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Urteil

12 K 2057/13

Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2014:0911.12K2057.13.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Finanzamts, die Unterhaltszahlungen des Klägers nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dieser Bestimmung sind Sonderausgaben auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 € im Kalenderjahr. Abgesehen davon, dass der Kläger im Streitfall keine derartige Zustimmungserklärung der Unterhaltsempfängerin vorgelegt hat, fallen auf § 1615 l Abs. 2 BGB beruhende Unterhaltsleistungen an die Mutter eines gemeinsamen nichtehelichen Kindes schon begrifflich nicht unter den Tatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, den Sonderausgabenabzug über den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinaus auf Zahlungen an diesen Personenkreis zu erstrecken. Wie auch dem Kläger bekannt ist, hat der BFH bezüglich dieser Problematik in seinem durch das BVerfG in StED 1998, 386 bestätigten Beschluss in BFH/NV 1995, 777 insbesondere einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneint, da es für die unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und von Unterhaltsleistungen an die ledige Mutter hinreichende sachliche Gründe gebe (zustimmend Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 10 EStG, Rz. 50; Söhn in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff -KSM-, EStG, § 10 Rz. C 37; Stöcker in Bordewin/Brandt, Kommentar zum EStG, § 10 Rz. 104 b; Blümich/Hutter, Kommentar zum EStG, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Nebengesetzen, § 10 EStG Rz. 65; Kirchhof/Fischer, EStG Kompaktkommentar, § 10 Rz. 10). Diese seien im Wegfall des Ehegattensplittings in Verbindung mit den weiterbestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu sehen (BFH-Beschluss vom 14.5.2007 III B 98/06, BFH/NV 2007, 1528). Entgegen der Auffassung des Klägers geben die Beschlüsse des BVerfG in BVerfGE 118, 45 und 133, 377 keine Veranlassung zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 hinsichtlich der Dauer des für die Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes vorgesehenen Betreuungsunterhalts nicht verheiratete Elternteile ebenso behandelt wie geschiedene Ehegatten, kein Anspruch auf eine steuerrechtliche Gleichbehandlung im Rahmen des sog. Realsplittings hergeleitet werden. Das sog. Realsplitting soll der speziellen wirtschaftlichen Lage geschiedener (bzw. dauernd getrennt lebender) Ehegatten Rechnung tragen. Diese in der Fassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG und im Zusammenhang mit § 22 Nr. 1 a EStG deutlich ausgedrückte Zielsetzung wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte der Regelung: Sie wurde eingeführt mit Rücksicht auf den tiefgreifenden Wechsel der gesamten Lebensverhältnisse, den die Auflösung einer Ehe typischerweise nach sich zieht, auf die regelmäßig damit verbundene Vermögensumschichtung zwischen den Ehegatten und schließlich auch auf die zusätzliche steuerliche Belastung durch den Wegfall des Splittings (vgl. dazu Bundestags-Drucksachen -BTDrucks- 8/2100 S. 60). Speziell durch die Verknüpfung von Abzugs- und Besteuerungstatbestand sowie durch das Erfordernis der Einigung beider Seiten bis hin zu den abgabenrechtlichen Auswirkungen sollte eine eigenverantwortliche Unterhaltsregelung ermöglicht und vor allem sichergestellt werden, dass der Unterhaltsberechtigte die Zustimmung davon abhängig machen kann, dass der Unterhaltsverpflichtete etwaige auf die Unterhaltsleistung entfallende Steuern des Unterhaltsberechtigten übernimmt (BTDrucks 9/1772 S. 2, 3; vgl. zu den vorstehenden Ausführungen das BFH-Urteil vom 12.11.1997 X R 83/94, Bundessteuerblatt II 1998, 148, m. w. N.; ferner den Beschluss des BVerfG vom 21.11.1986 1 BvR 840/86, Deutsche Steuer-Zeitung 1988, 488; Söhn in KSM, a. a. O., § 10 Rz. C 9). Eine derartige spezifische Ausgangssituation liegt bei nicht verheirateten Eltern eines gemeinsamen Kindes nicht vor, da nach dem Scheitern der Beziehung weder die mit der Auflösung der Ehe entsprechend den Regelungen des Zivilrechts verbundenen einschneidenden Wirkungen der Vermögensauseinandersetzung (Zugewinn- und Versorgungsausgleich) sowie die über den Betreuungsunterhalt hinausreichenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen (vgl. dazu §§ 1571 - 1573, 1575 und 1576 BGB) eintreten noch die im Wegfall der Besteuerung nach der Splitting-Tabelle liegende wirtschaftliche Sonderbelastung zu tragen ist. Demgemäß hat der BFH unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 133, 377 jüngst bekräftigt, dass eine steuerrechtliche Gleichbehandlung (hier: im Rahmen der Zusammenveranlagung) nur bei Formen des Zusammenlebens (hier: Lebenspartnerschaft; vgl. dazu jetzt § 2 Abs. 8 EStG) geboten ist, wo die rechtlichen Bindungen und gegenseitigen Einstandspflichten dem Institut der Ehe weitgehend angeglichen sind (Urteil vom 26.6.2014 III R 14/05, BFH/NV 2014, 1453). Da aber die Gemeinschaft eines nicht verheirateten verschiedengeschlechtlichen Paares als „ungebundene Partnerbeziehung“ nicht die Voraussetzungen einer „rechtlich verbindlichen Lebensform“ im Sinne des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 133, 377 (Rz. 84 und 85) erfüllt, ergibt sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keine Verpflichtung, diesem allein wegen der vom rechtlichen Stand der Beziehung unabhängigen unterhaltsrechtlichen Gleichbehandlung des das minderjährige Kind betreuenden Elternteils nach der Trennung die Vergünstigung des sog. Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 zuzubilligen. Eine steuerliche Entlastung kann nur im Rahmen des Abzugs als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33a EStG erreicht werden, der aber vorliegend wegen der anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge der Kindesmutter und früheren Lebensgefährtin des Klägers unstreitig nicht in Betracht kommt (§ 33a Abs. 1 Satz 5 EStG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die beantragte Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da ersichtlich keine der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Voraussetzungen gegeben ist. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Unterhaltszahlungen des von der beklagten Behörde (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagten Klägers an seine ehemalige Lebensgefährtin, zugleich Mutter des am 21.12.2009 geborenen gemeinsamen nichtehelichen Kindes, unter Anwendung der Grundsätze zum sog. Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-) in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar sind. Das Finanzamt berücksichtigte bei Durchführung der Veranlagung die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 geltend gemachten Unterhaltsleistungen in Höhe von 12.204 € lediglich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG, die sich aber aufgrund der anzurechnenden Einkünfte und Bezüge der Kindesmutter und früheren Lebensgefährtin beim Kläger steuerlich nicht auswirkten. Der gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.7.2013 eingelegte Rechtsbehelf des Klägers, mit dem dieser wegen der nach seiner Ansicht verfassungswidrigen steuerlichen Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Lebenspartnerschaften die vollständige Berücksichtigung der gezahlten Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG beantragte, blieb erfolglos. In seiner Einspruchsentscheidung vom 19.9.2013, auf deren Inhalt wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, vertrat das Finanzamt den Standpunkt, das die durch das Realsplitting eröffnete Abzugsmöglichkeit nach dem klaren Gesetzeswortlaut ausschließlich geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorbehalten sei und Zahlungen an eine ledige Kindesmutter nach § 1615 l des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insoweit nicht anerkannt werden könnten. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht zur Begründung Folgendes geltend: Zwar habe der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 13.3.1995 X B 158/94, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1995, 777 die Streitfrage vor über 18 Jahren in der Weise beantwortet, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen weder gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 6 GG verstoße. Auch habe das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde durch Beschluss vom 30.4.1998 2 BvR 1033/958 (Steuer-Eildienst -StED- 1998, 386) nicht zur Entscheidung angenommen. Diese 15 Jahre alte Rechtsprechung sei jedoch überkommen und halte einem kritischen Abgleich