Urteil
1 K 2306/17
Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2018:1217.1K2306.17.00
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Tenor
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2017 wird auf
……… EUR herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2017 wird auf ……… EUR herabgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die als Sprungklage zulässige Klage ist begründet. Der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für Oktober 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Die Klägerin kann sich unmittelbar auf die Steuerfreiheit der durch sie erbrachten Leistungen nach der MwSystRL berufen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt eine entgeltliche Leistung, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt, vor, wenn zwischen einer Leistung und einem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und sich dieser Zusammenhang aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergibt, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 60/05, BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N. zur Rechtsprechung von EuGH und BFH). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 219, 455, BStBl II 2009, 486, m.w.N.). (BFH, Urteil vom 23. Juli 2009 V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015, 735, Rn. 15) Vorliegend liegt eine solche entgeltliche Leistung vor, denn es liegt grundsätzlich ein steuerbarer Leistungsaustausch vor, da die Klägerin den einzelnen Einsatzstellen Jugendliche, welche im Rahmen des FSJ tätig waren, gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat. 2. Die Leistungen der Klägerin sind allerdings nicht nach nationalem Recht steuerfrei. a) Die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 26 b UStG ist nicht einschlägig, weil keine ehrenamtliche Tätigkeit vorliegt. Unter einer solchen Tätigkeit ist die Mitwirkung natürlicher Personen bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu verstehen, die auf Grund behördlicher Bestellung außerhalb eines haupt- oder nebenamtlichen Dienstverhältnisses stattfindet und für die lediglich eine Entschädigung besonderer Art gezahlt wird (BFH-Urteil vom 16.12.1987 X R 7/82, BStBl II 1988, 384). Dazu gehören alle Tätigkeiten, die in einem anderen Gesetz (als dem UStG) ausdrücklich als ehrenamtliche Tätigkeit genannt werden, im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet werden oder vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden, was das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit sowie den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung, also nicht für eine reine Erwerbsgesellschaft voraussetzt (BFH-Urteil vom 20.08.2009 V R 32/08, BStBl II 2010, 88). Dies mag zwar mit der Ausübung des Freiwilligendienstes durch die freiwillig teilnehmenden Jugendlichen der Fall sein, allerdings nicht im hier zu prüfenden Verhältnis zwischen der Klägerin und den Einsatzstellen. Ungeachtet dessen ist die Klägerin auch keine natürliche Person. b) Auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG wegen Bildungszwecken kommt nicht in Betracht, da sich die Tätigkeit der Klägerin nicht auf Bildungszwecke beschränkt, sondern auch der Erfüllung anderer Zwecke dient. Im Übrigen kommt eine zumindest teilweise Steuerbefreiung auch deshalb nicht in Betracht, weil sich nach dem Bekunden der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ein prozentualer Anteil des Bildungszwecks nicht ermitteln lässt, sondern eine einheitliche Leistung durch die Klägerin vorliegt. c) Ebenso sind die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht erfüllt. Danach müssen die von der Klägerin erbrachten Leistungen der freien Wohlfahrtspflege dem nach ihrer Satzung begünstigten Personenkreis zugutekommen (BFH-Urteil vom 14.01.2016 V R 56/14, BFH/NV 2016, 359), was vorliegend nicht der Fall war. Zwar ist H nach § 23 Nr. 4 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege, doch kommen die Leistungen der Klägerin an die Einsatzstellen nicht unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute. Ebenso wie Leistungen aufgrund § 5a ZDG, welche dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, fallen auch die Leistungen der Klägerin nicht unter § 4 Nr. 18 UStG, dessen Zweck nämlich nicht die Förderung mehrstufiger Wohlfahrtsorganisationen ist, sondern die Entlastung des nach der Satzung begünstigten Personenkreises (Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG Kommentar, § 4 Nr. 18, Rn. 27). 