Urteil
12 K 4273/01
Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2006:1115.12K4273.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat zutreffend ein Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin und der GmbH verneint. Der Vertrag vom 27.11.1996 erfüllt nicht die erforderliche Mindestlaufzeit. Nach § 14 Abs. 4 KStG in der ab 1991 - und damit auch für die Streitjahre - geltenden Fassung muss der Ergebnisabführungsvertrag bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, für das er erstmals angewendet werden soll, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Kontrovers diskutiert wird, was unter dem Begriff "Jahr" zu verstehen ist. So wird die Auffassung vertreten, dass der Abschluss für fünf Wirtschaftsjahre mit insgesamt weniger als 60 Monaten dem Gesetzeswortlaut genüge (so Bödefeld/Krebs, Dauer des Gewinnabführungsvertrages bei körperschaftsteuerlicher Organschaft, Finanzrundschau 1996, 157ff.). Nach überwiegender Auffassung im Schrifttum muss der genannte Zeitraum von fünf Jahren dagegen fünf volle Zeitjahre umfassen (so Walter, Organschaft und Mindestlaufzeit des Ergebnisabführungsvertrages, GmbH - Rundschau -GmbHR- 1995, 649ff.; Olbing in Streck, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, 6. Aufl. 2004, § 14 Anm. 68; Walter in Ernst/Young, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 14 Anm. 637; Erle in Erle/Sauter, Körperschaftsteuer, § 14 Anm. 103; Schwarz/Müller in Gail/Goutier/Grützner, Kommentar zum Körperschaftsteuergesetz, § 14 Anm. 370). Das heißt, beginnt der Ergebnisabführungsvertrag in einem Rumpfwirtschaftsjahr, muss die Mindestlaufzeit auch das sechste Wirtschaftsjahr voll mit umfassen. Die Laufzeit muss dann den Zeitraum von fünf Jahren überschreiten (Walter in Ernst/Young, § 14 Anm. 637; Schwarz/Müller in Gail/Goutier/ Grützner, § 14 Anm. 370; Erle in Erle/Sauter, § 14 Anm. 103). Grund dafür ist zu verhindern, dass ein Ergebnisabführungsvertrag zum Zweck willkürlicher Beeinflussung der Besteuerung und zum Zweck von Einkommensverlagerungen abgeschlossen wird (Walter, GmbHR 1995, 649ff.). Der Senat folgt der herrschenden Auffassung. Für den Streitfall bedeutet dies: Der zwischen der Klägerin und der GmbH geschlossene Ergebnisabführungsvertrag erfüllt diese Wirksamkeitsvoraussetzung nicht. Die Fünfjahresfrist wäre lediglich dann erfüllt, wenn - wie die Klägerin selbst vorträgt - die Laufzeit am 1.1.1997 beginnen würde. Eine dahingehende Annahme würde jedoch der tatsächlichen Handhabung widersprechen. Unwidersprochen wurde der Vertrag bereits für das Rumpfwirtschaftsjahr 1996 tatsächlich durchgeführt. Die Tatsache, dass die Finanzverwaltung vor 1985 die Auffassung vertreten hatte, das Wirtschaftsjahr, für das die Wirksamkeit erstmals eintrete, gelte als volles Jahr, vermag an der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages war die geänderte - und verschärfte - Verwaltungsauffassung bereits bekannt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Änderung der Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 1997 und 1998. Streitig ist die Frage, ob zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein Organschaftsverhältnis besteht mit der Folge, dass die abgeführten Gewinne der Beigeladenen in den Streitjahren der Klägerin zuzurechnen sind. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 17.2.1996 wurde die GmbH (im Folgenden: GmbH; Organgesellschaft) gegründet; die Eintragung in das Handelsregister erfolgte am 6.8.1996. Am 27.11.1996 schlossen die Klägerin (Organträgerin) und die GmbH einen Ergebnisabführungsvertrag, der am 22.9.1998 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Vertrag wurde auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen (§ 6 Abs. 1). Nach § 6 Abs. 3 des Vertrages findet der Vertrag erstmals Anwendung auf das Wirtschaftsjahr, das mit der Eintragung der Organgesellschaft beginnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Organschaftsvertrag (Blatt 11 bis 14 der Klageakte) Bezug genommen. Das Organschaftsverhältnis wurde in 1996 bereits durchgeführt. Die ursprünglichen Feststellungsbescheide vom 13.12.2000 (1997 und 1998) berücksichtigten den abgeführten Gewinn der GmbH nicht; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung). Im sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren trug die Klägerin vor, die Feststellungen des Beklagten bezüglich der Nichtanerkennung der Organschaft mit der GmbH ab 1997 seien nicht zutreffend. Die Einkünfte seien gemäß den eingereichten Steuererklärungen festzustellen. Der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der GmbH beginne mit der Eintragung des beherrschten Unternehmens, das sei der 6.8.1996. Der Ergebnisabführungsvertrag gelte für fünf Jahre. Nach Auslegung des Beklagten ende der Vertrag somit am 5.8.2001. Das sei aber nicht möglich. Das Ende des Ergebnisabführungsvertrages zum 31.12.2001 ergebe sich zwangsläufig daraus, dass sich die Ergebnisabführung auf das gesamte Wirtschaftsjahr beziehen müsse. Das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft sei das Kalenderjahr. Der in 1998 eingetragene Ergebnisabführungsvertrag werde also zivilrechtlich wirksam zum Beginn des Wirtschaftsjahres 1997 und gelte bis 2001, also fünf Jahre. Die Voraussetzungen für eine körperschaftliche Organschaft seien somit erfüllt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage wird vorgetragen, das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft sei das Kalenderjahr. 