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Urteil

10 K 1902/02

Hessisches Finanzgericht 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2006:0406.10K1902.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat die geltend gemachten Aufwendungen zumindest im Ergebnis zu Recht nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht, d.h. wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zu dessen Förderung getätigt werden. Kursgebühren für den Erwerb (bzw. die Vertiefung) von Fremdsprachenkenntnissen sind danach als Werbungskosten abziehbar, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob dieser gegeben ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH, Urteile vom 10.4.2002 VI R 46/01, BStBl. II 2002, 579; vom 14.5.2005 VI R 6/03, VR 122/01, BFH/NV 2005, 1544). Bei einem Fortbildungslehrgang zum Erwerb oder zur Vertiefung von Fremdsprachenkenntnissen, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfindet (auswärtiger Sprachkurs), ist darüber hinaus im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bestimmen, ob neben den reinen Kursgebühren auch die Aufwendungen für die mit dem Sprachkurs verbundene Reise beruflich veranlasst und demzufolge als Werbungskosten abziehbar sind. Der Abzug auch dieser Aufwendungen setzt allerdings voraus, dass die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Das ist bei auswärtigen Sprachlehrgängen ebenso wie bei sonstigen Reisen dann der Fall, wenn ihnen offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt und die Verfolgung privater Reiseinteressen nicht den Schwerpunkt der Reise bildet. Gleiches gilt, wenn zwar kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt, die berufliche Veranlassung aber bei weitem überwiegt und die Befriedigung privater Interessen wie z.B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlass der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nicht ins Gewicht fällt und nur von untergeordneter Bedeutung ist. Für die Anerkennung eines beruflichen Anlasses bei einem Fremdsprachenlehrgang hat der BFH gefordert, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit bestehen muss (so der BFH in seiner neueren Rechtsprechung; vgl. zuletzt etwa BFH, Urteile vom 19.12.2005 VI R 88/02, BFH/NV 2006, 730; VI R 89/02, BFH/NV 2006, 934; VI R 65/04, BFH/NV 2006, 1075). Unter Anwendung dieser Grundsätze der neueren BFH-Rechtsprechung trägt die ursprüngliche Begründung des Beklagten seine Entscheidung nicht: Die Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs kann nicht allein damit versagt werden, dass der Sprachkurs im Ausland stattgefunden hat, ein Inlandssprachkurs denselben Erfolg gehabt hätte bzw. die Kosten des Auslandsaufenthalts im Missverhältnis zu den übrigen Kosten der Reise stünden (zusammenfassend zu diesen Argumenten BFH/NV 2006, 934 zu II.2. m.w.N.) Trotzdem erweist sich die Entscheidung im Ergebnis als zutreffend: Von den vorgenannten Grundsätzen ausgehend stellen die Aufwendungen keine (vorweggenommenen) Werbungskosten dar. Eine hinreichende berufliche Veranlassung zwischen den von dem Kläger geltend gemachten Aufwendungen und seiner (späteren) beruflichen Tätigkeit für Firma B steht nicht zur Überzeugung des Gerichts, § 96 Finanzgerichtsordnung (FGO), fest. Unter Abwägung der gesamten Umstände lässt sich der erforderliche hinreichende Zusammenhang nicht feststellen. Wegen fehlender umfassender Unterlagen lassen sich bereits Dauer und tatsächlicher Inhalt der Veranstaltung des C-College nicht feststellen, so dass schon die Teilnahme an einem Sprachkurs in Frage zu stellen ist. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen lassen eher auf die Teilnahme an wirtschaftswissenschaftlichen Vorlesungen an einem englischen College während des Sommertrimesters schließen. Nach der Gebührenrechnung vom xx.xx.2000 hat der Kläger die Studiengebühren als ausländischer Student für eine nicht näher bezeichnete Veranstaltung gezahlt. Auch der Kontoauszug vom xx.xx.2000 über die geleistete Anzahlung weist keine Erläuterungen aus. Der Wochenstundenplan ( ) und die Zusammenfassung der Inhalte ( ) (mit Themen wie z.B. Buchhaltung/Rechnungswesen; Internationale Wirtschaftsbeziehungen; Absatzstrategien; Marktforschung) lassen eher den Rückschluss auf wirtschaftswissenschaftliche Vorlesungen denn auf einen Sprachkurs zu. Lediglich die Gebührenrechnung vom xx.xx.2000, laut Kläger für Prüfungsgebühren, bezieht sich auf eine Veranstaltung „English for Business“, die jedoch bereits am xx.xx.2000 begonnen haben soll. Der Kläger hat dieses Datum auf Nachfrage damit erklärt, dass er einen Einstufungstest gemacht und deshalb erst später an der Veranstaltung des Colleges