OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 1511/09

Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2012:0620.12K1511.09.0A
4mal zitiert
15Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die im Feststellungsbescheid 1999 vom 6.3.2008 festgesetzten Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit werden um 5.270 DM von 261.161 DM auf 255.891 DM gemindert. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren war notwendig. 4. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die im Feststellungsbescheid 1999 vom 6.3.2008 festgesetzten Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit werden um 5.270 DM von 261.161 DM auf 255.891 DM gemindert. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren war notwendig. 4. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 4/5 und der Beklagte zu 1/5 zu tragen. 5. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Beklagte hat die private Kfz- Nutzung durch den Kläger zwar zutreffend nach der 1 % - Regelung bewertet; allerdings ist der Berechnung ein Bruttolistenpreis von 55.612 DM (entspricht 27.806 €) statt 59.000 DM zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Private Kfz - Nutzung Der Beklagte hat zu Recht das vom Kläger geführte Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß angesehen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Zwecken für jeden Kalendermonat Einnahmen von 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Wagens anzusetzen. Diese private Nutzung kann nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG davon abweichend mit den auf die Privatfahrten anfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Fahrzeug insgesamt entstandenen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden (vgl. BFH, Urteil vom 21.04.2010 VI R 46/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 848). Wird kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und ist damit der Umfang der privaten Nutzung nicht nachgewiesen, spricht auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung. In einem solchen Fall ist der Umfang der privaten Nutzung nach der 1% - Regelung zu bewerten (BFH, BStBl II 2010, 848). Welche Angaben ein Fahrtenbuch enthalten muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zur Voraussetzung, dass es zeitnah, fortlaufend und in geschlossener Form geführt wird, damit nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausgeschlossen werden können oder zumindest als solche erkennbar sind (vgl. BFH, Beschluss vom 12.07.2011 VI B 12/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2011, 1863 m.w.N.). Das Fahrtenbuch muss eine hinreichende Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten. Letztlich muss ein Fahrtenbuch die nachträgliche Möglichkeit der Manipulation ausschließen und es muss der Finanzbehörde möglich sein, die Angaben im Fahrtenbuch ohne unzumutbaren Aufwand zu überprüfen (vgl. Finanzgericht Brandenburg, Urteil vom 14.04.2010 12 K 12047/09, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2010, 1306). Wird - wie im Streitfall - zur Führung eines Fahrtenbuches eine Exceltabelle verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BFH, Beschluss vom 26.06.2007 V B 197/05, BFH/NV 2007, 1897 betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers in der Sache 6 K 2496/04 des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz). Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen nach der Funktionsweise des Programms technisch ausgeschlossen sind (Finanzgericht Berlin - Brandenburg. Urteil vom 08.03.2011, EFG 2012, 402 ). Diese Anforderungen erfüllt das Programm nicht. Darüber hinaus weist das Fahrtenbuch gravierende, nicht mehr zu vernachlässigende Mängel auf. Die Eintragungen erfolgten nicht zeitnah und fortlaufend. So hat der Kläger die Eintragungen nicht nach jeder Fahrt vorgenommen, sondern am Ende der Woche mehrere Eintragungen zusammen gefasst. Bei den samstäglichen Eintragungen der Stadtfahrten handelt es sich nach eigenem Vortrag des Klägers um eine Schätzung sämtlicher in der Woche angefallenen beruflichen Fahrten. Zudem weist das Fahrtenbuch keine Angaben zu Privatfahrten aus, obwohl der Kläger private Fahrten nicht in Abrede stellt. Wegen der fehlenden Angaben können seine Angaben nicht überprüft werden. Darüber hinaus stimmen auch die auf den