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Beschluss

11 K 407/20

Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2024:0313.11K407.20.00
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Leitsätze
Zur Entbehrlichkeit einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund in Fällen jenseits eines Rechtsmissbrauchs.
Tenor
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Hessischen Finanzgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Entbehrlichkeit einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über den Ablehnungsgrund in Fällen jenseits eines Rechtsmissbrauchs. Der Antrag auf Ablehnung der Richterin am Hessischen Finanzgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit wird abgelehnt. I. Die Klägerin hat am 23.03.2020 Klage wegen Auskunftsbegehrens nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhoben. Hierbei wurde sie zunächst durch die B LLP vertreten, für welche der „Staatlich gepr. Betriebswirt, Belastingadviseur (NL), Advocate (GB+NL)“ C auftrat. Auch bei der Klägerin selbst handelt es sich nach eigenen Angaben um einen „Belastingadviseur (NL), Advocate (GB+NL)“. Bereits mit der Eingangsverfügung vom 25.03.2020 ist der Beklagte um die Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten (Vorgang Auskunftsersuchen) gebeten worden. Mit Schriftsatz vom 31.03.2020 hat der Beklagte mitgeteilt, dass keine Stellungnahme erfolgen könne, da eine Zuordnung zu einem gestellten Antrag nicht möglich sei; der in der Klageschrift angeführte Antrag (Fax-Schreiben vom 13.02.2020) sei nicht auffindbar. Auf die folgende Bitte des Gerichts an die B LLP, dieses Fax-Schreiben vorzulegen, ist es von dieser mit Schriftsatz vom 21.04.2020 vorgelegt worden. Auf das folgende Ersuchen des Gerichts um Stellungnahme hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.05.2020 mitgeteilt, dass die Klägerin nicht bei ihm geführt werde. Daraufhin ist die B LLP mit Verfügung vom 07.05.2020 unter Übersendung des Schriftsatzes des Beklagten vom 05.05.2020 um Darlegung binnen eines Monats gebeten worden, unter welcher Steuernummer die Klägerin beim Beklagten steuerlich geführt wird. Hierauf hat sich diese innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Mit Beschluss des 11. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 10.06.2020, auf welchen Bezug genommen wird [Bl. 42 ff. d.A.], ist die B LLP als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 24.06.2020 hat sich sodann C persönlich zum Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt. Mit Beschluss des 11. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 13.08.2020, auf welchen Bezug genommen wird [Bl. 106 ff. d.A.], ist C als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückgewiesen worden. Mit Verfügung vom 18.08.2020 ist die Klägerin persönlich gebeten worden, der gerichtlichen Verfügung vom 07.05.2020 bis zum 01.09.2020 nachzukommen. Hierauf hat sich diese innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert. Vielmehr hat sich mit Schriftsatz vom 01.09.2020 sodann die D Ltd. zur Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt und zugleich begehrt, die am Beschluss des 11. Senats vom 13.08.2020 beteiligten Richter, namentlich den Vorsitzenden Richter am Hessischen Finanzgericht E, die Richterin am Hessischen Finanzgericht A und den Richter F wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Für die D Ltd. trat wiederum C auf. Mit Beschluss des 11. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 27.10.2020, auf welchen Bezug genommen wird [Bl. 155 ff. d.A.], in der Besetzung mit der Vorsitzenden Richterin am Hessischen Finanzgericht G, dem Richter am Hessischen Finanzgericht H und dem Richter am Hessischen Finanzgericht I ist der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden Richters am Hessischen Finanzgericht E, der Richterin am Hessischen Finanzgericht A und des Richters F wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Mit Beschluss des 11. Senats des Hessischen Finanzgerichts vom 14.07.2022, auf welchen Bezug genommen wird [Bl. 186 ff. d.A.], ist die D Ltd. als Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückgewiesen worden. Mit