teilgenommen habe. Nachweise für diesen Vortrag hat der Kläger jedoch nicht beigebracht. Ein Bezug zu einer Veranstaltung des C-College erschließt sich aus dieser Rechnung nicht und lässt sich allenfalls zur Prüfung vor dem im 2000 herstellen. Die Möglichkeit, dass der Kläger unabhängig von der Teilnahme an einem Sprachkurs das Angebot zum Erwerb eines Zertifikats des annahm, ist daher nicht ausgeschlossen. Alle wesentlichen Unterlagen, die von der Rechtsprechung üblicherweise zur steuerlichen Beurteilung eines Sprachkurses herangezogen werden, fehlen demgegenüber. Unterlagen zum Kursangebot des C-College, zum Kursprogramm, zur Kursdauer und zur Anmeldung hat der Kläger trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 4.5.2005 (Bl. 43 f. FG-Akte) nicht vorgelegt. Ebenso fehlt eine Teilnahmebestätigung des C-College und eine Teilnehmerliste. Das Zertifikat des nimmt ebenfalls keinen Bezug auf einen Sprachkurs und bescheinigt nur das Bestehen der Prüfung. Weiterhin hat der Kläger keinen Nachweis dafür erbracht, dass die (erfolgreiche) Teilnahme an einem Sprachkurs von Firma B zur Einstellungsvoraus-setzung gemacht wurde. Mündliche Absprachen mit Herrn X genügen insoweit nicht. Herr X war nicht in der Personalabteilung von Firma B tätig und damit auch nicht für Einstellungen zuständig, so dass sich seine Einvernahme erübrigt. Aus der Bescheinigung der Personalabteilung von Firma B vom xx.xx.2000 lässt sich eine derartige Einstellungsvoraussetzung jedenfalls nicht entnehmen. Sie besagt lediglich, dass der Kläger sich in seinem Tätigkeitsbereich in Wort und Schrift in Englisch verständigen können muss. Ein Bezug zur Veranstaltung des C-College ergibt sich daraus nicht. Der Kläger selbst hat eingeräumt, dass weitere schriftliche Nachweise nicht existieren, so dass sich auch die Einsichtnahme in den trotz entsprechender Aufforderung ebenfalls nicht vorgelegten Arbeitsvertrag erübrigt. Zudem wurde der Arbeitsvertrag ausweislich des Schreibens der Firma B vom xx.xx.2000 spätestens Anfang geschlossen; zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger aber einen Teilnahmenachweis noch nicht erbringen. Wenn dem Arbeitgeber an dem Nachweis gelegen hätte, hätte es nahe gelegen, einen entsprechenden Passus in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zumindest hätte dies aber nachträglich bescheinigt werden können, was ebenfalls nicht erfolgt ist. Gegen eine hinreichende berufliche Veranlassung des Englandaufenthalts sprechen auch folgende Gesichtspunkte: Der Wochenstundenplan sieht lediglich 21 Wochenstunden vor, wobei montags und donnerstags ab 14.45 Uhr und freitags ab 12.15 Uhr keine Veranstaltungen mehr vorgesehen waren, dienstags die Veranstaltungen erst um 10.45 Uhr begannen und mittwochs der Zeitraum von 12.15 Uhr bis 15.00 Uhr frei blieb. Der Zeitplan belegt, dass dem Kläger neben dem Wochenende genügend Freiraum für private Aktivitäten verblieb. Im Übrigen fanden die Veranstaltungen zu einer klimatisch angenehmen Jahreszeit im auch touristisch interessanten Englands statt; die befinden sich in der Nähe. Am Mittwoch, dem xx.xx.2000, hat sich der Kläger ausweislich der vorgelegten Belege über angeschaffte Literatur um 14.12 Uhr und 15.17 Uhr in aufgehalten, obwohl laut Wochenstundenplan eine Veranstaltung vorgesehen war. Für Mittwoch, den xx.xx.2000, hat er ein Ganztagesticket für öffentliche Verkehrsmittel gelöst. Diese Feststellungen lassen darauf schließen, dass der Kläger entweder an bestimmten Veranstaltungen nicht teilgenommen hat oder dass der Kurs zu diesen Zeitpunkten bereits geendet hatte und dem Kläger dementsprechend in erheblichem Umfang Zeit für private Unternehmungen verblieb. Die Nichterweislichkeit der beruflichen Veranlassung eines Sprachkurses geht zu Lasten der Kläger. Sie tragen die Feststellungslast, denn sie machen steuermindernde Umstände geltend. Weder die Kosten für das C-College noch die übrigen mit dem Englandaufenthalt verbundenen Kosten sind als Werbungskosten abzugsfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten darum, inwieweit Aufwendungen des Klägers im Streitjahr 2000 als Kosten für einen beruflich bedingten Sprachkurs und damit als Werbungskosten abzugsfähig sind. Der Kläger, der verheiratet ist und mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, hat ein Studium als Wirtschaftsingenieur an der Fachhochschule A abgeschlossen und im Jahr 19xx zusätzlich ein Studium der ...technik aufgenommen. Bis zum xx.xx.2000 bezog er ausweislich der Lohnsteuerkarte Einkünfte aus einer nichtselbständigen Arbeit als …berater, seit dem xx.xx.2000 ist er Arbeitnehmer bei Firma B und dort als Berater im IT-Bereich tätig. Bereits am