Beschluss
12 Ko 3720/04
Hessisches Finanzgericht 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2006:0320.12KO3720.04.0A
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Leitsätze
Der durch das KostRMoG eingeführte Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren unterliegt keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der durch das KostRMoG eingeführte Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren unterliegt keinen grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken . I. Der Erinnerungsführer erhob mit Schriftsatz vom 20.10.2004 Klage gegen das Finanzamt mit dem Antrag, die mit Bescheid vom 18.8.2004 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 241, EUR um 120, EUR herabzusetzen. In dem unter der gerichtlichen Geschäftsnummer 5 K 3580/04 registrierten Verfahren ist noch keine Entscheidung ergangen. Mit Kostenrechnung vom 28.10.2004 erfolgte durch den zuständigen Kostenbeamten gemäß §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 63 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) vom 5.5.2004 (Bundesgesetzblatt I 2004, 718) eingeführten und für ab dem 1.7.2004 anhängig gemachte finanzgerichtliche Verfahren geltende Fassung (GKG n.F.) der (vorläufige) Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe von 220, EUR auf der Grundlage des gesetzlichen Mindestreitwerts von 1.000, EUR (§ 52 Abs. 4 GKG n.F.). Hiergegen macht der Erinnerungsführer im vorliegenden Verfahren geltend, dass die Vorschrift des § 52 Abs. 4 GKG n.F. gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße, weil weder für die ordentliche Gerichtsbarkeit noch für die Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit eine Mindeststreitwert von 1.000, EUR und Mindestgebühren in Höhe von 220, EUR ohne Rücksicht auf das tatsächliche Rechtsschutzinteresse vorgesehen seien. Außerdem liege ein Verstoß gegen das allgemeine Verbot der Willkür und des Staatswuchers vor (Art. 20 GG und Art. 2 GG). Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG n.F. in zulässiger Weise erhobene Erinnerung hat keinen Erfolg, da die dem angefochtenen Kostenansatz zugrunde liegende Regelung des § 52 Abs. 4 GKG n.F. keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, die eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Rahmen einer sog. konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG zwingend erfordert hätten. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG n.F. wird in Prozessverfahren vor der Finanzgerichtsbarkeit u.a. mit der Einreichung der Klageschrift die Verfahrensgebühr fällig. Nach § 63 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GKG n.F. sind in den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Gebühren vorläufig nach dem in § 52 Abs. 4 GKG n.F. bestimmten Mindeststreitwert (1.000, EUR) zu bemessen. Zur Einführung diese Mindeststreitwerts wird in der Entwurfsbegründung zum KostRMoG (BT-Drs. 15/1971, S. 156) ausgeführt, dass zahlreichen Verfahren vor den Finanzgerichten ein sehr geringer Streitwert zugrunde liege und die in diesen Verfahren anfallenden sehr geringen Gebühren nicht durch hohe Gebühren bei Verfahren mit höheren Streitwerten ausgeglichen werden könnten. Mit dem Mindeststreitwert könne daher dem Aufwand, den ein finanzgerichtliches Verfahren mit sich bringe, besser Rechnung getragen werden. Auch hätten die Verfahren schon häufig deshalb eine höhere Bedeutung als der sich in Streit befindliche Betrag, weil die Entscheidung in einer Steuersache Bedeutung für die Folgejahre haben könne. Die Einwendungen des Erinnerungsführers enthalten im Kern die Beanstandung, dass bei geringen Streitwerten die reinen Gerichtskosten in einem unangemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Interesse an dem Verfahren stünden und sich daher das erhöhte Kostenrisiko als faktische Zugangsbeschränkung zu den Finanzgerichten erweise. Damit macht der Erinnerungsführer eine Unvereinbarkeit des § 52 Abs. 4 GKG n.F. mit der Rechtweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geltend, die einen möglichst lückenlosen und wirksamen gerichtlichen Schutz gegen die behauptete Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt gewährleistet (Beschluss des BVerfG vom 27.3.1980 2 BvR 316/80, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG BVerfGE 54, 39, mit weiteren Nachweisen). Dem