Werkstattrechnungen ausgewiesenen Kilometerstände nicht mit den Angaben im Fahrtenbuch überein. Auf die diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüferin (Blatt 60 des Fallheftes) wird Bezug genommen. Im Streitfall liegen somit - entgegen der Auffassung des Klägers - keine zu vernachlässigenden Mängel vor. Der Berechnung nach der 1 % - Regelung ist allerdings der vom Kläger genante Bruttolistenpreis von 55.612 DM zu Grunde zu legen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Rechenblattes des Autohauses handelte es sich bei dem Wagen des Klägers um eine BMW - Limousine und nicht wie von der Betriebsprüferin angenommen um ein Kombifahrzeug. Die private Kfz - Nutzung ist daher statt mit 7.080 DM (Tnr. 1.1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 17.12.2001) mit 6.673 DM zu bewerten. Die Minderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit beträgt 407 DM. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Der Beklagte hat die täglichen Fahrten des Klägers von D nach B zutreffend als Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte angesehen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern. Der Begriff der Betriebsstätte wird in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nicht definiert. Um eine Gleichbehandlung zwischen Beziehern von Gewinneinkünften und nichtselbständig Tätigen sicher zu stellen, hat der BFH den Begriff der Betriebsstätte weiter gefasst als den Betriebsstättenbegriff in § 12 Abgabenordnung (AO) und entschieden, dass Betriebsstätte i.S.d. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG jeder Ort ist, an dem berufliche oder gewerbliche Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zu Grunde liegen. Eine abgrenzbare Fläche oder Räumlichkeit oder eine hierauf bezogene eigene Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 19.09.1990 X R 110/88 BStBl II 1991, 208; Beschluss vom 20.10.2000 IV B 41/00, Juris). Ebenso hat der BFH den Anwendungsbereich der Abzugsbeschränkung auf die Fälle ausgeweitet, in denen sich eine Betriebsstätte i.S.d. § 12 AO und die Wohnung des Steuerpflichtigen in räumlicher Nähe befinden. So sind Räumlichkeiten, die - wie üblicher Weise ein häusliches Arbeitszimmer - nur einen Teil des Wohnhauses des Steuerpflichtigen bilden, ungeachtet ihrer beruflichen oder betrieblichen Nutzung keine Betriebsstätte, da andernfalls die vom Gesetzgeber gewollte Gleichbehandlung mit den Fahrtkosten der Arbeitnehmer nicht erreicht würde (vgl. BFH, Beschluss vom 20.10.2000 IV B 41/00, Juris, unter Hinweis auf die langjährige Rechtsprechung). Diese Zielsetzung verlangt für die Beantwortung der Frage, ob der im häuslichen Bereich angesiedelte Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden oder sonstigen Selbständigen eine Betriebsstätte im Sinn der Regelung ist, eine deutliche Grenzziehung zwischen dem privaten Bereich des Wohnens und dem der betrieblichen Betätigung. Räume, die einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bilden, also in die private Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden bleiben, können danach nicht als Betriebsstätte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG qualifiziert werden (vgl. BFH, BFH/NV 2007, 1897 ). Im Streitfall befinden sich die vom Kläger beruflich genutzten Räume in seinem Wohnhaus. Die Dachgeschosswohnung ist zwar gegenüber dem Treppenhaus abgegrenzt. Es existiert aber eine gemeinsame Hauseingangstür und ein gemeinsames Treppenhaus, durch das sowohl die Dachgeschosswohnung als auch die Erdgeschosswohnung zu erreichen sind. Das „Büro“ des Klägers ist in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden; das „Büro“ ist Teil des Wohnhauses des Klägers. Derartige Räumlichkeiten können nicht als Ausgangs - oder Endpunkt der Fahrt zu einer anderen Betriebsstätte angesehen werden. Das Wohnhaus ist demgegenüber Ausgangs- und Endpunkt der täglichen Fahrten des Klägers zu seiner einzigen Betriebsstätte in B. Nach der Rechtsprechung des BFH sind bei derartigen Umständen die Art und der Umfang der im häuslichen Bereich ausgeübten betrieblichen Tätigkeit keine für die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs maßgebenden Kriterien (BFH, BFH/NV 2007, 1897 ). Reisekosten Die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnhaus und seiner Betriebsstätte in B stellen daher