OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 1282/15

Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2017:0201.12K1282.15.00
2mal zitiert
8Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist nicht begründet. Der Einkommensteuerbescheid 2001 vom 02.03.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat den Gewinn des Klägers aus der Überführung des häuslichen Arbeitszimmers in das Privatvermögen ordnungsgemäß und in korrekter Höhe ermittelt. Bei der Berechnung des Gewinns aus der Entnahme des Arbeitszimmers war der Buchwert nicht um die (nicht absetzbare) AfA zu erhöhen. Die Höhe des ermittelten Entnahmewertes ist nicht zu beanstanden. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, 16 Abs. 3 Satz 7 EStG wird bei einer Aufgabe der Tätigkeit im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Entnahmegewinn durch Gegenüberstellung des gemeinen Werts und des Buchwerts des Wirtschaftsguts ermittelt. Dabei bestimmt sich der gemeine Wert durch den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Wertermittlung nach Sachwertverfahren). Der Beklagte ist in diesem Sinne verfahren. Der Beklagte hat sich bei der Ermittlung des Sachwerts zutreffend an einem Bodenwert von 680 DM/m² orientiert. Dieser Wert wird durch die vom Beklagten vorgelegte "Bodenrichtwertkarte D - Wohnbauflächen - Stichtag 31.12.2000" bestätigt. Die Karte weist für die Wohngegend der Kläger (B) einen Bodenrichtwert von 680 DM/m² aus. Auch die Berechnung des Buchwerts ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zutreffend - entgegen der Ansicht des Klägers - den Buchwert nicht um die (nicht absetzbare) AfA gemindert. Wird ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens veräußert bzw. dem Betriebsvermögen entnommen, so ist der Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinn in vollem Umfang zu versteuern. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gelten bei der Veräußerung von Wirtschaftsgütern nach § 4 Abs. 5 Nr. 2, 3 EStG - also Wirtschaftsgütern, die zwar Repräsentationszwecken dienen, die aber nach wie vor zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen gehören - auch die Bewertungsvorschriften des EStG. Das heißt, auch für solche Wirtschaftsgüter ist AfA vorzunehmen, selbst wenn diese wegen des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht mindern darf. § 4 Abs. 5 EStG soll die Anwendung des § 6 EStG und damit auch des § 7 EStG auf die genannten Wirtschaftsgüter nicht ausschließen (so bereits BFH, Urteil vom 12.12.1973 VIII R 40/69, BStBl II 1974, 207). § 4 Abs. 5 EStG soll nach seinem Sinn und Zweck nur verhindern, dass Zwecken der betrieblichen Repräsentation dienender Aufwand den Gewinn beeinflusst. Dass lediglich ein Teil der vor der Veräußerung/Entnahme angefallenen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich berücksichtigt wird, führt nicht dazu, dass der Veräußerungserlös bzw. der Entnahmegewinn in diesem Umfang von der Besteuerung ausgeschlossen ist. Da die Repräsentationszwecken dienenden Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen gehören und für diese auch AfA vorzunehmen ist, führt dies zur vollständigen Erfassung des Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns (bestätigt durch BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 14/12, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 973). Dieser Gedanke gilt auch in den Fällen, in denen sich ein häusliches Arbeitszimmer im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen befindet und eine Entnahme des häuslichen Arbeitszimmers in das Privatvermögen erfolgt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG dürfen Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Dies gilt nicht, wenn die betriebliche bzw. berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit beträgt. In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen begrenzt. Bei Steuerpflichtigen, die Gewinneinkünfte aus der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Tätigkeit erzielen, gehört das häusliche Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen (BFH, Urteile vom 28.08.2003 IV R 38/01, BFH/NV 2004, 327, und vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18). Auch bei einem häuslichen Arbeitszimmer ist der Abzug von Aufwendungen eingeschränkt. Im Streitjahr war der Abzug von Aufwendungen auf 2.400 DM begrenzt, wenn - wie im Streitfall unstreitig - das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellte, § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung. Die grundsätzliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist/war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So hatte das BVerfG mit