3. Die Steuerbefreiung ergibt sich jedoch aus Art. 132 MwStSystRL, auf die sich die Klägerin als Unternehmerin unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 29.03.2017 XI R 6/16 BFHE 257, 471, DStR 2017, 1386, vom 26.11.2014 XI R 25/13, BFH/NV 2015, 531, vom 16.10.2013 XI R 34/11, BFH/NV 2014, 460, BFHE 243, 435, DStR 2014, 325). Deren Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. a) Nach Art. 132 Buchst. g MwStSystRL werden die Umsätze aus den eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden, von der Steuer befreit. Nach der Rechtsprechung des BFH darf der Begriff der „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung“ nicht zu eng ausgelegt werden. So hat der BFH in seiner Entscheidung zu Leistungen, die ein Verein gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst erbringt, ausgeführt (BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735, BFHE 226, 435): „ … Die Leistungen des Klägers können aber nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein. Diese dem Kläger begünstigende Regelung ist unbedingt und hinreichend genau mit der Folge, dass sie unmittelbar Wirkung entfaltet und der Kläger sich auf sie berufen kann (EuGH-Urteil vom 10. September 2002 Rs. C-141/00 Kügler, Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Leitsatz 4). Die Bestimmung gilt für "die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen". a) Während allgemeine Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), können zu den eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen z.B. die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftiger Personen (EuGH-Urteil Kügler in Slg. 2002, I-6833, BFH/NV Beilage 2003, 30 Rdnr. 44) oder die Kinderbetreuung durch Tageseltern (EuGH-Urteil vom 9. Februar 2006 C-415/04 Kinderopvang Enschede, Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 17) gehören. Darüber hinaus ist auch die Vermittlung von Tageseltern nach dieser Bestimmung steuerfrei, wenn sich die Vermittlung nicht auf eine bloße Nachweistätigkeit beschränkt, sondern aufgrund weiter gehender Prüfungstätigkeiten hinsichtlich der Geeignetheit und Qualifikation der Tageseltern eine besondere Qualität des Kinderbetreuungsdienstes gewährleistet (EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 27). b) Danach kann es sich bei den auf den Kläger auf der Grundlage von § 5a Abs. 2 Nr. 1 ZDG übertragenen Verwaltungsaufgaben um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG handeln. Denn die durch den Kläger erbrachten Leistungen bezogen sich nicht allgemein auf Verwaltungstätigkeiten (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 867), sondern dienten ausschließlich dazu, den Einsatz von Zivildienstleistenden bei nach § 4 ZDG anerkannten oder noch anzuerkennenden Beschäftigungsstellen zu ermöglichen. Dementsprechend hatte es der Kläger übernommen, Verbandseinrichtungen bei der Anerkennung als Beschäftigungsstelle und bei der Zuweisung von Zivildienstleistenden zu unterstützen. Auch die Betreuung der nur im Rahmen des Zivildienstes und damit nur vorübergehend den amtlichen Beschäftigungsstellen zugewiesenen Personen kann den erforderlichen Bezug zur Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit aufweisen. Sowohl bei der nach dem Vertrag mit dem Bundesamt geschuldeten Unterstützung der Beschäftigungsstelle wie auch bei der vertraglich vorgesehenen Betreuung der Zivildienstleistenden während der Dienstzeit handelte es sich um Leistungen, die ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet sind, den Einsatz von Zivildienstleistenden im sozialen Bereich zu ermöglichen und durchzuführen. Derartige Leistungen weisen ebenso wie die qualifizierte Vermittlung von Tageseltern (EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede in Slg. 2006, I-1385, BFH/NV Beilage 2006, 256 Rdnr. 27) die erforderliche Nähe zum sozialen Bereich auf, um als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung steuerfrei sein zu können. Diese Leistungen sind auch i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG unerlässlich, da ohne sie der Einsatz der Zivildienstleistenden bei den einzelnen Beschäftigungsstellen weder vorbereitet noch koordiniert oder überwacht werden kann.“ (BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07, BStBl II 2015, 735, BFHE 226, 435) Entgeltliche Personalgestellungen sind hingegen keine im sozialen Bereich erbrachten Gemeinwohldienstleistungen im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, so dass dieser keine Anwendung findet, allerdings kann ein der Personalgestellung zugrunde liegender Projektführungsvertrag die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erfüllen (BFH-Urteil vom 14.01.2016 V R 56/14, BFH/NV 2016, 792). Die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL weiter erforderliche Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter kann sich nach der BFH-Rechtsprechung aus der Zugehörigkeit zu einem anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege nach § 4 Nr. 18 Einleitungssatz UStG ergeben (BFH-Urteil vom 17. Februar 2009 XI R 67/06, BFHE 224, 183, BFH/NV 2009, 869, unter