Urteil
11 K 286/22
Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2023:0425.11K286.22.00
3mal zitiert
8Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage war abzuweisen, da sie unzulässig ist. I. Zum einen ist die Klage deshalb unzulässig, weil es bereits an der erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin gemäß § 40 Abs. 2 FGO fehlt. Denn eine mögliche Verletzung der Klägerin in ihren Rechten erscheint schon von vorherein ausgeschlossen. 1. So weist die Klägerin im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf hin, dass der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 – X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 – X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571, jeweils m.w.N.) entschieden habe, dass eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen dann nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Allerdings hält die Klägerin diese ständige Rechtsprechung des BFH bzw. den „Grundgedanken“ des BFH-Urteils vom 19.05.2021 – X R 33/19 auch im vorliegenden Streitfall für einschlägig. Ungeachtet dessen, dass sie die Berechnungsmethode des BFH in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, ist die Klägerin realiter weiterhin der Auffassung, es liege eine unzulässige doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne vor. Daran ändert bei verständiger Würdigung auch ihr Vortrag nichts, die Frage der Ausgestaltung der Milderung des Steuerzugriffs sei nur eine Frage der Rechtsfolge. Denn läge eine doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne schon tatbestandlich nicht vor, stellte sich die Frage nach der Rechtsfolgenseite denknotwendig von vornherein nicht. 2. Diese Ausführungen der Klägerin lassen aus Sicht des erkennenden Gerichts nur den Schluss zu, dass diese die von ihr zitierte ständige BFH-Rechtsprechung betreffend das Verbot einer doppelten Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen grundsätzlich verkannt hat, kommt im Streitfall bei zutreffender Anwendung der einschlägigen Maßstäbe eine Berufung auf eine solche doppelte Besteuerung doch schon von vornherein nicht in Betracht. a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) allein die Frage betraf, ob beim dortigen Kläger, der bereits eine Altersrente aus der eigenen gesetzlichen Rentenversicherung bezog, nachdem er zuvor über Jahrzehnte eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hatte, der Besteuerungsanteil der von ihm bezogenen Rente mit Blick auf eine etwaige doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne herabzusetzen ist. Allein im Rahmen der Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien eine eventuelle doppelte Besteuerung des dortigen Klägers festzustellen ist, führte der BFH aus, dass in die Berechnung der dem dortigen Kläger voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse auch der Rentenfreibetrag der Ehefrau des dortigen Klägers einzubeziehen ist, den diese in Bezug auf eine künftige Hinterbliebenenrente zu erwarten hat. b) Damit ist das von der Klägerin zitierte BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 von dem hiesigen Streitfall sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht grundverschieden: Denn in dieser Entscheidung ging es um die Prüfung, ob beim dortigen Kläger selbst eine doppelte Besteuerung eintritt, hatte dieser doch zuvor über Jahrzehnte eigene Beiträge zur eigenen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Dahingegen wurden die Beiträge, die zu der von der Klägerin im Streitjahr bezogenen Witwenrente führten, gerade nicht von der Klägerin entrichtet, sondern vielmehr von ihrem verstorbenen Ehemann. Mit anderen Worten handelte es sich insoweit um (aus Sicht der Klägerin) fremde Altersvorsorgeaufwendungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin mithin nie berührten, sondern allein jene ihres verstorbenen Ehemanns. Die insoweit entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen betrafen daher gerade nicht die Besteuerung der hiesigen Klägerin, sondern vielmehr allein die Besteuerung ihres verstorbenen Ehemanns. c) Aus diesem Grund scheidet eine Berufung der Klägerin auf das Verbot einer doppelten Besteuerung schon a priori aus, wurde ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Beiträge doch nie