Urteil
11 K 1161/11
Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2016:1006.11K1161.11.0A
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Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 19. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2011 wird dahingehend geändert, dass bei den Sonderausgaben ein weiterer Betrag von 42.000,-- EUR Berücksichtigung findet. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis mitzuteilen und den Bescheid mit geändertem Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 19. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2011 wird dahingehend geändert, dass bei den Sonderausgaben ein weiterer Betrag von 42.000,-- EUR Berücksichtigung findet. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner den Klägern das Ergebnis mitzuteilen und den Bescheid mit geändertem Inhalt nach Rechtskraft des Urteils neu bekanntzugeben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 19. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2011 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Beklagte hat zu Unrecht den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 17. Oktober 2005 gemäß § 164 Abs.2 AO dahingehend geändert, dass die Aufwendungen des Klägers in Höhe von 42.000,-- EUR nicht als dauernde Last und mithin als Sonderausgabe berücksichtigt worden sind. Die Leistungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung abziehbar. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sind die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, Sonderausgaben. Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 EStG) zugeordnet (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826). Auch die Anwendung des für Unterhaltsleistungen geltenden Abzugsverbots des § 12 Nr. 1 und 2 EStG ist durch das Recht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen spezialgesetzlich ausgeschlossen, weil die steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben und den wiederkehrenden Bezügen auf dem Umstand beruht, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr allerdings vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden müssen (vgl. Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.; Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.). Dem liegt die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber des Vermögens - ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt - ohne die vorbehaltenen Erträge, die nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat (Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.). Die Vermögensübergabe muss sich so darstellen, dass die vom Übernehmer zugesagten Leistungen - obwohl sie von ihm erwirtschaftet werden müssen - als zuvor vom Übergeber vorbehaltene - abgespaltene - Nettoerträge vorstellbar sind (Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger einen steuerlich anzuerkennenden Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag abgeschlossen (1.). Der aus dem übertragenen Vermögen erzielbare Nettoertrag war vorliegend ebenfalls ausreichend, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen (2.). 1. Der Kläger hat einen steuerlich anzuerkennenden Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag abgeschlossen. a. Ein Übergabevertrag muss, da es sich regelmäßig um einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen handelt, die Rechte und Pflichten eindeutig bestimmen (vgl. Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88). Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest-)Voraussetzungen, die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88). Die Vereinbarungen müssen zu Beginn des Rechtsverhältnisses und bei Änderung des Verhältnisses für die Zukunft getroffen werden (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826 m.w.N.). Der für die steuerliche Anerkennung einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erforderliche Rechtsbindungswille muss sich auf sämtliche für einen Versorgungsvertrag typusprägenden Leistungen - Sach- und Barleistungen - beziehen (vgl. Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184). b. Ausweislich der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter vom 26. Juni 2002 und den nachfolgenden notariellen Übergabeverträgen vom 12. Juli 2002 und 25. Juli 2002 hat die Mutter des Klägers dem Kläger im Wege vorweggenommener Erbfolge den Miteigentumsanteil an einem Grundstück sowie das Sondereigentum an der streitgegenständlichen Wohnung sowie ihr Einzelunternehmen und diverse Gesellschaftsanteile gegen eine Versorgungsleistung in Höhe von 3.500,-- EUR monatlich übertragen. Insoweit typusprägend hat die Vermögensübergeberin Vermögensgegenstände sowohl ihres Privat- als auch ihres Betriebsvermögens auf den Kläger übertragen, die vormals ihre Ertragsgrundlage darstellten, mit der Maßgabe, dass sie sich die Versorgungsleistungen vorbehält, die nunmehr vom Kläger zu erwirtschaften sind. Aus dem zwischen dem Kläger und seiner Mutter getroffenen vertraglichen Vereinbarungen ist zu entnehmen, welche Vermögensgegenstände übertragen werden sollen, in welcher Höhe eine Versorgungsleistung erbracht werden soll sowie die Art und Weise der Zahlung der Versorgungsleistung. Der Auffassung des Beklagten, dass ausschließlich der Übergabevertrag vom 25. Juli 2002, in welchem die Mutter des Klägers dem Kläger im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Miteigentumsanteil an einem Grundstück sowie das Sondereigentum an der streitgegenständlichen Wohnung gegen bare Altenteilsleistungen übertragen hat, die Anforderungen an einen steuerlich anzuerkennenden Versorgungsvertrag im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a, 22 Nr. 1 Satz 1 EStG erfüllt, hingegen die mit Vertrag vom 25. Juli 2002 übertragenen Vermögensgegenstände als außerhalb eines Versorgungsvertrages übertragenes Vermögen anzusehen sind, folgt der Senat nicht. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass der Wortlaut des notariellen Vertrages vom 12. Juli 2002, in welchem die Übertragung des Miteigentumsanteils am Grundstück und das Sondereigentum an der streitgegenständlichen Wohnung einerseits und die Verpflichtung des Klägers zur Erbringung einer Versorgungsleistung andererseits geregelt ist, wohingegen der notarielle Vertrag vom 25. Juli 2002 vom Wortlaut her ausschließlich die Übertragung eines Einzelunternehmens sowie von Gesellschaftsanteilen regelt. Wenn aber § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG regelt, dass eine steuerrechtliche Zurechnung der Versorgungsleistungen zu den Sonderausgaben dann vorzunehmen ist, wenn wiederkehrende Leistungen im sachlichen Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen zugesagt werden, und dieses nach Sinn und Zweck der Regelung dann der Fall ist, wenn der Vermögensübergeber sich typischerweise Erträge seines Vermögens vorbehält, die nunmehr vom Vermögensübernehmer erwirtschaftet werden sollen, so gebietet gerade dieser Zweck der Norm einhergehend mit den tatsächlichen Umstände des Streitfalles eine Gesamtwürdigung dahingehend, sowohl den übertragenen Miteigentumsanteil am Grundstück und das Sondereigentum an der Eigentumswohnung als auch das Einzelunternehmen und die Gesellschaftsanteile als Übertragungsgegenstände zu qualifizieren, für die eine Versorgungsleistung als Gegenleistung vereinbart worden ist. In der privatschriftlichen Vereinbarung vom 26. Juni 2002 haben der Kläger und seine Mutter die Absicht bekundet, sowohl die Eigentumswohnung als auch das Einzelunternehmen und die Gesellschaftsbeteiligungen der Mutter gegen Zahlung einer Versorgungsrente zu übertragen, mithin dem Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG entsprechend Vermögen, das zuvor die Existenzbzw. Versorgungsgrundlage der Mutter des Klägers darstellte und insoweit auch geeignet ist, ausreichend Erträge zu erwirtschaften, mit der Maßgabe zu übertragen, dass diese sich Erträge ihres Vermögens vorbehält, die nunmehr vom Kläger erwirtschaftet werden müssen. Dieser Absicht folgend sind dann im engen zeitlichen Zusammenhang ausweislich der notariellen Verträge vom 12. Juli 2002 und 25. Juli 2002 die Übertragungen der bereits in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 26. Juni 2002 in Bezug genommenen Wirtschaftsgüter übertragen worden und ist die Versorgungsleistung vereinbart worden. Nicht nur der Inhalt sämtlicher Abreden vom 26. Juni 2002, 12. Juli 2002 und 25. Juli 2002 sowie der enge zeitliche Zusammenhang der Übertragungsakte lassen darauf schließen, dass die vereinbarte Versorgungsleistung als Gegenleistung für sämtliche übertragene Wirtschaftsgüter vereinbart worden ist. Nach den Feststellungen des Gerichts steht zudem fest, dass angesichts des geringen jährlichen Ertrages der Eigentumswohnung von 1.408,-- EUR zzgl. AfA von 2.882,-- EUR es sich auch vom Tatsächlichen so verhält, dass die jährliche Versorgungsleistung von 42.000,-- EUR nicht allein aus den Erträgen der Eigentumswohnung, sondern zugleich auch aus dem übertragenen Betriebsvermögen zu erwirtschaften ist. Aufgrund der Tatsache, dass eindeutig ist, dass die vereinbarte Versorgungsleistung aufgrund der Höhe nur aus allen übertragenen Vermögensgegenständen erbracht werden kann und zudem auch in engem zeitlichen Abstand eine Übertragung sowohl der Eigentumswohnung als auch des Betriebsvermögens erfolgt ist, geht auch die Erwägung des Beklagten fehl, dass angesichts der Ausgestaltung der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen in zwei notariellen Verträgen denkbar sei, dass man von der ursprünglichen Absichtserklärung in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 26. Juni 2002 habe Abstand nehmen wollen und nunmehr lediglich die Eigentumswohnung habe zum Gegenstand eines Versorgungsvertrages machen wollen. Naheliegend ist vielmehr, dass es das Interesse der Mutter des Klägers gewesen ist, eine Versorgungsleistung in Höhe von monatlich 3.500,-- EUR zu erhalten und im Gegenzug dem Kläger sowohl ihr Betriebsvermögen als auch die Eigentumswohnung als eine Ertragsgrundlage zu übertragen, die auch geeignet ist, die geforderte Versorgungsleistung zu erbringen. Korrespondierend dazu dürfte es das Interesse des Klägers gewesen sein, sich nur zu einer Versorgungsleistung in der vereinbarten Größenordnung zu verpflichten, wenn auch die im Gegenzug übertragenen Vermögensgegenstände ausreichend Ertrag brächten. In diesem Sinne hatte man sich, was wirtschaftlich auch einzig sachgerecht erscheint, in der privatschriftlichen Vereinbarung vom 26. Juni 2002 verständigt. Dass nun kurze Zeit später zum Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Verträge der Wille der Mutter