xx.xx.2000 bestätigte die Personalabteilung der Firma B die Rücksendung des Arbeitsvertrags und den Beginn der Arbeitsaufnahme am xx.xx.2000 (Schreiben vom xx.xx.2000, Bl. 3 Einkommensteuerakte 2000 - ESt-Akte). Bereits im Jahr 1999 hat der Kläger Englisch-Sprachkurse belegt. Ausweislich der Bescheinigungen, die im Einspruchsverfahren 1999 vorgelegt wurden, erhielt er Einzelunterricht in Englisch mit den Schwerpunkten Business- und Computer-Englisch (Bl. 143, 152 ESt-Akte 1993 ff.). Zum Nachweis einer beruflichen Veranlassung für das Jahr 1999 legte er bereits hier eine Bescheinigung der Personalabteilung der Firma B vom xx.xx.2000 (Bl. 133 Est-Akte 1993 ff.) vor, wonach es sein Arbeitsumfeld unabdingbar mache, „sich in englischer Sprache in Wort und Schrift verständlich zu machen.“ In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 2000 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs in Höhe von DM geltend. Nach den vorgelegten Unterlagen hielt sich der Kläger vom xx.xx.2000 (Abflug) bis zum xx.xx.2000 in England auf und besuchte in dieser Zeit das C-College in D, . Wegen der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen wird auf die Aufstellung - Bl. 25a/b ESt-Akte - und die dazu vorgelegten Belege (1 Heftstreifen, der ESt-Akte vorgeheftet) Bezug genommen. Zum Nachweis legte der Kläger darüber hinaus im Veranlagungsverfahren jeweils in englischer Sprache abgefasst einen Wochenstundenplan ( – Bl. 25 ESt-Akte) und eine Zusammenfassung der Themenschwerpunkte ( – Bl. 23 f. ESt-Akte) sowie ein Zertifikat des vom Juni 2000 vor, wonach der Kläger eine Prüfung in „English for Business“ bestanden hat (Bl. 25c ESt-Akte). Der Beklagte berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid 2000 nicht als Werbungskosten; er verwies auf § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) und ein Missverhältnis zwischen reinen Kurskosten und den übrigen Kosten und vertrat die Auffassung, ein Inlandssprachkurs hätte den gleichen Erfolg gehabt. Den dagegen eingelegten Einspruch begründeten die Kläger trotz wiederholter Aufforderung nicht. Der Beklagte wies den Einspruch deshalb mit seiner Einspruchsentscheidung vom 2.5.2002 als unbegründet zurück; eine ausschließliche berufliche Veranlassung sei nicht dargetan. Mit ihrer dagegen erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit. Die erforderliche berufliche Veranlassung sei gegeben. Für die Übernahme durch Firma B sei es zwingend erforderlich gewesen, dass der Kläger sich im Geschäfts- und Computerenglisch in Wort und Schrift habe verständlich machen können, auch wenn dies nie schriftlich festgehalten worden sei. Der Nachweis des absolvierten Kurses sei Grundlage für die Bewerbung und Einstellung durch Firma B gewesen. Englisch-Grundkenntnisse habe der Kläger bereits früher erworben. Auch die Höhe der Aufwendungen spreche gegen eine private Veranlassung. Außerdem liege die Arbeitgeberbescheinigung vom xx.xx.2000 vor. Gleichzeitig verweisen die Kläger auf die neuere Rechtsprechung des BFH. Weitere Unterlagen zu dem Sprachkurs könne der Kläger nicht mehr vorlegen. Ergänzend wird auf die Schreiben vom 4.6. und 13.9.2002 und vom 19.8.2005 (Bl. 2 ff., 32 f., 58 f. FG-Akten) Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 24.1.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3.5.2002 abzuändern und die Einkommensteuer auf DM bzw. € festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die erklärten Aufwendungen seien nicht als Werbungskosten anzuerkennen. Die vorgelegten Unterlagen seien nicht aussagekräftig. Kursprogramm und Wochenstundenplan seien allgemein gehalten ohne weitere Details. Aus dem eingereichten Zertifikat sei der Kurszeitpunkt nicht zu ersehen. Ausweislich der Rechnung über Prüfungsgebühren sei der Kursbeginn der xx.xx.2000 gewesen, der Kläger sei aber erst am xx.xx.2000 nach England geflogen. Ein besonderer beruflicher Nachweis sei nicht erbracht worden. Die Förderlichkeit der Sprachkenntnisse alleine genüge nicht. Der neue Arbeitgeber habe nicht bescheinigt, dass der Erwerb weiterer Englischkenntnisse Voraussetzung für die Einstellung gewesen sei. Eine Teilnahmebestätigung des Colleges mit konkreten Datumsangaben und eine Teilnehmerliste liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus sei dem Kläger hinreichend Zeit verblieben, um privaten Interessen nachzugehen. Auf das Schreiben vom 17.7.2002 (Bl. 24 f. FG-Akten) wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.4.2006 Bezug genommen. Dem Gericht lagen ein Band Einkommensteuerakten 2000 mit einem Heftstreifen Belege und ein Band Einkommensteuerakten 1993 ff. vor, die alle Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.