berührt – damit fehlt es aber an einem der dogmatischen Grundpfeiler und an einer conditio sine qua non für einen etwaigen Anspruch des Steuerpflichtigen auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase (vgl. allgemein dazu nur BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, m.w.N.). Letztlich liegt mit Blick auf die von der Klägerin bezogene Witwenrente auch realiter schon überhaupt keine doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne vor. Die Klägerin verkennt schon im Ausgangspunkt, dass der Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase ggf. (ausschließlich) aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erfolgen hat. Entgegen ihrem Vortrag im Nachgang zu dem Aussetzungsbeschluss des Gerichts geht es vorliegend gerade nicht um die (einfachgesetzliche) Zurechnung von Besteuerungsgrundlagen (wie etwa den Umstand, dass die Klägerin die Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann bezieht) und auch um keine wie auch immer geartete Umqualifizierung, sondern ausschließlich um die Frage, ob ihr aus verfassungsrechtlichen Gründen ggf. ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs zusteht. Maßgeblich ist insoweit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), konkret die aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abzuleitenden Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, sowie das Verbot einer Übermaßbesteuerung (vgl. statt aller nur BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992, m.w.N.). Wie bei jeder behaupteten Grundrechtsverletzung kann aber nur die Verletzung eigener Grundrechte geltend gemacht werden (sog. Selbstbetroffenheit; vgl. dazu statt aller nur Schlaich/Korioth, Das BVerfG, 12. Aufl. 2021, Rn. 232 f.), d.h. die Klägerin kann sich vorliegend von vorherein nur auf ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen, die aber durch die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Beiträge gerade nie berührt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint eine mögliche Verletzung der Klägerin in ihren eigenen Rechten – die vorliegend allein auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützt werden könnte – schon a priori ausgeschlossen. Damit fehlt es ihrer Klage bereits an der gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderlichen Klagebefugnis. d) Schließlich würde andernfalls auch der Grundsatz der Individualbesteuerung (vgl. allgemein dazu statt aller nur Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rn. 8.22, m.w.N.) als Grundpfeiler des gesamten Einkommensteuerrechts verletzt, zumal es mit Blick auf die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung keine intersubjektive Korrespondenz (z.T.) steuerabzugsfähiger Ausgaben und (z.T.) zu versteuernder Einnahmen (vgl. allgemein dazu statt aller nur Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl. 2021, Rn. 8.24, m.w.N.) als vom Gesetz ausdrücklich angeordnete Ausnahme zu diesem Grundsatz gibt, wie es etwa bei § 10 Abs. 1a und § 22 Nr. 1a EStG der Fall ist. Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19, in welchem der BFH keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung gesehen habe, trägt schon aus den oben unter b) genannten Gründen nicht. II. Zum anderen ist die Klage auch deshalb unzulässig, weil es auf Grund des im streitgegenständlichen Bescheid angebrachten Vorläufigkeitsvermerks nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin fehlt. Für die vorliegende Klage gilt insoweit nichts anderes, als der Beklagte bereits bzgl. des Einspruchs der Klägerin entschieden hat. Insoweit wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, da das Gericht vollumfänglich der zutreffenden Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 02.01.2023 (zur Post gegeben am 18.01.2023) [Bl. 151 ff. d.A.] folgt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung der von der Klägerin bezogenen Leibrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Die Klägerin wurde im Streitjahr zur Einkommensteuer veranlagt und erzielte neben Einkünften aus Gewerbebetrieb sonstige Einkünfte aus einer inländischen Leibrente i.H.v. 5.699,-- EUR nach ihrem verstorbenen Ehemann. Die (eigenen) Altersvorsorgeaufwendungen der Klägerin beliefen sich im Streitjahr auf 1.922,-- EUR. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 04.02.2022 wurde die Einkommensteuer für das Streitjahr unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Teils der von der Klägerin bezogenen Rente i.H.v. 4.445,-- EUR (Besteuerungsanteil von 78 %) auf 2.963,-- EUR festgesetzt. Die Steuerfestsetzung erging gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufig. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde – soweit vorliegend von Bedeutung – Folgendes ausgeführt: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich […] – Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. […] Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom 30. September 2010 – III R 39/08 -, BStBl 2011 II S.11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden. Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder Bundesfinanzhofs diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.“ Am 21.02.2022 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid mit Blick auf eine Umsatzsteuervoranmeldung Einspruch ein und beantragte insoweit zugleich Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung führte die Klägerin aus, die entsprechende Zahlung i.H.v. 1.509,-- EUR sei am 08.01.2021 erfolgt und im Streitjahr gewinnmindernd zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 27.02.2022 erweiterte die Klägerin ihren Einspruch sowie ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Blick auf die Besteuerung der Leibrente aus der Basisversorgung, indem sie geltend machte, deren Besteuerung mit einem Besteuerungsanteil i.H.v. 78 Prozent führe zu einer verbotenen Doppelbesteuerung, da die Altersvorsorgebeiträge des verstorbenen Ehegatten der Klägerin nur zu 50 Prozent steuerbegünstigt gewesen seien. Mangels anderweitiger Rechtsnorm dürfe die Rente daher überhaupt nicht besteuert werden. Mit geändertem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 07.03.2022 setzte der Beklagte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb i.H.v. 1.509,-- EUR auf 2.793,-- EUR herab. In den Erläuterungen zur Festsetzung wurde wörtlich Folgendes ausgeführt: „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 04.02.2022. Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag der Klägerin vom 21.02.2022.“ Auch diese Steuerfestsetzung erging gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 AO teilweise vorläufig. Die Erläuterungen zur Festsetzung entsprachen hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten etc. jenen im Bescheid vom 04.02.2022. Der geänderte Bescheid wurde gemäß § 365 Abs. 3 S. 1 AO Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Mit Schreiben vom 11.03.2022 nahm der Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 27.02.2022 Bezug und führte aus, weil der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung vorläufig sei, werde nach Beseitigung der Ungewissheit i.S.d. § 165 AO die Änderung umgehend erfolgen. Daher sei kein Einspruch erforderlich, um den Streitfall insoweit offen zu halten. Insoweit sehe der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 27.02.2022 „als erledigt an“. Am 14.03.2022 hat die Klägerin Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 07.03.2022 erhoben. Zugleich hat die Klägerin bei Gericht erstmalig Aussetzung der Vollziehung dieses Einkommensteuerbescheids beantragt, die unter der Geschäftsnummer 11 V 287/22 geführt worden ist und welche das Gericht durch Beschluss vom 09.05.2022 abgelehnt hat, weil weder die besondere Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 S. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden sei noch ein Ausnahmetatbestand gemäß § 69 Abs. 4 S. 2 FGO vorliege. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 18.08.2022 den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2020 abgelehnt hatte, hat die Klägerin am 23.08.2022 bei Gericht sinngemäß einen weiteren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2020 vom 07.03.2022 gestellt, welcher unter der Geschäftsnummer 11 V 870/22 erfasst worden ist. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin zunächst Folgendes ausgeführt: Soweit es für die vorliegende Klage relevant sei, habe der BFH in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 19.05.2021 – X R 20/19, BFH/NV 2021, 980; vom 19.05.2021 – X R 33/19, BFH/NV 2021, 992; BFH-Beschluss vom 24.08.2021 – X B 53/21 (AdV), BFH/NV 2021, 1571) entschieden, dass eine Doppelbesteuerung einer Leibrente aus der Basisversorgung dann nicht vorliege, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Dabei würden für die Ermittlung der bis 2004 aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgebeiträge die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig berücksichtigt. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob diese Rechtsprechung des BFH bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge so aufrechterhalten werden kann. Während der Besteuerungsanteil der Witwenrente bei der Klägerin 78 % betrage, habe der verstorbene Ehemann der Klägerin 64 % seiner Altersvorsorgebeiträge steuerfrei und 36 % steuerbelastet geleistet. Damit sei der Besteuerungsanteil der Witwenrente bei der Klägerin höher als die steuerfreien Einzahlungen ihres verstorbenen Ehemanns. Es sei aber völlig ungeklärt, ob und wie bedingte und in ihrer Höhe ungleichmäßige Renten in der Vergleichsrechnung zur Feststellung einer etwaigen Doppelbesteuerung berücksichtigt werden müssen. Der BFH habe in einem obiter dictum in seinem Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 lediglich erklärt, es sei Sache der Witwe, Kürzungen darzulegen. Es sei aber schleierhaft, wie die Klägerin etwas Unmögliches – nämlich Kürzungen für die nächsten 40 Jahre – vortragen soll. Insoweit sei eine Neubefassung der Rechtsprechung mit der Berechnungsmethode erforderlich. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 06.04.2022 und vom 28.02.2023 verwiesen. Schließlich dürfe die Rente der Klägerin überhaupt nicht besteuert werden, da die „Übergangsreglung“ mit einem (anfänglichen) Besteuerungsanteil von 78 % bei verfassungskonformer Auslegung bei ihr zu einer Doppelbesteuerung führe und nicht angewendet werden dürfe. Dies sei aber keine Frage der Verfassungsmäßigkeit, sondern eine der Ausgestaltung der Milderung des Steuerzugriffs. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die Wertsteigerungen der Altersvorsorgebeiträge bis zum 31.12.2004 bestandsgeschützt seien und nur die danach erfolgten Wertsteigerungen dem Steuerzugriff unterlägen. Die Berechnungsmethode laut dem BFH-Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 sei für diese Alternative entsprechend zu modifizieren. Nachdem zwischen den Beteiligten mit Blick auf die Zulässigkeit der Klage darüber hinaus zunächst streitig war, ob mit dem Schreiben des Beklagten vom 11.03.2022 das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil i.S.d. § 44 Abs. 1 FGO erfolglos geblieben ist, ist das vorliegende Verfahren nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 15.11.2022 gemäß § 46 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 FGO bis zum 31.01.2023 ausgesetzt worden; wegen der Einzelheiten wird auf diesen Aussetzungsbeschluss verwiesen [Bl. 133 ff. d.A.]. Mit Einspruchsentscheidung vom 02.01.2023, zur Post gegeben am 18.01.2023, verwarf der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unzulässig. Dem Einspruch fehle auf Grund des angebrachten Vorläufigkeitsvermerks das Rechtsschutzbedürfnis, weil mit dem Einspruch ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung gerügt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Mit Verfügung vom 18.01.2023 ist den Beteiligten mitgeteilt worden, dass die Klage mit dem Ergehen der Einspruchsentscheidung hinsichtlich der Sachentscheidungsvoraussetzung des erfolglosen Abschlusses des Vorverfahrens über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (§ 44 Abs. 1 FGO) zulässig geworden sei und das Klageverfahren ohne Weiteres mit der Einspruchsentscheidung als Gegenstand des Klageverfahrens (vgl. § 44 Abs. 2 FGO) fortgeführt werde. Außerdem ist der Beklagte gebeten worden, nunmehr auch jenseits der Frage des § 44 FGO auf die Klagebegründung zu erwidern. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 18.01.2023 verwiesen [Bl. 156 d.A.]