II.2.b). b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann sich die Klägerin auf die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Als Mitglied eines anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege (hier G) gehört die Klägerin zu den als Trägern des FSJ gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 JFDG zugelassenen Verbänden, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen sind, und ihren Untergliederungen. Zwar erfüllt die Klägerin gegenüber den Einsatzstellen Elemente einer Personalgestellung, indem sie sich verpflichtet, die Personalverwaltung (wie Abrechnung, Anmeldung zu Sozialversicherungsträgern, etc.) für die Freiwilligen zu übernehmen. Im Gegenzug ist u.a. geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit den in der Einsatzstelle geltenden Bestimmungen entspricht und diese den zustehenden Urlaub der Jugendlichen genehmigt. Die Klägerin führt aber darüber hinaus über bloße Verwaltungstätigkeiten hinausgehende Leistungen aus, die spezifisch der Durchführung des FSJ aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dienen, indem sie die Jugendlichen vorbereiten in Kursen und Schulungen, sie pädagogisch begleiten, etc. So ist die pädagogische Begleitung des FSJ ausdrücklich durch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 JFDG vorgegeben. Diese Verpflichtung geht die Klägerin auch gegenüber den Einsatzstellen ein. In § 1 des mit den Einsatzstellen geschlossenen Rahmenvertrags wird unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das JFDG auf Sinn und Zweck des FSJ, nämlich Orientierung und Persönlichkeitsbildung junger Menschen hingewiesen und es wird klargestellt, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Diese Leistungen dienen mithin unmittelbar der Erfüllung des mit dem Jugendfreiwilligendienst verfolgten Zwecks der Förderung der Bildungsfähigkeit der Jugendlichen und weist hierdurch die erforderliche Nähe zum sozialen Bereich auf, um als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen angesehen werden zu können. Auch die Verpflichtung der Einsatzstellen unterscheidet sich in ihrem Charakter von den Pflichten der Einsatzstelle in einem reinen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, denn auch die Einsatzstellen übernehmen gemäß § 7 des Rahmenvertrags Aufgaben, welche spezifisch auf die Durchführung des FSJ ausgerichtet sind wie die Betrauung der Jugendlichen mit Aufgaben, die ihrem Alter und der persönlichen Fähigkeit entsprechen oder dem Benennen einer Fachkraft, welche die Freiwilligen begleitet. Im Übrigen unterscheidet sich die tatsächliche Tätigkeit der Klägerin ihrem Wesen nach nicht von der, die sie bei der Ausführung ihrer Pflichten bei dreiseitigen Verträgen erfüllt, welche ebenfalls und – was im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - von der Umsatzsteuer befreit sind. So ist in § 3 JFDG geregelt, dass das FSJ ganztägig als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet wird, insbesondere in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Einrichtungen der Kultur- und Denkmalpflege oder in Einrichtungen des Sports. Die Steuerbefreiung für die durch die Klägerin erzielten Umsätze ist auch nicht gemäß Art. 134 a) MwStSystRL ausgeschlossen, da durch ihre Leistungen der Zweck des FSJ einheitlich gewährleistet wird. Dem steht auch nicht entgegen, dass dieser Zweck auch durch das Schließen dreiseitiger Verträge erfüllt werden könnte, da dem Wesen nach die Leistung der Klägerin unter Zugrundelegung des Sinns und Zwecks des FSJ nicht abhängig ist von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung, welche beide im JFDG vorgesehen sind. 4. Da wie ausgeführt nach der Überzeugung des Senats bereits eine Steuerbefreiung vorliegt, kann eine Entscheidung darüber, ob vorliegend ein steuerbegünstigter Zweckbetrieb gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG i.V.m. §§ 65 ff. § 52 Abs. 4 Nr. 4, 7 und 25 AO vorliegt, dahingestellt bleiben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erfolgt gemäß § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). 7. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die im Rahmen von Freiwilligendiensten durch die Klägerin erfolgte Überlassung von Freiwilligen an die jeweiligen Einsatzstellen gegen Kostenerstattung einen steuerbaren und steuerpflichtigen, dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsatz darstellt. Die Klägerin ist steuerbegünstigt. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Zentrums für Freiwilligendienste, insbesondere Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr, Zivildienst und internationaler Freiwilligendienst. Dafür überlässt sie Jugendliche an unterschiedliche Einsatzstellen. Sie bereitet die Teilnehmer auf ihren Freiwilligendienst durch Beratung über die notwendigen Voraussetzungen und über ihren konkreten Einsatzbereich vor. Außerdem führt sie Lehrgänge und Qualifikationskurse mit dem Ziel durch, die Teilnehmer zu befähigen, den Freiwilligendienst anzutreten und fachgerecht abzuleisten. Ferner werden die Teilnehmer während ihres gesamten Einsatzes von Mitarbeitern der Klägerin pädagogisch begleitet. Die Klägerin verfolgt mit der Förderung der Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 f. der Abgabenordnung (AO). Sie ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) von der Körperschaftsteuer und gemäß § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit. Eine partielle Steuerpflicht besteht nur hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Die Rahmenbedingungen und Vertragsverhältnisse zwischen den Freiwilligen, dem jeweiligen Träger (hier: der als Träger zugelassenen Klägerin) und den jeweiligen Einsatzstellen sind seit dem 01.06.2008 durch das Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) geregelt. Danach schließen die Freiwilligen mit dem jeweiligen Träger eine Teilnahmevereinbarung über ihre Teilnahme am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder Freiwilligen Ökologischen Jahr ab. Hierbei stehen alternativ zweiseitige Vereinbarungen zwischen dem Freiwilligen und dem Träger nach § 11 Abs. 1 JFDG oder dreiseitige Vereinbarungen zwischen dem Freiwilligen, dem Träger und der Einsatzstelle nach § 11 Abs. 2 JFDG zur Verfügung. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat entsprechende Muster der Freiwilligenvereinbarung für einen Bundesfreiwilligendienst herausgegeben (Bl. 118 ff. d.A.). Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Vertragsgestaltung zum Teil für die Alternative der zweiseitigen Vereinbarungen entschieden. Die insoweit abgeschlossenen Teilnahmevereinbarungen mit den Jugendlichen regeln Arbeitszeit, Urlaubsanspruch, Seminarteilnahmepflicht und die Vergütung. Die Teilnehmer erhalten von der Klägerin regelmäßig ein sog. Taschengeld. Außerdem wird ihnen bei Bedarf Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Weiterhin werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Sozial- und Unfallversicherung der Freiwilligen durch die Klägerin entrichtet. Auch übernimmt sie die Anmeldung der Freiwilligen bei der zuständigen Unfallgenossenschaft. Ferner begleitet die Klägerin die Freiwilligen gemäß § 5 Abs. 2 JFDG während der Dauer von deren Diensten durch Fortbildungsmaßnahmen und Seminare pädagogisch. Mit den als gemeinnützig anerkannten Einsatzstellen hat die Klägerin zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes verschiedene Rahmenverträge zum Einsatz von Freiwilligen im FSJ geschlossen, in denen die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner im Einzelnen geregelt sind und in denen die Zahlung einer monatlichen Pauschale, mit der die Ausgaben der Klägerin für Taschengeld, Versicherungen und sonstige Aufwendungen abgedeckt sind, durch die jeweiligen Einsatzstellen an die Klägerin vereinbart wurde. Nach § 8 des Vertrags wird der Einsatzstelle je Freiwilligem eine monatliche Pauschale in Höhe von ……. EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. (Bl. 58 d.A.) Wegen weiterer Einzelheiten wird beispielhaft auf den zwischen der Klägerin und der Z geschlossenen Rahmenvertrag vom 23.07.2010 (Bl. 56 d.A.) Bezug genommen. Im Streitzeitraum bestand zwischen der Klägerin und verschiedenen Freiwilligen Freiwilligenvereinbarungen für ein FSJ statt Zivildienst, die im Wesentlichen inhaltsgleich mit dem o.a. Vertragsbeispiel sind. Beispielhaft wird insoweit auf den Vertrag zwischen der Klägerin und der Freiwilligen A vom 27.03.2018 (Bl. 60 d.A.) sowie der Freiwilligen B (Bl. 66 d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin stellte Rechnungen an den Trägerverein C, D,E und F (Bl. 16-23 d.A.), in welchen sie für jeweils eine/n Teilnehmer/in eine Einsatzstellenpauschale in Höhe von ……. EUR abrechnete und keine Umsatzsteuer auswies. Die Rechnungen enthielten den Zusatz „Wegen der Regelung nach § 14c UStG erfolgt die Erstellung der Rechnung einmalig und ausschließlich für den Monat Oktober 2017 ohne offenen Umsatzsteuerausweis. … Diese Rechnung wurde nach dem § 11.1 des Jugendfreiwilligendienstgesetz (JFDG) erstellt.