1996 sei somit ein Rumpfwirtschaftsjahr. Der Organschaftsvertrag gelte für fünf Jahre und verlängere sich jeweils um zwei Jahre falls er nicht gekündigt werde. Der Organschaftsvertrag erfülle - unstrittig - alle zivilrechtlichen Voraussetzungen nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), somit auch eine wesentliche Voraussetzung für die körperschaftliche Organschaft. Die weitere ausschließlich zur steuerrechtlichen Wirksamkeit erforderliche Voraussetzung des § 14 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in der für die Streitjahre geltenden Fassung sei erfüllt. Nach herrschender Meinung würden in die Mindestlaufzeit von fünf Jahren Rumpfwirtschaftsjahre nicht mit einbezogen. Für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums sei somit 1996 nicht zu berücksichtigen. Das erste 12 Monate umfassende Wirtschaftsjahr sei 1997. Das abzuführende Ergebnis sei immer das Ergebnis des gesamten Geschäftsjahres. Die in § 6 des Organschaftsvertrages vereinbarte Laufzeit gelte somit für die fünf vollen Geschäftsjahre 1997 bis 2001. Die Eintragung des Organschaftsvertrages gelte rückwirkend für das der Eintragung vorhergehende Geschäftsjahr, also 1997. Die Ergebnisabführung sei somit für die Jahre 1997 bis 2001 wirksam vereinbart worden. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass zwischen der Klägerin als Organträgerin und der GmbH als Organgesellschaft ein körperschaftsteuerliches Organverhältnis vorliegt sowie die Gewinnfeststellungsbescheide 1997 und 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26.9.2001 dahin zu ändern, dass die von der Organgesellschaft in den Streitjahren abgeführten Gewinne von der Klägerin zu versteuern sind. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass kein körperschaftliches Organschaftsverhältnis vorliege. Nach § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG müsse ein Ergebnisabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden. Gemäß § 6 Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrages entfalte dieser erstmals seine Wirksamkeit in dem Wirtschaftsjahr, das mit der Eintragung der GmbH beginne. Die Eintragung der GmbH, der Organgesellschaft, in das Handelsregister sei am 6.8.1996 erfolgt. Somit wirke der Ergebnisabführungsvertrag erstmals ab dem Rumpfwirtschaftsjahr 1996 (17.2.1996 bis 31.12.1996). Auch wenn es sich bei dem Wirtschaftsjahr 1996 um ein Rumpfwirtschaftsjahr handele, entfalte der Ergebnisabführungsvertrag zivilrechtlich ab diesem Zeitpunkt Wirksamkeit, da sonst den vertraglichen Vereinbarungen nach § 6 Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrages zuwider gehandelt werden würde. Des Weiteren sei die Ergebnisabführung laut den Jahresabschlüssen der Klägerin und der GmbH in 1996 tatsächlich durchgeführt worden. Körperschaftsteuerrechtlich müsse der Ergebnisabführungsvertrag jedoch bis zum Ende des darauf folgenden Wirtschaftsjahres wirksam werden. Damit der Vertrag wirksam werde, sei nach dem BGH - Beschluss vom 24.10.1988 auch die Eintragung des Ergebnisabführungsvertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft notwendig. Mithin müsste die Eintragung der Organgesellschaft bis zum 31.12.1997 erfolgt sein, damit die körperschaftsteuerliche Organschaft ab dem Wirtschaftsjahr 1996 anerkannt werden könne. Nach dem Handelsregisterauszug sei die Eintragung in das Handelsregister der GmbH jedoch erst am 15.12.1998 durchgeführt worden. Nach den obigen Ausführungen könne frühestens ab dem Wirtschaftsjahr 1997 (1.1.1997 bis 31.12.1997) ein Organschaftsverhältnis anerkannt werden, soweit der Ergebnisabführungsvertrag noch für mindestens fünf Wirtschaftsjahre abgeschlossen sei (§ 14 Nr. 4 Satz 1 KStG). Auf Grund der vertraglichen Regelungen des § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 des Ergebnisabführungsvertrages sei dieser für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Wirtschaftsjahr abgeschlossen, welches mit der Eintragung der Organgesellschaft in das Handelsregister beginne. Da körperschaftsteuerrechtlich die Vorgesellschaft identisch mit der Gesellschaft nach Eintragung in das Handelsregister sei, wirke auch die Ergebnisabführung auf den Zeitpunkt der notariellen Beurkundung (17.2.1996) zurück. Die Zeiteinheit Jahr umfasse einen Zeitraum von 12 Monaten, so dass die oben genannte Fünfjahresfrist des seit dem 17.2.1996 wirksamen Vertrages mit Ablauf des 16.2.2001 ende. Bei einem Organschaftsverhältnis für das ab dem 1.1.1997 beginnende Wirtschaftsjahr 1997 würde dieses ebenfalls mit Ablauf des 16.2.2001 enden, d.h. vor Ablauf von fünf Jahren. Eine Ergebnisabführung vom 17.2.2001 bis zum 31.12.2001 sei nicht durch den Ergebnisabführungsvertrag vom 27.11.1996 geregelt, da mit Ablauf des 16.2.2001 der Vertrag gekündigt werden könne und somit ab diesem Zeitpunkt keine vertragliche Verpflichtung mehr zur Ergebnisabführung bestehe. Die in § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG erforderliche Mindestdauer von fünf Zeitjahren (60 Monate) wäre jedoch erst mit einer Beendigung des Ergebnisabführungsvertrages frühestens mit Ablauf des 31.12.2001 eingehalten. Das Einkommen der GmbH für die Streitjahre sei von ihr selbst zu versteuern. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Mit Beschluss vom 13.9.2006 hat das Gericht die GmbH nach § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt. Dem Gericht haben für seine Entscheidung die entsprechenden Verwaltungsakten vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit dem Ergehen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.