Beschluss vom 01.09.2022 ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden, d.h. der gemäß Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richterin am Hessischen Finanzgericht A. Mit Verfügung vom 26.01.2024 hat die Richterin am Hessischen Finanzgericht A als Einzelrichterin den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29.02.2024 um 12:00 Uhr bestimmt und die Beteiligten zu diesem Termin geladen. Mit bei Gericht am 27.02.2024 per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 23.02.2024 hat sich sodann die Y Ltd. zur Prozessbevollmächtigten der Klägerin bestellt, zugleich beantragt, den Termin am 29.02.2024 aufzuheben und die Angelegenheit zu vertagen, sowie begehrt, die Richterin am Hessischen Finanzgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Für die D Ltd. trat wiederum C auf. Ihren Vertagungsantrag begründet die Y Ltd. damit, dass das Verfahren an einer wesentlichen Verletzung der Grundordnung des Verfahrens dergestalt leide, dass weder die erforderlichen Amtsakten vorgelegt noch hinzugezogen worden seien; auch sei entgegen § 78 FGO trotz ausdrücklichen Antrags und entsprechender Verfahrensrügen Akteneinsicht nicht gewährt worden. Die Y Ltd. meint, das Finanzgericht habe „die klare Tatsache des Verstoßes gegen die prozessualen Pflichten des Beklagten zu beachten und zu berücksichtigen, ggf. auf Vorlage zu drängen, zumal die Zuziehung auch noch im Sinn des § 86 FGO beantragt ist“. Schließlich rügt die Y Ltd. – „vorsorglich wie ausdrücklich – auch die Nichtgewährung von Akteneinsicht als Verletzung der Grundordnung des Verfahrens“. Konkret sei die Akteneinsicht trotz ausdrücklichen Antrags und Rüge „objektiv erkennbar also vorsätzlich“ nicht gewährt worden. Um dies „manipulativ nicht zu gewähren“, habe sich die Richterin am Hessischen Finanzgericht A die Sache als Einzelrichterin zuweisen lassen; eine andere logische Erklärung sei nicht erkennbar. Wegen weiterer Einzelheiten zur Begründung des Vertagungsantrags wird auf den Abschnitt „A) Vertagungsantrag“ des Schriftsatzes der Y Ltd. vom 23.02.2024 verwiesen. Mit Verfügung vom 28.02.2024 ist der Termin am 29.02.2024 um 12:00 Uhr vom geschäftsplanmäßigen Vertreter der abgelehnten Richterin aufgehoben worden, weil die Klägerin die Richterin am Hessischen Finanzgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat. Betreffend ihr Ablehnungsgesuch führt die Y Ltd. zunächst aus, „[d]as mit einem rechtswidrigen wie rechtsbeugenden und juristisch laienhaften Beschluss vom 27.10.2020 abgewiesene Ablehnungsgesuch“ stehe dem vorliegenden Ablehnungsgesuch nicht entgegen, weil die dortigen Ablehnungsgründe andere gewesen seien und die hiesigen Gründe damals noch nicht erkennbar gewesen seien. Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs führt die Y Ltd. aus, dass das gesamte Verfahren durch die Abgelehnte „einseitig und tendenziell“ [sic!] geführt werde, wobei die eigentliche Sache untergehe. Das ganze Verfahren drehe sich allein um die Berufsausübungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten, zu der die Abgelehnte ihre Ansicht mit aller Macht durchsetzen wolle „unbeachtlich des Rechtsschutzbegehrens des Klägers“ [sic!], welches untergehe. Aus Sicht der Y Ltd. handele die Abgelehnte „‚zwanghaft‘ in nach diesseitiger Ansicht psychopathologisch beachtenswerter Weise; der Volksmund würde das mit dem Bestehen einer ‚fixen Idee‘ bezeichnen“. Die Ausführungen der Abgelehnten würden beweisen, dass den Zurückweisungsbeschlüssen keine juristische Verständnisfähigkeit zu Grunde liegen könne. Der klar erkennbare Zwang, unter dem die Abgelehnte stehe, stehe objektiv der Unterstellung ihrer Unvoreingenommenheit entgegen. Außerdem erschlössen sich der Abgelehnten die einfachen und sogar für Nichtjuristen nachvollziehbaren Erkenntnisse aus der einschlägigen neueren Rechtsprechung, auch des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), zu Beschränkungen der freien Berufsausübungsbefugnis nicht. Vielmehr halte diese „an ihren ‚alten Kamellen‘ schon zwanghaft anmutend fest“, weshalb die Klägerin vernünftigerweise von einer Voreingenommenheit der Abgelehnten ausgehen könne bzw. müsse. Schließlich