Urteil
10 K 1204/18
Hessisches Finanzgericht 10. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2021:0618.10K1204.18.00
13Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. Die Klage ist unbegründet. Die Schenkungsteuerbescheide vom 4. April 2017 mit den Steuernummern …. und die Einspruchsentscheidungen vom 8. August 2018 und 13. Dezember 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zu den jeweiligen Besteuerungszeitpunkten geltenden Fassung (ErbStG) unterliegt der Schenkungsteuer als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist. Eine Bereicherung ist gegeben, wenn eine Vermögensverschiebung den Gesamtvermögensbestand und –wert des Empfängers erhöht hat. Dies erfordert, dass der Empfänger über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann. Entscheidend hierfür ist die geltende Zivilrechtslage. Daher fehlt es an einer Bereicherung des Empfängers, wenn dieser zivilrechtlich zur Rückgewähr verpflichtet ist bzw. wenn ein zivilrechtlicher Anspruch auf Herausgabe besteht (BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908, m.w.N.) oder wenn der Zugang durch einen Vermögensabfluss in Form von Gegenleistungen wertmäßig ausgeglichen wird (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Dezember 2019, § 7, Rdnr. 144). Der Erwerb eines zugewendeten Gegenstands, auf den kein Rechtsanspruch besteht, ist unentgeltlich, wenn er nicht rechtlich abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers. Dabei kommen als rechtliche Abhängigkeit, welche die Unentgeltlichkeit ausschließt und die Entgeltlichkeit begründet, Verknüpfungen sowohl nach Art eines gegenseitigen Vertrages (synallagmatische Verknüpfung) als auch durch Setzung einer Bedingung (konditionale Verknüpfung) oder eines entsprechenden Rechtszwecks (kausale Verknüpfung) in Betracht (BFH-Urteile vom 2. März 1994 II R 59/92, Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 173, 432, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 366, und vom 11. April 2006 II R 13/04, BFH/NV 2006, 1665). Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestands der freigebigen Zuwendung genügt der (einseitige) Wille des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Dieser „Wille zur Unentgeltlichkeit“ liegt vor, wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit der Zuwendung derart bewusst ist, dass er seine Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer Gegenleistung erbringt. Dies ist auf der Grundlage der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen festzustellen (BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 47/92, BFH/NV 1994, 907, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Da es sich bei den objektiven und subjektiven Merkmalen des steuerbaren Zuwendungstatbestandes um steuerbegründende Tatsachen handelt, ist es grundsätzlich Sache der Steuerbehörde, die Realisierung des Steuertatbestandes darzutun und nachzuweisen (Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Dezember 2019, § 7, Rdnr. 285, m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des BFH kehrt sich die Beweislast jedoch um, wenn der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spricht und sich ein Steuerpflichtiger auf einen inneren Vorbehalt (BFH-Urteil vom 5. März 1980 II R 148/76, BStBl II 1980, 402) bzw. auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf beruft (BFH-Urteile vom 10. Oktober 1975 IV R 10/72, BStBl II 1975, 853 sowie vom 5. April 1989 II R 51/86, BFH/NV 1990, 234, Gebel in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Dezember 2019, § 7, Rdnr. 286 ff.). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das FA zu Recht die Zahlungen des Zuwendenden an den Kläger der Schenkungsteuer unterworfen. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Gerichts (vgl. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) sind die zu beurteilenden Geldzuwendungen unentgeltlich erfolgt. Insoweit verweist der Kläger zwar zu Recht darauf, dass eine Kapitalüberlassung – insbesondere zwischen fremden Dritten - keine solche ungewöhnliche Gestaltung darstellt, die aufgrund der dargestellten Grundsätze unmittelbar zu einer Beweislastumkehr führt (vgl. insoweit Gebel in Troll/Gebel/ Jülicher, ErbStG, Loseblatt, Stand Dezember 2019, § 7, Rdnr. 286 ff. unter Verweis auf das Urteil des FG Rheinlad-Pfalz vom 15. September 1994 4 K 2891/93, Umsatzsteuer- und Verkehrssteuer-Recht - UVR – 1995, 24 sowie das Urteil des FG Köln vom 28. November 2000 9 K 2480/94, EFG 2001, 767 zu ungeklärten Vermögenszuwächsen). Es unterliegt aber der tatrichterlichen Würdigung, die Einwände des Klägers, die gegen Unentgeltlichkeit der Zuwendung(en) vorgebracht werden, unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme einzuordnen (vgl. insoweit BFH-Urteil vom 28. November 1984 II R 133/83, BFHE 142, 511, BStBl II 1985, 159). Eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Feststellungslast zu Lasten der Finanzbehörde erfordert hierbei zumindest, dass die vom Kläger plausibel geschilderten Umstände das Vorliegen einer Kapitalüberlassung wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. insoweit Urteil des FG Köln vom 28. November 2000 9 K 2480/94, EFG 2001, 767) bzw. ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Darlehensgewährung sprechen (so Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15. September 1994 4 K 2891/93, UVR 1995, 24). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr fehlt es an schlüssigen und in sich nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerseite, aus denen sich ergibt, dass es an einer gewollten Bereicherung des Klägers fehlt, weil die Zahlung der Beträge in Höhe von … DM (entspricht … €), … DM (entspricht … €), … €, … €, € und … € unter dem Vorbehalt der Weiterleitung erfolgte bzw. weil die Beträge als Darlehen bzw. unter Rückzahlungsvorbehalt gezahlt wurden. 1. Die laut den vorliegenden Belegen erfolgten und zwischen den Beteiligten auch unstreitigen Überweisungen des Zeugen H an den Kläger, die über die „E erfolgten, stellen schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen dar. Denn insoweit wurde der Kläger als Bedachter mit dem Willen der Zuwendenden auf dessen Kosten bereichert. Die Zuwendung erfolgte nach der Überzeugung der Gerichts objektiv unentgeltlich und mit dem Willen des Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Denn das Gericht vermag dem Vortrag der Klägerseite, dass die Parteien die streitgegenständlichen Vorgänge stets als Darlehen bzw. – nach der Betrachtung des Klägers in der „Laienssphäre“- als Leihe betrachtet hätten, nicht zu folgen. Die diesbezüglich erhobenen Einwände der Klägerseite greifen nach Überzeugung des Gerichts nicht durch. Zwar trägt der Kläger vor, die streitgegenständlich Überweisungen beruhten auf einer mündlich abgeschlossen „Rückzahlungsvereinbarung“; den Abschluss eines solchen Vereinbarung vermochte der Kläger bereits nicht schlüssig darzulegen. Auch das Ergebnis der Beweisaufnahme lässt das Bestehen der vorgetragenen Darlehensvereinbarung nicht als wahrscheinlich erscheinen. a) Entgegen der Ansicht des Klägers scheitert das Vorliegen von steuerpflichtigen Zuwendungen nicht daran, dass – wie der Kläger vorträgt – nicht einmal ansatzweise ein Grund erkennbar sei, weshalb der Zuwendende dem Kläger den „exorbitanten“ Betrag von immerhin … € habe schenken wolle. Insoweit verkennt der Kläger die Besonderheiten des Schenkungsteuerrechts, das über § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. V. m. § 7 ErbStG unter dem Obergriff „Schenkungen unter Lebenden“ verschiedenste Vorgänge der Besteuerung unterwirft, ohne dass diese den zivilrechtlichen Schenkungsbegriff erfüllen müsse (vgl. insoweit auch BFH-Urteil vom 2. März 1994 II R 59/92, BFHE 173, 432, BStBl II 1994, 366). Selbst der im Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genannte Begriff der freigebigen Zuwendung erfüllt nur dann den zivilrechtlichen Tatbestand der Schenkung im Sinne des §§ 516 ff. BGB, wenn die Zuwendung auf einer vertraglichen Grundlage im Form eines Schenkungsversprechens beruht; andernfalls handelt es sich um eine (ebenfalls steuerpflichtige) sonstige freigebige Zuwendung (ausführlich, auch zur historischen Entwicklung, Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, Loseblatt, Stand Januar 2020, § 