Urteil vom 07.12.1999, 2 BvR 301/98 (BStBl II 2000, 162) ausgesprochen, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterlägen zwar nicht dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG (Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen), soweit das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich betrieblich bzw. beruflich genutzt werde. Aber auch hier sei eine Nachprüfung der Nutzung durch die Finanzbehörden wegen des engen Zusammenhangs mit der privaten Lebensführung und des Schutzes durch Artikel 13 GG wesentlich eingeschränkt bzw. fast unmöglich. Allein die regelmäßige Augenscheinnahme könne im Einzelfall zur Klärung der Nutzung beitragen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG bezwecke eine Steuervereinfachung und eine sachgerechte Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs (BFH, Urteil vom 06.07.2005 XI R 87/03, BStBl II 2006, 18). Das BVerfG hält daher die grundsätzliche Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer für sachlich gerechtfertigt. Auch die Begrenzung des Abzugs der Höhe nach auf 2.400 DM begegnete keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das BVerfG sah die Festlegung des Höchstbetrags noch im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Dieser dürfe durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen (BVerfG in BStBl II 2000, 162 ). Die Begrenzung des Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzugs stellt keinen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip dar. Dieses besagt, dass der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, das heißt der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen/beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits unterliegt. Das objektive Nettoprinzip hat verfassungsrechtliche Bedeutung vor allem im Zusammenhang mit den Anforderungen an die hinreichende Folgerichtigkeit bei der näheren Ausgestaltung den gesetzgeberischen Grundentscheidungen. Daneben ist das objektive Nettoprinzip bei der Rechtsanwendung als Auslegungsrichtschnur heranzuziehen (BVerfG in BStBl II 2010, 162). Der Gleichheitssatz nach Artikel 3 GG erfordert nicht, dass der Gesetzgeber stets den gewillkürten tatsächlichen Aufwand berücksichtigen muss. Es kann auch genügen, dass der Gesetzgeber nur den Abzug eines in realitätsgerechter Höhe typisierten Betrags gestattet (BVerfG in BStBl II 2010, 162 ). Ein betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer wird unabhängig vom Betriebsausgabenabzug notwendiges Betriebsvermögen mit der Folge, dass der Aufgabegewinn/Veräußerungsgewinn unter Kürzung des Buchwerts um die nicht absetzbare AfA voll versteuert wird (Schmidt/Heinicke, EStG, 35. Aufl. 2016, § 4 Rz 599). Der Wortlaut des Gesetzes lässt es nicht zu, die wegen der Deckelung des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzugs sich nicht auswirkende AfA bei der Berechnung des Aufgabegewinns nunmehr ganz oder zum Teil den Entnahmegewinn mindernd zu berücksichtigen. Würde man bei der Berechnung des Aufgabegewinns/Veräußerungsgewinns von einem nicht um die AfA geminderten Buchwert des zum Betriebsvermögen gehörenden häuslichen Arbeitszimmers ausgehen, widerspräche dies dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Es käme - wirtschaftliche betrachtet - zu einer Nachholung der AfA im Zeitpunkt der Entnahme/Veräußerung (so schon BFH in BStBl II 1974, 207); das Abzugsverbot würde rückgängig gemacht. Das Gericht vermag daher dem Gedanken, dass einer eventuellen Verletzung des Gebots der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bei der späteren Erfassung des Veräußerungs - bzw. Aufgabegewinns Rechnung zu tragen sei, nicht zu folgen (so beiläufig der BFH in den Urteilen in BFH/NV 2004, 327 und in BStBl II 2006, 18 ; Boudré in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 4 EStG Anm. 1536). Das Gericht schließt sich den Ausführungen des BFH im Urteil vom 25.03.2015 an, der Ansätze für eine wie auch immer geartete teleologische Reduktion der Regelungen über die Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht zu erkennen vermag (BFH, Urteil vom 25.03.2015 X R 14/12, Juris). Der Kläger kann sich auch nicht auf das Schreiben des BMF vom 05.10.2000 (BStBl I 2000, 1383 ff.) berufen. Dort werden Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt. Die vorliegend zu entscheidende Frage befasst sich jedoch mit der Besteuerung von Entnahmegewinnen im betrieblichen Bereich. Selbst wenn der Beklagte hinsichtlich des Jahres 1997 anders entschieden haben sollte als im Streitjahr, hätte der Beklagte eine aus Sicht des Gerichts nicht zutreffende Rechtsauffassung vertreten. Auch der Hinweis auf