übergehe die Abgelehnte die „bindenden Weisungen des BVerfG“, was aus Sicht der Y Ltd. unabhängig davon, „ob sie das tatsächlich nicht verstehen kann oder nicht verstehen will“, geeignet sei, bei der Klägerin den Eindruck der Voreingenommenheit zu bewirken. Wegen weiterer Einzelheiten zur Begründung des Ablehnungsgesuchs wird auf den Abschnitt „B) Ablehnungsgesuch“ des Schriftsatzes der Y Ltd. vom 23.02.2024 verwiesen. Zusammenfassend führt die Y Ltd. Folgendes aus: „Die zwanghaft-sture Haltung der Abgelehnten, verbunden mit der gegebenen Verfahrensmanipulation durch ‚Übersehen‘ und Übergehen von eindeutigem Vortrag und grober sowie eindeutiger Verletzung der Verfahrensvorschriften der §§ 71, 86 und 78 FGO ist ganz einfach nicht ‚wegzureden‘.“ II. 1. Ungeachtet der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter entscheidet über das Ablehnungsgesuch der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts (vgl. allgemein zur Entscheidung desjenigen Senats als Kollegialgericht, dem der abgelehnte Richter angehört, statt aller nur Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 26.08.1997 – VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463, m.w.N.) in der Besetzung mit dem Richter am Hessischen Finanzgericht F und den Richterinnen am Hessischen Finanzgericht J und K als geschäftsplanmäßigen Vertreterinnen, § 51 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Das Gesuch, die Richterin am Hessischen Finanzgericht A wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist jedenfalls unbegründet, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richterin bedurft hätte. a) Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des abgelehnten Richters zu befürchten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.08.1998 – VII B 8/98, BFH/NV 1998, 463; vom 20.06.2016 – X B 167/15, BFH/NV 2016, 1577, jeweils m.w.N); wird der gesamte Spruchkörper abgelehnt, muss dies für jedes einzelne Mitglied des Spruchkörpers dargetan werden (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2017 – V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199). Denn das Richterablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige Rechtsauffassungen des Richters zu schützen; deshalb kann aus der im Rahmen einer früheren richterlichen Entscheidung vertretenen, für den Betroffenen ungünstigen Rechtsansicht allein kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, auch wenn diese Auffassung falsch sein sollte (vgl. statt aller nur BFH-Beschluss vom 22.05.2017 – V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199, mit zahlreichen Nachweisen). Die Überprüfung richterlicher Entscheidungen hat vielmehr im Rechtsmittelweg zu erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. statt aller nur BFH-Beschluss vom 18.11.2013 – X B 237/12, BFH/NV 2014, 369, m.w.N.). Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden deshalb – selbst wenn sie vorliegen – grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. Sie können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.05.2001 – IV B 4/01, BFH/NV 2001, 1434, m.w.N.; vom 07.10.2010 – II S 26/10, BFH/NV 2011, 59; vom 12.09.2013 – X S 30/13, X S 31/13, BFH/NV 2014, 51; vom 22.05.2017 – V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199, m.w.N.). Die Fehlerhaftigkeit muss dabei ohne Weiteres feststellbar und gravierend sein sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2017 – V B 133/16, BFH/NV 2017, 1199, m.w.N.). Gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen; geschieht dies nicht, ist der Antrag unzulässig (vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.08.1997 – VII B 145/97, BFH/NV 1998, 326; vom 20.01.1999 – XI E 4/98, BFH/NV 1999, 952; vom 21.11.2003 – III E 5/03, BFH/NV 2004, 363, jeweils m.w.N.). b) Zwar hat sich der abgelehnte Richter gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO grundsätzlich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Das bedeutet, dass er zu den für das Ablehnungsgesuch entscheidungserheblichen Tatsachen Stellung nimmt, soweit ihm das notwendig und zweckmäßig erscheint (vgl. insoweit auch Göertz in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, § 