auch keine Geschäftsreisen dar, denn der Begriff der Geschäftsreise setzt voraus, dass sich der Steuerpflichtige von dem Ort, an dem sich seine Betriebsstätte befindet, zu betrieblichen Zwecken vorübergehend an einen anderen Ort begibt, der nicht Betriebsstätte ist (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.1993 I R 99/92, BFH/NV 1994, 701). Ebenfalls liegen keine Dienstreisen vor. Die A war im Streitjahr der einzige Auftraggeber des Klägers, den er an fünf Tagen in der Woche aufsuchte. Der Kläger konnte sich damit auf seine betriebliche Situation genauso einstellen wie ein Arbeitnehmer. Die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen sind daher ebenfalls nicht zum Abzug zuzulassen. Auch hier gilt jedoch das zum Bruttolistenpreis des Wagens unter „private Kfz - Nutzung“ Gesagte. Die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Tnr 1.4 des Betriebsprüfungsberichts vom 17.12.2001) sind ebenfalls auf der Grundlage eines Bruttolistenpreises von 55.612 DM zu ermitteln. Die nichtabzugsfähigen Betriebsaus-gaben (Tnr. 1.4 des Betriebsprüfungsberichts) mindern sich von 6.338 DM auf 2.146 DM. Die Minderung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit beträgt 4.599 DM. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer verbleibt bei 343 DM (1.014 DM ./. 671 DM). Miete Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten - geschätzten - anteiligen Betriebskosten i.H.v. 4.200 DM für das Haus nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. Wie oben dargelegt, ist die Dachgeschosswohnung im eigenen Haus keine Betriebsstätte des Klägers. Bei den Räumlichkeiten kann es sich danach höchstens um ein häusliches Arbeitszimmer handeln. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchstabe b EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung den Gewinn grundsätzlich nicht mindern. Dies gilt nur dann nicht, wenn die betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 v.H. der gesamten betrieblichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Beschränkung gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung bildet. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Lohnaufwendungen Die für die Beschäftigung der Schwägerin geltend gemachten Lohnaufwendungen sind ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte hat zu Recht den zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin bestehenden Arbeitsvertrag nicht anerkannt. Lohnzahlungen an einen im Betrieb mitarbeitenden nahen Angehörigen sind nur dann als Betreibsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG abziehbar, wenn der nahe Angehörige auf Grund eines wirksamen Arbeitsvertrages beschäftigt ist, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung erbringt und wenn der Steuerpflichtige seinerseits alle Arbeitgeberpflichten erfüllt.(BFH, Urteil vom 21.01.1999 IV R 15/98, BFH/NV 1999, 919). Die Zuordnung der Vertragsbeziehung zum betrieblichen Bereich bestimmt sich danach, ob der Vertrag sowohl nach seinem Inhalt als auch nach seiner tatsächlichen Durchführung dem zwischen fremden Dritten Üblichen entspricht (BFH, Urteil vom 25.11.1999 IV R 44/99, BFH/NV 2000, 699). Die einzelnen Kriterien des Fremdvergleichs sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen (BFH, Urteil vom 13.07.1999 VIII R 29/97, BFH/NV 2000, 176). Das Arbeitsverhältnis ist nach Auffassung des Gerichts nicht betrieblich veranlasst. Die Schwägerin des Klägers hat im Verfahren vor dem Finanzgericht Rheinland - Pfalz schriftlich mitgeteilt, dass sie die Post geholt, Botengänge gemacht und Telefondienst verrichtet hat. Ferner habe sie Unterl gen sortiert und abgeheftet. Sie habe die Arbeitszeit aufgeschrieben und monatlich abgerechnet; ihre Bezahlung sei monatlich mit einem Scheck erfolgt. An weitere Einzelheiten könne sie sich nicht erinnern. Auf das Schreiben von Frau G vom 28.09.2005 in dem genannten Klageverfahren (Blatt 64/65 der Finanzgerichtsakte Rheinland - Pfalz 6 K 2676/06) wird Bezug genommen. Nach Aussage des Klägers hat er die am Computer zu erledigende Arbeit, auch die Buchführung, selbst durchgeführt. Frau G war keine spezifisch ausgebildete Hilfskraft. Nach den Feststellungen der Betriebsprüferin war der Umfang der ansonsten betrieblich bedingten Arbeit nicht umfangreich. Da der Kläger ausschließlich für die A