des Klägers gewesen ist, zwar weiterhin sowohl die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens als auch die Eigentumswohnung auf den Kläger zu übertragen, die Versorgungsleistung in Höhe von 3.500,-- EUR nunmehr aber nur noch als Gegenleistung für die Übertragung der Eigentumswohnung zu fordern, obwohl diese bei den jährlichen Mieteinkünften nicht annähernd geeignet ist, die Versorgungsleistung zu erwirtschaften, dürfte auszuschließen sein. Eine derartige Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung aller tatsächlichen Umstände steht auch im Einklang mit der zuvor erwähnten Rechtsprechung des BFH, die für die steuerliche Anerkennung eines Vermögensübergabeund Versorgungsvertrages fordert, dass Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung klar und eindeutig vereinbart sind (vgl. Urteil des BFH vom 19. Januar 2005 X R 23/04, BStBl II 2005, 434; Urteil des BFH vom 3. März 2004 X R 14/01, BStBl II 2004, 826; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 88). Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung ist es, insbesondere in denkbaren Fallgestaltungen, in denen es an vertraglichen Abreden hinsichtlich Übertragungsgegenstand und Versorgungsleistung gänzlich fehlt oder unklar ist, welche Vermögensgegenstände übertragen worden sind, oder welche Abrede hinsichtlich einer Versorgungsleistung getroffen worden ist, den Sonderausgabenabzug, insbesondere um Missbrauch vorzubeugen, zu versagen. Stellt sich die Sachlage aber - wie vorliegend - so dar, dass eine eindeutige Vereinbarung über die Höhe der Versorgungsleistung getroffen worden ist und auch feststeht, dass Vermögensgegenstände in sachlichem und zeitlichen Zusammenhang mit dieser vereinbarten Versorgungsleistung übertragen worden sind und tritt zudem auch offen zutage, dass aus diesen Vermögensgegenständen insgesamt die Erträge für die Versorgungsleistung erwirtschaftet werden, so sind die Anforderungen an eine klare und eindeutige Vereinbarung erfüllt. Der Umstand hingegen, dass die Vertragsparteien des Versorgungsvertrages es versäumt haben, die Vermögensübertragungen in einem Vertragswerk zu regeln, stellt sich bei einer, wie vorliegend, klar erkennbaren Sachlage als lediglich formale Ungenauigkeit dar, der keine Bedeutung beizumessen ist. 2. Der aus dem übertragenen Vermögen erzielbare Nettoertrag war vorliegend ebenfalls ausreichend, um die vereinbarten Versorgungsleistungen zu zahlen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als dauernde Last ist, dass die Art des übertragenen Vermögens geeignet ist, Erträge zu erzielen, die der Höhe nach ausreichend sind, die vereinbarte Rente zu zahlen. Im Zusammenhang mit einer Vermögensübergabe zur Vorwegnahme der Erbfolge vereinbarte abänderbare Versorgungsleistungen sind dann nicht als dauernde Last abziehbar, wenn sie nicht aus den erzielbaren laufenden Nettoerträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden können (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184). Zur Feststellung der erzielbaren Nettoerlöse ist eine Prognose vorzunehmen. Im Falle der Übertragung eines gewerblichen Unternehmens gegen wiederkehrende Bezüge im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge besteht eine nur in seltenen Ausnahmefällen widerlegliche Vermutung dafür, dass die Beteiligten im Zeitpunkt der Übertragung angenommen haben, der Betrieb werde auf die Dauer ausreichende Gewinne erwirtschaften, um die wiederkehrenden Leistungen abzudecken (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95; Urteil des BFH vom 8. Juli 2015 X R 47/14, BFH/NV 2016, 184; Lindberg, in: Frotscher/Geurts EStG, § 22 Rz. 74 c). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Betrieb tatsächlich vom Erwerber fortgeführt wird (vgl. Beschluss des BFH vom 12. Mai 2003 - GrS 1/00, BStBl II 2004, 95). Vorliegend sind ein gewerbliches Einzelunternehmen, Anteile an gewerbliche Einkünfte erzielenden Personengesellschaften sowie ein Miteigentumsanteil am Grundstück sowie Sondereigentum an der streitgegenständlichen Eigentumswohnung übertragen worden. Zugunsten des Klägers greift daher, da er das Einzelunternehmen der Übergeberin fortführt, zu seinen Gunsten die tatsächliche Vermutung, dass der Betrieb auf Dauer ausreichend Gewinne erwirtschaften wird, um die Versorgungsleistung zu erbringen. Umstände, durch welche diese tatsächliche Vermutung widerlegt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Diesbezüglich besteht auch Einvernehmen zwischen den Beteiligten. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die auf den Kläger übertragene Eigentumswohnung isoliert betrachtet geeignet ist, ausreichend Erträge zu erbringen, bzw. der Verkehrswert der übernommenen Eigentumswohnung mindestens 50 % des Kapitalwerts der Versorgungsleistung ausmacht, kommt es somit nicht mehr an. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Beteiligten streiten darum, ob im Streitjahr vom Kläger an seine Mutter geleistete Zahlungen in Höhe von 42.000,-- EUR als Versorgungsleistungen zum Sonderausgabenabzug zuzulassen sind. Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, auf welche übertragenen Vermögensgegenstände sich ein zwischen dem Kläger und seiner Mutter vereinbarter Versorgungsvertrag bezieht. Die Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Augenoptiker. Des Weiteren erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger schloss am 26. Juni 2002 mit seiner Mutter C folgende Vereinbarung, die von beiden unterschrieben worden ist: C Betr.: Geschäftsübertragung von C an den A Versorgungsrente für die Übergeberin C Vorbesprechung der Beteiligten am 05 Juni 2002 Modalitäten zum notariellen Übergabevertrag: 1. Folgende Übertragungen sind Grundlage des Vertrages: a. Das Optikergeschäft b. Folgende Beteiligungen der C: 1. X GmbH & Co. KG Beteiligung: 30 % 2. Y OHG Beteiligung: 40% 3. Z KG Beteiligung: 40% c. Die ETW 2. Die Übertragungen erfolgen mit Wirkung zum 01.07.2002 3. Die Übernahme zu 1 a + b erfolgt mit allen Aktiva + Passiva nach den Schlussbilanzen zu den jeweiligen Buchwerten und mit allen bestehenden Verträgen und Verpflichtungen aus dem Geschäft und den Beteiligungen. Im Innenverhältnis wird die Übergeberin von dem Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger von allen Verpflichtungen nach außen freigestellt. 4. Die Übertragungen erfolgen im Rahmen der Vorwegnahme der Erbfolge an den Sohn und sind im Erbfall der Übergeberin auf den Erbanteil des Übernehmers anzurechnen. 5. Die anteiligen Gewinn-Anteile aus den Unternehmungen vom 01.01.2002 bis zur Übergabe verbleiben bei der Übergeberin und werden innerhalb von 6 Monaten ausgezahlt. 6. Das KFZ wird nicht mit übergeben bzw. von der Übergeberin aus dem Betrieb entnommen. 7. Ab dem Zeitpunkt der Übergabe erhält die Übergeberin von dem Übernehmer oder dessen Rechtsnachfolger eine lebenslängliche monatlich zu zahlende Versorgungsrente über EURO 3.500,00 (Dreitausendfünfhundert) Die Rente wird jeweils bis zum Monatsdritten per Bank-Überweisung fällig. Die Rentenberechtigte ist 1929 geboren. 8. Die Vertragsparteien sind berechtigt, die monatliche Rente an die Veränderungen des vom Statistischen Bundesamt festgestellten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für die BRD künftig anzupassen, sofern diese nach dem Stande des Vertragsabschlusses (oder einer Neuregelung) um mehr als 5 Punkte nach oben oder nach unten vorliegen. Die Genehmigung nach der Preisklauselverordnung vom 23. 09.1998 gem. § 3 Abs. 2 (1) ist von dem Bundesamt für Wirtschaft in FFM einzuholen. Änderungen gem. § 323 ZPO sind darüber hinaus möglich, wenn sich der Bedarf der Übergeberin wesentlich ändert. 9. Zur Sicherung der Rentenberechtigung über die Versorgungsrente ist eine Reallast zu Gunsten der Übergeberin im Grundbuch des Sondereigentums der übertragenen Eigentumswohnung einzutragen. Zur Löschung der Eintragung ist der Todesnachweis der Berechtigten notwendig. 10. Die Kosten des Vertrages und der Durchführung, die evtl. anfallende Schenkungssteuer sowie die evtl. anfallenden Steuern aus den betrieblichen Übertragungen trägt der Übernehmer. Die Kapitalkonten-Übertragungen zum 01.07.2002 werden als Gegenstandswert wie folgt aus den Bilanzen festgestellt: 1. Geschäftsübergabe Kapitalkonto- EURO............ 2. Beteiligung X " EURO............. 3. Beteiligung Y " EURO............ 4. Beteiligung Z " EURO............ 12. Ein Notar-Termin für die vertragliche Gestaltung und Protokollierung sollte alsbald festgelegt werden. Herr D wird bei Notar E vorsprechen. Am 12. Juli 2002 schlossen der Kläger und seine Mutter, C, eine notariell beurkundete Vereinbarung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: Übergabevertrag § 1 (1) Vertragsgegenstand Frau C -nachstehend Übergeber genannt- übergibt an A -nachstehend Übernehmer genannt- das im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentum XY, Miteigentumsanteil an dem Grundstück XZ, Hof und Gebäudefläche XX 1 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet mit Sondernutzungsrecht an dem PKW-Abstellplatz Nr. 1 (...) (2) Auflassung Wir sind uns darüber einig, dass das Eigentum an dem übergebenen Vertragsgegenstand auf den Übernehmer übergehen soll als Alleineigentum. Der Übergeber bewilligt und der Übernehmer beantragt die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch. § 2 Bestimmungen (1) Die Übergabe erfolgt im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Im Erbfall der Übergeberin ist sie auf den Erbanteil des Übernehmers anzurechnen. (2) Eine Gewährleistung wird ausgeschlossen. (3) Belastungen nach Abt. II und III des Grundbuches bestehen wie folgt: a) Abt. II des Grundbuchs: (...) b) Belastungen in Abt. III des Grundbuchs: lfd. Nr. 1 269.551,- DM Buchgrundschuld nebst 15% Zinsen und 6% Nebenleistung, abgetreten an die Bank, vollstreckbar, lfd. Nr. 3 50.000,- DM Buchgrundschuld nebst 15% Zinsen und 5% Nebenleistung für die Bank eingetragene Genossenschaft, lfd. Nr. 4 100.000,- DM Buchgrundschuld nebst 15% Zinsen und 5% Nebenleistung für die Bank eingetragene Genossenschaft, vollstreckbar. Der Übernehmer erklärt hiermit die Übernahme dieser Belastungen. Der Übernehmer verpflichtet sich weiterhin ab 1.7.2002, sämtliche Leistungen, auf die den Darlehen zugrundeliegenden Bedingungen zur Verzinsung und Tilgung alleine zu übernehmen. Im Innenverhältnis stellt er die Übergeberin von sämtlichen Ansprüchen der Grundpfandgläubiger und Darlehensgeber frei (...). Die den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehen valutieren noch mit ca. 110.000 €. (...) (4) Die Besitzübergabe erfolgte am 1. Juli 2002. Damit gehen Nutzen, Lasten, Gefahr, die