44 ZPO Rn. 8); die in § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters dient (allein) der vollständigen Aufklärung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblichen Sachverhalts (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14.08.2007 – XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139; vom 13.06.2012 – V B 36/12, BFH/NV 2012, 1611, jeweils m.w.N.). Deshalb ist es insbesondere nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, die zur Begründung des Ablehnungsantrags vorgebrachten Tatsachen in seiner Erklärung „zu würdigen“ bzw. die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung nachträglich zu rechtfertigen oder zu verteidigen (vgl. nur Kammergericht – KG – Berlin, Beschluss vom 25.04.2022 – 2 U 69/19, NJW-RR 2022, 1003, mit zahlreichen Nachweisen; vgl. ferner z.B. Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 44 ZPO Rn. 10; Göertz in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/ Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, § 44 ZPO Rn. 8; Vossler in Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, § 44 ZPO Rn. 15). Kurz gesagt, hat der abgelehnte Richter zu Rechtsfragen in seiner dienstlichen Äußerung nicht Stellung zu nehmen (vgl. nur BFH-Beschluss vom 07.12.1999 – IV B 82/99, BFH/NV 2000, 480, m.w.N.). Allerdings bedarf es dann keiner dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch, wenn der zur Entscheidung stehende Sachverhalt unstreitig feststeht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30.09.1986 – VIII B 3186, BFH/NV 1987, 308; vom 16.04.1993 – I B 155/92, BFH/NV 1994, 637; vom 17.04.1996 – I B 134/95, BFH/NV 1996, 826); denn eine solche Äußerung ist nur zu Tatsachenfragen erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 30.09.1986 – VIII B 3186, BFH/NV 1987, 308, m.w.N.). Darüber hinaus ist eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters über das Ablehnungsgesuch auch dann entbehrlich, wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe sämtlich auf aktenkundige Vorgänge beziehen; denn auch unter solchen Umständen könnte eine dienstliche Erklärung zur Sachaufklärung nichts beitragen (vgl. Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen, Beschlüsse vom 07.03.2012 – AnwZ (B) 13/10, juris; vom 30.12.2013 – AnwZ (Brfg) 60/13, juris; vom 20.09.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 189; vom 02.11.2016 – AnwZ (Brfg) 61/15, AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187; KG Berlin, Beschluss vom 25.04.2022 – 2 U 69/19, NJW-RR 2022, 1003, jeweils m.w.N.; vgl. ferner z.B. Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 44 ZPO Rn. 10; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 44 ZPO Rn. 9; Göertz in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle, ZPO, 79. Aufl. 2021, § 44 ZPO Rn. 7 f.; Vossler in Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, § 44 ZPO Rn. 14). Allgemein gesprochen, ist die – allein der weiteren Sachaufklärung dienende – dienstliche Äußerung dann verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 08.03.2006 – 3 B 182/05, juris; vom 25.07.2008 – 3 B 69/08, NJW 2008, 3303, jeweils m.w.N.; vgl. ferner Stackmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 44 ZPO Rn. 10) bzw. keiner weiteren Aufklärung bedarf (vgl. BFH-Beschluss vom 14.08.2007 – XI S 13/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2139, m.w.N.). c) Nach diesen Maßstäben ist das vorliegende Ablehnungsgesuch jedenfalls unbegründet [s. nachstehend aa)], ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der Richterin am Hessischen Finanzgericht A bedurft hätte [s. unten bb)]. aa) Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist jedenfalls unbegründet, weil bei vernünftiger, objektiver Betrachtung vom Standpunkt der Klägerin aus kein Anlass zu Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Richterin am Hessischen Finanzgericht A als Einzelrichterin besteht. Die prozessuale Vorgehensweise lässt keinen Verfahrensfehler und keine unsachliche oder von Willkür beeinflusste Sachbehandlung erkennen. Damit erweist sich auch der Vorwurf einer „einseitigen und tendenziellen“ Führung des gesamten Verfahrens oder