7 Rdnr. 2 f.). Auf welcher „Veranlassung“ eine solche freigebige Zuwendung erfolgt ist für die Realisierung des steuerpflichtigen Tatbestandes unmaßgeblich und erfordert daher auch keinen Nachweis. b) Dem Vortrag des Klägers, es fehle an einer objektiven Bereicherung, da es sich bei den Zahlungen um Rückzahlungen gehandelt habe, vermag das Gericht nicht zu folgen. Dem Gericht erscheint es auch nach Abschluss der ihm möglichen Sachverhaltsaufklärung nicht wahrscheinlich, dass der Zufluss der Geldmittel aufgrund eines Darlehensverhältnis erfolgte bzw. dass dieser mit einem deckungsgleichen Vermögensabfluss im unmittelbaren Zusammenhang steht. So blieb im Streitfall bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unklar, in welchem konkreten Sachverhalt die streitgegenständlichen Zahlungen eingebunden waren. Zwar hat der Kläger ab der ersten Kontaktaufnahme des FA, die in Form der Aufforderung zur Abgabe der Steuerklärung erfolgte, vorgetragen, bei den Zahlungen habe es sich um die Tilgung eines zinslosen Privatdarlehens (Schriftsatz vom 1. März 2016 und 25 April 2017; Bl. 70 f. und 123 ff der Schenkungsteuerakte) bzw. um die Erstattung von Finanzmitteln (Schriftsatz vom 18. März 2016; Bl. 84 f. der Schenkungsteuerakte) gehandelt. Es fehlt aber an einem stringenten Vortrag dahingehend, unter welchen konkreten Umständen und zu welchen Bedingungen sich die Parteien zum Abschluss der Darlehnsvereinbarung bereit erklärt hatten. Trotz Beweisaufnahme ist u. a. unklar geblieben, ob sich die Vertragsparteien überhaupt über die wesentlichen Bestandteile des vorgetragenen „Darlehens“ geeinigt haben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit vorgetragen, Frau G habe dies „geregelt“ und FrauF mit seinem Einverständnis Gelder zukommen lassen. Von den einzelnen Rückzahlungen habe er erst Kenntnis erhalten, als das FA wegen Abgabe einer Schenkungsteuererklärung an ihn herangetreten sei. Die genauen Zeitpunkte der Geldübergaben blieben unklar. Der Kläger konnte nicht einmal aus eigener Kenntnis bestätigen, dass Zahlungen und Rückzahlungen identisch waren, da er dies in keiner Form prüfte, sondern insoweit auf die – seinen Angaben nach – sehr korrekte Frau G vertraute. Dass in einem bestehenden Darlehensverhältnis der Darlehensgeber keine genaue Kenntnis über die Höhe des Darlehens hat, er keinen Rückzahlungszeitpunkt vereinbart und die zutreffende Rückzahlung des Darlehens nicht kontrolliert, erscheint nicht nur höchst ungewöhnlich, vielmehr zeigt es, dass die „essentialia negotii“ des § 488 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zwischen den mutmaßlichen Vertragsparteien gar nicht vereinbart wurden. Eine Zurechnung des „Handelns“ von Frau G gemäß § 278 BGB - wie vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen -, vermag das Gericht bereits deswegen nicht vorzunehmen, da bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt und belegt wurde, welche Handlungen Frau G in diesem Zusammenhang tatsächlich vorgenommen hat. Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung konkret erörterten Punktes, dass die mutmaßlich übergebenen Barmittel den überwiesenen Beträgen entsprechen, konnte der Kläger lediglich angeben, er gehe davon aus, dass Frau G dies kontrolliert habe. Auch erschließt es sich dem Gericht nicht in vollem Umfang, zwischen welchen Personen das behauptete Darlehensverhältnis bestanden haben soll. Im Verlauf des Verfahrens wurde zwar konkretisiert, dass die in Frage stehenden Geldflüsse zwischen Zuwendenden und Kläger erfolgten und die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin dabei lediglich vermittelnd bzw. als Vertreterinnen fungiert hätten (so Schriftsatz vom 4. April 2017, Bl. 124 ff. der Schenkungsteuerakte), während vom damaligen Bevollmächtigen des Klägers mit Schriftsatz vom 18. März 2016 noch erklärt hatte, unser Klient hat Frau F die Mittel zukommen lassen (Bl. 84 f. der Schenkungsteuerakte) und im Schriftsatz des damaligen Bevollmächtigten vom 7. April 2016 angegeben wurde, „unser Klient“ habe die fragliche Summe ausgehändigt (Bl. 90 f. der Schenkungsteuerakte). Es vermag sich dem Gericht aber beispielsweise