Urteil
10 K 353/24
Hessisches Finanzgericht 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2024:0604.10K353.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung am 04.06.2024. Der Terminsverlegungsantrag vom 03.06.2024 wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 03.06.2024 aus den dort genannten Gründen abgelehnt. Eine Verlegung des Termins bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung nach ihrer Eröffnung war auch nicht aufgrund des Terminsverlegungsantrags vom 04.06.2024 angezeigt. Das Gericht konnte daher entscheiden ohne den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -, § 96 Abs. 2 FGO) zu verletzen. Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO vor, verdichtet sich die in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessensfreiheit zu einer Rechtspflicht. In diesem Fall muss der Termin zur mündlichen Verhandlung zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert würde (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 08.11.2016 I B 137/15, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2017, 433, Rdnr. 11 und vom 05.05.2020 III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rdnr. 8, m.w.N.). Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO); wird ein Antrag auf Terminsverlegung „in letzter Minute“ gestellt, muss der Beteiligte von sich aus den Verlegungsgrund glaubhaft machen (z.B. BFH-Beschluss vom 05.05.2020 III B 158/19, BFH/NV 2020, 905, Rdnr. 8, m.w.N.). Wird der „in letzter Minute“ gestellte Verlegungsantrag mit einer Erkrankung begründet, obliegt es nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dem Beteiligten, Gründe für die Verhinderung so darzulegen und zu untermauern, dass das Finanzgericht die Frage, ob die betreffende Person verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes ärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. BFH-Beschluss vom 07.06 2023 IX B 11/23, BFH/NV 2023, 983, Rdnr. 6, m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Bereits auf den Terminsverlegungsantrag vom 03.06.2024 verlangte die Einzelrichterin eine substantiierte Darlegung der Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit und einen Beleg durch ein ärztliches Gutachten. In ihrem hierauf folgenden Schriftsatz vom 04.06.2024 teilte die Prozessbevollmächtigte jedoch lediglich mit, sie habe aufgrund einer vor ca. vier Monaten durchgeführten Hüftprothesenoperation seit 02.06.2024 gesundheitliche Einschränkungen in der Weise, dass ihr längeres Sitzen und längere Fußwege im Moment nicht möglich seien. Zur Glaubhaftmachung fügte sie den Endoprothesenpass vom 22.01.2024 bei. Dies erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen für die Glaubhaftmachung einer kurzfristigen Erkrankung, da hierdurch lediglich die Implantation eines künstlichen Hüftgelenks im Januar 2024 attestiert wird, aber nicht die mutmaßlich seit dem 02.06.2024 bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, die der Prozessbevollmächtigten eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, die - aufgrund der gestatteten Videokonferenz - an ihrem Wohnort möglich gewesen wäre, verwehrten. II. Die Klage ist unzulässig. Der Zulässigkeit der am 14.01.2021 erhobenen Anfechtungsklage gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 steht entgegen, dass hierüber bereits durch rechtskräftiges Teilurteil vom 10.02.2022 7 K 107/21 entschieden worden ist. Gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Nach Zurückverweisung der Sache an das Hessische Finanzgericht durch den BFH-Beschluss vom 26.03.2024 VIII B 24/23 hat die nunmehr zuständige Einzelrichterin über die Klage vom 14.01.2021 als „Anfechtungsklage gegen die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer 20115 bis 2017“ zu entscheiden. Eine andere Auslegung des Klagebegehrens ist nicht möglich; das Gericht ist nach § 126 Abs. 5 FGO an die rechtliche Beurteilung des BFH gebunden. Über dieses Klagebegehren hat jedoch das Hessische Finanzgericht bereits durch die im 1. Rechtsgang zuständige Einzelrichterin mit (Teil-)Urteil vom 10.02.2022 7 K 107/21 entschieden. Das Urteil wurde den Beteiligten am 23.02.2022 bzw. am 23.04.2022 zugestellt und ist formell rechtskräftig. Eine Aufhebung dieses Urteils ist auch nicht durch den BFH-Beschluss vom 26.03.2024 VII B 24/23 erfolgt. Den Klägern wird hierdurch nicht die Möglichkeit des Rechtschutzes genommen. Bei dem Urteil vom 10.02.2022 7 K 107/21 handelt es sich lediglich um ein Prozessurteil; eine Einspruchsentscheidung des Beklagten über den (mutmaßlichen) Einspruch der Kläger gegen die Zinsfestsetzung im Bescheid vom 29.06.2020 ist bislang nicht ergangen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens folgt auf §§ 135 Abs. 1,143 Abs. 2 FGO. Im vorliegen Klageverfahren des zweiten Rechtsgangs ist zwischen den Beteiligten die Festsetzung von Zinsen zur Einkommensteuer für 2015 bis 2017 (Streitjahre) streitig. Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes – EStG -). Für alle Streitjahre ergingen erstmalige Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung standen (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Aufgrund geänderter Gewinnfeststellungsbescheide des Finanzamtes A wurden die ursprünglichen Bescheide mit Bescheiden vom 29.06.2020 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag für 2015, 2016 und 2017 geändert. Durch diese Änderungsbescheide, alle vom 29.06.2020, wurden zudem Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von … € (für 2015), von … € (für 2016) und von … € (für 2017) festgesetzt. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb im Rahmen der Änderung bestehen. Zu den Einzelheiten der Zinsfestsetzungen wird auf die Aktenausfertigung der Bescheide (Bl. 131 ff. der Gerichtsakte; Bl. 168 ff. der Einkommensteuerakte) verwiesen. Am 31.07.2020 ging beim Beklagten drei Schreiben der Kläger vom selben Tage ein. Darin heißt es in der Betreffzeile deckungsgleich jeweils für die Jahre 2015, 2016 und 2017: „Bescheid für [jeweiliges Streitjahr] über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Verspätungszuschlag und Zinsen vom 29.06.2020“. Im Folgenden heißt es: „hiermit legen wird gegen den o.g. Einkommensteuerbescheids (…) vom 29.06.2020 Einspruch ein.“ Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsschreiben (Bl. 189 ff. der ESt-Akte) verwiesen. Eine Begründung der Einsprüche erfolgte weder im Einspruchsschreiben selbst noch in der Folgezeit trotz Aufforderung des Beklagten. Mit Einspruchsentscheidung vom 16.12.2020 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide 2015, 2016 und 2017 als unbegründet zurück. Eine Einspruchsbegründung sei nicht erfolgt. Eine erneute Überprüfung habe keine neuen Erkenntnisse erbracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Am 14.01.2021 haben die Kläger, durch die Klägerin als Prozessbevollmächtigte, gegen die Zinsbescheide für 2015, 2016 und 2017 Klage erhoben, die ursprünglich unter dem Aktenzeichen 7 K 107/21 anhängig war. Zur Begründung ihrer Klage trugen sie vor, in den geänderten Einkommensteuerbescheiden vom 29.06.2020 seien Zinsen von rund … € festgesetzt worden. Diese wären nicht entstanden, wenn der Betriebsprüfer des Finanzamtes A bei der Prüfung des den Gewinnfeststellungsbescheides zugrunde liegenden Betriebes die Betriebsprüfung zeitgerecht und nicht über einen Zeitraum von vier Jahre durchgeführt hätte. Bereits mit Schreiben vom 23.10.2020 habe man das Finanzamt A gebeten, wegen der Zinsansprüche die Angelegenheit erneut zu überprüfen. Nach Durchführung der Akteneinsicht durch die Klägerseite wurde das Verfahren mit Beschluss vom 15.11.2021 auf den Einzelrichter übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2022 beantragten die Kläger, die geänderten Bescheide für 2015-2017 über Zinsen zur Einkommensteuer jeweils vom 29.06.2020 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.12.2020 aufzuheben. hilfsweise, im Unterliegensfall den Beklagten zu verpflichten, das Einspruchsverfahren wegen der Einsprüche gegen die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 durchzuführen. Der Beklagte trug hiergegen u.a. vor, die Zinsfestsetzungen seien materiell-rechtlich zutreffend und hätten durch die Erbringung freiwilliger Zahlungen vermieden werden können. Eine Einspruchsentscheidung betreffend Zinsen sei nicht ergangen. Mit Teilurteil vom 10.02.2022 7 K 107/21 wies die im 1. Rechtsgang zuständige Einzelrichterin die Klage wegen Zinsen zur Einkommensteuer 2015 bis 2017 ab. In den Entscheidungsgründen führt sie aus, die Klage sei unzulässig, da kein abgeschlossenes Vorverfahren gegeben sei (vgl. § 44 Abs. 1 FGO). Das Urteil wurden den Beteiligten am 23.02.2022 (dem Beklagten) bzw. am 23.04.2022 (der Prozessbevollmächtigen der Kläger) zugestellt; Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Am 16.12.2022 ergingen geänderte Bescheide für 2015, 2016 und 2017, durch die Zinsen zur Einkommensteuer auf …€ (für 2015), auf …€ (für 2016) und auf … € (für 2017) herabgesetzt wurden. Am 30.01.2023 erging ein (End-)Urteil wegen Zinsen zur Einkommensteuer für 2015, 2016 und 2017, durch das die Klage - soweit noch nicht durch Teilurteil entschieden - abgewiesen wurde. Die Einzelrichterin war der Ansicht, - neben dem bereits entschiedenen Anfechtungsbegehren – sei über ein Verpflichtungsbegehren der Kläger auf Durchführung des Einspruchsverfahrens wegen Zinsen zur Einkommensteuer für 2015, 2016 und 2017 zu entscheiden. Die Klage sei jedoch (auch insoweit) abzuweisen, da bereits keine wirksamen Einsprüche gegen die Zinsbescheide vorlägen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der BFH mit Beschluss vom 26.03.2024 VIII B 24/23 das (End-)Urteil vom 30.01.2013 7 K 107/21 aufgehoben und die Sache an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen seiner Entscheidung führt der BFH aus, das Finanzgericht habe das wirkliche Klagebegehren verkannt. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts handele es sich vorliegend um eine Anfechtungsklage gegen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung. Diese Anfechtungsklage hätte das Finanzgericht richtigerweise, auf Grundlage seiner Auffassung, wonach die Kläger keine Einsprüche gegen die Zinsbescheide eingelegt hätten, mangels erfolgloser Durchführung eines Vorverfahrens als unzulässig abweisen müssen. Auf das Teilurteil vom 10.02.2022 7 K 107/21 ging der BFH in seinem Beschluss vom 26.03.2024 VIII B 24/23 nicht ein. Im 2. Rechtsgang hat die Einzelrichterin mit gerichtlichen Verfügungen vom 25.04.2024 auf die Rechtkraftwirkung des Teilurteils vom 10.02.2022 hingewiesen und das Verfahren auf den 04.06.2024 geladen. Gleichzeitig wurde beiden Beteiligten von Amts wegen gestattet, an der mündlichen Verhandlung durch Videoübertragung im Übertragungsraum des Finanzamts B teilzunehmen (§ 91a der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Am 03.06.2024 teilte die Prozessbevollmächtigte schriftsätzlich mit, sie sei arbeitsunfähig erkrankt und beantrage daher, den Verhandlungstermin am 04.06.2024 um 12:30 Uhr zu verschieben. Bereits vor Vorlage dieses Schriftsatzes teilte die Einzelrichterin - auf Anruf des Büros der Prozessbevollmächtigten, ob der Schriftsatz zugegangen sei – mit, sie bitte um Glaubhaftmachung der Erkrankung als Terminsverlegungsgrund. Nach Vorlage des Schriftsatzes lehnte die Einzelrichterin den Antrag auf Terminsverlegung durch gerichtliche Verfügung vom 03.06.2024 mit der Begründung ab, allein die Arbeitsunfähigkeit des Bevollmächtigten reiche als Terminsverlegungsgrund nicht aus. Vielmehr sei für eine Terminsverlegung bei einer Erkrankung eines Beteiligten oder des Prozessbevollmächtigten eine Verhandlungs- oder Reiseunfähigkeit substantiiert darzulegen. Am 04.06.2024 ging um 9:51 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr und am 9:53 Uhr per digitales Fax über eine „Clearing-Stelle“ des elektronischen Datenverarbeitungsprogramms auf dem Server des Gerichts ein weiterer Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 04.06.2024 ein. Dieser Schriftsatz war wegen einer Störung, die zwischen mindestens 9:00 Uhr und ca. 13:30 Uhr bei der Nachrichtenverarbeitung zwischen den Programmen e2P („Posteingangs- und Postausgangsmanagements“) und e2A („elektronischen Akte“) bestand, im Aktenarbeitsprogramm des Gerichts e2A erst verspätet – jedenfalls nach 11:30 Uhr – sichtbar und wurden der Einzelrichterin sodann vorgelegt. Über die bestehende technische Störung wurde die Einzelrichterin nicht informiert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 374 ff. der Gerichtsakte verwiesen. In der mündlichen Verhandlung erschien lediglich die Vertreterin des Finanzamtes im auswärtigen Übertragungsraum. Die Kläger haben im 2. Rechtsgang keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Um 13:05 Uhr schloss die Einzelrichterin die mündliche Verhandlung und verkündete das Urteil. Die Akten des ersten Rechtsgangs sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten waren beigezogen und Gegenstand der Entscheidung.