gar einer Verfahrensmanipulation durch die Richterin am Hessischen Finanzgericht A als haltlos. (1) So ist der Beklagte – entgegen der Behauptung der Y Ltd. – bereits mit der Eingangsverfügung vom 25.03.2020 um die Übersendung der den Streitfall betreffenden Akten (Vorgang Auskunftsersuchen) gebeten worden, was der Umsetzung der Übermittlungspflicht gemäß § 71 Abs. 2 FGO dient. Mit Schriftsatz vom 05.05.2020 hat der Beklagte sodann mitgeteilt, dass die Klägerin nicht bei ihm geführt werde. Auf die mehrfach geäußerte Bitte des Gerichts, darzulegen, unter welcher Steuernummer die Klägerin beim Beklagten steuerlich geführt wird, hat die Klägerseite nicht reagiert. Wäre es der Klägerin tatsächlich um etwas anderes gegangen als um ihre steuerliche Führung beim Beklagten, wäre es an ihr gewesen, dies spätestens jetzt gegenüber dem Gericht klarzustellen. Eingedenk der Mitteilung des Beklagten mit Schriftsatz vom 05.05.2020 und der Nicht-Reaktion der Klägerseite ist es bei vernünftiger, objektiver Betrachtung eindeutig ersichtlich, dass es bei der betreffenden Finanzbehörde gerade keine den Streitfall betreffenden Akten i.S.d. § 71 Abs. 2 FGO gibt. Angesichts dieser „Negativauskunft“ konnte vom Beklagten daher schlechthin nichts tatsächlich Unmögliches verlangt werden. Gibt es aber schlechthin keine Akten, die vorgelegt werden könnten, mit der Folge, dass auch keine Akten dem Gericht vorgelegt werden, besteht bei vernünftiger, objektiver Betrachtung für jeden verständigen Steuerpflichtigen denknotwendig auch kein Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 Abs. 1 S. 1 FGO, zumal sich dieses nur auf die dem Gericht (tatsächlich) vorgelegten Akten bezieht. Da § 71 Abs. 2 FGO mit Blick auf die den Streitfall betreffenden Akten der am Rechtsstreit beteiligten Finanzbehörde die Spezialvorschrift im Verhältnis zu § 86 Abs. 1 Hs. 1 FGO ist (vgl. nur Hartman in Gosch, Abgabenordnung – AO –/FGO, § 86 FGO Rn. 10; Herbert in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 86 Rn. 2; so zumindest implizit auch Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 86 FGO Rn. 10; Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 86 FGO Rn. 4b und Rn. 5), geht schließlich auch die Auffassung der Y Ltd. fehl, die Aktenzuziehung vom Beklagten sei vorliegend (auch) auf Grund der Regelung des § 86 FGO erforderlich gewesen. Im Übrigen gölte selbst dann, wenn man eine solche Verpflichtung – entgegen dem Vorstehenden – annehmen würde, bei vernünftiger, objektiver Betrachtung eines verständigen Steuerpflichtigen nichts anderes als mit Blick auf § 71 Abs. 2 FGO: Auch insoweit könnte vom Beklagten schlechthin nichts tatsächlich Unmögliches verlangt werden. Vor diesem Hintergrund ist bei vernünftiger, objektiver Betrachtung ein Verfahrensverstoß aufseiten der Richterin am Hessischen Finanzgericht A mit Blick auf die von der Y Ltd. gerügte Thematik der Akteneinsicht schon ansatzweise nicht ersichtlich, und erst recht nicht eine „grobe[] sowie eindeutige[] Verletzung der Verfahrensvorschriften der §§ 71, 86 und 78 FGO“. Dementsprechend ist der Vorwurf der Y Ltd., die Akteneinsicht sei „objektiv erkennbar[,] also vorsätzlich“ nicht gewährt worden, ebenso von vornherein haltlos und zurückzuweisen wie die ehrverletzende Behauptung, die Richterin am Hessischen Finanzgericht A, habe sich die Sache als Einzelrichterin zuweisen lassen, um die Akteneinsicht „manipulativ nicht zu gewähren“. Im Übrigen verkennt diese Unterstellung, dass die Übertragung des Rechtsstreits an eines der Mitglieder des Senats als Einzelrichter zur Entscheidung nicht durch „Zuweisung“ erfolgt, sondern durch Beschluss des Senats (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 FGO). (2) Soweit die Y Ltd. das Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass das gesamte Verfahren durch die Richterin am Hessischen Finanzgericht A „einseitig und tendenziell“ geführt worden sei, weil es sich allein um die Berufsausübungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten drehe, ist auch insoweit bei vernünftiger, objektiver Betrachtung eines verständigen Steuerpflichtigen – entgegen der Behauptung der Y Ltd. – schon kein Verfahrensverstoß