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Urteil

1 K 952/10

Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2013:0919.1K952.10.0A
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Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. November 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Schenkungsteuerbescheid vom 1. November 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. I. Die Klage ist begründet. Der angefochtene Schenkungsteuerbescheid vom 1. November 2007 und die Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entgegen der Auffassung des FA erfolgte durch die notarielle Übertragung des streitgegenständlichen Grundstücks keine steuerpflichtige Schenkung im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der GmbH an den Kläger. 1. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt dabei in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit (BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofes - BFHE - 240, 178, mit weiteren Nachweisen). In seinem Urteil vom 30. Januar 2013 (II R 6/12, BFHE 240, 178) hat der BFH entschieden, dass Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter nicht freigebig erfolgen. Sie beruhten vielmehr auf dem Gesellschaftsverhältnis, und zwar unabhängig davon, ob sie offen oder verdeckt vorgenommen werden, und hätten daher - jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern - ausschließlich ertragsteuerrechtliche Folgen. Dies begründet die höchstrichterliche Rechtsprechung damit, dass es im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter - neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen - lediglich offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gebe. Auch bei einer Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehenden Person handele es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter, wenn die Leistung nicht aus betrieblichen Gründen, sondern mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis (societatis causa) gewährt werde. Daher sei eine solche Zuwendung im Hinblick auf die Anwendung der Vorschriften über die verdeckte Gewinnausschüttung so zu beurteilen, als hätte der Gesellschafter selbst den Vorteil erhalten und diesen an die nahestehende Person weitergegeben (vgl. Tz. 19, 23, 25 f. des Urteils). Auch der erkennende Senat folgt dieser Auffassung. 2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist im Streitfall keine der Schenkungsteuer unterliegende Zuwendung der GmbH an den Kläger gegeben. Da es sich im Streitfall um eine Zuwendung der GmbH handelt, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruht, kann die Übertragung des Grundstücks auf den Kläger keine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen ist der Senat überzeugt, dass die streitgegenständliche Grundstücksübertragung an den Kläger im Wege einer Gewinnausschüttung an den Vater erfolgte. Dabei kann offen bleiben, ob es sich im Streitfall um eine offene Gewinnausschüttung in Form einer Sachausschüttung an den Vater handelte, die lediglich, wie durch den Beschluss vom 11. Juli 2006 angewiesen, durch die Übertragung an den Kläger erfüllt wurde (Erfüllungsabrede), oder ob es sich hierbei um eine verdeckte Gewinnausschüttung mit Vorteilsgewährung an den Kläger als nahen Angehörigen handelte, da sowohl die offene als auch die verdeckte Gewinnausschüttung das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung der GmbH ausschließen (Loose in Der Betrieb - DB - 2013, 1080 unter IV; Viskorf/Haag in Deutsches Steuerrecht - DStR - 2013, 653, jeweils mit Verweis auf das BFH-Urteil vom 30. Januar 2013). Die Ausführungen des BFH in seiner Entscheidung vom 7. November 2007 (II R 28/06 BFHE 218, 414, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 258), dass durch Zahlung einer unangemessenen Vergütung einer GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person eine (gemischt) freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein könnte, stehen dem nicht entgegen. Zum Einen handelt es sich insoweit nicht um die tragenden Erwägungen dieses Urteils, sondern lediglich um ein sogenanntes „obiter dictum“ der Entscheidung ohne Bindungswirkung, zum Anderen folgt aus der bloßen Möglichkeit einer freigebigen Zuwendung nicht deren Regelfall (vgl. Loose in DB 2013, 1080 unter III. 4.). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten erfolgt gemäß § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO ersichtlich sind. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, da die aufgeworfenen Rechtsfragen durch die bereits bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. BFH-Urteil vom 30. Januar 2013 II R 6/12, BFHE 240, 178). Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Entscheidung durch den BFH erforderlich machen könnten, wurden nicht dargelegt. Eine eventuelle Abweichung des BFH von einem im Urteil vom 7. November 2007 (II R 28/06) geäußerten „obiter dictum“ reicht hierfür nicht aus (vgl. Ruban in Gräber, FGO, 7. Auflage, § 115, Rdnr. 60). Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung um die Person des Zuwendenden im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft-steuer- und Schenkungsteuergesetzes in der zum Besteuerungszeitpunkt geltenden Fassung (ErbStG). Der Kläger ist der Sohn des Herrn V (Vater). Dieser war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH (GmbH). Mit notariellem Vertrag vom 7. August 2006 (Urkundenrolle Nr. …/2006 des Notars …) übertrug die GmbH das Wohnungseigentum Nr. 4, C-Str. …, … M (eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts M Bl. …) auf den Kläger. Hinsichtlich der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf die Ausfertigung (Bl. 2 ff. der Schenkungsteuerakte) Bezug genommen. Obwohl der Kläger in seiner Schenkungsteuererklärung vom 21. September 2007 die Grundstücksübertragung als Schenkung seines Vaters erklärt hatte, vertrat der Beklagte (das Finanzamt - FA -) nach Prüfung des notariellen Vertrages die Auffassung, es handele sich um eine Schenkung der GmbH und setzte mit Bescheid vom 1. November 2007 - unter Berücksichtigung des gesondert festgestellten Grundstückswertes in Höhe von …,-- € - Schenkungsteuer in Höhe von …,-- € fest. Hiergegen legte der Kläger am 7. November 2007 Einspruch ein und begründete diesen wie folgt: Nicht die GmbH, sondern sein Vater sei Zuwendender des übertragenen Wohnungseigentums. Folglich sei bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs ein Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zu berücksichtigen. Die GmbH habe das Wohnungseigentum an den Vater des Klägers „verkauft“. Der Kaufpreis sei mit der in 2006 erfolgten Gewinnausschüttung verrechnet worden, was durch die entsprechenden Buchungen im Jahresabschluss der GmbH belegt werde. Der Vater habe die Immobilie dann unentgeltlich auf den Kläger übertragen. Es fehle an einer Vermögensverschiebung zwischen der GmbH und dem Kläger, da es durch die Verrechnung mit dem Ausschüttungsanspruchs des Vaters zu keiner Vermögensminderung der GmbH gekommen sei. Lediglich die sachenrechtliche Übertragung des Eigentums sei direkt von der GmbH auf den Kläger erfolgt. Insoweit handele es sich um eine Abkürzung des Leistungsweges. Mit seiner Entscheidung vom 22. März 2010 (zur Post am 25. März 2010) wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es war der Ansicht, da es sich bei der Schenkungsteuer um eine Verkehrssteuer handele, die an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpfe, bestimme sich die Person des Zuwendenden ausschließlich nach der Zivilrechtslage. Daher komme es nicht - wie im Ertragsteuerrecht - darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Vermögen zuzurechnen sei. Vorliegend komme ein abgekürzter Leistungsweg bereits deswegen nicht in Betracht, weil der Verkauf des Grundbesitzes von der GmbH an den Vater nicht in der vorgeschrieben (notariellen) Form stattgefunden habe und somit keine Forderung des Vaters auf Übertragung des Grundstücks existiert habe. Insoweit verweist das FA auf die Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 22. September 1982 (II R 61/80) und vom 29. November 2006 (II R 42/05). Mit seiner Klage vom 20. April 2010 verfolgt der Kläger sein Rechtschutzbegehren weiter. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und trägt ergänzend vor, der Vater habe am 11. Juli 2006 einen bereits bestehenden Gewinnausschüttungsbeschluss über .... € dahingehend modifiziert, dass der nach Abzug der einzubehaltenden Steuern und eines bar auszuzahlenden Betrages verbleibende Restbetrag von …,-- € dadurch erfüllt werde, dass die Eigentumswohnung in M direkt an ihn, den Kläger, übertragen werde. Insoweit werde auf den Beschluss vom 11. Juli 2006 (Anlage 2 zum Schriftsatz vom 12. Juli 2013; Bl. 79 der Gerichtsakte) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 1. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2010 aufzuheben. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen hilfsweise - im Unterliegensfall - die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, auf den Streitfall seien die Grundsätze der BFH-Entscheidung vom 30. Januar 2013 (II R 6/12) nicht anzuwenden, da dieser das BFH-Urteil vom 7. November 2007 (II R 28/06) entgegenstehe. Insoweit werde auf die Ländererlasse vom 14. März 2012 (BStBl I 2012, 331) und vom 5. Juli 2013 (Nichtanwendungserlass, n.v.) Bezug genommen. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 22. August 2013 (Kläger) und vom 28. August 2013 (FA) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die einschlägigen Verwaltungsakten (ein Band Schenkungsteuerakten) waren beigezogen und Gegenstand der Beratung und Entscheidung.