Verkehrssicherungspflicht, sowie die laufenden Steuern und sonstigen laufenden öffentlichen Abgaben ab Besitzübergabe auf den Übernehmer über. (...) § 3 Bestellung einer dauernden Reallast (1) Der Übergeber hat an C einen monatlich jeweils am 3. des laufenden Monats fälligen Geldbetrag von 3.500 € beginnend ab dem 1. Juli 2002 zu zahlen. Steigt oder fällt der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte für die Bundesrepublik Deutschland um mehr als 5 v.H. gegenüber dem durchschnittlichen Index des Jahres 2002, so kann jede Partei vom Beginn des auf das Verlangen folgenden Monats eine entsprechende Angleichung der Rente mit dem gleichen Prozentsatz verlangen. Ist aufgrund dieser Wertsicherungsklausel eine Anpassung des zu zahlenden Betrages durchgeführt worden, so kann die Rente erneut angepasst werden, sobald sich wiederum eine Änderung der Lebenshaltungskosten um 5 v.H. ergibt. (2) Der Übernehmer bewilligt und beantragt hiermit die Eintragung einer dauernden Reallast vorstehenden Inhalts auf dem im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentum XY, Miteigentumsanteil an dem Grundstück XZ, Hof und Gebäudefläche XX 1 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet mit Sondernutzungsrecht an dem PKW-Abstellplatz Nr. 1, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichnet mit Sondernutzungsrecht an dem PKW-Abstellplatz Nr. 1 für die berechtigte Übergeberin mit der Maßgabe, dass zur Löschung des Rechts der Nachweis des Ablebens der Berechtigten genügen soll. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass eine Änderung der Rente gemäß § 323 ZPO nicht ausgeschlossen ist. Die Höhe der Zahlungen ist abhängig von der Bedürftigkeit der Berechtigten sowie der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten. (...) § 4 Wohnungseigentum, Schuldübernahme (1) Im Grundbuch ist Bezug genommen auf die Bewilligung (Teilungserklärung). Der Übernehmer übernimmt alle darin festgelegten Rechte und Pflichten der Übergeberin mit schuldbefreiender Wirkung. Dies gilt insbesondere auch für die schuldrechtlichen Bestimmungen dieser Erklärung. Eventuelle Nutzungsrechte der Übergeberin nach § 15 WEG sind mitveräußert und gehen auf den Übernehmer über. Dieser Eintritt gilt mit Wirkung ab Übergabe. (...) (2) (3)... (4) (...) Der Übernehmer tritt in den bestehenden Mietvertrag mit Wirkung ab 1.7.2002 ein mit allen Rechten und Pflichten. Auf § 571 BGB hat der Notar hingewiesen. (...) Am 25. Juli 2002 schlossen der Kläger und seine Mutter, C, eine notariell beurkundete Vereinbarung mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: Übergabevertrag § 1 Vertragsgegenstand C - nachstehend "Übergeberin" genannt - übergibt an ihren Sohn A- nachstehend - "Übernehmer" genannt - folgende Übergabeobjekte: 1. Das Optikergeschäft, 2. folgende Beteiligungen der Übergeberin: a) die Kommanditeinlage der Übergeberin an der Firma X GmbH KG b) den Gesellschaftsanteil Y OHG c) den Kommanditanteil der Übergeberin an der Firma Z GmbH & Co. KG § 2 Bedingungen (1) Die Übergaben erfolgen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Der Übernehmer hat keine Herauszahlung zu leisten. Er hat sich jedoch die Übergaben auf seinen Erbanteil nach dem Ableben der Übergeberin anzurechnen. (2) Die Übernahme erfolgt zum 01.07.2002. (3) Die Übernahme erfolgt mit sämtlichen aktiven und passiven zu den jeweiligen Buchwerten zum 01.07.2002 mit allen bestehenden Verträgen und Verpflichtungen. (4) Die anteiligen Gewinnanteile aus dem übernommenen Einzelunternehmen und den übernommenen Beteiligungen vom 01.01.2002 bis zum 01.07.2002 verbleiben bei der Übergeberin und werden innerhalb von 6 Monaten ausgezahlt. In dem obigen Zeitraum vorgenommene Privatentnahmen und Privateinlagen der Übergeberin sind darauf anzurechnen. Anteilige Verluste aus diesem Zeitraum trägt jedoch der Übernehmer. Der zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens C gehörende PKW wird zum 30.06.2002 in das Privatvermögen der Übergeberin entnommen. (5) Der Übernehmer verpflichtet sich, die Übergeberin von allen Verpflichtungen im Außenverhältnis für die Zeit ab Übergabe 01.07.2002 völlig freizustellen. Sollte der Übernehmer das übergebene Geschäft oder die Beteiligung weiterveräußern, setzt sich diese Verpflichtung dahingehend fort, den Rechtsnachfolger ebenfalls zu verpflichten, im Außenverhältnis die Übergeberin von allen Verpflichtungen freizustellen. Unberührt bleibt davon die Verpflichtung des Übernehmers, die Übergeberin für diesen Fall selbst freizustellen. § 3 Abtretung, Gewährleistung, Hinweise Die Übergeberin tritt das übergebene Geschäft, die übergebenen Kommanditeinlagen und den übergebenen Geschäftsanteil an den Übernehmer zum 01.07.2002 ab. Der Übernehmer nimmt die Abtretung an. ... ... Im September 2005 reichten die Kläger eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beim Beklagten ein. Darin erklärten sie dauernde Lasten als Sonderausgaben in Höhe von 42.000,-- EUR und verwiesen dabei auf den notariellen Übergabevertrag vom Juli 2002. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers aus dem Objekt XX 1 erklärten die Kläger einen Überschuss in Höhe von 1.481,-- EUR. Bei den Werbungskosten wurde eine AfA in Höhe von 2.882,-- EUR bei einer Bemessungsgrundlage von 144.055,-- EUR angegeben. Der Beklagte erließ zunächst einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 17. Oktober 2005 und berücksichtigte den Betrag von 42.000,-- EUR als Sonderausgaben. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend das Objekt XX 1 berücksichtigte der Beklagte ebenfalls antragsgemäß. Der Bescheid erging gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 17. Oktober 2005 wurde aus das Klageverfahren nicht betreffenden Gründen mit Einspruch und Klage angefochten. Nachdem der Beklagte dem Klagebegehren mit Änderungsbescheid vom 22. Juni 2006 abgeholfen hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Änderungsbescheid erging ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Nach neuerlicher Prüfung und vorheriger Anhörung erließ der Beklagte am 19. Oktober 2009 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid. Mit dem geänderten Bescheid ließ der Beklagte den Betrag von 42.000,-- EUR als dauernde Last bei den Sonderausgaben unberücksichtigt. Die Einkommenssteuer wurde entsprechend erhöht. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der Beklagte begründete die Änderung des Bescheides damit, dass nach nunmehriger Auffassung die als dauernde Last geltend gemachten Beträge als nach § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen zu qualifizieren seien. Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Leistungen im Rahmen der Sonderausgaben als dauernde Last sei erforderlich, dass Gegenstand der Vermögensübergabe eine die Existenz des Vermögensübergebers wenigstens teilweise sichernde Wirtschafseinheit sei. Dieses sei dann der Fall, wenn eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit des Privat- und/oder Betriebsvermögens übertragen werde (sog. Typus 1). Gegenstand der Vermögensübergabe könne auch eine existenzsichernde und ihrem Wesen nach ertragsichernde Wirtschaftseinheit sein, deren Erträge aber nicht ausreichten, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen (sog. Typus 2). Voraussetzung für die Anerkennung als dauernde Last sei aber in diesem Falle, dass der Wert des Vermögens bei überschlägiger und großzügiger Berechnung mindestens die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen betrüge. Die mit Vertrag vom 12. Juli 2002 übertragene Eigentumswohnung erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es handele sich nicht um eine existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit. Da die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen nach den Berechnungen des Beklagten 168.777,-- EUR betrage und der Verkehrswert der übernommenen Eigentumswohnung unter Abzug des Wertes des übernommenen Darlehens in Höhe von 110.000,-- EUR in Höhe von 118.342,-- EUR zugrunde zu legen sei, liege der Verkehrswert der Eigentumswohnung auch unter der Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen. Da somit der übernommene Vermögensgegenstand weder die Anforderungen an den Typus 1 noch die Anforderungen an den Typus 2 erfülle, seien die geltend gemachten Aufwendungen nicht als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 22. Oktober 2009, das am 23. Oktober 2009 beim Beklagten einging, Einspruch ein. Sie trugen vor, dass sie der Auffassung seien, dass sich die zwischen dem Kläger und seiner Mutter vereinbarte Versorgungsleistung nicht nur auf die mit Vertrag vom 12. Juli 2002 übertragene Eigentumswohnung, sondern auch auf die mit Vertrag vom 25. Juli 2002 übertragenen Betriebe bzw. Mitunternehmeranteile beziehe. Insgesamt sei somit an den Kläger ein Vermögen mit einem Gesamtwert in Höhe von rund 208.046,-- EUR übertragen worden. Dieser Betrag betrüge mehr als die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen mit der Folge, dass die geltend gemachte dauernde Last als Sonderausgaben anzuerkennen sei. Die Kläger machten weiter geltend, dass aus der privatschriftlichen Vereinbarung vom 26. Juni 2002 hervorgehe, dass die betrieblichen und privaten Vermögensanteile insgesamt in einem einheitlichen Akt übertragen werden sollten. Die Vereinbarung zur monatliche Zahlung des Klägers an seine Mutter in Höhe von 3.500,-- EUR beziehe sich somit auf alle übertragenen Vermögensteile. Der Grund, weshalb die Übertragung in zwei Verträgen erfolgt sei, sei darin begründet, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Übertragungsvertrages noch nicht alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten, um sogleich die Übertragung der betrieblichen Vorgänge ebenfalls zu regeln. Mit Einspruchsentscheidung vom 5. April 2011 setzte der Beklagte die Einkommenssteuer geringfügig herab. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Beklagten handelt es sich bei den seitens des Klägers im Streitjahr an die Vermögensübergeberin gezahlten Beträge um nicht abzugsfähige Unterhaltszahlungen im Sinne des § 12 Nr. 2 EStG. Ausschließlich der notarielle Übergabevertrag vom 12. Juli 2002, der die Übertragung der Eigentumswohnung einerseits und die Vereinbarung einer dauernden Reallast andererseits zum Gegenstand habe, erfülle die Anforderungen an einen Veräußerungsvertrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - müsse im Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag klar und eindeutig ein Mindestbestand an bürgerlich-rechtlichen Rechtsfolgen vereinbart worden sein, der die Qualifikation als Versorgungsvertrag erst ermögliche. Im Vertrag müssten Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung enthalten sein. Des Weiteren erfordere die Anerkennung eines Übergabevertrages unter nahen Angehörigen, dass die vertraglich geschuldete Leistung tatsächlich vereinbarungsgemäß erbracht werde. Andernfalls sei ein Vertrag nicht als Versorgungsvertrag steuerlich anzuerkennen. Der Übergabevertrag vom 12. Juli 2002 erfülle diese Voraussetzungen, der Vertrag vom 25. Juli 2002 hingegen nicht. Im Übergabevertrag vom 25. Juli 2002 seien die zu übergebenden Objekte aufgeführt worden. Versorgungsleistungen nach Art und Höhe seien jedoch im Vertrag in keiner Weise erwähnt. Der Übergabevertrag vom 25. Juli 2002 enthalte keine Bestandteile einer Versorgungsregelung und nehme auch nicht Bezug auf den Vertrag vom 12. Juli 2002 bzw. auf die Vereinbarung vom 26. Juni 2002. Der Vertrag sei somit nicht als Versorgungsvertrag zu beurteilen. Die Tatsache, dass die Regelung der vorweggenommenen Erbfolge zwischen der Mutter und dem Kläger in zwei verschiedenen Verträgen geregelt worden sei, deute vielmehr darauf hin, dass die beiden Vereinbarungen unabhängig voneinander erfolgen sollten. Denn es sei kein anderweitiger Grund erkennbar, warum im zeitlichen Abstand von nur zwei Wochen zwei notarielle Verträge geschlossen worden seien. Obwohl der notarielle Vertrag vom 12. Juli 2002 die Anforderungen an einen Versorgungsvertrag erfülle, komme ein Sonderausgabenabzug vorliegend nicht in Betracht, da die übertragene Eigentumswohnung nicht als eine "existenzsichernde und ertragbringende Wirtschaftseinheit, deren Erträge ausreichen, um die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen" (sog. Typus 1), noch als "existenzsichernde Wirtschaftseinheit ohne ausreichende Erträge" (sog. Typus 2) im Sinne des BMF-Schreibens vom 26. August 2002, BStBl I 2002, 893, eingestuft werden könne. Denn die Versorgungsleistungen seien nach überschlägiger Berechnung in jedem Fall höher als der langfristig erzielbare Ertrag, und das übernommene Vermögen liege auch bei überschlägiger und großzügiger Berechnung unter der Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen. Im Streitfall habe die Übergeberin zum Zeitpunkt der Übergabe das 72. Lebensjahr vollendet. Der Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen betrüge hiernach 337.554,-- EUR (Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen 42.000,-- EUR x Vervielfältiger lt. Anlage 9 zum Bewertungsgesetz - BewG - 8,037). Die Hälfte des Kapitalwerts betrüge somit 168.777,-- EUR. Die Übergeberin habe die Eigentumswohnung im Kalenderjahr 1990 zu einem Kaufpreis von 350.000,-- DM (entspricht 178.952,-- EUR) erworben. Der Preisindex für Wohngebäude sei im Zeitraum von 1990-2002 von 132,4 auf 160 und somit um rd. 27,60 Prozentpunkte gestiegen. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung im Kalenderjahr 2002 sei danach im Schätzungswege mit 216.257,-- EUR anzunehmen. Es ergebe sich hiernach unter Abzug des Werts der übernommenen Darlehen in Höhe von 110.000,-- EUR ein übernommener Verkehrswert von ca. 106.257,-- EUR. Der Verkehrswert liege daher auch bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weit unter der Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen. Die Versorgungsleistungen des Klägers - anlässlich der Übertragung von Vermögen - an die Mutter als gesetzlich unterhaltsberechtigte Übergeberin stellten nicht abziehbare Unterhaltsleistungen dar, da unter Berücksichtigung der Gegenleistung der Unterhaltscharakter offensichtlich überwiege. Dieses sei der Fall, weil der Wert der Gegenleistung (des übernommenen Vermögens) bei überschlägiger und großzügiger Berechnung weniger als die Hälfte des Wertes der Versorgungsverpflichtung betrage. Die Reduzierung der Einkommensteuer resultierte daraus, dass der Beklagte nunmehr anstatt einer AfA in Höhe von 2.882,01 EUR eine AfA in Höhe von 3.176,-- EUR berücksichtigte. Dabei ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei der Übertragung der Eigentumswohnung an den Kläger um einen teilentgeltlichen Erwerb handele. Unter Zugrundelegung von Anschaffungskosten in Höhe der übernommenen Darlehen in Höhe von 110.000,-- EUR und unter Berücksichtigung eines geschätzten Abschlags für Grund und Boden in Höhe von 20 % sei eine Bemessungsgrundlage für den entgeltlichen Teil in Höhe von 88.000,-- EUR zu Grunde zu legen. Dieser Anteil sei gemäß § 7 Abs. 4 EStG mit 2 %, somit mit einem Betrag von 1.760,-- EUR jährlich, abzuschreiben. Daneben sei für den unentgeltlich erworbenen Teil der Eigentumswohnung eine anteilige Abschreibung im Rahmen des § 11 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - in Höhe von 106.257/216.257 Anteile von 2.881,-- EUR, somit 1.416,-- EUR, als Abschreibung zu berücksichtigen. Im Streitjahr sei somit eine Abschreibung in Höhe von insgesamt 3.176,-- EUR anzuerkennen. Am 5. Mai 2011 haben die Kläger Klage erhoben. Sie begehren weiterhin den Sonderausgabenabzug in Höhe von 42.000,-- EUR als dauernde Last. Nach Auffassung der Kläger stelle der seitens des Klägers monatlich geschuldete Betrag von 3.500,-- EUR die Gegenleistung (Versorgungsleistungen) für das gesamte durch die Übergabeverträge vom 12. Juli 2002 und 25. Juli 2003 übertragene Vermögen dar. Ausweislich der privatschriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter vom 26. Juni 2002 seien sowohl die zu übertragenden Vermögensgegenstände als auch die zu erbringende Gegenleistung in Höhe von 3.500,-- EUR monatlich ausdrücklich benannt worden. Dieser Vertrag stelle somit die Klammer zwischen den beiden notariellen Verträgen vom 12. Juli 2002 und 25. Juli 2002 dar und ließe im Gesamtzusammenhang darauf schließen, dass der monatlich zu zahlende Betrag in Höhe von 3.500,-- EUR als Gegenleistung für das gesamte übertragene Vermögen vereinbart sein sollte. Das gesamte übertragene Vermögen belaufe sich auf ca. 208.046,-- EUR. Dieser Wert betrage mehr als die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen mit der Folge, dass der seitens des Klägers gezahlte Betrag in Höhe von 42.000,-- EUR als Sonderausgabe abzugsfähig sei. Die Kläger sind zudem der Auffassung, dass selbst unter Zugrundelegung des notariellen Vertrages vom 12. Juli 2002 als Versorgungsvertrag eine Anerkennung der Aufwendungen als dauernde Last zu erfolgen habe. Der Verkehrswert des vom Kläger übernommenen Vermögens sei unter Zugrundelegung des Verkehrswerts der Eigentumswohnung, und zwar nicht unter Anrechnung der übernommenen Grundschuld in Höhe von 110.000,-- EUR, wie vom Beklagten angenommen, zu ermitteln. Das durch die Grundschuld besicherte Darlehen habe seinerzeit, wie sich aus der Zweckerklärung des Grundschuldvertrages vom 13. Juni 2002 ergebe, dem Optikergeschäft der Mutter des Klägers gedient. Es habe sich daher um eine betriebliche Verbindlichkeit der Mutter des Klägers gehandelt, die mit Vertrag vom 25. Juli 2002 gemäß § 2 Abs. 3 seitens des Klägers übernommen worden sei. Es handele sich daher, so die Auffassung der Kläger um keinen teilentgeltlichen Erwerb der Eigentumswohnung mit der Folge, dass der Verkehrswert der Eigentumswohnung ohne Kürzung um die übernommene Grundschuld in Höhe von 216.257,-- EUR zugrunde zu legen sei. Der Verkehrswert der übernommen Eigentumswohnung liege somit über der Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen in Höhe von 168.777,-- EUR mit der Folge, dass die dauernde Last steuerlich anzuerkennen sei. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2004 vom 19. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. April 2011 dahingehend zu ändern, dass vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Kläger 42.000,-- EUR im Rahmen einer dauernden Last als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein außergerichtliches Vorbringen. Vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des BFH unter nahen Angehörigen zu Beginn des Rechtsverhältnisses im Übergabevertrag im Vorhinein die die Vermögensübergabe kennzeichnenden Rechtspflichten klar und rechtswirksam vereinbart worden sein müssten, sei nicht erkennbar, dass die im Übertragungsvertrag vom 25. Juli 2002 übertragenen Vermögensgegenstände Gegenstand eines Versorgungsvertrages geworden seien. Die notariellen Verträge vom 12. Juli 2002 und 25. Juli 2002 ließen keine Bezugnahme auf den jeweils anderen Vertrag erkennen. Auch die Vereinbarung vom 26. Juni 2002 führe zu keinem anderweitigen Ergebnis, da die Tatsache, dass die dortigen Abreden nicht inhaltsgleich in die notariellen Verträge übernommen worden seien, darauf schließen ließe, dass das notariell Beurkundete der Inhalt sei, der von den Beteiligten letztendlich gewollt gewesen sei. Der Beklagte beruft sich zudem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 10. Oktober 1986 V ZR 247/85, NJW 1987, 1069, in welchem der BGH ausgeführt habe, dass eine Vermutung bestehe, dass im Falle in verschiedenen Urkunden niedergelegter Verträge eine Vermutung dafür bestehe, dass die Vereinbarungen nach dem Parteiwillen voneinander unabhängig sein sollten. Auch diese Grundsätze sprächen gegen eine inhaltliche Verknüpfung der notariellen Verträge vom 12. Juli 2002 und 25. Juli 2002. Auch die Tatsache, dass die Rentenberechtigung durch eine Reallast gesichert werde, die ausschließlich auf der übertragenen Eigentumswohnung laste, das mit Vertrag vom 25. Juli 2002 übertragene Vermögen hingegen nicht besichert worden sei, spreche dafür, dass die vereinbarte Rente lediglich Gegenleistung für die Übertragung der Eigentumswohnung sei. Der Beklagte ist auch weiterhin der Auffassung, dass der Verkehrswert der übernommen Eigentumswohnung weniger als die Hälfte des Kapitalwerts der wiederkehrenden Leistungen betrage. Auf den ermittelten Verkehrswert der übernommenen Eigentumswohnung in Höhe von 216.257,-- EUR sei ein Betrag von 110.000,-- EUR in Abzug zu bringen, in Höhe welcher die seitens des Klägers übernommenen Grundschulden noch valutieren. Mit Vertrag vom 12. Juli 2002 habe der Kläger im Zusammenhang mit der Übertragung der Eigentumswohnung die im Grundbuch eingetragenen Grundschulden als private Verbindlichkeiten übernommen mit der Folge, dass diese Verbindlichkeiten den Wert des übernommenen Vermögens mindern. Im Klageverfahren trugen die Kläger auf Nachfrage des Gerichts vor, dass für das Objekt XX 1 im Jahre 2002 bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Überschuss von 1.408,-- EUR unter Einbeziehung einer AfA in Höhe von 2.882,-- EUR sowie für das Jahr 2003 ein Überschuss von 1.408,-- EUR unter Einbeziehung einer AfA in Höhe von 2.882,-- EUR erzielt worden seien. Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.