oder sonstiger Rechtsfehler gegeben, welcher dafür sprechen könnte, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung der Richterin am Hessischen Finanzgericht A oder sogar auf Willkür beruht. (a) Insoweit ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Lager des C stehende Klägerin persönlich der – der Sachaufklärung dienenden – Bitte des Gerichts mit Verfügung vom 18.08.2020, der Verfügung vom 07.05.2020 nachzukommen, nicht entsprochen hat, sondern sich stattdessen – erneut – ein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat, hinter welchem – wie stets – C als Spiritus Rector stand und welcher – wie stets – nichts zum Voranschreiten des Verfahrens in der Sache beigetragen hat. Dass die Klägerin selbst dem Lager des C zuzuordnen ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts unter anderem aus den Tatsachen, dass sie unter derselben Anschrift in den Niederlanden ansässig sein soll, denselben Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat und sich in diversen anderen beim 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts anhängigen Verfahren ebenfalls zur Prozessbevollmächtigten der wiederum im Lager des C stehenden dortigen Kläger bestellt hat. Die gesamte Bestellung immer wieder neuer Prozessbevollmächtigter aufseiten der Klägerin zeigt bei der gebotenen vernünftigen, objektiven Betrachtung, dass dieser offensichtlich selbst nicht an einer Sachentscheidung des Gerichts gelegen ist, sondern es vielmehr ausnahmslos darum geht, dass der jeweilige neue Prozessbevollmächtigte nicht gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO zurückgewiesen wird. Dass die gesamte Vorgehensweise des C und seiner diversen Prozessbevollmächtigten-Vehikel bei vernünftiger, objektiver Betrachtung gerade nicht der Klärung der im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfrage dient, wird darüber hinaus auch dadurch deutlich, dass im vorliegenden ebenso wie in anderen gerichtsbekannten Verfahren vor dem 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts – jeweils ebenfalls vor dem Hintergrund der erfolgten Zurückweisungen der jeweiligen Prozessbevollmächtigten (einschließlich der hiesigen Klägerin) – gegen die geschäftsplanmäßigen Richter des 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts bereits mehrfach Strafanzeige wegen vorgeblicher Rechtsbeugung gestellt worden ist (die betreffenden Verfahren wurden entweder eingestellt oder noch nicht mal eröffnet) und vorgebliche Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung gegen das Land Hessen geltend gemacht worden sind (die ebenfalls keinen Erfolg hatten). Das ganze Verhalten der diversen Prozessbevollmächtigten-Vehikel des C bzw. des C als Prozessbevollmächtigten selbst widerlegt die Behauptung der Y Ltd. im Ablehnungsgesuch, es gehe der Klägerin tatsächlich um ihr eigentliches Rechtsschutzbegehren. Durch die Bestellung immer wieder neuer Prozessbevollmächtigter (welche sich überdies nie zur Sache einlassen) setzt die Klägerseite selbst die maßgebliche Ursache dafür, dass sich – in den Worten der Y Ltd. – das ganze Verfahren allein um die Berufsausübungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten dreht. Mit den Worten des C selbst ist es allein dieses Verhalten des C und seiner diversen Prozessbevollmächtigten-Vehikel, welches „‚zwanghaft‘ in nach diesseitiger Ansicht psychopathologisch beachtenswerter Weise“ erscheint. (b) Überdies zeigen die Ausführungen der Y Ltd. wie auch jene sämtlicher vorherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie sich ein verständiger Steuerpflichtiger (bzw. ein solcher Prozessbevollmächtigter) bei vernünftiger, objektiver Betrachtung gerade nicht verhalten sollte. Es ist geradezu paradox, wenn der sich ausnahmslos unsachlich, herablassend und ehrverletzend äußernde C – als Spiritus Rector hinter sämtlichen Prozessbevollmächtigten-Vehikeln wie auch als Prozessbevollmächtigter selbst – nunmehr auf eine vorgeblich vernünftige, objektive Betrachtung berufen und die abgelehnte Richterin einer unsachlichen Einstellung oder sogar der Willkür bezichtigen möchte. (c) Im Übrigen verkennen die Klägerin, die Y Ltd. und auch C offensichtlich und