das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.03.2003 geht fehl. Dort war allein zu entscheiden, ob die Rücknahme des Einspruchs wirksam war und ob der Einkommensteuerbescheid 1997 nach § 129 Abgabenordnung berichtigt werden konnte, was das Gericht verneint hat. Entgegen der Auffassung der Kläger vermag der Senat in der vom Finanzamt vorgenommenen Berechnung des Veräußerungsgewinns auch keinen Verfassungsverstoß zu erblicken. Ein verfassungswidriger Eingriff in den Wesensgehalt des Art. 12 Abs. 1 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen und die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden kann, liegt nicht vor. Der von den Klägern beanstandete mangelnde Synchronismus zwischen dem begrenzten Betriebsausgabenabzug und der vollständigen Erfassung des Aufgabegewinns als Betriebseinnahme kann sich allenfalls mittelbar auf die freiberufliche Betätigung auswirken, da er davon Betroffene nicht an der von ihnen gewählten Form der Berufsausübung hindert. Soweit aus dem Vorbringen der Kläger geschlossen werden kann, dass diese Beeinträchtigung eine Berufsausübung zumindest faktisch unmöglich macht, entspricht diese Behauptung weder der Realität im Wirtschaftsleben noch trägt sie dem der individuellen Entscheidungsfreiheit unterliegenden Umstand Rechnung, dass es von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, ob sich eine gewerbliche oder freiberufliche Betätigung rechnet oder nicht. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch die Einführung der antragsgebundenen persönlichen Steuerbefreiung nach § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG dafür gesorgt, dass soziale Härten durch die Besteuerung von Veräußerungs- oder Aufgabegewinnen im Rahmen einer alters- oder krankrankheitsbedingten Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils gemindert werden. Auch Artikel 3 GG ist nicht verletzt. Wie oben bereits ausgeführt, folgt die Versteuerung des Entnahmegewinns allein aus der Tatsache, dass das häusliche Arbeitszimmer zum notwendigen Betriebsvermögen des Klägers gehört, was bei einem Nichtselbständigen nicht in Betracht kommt. Es liegen damit keine vergleichbaren Sachverhalte vor. Die Revision war nicht zuzulassen. Es ist keiner der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO genannten Zulassungsgründe gegeben. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Streitig ist die Höhe des Entnahmegewinns aus der Überführung des häuslichen Arbeitszimmers in das Privatvermögen im Rahmen der Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers im Jahr 2001. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger war im Streitjahr u.a. nebenberuflich selbständig als beratender A tätig. Für diese Tätigkeit nutzte er im eigenen Haus einen Raum als Arbeitszimmer. Zum Ende des Streitjahres gab der Kläger diese Tätigkeit auf. In seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erklärte er einen Aufgabeverlust von insgesamt 61.048 DM; darin enthalten war ein auf die Entnahme des Arbeitszimmers entfallender Verlust von 33.356 DM. Der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende und von den Klägern angefochtene Einkommensteuerbescheid 2001 vom 24.01.2003 wurde letztmals am 02.03.2007 geändert. Das beklagte Finanzamt (Beklagter) legte hierin Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v./. 2.006 DM der Besteuerung zu Grunde. Der Veräußerungsgewinn i.H.v. 23.723 DM verblieb steuerfrei (Einkommensteuerbescheid Blatt 51 Klageakte I). Mit Einspruchsentscheidung vom 27.08.2007 wurde der Einspruch als unbegründet zurück gewiesen. Mit der Klage wird vorgetragen, bei der Ermittlung des Entnahmegewinns sei die AfA nicht buchwertmindernd zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe den vorliegenden Fall nicht gesetzlich geregelt. Würde die Klage abgewiesen, würde sich der Staat zu Unrecht um 4.700 DM bereichern. Der Beklagte widersetze sich mit der Nichtberücksichtigung der AfA der Verfügung des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 05.10.2000 IV C 3 - S 2256 - 263/00, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2000, 1383) zu "Zweifelsfragen zur Neuregelung der Besteuerung privater Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG." Dort heiße es unter Rz. 39: "Die anteiligen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nicht zu kürzen, wenn (...) der Abzug der Betriebsausgaben oder Werbungskosten auf 2.400 DM begrenzt ist." Der Beklagte verweise auf Privilegien von Selbständigen bei Aufgabe des Betriebes. Das tue aber nichts zur Sache, denn Privilegien hätten beide. Die Selbständigen, deren Arbeitszimmer der Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit sei