“ In ihrer beim Beklagten, dem Finanzamt (FA), eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für Oktober 2017 erklärte die Klägerin Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von …….. EUR und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen Unternehmen in Höhe von ….. EUR. Daraus errechnete sich eine zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von ………. EUR. Die Anmeldung stand gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Dagegen erhob die Klägerin Sprungklage gemäß § 45 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Diese sei geboten, da die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Feststellungen vom Beklagten bereits hinreichend intensiv im Rahmen des durch Klagerücknahme beendeten Klageverfahrens wegen Umsatzsteuer 2008, welches unter dem Az. 1 K 640/13 vor dem erkennenden Senat geführt wurde, getroffen worden seien, mit andersartigen Feststellungen nicht mehr zu rechnen sei und nicht zu erwarten sei, dass der Beklagte in einem Vorverfahren von der bisherigen Rechtsauffassung abweiche. Mit dieser vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Steuerbefreiung der Umsätze aus den zweiseitigen Verträgen nach § 11 Abs. 1 JFDG aus folgenden Gründen: 1. Sie macht geltend, die Überlassung der Freiwilligen an die jeweiligen Einsatzstellen sei bereits nicht im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches erfolgt. Zivil-, umsatzsteuerrechtlich und wirtschaftlich stehe es außer Frage, dass die Personalgestellung als entgeltlicher Dienstverschaffungsvertrag gelte. Diese wäre als entgeltliche Dienstverschaffung durch die Klägerin dann steuerbar, wenn sie einen eigenen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen den Freiwilligen auf Arbeitsleistung auf die Einsatzstelle überleiten und sodann im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses die kontinuierliche Arbeitsleistung bei der Einsatzstelle schulden würde und gewährleisten müsse. Die Klägerin betreue die Freiwilligen bei der Suche nach einer geeigneten Einsatzstelle, begleite diese pädagogisch und trage die Gesamtverantwortung für die Maßnahme. Das Verhältnis zu den Freiwilligen sei arbeits- und sozialversicherungsrechtlich kein Beschäftigungsverhältnis, sondern ein Rechtsverhältnis sui generis. Das FSJ sei in erster Linie und vorrangig ein soziales Lern- und Bildungsjahr für junge Menschen, dessen Ziel es sei, soziale und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Dieser Anspruch präge die Rechtsverhältnisse. Die Tätigkeiten der Freiwilligen in den Einsatzstellen dienten nicht der Verbesserung von deren Personalausstattung, sondern dazu, den Freiwilligen ein soziales Lernfeld zu eröffnen und damit ein FSJ überhaupt erst zu ermöglichen. Der Einsatz solle den Interessen der Freiwilligen dienen, sich persönlich zu entwickeln und beruflich zu orientieren. Aus diesem Grunde stünden auch Träger und Einsatzstellen in der Pflicht gegenüber dem Freiwilligen und nicht umgekehrt. Gelinge der Einsatz, komme er zwar auch der Einsatzstelle zugute, jedoch nicht als Ergebnis einer vom Freiwilligen geschuldeten Arbeitsleistung, sondern als Reflex eines dem Gemeinwohl dienenden Einsatzes. Darin sei weder eine Leistung der Klägerin noch des Freiwilligen an die Einsatzstelle zu sehen, die Gegenstand eines umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches sein könne. Die Klägerin erbringe im Rahmen der nicht als Personalgestellungsverträge, sondern als Verträge sui generis anzusehenden Vereinbarungen auch keine wirtschaftlichen Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches, vielmehr sei der Einsatz der Freiwilligen nur Mittel zum Zweck der Erfüllung der sich u.a. aus § 5 Abs. 4 Satz 2 JFDG ergebenden Pflichten des Trägers. Dies aber entspreche der in Abschn. 1 Abs. 6 und 7 UStAE genannten nichtsteuerbaren Personalbeistellung. Damit im Einklang stehe, dass das FJS durch die Öffentliche Hand in Form steuerrechtlicher und sozialrechtlicher Vergünstigungen für die Freiwilligen gefördert werde und die Träger nicht steuerbare Zuschüsse erhielten. Es fehle auch an einer Konkurrenz zu gewerblichen Personalvermittlungsagenturen, weil kein Personal vorhanden sei, das vermittelt werden könne. Eine Nachfrage der Einsatzstelle nach einer etwaigen Leistung des Klägers (Vermittlung und pädagogische Betreuung) werde nicht gesteuert durch ökonomische Überlegungen zu einem wirtschaftlichen Wert des Einsatzes des Freiwilligen. Maßgebend sei vielmehr die Entscheidung des einzelnen Freiwilligen, bei einer bestimmten Einsatzstelle tätig zu werden, verbunden mit der Notwendigkeit, seinen Unterhalt zu sichern. Die Klägerin sei gegenüber der Einsatzstelle auch nicht verpflichtet, Freiwillige nach Dienstantritt zur Verfügung zu stellen und im Falle einer Verhinderung, etwa durch Urlaub, für Ersatz zu sorgen. Unabhängig davon habe eine steuerbare und steuerpflichtige Personalgestellung die Überlassung von Personal, also von Arbeitnehmern, zur Voraussetzung, woran es im Streitfall mangele. Durch eine Freiwilligenvereinbarung werde, wie das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.08.2012 (10 AZR 499/11, DB 2013, 404 ff. zur Telefonseelsorge) ausdrücklich festgestellt habe, kein Arbeitsverhältnis begründet. Hieraus folge, dass die Klägerin den Einsatzstellen auch keine Arbeitnehmer überlassen könne. Anderes folge auch nicht aus der sozialrechtlichen