Beschluss
13 KO 276/11, 13 KO 580/11
Hessisches Finanzgericht 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2011:0510.13KO276.11.0A
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Tenor
Auf die Erinnerung vom 4. Februar 2011 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 21. Januar 2011 geändert.
Die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für das Verfahren 13 K 2233/10 wird auf 653,54 EUR festgesetzt.
Die Erinnerung wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Anschlusserinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung vom 4. Februar 2011 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 21. Januar 2011 geändert. Die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung für das Verfahren 13 K 2233/10 wird auf 653,54 EUR festgesetzt. Die Erinnerung wird im Übrigen zurückgewiesen. Die Anschlusserinnerung wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 RVG. I. Mit Schriftsatz vom 10. September 2010 erhob der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner als Prozessbevollmächtigter Klage gegen das Finanzamt Fulda mit dem Antrag, den Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 2009 für das Veranlagungsjahr 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 aufzuheben. In dem unter der gerichtlichen Geschäftsnummer 13 K 2233/10 registrierten Verfahren beantragte der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 17. September 2010, dem Kläger unter Beiordnung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners Prozesskostenhilfe zu gewähren. Mit bei Gericht am 20. Dezember 2010 eingegangenem Schriftsatz nahm der Kläger, vertreten durch den Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner, die Klage zurück. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wurde das Verfahren 13 K 2233/10 eingestellt. Wiederum mit Beschluss vom 20. Dezember 2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung monatlicher Raten unter Beiordnung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners gewährt. Daraufhin beantragte der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftstelle die aus der Staatskasse an den Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner zu zahlende Vergütung gemäß §§ 45 ff. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes–RVG- ff. auf 383,66 EUR fest. Dabei legte er einen Gegenstandswert in Höhe von 2.501,-- EUR zugrunde. Auf diesen Gegenstandswert bezogen setzte er eine Verfahrensgebühr in Höhe von 302,40 EUR, eine Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,-- EUR sowie Umsatzsteuer in Höhe von 61,26 EUR an. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung macht der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner geltend, dass der Gegenstandswert seiner Auffassung nach 3.488,65 EUR betrage. Die Differenz zwischen der angefochtenen Steuerfestsetzung und der Festsetzung im Änderungsbescheid vom 16. November 2010 betrage 3.488,65 EUR. Die geänderte Festsetzung beziehe sich auf die Einkommensteuer, die Zinsen zur Einkommensteuer, die Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag. Zudem macht der Erinnerungsführer geltend, dass zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 234,-- EUR in Ansatz zu bringen sei. Eine Terminsgebühr entstehe auch bei der Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen, auch ohne Beteiligung des Gerichts. Eine entsprechende telefonische Besprechung zwischen dem Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner und dem zuständigen Sachbearbeiter des im Verfahren 13 K 2233/10 beklagten Finanzamts habe letztlich dazu geführt, dass der Beklagte einen Abhilfebescheid erlassen habe und deshalb die Klage zurückgenommen werden konnte. All dieses sei aufgrund der Absprache zwischen den Beteiligten erfolgt. Weiter rügt der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner, dass eine von ihm beantragte Erledigungsgebühr in Höhe von 195,-- EUR nicht in Ansatz gebracht worden sei. Diese sei nach Auffassung des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners angefallen, da sich die Klage letztlich durch den Abhilfebescheid des Beklagten erledigt habe. Die Klagerücknahme sei lediglich die Konsequenz dieser eingetretenen Erledigung gewesen und sei ebenfalls mit dem Beklagten abgesprochen gewesen. Auf Anfrage des Urkundsbeamten teilte das im Verfahren 13 K 2233/10 beklagte Finanzamt mit Schriftsatz vom 3. März 2011 mit, dass der in diesem Verfahren zuständige Sachgebietsleiter am 5. November 2011 beim Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner angerufen und angeboten habe, für den Fall der Rücknahme der Klage einen Abhilfebescheid zu erlassen. Nach Rücksprache des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegner mit seinem Mandanten sei sodann telefonisch der Erlass eines Abhilfebescheides „Zug um Zug gegen Rücknahme der Klage“ vereinbart worden. Eine rechtliche Erörterung des Falles habe bei beiden Telefongesprächen nicht stattgefunden. Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Am 7. März 2011 hat die Erinnerungsgegnerin und Anschlusserinnerungsführerin Anschlusserinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 21. Januar 2011 eingelegt. Sie macht geltend, dass die im außergerichtlichen Vorverfahren angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte, somit in Höhe von 122,85 EUR, auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei. Insoweit beruft sich die Erinnerungsgegnerin und Anschlusserinnerungsführerin auf einen Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. August 2010 2 KO 2/10, Juris. Der Anschlusserinnerung hat der Urkundsbeamte nicht abgeholfen. Der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner trägt zur Anschlusserinnerung vor, dass seiner Auffassung nach eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die festzusetzende Verfahrensgebühr nicht zu erfolgen habe. Er verweist insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs –BGH- vom 2. September 2009 II ZB 35/07, Neue Juristische Wochenschrift –NJW- 2009, 316. Mit Beschluss vom 6. Mai 2011 ist der Rechtsstreit gemäß §§ 33 Abs. 8 S. 2, 56 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes–RVG- auf den Senat zur Entscheidung übertragen worden. II. 1. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht vorliegend gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG durch den Senat. Nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG gilt § 33 Abs. 8 RVG in Verfahren über die Erinnerung entsprechend. Nach § 33 Abs. 8 1. HS 2 RVG entscheidet das Gericht über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandwerts durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung durch einen Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Entsprechende Anwendung bedeutet mithin, dass das Gericht über die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Vergütungsfestsetzung – wie von § 55 Abs. 1 S.1 RVG vorgesehen – von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen wurde. Gemäß § 33 Abs. 8 S. 2 RVG überträgt der Einzelrichter das Verfahren auf den Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Vorliegend hat die Einzelrichterin mit Beschluss vom 6. Mai 2011 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen. 2. Die Erinnerung ist teilweise begründet. a. Hinsichtlich des zugrunde gelegten Streitwerts ist die Erinnerung unbegründet. Der Urkundsbeamte hat den Streitwert zutreffend in Höhe von 2.501,-- EUR zugrundegelegt. Gemäß den §§ 2 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 RVG werden die Gebühren des Bevollmächtigten nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Der Streitwert bestimmt sich somit vorliegend nach der Vorschrift des § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes–GKG-. Maßgeblich ist danach grundsätzlich die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende finanzielle Bedeutung der Sache, also die unmittelbare finanzielle Auswirkung einer obsiegenden Entscheidung für den Kläger. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs –BFH- vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217; vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852; Hartmann: Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, Anhang II § 52 GKG, Rz. 6). Steuerabzugsbeträge, die ihrer Höhe nach von der Steuerschuld abhängig sind (etwa Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag), sind in die Streitwertberechnung nicht einzubeziehen (vgl. Beschluss des BFH vom 2. November 1977, Bundessteuerblatt –BStBl- II 1978, 58; Hartmann: Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, Anhang II § 52 GKG Rz. 6 m.w.N.). Etwas anderes kann nur gelten, wenn gerade über die Höhe etwa von Abzugsbeträgen oder Zuschlagssteuern gestritten wird (vgl. Beschluss des FG Köln vom 1. April 2004 10 K 5777/98, EFG 2004, 1402 ; Hartmann: Kostengesetze, a.a.O., Rz. 6). Vorliegend ergibt sich der Streitwert aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer im Bescheid vom 17. September 2004 und dem Änderungsbescheid vom 9. Juni 2009. Sie beträgt 2.501,-- EUR. Da der Klageantrag der Klageschrift vom 10. September 2010 darauf gerichtet ist, den Einkommensteuerbescheid vom 9. Juni 2009 für das Veranlagungsjahr in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2010 aufzuheben, ist auch nur die Einkommensteuer Streitgegenstand gewesen. Ausweislich dieses Antrags waren Abzugsbeträge und Zuschlagssteuern nicht Gegenstand des Klageverfahrens. b. Hinsichtlich der beantragten Terminsgebühr hat die Erinnerung insoweit Erfolg, als eine solche in Höhe von 226,80 EUR zu berücksichtigen ist. Nach Nr. 3202 Vergütungsverzeichnis Rechtsanwaltsvergütungsgesetz -VVRVG- kann im Verfahren vor dem Finanzgericht eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 entstehen. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 zu Teil 3 (Nr. 3100 bis 3518) des VVRVG, die als allgemeine Vorschrift auch für die Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren gilt, fällt die Terminsgebühr u.a. durch die Mitwirkung an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts an. An das Merkmal einer Besprechung, die auch in einem Telefonat bestehen kann (vgl. Beschlüsse des BGH vom 20. November 2006 II ZB 6/06, Juristisches Büro –JurBüro- 2007, 26; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2009 11 KO 8/09, EFG 2009, 1412 m.w.N.; Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670 m.w.N.), werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere muss es zu keinem Erfolg der Einigungsbemühungen kommen. Es reicht, dass sich der Gesprächspartner an einer außergerichtlichen Erledigung interessiert zeigt (vgl. Beschluss des BGH vom 27. Februar 2007 XI Z B 38/05, JurBüro 2007, 303). Dies ist z.B. auch dann der Fall, wenn er die Vorschläge nur zur Kenntnis nimmt, aber eine Prüfung zusagt (vgl. Beschluss des BGH vom 20. November 2006 II ZB 9/06, a.a.O.). Ein lediglich allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft zur einer außergerichtlichen Einigung genügt hingegen nicht, eine Terminsgebühr entstehen zu lassen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 13. Oktober 2009 14 KO 1/07, EFG 2010, 670). Allerdings können nur Besprechungen unter Beteiligung eines in dem konkreten Fall entscheidungsbefugten Vertreters des zuständigen Finanzamts die Gebühr auslösen (vgl. Beschluss des Finanzgerichts München vom 14. Dezember 2010 4 E 1512/10, Juris; Beschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. Februar 2006 10 KO 39/05, EFG 2006, 1012; Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 22. April 2008 12 KO 3799/06, EFG 2008, 1152; Stapperfend/ Gräber, Finanzgerichtsordnung –FGO-, 7. Aufl., § 139 Rn. 66). Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Gericht anschließt, ist vorliegend eine Terminsgebühr entstanden. Sowohl nach dem Vortrag des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners als auch nach dem Vortrag des im finanzgerichtlichen Verfahren unter dem Aktenzeichen 13 K 2233/10 beklagten Finanzamts hat am 5. November 2010 ein Gespräch zwischen dem in diesem Klageverfahren zuständigen Sachgebietsleiter und dem Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner stattgefunden. In diesem Gespräch hat man sich verständigt, dass der Erlass eines Abhilfebescheides erfolgen solle, sofern die Rücknahme der Klage seitens des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners erfolge. Im Anschluss daran ist es dann zu einem Abhilfebescheid gekommen. Dieses Gespräch war somit darauf gerichtet, die Sache außergerichtlich zu erledigen. Die Tatsache, dass sich inhaltlich nicht über die Sach- und Rechtslage in diesem Telefongespräch auseinandergesetzt worden ist, ist, entgegen der Auffassung der Erinnerungsgegnerin und Anschlusserinnerungsführerin unerheblich. Nach Nr. 3202 VVRVG ist somit bezogen auf den Streitwert von 2.501,-- EUR eine Terminsgebühr in Höhe von 1, 2, somit in Höhe von 226,80 EUR entstanden. c. Die Erinnerung ist bezogen auf den Antrag, eine Erledigungsgebühr festzusetzen, unbegründet. Nach Nr. 1002 VVRVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Gleiches gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch den Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Die Erledigungsgebühr ist eine zusätzliche Vergütung dafür, dass der Rechtsanwalt durch seine Tätigkeit, insbesondere Verhandlungen mit der Verwaltungsbehörde, erreicht, dass die Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt oder zugunsten des Mandanten ändert oder einen zunächst abgelehnten Verwaltungsakt doch noch erlässt (vgl. Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 2. Februar 2010 12 KO 1510/07, Juris). Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur erfordert die Entstehung der Erledigungsgebühr im Sinne von Nr. 1002 VVRVG daher, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht allgemein auf Verfahrensförderung gerichtet ist, sondern auf den besonderen Erfolg einer Erledigung der Rechtssache ohne förmliche Entscheidung. Wegen der geforderten anwaltlichen Mitwirkung ist eine über die Begründung der Klage hinausgehende Verfahrensförderung mit dem Ziel der Erledigung der Rechtssache erforderlich (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Februar 2007 III B 140/06, BFH/NV 2007, 1109, m.w.N.). Eine Erledigungsgebühr fällt nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Prozessgebühr bzw. Verfahrensgebühr honorierte Verfahrensförderung hinausgeht (vgl. Hessisches Finanzgericht vom 29. November 1999 12 KO 1950/99, EFG 2000, 236, m.w.N.). Nach Maßgabe dieser Grundsätze, denen sich das Gericht anschließt, kann der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner mangels einer besonderen Mitwirkung an der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits keine Erledigungsgebühr beanspruchen. Das Tätigwerden des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners stellt sich als keine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit dar. Das in dem Verfahren 13 K 2233/10 beklagte Finanzamt hat vielmehr dargelegt, dass der in dem Verfahren betraute Sachgebietsleiter den Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner telefonisch befragt habe, ob er „Zug um Zug“ wegen Erlass eines Abhilfebescheides die Klage zurücknehme. Die daraufhin erfolgte Einwilligung bzw. Rücknahme der Klage seitens des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners stellt sich insoweit als keine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit dar. Sie erschöpft sich vielmehr darin, eine Prozesshandlung in Aussicht zu stellen. Das Gespräch erfolgte zudem nicht aufgrund der Initiative des Erinnerungsführers und Anschlusserinnerungsgegners, sondern Auslöser des Gesprächs war ein Anruf des Vertreters des beklagten Finanzamts. 3. Die Anschlusserinnerung ist unbegründet. Vorliegend hatte keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu erfolgen. Rechtsgrundlage der Festsetzung der vom Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegners geltend gemachten Verfahrensgebühr ist Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Danach verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung seines Mandanten im Verfahren vor dem Finanzgericht 1,6 Gebühren, das heißt bei einem Streitwert von 3.501,-- EUR errechnet sich hiernach in Verbindung mit § 49 RVG ein Betrag von 302,40 EUR. Eine Verminderung des genannten Betrags um 122,85 EUR nach Maßgabe des Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VVRVG ist aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Teil 3 (Nr. 3100 bis 3518) des VVRVG enthält als Abs. 4 der Vorbemerkung 3 folgende Bestimmung: „Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nrn. 2300-2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist“. Nach Nr. 2300 VVRVG verdient der Rechtsanwalt für die Vertretung seines Mandanten im Verwaltungsverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 Gebühren aus dem entsprechenden Gegenstandswert. Im Falle der Anwendung der Regelung des Abs. 4 in der Vorbemerkung 3 zum RVG wäre mithin die Verfahrensgebühr im Wege der Anrechnung um 122,85 EUR zu mindern und dieser verminderte Betrag aus der Landeskasse zu zahlen. Eine Geschäftsgebühr ist auch angefallen. Im Streitfall steht der Anwendung des Abs. 4 der Vorbemerkung 3 zum VVRVG jedoch § 15 a Abs. 1 RVG entgegen. Im vorliegenden Verfahren ist die Geschäftsgebühr nach § 15 a Abs. 2 RVG in der Fassung vom 4. August 2009 im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht mehr anzurechnen. Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a RVG [Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 und Art. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstige Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl I 2009, 2449)] hat folgenden Wortlaut: (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. In § 15 a Abs. 1 RVG wird das Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Auftraggeber geregelt (vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2009 14 KO 2495/09 KF, EFG 2010, 170; Beschluss des OLG Köln vom 31. Oktober 2009 17 W 261/09, AnwBl 2010, 145; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. September 2009 14 W 553/09, FamRZ 2010, 229; Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2010 4 KO 409/10, EFG 2010, 1820). Aus der Vorschrift ergibt sich, dass aufeinander