nicht zu erschließen, aus wessen Vermögenssphäre die Beträge abgeflossen sind, die Frau G an Frau F (wohl) in bar ausgehändigt haben soll und inwieweit dies unmittelbar den Kläger betraf. Schriftsätzlich erfolgte kein konkreter Vortrag hierzu. Auf Hinweis des Gerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung, es lägen keine Unterlagen über den Abfluss entsprechender Beträgen beim Kläger selbst vor, erklärte der Kläger zuerst, dies beruhe darauf, dass die Zahlungen von einem Konto abgegangen seien, das seiner Firma gehört habe und für das Frau G bevollmächtigt gewesen sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme räumt der Kläger ein, die Firma habe aufgrund der Art ihrer Geschäfte wohl über hinreichend Barmittel verfügt, um diese Frau F zur Verfügung zu stellen. Belege hierüber wurden nicht vorgelegt. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er könne den Abgang dieser Zahlungen nicht mehr dokumentieren. Das Gericht verkennt nicht, dass zwischenzeitlich fast zwanzig Jahre vergangen sind; gleichwohl erschließt es sich ihm nicht, wie ein Liquiditätsabfluss von immerhin etwa … € aus dem „Betriebsvermögen“ einer Firma erfolgen kann, ohne dass dies im Nachhinein nicht durch Belege oder Buchungs- und Buchführungsunterlagen dokumentiert werden kann. Auch die Verwendung der Gelder, die laut Vortrag der Klägerseite Frau F übergeben wurden, sind aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unklar geblieben. Der Vortrag in der Klageschrift vom 22. August 2018 (Bl. 1 ff. der Gerichtsakte), der Kläger habe Frau F den Geldbetrag zur Verfügung gestellt, um ihr eine Gesundung von der Krebserkrankung angedeihen zu lassen, wurde vom Kläger während der mündlichen Verhandlung abweichend dargestellt. Dort erklärte er - zumindest hinsichtlich der letzten vier Raten –, er könne sich gut vorstellen, dass die Zahlungen für Urlaubsreisen ausgegeben worden seien. Die vorgenannten Unklarheiten sind umso mehr erheblich, als die direkt beteiligten Frauen keine Angaben mehr zu dem von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalt machen können und dem Gericht auch hierzu keinerlei Unterlagen vorliegen. Die dem Gericht vorliegenden Anweisungen durch den Zuwendenden nehmen in keiner Weise Bezug auf ein vermeintliches Darlehen (Bl. 5 ff. der Schenkungsteuerakte). Belege über einen (vorherigen) Abfluss der Geldbeträge aus dem Vermögen des Klägers wurden – wie bereits dargestellt - nicht vorgelegt. c) Auch die Vernehmung der Zeugen vermochte nicht mit hinreichender Klarheit darzulegen, dass das behauptete Darlehensverhältnis bestand und den – unstreitigen - Zahlungen an den Kläger „Rückzahlungen“ in gleicher Höhe gegenüberstanden. Überhaupt konnte nur der Zeuge B aus eigener Anschauung etwas zu den vorgetragenen Vorgängen aussagen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, die damalige Lebensgefährtin des Klägers, welche mit seiner Ehefrau befreundet gewesen sei, habe dieser die benötigten Geldmittel zur Verfügung gestellt. Sie selbst hätten ihr Vermögen im Wesentlichen auf (einem) Konto gehabt, ein persönliches Abholen der Gelder in der K sei schwierig geworden, als die Fahrerei durch die Krebserkrankung von Frau F sehr unangenehm geworden sei. Frau G habe Frau F das Geld in bar gegeben, die Höhe des jeweiligen Betrages habe ihm seine Frau gesagt. Diesen habe er dann von seinem Konto auf das Konto des Klägers überwiesen. Dieser Aussage des Zeugen vermag das Gericht nicht den notwendigen Beweiswert zuzumessen. Das Gericht hat bereits Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Bei den streitgegenständlichen Beträgen handelt es sich um knapp … €, die innerhalb von 21 Monaten geleistet wurden. Inwieweit diese tatsächlich für Krankheitskosten ausgegeben wurden, vermag das Gericht nicht festzustellen. Es konnten von keinem der Beteiligten belegt werden, ob und welche Kosten durch die streitgegenständlichen Beträge beglichen wurde. Mit Ausnahme der letzten „Zahlung“ seien diese Beträge - so der Zeuge - auf Zuruf zwischen den – wohl nicht vermögenden – befreundeten Frauen erfolgt, ohne schriftliche Dokumentation, ohne nähere Erläuterung