Urteil
11 K 518/05
Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:1121.11K518.05.0A
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Leitsätze
Der Eigentumserwerb vom verfügungsbefugten Eigentümerehegatten ist auch dann nicht zulagebegünstigt, wenn dies zur Verhinderung einer Zwangsversteigerung geschieht .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eigentumserwerb vom verfügungsbefugten Eigentümerehegatten ist auch dann nicht zulagebegünstigt, wenn dies zur Verhinderung einer Zwangsversteigerung geschieht . Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat den Antrag auf Eigenheimzulage zutreffend abgelehnt. 1. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG sind eine Wohnung oder ein Anteil daran, die der Anspruchsberechtigte von seinem Ehegatten anschafft, nicht begünstigt, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen, d. h. die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Diese Voraussetzungen sind - zwischen den Beteiligten unstreitig - gegeben. Der Kläger hatte seine Ehefrau am 19.12.2000 geheiratet. Zum Zeitpunkt des Übergangs der ideellen Grundstückshälfte am 17.07.2001 lebte er mit ihr zusammen und beide waren unbeschränkt steuerpflichtig. a) Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sind die Motive, die zu dem Kauf bzw. zum Eigentumsübergang geführt haben, unbeachtlich. Auch wenn der Kläger das gemeinsam genutzte Haus bzw. den Anteil daran deshalb erworben haben sollte, weil er wegen der schlechten finanziellen Lage seiner Ehefrau befürchtete, das Haus werde zwangsversteigert, sind nach dem eindeutigen Wortlaut die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG erfüllt (so auch BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 51/00, BFH/NV 2003, 1399 zu einer mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhaltskonstellation, in der das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hausgrundstück durch den Ehegatten erworben wurde, wobei der andere Ehegatte kurz zuvor die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und der Erwerb im Hinblick auf den sich abzeichnenden Vermögensverfall des Eigentümerehegatten, aber vor Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstückes erfolgte und damit die rechtliche Verfügungsbefugnis des Eigentümerehegatten über das Grundstück noch nicht eingeschränkt war). b) Nur bei einem Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung läge kein Kauf vom Ehegatten, sondern ein originärer Erwerb durch einen rechtsgestaltenden Staatshoheitsakt vor (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1992 X R 159/90, BFHE 169, 328, BStBl. II 1993, 152). Gleiches gilt bei dem Erwerb eines zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörenden Familienwohnung vom Konkursverwalter (vgl. BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01, BFHE 205, 212, BStBl. II 2004, 489). Der BFH hat dabei klargestellt, dass der Anspruchsberechtigte die Wohnung vom Ehegatten anschafft, wenn der Ehegatte kraft seiner Position als Eigentümer das Eigentum an der Wohnung auf den Anspruchsberechtigten überträgt. Ist über das Vermögen des Ehegatten das Konkursverfahren eröffnet worden und erwirbt der Anspruchsberechtigte das zur Konkursmasse des Ehemannes gehörende Einfamilienhaus vom Konkursverwalter, liegt kein Erwerb vom Ehegatten i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Denn mit Eröffnung des Konkursverfahrens hat der Ehegatte die Befugnis verloren, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen (§ 6 Abs. 1 der Konkursordnung -KO-; vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 4. Juni 1996 IX ZR 261/95, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht - WM - 1996, 1411). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch den Konkursverwalter ausgeübt (§ 6Abs. 2 KO). Der Ehegatte darf das konkursbefangene Grundstück daher nicht mehr veräußern. Er bleibt zwar Rechtsträger (Eigentümer) des Grundstücks, aber mangels Verfügungsbefugnis ist er gehindert, das Eigentum auf einen anderen zu übertragen. Eine Verfügung über das Grundstück wäre den Gläubigern gegenüber unwirksam (§ 7 KO). Zum Verkauf ist in diesen Fällen allein der Konkursverwalter berechtigt. Formal geht in diesen Fällen das zivilrechtliche Eigentum an dem übertragenen Grundstück zwar unmittelbar vom Ehegatten auf den Anspruchsberechtigten über. Dieser formale Gesichtspunkt ist aber nach der Rechtsprechung des BFH für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19. Februar 2004 III R 54/01 a.a.O.). Entscheidend ist auch nach der Ansicht des erkennenden Senats, dass mit