Urteil
11 K 513/20
Hessisches Finanzgericht 11. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2020:1027.11K513.20.00
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Tenor
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2020 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2020 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger für das Jahr 2012 zur Einkommensteuer zu veranlagen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2020 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2020 wird der Beklagte verpflichtet, den Kläger für das Jahr 2012 zur Einkommensteuer zu veranlagen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. 3. Die Revision wird zugelassen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 5. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr mit ablehnendem Verwaltungsakt vom 21. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2020 zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung, § 101 der Finanzgerichtsordnung - FGO -. 1. Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 EStG unter anderem nur durchgeführt, wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um bestimmte – hier nicht einschlägige – Beträge, mehr als 410 EUR beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. EStG) oder wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer; der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). 2. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. EStG, denn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, beträgt mehr als 410 €. a. Unabhängig von der Frage, ob die seitens des Klägers erzielten positiven Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Ermittlung der Einkünfte einzubeziehen sind, beläuft sich bereits die Summe der Einkünfte des Klägers, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, unter Außerachtlassung der positiven Einkünfte des Klägers aus Kapitalvermögen auf 1.400 € (Renteneinkünfte in Höhe von 1.563 € und negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 163 €) und übersteigt somit den Betrag von 410 €. Entgegen der Auffassung des Beklagten war im Rahmen dieser Berechnung ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 163 € der Besteuerung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Verlustes aus Gewerbebetrieb war in Abweichung zur Auffassung des Beklagten der Betrag von 1.609 € nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe für gezahlte Vorsteuerbeträge aus Eingangsrechnungen in Abzug zu bringen. aa. Nach § 9b Abs. 1 S. 1 EStG gehört der Vorsteuerbetrag nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder Herstellung er entfällt. Die Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen hängt von der nach Umsatzsteuerrecht zu beurteilenden Berechtigung des Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ab (vgl. Urteil des BFH vom 12. April 2016 VIII R 60/14; Urteil des BFH vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 738; Beschluss des BFH vom 6. Juli 1999 IX B 21/99, BFH/NV 2000, 4). Da der Umsatzsteuerbescheid mangels einer entsprechenden gesetzlichen Bestimmung hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid darstellt, hat eine (fehlerhafte) Beurteilung der Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen in einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Vorsteuerbeträge im Sinne des § 9b EStG als Werbungskosten (vgl. Beschluss des BFH vom 6. Juli 1999 IX B 21/99, BFH/NV 2000, 4). Wegen der fehlenden Bindung kann eine unterschiedliche Beurteilung eines Sachverhalts in ertrag- und umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen werden (vgl. Beschluss des BFH vom 19. September 2007 XI B 52/05, BFH/NV 2008, 63). Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, ob Vorsteuerbeträge gemäß § 9b Abs. 1 EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören, ist somit nicht maßgeblich, ob sich der Vorsteuerabzug in einem Umsatzsteuerbescheid ausgewirkt hat (vgl. Urteil des BFH vom 25. Januar 1994 IX R 97, 98/90, BStBl II 1994, 738; Beschluss des BFH vom 19. September 2007 XI B 52/05, BFH/NV 2008, 63; Urteil des BFH vom 12. April 2016 VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455; a.A. offenbar Levedag in: Herrmann/Heuer/Raupach EStG/KStG, § 9b EStG Rz. 17). Davon abweichend soll ausnahmsweise die einkommensteuerliche Qualifikation eines Betrages als Vorsteuerbetrag der Behandlung im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Steuerfestsetzung folgen, wenn der Betrag als Vorsteuerbetrag wegen eines Rechtsmissbrauchs bei der Umsatzsteuer nicht abgezogen werden kann und hierüber im Rahmen der umsatzsteuerrechtlichen Steuerfestsetzung rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Urteil des BFH vom 12. April 2016 VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455). Das über die Anwendung von § 9b Abs. 1 S. 1 EStG entscheidende Gericht ist nur in einem derartigen Fall insoweit nach § 110 FGO an eine rechtskräftige Entscheidung über die nicht bestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug gebunden (vgl. Urteil des BFH vom 12. April 2016 VIII R 60/14, BFH/NV 2016, 1455). bb. Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Gericht anschließt, war, da der Ausnahmefall des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung über die Versagung des Vorsteuerabzugs wegen Rechtsmissbrauchs im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung vorliegend nicht gegeben ist, hier im Rahmen der klägerischen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG unabhängig von der erfolgten umsatzsteuerlichen Behandlung des Vorsteuerabzugs darüber zu befinden, ob der Vorsteuerbetrag bei der Umsatzsteuer abgezogen werden konnte. Für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung, ob Vorsteuerbeträge gemäß § 9b Abs. 1 EStG zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gehören, erweist es sich insoweit als nicht von Relevanz, dass dem Kläger im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen gewährt worden ist. cc. Vorliegend lagen die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für die Anschaffung der Photovoltaikanlage nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG nicht vor, da die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage nicht für das Unternehmen des Klägers ausgeführt wurde, denn der Kläger hatte diese nicht rechtzeitig seinem Unternehmensvermögen zugeordnet. (1) Ist eine Lieferung - wie im Streitfall die Lieferung der Photovoltaik-Anlage – durch die Nutzung des erzeugten Stroms sowohl im privaten Haushalt des Klägers als auch durch Einspeisung in das öffentliche Stromnetz gegen Entgelt sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (sogenannte gemischte Nutzung), so gelten für die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zu den verschiedenen Vermögenssphären des Steuerpflichtigen folgende Rechtsgrundsätze: (a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH und des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - hat der Steuerpflichtige ein Zuordnungswahlrecht (so z. B. Urteile des EuGH vom 4. Oktober 1995, Armbrecht, C-291/92, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392; vom 8. März 2001, Bakcsi, C-415/98, Slg. 2001, I-1831; vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens, C-434/03, Slg 2005, I-7037 und vom 9. Juli 2015, Trgovina Prizma, C-331/14, UR 2015, 621; Urteile des BFH vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813; vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815; vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76; Beschluss des BFH vom 14. März 2017 V B 109/16, BFH/NV 2017, 922; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005). Er kann den gelieferten Gegenstand - insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, - insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen oder - nur teilweise seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. (b) Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers „bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes“ (vgl. Urteile des BFH vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BStBl II 2003, 813, unter II.2.b) cc); vom 29. August 2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211, unter 1.a); vom 11. April 2008V R 10/07, BStBl II 2009, 741; Beschluss des BFH vom 14. März 2017 V B 109/16, BFH/NV 2017, 922; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2018 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005). Es reicht nicht aus, wenn aufgrund der Planung und Auslegung einer Photovoltaik-Anlage und der Gesamtumstände objektiv belegt ist, dass bereits im Jahr der Anschaffung der Anlage die Absicht bestand, damit Strom gegen Entgelt in das öffentliche Stromnetz einspeisen zu wollen. Hinzukommen muss vielmehr die - zeitnahe - Zuordnung der Anlage zum Unternehmen (vgl. Urteil des BFH vom 11. April 2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741, II.3.d) bb); vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2018 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005). (c) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muss der Steuerpflichtige seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung, gemäß § 149 Abs. 2 S. 1 AO i.V.m. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG d.h. bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres, dokumentieren. Selbst Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung führen nicht dazu, dass die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung verlängert wird (vgl. Urteile des BFH vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76, unter II.3.b); vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266; Beschluss des BFH vom 14. März 2017 V B 109/16, BFH/NV 2017, 922; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2018 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005). (d) Die erforderliche Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs (vgl. Beschluss des BFH vom 14. März 2017 V B 109/16, BFH/NV 2017, 922; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2018 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005). (e) Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss gegenüber dem Finanzamt erfolgen (vgl. Urteile des BFH vom 15. Dezember 2011 V R 48/10, BFH/NV 2012, 808, unter II.3.b) und 7. Juli 2011 V R 42/09, BStBl II 2014, 76, unter II.3.b) sowie explizit Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 26. Februar 2014 1 K 106/12, EFG 2014, 963, unter II.3.b) bb) und Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2018 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005). (f) Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden (vgl. Urteile des BFH vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BStBl II 2003, 815, unter II.2.; vom 11. April 2008 V R 10/07, BStBl II 2009, 741, unter II.3.c)). Ohne Zuordnungsentscheidung zum Unternehmen ist von einer Zuordnung zum nichtunternehmerischen Bereich auszugehen (vgl. Urteil des BFH vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Leitsatz 2; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. September 2018 14 K 1538/17, EFG 2019, 2005). (2) Nach diesen Grundsätzen, denen sich das Gericht anschließt, hat der Kläger die Zuordnungsentscheidung für den Vorsteuerabzug im Jahr 2012 nicht rechtzeitig gegenüber dem Beklagten dokumentiert. Er hätte die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine Zuordnung des Objekts zum unternehmerischen Bereich erfolgen soll, zeitnah, d.h. innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuerklärung des Jahres 2012 bis zum 31. Mai 2013, übermitteln müssen. Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten worden, denn der Kläger hat die Zuordnungsentscheidung erst mit Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 am 30. Dezember 2019 dem Beklagten mitgeteilt. cc. Da somit die Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 S. 1 EStG nicht vorliegen, war der Betrag von 1.609 € bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Da auch weder eine Pflicht noch ein Recht zur Bildung der Abschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG bestand, waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -163 € zu ermitteln. b. Da - wie dargelegt - die Renteneinkünfte des Klägers abzüglich der negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bereits den Betrag von 410 € im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG überschreiten, war die Frage, ob aufgrund eines gestellten Antrags auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Kapitalerträge in die Einkünfteermittlung im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen sind (bejahend: Gerichtsbescheid des Sächsischen-Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris), seitens des Gerichts nicht mehr zu beantworten. Insbesondere war nicht mehr darüber zu befinden, ob der Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG die Abgeltungswirkung des § 32d Abs. 1 EStG entfallen lässt mit der Folge, dass § 2 Abs. 5b EStG einer Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkünfteermittlung nicht entgegensteht. Auch auf die Frage, ob für den Fall, dass mit Ablauf der regulären Festsetzungsfrist kein Veranlagungstatbestand gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG vorgelegen hat, ein erst nach Eintritt der regulären vierjährigen Festsetzungsverjährung gestellter Antrag des Steuerpflichtigen gemäß § 32d Abs. 6 EStG, die durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegoltenen besteuerten Kapitalerträge nunmehr nach den allgemeinen Regeln zu besteuern, eine Verpflichtung zur Durchführung einer Veranlagung wegen Überschreitens der in § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG normierten 410 €-Grenze begründen kann (ablehnend: Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Januar 2020 4 K 4033/19, EFG 2020, 532), kommt es nicht mehr an. 3. Da vorliegend eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG durchzuführen ist, ist auch die Festsetzungsfrist gewahrt. Vorliegend greift die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ein mit der Folge, dass die am 30. Dezember 2019 beim Beklagten eingereichte Steuererklärung innerhalb der am 31. Dezember 2019 endenden Festsetzungsfrist eingereicht worden ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. IV. Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erging gemäß § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. V. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, da beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-46/20 ein Verfahren zur Frage anhängig ist, ob Art. 168a i.V.m. Art. 167 der Richtlinie 2006/112/EG einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug in den Fällen, in denen ein Zuordnungswahlrecht beim Leistungsbezug besteht, ausgeschlossen ist, wenn bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuerjahreserklärung keine für die Finanzbehörden erkennbare Zuordnungsentscheidung abgegeben wurde. Streitig ist, ob für das Streitjahr 2012 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist. Der Kläger reichte für das Jahr 2012 am 30. Dezember 2019 eine Einkommensteuererklärung beim Beklagten ein. Darin beantragte er eine Zusammenveranlagung mit seiner in 2012 verstorbenen Ehefrau. Er erklärte Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 80.430 €, von denen ein Lohnsteuerabzug vorgenommen worden war, sowie Kapitalerträge in Höhe von 4.417 €, die nach § 43 Abs. 5 S. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - vollumfänglich dem abgeltenden Kapitalertragssteuerabzug unterlagen. Zudem erklärte der Kläger sonstige Einkünfte in Form von Rentenzahlungen in Höhe von 2.602 €, auf welche ein steuerpflichtiger Teil abzüglich Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.563 € entfiel. Weiter gab der Kläger an, einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus dem Betreiben einer Photovoltaik-Anlage in Höhe von 3.678 € erzielt zu haben. Diesen Verlust ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 EStG im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung. In der Steuererklärung beantragte der Kläger die Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG) für sämtliche Kapitalerträge. Dem erklärten Verlust aus Gewerbebetrieb lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Jahre 2012 eine Photovoltaik-Anlage mit der Maßgabe, den produzierten Strom vorrangig selbst im eigenen Haushalt zu nutzen und im Übrigen in das öffentliche Stromnetz gegen Entgelt einzuspeisen. Er ließ seine Anlage im Jahre 2012 bei der Bundesnetzagentur registrieren und meldete sich beim Verteilnetzbetreiber an. In einer Erklärung vom 19. September 2012 gegenüber dem Verteilnetzbetreiber gab der Kläger an, als Unternehmer dem Umsatzsteuergesetz zu unterliegen und auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Die Y AG stellte dem Kläger für Lieferung, Montage und Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage mit Rechnungen vom 30. August 2012 und 19. September 2012 insgesamt einen Rechnungsbetrag von 9.758 € brutto in Rechnung. Den Rechnungsbetrag beglich der Kläger im Jahre 2012. In einem beim Beklagten am 30. Dezember 2019 eingegangenen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, wiederholte der Kläger konkludent diese Angaben, denn er beantragte die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten. In der Folge rechnete der Verteilnetzbetreiber, erstmals im Januar 2014, im Gutschriftverfahren gegenüber dem Kläger ab und wies die Umsatzsteuer offen aus. Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2012 ging beim Beklagten am 30. Dezember 2019 ein. Darin wurde neben einer unentgeltlichen Wertabgabe ein Vorsteuerabzug in Höhe von 1.609,35 € erklärt. Der Beklagte setzte die Umsatzsteuer mit Bescheid vom 18. März 2020 erklärungsgemäß fest. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug wurde gewährt. Mit Bescheid vom 21. Januar 2020 lehnte der Beklagte die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr mit der Begründung ab, es sei bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Der Antrag auf Veranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG sei nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden. Mit beim Beklagten am 7. Februar 2020 eingegangenem Schreiben legte der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten Einspruch ein. Er machte geltend, es handele sich vorliegend nicht um eine sogenannte Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, sondern um eine Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, da die Einkünfte des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterfielen, den Betrag von 410 € überschritten. Der Kläger habe Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich einbehaltener Kapitalertragsteuer in Höhe von 2.815 €, Renteneinkünfte in Höhe von 1.563 € und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -3.678 € erzielt. In der Summe beliefen sich somit diese Einkünfte auf 700 €. Unter Berufung auf einen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris, vertrat der Kläger die Auffassung, dass der Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Berechnung der 410 €-Grenze nicht entgegenstehe, dass diese Einkünfte der Abgeltungsteuer unterfielen. Die abgeltende Wirkung sei vielmehr durch den gestellten Antrag auf Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG seitens des Klägers beseitigt worden. Aus dem Gesetzeswortlaut sei nicht zu entnehmen, dass eine Günstigerprüfung nur im Rahmen einer sogenannten Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durchgeführt werden könne. Das Vorliegen einer Pflichtveranlagung habe zur Folge, dass eine dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung - AO - ausgelöst werde. Dem folgend habe die Festsetzungsfrist hier nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2019 enden können. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. März 2020 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es handele sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, für welche die dreijährige Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht greife. Der Antrag auf Veranlagung sei am 30. Dezember 2019 und somit nicht innerhalb der Festsetzungsfrist, welche am 31. Dezember 2016 abgelaufen sei, bei ihm eingegangen. Mit seiner am 17. April 2020 erhobenen Klage hält der Kläger an seinem vorinstanzlichen Begehren fest. Er ist weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen einer Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG lägen vor. Der Kläger beruft sich weiterhin auf den rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 6 K 1271/17, juris. Aus dieser Entscheidung sei zu schlussfolgern, dass mit dem Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 S. 1 EStG die Abgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer entfalle. Dieses habe zur Folge, dass ein Pflichtveranlagungsfall im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vorliege, für den eine dreijährige Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ausgelöst werde. Zudem macht der Kläger geltend, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend den Betrieb der Photovoltaik-Anlage beliefen sich nicht, wie ursprünglich beantragt, auf -3.678 €, sondern nur auf -163 €. Der Verlust aus Gewerbebetrieb resultiere ausschließlich aus Betriebsausgaben für die Absetzung für Abnutzung - AfA - auf bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von 163 €. Die Abweichung zum zuvor ermittelten Verlust resultiere daraus, dass eine Sonderabschreibung in Höhe von 2.015,92 € nicht mehr geltend gemacht werde, die AfA auf bewegliche Wirtschaftsgüter auf zwanzig Jahre zu erfolgen habe und ein Betrag von 1.609,35 € für gezahlte Vorsteuer nicht als Betriebsausgabe in Ansatz zu bringen sei. Zudem brachte der Kläger zuvor zugrunde gelegte Betriebseinnahmen in Höhe von 60 € betreffend die private Nutzung der Photovoltaik-Anlage nicht mehr in Ansatz. Bei zutreffender Ermittlung des Verlustes aus Gewerbebetrieb habe der Betrag von 1.609 € für gezahlte Vorsteuer deshalb außer Ansatz zu bleiben, da der Vorsteuerabzug in Höhe von 1.609,35 € nach Auffassung des Klägers für das Streitjahr seitens des Beklagten im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung zu Unrecht gewährt worden sei. Der erzeugte Strom aus der Photovoltaik-Anlage werde teilweise privat verwendet. Somit sei die Photovoltaik-Anlage sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (sogenannte gemischte Nutzung). Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen sei in einem derartigen Fall einer gemischten Nutzung eine Zuordnung der Photovoltaik-Anlage zum Unternehmensvermögen des Klägers. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - habe der Steuerpflichtige seine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung zu treffen und gegenüber dem Finanzamt zu dokumentieren. Vorliegend fehle es hingegen an einer diesbezüglichen rechtzeitigen Zuordnungsentscheidung des Klägers, da der Kläger nicht, wie erforderlich, bis zum 31. Mai 2013, d.h. dem Datum der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung des Jahres 2012, eine Umsatzsteuererklärung beim Beklagten abgegeben habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auch kein Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt eingereicht worden. Der Verlust aus Gewerbebetrieb betrage daher unter Außerachtlassung der gezahlten Vorsteuerbeträge 163 €. Die Summe der Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug zu unterwerfen gewesen seien, beliefe sich, auch wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit einbezogen würden, damit auf eine positive Summe von 1.400 € (Renteneinkünfte in Höhe von 1.563 € und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von -163 €). Der Kläger beantragt, 1. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Januar 2020 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. März 2020 den Beklagten zu verpflichten, den Kläger für das Jahr 2012 zur Einkommensteuer zu veranlagen, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist weiterhin der Auffassung, dass eine Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr nicht durchzuführen sei. Es lägen vielmehr die Voraussetzungen einer Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG vor. Da der Antrag auf Veranlagung allerdings nicht innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt worden sei, habe eine Veranlagung zu unterbleiben. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzung einer Pflichtveranlagung im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG, denn die Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlägen, betrage nicht mehr als 410 €. Allein durch den Antrag auf Günstigerprüfung entfalle nicht die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs. Damit sei nach § 2 Abs. 5b EStG eine Einbeziehung der Kapitalerträge in die Einkünfteermittlung im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ausgeschlossen. Abweichend von der Ermittlung des Klägers beliefen sich die Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb auch auf einen Betrag von -1.717,17 €. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die gezahlten Vorsteuerbeträge als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Abzug zu bringen. Sofern der Kläger der Auffassung sei, die gezahlten Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen stellten keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben dar, da der Vorsteuerabzug zu Unrecht gewährt worden sei, sei dieser Auffassung nicht zu folgen. Aus der Vorschrift des § 9b Abs. 1 EStG ergebe sich, dass die umsatzsteuerrechtlich abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts gehöre. Es handele sich vielmehr um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Der Umsatzsteuerbescheid sei hinsichtlich der Vorsteuerabzugsberechtigung kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid, so dass eine fehlerhafte Beurteilung der Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen in einem Umsatzsteuerbescheid keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Vorsteuerbeträge im Sinne des § 9b Abs. 1 EStG als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte entfalte. Bei einem im Jahr des Leistungsbezugs im Umsatzsteuerbescheid anerkannten, fehlerhaft zu hohen oder unberechtigten umsatzsteuerlichen Vorsteuerabzug werde einkommensteuerrechtlich die Vorsteuer im Rahmen der Einkünfteermittlung gemäß § 9b Abs. 1 EStG zunächst als Betriebsausgabe abgezogen. Die den Streitgegenstand betreffenden Steuerakten haben dem Gericht vorgelegen.