und ohne „Kontrolle“ der wirtschaftlichen betroffenen Herren, ob „Zahlungen“ und „Rückzahlungen“ in identischer Höhe erfolgten. Auch nicht nachvollziehbar ist, warum knapp zwei Monate nach dem Tod der krebserkrankten Ehefrau nochmals die dargestellte „Geldübergabe“ erfolgte, obgleich es dem Zuwendenden nunmehr wieder möglich war, in die K zu reisen. Darüber hinaus entspricht die Aussage des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung nicht seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren. In diesem erklärte der Zeuge durch seinem damaligen Prozessbevollmächtigten - im Schriftsatz vom 17. Oktober 2014 (Seiten 2 und 3; Bl. 65 f. der Schenkungsteuerakte) - noch, die streitgegenständlichen Gelder stammten aus dem Vermögen seiner Ehefrau und die Zahlungen an den Kläger seien mit der Auflage geleistet worden, Krankheitskosten für Frau F zu bezahlen. […] Die Gelder seien für Heilzwecke verwendet worden. Es bestehen auch erhebliche Bedenken an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Als potentieller Zweitschuldner der Steuer (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) hat der Zeuge ein Eigeninteresse daran, zu belegen, dass es sich nicht um steuerpflichtige Zuwendungen handelt. Obwohl er durchgängig behauptet hat, dass die Gelder dazu dienten Krankheitskosten zu begleichen, war es ihm nicht möglich, die Kosten konkret zu benennen bzw. entsprechende Arztrechnungen vorzulegen. Die insoweit abgegebene Behauptung des Zeugen B im Schriftsatz vom 13. Februar 2014 (B. 4 der Schenkungsteuerakte), humanitäre Gründe hätten es ihm verboten seine Frau nach der genauen Verwendung zu fragen, erscheint dem Gericht nicht glaubhaft und wird auch dadurch in Frage gestellt, dass die Zeugin I sich erinnert, ihr Vater habe ihr gegenüber zuerst erklärt, die Chemotherapien würden von der Kasse nicht gezahlt, später aber erklärt habe, diese würden von der Kasse jetzt doch gezahlt. Dies zeigt vielmehr - was dem Gericht auch lebensnah erscheint -, dass der Zeuge B durchaus in die Behandlung seiner Ehefrau - auch wirtschaftlich - eingebunden war. Nicht zuletzt wird die Behauptung des Zeugen B, die Reisen in die K, um Geld abzuholen, seien zu beschwerlich gewesen, dadurch ins Wanken gebracht, dass die Zeugin I ausgesagt hat, ihr Vater und seine Frau (ihre Stiefmutter) hätten auch noch Reisen unternommen, als diese schwer erkrankt gewesen sei; so seien sie kurz vor dem Tod von Frau F noch in Bayern gewesen. Dies berücksichtigend wäre es dem Zeugen B durchaus möglich gewesen, zwischen Februar 2001 und September 2002 für insgesamt fünf Besuche - ggf. auch ohne seine schwer kranke Ehefrau - in die K zu reisen und die entsprechenden Barmittel von dem Konto zu holen. Die Aussage der Zeugin I war insoweit glaubhaft. Sie erfolgte lebensnah, widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen erkennen zu lassen. Auch ist die Zeugin glaubwürdig. Sie ist zwar als Tochter des Zeugen familiär in das Geschehen eingebunden; sie selbst ist aber von dem Ausgang des Verfahrens nicht betroffen. Hinsichtlich des konkret im Streit stehenden Sachverhaltes war die Aussage der Zeugin nicht ergiebig. Diese konnte zu den Abläufen der Überweisung des Zeugen B an den Kläger und generell zu der vermeintlichen „Darlehensgewährung“ durch den Kläger bzw. der Übergabe der Gelder durch dessen damalige Lebensgefährtin nichts sagen. Die Aussage des Zeugen H vermochten ebenfalls nicht eine „Darlehensgewährung“ zu belegen. Selbst war der Zeuge in das Geschehen nicht eingebunden, er konnte lediglich darüber Auskunft geben, was seine zwischenzeitlich verstorbene Schwester ihm bei einer Autofahrt berichtet haben soll. Insoweit hat der Zeuge bekundet, seine Schwester habe ihm erzählt, der Kläger habe ihr fast … € geliehen und sie sei froh gewesen, dass das Ehepaar das Geld wieder zurückbezahlt habe. Aus dieser Aussage vermag das Gericht keine Schlüsse hinsichtlich des vorgetragene Darlehnsverhältnis zu ziehen. Betreffend die Glaubwürdigkeit des Zeugen ist bereits auffällig, dass dem Gericht eine schriftliche Erklärung des Zeugen vom 19. April 2017 (Bl. 128 der Schenkungsteuerakte) vorliegt, die