Urteil
12 K 3574/03
Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2006:0628.12K3574.03.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1974 und 1977 sind nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern. Nach dieser Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Nr. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, aufgehoben oder geändert wird. Die durchzuführende Änderung ist zwingend; die Folgeänderung steht nicht im Ermessen der dafür zuständigen Finanzbehörde (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 10.6.1999 IV R 25/98, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1999, 545). Die vom Finanzamt erlassenen geänderten Feststellungsbescheide stellen solche bindenden Feststellungen dar, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind. Der Beklagte hat die Einkommensteuerfestsetzung zu ändern. Nicht entscheidend ist vorliegend, dass die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nicht mehr vorhanden sind und die Besteuerungsgrundlagen daher nicht mehr nachvollzogen werden können. Zwar trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Steuererstattung vorliegen (BFH, Beschluss vom 17.3.1994, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV- 1994, 633). Der vorliegende Fall ist jedoch nicht vergleichbar mit der Entscheidung des BFH vom 25.7.2000 (IX R 93/97, BStBl II 2001, 9), wonach der Steuerpflichtige jedenfalls dann die objektive Beweislast trägt, wenn er sich auf die Existenz eines Feststellungsbescheides beruft, sich aber zu Beginn des Rechtsbehelfsverfahrens nicht von der Existenz des Feststellungsbescheides überzeugt und insoweit keine Beweisvorsorge getroffen hat. Den (damaligen) Gesellschaftern der KG bzw. deren Rechtsnachfolgern war nicht bekannt, dass Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide anhängig waren; bekannt war nicht einmal, wer den Rechtsstreit führte und worum es ging. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen hatte das Betriebsstättenfinanzamt dem Beklagten keine Mitteilung darüber gemacht, dass einige Beteiligte gegen die Feststellungsbescheide Einspruch eingelegt hatten. Auch der Verstorbene wusste nichts von anhängigen Rechtsbehelfsverfahren. Weder der Verstorbene noch der Beklagte hatten daher Veranlassung, die Einkommensteuerbescheide aufzubewahren. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob vorliegend eine Pflicht zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bestehen würde (bejahend Eggesiecker, Verfahrensrechtliche Fragen zu den Nachwehen des “Steglitzer Kreisel”, Der Betrieb 2004, 2613). Im konkreten Fall brauchen keine Besteuerungsdaten des Verstorbenen mit Hilfe einer Schätzung rekonstruiert zu werden. Die Steuerzahlungsdaten des Verstorbenen sind vorhanden. Aus diesen vom Beklagten vorgelegten Daten ist ersichtlich, dass für die Streitjahre Jahressteuerbescheide ergangen sind und dass die festgesetzte Steuer - dies ist für beide Jahre unstreitig - für 1974 DM und für 1977 DM betragen hat. Die festgesetzte Einkommensteuer wurde - dies ist ebenfalls unstreitig - gezahlt. Damit ist es zumindest im konkreten Fall möglich, die steuerlichen Konsequenzen aus den geänderten Feststellungsbescheiden zu ziehen und durch Rückrechnung zu ermitteln, durch welche Beträge die Einkommensteuer in den beiden Streitjahren (zumindest) herabzusetzen ist. Auf Grund der Höhe der ausgewiesenen Steuerschuld steht für den Senat fest, dass für die Streitjahre der geltende Höchststeuersatz von 56 v.H (gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG in der in den Streitjahren gelten Fassung betrug der steuerliche Tarif bei einem zu versteuernden Einkommen von 130.020 DM und mehr 56 v.H.) zur Anwendung gelangte. An Hand dieser Daten berechnet der Senat - ohne auf weiteres Material zurückgreifen zu können - die auf den in 1974 mitversteuerten Betrag von DM entfallende Einkommensteuer mit DM ( DM x 56 v.H). Für 1977 war ein Veräußerungsgewinn von DM festgestellt worden, so dass von einem ermäßigten Steuersatz auszugehen ist. Der Senat berechnet die auf diesen Betrag entfallende Steuer mit DM ( DM x 56 v.H./1/2). Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Klägerin begehrt die Änderung der Einkommensteuerbescheide der Jahre 1974 und 1977 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am verstorbenen Vaters . Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Vater der Klägerin war selbständig tätiger … und wurde mit seiner Ehefrau in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ferner war er an der GmbH & Co KG, beteiligt. Am 20.2.2003 beantragte er beim Beklagten die Änderung seiner Einkommensteuerfestsetzungen für 1974 und 1977 sowie die Erstattung der Überzahlungen. Hintergrund des Antrags war der Erlass geänderter Feststellungsbescheide betreffend die GmbH & CO KG vom 9.3.2003/23.12.2002 durch das Finanzamt für Körperschaften , (nachfolgend als Finanzamt bezeichnet). Darin wurde der Gewinnanteil des Verstorbenen für 1974 mit 0 DM (vormals 30.758,71 DM) festgestellt; für 1977 wurde der vormals ermittelte Veräußerungsgewinn in Höhe von DM mit 0 DM festgestellt. Die geänderten Feststellungsbescheide änderten die Bescheide vom 17.7.1984 (1974; 1977 - bzw. ggfls. vom 30.4.1986/oder 