grundlegend den Sinn und Zweck eines Ablehnungsgesuchs, welches – wie bereits ausgeführt – gerade nicht dazu dient, die Beteiligten gegen eine – aus ihrer Sicht – unberechtigte Rechtsauffassung des Gerichts zu schützen. Da die Überprüfung richterlicher Entscheidungen – wie aufgezeigt – nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung vielmehr im Rechtsmittelweg zu erfolgen hat, ist die Zurückweisung eines Bevollmächtigten gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO durch – ausweislich dieser Vorschrift selbst – unanfechtbaren Beschluss (wodurch eine Verzögerung des Rechtsstreits vermieden werden soll, vgl. BT-Drs. 16/3655 vom 30.11.2006, 89) – entgegen dem offenbar nach wie vor bestehenden Fehlverständnis der Vorgenannten – gerade nicht tauglicher Anknüpfungspunkt für ein Ablehnungsgesuch. Vielmehr kann die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines derartigen Zurückweisungsbeschlusses allein im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde bzw. der Revision als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 09.04.2014 – III B 32/13, BFH/NV 2014, 1076; Brandt in Gosch, AO/FGO, § 62 FGO Rn. 98; Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 62 FGO Rn. 35; Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 62 Rn. 48; vgl. auch BFH-Beschluss vom 21.10.2020 – VII B 119/19, BFH/NV 2021, 321; BT-Drs. 16/3655 vom 30.11.2006, 89), und zwar unter dem Gesichtspunkt eines Gehörsverstoßes (§ 119 Nr. 3 FGO) oder eines Vertretungsmangels (§ 119 Nr. 4 FGO) (vgl. nur BFH-BFH-Beschluss vom 14.03.2016 – X B 101/14, BFH/NV 2016, 1046, m.w.N.; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 86 FGO Rn. 212). (d) Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass jedenfalls etwaige weitere Ablehnungsgesuche, welche erneut auf eine etwaige Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO gestützt werden, bereits vor dem Hintergrund des Rechtsmissbrauchs auf Klägerseite unzulässig sein dürften. bb) Schließlich konnte der 11. Senat des Hessischen Finanzgerichts unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe über das vorliegende Ablehnungsgesuch entscheiden, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der Richterin am Hessischen Finanzgericht A bedurft hätte. (1) Soweit das Ablehnungsgesuch auf einen vorgeblichen Verstoß gegen die Vorschriften der §§ 71, 86 und 78 FGO gestützt wird, ist eine dienstliche Äußerung der Richterin am Hessischen Finanzgericht A entbehrlich, da sich die insoweit allein maßgeblichen Tatsachen bereits der Gerichtsakte entnehmen lassen. Denn sowohl bei der Eingangsverfügung an den Beklagten vom 25.03.2020 als auch beim Schriftsatz des Beklagten vom 05.05.2020 handelt es sich um aktenkundige Vorgänge. (2) Soweit das Ablehnungsgesuch darauf gestützt wird, dass das gesamte Verfahren durch die Richterin am Hessischen Finanzgericht A „einseitig und tendenziell“ geführt werde, weil es sich allein um die Berufsausübungsbefugnis der Prozessbevollmächtigten drehe, bedarf es mit Blick auf die allein der Tatsachenfeststellung dienende Aufgabe einer dienstlichen Äußerung ebenfalls keiner solchen durch die Richterin am Hessischen Finanzgericht A; denn es ist – wie ebenfalls bereits ausgeführt – insbesondere nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, die von ihm getroffenen Entscheidungen oder seine Rechtsauffassung nachträglich zu rechtfertigen oder zu verteidigen. Mit anderen Worten hätte sich die abgelehnte Richterin am Hessischen Finanzgericht A in ihrer etwaigen dienstlichen Äußerung – wäre diese vorliegend nicht ohnehin entbehrlich gewesen [dazu s. vorstehend (1)] – nicht zur monierten Rechtsfrage der Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter gemäß § 62 Abs. 3 S. 1 FGO äußern dürfen. 3. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sind keine Kosten zu erheben, da es sich um ein unselbstständiges Zwischenverfahren handelt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17.03.2010 – X S 25/09, BFH/NV 2010, 1293; vom 11.05.2023 – VIII S 3/23, BFH/NV 2023, 860). Mit anderen Worten ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss vom 24.08.2011 – V S 16/11, BFH/NV 2011, 2087).