Beschluss
10 K 1350/22
Hessisches Finanzgericht 10. Der Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2023:1220.10K1350.22.00
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Leitsätze
Eine Besorgnis der Befangenheit ist im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig zu bejahen, wenn die Restitutionsklage auf eine strafbare Verletzung der Amtspflicht des abgelehnten Richters gestützt wird.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch betreffend Richterin am Hessischen Finanzgericht wird für begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Besorgnis der Befangenheit ist im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig zu bejahen, wenn die Restitutionsklage auf eine strafbare Verletzung der Amtspflicht des abgelehnten Richters gestützt wird. Das Ablehnungsgesuch betreffend Richterin am Hessischen Finanzgericht wird für begründet erklärt. I. Der Kläger begehrt mit seiner Restitutionsklage die Wiederaufnahme des Klageverfahrens zum Aktenzeichen 10 K 2548/14. Mit Urteil des erkennenden Senats vom 15.05.2019 (10 K 2548/14) wurde die – ursprüngliche – Klage des Klägers abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer für 2010 (Bescheid vom 28.11.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.12.2014) gewendet hatte. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg (Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28.09.2020 – VIII B 102/19). Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29.12.2022 hat der Kläger daraufhin Restitutionsklage erhoben. Zur Begründung macht der Kläger u. a. geltend, das finanzgerichtliche Urteil, dessen Wideraufnahme begehrt werde, sei ein krasses Fehlurteil. Objektiv sei darin eine Rechtsbeugung nach § 339 des Strafgesetzbuches zu sehen, weil das Finanzgericht (FG) wider besseres Wissen seine gesetzlichen Ermittlungspflichten verletzt habe. Das Vorgehen des Gerichts in dem vorangegangen Verfahren, das die von ihm (dem Kläger) vorgelegten Bilanzen nicht als Beweis gewürdigt habe, stelle eine strafrechtlich relevante Verletzung der Ermittlungspflichten dar. Damit sei ein Restitutionsgrund nach § 586 Nr. 5 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben, und zwar unabhängig von der wegen der Kollegialentscheidung und des Beratungsgeheimnisses fehlenden Zurechnung einer strafbaren Handlung. Im Übrigen stelle sich die frühere Entscheidung des FG als Überraschungsurteil dar. Zudem sei die darin vorgenommene Ableitung der Vermögensbeteiligung aus einer nach inländischem Steuerrecht angelegten Steuerbilanz völlig ungeeignet. Nach einem Hinweis des Gerichts, dass die nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan vorgesehene Besetzung des Senats auch die Richterin am Hessischen Finanzgericht umfasse, die bereits an dem Urteil des Senats vom 15.05.2019 (Az. 10 K 2548/14) mitgewirkt habe, lehnte der Kläger diese mit Schriftsatz vom 23.11.2023 als befangen ab. In ihrer dienstlichen Äußerung vom 27.11.2023 wies die Richterin am Hessischen Finanzgericht darauf hin, an dem Urteil vom 15.05.2019 in dem Verfahren zum Aktenzeichen 10 K 2548/14 als Beisitzerin mitgewirkt zu haben; weitere Details zu diesem Verfahren seien ihr nicht mehr erinnerlich. Der Kläger hat die Gelegenheit, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen, nicht wahrgenommen. Auch das FA hat davon abgesehen, hierzu Stellung zu nehmen. II. Das Gesuch des Klägers, die Richterin am Hessischen Finanzgericht als befangen abzulehnen, hat Erfolg. 1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit durch einen Verfahrensbeteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. a) Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 der ZPO ist begründet, wenn bei vernünftiger, objektiver Betrachtung zu befürchten ist, dass der Richter aufgrund besonderer Umstände verfahrens- oder materiell-rechtlich nicht unvoreingenommen handeln könnte. Mit anderen Worten: Vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten muss die Besorgnis bestehen, der Richter könne wegen bewusster oder unbewusster Zuneigung oder Abneigung gegenüber einem Beteiligten nicht fähig sein, sachlich und unparteiisch zu entscheiden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung wirklich von Voreingenommenheit beeinflusst ausfiele. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob der Beteiligte, der das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten (vgl. insgesamt Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 28.05.2001 – IV B 118/00, BFH/NV 2001, 1431, unter II.2; Schoenfeld in Gosch, Abgabenordnung – AO –/FGO, § 51 FGO Rn. 51). b) Dabei ist die Mitwirkung an der Entscheidung, die im Wiederaufnahmeverfahren angegriffen wird, für sich allein kein Grund, einen Richter für das Wiederaufnahmeverfahren oder für ein mit ihm im Zusammenhang stehendes Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Auch für diese Verfahren gilt vielmehr, dass nur in der Person des Richters liegende individuelle Ursachen die Besorgnis seiner Befangenheit begründen können. In Bezug auf Wiederaufnahmeverfahren und mit ihnen in Zusammenhang stehende Verfahren sind dies insbesondere Sachverhalte, aufgrund derer ein Verfahrensbeteiligter bei vernünftiger, objektiver Betrachtungsweise zu der Annahme gelangen kann, dass der Richter sich in dem rechtskräftig beendeten Verfahren pflichtwidrig verhielt und deshalb möglicherweise die Wiederaufnahme des Verfahrens verhindern will (BFH-Beschluss vom 12.04.1990 – I B 37/89, BFH/NV 1991, 172, Rn. 20). c) Vor diesem Hintergrund ist eine Besorgnis der Befangenheit im Wiederaufnahmeverfahren regelmäßig zu bejahen, wenn die Restitutionsklage auf eine strafbare Verletzung der Amtspflicht des abgelehnten Richters gestützt wird (Hanseatisches Oberlandesgericht – OLG –, Beschluss vom 08.05.1987 – 10 U 146/86, FamRZ 1988, 186; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.01.1973 – 3 W 143/72, NJW 1974, 955, 956; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.09.1966 - 3 W 187/66, NJW 1967, 987; zustimmend Wendl in Gosch, AO/FGO, § 134 FGO Rn. 56; Braun/Heiß in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 580 Rn. 22; i.Erg. ebenso Vollkommer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 42 Rn. 18). 2. Nach diesen Maßstäben ist das Ablehnungsgesuch des Klägers betreffend die Richterin am Hessischen Finanzgericht begründet. a) Die von dem Kläger abgelehnte Richterin am Hessischen Finanzgericht hat an der Entscheidung in dem ursprünglichen Verfahren, dessen Wiederaufnahme hier begehrt wird, mitgewirkt. Diese Entscheidung stellt nach der Auffassung des Klägers ein krasses Fehlurteil dar, mit dem von den damals handelnden Richtern objektiv eine Rechtsbeugung begangen worden sei, weil das dort erkennende Gericht wider besseres Wissen seine gesetzlichen Ermittlungspflichten verletzt habe. Da der Kläger sich mit Blick auf die getroffene Kollegialentscheidung und das Beratungsgeheimnis außerstande sieht, die geltend gemachte strafbare Handlung individuell zuzuordnen, erhebt er den Vorwurf der strafbaren Amtspflichtverletzung der Sache nach gegen das damals erkennende Gericht insgesamt und damit letztlich gegen alle Mitglieder des damals entscheidenden Spruchkörpers. Hierzu gehörte auch die Richterin am Hessischen Finanzgericht, weshalb die von dem Kläger geltend gemachte Besorgnis ihrer Befangenheit nach den obigen Maßstäben zu bejahen ist, nachdem auch keine besonderen Umstände erkennbar sind, die eine Ausnahme von der unter II.1.c dargestellten Regelvermutung rechtfertigen könnten. b) Nichts anderes ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass im Streitfall mit Blick auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 5 ZPO bislang die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 581 ZPO nicht dargelegt sind. Denn für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch ist bereits die begründete Befürchtung ausreichend, dass der betreffende Richter verfahrensrechtlich nicht unvoreingenommen handeln könnte (BFH-Beschluss vom 28.05.2001 – IV B 118/00, BFH/NV 2001, 1431, unter II.2). Auch bei einer vernünftig denkenden Partei ist die Befürchtung objektiv nachvollziehbar, der betreffende Richter könne nicht mit voller Unbefangenheit über die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zur Prüfung des gegen ihn gerichteten Vorwurfs einer strafbaren Verletzung der Amtspflicht urteilen. Dies ist auch der innere Grund dafür, dass der Gesetzgeber in § 41 Nr. 6 ZPO einen Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes in den Sachen ausgeschlossen hat, in denen er in einem früheren Rechtszug bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, und zwar unabhängig davon, ob das im späteren Rechtszug zu prüfende Rechtsmittel unzulässig, unbegründet oder erfolgversprechend ist (vgl. allgemein Vossler in Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, § 41 Rn. 14: Ausschluss von jeder weiteren – auch nur vorbereitenden – Tätigkeit in dem betreffenden Verfahren). Hat – wie im hiesigen Fall – ein Richter des zuständigen Spruchkörpers bereits an der Entscheidung in dem Verfahren mitgewirkt, dessen Wiederaufnahme mit der auf eine Amtspflichtverletzung des betreffenden Richters gestützten Restitutionsklage begehrt wird, droht dieser in mit den Fällen des § 41 ZPO vergleichbarer Weise zum "Richter in eigener Sache" zu werden (vgl. BFH-Beschluss vom 09.05.2018 – X B 143/17, BFH/NV 2018, 973, Rn. 34). Gerade in den von der abschließenden Aufzählung des § 41 ZPO nicht erfassten, insoweit aber vergleichbaren Fällen trägt die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, wonach gewährleistet sein muss, dass der Rechtsuchende nicht vor einem Richter steht, von dem er einen Mangel an Neutralität und Distanz befürchten muss (BFH-Beschluss vom 09.05.2018 – X B 143/17, BFH/NV 2018, 973, Rn. 34). 3. Für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch sind keine Kosten zu erheben, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt (BFH-Beschluss vom 11.05.2023 – VIII S 3/23, BFH/NV 2023, 860, Rn. 17).