arbeitete, wurde je Monat lediglich eine Ausgangsrechnung erstellt; die Unterlagen für ein Jahr fanden in einem Ordner Platz. Auch die Notwendigkeit eines Telefondienstes erschließt sich dem Gericht nicht. Zwar hat der Kläger vorgetragen, der Vertrag mit der A habe sich jeweils immer nur um drei Monate verlängert, daher hätten auch andere Vermittler bei ihm in D angerufen und über diese Anrufe habe er Bescheid wissen müssen. Aber selbst wenn ab und an Anrufe eingegangen sein sollten, kann es sich lediglich um wenige Telefonate gehandelt haben, genau so wie es sich auf Grund der Umstände nur um gelegentliche Botengänge gehandelt haben kann. Wie hieraus eine Arbeitszeit von monatlich ca. 39 Stunden resultieren soll, vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Der Vortrag des Klägers, es handele sich bei seiner Schwägerin um eine Vertrauensperson, der er auch Schecks habe anvertrauen können, stützt nach Auffassung des Gerichts die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger zur Verrichtung der geschilderten Arbeiten gerade keine fremde Arbeitskraft eingestellt hätte und dass die Schwägerin aus privaten Gründen beschäftigt wurde. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 136 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten folgt aus § 139 Abs. 3 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt die Änderung des Feststellungsbescheides 1999 vom 06.03.2008 dahingehend, dass die festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 24.095,01 DM gemindert werden. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist als Unternehmensberater selbständig tätig; die Ermittlung des Gewinns erfolgt nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Im Streitjahr arbeitete der Kläger ausschließlich für die A an deren Sitz in B im Zusammenhang mit der Einführung und Betreuung von Programmen. In 1999 geschah dies im Auftrag der in 1998 gegründeten Unternehmensberatung C GmbH (im Folgenden: GmbH), deren alleinige Gesellschafterin die Ehefrau des Klägers ist. Sowohl die GmbH als auch der Kläger nutzen die Dachgeschosswohnung (2 Zimmer, Küche, Bad, ca. 98 qm) in dem dem Kläger und seiner Ehefrau gehörenden Zweifamilienhauses in D. Wegen der Möblierung der Wohnung wird auf die Feststellungen der Betriebsprüferin anlässlich der Besichtigung am 31.10.2001 (Blatt 35 des Fallheftes) Bezug genommen). Für die Wohnung bestand bis Ende 1998 - zunächst mit dem Kläger, danach mit der GmbH - ein Mietvertrag. In 1999 wurde keine Miete mehr entrichtet. Der Kläger beschäftigte im Streitjahr zudem seine Schwägerin als Hilfskraft. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existierte nicht; die Schwägerin wurde nach geleisteten Arbeitsstunden entlohnt. Vom 19.04.2001 bis 11.12.2001 wurde bei dem Kläger durch das Finanzamt E - dem Wohnsitzfinanzamt des Klägers - eine die Jahre 1997 bis 1999 umfassende steuerliche Außenprüfung durchgeführt. Die Prüferin kürzte die geltend gemachten Betriebsausgaben im Bereich der Miet- und Lohnaufwendungen sowie der Reise- und Fahrtkosten. Ferner erkannte sie das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und bewertete die private Kfz- Nutzung nach der 1% - Regelung auf der Basis eines Bruttolistenpreises des Wagens von 59.000 DM. Auf den Bericht vom 17.12.2001 wird Bezug genommen. Den Ergebnissen der Prüferin folgend, änderte das Finanzamt E den Einkommensteuerbescheid 1999 am 28.05.2003 entsprechend. Die gegen die Einspruchsentscheidung vom 07.09.2004 erhobene Klage wurde vom Finanzgericht Rheinland - Pfalz mit Urteil vom 13.10.2005 als unbegründet abgewiesen. Auf das Urteil wird Bezug genommen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil mit Beschluss vom 16.11.2005 auf die Beschwerde der Kläger hin auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück mit der Begründung, die Einkünfte des Klägers aus § 18 EStG hätten durch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt F gesondert festgestellt werden müssen. Am 13.12.2007 erließ das nunmehr beklagte Finanzamt F (im Folgenden: Beklagter) den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Im sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wurde der Bescheid am 06.03.2008 wegen der versehentlich nicht berücksichtigten Ansparanschreibung von 30.000 DM geändert. Der Einspruch wurde mit Entscheidung vom 