er nach eigener Aussage gemeinsam mit seiner Frau formuliert habe. Gleichwohl enthält diese Erklärung Einzelheiten, die dem Zeugen zu diesem Zeitpunkt kaum noch erinnerlich sein konnten. So werden die Anschriften der beteiligen Personen und das Geburtsdatum des Zeugen B genannt. Auch der konkreter Betrag - einschließlich Cent - eines zum Bestätigungszeitpunkt bereits fünfzehn Jahre vergangenen Sachverhaltes wird dort angegeben. Der Zeuge hat auf Vorbehalt insoweit eingeräumt, seine Schwester habe von knapp … € gesprochen, den genauen Betrag habe er aufgrund der Angaben des Klägers eingesetzt. Dem Gericht drängte sich insoweit der Eindruck auf, auch andere Teile der Erklärung erfolgten aufgrund von Angaben des Klägers. Denn es erscheint fragwürdig, dass der Zeuge H sich fast drei Jahre später - zum Zeitpunkt der Abgabe der schriftlichen Erklärung - noch an ein Gespräch mit seiner Schwester im Januar 2014 derart deutlich erinnern konnte, zumal er angibt, diese in den Wintermonaten häufiger nach M gefahren zu haben. Welcher Anlass seine Schwester bewog, ihm im Januar 2014 von einem Vorfall aus den Jahren 2001 und 2002 zu berichten, vermochte er ebenfalls nicht zu erklären. Auffällig ist zudem, dass der Zeuge in der damaligen Erklärung formulierte: „(…) ist mir bekannt, dass Herr B (…) ein Darlehen (…) gewährt hat, das zu einem späteren Zeitpunkt zu tilgen war“, obwohl es sich bei dem vom Zeugen H in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalts, um ein Darlehen des Klägers handelte. Der - laut Erklärung - „spätere“ Rückzahlungszeitpunkt und seine Aussage, seine Schwester sei [im Januar 2014] froh gewesen, dass das Ehepaar das Geld [zwischenzeitlich] wieder zurückbezahlt habe, wiedersprechen zudem der Aussage des Zeugen B, er habe sofort nach dem „Zur-Verfügung-Stellen“ des Geldes die Rücküberweisung über das Konto angewiesen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO). 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH geboten erscheinen lassen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822 m. w. N.; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17). Im Streitfall sind die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende Rechtsprechung hinreichend geklärt sind. Die Entscheidung beruht auf die dem Tatrichter obliegende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. 2. Die Revision ist auch nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt ebenfalls das Vorliegen einer hinreichend bestimmten und im Allgemeininteresse liegenden klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2018 VIII B 124/17, BFH/NV 2018, 822; BFH-Beschluss vom 9. Oktober 2018 VIII B 49/18, BFH/NV 2019, 17). Eine solche klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage fehlt jedoch im Streitfall. hat die Einzelrichterin des 10. Senats des Hessischen Finanzgerichts am 20. August 2020 beschlossen: 1. In den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. Juni 2020 wird auf Seite 10 im 2. Absatz der Satz 2 wie folgt berichtigt: Denn insoweit wurde der Kläger als Bedachter mit dem Willen des Zuwendenden auf dessen Kosten bereichert.“ Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf den Feststellungen der Steuerfahndung beruhen. Am 4. Juni 2014 ging bei dem Beklagten (das Finanzamt - FA -) eine Mitteilung der Steuerfahndung des Finanzamts A ein. Darin heißt es: Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens gegen Herrn B (Zuwendender) wurde bekannt, dass dieser an den Kläger nachfolgende Zahlungen geleistet hat: Datum Betrag 15. Februar 2001 … € (entspricht … DM) 7. August 2001 … € (entspricht … DM) 15. März 2002 … € 10. Juni 2002 … € 10. September 2002 … € 7. November 2002 … € Summe … € Die Steuerfahndung bat das FA in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob die Zahlungen als freigebige Zuwendung der Schenkungsteuerpflicht unterfielen. Der Mitteilung waren verschiedene Anlagen, u. a. Schriftverkehr zwischen der Steuerfahndung und dem Zuwendenden sowie Kopien von Überweisungsanweisungen und Buchungsbelegen des Zuwendenden beigefügt. Aus den Buchungsbelegen ergibt sich, dass die Zahlungen von einem Konto der C auf ein Konto des Klägers bei der D überwiesen wurde. Laut nachgereichten Kopien des Beistatuts der E war bestellter Destinatär bezüglich Kapital und Erträge der Zuwendende. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Mitteilung der Steuerfahndung nebst Anlagen (Bl. 1 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen. Aufgrund der in der Mitteilung genannten Adresse des Klägers ging das FA davon aus, dass dieser über keinen inländischen Wohnsitz verfüge. Daher forderte das FA den Zuwendenden auf, eine Schenkungsteuererklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam der Zuwendende jedoch nicht nach, da er der Ansicht war, schenkungsteuerpflichtige Zuwendungen lägen im Streitfall nicht vor. Es fehle bereits das tatbestandsbegründende Merkmal der Unentgeltlichkeit, weil nach der vereinbarten Zweckbestimmung der Kläger als Zahlungsempfänger über die Gelder nicht frei und rechtlich unabhängig habe verfügen können. Die Zahlung seien an einen bestimmten Verwendungszweck, nämlich zur Begleichung von Krankheitskosten für seine (die des Zuwendenden) am 8. September 2002 verstorbene Ehefrau - Frau F -, gebunden gewesen. Die Zahlungen seien zudem aus dem Vermögen seiner Ehefrau erfolgt, daher könne er nicht als Zuwendender in Anspruch genommen werden. Nicht zuletzt sei die Anforderung der Steuererklärung auch nicht ermessensgerecht, da in erster Linie der Kläger als Zuwendungsempfänger zur Abgabe der Steuererklärung aufzufordern sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 17. Oktober 2014 (Bl. 64 ff. der Schenkungsteuerakte) und vom 30. Dezember 2015 (Bl. 47 ff. der Schenkungsteuerakte) sowie die Erläuterungen gegenüber der Steuerfahndung im Schriftsatz vom 13. Februar 2014 (Bl. 4 der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen. Mit Verfügung vom 19. November 2015 forderte das FA den Kläger auf, eine Schenkungsteuererklärung für die streitgegenständlichen Zuwendungen abzugeben. Der Kläger vertrat daraufhin die Ansicht, bei den Überweisungen handele es sich nicht um freigebige Zuwendungen, sondern um die Tilgung eines zinslosen Privatdarlehens. Die Ehefrau des Zuwendenden habe zur Begleichung ihrer Aufwendungen nicht auf die Kapitalvermögen auf Bankkonten im Ausland zugreifen können. Daher habe er (der Kläger) ihr die erbetenen Finanzmittel zukommen lassen. Anschließend seien diese auf sein Konto bei der D erstattet worden. Ergänzend wies der Kläger darauf hin, dass es sich bei der Adresse um ein Ferienhaus handele; er verfüge über einen Wohnsitz im Inland. Daher handele es sich vorliegend auch nicht um einen Auslandssachverhalt im Sinne des § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Belege über Aufwendungen von Frau F oder eine schriftliche Vereinbarung über ein abgeschlossene Privatdarlehen wurden nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 1. März 2016 und vom 18. März 2016 (Bl. 70 ff. und 84 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen. Daraufhin schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO. Am 30. März 2017 ergingen insgesamt sechs Steuerbescheide, durch die die Steuer gegenüber dem Kläger als Zuwendungsempfänger wie folgt festgesetzt wurde: Steuernummer Zuwendung Datum Steuer … DM 15. Februar 2001 … € … DM 7. August 2001 … € … € 15. März 2002 … € … € 10. Juni 2002 … € … € 10. September 2002 … € … € 7. November 2002 … € Alle Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopien der Originalsteuerbescheide (Bl. 8 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen. Hiergegen legte der Kläger am 26. April 2017 Einspruch ein. Zur Begründung trug er ergänzend zum Veranlagungsverfahren vor, es handele sich nicht um einen Auslandssachverhalt, da lediglich die - unstreitig erfolgten - Zahlungen im Ausland zu lokalisieren sei. Die Darlehensgewährung sei seinerzeit zwischen der verstorbenen Ehefrau des Zuwendenden - Frau F - und Frau G, als seine (die des Klägers) frühere Lebensgefährtin vereinbart worden. Der Kläger selbst habe zu keiner Zeit Zahlungen an einen Arzt oder eine Klinik erbracht. Der Kontakt zum Zuwendenden habe nur oberflächlich bestanden; engen Kontakt