. Den auf die Verfügung vom 18.01.2023 seitens der Klägerin gestellten Antrag auf Fristabkürzung vom 19.01.2023 hat das Gericht mit Beschluss vom 03.02.2023, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird [Bl. 162 ff. d.A.], abgelehnt. Durch Beschluss vom 02.03.2023 im Verfahren 11 V 870/22 hat das Gericht den weiteren Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, da er unzulässig sei. Denn jedenfalls sei das Rechtsschutzbedürfnis im Streitfall bereits deshalb nicht gegeben, weil die erforderliche schlüssige Darlegung einer Beschwer bzw. der Möglichkeit ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts seitens der Klägerin fehle. Eine Berufung der Klägerin auf das Verbot einer doppelten Besteuerung von Altersbezügen und Altersvorsorgeaufwendungen scheide schon a priori aus, sei ihre eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die von ihrem verstorbenen Ehemann entrichteten Beiträge doch nie berührt worden. Letztlich liege mit Blick auf die von der Klägerin bezogene Witwenrente auch realiter schon überhaupt keine doppelte Besteuerung im vorgenannten Sinne vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aussetzungsbeschluss des Gerichts vom 02.03.2023 verwiesen [Bl. 98 ff. der Gerichtsakte im Verfahren 11 V 870/22]. Zur Ergänzung ihrer Klage hat die Klägerin sodann ausgeführt, es sei nach wie vor ungeklärt, wie eine etwaige Doppelbesteuerung bei einer Hinterbliebenenrente zu berechnen ist. Der BFH habe in seinem Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Individualbesteuerung gesehen. Außerdem hält es die Klägerin für selbstverständlich, dass die Besteuerungsgrundlagen des Rechtsvorgängers unverändert dem Rechtsnachfolger zugerechnet werden; für eine Umqualifizierung gebe es keinen Raum. Entsprechend seien auch der Klägerin die Besteuerungsgrundlagen des Verstorbenen (die aus versteuertem Einkommen erbrachten Altersvorsorgeleistungen) zuzurechnen. Dem Individualprinzip werde dadurch Genüge getan, dass die steuerlichen Folgen bei ihr aus ihren individuellen Besteuerungsmerkmalen (ihrem Alter bei Rentenbeginn; anderweitige Einkünfte; etwaige persönliche Freibeträge) gezogen würden. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin im Anschluss an den Aussetzungsbeschluss des Gerichts vom 02.03.2023 im Verfahren 11 V 870/22 wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 27.03.2023, 11.04.2023, 12.04.2023, 20.04.2023 und 24.04.2023 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schließlich erklärt, sie sei der Auffassung, dass der Grundgedanke des BFH-Urteils vom 19.05.2021 – X R 33/19 auch auf den hiesigen Streitfall übertragbar sei. Die Berechnungsmethode des BFH werde nunmehr anerkannt. Die Frage der Ausgestaltung der Milderung des Steuerzugriffs sei nur eine Frage der Rechtsfolge. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 vom 07.03.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2023, zur Post gegeben am 18.01.2023, dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 1.531,-- EUR herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, weil es ihr am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Denn werde mit einem Rechtsbehelf – so aus Sicht des Beklagten auch im hiesigen Streitfall – ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm gerügt, fehle grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Finanzamt den angefochtenen Verwaltungsakt (spätestens im Einspruchsverfahren) hinsichtlich des strittigen Punkts für vorläufig erklärt hat. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 sei gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig ergangen hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Der Vorläufigkeitsvermerk umfasse somit die Vereinbarkeit dieser Norm mit höherrangigem Recht, die Gegenstand der anhängigen Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21 sei. Insofern werde vorliegend durch den Vorläufigkeitsvermerk ausreichender Rechtsschutz gewährt. Der Klägerin sei außerdem zuzumuten, die Klärung der Streitfrage in den beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Musterverfahren abzuwarten, zumal sie hierdurch auch keine unzumutbaren Rechtsnachteile erleide. Mit seinen Urteilen vom 19.05.2021 – X R 20/19 (BFH/NV 2021, 980) und X R 33/19 (BFH/NV 2021, 992) habe der BFH an seiner bisherigen, vom BVerfG bestätigten, Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung festgehalten, nach der sowohl der mit dem AltEinkG eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien. Mit seinem Urteil vom 19.05.2021 – X R 33/19 habe der BFH erstmals