12.05.2009 als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Klage wird vorgetragen, der Beklagte habe die Feststellungen des Betriebsprüfungsberichts vom 17.12.2001 unverändert übernommen, ohne sich mit dem Sachverhalt selbst auseinanderzusetzen. Die Betriebsausgaben seien aber zu Unrecht gekürzt worden. Dazu trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Private Kfz- Nutzung Die pauschale Erhöhung der privaten Nutzung des Pkws sei nicht gerechtfertigt. Selbst wenn man die formalen Mängel des Fahrtenbuches in Betracht ziehe, könne der Kläger aus den angeführten Aufzeichnungen den Umfang der Privatfahrten sicher ermitteln. Die Anzahl der Fahrten zwischen den Betriebsstätten stehe außer Frage, so dass der ermittelte Umfang der Kfz-Nutzung hinreichend nachgewiesen sei. Außerdem habe der Beklagte seiner Be-rechnung den falschen Bruttolistenpreis zu Grunde gelegt; dieser betrage nicht 59.000 DM, sondern 27.806 € (entspricht 55.612 DM). Reisekosten Er habe über zwei Betriebsstätten verfügt, nämlich eine in B und eine zweite in seinem Wohnhaus. Das von ihm und seiner Ehefrau bewohnte Zweifamilienhaus enthalte ein Büro sowie einen Archivraum und eine Garage. Hier hätten sich sämtliche schriftlichen Unterlagen befunden, die er im Rahmen seiner Berufsausübung angelegt habe. Auch die Betriebsprüfung habe in diesen Räumen stattgefunden. Die Fahrten von einer Betriebsstätte zur anderen - hier B - stellten daher Reisekosten dar. Die Minderung der Reisekosten sei folglich nicht gerechtfertigt. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Da es sich bei den Fahrten zur Betriebsstätte in B um eine Fahrt von einer Betriebsstätte zur anderen handele, bleibe für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kein Raum. Seit der Änderung der Rechtsprechung des BFH in den Jahren 2008 und 2009 sei die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, auch wenn er bei dem Kunden längerfristig eingesetzt werde. Diese Grundsätze würden auch für Steuerpflichtige mit gewerblichen Einkünften gelten, wenn diese in den Geschäftsbetrieben ihrer Kunden arbeiteten. Die Minderung der Werbungskosten um 6.338,80 DM zzgl. Umsatzsteuer sei daher nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus habe auch hier der Beklagte seiner Berechnung den unzutreffenden Bruttolistenpreis zu Grunde gelegt. Miete Auch seien die Hauskosten als Betriebsausgaben anzuerkennen. Wie die Prüferin aus der Besichtigung im Oktober 2001 den Schluss habe ziehen können, dass die angemieteten Räume im Streitjahr nicht betrieblich genutzt worden seien, bleibe unerfindlich. Auch dass sich der Kläger in 1999 überwiegend zur üblichen Arbeitszeit in der Betriebsstätte in B aufgehalten habe, könne nicht entscheidend für die Nichtanerkennung sein. Der Kläger habe als Freiberufler nach Arbeitsschluss und an den Wochenenden in seiner Betriebsstätte in seinem Haus berufliche Tätigkeiten entfaltet. Sowohl die GmbH als auch er nutzten diese Wohnung betrieblich. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handele es sich auch nicht um Mietzahlungen, denn ab 1999 sei keine Miete geflossen. Es handele sich um das Haus betreffende Betriebskosten. Nach Ende der Vermietung mit Ablauf des Jahres 1998 seien zwar keine Belege mehr aufgehoben worden, die geschätzten Kosten von 4.200 DM erschienen jedoch angemessen Lohnaufwendungen Die Lohnaufwendungen seien durch die Anstellung von Frau G, seiner Schwägerin, entstanden. Er habe die Mitarbeiterin als Aushilfskraft beschäftigt, um Büroarbeiten wie Aktenablage, Botengänge, Telefondienst usw. zu erbringen. Seine Ehefrau könne diese Tätigkeiten nicht verrichten, denn sie sei selbst berufstätig. Zwischen ihm und seiner Schwägerin bestehe ein Vertrauensverhältnis, ihr könne er seine Post und seine Schecks anvertrauen. Auch hier sei von Bedeutung, dass es einem Steuerpflichtigen freigestellt sein müsse, mit welchen Hilfskräften und wie er seine Arbeit abwickele. Es könne nicht sein, dass diese Frage durch das Finanzamt entschieden werde. Seine Schwägerin habe bis 7/1999 für ihn gearbeitet, danach für die GmbH. Der Kläger beantragt, den Feststellungsbescheid 1999 vom 06.03.