Absicherung. Wenn die Klägerin als Träger bei der „zweiseitigen“ Vereinbarung – letztlich für Rechnung der Einsatzstelle – für den Unterhalt und die soziale Absicherung verantwortlich sei, sei dies nicht Ausdruck und Rechtsfolge des Entgelts für geleistete Arbeit oder Arbeitsbereitschaft, sondern einer politisch gewollten, im Interesse des Freiwilligen gesetzlich angeordneten, der zumindest teilweisen Unterhaltssicherung dienenden Gewährsträgerschaft. Dies gelte unabhängig davon, ob die Sozialversicherungspflicht an „die Beschäftigung“ angeknüpft werde und „der Arbeitgeber“ den Gesamtsozialversicherungsbeitrag allein trage (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Dies sei eine rechtfertigungsbedürftige Fiktion für Zwecke einer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Gleichstellung hinsichtlich der Schutzrechte, die letztlich der Regelungstechnik geschuldet sei und gehöre gegenständlich zur Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres (§ 9 Nr. 5-13 JFDG). Auch nach Abschn. 2.11. Abs. 15 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) habe eine steuerbare Personalgestellung zur Voraussetzung, dass das gestellende Unternehmen Arbeitgeber bleibe. Da sie, die Klägerin, aber bereits mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses keine Arbeitgeberin der Freiwilligen sei, scheide eine steuerbare Personalgestellung auch aus diesem Grunde aus. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine „Gestellung“ auch nicht garantieren könne, da der Freiwillige keine Arbeitsverpflichtung eingegangen sei, sondern nur eine jederzeit kündbare Teilnahmeverpflichtung. Schließlich sei auch in Abschn. 1.1. Abs. 16 UStAE eine Reihe von Personalgestellungen aufgelistet, die umsatzsteuerlich als nicht steuerbar angesehen würden. Hiernach könnten Freistellungen eines Arbeitnehmers zu ehrenamtlichen Tätigkeiten gegen Auslagenersatz für den Arbeitgeber keinen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch begründen. Nichts anderes aber könne für die Beurteilung des Streitfalles gelten. 2. Selbst wenn man eine Steuerbarkeit der Überlassung der Freiwilligen an die Einsatzstellen nach nationalem Recht annehmen wolle, so seien diese Umsätze zumindest nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem – Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) steuerfrei. Dass diese Befreiungsvorschrift für die Beurteilung des Streitfalles einschlägig sei, ergebe sich bereits daraus, dass der BFH mit Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07 (BFH/NV 2009, 2073) entschieden habe, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 des Zivildienstgesetzes (ZDG) abgeschlossenen Vertrages erbringe und die dazu dienten, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig seien, als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen unter diese Befreiungsvorschrift fielen. Die Analogie der Sachverhalte beim Jugendfreiwilligendienst und dem Zivildienst sei augenfällig. Berücksichtige man weiterhin, dass im Vordergrund der Überlegungen des BFH in seinem Urteil nicht der konkrete Vertragspartner (das Bundesamt für Zivildienst) gestanden habe, sondern letztlich die vom Einsatz profitierenden Personen, so könne es unter Berücksichtigung des Wortlautes des § 3 Abs. 1 JFDG keinen Zweifeln unterliegen, dass die Tätigkeit der Klägerin die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL genannten Voraussetzungen erfülle und im Übrigen im Streitfall alternativ auch andere in Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL genannte Befreiungstatbestände einschlägig sein könnten. Die Überlassung der Freiwilligen an die jeweiligen Einsatzstellen sei für die Erbringung von deren Tätigkeiten auch unerlässlich. Soweit das FA hiergegen einwende, dasselbe Ergebnis habe durch den Abschluss von dreiseitigen Verträgen erreicht werden können, so könne das dem nicht entgegenstehen. Denn aufgrund der Wettbewerbs- und Rechtsformneutralität der Umsatzsteuer müssten Leistungen, die identisch beim „Verbraucher ankämen“, rechtlich auch gleich behandelt werden. Im Übrigen sei insoweit auf den Wortlaut des § 11 JFDG hingewiesen, in dessen Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werde, dass der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligendienstes und die oder der Freiwillige vor Beginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Wenn hierzu in Abs. 2 ausgeführt werde, dass die Vereinbarung nach Abs. 1 auch als gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelassenen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwilligen geschlossen werden könne, sei dies keine Vertragsalternative, um eine vom FA angenommene Personalüberlassung zu vermeiden. Denn Abs. 2 spreche von derselben und keiner anderen Vereinbarung als der in Abs. 1 genannten