hätten die beiden Frauen gehabt. Die Stückelung der Zahlungen sei typisch für Tilgungsleistungen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben vom 25. April 2017 (Bl. 123 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen. Mit seiner Einspruchsentscheidung vom 8. August 2018, am 9. August 2018 zur Post gegeben, wies das FA den Einspruch des Klägers gegen den Schenkungsteuerbescheid mit der Steuernummer als unbegründet zurück. In den Gründen seiner Entscheidung führte das FA aus, zwar sei es grundsätzlich Sache des FA die Realisierung des Steuertatbestandes darzutun und nachzuweisen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) kehre sich jedoch die Beweislast um, wenn - wie im Streitfall - der objektive Geschehensablauf für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung spreche und sich der Steuerpflichtige auf eine ungewöhnliche Gestaltung oder einen ungewöhnlichen Geschehensablauf berufe. Da sich der Mittelzufluss aus den vorliegenden Belegen zweifelsfrei ergebe und auch grundsätzlich nicht bestritten werde, müsse sich das FA nicht allein mit bloßen Behauptungen der beteiligten Personen zufriedengeben. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass im Laufe des Einspruchsverfahrens unterschiedliche – teils widersprüchliche – Argumente vorgebracht worden seien, die den behaupteten Geschehensablauf ohne weitere Belege nicht ohne weiteres plausibel erscheinen ließen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung (Bl. 148 ff. der Schenkungsteuerakte) verwiesen. Am 24 August 2018 hat der Kläger Klage erhoben, die sich gegen alle Steuerbescheide vom 4. Juni 2017 und die Einspruchsentscheidung vom 8. August 2018 richtet. Zur Begründung trägt er vor, den Zahlungen in Höhe von insgesamt … € seien Rückzahlungen von Finanzmitteln, die der Kläger dem Zuwendenden im Darlehenswege zur Verfügung gestellt habe. Die Ehefrau des Zuwendenden sei zum damaligen Zeitpunkt schwer an Krebs erkrankt. Der erforderliche Geldbetrag, um der Erkrankten eine Gesundung angedeihen zu lassen, sei vom Kläger zur Verfügung gestellt worden. Aus diesem Geldbetrag, so sei ihm mitgeteilt worden, hätten die Eheleute Arztrechnungen und Rechnungen für Heilmittel beglichen. Ihm (dem Kläger) lägen keine Quittungen für ärztliche Behandlungen oder für Medikamente vor. Zum Beweis des vorstehenden Sachverhaltes beantrage er die Vernehmung des Zuwendenden und des Bruders seiner verstorbenen Lebensgefährtin, Herrn H, als Zeugen. Das FA verkenne, dass es sich im Streitfall nicht um einen Auslandssachverhalt handele und das die Beweislast für das Bestehen einer steuerpflichtigen Schenkung beim FA liege. Am 13. Dezember 2018 (zur Post am 17. Dezember 2018) wies das FA die Einsprüche gegen die übrigen Schenkungsteuerbescheide vom 4. April 2017 (Steuernummern …. ) mit nahezu identischer Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Der Kläger beantragt, die Schenkungssteuerbescheide vom 4. April 2017 mit den Steuernummern … , und die Einspruchsentscheidung vom 8. August 2018 aufzuheben, hilfsweise im Unterliegensfalle, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2018. Hinsichtlich der Beweislast nimmt es ergänzend auf den BFH-Beschluss vom 17. März 1997 I B 123/95 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1995, 730) Bezug. Mit Beschluss des Senats vom 11. Februar 2020 wurde das Verfahren gemäß §§ 5 Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Lebensumstände von Frau F in den Jahren 2000 bis 2002 sowie die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit Zahlungen des Zuwendenden an den Kläger in den Jahren 2001 und 2002, durch Vernehmung des Zuwendenden, Herrn B, und seiner Tochter I als Zeugen sowie die Beziehung von Frau G zu dem Kläger und zu seiner Frau in den Jahren 2000 bis 2002 und die Angaben der Frau G über ein von dem Kläger an den Zuwendenden gewährtes Darlehen durch Vernehmung des Herrn H als Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 151 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Die einschlägige Verwaltungsakte (ein Band Schenkungsteuerakten) war beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.