genaue Berechnungsparameter für die Ermittlung einer doppelten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung festgelegt und festgehalten, dass es im Hinblick auf das von Verfassungs wegen bestehende Verbot einer doppelten Besteuerung im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung kommen dürfe. Die gegen die BFH-Urteile vom 19.05.2021 – X R 20/19 und X R 33/19 gerichteten Verfassungsbeschwerden (2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21) würden den gesamten Inhalt der Urteile umfassen, so lautet die sich im Verfahren 2 BvR 1140/21 stellende Rechtsfrage laut juris – unstreitig – „Ermittlung der Höhe des Betrages einer etwaigen doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“. Der in dem streitgegenständlichen Bescheid angebrachte Vorläufigkeitsvermerk „Besteuerung von Leibrenten“ sei dementsprechend weit auszulegen und umfasse auch die – von der Klägerin als „Ausgestaltung der Vergleichsberechnung“ gerügte – verfassungsgemäße Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen. Dabei belegt auch der „Wichtige Hinweis“ in den „Erläuterungen zur Festsetzung“ aus Sicht des Beklagten den weiten Anwendungsbereich des Vorläufigkeitsvermerks im Streitfall. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zielen aus Sicht des Beklagten allesamt auf die Berechnungsmethode betreffend die Ermittlung einer etwaigen unzulässigen Doppelbesteuerung. Diese Fragen der Berechnung einer Doppelbesteuerung unterfallen nach Auffassung des Beklagten der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der verfassungskonformen Auslegung der Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG und bildeten damit den Gegenstand des Vorläufigkeitsvermerks. Mit ihrer Klage rüge die Klägerin somit nicht die einfachgesetzliche Auslegung des Steuergesetzes, sondern ausschließlich die angebliche Verfassungswidrigkeit der Besteuerung ihrer Leibrente. Im Übrigen begründe die Klägerin ihren Antrag, die Leibrente aus der Basisversorgung insgesamt nicht der Besteuerung zu unterwerfen, selbst damit, dass die gesetzliche Übergangsregelung „bei verfassungskonformer Auslegung“ zu einer Doppelbesteuerung führe und deshalb nicht angewendet werden dürfe. Überdies gehe bereits aus den BFH-Urteilen vom 19.05.2021 – X R 33/19 und X R 20/19 und deren Begründung unmittelbar hervor, dass das Verbot einer doppelten Besteuerung von Verfassungs wegen besteht und zu beachten ist (vgl. Rz. 22 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 – X R 33/19 sowie Rz. 48 des BFH-Urteils vom 19.05.2022 – X R 20/19). Einem Steuerpflichtigen, der nachweisen könne, dass es in seinem konkreten Einzelfall zu einer doppelten Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen komme, könne aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Anspruch auf eine Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zustehen (vgl. Rz. 21 des BFH-Urteils vom 19.05.2021 – X R 33/19). Folglich unterfalle die vorliegende Frage der Berechnung einer Doppelbesteuerung der Frage der Verfassungsmäßigkeit und der verfassungskonformen Auslegung der Besteuerung von Leibrenten aus der Basisversorgung. Denn es hänge von der anzuwendenden Berechnungsmethode ab, ob die Besteuerung der Leibrente aus der Basisversorgung auf Grund einer etwaigen Doppelbesteuerung im konkreten Einzelfall verfassungswidrig ist. Darüber hinaus mache die Klägerin keine besonderen Gründe materiell-rechtlicher oder verfahrensrechtlicher Art geltend, derentwegen ungeachtet der vorläufigen Steuerfestsetzung ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2010 – III R 39/08, BStBl II 2011, 11), sondern vielmehr verfassungsrechtliche Zweifel an den gesetzlich normierten Besteuerungsanteilen gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchtstabe aa S. 3 EStG auf Grund einer angeblichen Doppelbesteuerung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 23.02.2023 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Beklagte den Ausführungen des Gerichts im Aussetzungsbeschluss vom 02.03.2023 im Verfahren 11 V 870/22 angeschlossen. Mit Beschluss vom 02.03.2023 ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dem Gericht hat neben den Gerichtsakten der Verfahren 11 V 287/22 und 11 V 870/22 ein Band „Hauptsteuerakte VTB G/P“ vorgelegen.