und die keine Begrenzung bei der Absetzung der Arbeitszimmerkosten einschließlich AfA hätten sowie die Selbständigen, bei denen das - wie im Fall des Klägers - nicht der Fall sei. Der Beklagte verschweige dabei, dass das Privileg eines Steuerfreibetrages bei Betriebsaufgabe im Alter von mindestens 55 Jahren im Leben nur einmal gewährt werde. Entscheide das Gericht zu Gunsten des Klägers, brauche er den Steuerfreibetrag nicht in Anspruch zu nehmen. Sein Arbeitszimmer habe mit der allgemeinen Lebensführung nichts zu tun; er habe weder eine Sonder-AfA noch eine degressive AfA vorgenommen. Der Sachverhalt sei folglich mit dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Sachverhalt ein Wohnmobil betreffend nicht vergleichbar. Die Größe seines Arbeitszimmers habe allein den Hintergrund, dass es das einzige Zimmer im Haus sei, das mit einer Tür abgeschlossen werden könne und über den Hausflur erreichbar sei, ohne den intimen Wohnbereich betreten zu müssen. Der der Einkünfteerzielung dienende Aufwand habe also nicht zugleich der allgemeinen Lebensführung gedient. Das aufgeführte Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 2 BvR 301/98 (vom 07.12.1999, BStBl II 2000, 162ff. ) habe nicht zum Gegenstand, ob bei Geschäftsaufgabe zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der Buchwert um die nicht absetzbare Absetzung zu erhöhen sei oder nicht. Unter Einschränkung des objektiven Nettoprinzips werde in diesem Zusammenhang - bei einem Lehrer in nichtselbständiger Arbeit - nur die Kappung der echten Werbungskosten bei 2.400 DM verstanden, also Werbungskosten, die real bezahlt werden mussten wie Umlagen und Schuldzinsen. Bei nicht absetzbarer AfA handele es sich aber nicht um real bezahlte Kosten. Daher fehle die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, den Entnahmegewinn aus dem Gemeinwert und dem um die nicht absetzbare AfA verminderten Buchwert zu ermitteln, da er von willkürlicher AfA abhänge. Dafür, die AfA überhaupt als Teil der Werbungskosten zu begrenzen, gebe es keinen Grund, denn der Entnahmegewinn kompensiere ja gerade die AfA bzw. stutze sie nachträglich zurück, weil im Allgemeinen der AfA-Satz mit 4 v.H. viel zu hoch und ein normales Gebäude nach 25 Jahren nicht verbraucht sei. Die Besteuerung nicht absetzbarer AfA als Entnahmegewinn widerspreche der Wesensgehaltsgarantie nach Artikel 19 Abs. 2 Grundgesetz (GG) für eine Steuer, da mit Einkommen das verfügbare Einkommen gemeint sei. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Einmal durch den Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot nach Artikel 20 Abs. 3 GG, da selbst der Beklagte bei dem Kläger hinsichtlich des Jahres 1997 anders entschieden habe als bei der Einkommensteuer 2001. Zum anderen auch aus der verfassungsrechtlich unterschiedlichen Behandlung der AfA bei nebenberuflichen Selbständigen und Nichtselbständigen, die dazu führe, dass Letzteren ein mehrfach größeres Arbeitszimmer zustehe, wenn jeweils deren Werbungskosten im 2.400 DM-Rahmen bleiben sollen. Daraus ergebe sich zwingend ein Berufsverbot nach Artikel 12 Abs. 1 GG. Obwohl die nicht absetzbare AfA i.H.v. 13.710 DM als auch der Entnahmegewinn in dasselbe Streitjahr 2001 fielen, rechne der Beklagte vor, dass AfA nicht vor der Kappung der Werbungskosten auf 2.400 DM mit dem Entnahmegewinn kompensiert oder verrechnet werden dürfe und das trotz der Steuersystematik, nach der der Entnahmegewinn den AfA-Vorteil eigentlich wieder kompensieren sollte. Dass der Entnahmegewinn bei Betriebsausgabe pro Betriebsjahr um 13.710 DM steige und dem nur absetzbare Werbungskosten von 2.400 DM pro Betriebsjahr gegenüber stünden, führe die Unverhältnismäßigkeit von ca. 5,7 zu 1 deutlich vor Augen. Nach dem Einkommensteuerbescheid 2001 betrage das zu versteuernde Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit 95.891 DM. Die jährliche Steigerung des Entnahmegewinns abzüglich der jährlich absetzbaren Werbungskosten, also 11.310 DM, würde damit gegenüber dem nichtselbständigen Einkommen mit 11,8 v.H. Einkommensverlust zu Buche schlagen. Der Steuersatz 2001 habe ca. 27 v.H. betragen. Daraus lasse sich der laufende Vermögensverlust durch nebenberufliche Selbständigkeit ermessen. Dieser Verlust sei unzumutbar und komme einem Berufsverbot gleich. Der Beklagte stufe bei nebenberuflich Selbständigen die AfA als Werbungskosten ein, die der Kappung bei 2.400 DM unterlägen, und bei Nichtselbständigen nicht. Wenn trotz unterschiedlicher Steuersystematik nur die echten Kosten wie Umlagen und Schuldzinsen der Kappung bei 2.400 DM unterliegen würden, wäre der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Entscheide das Gericht zu seinen Gunsten, brauche er den Steuerfreibetrag nicht in Anspruch zu nehmen. Ansonsten sei für ihn der Steuerfreibetrag für eine künftige Tätigkeit als Selbständiger in diesem Leben verwirkt. Die Nachteile stellten sich für ihn extrem unzumutbar dar. Tatsache sei, dass er lieber auf eine interessante und auch einträgliche Tätigkeit mit Reisen in alle Welt und auf die Weitergabe seiner Berufserfahrung verzichte, weil er nicht gerne ausschließlich zur Versteuerung der nicht abziehbaren AfA tätig werden wolle. Es sei auch nicht seine Absicht, mit seinem Beamtenruhegehalt die Versteuerung der nicht absetzbaren AfA zu finanzieren. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 02.03.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.08.2007 mit der Maßgabe abzuändern, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit der Veräußerungsgewinn mit minus 42.000 DM (entspricht 21.474, 26 €) angesetzt und die Einkommensteuer für 2001 entsprechend herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe zum Ende des Jahres 2001 im Rahmen einer Betriebsausgabe ein seit 1997 genutztes Arbeitszimmer im Objekt B ins Privatvermögen überführt. Der Beklagte habe den sich aus der Differenz von Buchwert im Zeitpunkt der Aufgabe (418.236 DM) und gemeinem Wert (472.360 DM) ergebenden Aufgabegewinn i.H.v. 54.124 DM berücksichtigt. Der Beklagte habe den Aufgabegewinn in zutreffender Weise auf Grundlage des § 16 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 EStG ermittelt. Dass der Gewinn aus der Überführung des Arbeitszimmers ins Privatvermögen überhaupt zu erfassen sei, folge bereits aus dessen Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen. Dabei sei nach BFH von einem Buchwert auszugehen, bei dem sich die AfA nach § 7 EStG ausgewirkt habe. Der BFH messe hier dem Umstand entscheidende Bedeutung bei, dass Wirtschaftsgüter i.S.d. § 4 Abs. 5 EStG in vollem Umfang zum (notwendigen) Betriebsvermögen gehörten. Für sie gälten daher genauso die Bewertungsvorschriften des EStG mit der Folge, dass auch für sie AfA vorzunehmen seien, selbst wenn diese wegen des Abzugsverbosts nach § 4 Abs. 5 EStG den Gewinn nicht mindern dürfe. Ausdrücklich bezeichne es der BFH als unbeachtlich, dass die AfA in den früheren Veranlagungszeiträumen den Gewinn wegen des Verbots der Abzugsfähigkeit nicht gemindert habe. Würde man nämlich bei der Berechnung des Aufgabegewinns von einem nicht um die AfA geminderten Wert ausgehen, so käme es - wirtschaftlich betrachtet - einer Nachholung der AfA im Zeitpunkt der Betriebsausgabe gleich, was zu einem dem Gesetzeszweck nicht entsprechenden Ergebnis führen würde. Das vom Kläger zitierte BMF-Schreiben könne im Streitfall keine unmittelbare oder entsprechende Anwendung finden, da es sich ausschließlich mit steuerrelevanten Geschäften aus dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung befasse. Gegenstand hier sei aber ein Vorgang, der der betrieblichen Sphäre zuzuordnen und demzufolge nach den bereits dargelegten Grundsätzen zu beurteilen sei. Im Urteil des BFH vom 28.03.2003 (IV R 38/01), auf das die zweite genannte Entscheidung vom 06.07.2005 (XI R 87/03) Bezug nehme, werde lediglich die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion des Gewinnrealisierungstatbestandes erwogen für den Fall, dass wegen der Erfassung von Veräußerungs-/Aufgabegewinn "eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung" zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften "anzunehmen sein sollte." Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dieser Rechtsfrage habe der BFH indes nicht vorgenommen, sondern lasse diesen Punkt als nicht streitentscheidend dahinstehen. Es verbleibe bei dem Grundsatz, wonach bei der Berechnung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns der Buchwert anzusetzen sei, der sich unter Berücksichtigung der den Gewinn bisher nicht beeinflussenden AfA ergebe. Durch diese Verfahrensweise entstünden den Betroffenen auch keine unzumutbaren steuerlichen Nachteile im Vergleich zu denjenigen Steuerpflichtigen, welche die Arbeitszimmer zur Erzielung von Überschusseinkünften nutzten. Denn im Gegensatz zur letzten Gruppe könnten Gewerbetreibende und Selbständige im Rahmen der Betriebsveräußerung/-aufgabe das Privileg der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG beanspruchen. Durch die Anwendung dieser Tarifvorschrift stellten sich Ergebnisse ein, die tatsächlich der Billigkeit entsprächen und eine Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gewährleisteten. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung die bei dem Beklagten für die Kläger geführte Einkommensteuerakte 2001 vorgelegen.