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.05.2009 dahingehend zu ändern, dass die im Bescheid festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit um 24.095,00 DM gemindert werden sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte Folgendes vor: Private Kfz- Nutzung Hinsichtlich der Kfz-Kosten hätten die Feststellungen der Betriebsprüfung durch das Finanzamt E ergeben, dass das Fahrtenbuch in elektronischer Form mittels einer Exceltabelle geführt worden sei und zudem erhebliche Mängel aufweise. Die festgestellten Mängel würden - soweit ersichtlich - vom Kläger auch nicht bestritten. Sofern das Verhältnis der Privatfahrten zu den übrigen Fahrten jedoch nicht durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden könne, sei der Ansatz mit dem in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Entnahmewert - 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer - zwingend. Reisekosten Auch die Minderung der Reisekosten sei zu Recht erfolgt. Eine Geschäftsreise liege vor, wenn der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft betriebenen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig werde. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts des Finanzamtes E hätten diese Voraussetzungen in 1999 lediglich an sechs Tagen vorgelegen. Der Kläger habe im Einspruchsverfahren auch keine darüber hinausgehenden Geschäftsreisen dargelegt. Jedenfalls könnten die Fahrten zwischen dem Wohnsitz des Klägers und der Betriebsstätte in B deshalb nicht als Geschäftsreise angesehen werden. Die Fahrten stellten Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte dar. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte Bei den täglichen Fahrten nach B handele es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der Kläger zwei Betriebsstätten habe, handele es sich bei den Fahrten von seinem Wohnhaus zu seinem Auftraggeber in B um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit der Folge der beschränkten Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Nach der Rechtsprechung sei die Wohnung Ausgangspunkt und Endpunkt einer betrieblichen Fahrt, wenn entweder das häusliche Arbeitszimmer sich in der Wohnung befinde, die Betriebsstätte bzw. das Arbeitszimmer von der übrigen Wohnung nicht getrennt sei und keine in sich geschlossene Einheit bilde oder die Betriebstätte am Wohnsitz nur untergeordnete Bedeutung habe. Im Streitfall bestünden bereits Zweifel daran, dass der Arbeitsraum des Klägers von der übrigen Wohnung hinreichend getrennt sei, denn der Arbeitsraum befinde sich neben anderen Zimmern im Dachgeschoss. Unabhängig davon dürfte jedoch ausweislich der Anzahl der Fahrten und des Umfangs der Tätigkeit in B unstreitig sein, dass die betriebliche Tätigkeit am Wohnort von untergeordneter Bedeutung sei. Demzufolge sei die Wohnung des Klägers Ausgangs- und Endpunkt der betrieblichen Fahrten; der Betriebsausgabenabzug sei daher zu beschränken. Mietaufwendungen Auch die geltend gemachten Raumkosten könnten nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Nach den Erkenntnissen des Beklagten existiere ein Mietvertrag vom 02.01.1996 zwischen dem Kläger und dem Kläger und seiner Ehefrau über die im Dachgeschoss ihres Zweifamilienhauses gelegene Wohnung. Da die Eheleute mit Mietvertrag vom 30.06.1998 die Wohnung an die GmbH vermietet hätten, sei davon auszugehen, dass das mit Mietvertrag vom 02.01.1996 begründete Mietverhältnis spätestens zu diesem Zeitpunkt geendet habe. Das Mietverhältnis mit der GmbH sei bis zum 31.12.1998 befristet gewesen. Da der Kläger für das Streitjahr 1999 aber das Bestehen eines den Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen entsprechendes Mietverhältnisses überhaupt nicht belegt habe, könnten die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden. Lohnaufwendungen Hinsichtlich der Lohnaufwendungen bestünden begründete Zweifel an der betrieblichen Veranlassung. Bei der Beschäftigten handele es sich um die Schwägerin des Klägers. Es existiere kein schriftlicher Arbeitsvertrag. Der Kläger sei im Streitjahr überwiegend für einen einzigen Auftraggeber in B tätig gewesen. Es sei daher nicht ersichtlich, worin die Beschäftigung der Schwägerin bestanden habe. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Verwaltungsakten sowie die zum Verfahren beigezogene Klageakte 6 K 2497 bzw. 6 K 2676/06 des Finanzgerichts Rheinland - Pfalz vorgelegen. Die Beteiligten waren über die Beiziehung der Gerichtsakte am 05.03.2012 informiert worden.