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Beschluss

12 KO 2520/09

Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2010:1130.12KO2520.09.0A
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Leitsätze
Ergeht im Rahmen einer Kostenentscheidung auch ein Beschluss nach § 139 Abs.3 S.3 FGO, ist auf Antrag des Finanzamts eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, weil bei dieser Konstellation ein Fall des § 15a Abs.2 3.Alt. RVG gegeben ist.
Tenor
Die Erinnerung vom 1.10.2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten und gerichtlichen Auslagen des Erinnerungsverfahrens fallen den Erinnerungsführern zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ergeht im Rahmen einer Kostenentscheidung auch ein Beschluss nach § 139 Abs.3 S.3 FGO, ist auf Antrag des Finanzamts eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, weil bei dieser Konstellation ein Fall des § 15a Abs.2 3.Alt. RVG gegeben ist. Die Erinnerung vom 1.10.2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten und gerichtlichen Auslagen des Erinnerungsverfahrens fallen den Erinnerungsführern zur Last. I. In dem von den Erinnerungsführern gegen den Erinnerungsgegner geführten, beim Hessischen Finanzgericht seit dem 2.7.2009 anhängigen und unter der gerichtlichen Geschäftsnummer 4 K 951/09 erfassten Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 2004 wurden im Anschluss an den Erlass eines Abhilfebescheides nach beiderseitiger Erledigungserklärung mit Beschluss vom 29.4.2009 dem Erinnerungsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und (antragsgemäß) die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3.7.2009 beantragten die Erinnerungsführer u.a., im Rahmen der zu erstattenden Aufwendungen auf der Grundlage des zu § 2 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ergangenen Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) für das Vorverfahren eine volle Geschäftsgebühr sowie für das Klageverfahren eine volle Verfahrensgebühr sowie eine Erledigungsgebühr zu berücksichtigen. Abweichend hiervon rechnete die Urkundsbeamtin der Geschäftstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.9.2009 unter Hinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG die für das Vorverfahren angesetzte Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 auf die Verfahrensgebühr an und lehnte die Festsetzung einer Erledigungsgebühr mit der Begründung ab, die Tätigkeit des Bevollmächtigten sei durch die Verfahrensgebühr abgegolten. Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung machen die Erinnerungsführer geltend, dass eine Anrechnung von aufgrund vorgerichtlicher Tätigkeit des Bevollmächtigten entstandenen Gebühren auf gerichtliche Gebühren gemäß § 15a RVG auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht zulässig sei. Da der berichtigte Einkommensteuerbescheid „durch den überzeugenden Vortrag“ ihres Bevollmächtigten erlassen worden sei, lägen die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr vor. Der Erinnerungsgegner vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr zu Recht erfolgt sei und mangels einer qualifizierten Mitwirkung des Bevollmächtigten an der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits eine Erledigungsgebühr nicht angefallen sei. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die nach § 149 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in zulässiger Weise erhobene Erinnerung hat keinen Erfolg. 1. Die Anrechnung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die im Klageverfahren angefallene Verfahrensgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach Nr. 3200 i.V.m. Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG erhält der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information eine 1,6-fache Verfahrensgebühr. Soweit wegen desselben Gegenstandes eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet (Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG). Zweck der Anrechnungsvorschrift ist es, zu verhindern, dass die gleiche - oder annähernd gleiche - Tätigkeit zweimal honoriert wird, wenn die Angelegenheit zunächst als außergerichtliche und später als gerichtliche betrieben wird, während sie nur einmal honoriert werden würde, wenn die Angelegenheit sofort vor das Gericht gebracht worden wäre (z. B. Beschlüsse des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.9.2008 1 Ko 1750/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 50 und des Finanzgerichts Köln vom 30.7.2009 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857). Ob entsprechend der Auffassung der Erinnerungsführer § 15a RVG auf die vor dem am 5.8.2009 erfolgten Inkrafttreten dieser Bestimmung anhängig gewordenen Fälle überhaupt anwendbar ist (ablehnend z.B. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2009 14 Ko 2495/09 KF, EFG 2010, 170; zu unterschiedlichen Auffassungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -BGH- vgl. die Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 3.2.2010 VII ZB 177/09, Das Juristische Büro 2010, 420, 421; weitere Nachweise bei Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-FGO, § 139 FGO Rz. 91), kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Gemäß § 15a Abs. 2 3. Alt. RVG kann sich nämlich ein Dritter (hier: der erstattungspflichtige Erinnerungsgegner) auf die Anrechnung (hier: nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG) berufen, soweit beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. Eine solche Konstellation ist aber im vorliegenden Fall gegeben, da der Erinnerungsgegner auf Antrag der Erinnerungsführer durch Beschluss vom 24.4.2009 nicht nur mit den Kosten des Klageverfahrens, sondern auch infolge der Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO mit den Kosten des Vorverfahrens belastet wurde (z.B. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 91 m. w. N.; von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Matthias, Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl. 2010, Rz. B 162). Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat daher zu Recht die Verfahrensgebühr um einen durch Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG gedeckten Gebührensatz gekürzt. 2. Für die Tätigkeit ihres Bevollmächtigten können die Erinnerungsführer keine Erledigungsgebühr beanspruchen. Eine Erledigungsgebühr entsteht nach Nr. 1002 VV RVG, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Sie fällt jedoch nach zutreffender, weitaus überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur an, wenn der Bevollmächtigte eine besondere, gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit entfaltet, die über eine bereits mit der Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) honorierte Verfahrensförderung hinausgeht (z. B. Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.2.2007 III B 140/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV- 2007, 1109; Senatsbeschluss vom 29.11.1999 12 Ko 1950/99, EFG 2000, 236; Brandis in Tipke/Kruse, a. a. O., § 139 FGO Rz. 85 m. w. N.). Da die Erledigungsgebühr auf der Grundlage dieser Erwägung Tätigkeitsgebühr und jedenfalls keine reine Erfolgsgebühr ist, reicht hierfür das tatsächliche Tätigwerden des Bevollmächtigten der Erinnerungsführer selbst dann nicht aus, wenn dessen im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze - wie von ihm behauptet - umfangreiche und/oder besonders qualifizierte Ausführungen zur Sach- und Rechtslage enthielten (Brandis in Tipke/Kruse, a. a. O., § 139 FGO Rz. 85 m.w.N.). Auch ein über das normale Maß hinausgehendes Engagement in Begründung und Prozessführung ist demnach allein durch die Verfahrensgebühr (früher: Prozessgebühr) abgegolten (Singer, Die Erledigungsgebühr im Steuerprozess, Die Information über Steuern und Wirtschaft 2004, 238), wobei der Umfang des zu bewältigenden Aktenmaterials und die Komplexität des Streitstoffs grundsätzlich ohne Bedeutung sind. Gerichtsgebühren werden mangels eines entsprechenden Gebührentatbestandes nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und die gerichtlichen Auslagen des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.