der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr der Ehegatte, sondern nur noch der Konkursverwalter verfügen darf, so dass der Erwerb des konkursbefangenen Grundstücks praktisch dem Erwerb von einem Dritten gleichkommt. c) Im Streitfall wurde die ideelle Grundstückshälfte jedoch vor Eröffnung eines Konkursverfahrens und vor Anordnung einer Zwangsversteigerung erworben. Die aus dem Eigentum fließende Position der rechtlichen Verfügungsbefugnis über das Grundstück war daher noch nicht eingeschränkt. Die Ehefrau des Klägers hatte zum Zeitpunkt des rechtswirksamen Erwerbs durch den notariellen Grundstücksübergabevertrag vom 17.07.2001 das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das in ihrem Alleineigentum stehende Grundvermögen. Gerade hierauf kommt es nach der o.g. Rechtsprechung jedoch entscheidend an. Mithin gereicht es dem Kläger im Streitfall nicht zum Vorteil, dass der BFH im Rahmen der Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG ausnahmsweise nicht formal auf den zivilrechtlichen Eigentumsübergang vom Ehegatten auf den Kläger abstellt. Zudem sind nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (BTDrucks 13/2235, S. 15) nach § 2 Abs. 1 Satz 3 alle Fälle von der Förderung ausgenommen, in denen sich der Eigentumswechsel innerhalb einer Ehegemeinschaft vollzieht. Dabei ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass nach dem Förderzweck damit nur solche Eigentumswechsel gemeint sein können, die zu keiner (weiteren/ erneuten) Vermögensbildung in der Familie führen. Der Erwerb einer bereits im Eigentum eines Ehegatten stehenden, eigengenutzten Wohnung durch den anderen Ehegatten erfüllt den Förderzweck des EigZulG nicht, da damit eine bereits vorhandene Familienwohnung lediglich von einem Ehegatten auf den anderen und ohne Minderung des Familienbudgets durch Zahlung eines Kaufpreises an Dritte übertragen wird (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19. Februar III R 54/01 a.a.O.). Im Streitfall war der Grundbesitz tatsächlich gerade nicht durch Konkurs oder Zwangsversteigerung dem Familienbesitz wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen. Damit führt die Anschaffung der Grundstückshälfte durch den Ehemann im Rahmen des mit der Ehefrau abgeschlossenen privat-rechtlichen, notariellen Grundstücksübergabevertrages - vor einem Konkurs und vor einer Zwangsversteigerung - nicht zu einer neuen Vermögensbildung in Form von Wohneigentum für die Familie. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Aspekte der Höhe der Schulden und der Verhinderung einer Zwangsversteigerung berufen. Das Konkursverfahren und Zwangsversteigerungsverfahren haben zum Ziel, durch Verwertung des Vermögens die Gläubiger zu befriedigen. In den vom BFH entschiedenen Fällen in den Verfahren X R 159/90 und III R 54/01 wäre das Grundvermögen ohne die Anschaffung aus der Konkursmasse bzw. den Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung jeweils durch den Ehegatten voraussichtlich an Fremde gegangen, mithin der Familie verlorengegangen. Durch den Ehegatten wurde das Grundvermögen deshalb für die Familie jeweils ein zweites Mal erworben. Durch die Zahlung des Ehegatten im Rahmen des Konkurs- bzw. des Zwangsversteigerungsverfahrens ist ein zweites Mal zugunsten der Gläubiger gezahlt worden. Der Kaufpreis fließt in solchen Fällen nicht an den Eigentümerehegatten, sondern an einen fremden Dritten bzw. in die Konkursmasse. Der Erwerb des Grundstücks, damit die Familienwohnung erhalten bleibt, entspricht - nur in solchen Fällen - dem Erwerb einer Ersatzwohnung und damit der Zielsetzung des EigZulG. Die vorgetragene wirtschaftliche Vergleichbarkeit für die Vermögensverhältnisse des Klägers, die Höhe der Belastungen auf dem Grundbesitz und die ggf. bestehende zeitliche Nähe zu einer eventuellen Zwangsversteigerung des Grundbesitzes lassen es angesichts der vorstehenden Erwägungen und des Wortlauts der Vorschrift auch nicht gerechtfertigt erscheinen, im Streitfall von einem Rettungserwerb im Sinne der genannten BFH-Rechtsprechung auszugehen. Für eine - im Vergleich zur BFH-Rechtsprechung - weitergehende einschränkende Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Anschaffung vom Ehegatten“ in § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG besteht im Streitfall angesichts des Wortlautes der Vorschrift auch unter Berücksichtigung der mit dem EigZulG verfolgten Ziele kein Raum. § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG verstößt nicht gegen Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG; vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 III R 51/00 a.a.O.). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Eigenheimzulage für das Jahr 2001. Der Kläger ist seit dem 19.12.2000 verheiratet und wurde im Kalenderjahr 2000 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Grundstücksübergabevertrag vom 17.07.2001 übernahm er eine ideelle Grundstückshälfte des seit 1984 im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Hausgrundstückes A (Baujahr 1983), dessen eine, 100 qm große, mit einem Wohnrecht belastete Wohnung fremdvermietet und dessen andere Wohnung von den Ehegatten bewohnt wurde. Zum Zeitpunkt der Übergabe war das Grundstück mit Grundschulden i.H.v. 375.200,00 DM belastet, wobei der Kläger als Übernehmer die Grundpfandrechte übernahm. Die Zahlung eines Kaufpreises wurde im notariellen Vertrag „im Hinblick auf das bestehende eheliche Lebensverhältnis und die Tatsache, dass mit den Grundpfandrechtsgläubigern Vereinbarungen getroffen werden und der Übernehmer teilweise in die Schuldhaft eintritt ...“ nicht vereinbart. Ausweislich der Schätzungsurkunde des Ortsgerichts vom 03.03.2000 betrug der Sachwert des Anwesens 459.322,50 DM, der Schätzwert 365.844,90 DM. Am 27.07.2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Eigenheimzulage ab dem Jahr 2001. Im Verlaufe des außergerichtlichen Verfahrens trug er im Wesentlichen vor, dass das Haus Verbindlichkeiten des Exmannes seiner Ehefrau von ca. 400.000,00 DM abgesichert und dass er - der Kläger - die Eigentumshälfte von seiner Ehefrau zur Verhinderung der Zwangsversteigerung erworben habe. In diesem Zusammenhang legte er diverse, zum Teil undatierte Kopien bzgl. der Regulierung der Verbindlichkeiten vor. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.08.2001 und mit Einspruchsentscheidung vom 19.01.2005 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.02.2004 (III R 54/01, BStBl II 2004, 489) und vom 23.09.1992 (X R 159/90, BStBl II 1993, 152) die Festsetzung von Eigenheimzulage für 2001 mit der Begründung ab, dass die Anschaffung einer Wohnung vom Ehegatten, der das uneingeschränkte Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Grundstück habe, nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) nicht begünstigt sei. Der Erwerb der Grundstückshälfte zum Abwenden der drohenden Zwangsversteigerung sei weder dem Erwerb vom Konkursverwalter noch dem Erwerb im Zwangsversteigerungsverfahren gleichzustellen. Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger trägt vor, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Eigenheimzulage zu gewähren sei, wenn ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter erwerbe. Der Streitfall sei hiermit durchaus vergleichbar. Die Ehefrau sei zwar rechtlich verfügungsbefugt gewesen, habe sich jedoch bei niedrigem eigenem Einkommen in der wirtschaftlichen Zwangslage befunden, aufgrund der aushaftenden Verbindlichkeiten zumindest die Hälfte des Grundstücks, wenn nicht das Gesamtgrundstück verkaufen zu müssen. Der frühere Ehemann der jetzigen Ehefrau habe die Familie durch ungehemmte Darlehensaufnahmen i.H.v. ca. 400.000,00 DM so hoch verschuldet, dass das Haus hoffnungslos überschuldet und die Zwangsversteigerung des Gesamtobjektes unvermeidlich gewesen sei. Mit Hilfe der Zahlungen des Klägers habe diese Konsequenz abgewendet werden können. Der Erwerb der Eigentumshälfte von der Ehefrau habe der Verhinderung der Zwangsversteigerung gedient. Durch die massive Überschuldung sei die Wohnung wirtschaftlich als Objekt der Vermögensbildung entzogen gewesen. Der Erwerb durch ihn - den Kläger - habe zu einer neuen Vermögensbildung in Form von eigengenutztem Wohnraum für die Familie und dazu geführt, dass die Wohnung bzw. das Haus erhalten bleibe, was dem Erwerb einer Ersatzwohnung und damit der Zielsetzung des EigZulG entspreche. Bei einer von ihm und seiner Ehefrau angedachten Zwangsversteigerung wäre im Vergleich zu der mit den Banken gefundenen Lösung ein ähnlich hoher Aufwand auf ihn und seine Ehefrau zugekommen. Es könne nicht sein, dass bei einem Erwerb im Rahmen der Zwangsversteigerung Eigenheimzulage gewährt werde, bei einem Erwerb zur Verhinderung der Zwangsversteigerung jedoch nicht. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.08.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 19.01.2005 zu verpflichten, Eigenheimzulage in der gesetzlichen Höhe für das Jahr 2001 zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur näheren Begründung verweist er auf die Einspruchsentscheidung. Dem erkennenden Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band Eigenheimzulage vorgelegen. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.