anzurechnende Gebühren zunächst unabhängig voneinander in voller Höhe ungekürzt entstehen. Der Rechtsanwalt kann grundsätzlich jede anzurechnende Gebühr in voller Höhe geltend machen. Ist eine Gebühr bezahlt, bewirkt dies jedoch, dass im Umfang der Anrechnung die andere Gebühr erlischt. Der Rechtsanwalt kann also nicht beide Gebühren ungekürzt verlangen, sondern insgesamt nur den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag (vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2010 4 KO 409/10, EFG 2010, 1820). Die Vorschrift gilt gleichermaßen im Verhältnis zu demjenigen, der die Vergütung des Rechtsanwaltes an Stelle des Mandanten oder neben dem Mandanten schuldet (Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl., § 15 a RVG Rz. 7). Dieses bedeutet, dass § 15 a Abs. 1 RVG auch für die Vergütungsfestsetzung aus der Landeskasse (Staatskasse) zugunsten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes maßgebend ist, denn die Landeskasse (Staatskasse) ist nicht Dritter im Sinne von § 15 a Abs. 2 RVG (vgl. Gerold/Schmidt/Müller/Rabe: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, a.a.O., Rz. 7; Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2010 4 KO 409/10, a.a.O.). Die Beiordnung hat zur Folge, dass der Rechtsanwalt nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozessordnung–ZPO- i.V.m. § 142 Abs. 1 FGO die ihm zustehende Vergütung nicht bei seinem Mandanten geltend machen kann, sondern nur bei der insoweit an die Stelle des Mandanten tretenden Landeskasse (Staatskasse) (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27. November 2009 10 KO 862/09 KF, Juris; Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2010 4 KO 409/10, a.a.O., m.w.N.). Die Anwendung des § 15 a Abs. 1 RVG im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 55 RVG hat somit zur Folge, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung sowohl der Gebühr nach Nr. 3200 VVRVG und § 49 RVG als auch der Gebühr nach Nr. 2300 VVRVG und § 49 RVG verlangen kann, solange er insgesamt keinen höheren Betrag erhält, als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag beider Gebühren. Der Rechtsanwalt hat mithin ein Wahlrecht, welche der Gebühren er fordert. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung an, wonach einer anteiligen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr durch die Neuregelung des § 15 a RVG die Grundlage entzogen worden ist und die bisherige Rechtsprechung des BGH insoweit überholt ist (vgl. Beschluss des OLG Koblenz vom 1. September 2009 14 W 553/09, FamRZ 2010, 229; Beschluss des BGH vom 2. September 2009 II Z B 35/07, NJW 2009, 3101, Beschluss des FG Düsseldorf vom 12. Oktober 2009 14 KO 2495/09, EFG 2010, 170 ; Beschluss des OLG Köln vom 31. Oktober 2009 I-17 W 261/09, 17 W 261/09, Juris; Beschluss des FG Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2010 4 KO 409/10, EFG 2010, 1820; Beschluss des BGH vom 7. Februar 2011, I Z B 95/09, Juris). Der Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen, welches im Beschluss vom 5. August 2010 2 KO 2/10, Juris, von einer anteiligen Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ausgeht, ist nicht zu folgen. In diesem Urteil wird sich auf die – wie bereits ausgeführt – überholte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anrechung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr bezogen. Vorliegend hat dieses zur Konsequenz, dass der Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner die Festsetzung der ungekürzten Verfahrensgebühr verlangen kann. Die Neufassung des § 15 a Abs. 1 RVG kam vorliegend zur Anwendung. Das zwischen dem Erinnerungsführer und seinem Mandanten zustande gekommene Auftragsverhältnis ist erst nach Inkrafttreten der Vorschrift im August 2009 begründet worden. Der Erinnerungsführer trägt zudem vor, zu einer außergerichtlichen Vertretung desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr von Seiten seines Mandanten nicht erhalten zu haben. 4. Nach Maßgabe des im Beschluss vom 21. Januar 2011 festgesetzten Streitwerts in Höhe von 2.501,-- EUR errechnen sich die dem Erinnerungsführer und Anschlusserinnerungsgegner zu erstattenden Vergütungen wie folgt: Verfahrensgebühr (1,6 fach) 302,40 € § 49 RVG, Nr. 3200 VVRVG Pauschale für Post- und Telekommunikation 20,-- € Nr. 7002 VVRVG Terminsgebühr (1,2 fach) 226,80€ § 49 RVG, Nr. 3202 VVRVG Umsatzsteuer 19 % 104,34 € Gesamtbetrag der Vergütung 653,54 € 5. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG). Der Beschluss ist gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.