und modifiziere nur deren Form. 3. Unabhängig von dieser Beurteilung ergebe sich eine Steuerbefreiung aber auch aus § 4 Nr. 26 b UStG, wonach eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerbefreit sei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis bestehe. Da im Streitfall von den Einsatzstellen nur der Ersatz von Auslagen und eines „Taschengeldes“, möglicherweise neben einer geringen Verwaltungsgebühr, gezahlt werde, lägen die in der Norm genannten Voraussetzungen vor. Da sie, die Klägerin, die Freiwilligen gemäß § 3 Abs. 2 JFDG pädagogisch begleite, enthielten die vereinbarten Pauschalen jedenfalls einen auf den Bildungszweck entfallenden Anteil, der gemäß § 4 Nr. 26 b UStG steuerfrei sei. Wenn das FA insoweit geltend mache, der auf pädagogische Dienstleistungen entfallende Anteil könne nicht ermittelt werden, könne dies dem nicht entgegenstehen, vielmehr sei er ggf. zu schätzen. 4. Des Weiteren komme im Streitfall auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht. Sie, die Klägerin, erfülle als G die unternehmensbezogenen Anforderungen der Vorschrift. Die Tatsache, dass Vertragspartner der Klägerin andere Körperschaften seien, und die von ihr erbrachten Leistungen nur in deren an die Endverbraucher erbrachten Leistungspakete einflössen, führe hierbei nicht zur Umsatzsteuerpflicht, da allein entscheidend sei, dass der satzungsgemäße Personenkreis im wirtschaftlichen Sinne von den Leistungen, nämlich den personenbezogenen Tätigkeiten der Freiwilligen, profitiere. 5. Weiterhin könne bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung nicht außer Betracht bleiben, dass es sich bei den von den Einsatzstellen gezahlten Pauschalen zum überwiegenden Teil um gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht zum Entgelt gehörende durchlaufende Posten handele, weil die Sozialversicherungsbeiträge unmittelbar für Namen und Rechnung der Freiwilligen vereinnahmt und weitergeleitet worden seien. 6. Schließlich ergäben sich auch aus dem Gemeinnützigkeitsrecht Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Beurteilung des Streitfalls. Da die Förderung des Freiwilligendienstes als Bestandteil des bürgerschaftlichen Engagements explizit in § 52 Abs. 2 Nr. 25 der Abgabenordnung (AO) genannt sei, sei die Überlassung der Freiwilligen an die Einsatzstellen unmittelbar gemeinnützig begünstigt und gehöre zu den ideellen Zwecken der Klägerin. Zumindest wären die Umsätze der Klägerin gegenüber den Einsatzstellen aufgrund einer Zuweisung zum Zweckbetrieb nur dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Nr. 8a UStG zu unterwerfen. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober 2017 auf ……. EUR herabzusetzen, hilfsweise, im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, im Unterliegensfall, die Revision zuzulassen. Das FA hat der Sprungklage nach § 45 FGO zugestimmt und trägt zur Begründung seiner Rechtsauffassung wie folgt vor: 1. Zivilrechtlich hätten die Freiwilligen ausschließlich mit der Klägerin eine Freiwilligenvereinbarung abgeschlossen. Im Rahmen dieser Vereinbarung würden diese zwar einer Einsatzstelle zugewiesen, die dann die Verantwortung für die an Lernzielen orientierte praktische Hilfstätigkeit trage, gleichwohl verbleibe es für die Freiwilligen bei der Vertragsbeziehung gegenüber der Klägerin und für die Klägerin bei der Verpflichtung zur Zahlung des Taschengeldes und der Beiträge zur Sozial- und Unfallversicherung. Zwischen der Klägerin als Maßnahmenträgerin und der jeweiligen Einsatzstelle liege entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch in Form einer steuerbaren und steuerpflichtigen Personalüberlassung vor. Wie in Abschn. 1.1. Abs. 16 Satz 1 UStAE ausgeführt, erfolge die entgeltliche Personalgestellung, auch wenn sie – wie im Streitfall – nur gegen Aufwendungsersatz ausgeführt werde, grundsätzlich im Leistungsaustausch und sei damit umsatzsteuerbar. Die Freiwilligen seien gerade zum Zwecke der Überlassung an die Einsatzstellen von der Klägerin angestellt worden. Für diese Betrachtungsweise spreche auch, dass sich die Einsatzstelle durch die Wahl des zweiseitigen Vertrags (im Gegensatz zum dreiseitigen Vertrag) von der Erfüllung von mit dem Freiwilligenverhältnis im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen wie Taschengeldzahlung, Verpflichtung zur Erbringung von Naturalleistungen und Sozialversicherungsleistungen durch Einschaltung des Trägers habe entledigen können. Unbeachtlich sei hierbei, dass zwischen der Klägerin und den Freiwilligen kein klassisches Arbeitsverhältnis vorliege. Aufgrund der mit den Freiwilligen getroffenen Vereinbarungen seien diese verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben nach Können und Wissen auszuführen. Im Gegenzug gewähre die Klägerin den Freiwilligen