Kläger ist zuzugeben, dass derartige verfassungsrechtliche Zweifel bereits vereinzelt auch schon in der Literatur erhoben wurden (vgl. insbesondere Eberl, Der Mindeststreitwert als neue Zugangsbeschränkung in der Finanzgerichtsbarkeit, Der Betrieb 2004, 1910, der zu dem Ergebnis gelangt, dass zumindest bei Verfahren mit einem Streitwert bis 600, EUR das Kostenrisiko von zwei Instanzen das finanzielle Interesse des Beteiligten weit übersteigt). Das Gericht hält diese auf wirtschaftlichen Erwägungen (Kosten-Nutzen-Abwägung) beruhenden verfassungsrechtlichen Bedenken jedoch für nicht durchgreifend (ebenso Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung FGO , 16. Aufl., vor § 135 FGO Tz. 107a; wohl auch Bartone, Das neue Gerichtskostengesetz in der Beratungspraxis, Der AO-Steuerberater 2005, 22). Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG wäre in dem hier interessierenden Zusammenhang allenfalls zu bejahen, wenn durch § 52 Abs. 4 GKG n.F. der Zugang zu den Finanzgerichten aus-geschlossen oder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht gerechtfertigter Weise erschwert würde (Beschluss des BVerfG vom 12.2.1992 1 BvL 1/89, BVerfGE 85, 337). Hierzu hat das Thüringische Finanzgericht mit Beschluss vom 28.2.2005 II 70007/05 Ko (Entscheidungen der Finanzgerichte EFG 2005, 975) im Rahmen einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den grundlegenden verfassungsrechtlichen Erwägungen im vorgenannten Beschluss des BVerfG entschieden, dass die Gerichtskostenregelung des § 52 Abs. 4 GKG n.F. in den Fällen, in denen die Mindestgerichtskosten den Wert der Klage überstiegen, zwar verfassungsrechtlich nicht unbedenklich sei, in einer beiläufigen Bemerkung (weil sich diese Frage nicht als entscheidungserheblich erwies) jedoch darauf hingewiesen, dass zum einen der Zugang des wirtschaftlich schlechter gestellten Klägers zum finanzgerichtlichen Verfahren durch die Möglichkeit eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114ff. der Zivilprozessordnung) gewährleistet sei und zum anderen für diejenigen, die wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse keine Prozesskostenhilfe erhielten, der Mindestgerichtskostenbeitrag von 220, EUR zwar schmerzhaft sei, jedoch nicht den Zugang zum Gericht in unzumutbarer, sachlich nicht gerechtfertigter und damit verfassungswidriger Weise verhindere (vgl. hierzu die Anmerkung von Heidenreich, Neuer Mindeststreitwert im finanzgerichtlichen Verfahren bedenklich, Neue Wirtschaftsbriefe Fach 2, 8833). Das Gericht hält diese Entscheidung, von der eine Kopie der im juristischen Informationssystem juris veröffentlichten Fassung beigefügt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit der Einführung des Mindeststreitwerts verfolgten Zielsetzungen im Ergebnis für zutreffend. So hat das BVerfG bereits mehrfach entschieden, dass der Staat grundsätzlich berechtigt ist, für die Inanspruchnahme seiner Gerichte kostendeckende Gebühren zu erheben, sofern diese zu dem mit dem Verfahren angestrebten Erfolg nicht völlig außer Verhältnis stehen (BVerfGE 85, 337, mit weiteren Nachweisen). Stellt aber der wirtschaftliche Wert, den das Verfahren für den einzelnen Beteiligten hat, ein wesentliches Kriterium für die Bemessung der Gerichtsgebühren dar, so ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei dieser Entscheidung im Rahmen des § 52 Abs. 4 GKG n.F. typisierend berücksichtigt hat, dass in einer Vielzahl finanzgerichtlicher Verfahren die dort getroffenen Entscheidungen finanzielle Bedeutung für die Folgejahre haben können, die als mittelbare Auswirkungen im Rahmen der Streitwerterberechnung in aller Regel außer Betracht zu bleiben haben (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs BFH vom 28.7.1998 V E 1/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 1999, 200, und vom 8.7.1999 VIII E 1/99, BFH/NV 1999, 1630). So erscheint es auch nicht ausgeschlossen, dass der im Hauptsacheverfahren zu entscheidende Fall des Erinnerungsführers unter diese Kategorie eines Dauersachverhalts fällt, weil sich die mit der Klage angestrebte Herabsetzung der Kraftfahrzeugsteuer auf den gesamten Zeitraum auswirken würde, in dem das Fahrzeug für ihn zugelassen ist (vgl. § 7 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes). Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG n.F.).