mit den gesellschaftlichen Realitäten und den nach 1998 getroffenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers im Unterhaltsrecht nicht mehr stand. Das BVerfG selbst habe zum Unterhaltsrecht mit seinem Beschluss vom 28.2.2007 1 BvL 9/04 (Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 118, 45) gerügt, dass - damals - unverheiratete Mütter oder Väter für die Betreuung ihrer Kinder vom ehemaligen Partner nicht genau so lange Unterhalt erhielten wie Geschiedene. Das BVerfG habe die Benachteiligung lediger Eltern gegenüber Verheirateten somit für verfassungswidrig erklärt, da die geltenden Regelungen und ihre Umsetzung durch die Gerichte gegen das Verbot der Diskriminierung nichtehelicher Kinder im Grundgesetz verstießen. In der Folge sei durch das "Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts" das Familienrecht in der Weise geändert worden, dass sich die Unterhaltsansprüche der (in der gesellschaftlichen Realität typischerweise) nicht verheirateten Mutter gegenüber dem Vater gemäß § 1615 1 Abs. 2 BGB typischerweise auf drei Jahre nach der Geburt belaufen. Fast wortgleich regele § 1570 Abs. 1 BGB diesen Anspruch des geschiedenen unterhaltsberechtigten Elternteils, i. d. R. der Mutter. Dies bedeute, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers die verfassungsgerichtlich monierte Ungleichbehandlung in der Weise beseitigt wurde, dass sich der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes ebenso wie der geschiedenen Mutter eines ehelichen Kindes auf drei Jahre beläuft (sog. Basisunterhalt). Die Höhe bzw. Berechnungsmethodik dieses Basisunterhalts sei ebenfalls vergleichbar. Im Einzelfall könne aufgrund der Abhängigkeit von der Lebensstellung der Mutter deren Anspruch den Anspruch der ehemals verheirateten Mutter sogar übersteigen. Wenn es nun so sei, dass der Gesetzgeber aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder sich dafür entschieden hat, Dauer und Umfang des Basisunterhaltes vergleichbar zu regeln, d.h. die zivilrechtlichen Pflichten und damit das Ausmaß der Einstandspflicht für verheiratete wie für unverheiratete Elternteile (i. d. R. Väter) dieselben sind, könne dies steuerrechtlich nicht folgenlos bleiben. Während man also bis zum 1.1.2008 noch legitimer Weise steuerrechtlich mit dem Umstand habe argumentieren können, dass die Einstandspflicht geschiedener Eltern umfangreicher als die unverheirateter Eltern war und somit auch keine wesentlich gleichen Sachverhalte vorlagen, sei dies jedenfalls ab dem 1.1.2008 nicht mehr der Fall. Da wesentlich gleiche Sachverhalte auch im Steuerrecht gleich zu behandeln seien (Art. 3 Abs. 1 GG), sei eine Privilegierung derselben Unterhaltszahlungen von ehemals verheirateten Partnern durch Zulassung zum Sonderausgabenabzug gegenüber nach Dauer und Höhe identischen Zahlungen nicht verheirateter Partner unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine sachwidrige Ungleichbehandlung. Diese sachwidrige Differenzierung könne auch nicht mit dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) begründet werden. Dies ergebe sich aus dem zur Benachteiligung eingetragener Lebenspartnerschaften ergangenen Beschluss des BVerfG vom 7.5.2013 2 BvR 909/06, BVerfGE 133, 377. Wenn - wie im Streitfall - die Pflichtenbindung des unverheirateten Unterhaltspflichtigen nach Dauer und Höhe durch den Gesetzestext geradezu wortgleich strukturiert ist, könne allein der verfassungsrechtlich gebotene Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG keine Diskriminierung völlig vergleichbarer Situationen rechtfertigen. Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31.7.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.9.2013 mit der Maßgabe abzuändern, dass das Einkommen um 12.204 €, somit auf 159.956 € herabgesetzt und auf dieser Grundlage die Einkommensteuer für 2011 neu festgesetzt wird, hilfsweise, für den Fall des Unterliegens die Revision zum BFH zuzulassen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es hält an seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung fest. Die vom Finanzamt für den Kläger angelegten Einkommensteuerakten 2011 haben dem Senat vorgelegen und waren folglich Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Beide Beteiligte haben gemäß § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.