Taschengeld, unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung und übernehme die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Ihr oblägen letztlich auch alle administrativen und beschäftigungsspezifischen Aufgaben, wie z.B. Verwaltungsaufgaben, Lohnbuchhaltung, Gehaltsabrechnung, Abrechnung des Verfahrens mit den Sozialversicherungen, Ausstellung von Zeugnissen, Kündigung der Freiwilligendienste und pädagogische Betreuung. Gleichzeitig erhalte sie das Recht, die Freiwilligen zu delegieren. Da den Einsatzstellen eine entsprechende Weisungsbefugnis nicht zustehe, müssten sie auf die Dienste der Klägerin zurückgreifen und diese entsprechend vergüten. Damit entspreche die Leistung der Klägerin wirtschaftlich dem, was unter einer Personalüberlassung verstanden werde. Im Übrigen ordne auch das Sozialversicherungsrecht die Freiwilligendienste – nach den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Kriterien – als beitragspflichtige Beschäftigung ein. So würden das gezahlte Taschengeld und die Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen zur Bemessung der Beiträge herangezogen. Formaljuristisch seien der Freiwillige und die Klägerin in den Fällen des § 11 Abs. 1 JFDG Vertragspartner der Freiwilligenvereinbarung. Mithin bestünden zivilrechtliche Beziehungen ausschließlich zwischen ihnen. Durch die Benennung der Einsatzstelle erfolge de facto eine Zuweisung des Freiwilligen. Die sozialrechtlichen Verpflichtungen seien aber (weiterhin) im Namen und für Rechnung der Klägerin zu erfüllen. Durch die Zuweisung werde das von der Einsatzstelle gewünschte – und im Rahmenvertrag fixierte – Ziel erreicht, Freiwillige einsetzen zu können. Für diese Zuweisung zahle die Einsatzstelle einen einheitlichen monatlichen Betrag zzgl. Umsatzsteuer (vgl. Anlage 1 zum Rahmenvertrag), durch den für die Dienststelle die Einsatzmöglichkeit des Freiwilligen in einem Betrag komplett abgegolten werde. 2. Für eine von der Klägerin begehrte Steuerfreiheit der Überlassung der Freiwilligen könne sich diese auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen, denn die Personalgestellung stelle keine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung dar. Der Hinweis der Klägerin auf das BFH-Urteil vom 23.07.2009 V R 93/07 zu Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung des Zivildienstes verfange nicht. In diesem Verfahren, das gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen zum Gegenstand gehabt habe, habe der BFH zwar entschieden, dass derartige Verwaltungsleistungen als eng mit der Sozialfürsorge verbundene Dienstleistungen steuerfrei sein könnten; jedoch dürften sich diese Leistungen nicht allgemein auf Verwaltungstätigkeiten beziehen, sondern müssten ausschließlich dazu dienen, den Einsatz der Zivildienstleistenden bei ihren Beschäftigungsstellen zu ermöglichen. Eine von der Klägerin vorgetragene „Analogie der Sachverhalte“ zwischen Jugendfreiwilligendiensten und dem Zivildienst bestehe nicht, da sowohl die zu beurteilenden Leistungen als auch die Leistungsempfänger nicht vergleichbar seien. Während dem vom BFH entschiedenen Fall von dem dortigen Kläger gegenüber dem Bundesamt für Zivildienst gegen Entgelt erbrachte spezielle Verwaltungsleistungen zugrunde gelegen hätten, die vom Grunde her Aufgaben des Bundesamtes für Zivildienst gewesen seien, sei im Streitfall allein die Überlassung der Freiwilligen durch die Klägerin an die jeweiligen Einsatzstellen im Rahmen von zweiseitigen Vereinbarungen zu beurteilen. Da das JFDG auch die Möglichkeit eröffne, dreiseitige Vereinbarungen unter Einbeziehung der Einsatzstellen zu schließen, die eine Personalüberlassung entbehrlich machten, obläge es insoweit der Dispositionsgewalt der Vertragsparteien, eine Personalüberlassung zu begründen oder zu umgehen. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen einer Befreiung von Leistungen der Kinder- und Jugendbetreuung bzw. von Erziehungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. h bzw. i MwStSystRL vor, da solche Leistungen durch die Klägerin an die Einsatzstellen nicht erkennbar seien. 3. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 b UStG scheitere daran, dass nur die Freiwilligen, nicht aber die Klägerin ehrenamtliche Tätigkeiten erbrächten. 4. Einer Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen als durchlaufenden Postens nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG stehe entgegen, dass die Klägerin als Trägerin der Freiwilligendienste diese in den Fällen des § 11 Abs. 1 JFDG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verausgabt habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren in den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen. Die vom FA vorgelegte Verwaltungsakte (ein Band Umsatzsteuerakte) sowie die Akten des Verfahrens 1 K 640/13 waren beigezogen.