30.3.1988). Auf Grund dieses Antrags teilte der Beklagte dem Vater der Klägerin mit, der Vermögensteuerbescheid werde geändert. Die Einkommensteuerakten, aus denen die Steuerfestsetzungen 1974 und 1977 ersichtlich seien, seien jedoch mittlerweile vorschriftsmäßig nach Ablauf von zehn Jahren vernichtet worden. Vom Finanzamt seien an die Wohnsitzfinanzämter keine Mitteilungen betreffend das anhängige Rechtsbehelfsverfahren gegen die Feststellungsbescheide ergangen. Es habe daher kein Anlass bestanden, die Unterlagen länger aufzubewahren. Herr werde gebeten, Kopien der Steuerbescheide vorzulegen. Falls die Bescheide nicht mehr vorgelegt werden könnten, bestehe keine Möglichkeit mehr, die Bescheide zu ändern. Nachdem Herr die Bescheide nicht vorlegen konnte, lehnte der Beklagte den Antrag auf Änderung am 21.5.2003 mit der Begründung ab, die Einkommensteuerakten, aus denen die Besteuerungsgrundlagen der Streitjahre ersichtlich seien, seien zwischenzeitlich vorschriftsmäßig vernichtet worden. Nach Rücksprache mit der Finanzkasse bestehe keine Möglichkeit, die seinerzeit gespeicherten und nunmehr gelöschten Daten zu reaktivieren. Für eine Rekonstruktion der damaligen Einkommensteuerfestsetzungen im Wege der Schätzung bestehe keine Rechtsgrundlage, so dass leider keine Möglichkeit bestehe, die damaligen Einkommensteuerbescheide zu ändern. Im sich anschließenden Rechtsbehelfsverfahren wurde vorgetragen, die Ablehnung befinde sich im Widerspruch zu der Rechtsansicht zumindest eines anderen Finanzamtes. In einem gleichen Verfahren, welches bei dem Finanzamt anhängig sei, habe die Rechtsbehelfsstelle entschieden, trotz fehlender Nachweise eine Änderung im Schätzungswege durchzuführen, weil eine Verpflichtung zur Änderung bestehe. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg. Mit der am 19.9.2003 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, streitig sei allein die verfahrensrechtliche Frage, ob der Beklagte das Gebot des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO verletzen dürfe, weil die ursprünglichen Besteuerungsgrundlagen nicht mehr verfügbar seien. § 175 AO sei unverletzlich. Die Schwierigkeiten seien zwar unverkennbar, sie ließen sich aber meistern durch Schätzung, wie in § 162 Abs. 1 AO vorgeschrieben. Diese Vorschrift lasse offen, wer den Mangel an Besteuerungsgrundlagen zu verantworten habe. Besonders deutlich gemacht werde dies durch Abs. 2 der Vorschrift. Dass die neuen Feststellungen die Gewinnanteile erst jetzt jeweils mit 0 DM ansetzten, nach einem 19 Jahre währenden zermürbenden Einspruchsverfahren, werfe ein grelles Licht auf die Finanzverwaltung. Die übermäßige Länge des Vorverfahrens und daraus folgend die Vernichtung der alten Akten seitens des Beklagten dürfe sich nicht zu Lasten des an dieser Entwicklung als schuldlosen Steuerpflichtigen auswirken. Der Änderungsantrag sei auch innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden, § 171 Abs. 3 Satz 1 AO. Sie (die Klägerin) müsse auch keine Beweise liefern. Es sei Sache des Beklagten, in gesetzmäßiger Weise die gebotenen Änderungen herbeizuführen. Wenn es eine Verpflichtung zur Mitwirkung gebe, sei ihr entsprochen worden. Eigenartigerweise seien die alten Vermögensteuerunterlagen noch beim Beklagten vorhanden gewesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1974 und 1977 entsprechend der geänderten Feststellungsbescheide zu ändern und die Steuer entsprechend herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte in vollem Umfang auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Weiter führt er aus, es bestehe keine Pflicht, die Steuerbescheide im Wege der Schätzung zu rekonstruieren, um dann die sich aus den Grundlagenbescheiden ergebenden Änderungen nach § 175 AO durchführen zu können. § 162 AO sei eine das Steuerermittlungs- und Festsetzungsverfahren betreffende Vorschrift. Sie enthalte keine generelle Ermächtigung, Probleme der Sachverhaltsermittlung im Wege des Wahrscheinlichkeitsurteils zu lösen oder Nachteile des Klägers, die sich aus seinem Versäumnis zur rechtzeitigen Beweisvorsorge für ihn ergeben, im Schätzungswege zu beseitigen. Aus den Steuerzahlungsdaten, sog. Fiches, sei die Rekonstruktion der nicht mehr existenten Steuerbescheide nicht möglich. Die mit Hilfe der Oberfinanzdirektion rekonstruierten Zahlungsdaten ließen jedoch erkennen, dass Jahressteuerbescheide ergangen seien. Danach sei es eindeutig, dass es dem Vater der Klägerin möglich gewesen sei, Beweisvorsorge zu treffen. Wenn dem Beklagten wegen Ablaufs der Aufbewahrungsfrist keine Unterlagen mehr vorlägen, habe der Steuerpflichtige die Höhe der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen nachzuweisen. Er trage die objektive Beweislast. Auf Anregung des Gerichts hat der Beklagte recherchiert, ob betreffend die beiden Streitjahre noch Daten in irgendeiner Form vorhanden sind. Die Recherchen haben ergeben, dass für die beiden Streitjahre Jahressteuerbescheide ergangen sind. Die festgesetzte Einkommensteuer ist - unstreitig - gezahlt worden und betrug für 1974 DM und für 1977 DM. Die Beteiligten haben sich mit dem Ergehen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dem Gericht hat für seine Entscheidung 1 Hefter “Einsprüche” vorgelegen.