewährt worden. Der Erstattungsanspruch über Kindergeld nach § 102 ff. SGB X sei unter der Adresse Familienkasse-Hessen.Team-K-EA@arbeitsagentur.de per E-Mail vom 08.05.2017 gestellt worden. Das mit Bescheid vom 12.09.2017 ab Juni 2017 festgesetzte und an das Kind abgezweigte Kindergeld sei aufgrund des rechtzeitig gestellten Erstattungsanspruchs gem. § 104 SGB X für den Zeitraum von Juni 2017 bis einschließlich Oktober 2017 in Höhe von 810,00 € an den Kläger zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zusammensetzung des Erstattungsanspruchs wird verwiesen auf Blatt 67 der Kindergeldakten. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 26.09.2017 (Blatt 43 Kindergeldakten) mit, dass der Erstattungsanspruch nicht befriedigt werden könne, weil eine Erstattung voraussetze, dass die zuständige Familienkasse noch nicht selbst geleistet habe, bevor sie von der Leistung des Sozialhilfeträgers Kenntnis erlangt habe. Das sei nicht der Fall, weil die Erstattungsforderung erst am 21.09.2017 eingegangen sei, nachdem die Beträge bereits am 18.09.2017 für den Zeitraum von Juni 2017 bis einschließlich Juli 2017 in Höhe von monatlich 192,00 € zur Auszahlung angewiesen worden seien. Ab dem Folgemonat der Nachzahlung werde das Kindergeld laufend gezahlt. Nach Darstellung des Klägers sei diesem am 20.07.2017 bekannt geworden, dass die Kindesmutter die Kindergeldberechtigte sei. Dieser habe daher in der Folge einen Erstattungsanspruch mit den vollständigen Daten der Kindsmutter bei der Familienkasse F anzeigen müssen. Die E-Mail des Klägers vom 08.05.2017 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Gegen die Weigerung der Beklagten, den geforderten Betrag zu erstatten, richtet sich die vorliegende Klage. Der Kläger wiederholt, ergänzt und vertieft sein Vorbringen dahin, dass er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung eines Betrages von 810,00 € für die Monate Juni bis einschließlich Oktober 2017 habe. Dieser ergebe sich aus der Zahlung von Kindergeld für fünf Monate in Höhe von jeweils 192,00 € abzüglich einer monatlich zu berücksichtigenden Versicherungspauschale von jeweils 30,00 €. Die Klage sei als allgemeine Leistungsklage zulässig, weil sich Sozialleistungsträger in Erstattungstreitigkeiten gleichrangig und nicht in einem Über- Unterordnungsverhältnis gegenüberstünden und daher Entscheidungen nicht durch Verwaltungsakt ergingen. Der Erstattungsanspruch sei auch einzelfallbezogen und ausreichend klar angemeldet worden sei. So sei er bei der richtigen Familienkasse unter Nennung des korrekten Namens angemeldet worden. Die E-Mail sei zudem an die E-Mail-Adresse mit dem Bestandteil „EA“ gerichtet worden. Dies sei die E-Mail-Adresse, die der Kläger speziell für die Fälle erhalten habe, in denen ein Erstattungsanspruch zu bearbeiten gewesen sei. Nachrichten zu einem Erstattungsanspruch seien – wie vorliegend erfolgt - richtigerweise an die Familienkasse zu übersenden, die für den Leistungsempfänger zuständig sei. Dies richte sich nach dessen Wohnort. In Erstattungsfällen habe generell eine Übersendung an diese Adresse erfolgen sollen, weil dort eine zentrale Bearbeitung habe erfolgen sollen. Den Leistungsabteilungen sei zudem die Vorgabe gemacht worden, gegenüber den Familienkassen so viele Informationen wie möglich anzugeben, damit der Vorgang zugeordnet werden könne. Alleine die Tatsache, dass die Kindergeldnummer einer anderen Familienkasse zugeordnet sei, könne nicht dazu führen, dass der Erstattungsanspruch ins Leere gehe. Es sei zudem für Dritte nicht ersichtlich, welche Familienkasse für welche Kindergeldnummer zuständig sei. Der Kläger könne sich nämlich die Information über die Kindergeldnummer nicht selbst aus einem EDV-System beschaffen, weil der Träger der Sozialhilfe seit dem Jahr 2012 kommunal sei und sich von der Bundesagentur für Arbeit gelöst habe. Mit der Abgabe der Kindergeldakten von der Familienkasse G an die Beklagte habe auch die E-Mail vom 08.05.2017 an die Beklagte abgegeben werden müssen. Sei eine solche Abgabe nicht erfolgt, so handele es sich um ein Organisationsverschulden der Beklagten. Die Beklagte habe zwingend nachforschen oder zumindest nachfragen müssen. Auch die Fälle im SGB II seien Masseverfahren. Die entbinde den Kläger jedoch nicht von der Prüfung im Einzelfall. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 810,00 € zu zahlen, und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Die Beklagte wiederholt, ergänzt und vertieft ihr Vorbringen im gerichtlichen Verfahren dahin, dass ein Erstattungsanspruch voraussetze, dass der vorrangig verpflichtete Leistungsträger – hier die Beklagte – vor der Bewilligung der Leistungen von der nachrangigen Leistungspflicht des Erstattungsberechtigten Kenntnis gehabt habe. Das sei vorliegend nicht der Fall. Ein bestehender Anspruch auf Kindergeld sei durch die Auszahlung an das Kind erfüllt, so dass eine Erstattung an den Kläger nicht in Betracht komme. Die Anmeldung des Erstattungsanspruchs sei zwar unstreitig mit E-Mail vom 08.05.2017 erfolgt. Der Erstattungsanspruch sei jedoch erst nach dem Telefonat des Klägers mit dem Servicecenter der Beklagten und mit dem Schreiben des Klägers vom 21.09.2017, dem der Ausdruck der E-Mail beigefügt gewesen sei, an die Beklagte bekannt geworden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Kindergeld jedoch bereits festgesetzt und ausgezahlt worden. Der Kläger hätte seinen Erstattungsanspruch zugleich bei beiden Familienkassen G und F geltend machen müssen. Die Post an die Familienkasse werde nämlich anhand der Kindergeldnummer bundesweit zugeordnet. Die Zuordnung sie daher unter der Kindergeldnummer X betreffend D und nicht unter der Nummer der Kindergeldberechtigten C (Y) erfolgt. Aufgrund der klägerseits gemachten Angaben habe der Erstattungsanspruch daher nicht der zutreffenden Akte zugeordnet werden können. Der Kindergeldfall Y werde in G und nicht in F geführt. Die E-Mail vom 08.05.2017 sei daher dorthin weitergeleitet worden. Die Tatsache, dass der Kläger einen Erstattungsanspruch angemeldet habe, sei daher lediglich im Datensatz des Kindsvaters, jedoch nicht bei der Kindsmutter eingetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der in KIWI zu den Kindseltern jeweils gespeicherten Daten wird verwiesen auf Blatt 66, 109 der Gerichtsakte. Die Beklagte müsse sich hinsichtlich ihrer Kenntnis auch nicht die entsprechende Eintragung des Erstattungsanspruchs in KIWI unter der Kindergeldnummer des Kindsvaters entgegenhalten lassen. Ein Kind sei nämlich in KIWI lediglich in Verbindung mit einem oder mehreren Kindergeldberechtigten such- und findbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des hierzu von der Beklagten zur Akte gereichten Ausdrucks aus KIWI wird verwiesen auf Blatt 115 der Gerichtsakte. Nach derzeitiger Kenntnis der Beklagten seien im EDV-System KIWI Informationen zum Kind auch nicht in der Weise zu speichern, dass diese ausschließlich mit dem Kind verknüpft und demgemäß vollständig mit einer Recherche nach dem Kind auffindbar seien. Eine Kenntnis der Familienkasse vom Bestehen eines Erstattungsanspruchs ergebe sich auch nicht daraus, dass die E-Mail des Klägers an die speziell für Erstattungsansprüche zur Verfügung gestellte E-Mail-Adresse gerichtet worden sei. Bei der hinter dem E-Mail-Bestandteil „EA“ stehenden Stelle handele es sich zwar um eine Adresse, die sich ausschließlich auf die Bearbeitung von Erstattungsansprüchen beziehe. Die Adresse sei auch eingerichtet worden, weil Erstattungsansprüche vorrangig und korrekt zu behandeln seien, damit diese nicht untergingen. Allerdings würden von dieser Stelle die Fälle nicht inhaltlich bearbeitet, sondern lediglich gesichtet und anhand der angegebenen Kindergeldnummer der jeweiligen elektronischen Akte zugeordnet. Eine inhaltliche Bearbeitung erfolge dann durch die Stelle, zu deren Akte die E-Mail aufgrund der Kindergeldnummer weitergeleitet worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der derzeit in F existenten „EA“-Adressen werde verwiesen auf Blatt 112 der Gerichtsakte. Dem Kläger sei nach seinen Ausführungen erst am 20.07.2017 bekannt geworden, dass die Kindesmutter die Kindergeldberechtigte sei. Der Kläger hätte daraufhin seinen Erstattungsanspruch mit den vollständigen Daten der Kindsmutter bei der Beklagten anzeigen müssen. Die E-Mail vom 08.05.2017 erfülle diese Voraussetzungen nicht. Hätte der Kläger seine Angaben im Juli nach deren Bekanntwerden noch vervollständigt, hätte die Auszahlung an das Kind vermieden werden können. Daher habe es der Kläger zu verantworten, dass die Beklagte von dem Erstattungsanspruch in der Akte des Kindsvaters nichts gewusst und daher das Kindergeld gegenüber der Kindsmutter festgesetzt und dieses auch ausgezahlt habe. Die Beklagte treffe hingegen keine Schuld. Die Beklagte müsse allerdings zugestehen, dass eine vollständige Aktenabgabe von der Familienkasse G an die Beklagte eine Beifügung der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs des Klägers erfordert hätte, was nicht geschehen sei. Die Klage ist beim Sozialgericht erhoben worden. Das Sozialgericht H hat mit Beschluss vom 19.02.2018 (Blatt 28 ff. Gerichtsakte) den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das hiesige Gericht verwiesen. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 01.12.2020 (Blatt 78 Gerichtsakte) der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Dem Gericht haben ein Band Verwaltungsakten Kommunales Jobcenter A (Verwaltungsakten), Kindergeldakten Y (C) zur Entscheidung (Kindergeldakten) vorgelegen.