Urteil
1 K 3274/05
Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:1124.1K3274.05.0A
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Leitsätze
Vorwegabzug, Steuerfreiheit Abgeordnetenentschädigung , Sozialversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorwegabzug, Steuerfreiheit Abgeordnetenentschädigung , Sozialversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten Die Klage hat keinen Erfolg. Eine Aufhebung des Termins war nicht geboten. Die Sache ist entscheidungsreif. Das Gericht war nicht verpflichtet, den Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen. Die Voraussetzung für die Aussetzung war mit dem Abschluss der Verfahren 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 entfallen und das Verfahren wieder aufzunehmen. Ein erneutes Aussetzen des Verfahrens war nicht geboten, denn die derzeit beim BVerfG anhängigen Verfahren zum begrenzten Abzug von Vorsorgeaufwendungen betreffen - ebenso wie das beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängige Revisionsverfahren - Fallgestaltungen, die der vorliegenden nicht vergleichbar sind. Bei den dort anhängigen Verfahren sind die Kläger jeweils selbständig tätig, während vorliegend nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt werden. (vgl. hierzu auch BFH Beschluss vom 18.09.2002 XI B 126/01, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2003, 189 im Anschluss an BFH Urteil vom 06.10.1995 III R 52/90, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1996, 20). Die weiteren als Grund für eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens genannten Verfahren zu § 10 Abs. 3 EStG, der Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit der Abgeordnetenentschädigungen und der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei Leibrenten verpflichten das Gericht nicht, das Verfahren auszusetzen, da sie erst beim BFH anhängig sind (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung - FGO - Kommentar, 5. Aufl. 2005, § 74 Rdnr. 15; BFH Beschluss vom 18.09.2002, a.a.O. m.w.N.). Eine Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen über den im Bescheid berücksichtigten Betrag hinaus kommt nicht in Betracht. Zur Beschränkung des Sonderausgabenabzugs hat das BVerfG mit Beschlüssen vom 11.08.1997 drei zu dieser Frage anhängig gewesene Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1220/88; 1 BvR 1300/89; 1 BvR 1523/88) nicht zur Entscheidung angenommen, da die geltenden Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Das erkennende Gericht hat keinen Anlass, in der verfassungsrechtlichen Beurteilung dieser Frage bei der vorliegenden Klage von den Überlegungen des BVerfG abzuweichen. In der Begründung hat das BVerfG ausgeführt, dass die zum Abzug zugelassenen Rentenversicherungsbeiträge - ausgehend von einer Beitragsleistung von 40 Jahren - ausreichen, im Alter eine das Existenzminimum überschreitende Rente zu sichern und - wie auch hier - dem Steuerpflichtigen nach Abzug der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der steuerlichen Belastung ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich verbleibt. Diese Ausführungen des BVerfG, die im Verfahren 1 BvR 1523/88 das Jahr 1985 betrafen, gelten auch für das Streitjahr, zumal das BVerfG ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Frage zu dem Regelungsbereich gehört, der vom Auftrag des BVerfG an den Gesetzgeber zur Neuordnung der Besteuerung von Alterseinkünften umfasst wird. Die dafür unter Bezug auf seine frühere Appellentscheidung genannte Frist hat das BVerfG aber zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in dem Verfahren 1 BvR 459/87 am 24.06.1992 noch nicht als abgelaufen angesehen (BVerfGE 86, 369, 380f.). Der BFH hat seither in einer Vielzahl von Entscheidungen ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 10 Abs. 3 EStG nicht nur für das Streitjahr, sondern auch für spätere Zeiträume bejaht (vgl. BFH Beschluss vom 31.08.2005 XI B 171/03 BFH/NV 2006, 49 -Streitjahr 2000-, Urteil vom 16.210.2002 XI R 41/99, BStBl II 2003, 179 - Streitjahr 1987 - und Urteil vom 11.12.2002 XI R 17/00, BStBl II 2003, 650 - Streitjahre 1990 und 1997 -). Insbesondere hat er in dem Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) die Auffassung vertreten, dass der Regelungsauftrag und die Weitergeltungsanordnung bis zum 01.01.2005 im Urteil des BVerfG zur Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und den Beamtenpensionen vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 (BStBl II 2002, 618) die Regelung des Abzugs der Vorsorgeaufwendungen einschließt. Die erkennende Richterin schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFH an. Der Antrag, 30 v.H. der Einkünfte der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit im Hinblick auf die der Steuerfreiheit der Abgeordnetenentschädigungen (§ 3 Nr. 12 EStG) steuerfrei zu belassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass für die Einkünfte des Klägers dafür eine Rechtsgrundlage fehlt, besteht für den Kläger auch keine Aussicht darauf, dass eine entsprechende Regelung zu seinen Gunsten eingeführt wird. In den Finanzgerichtsverfahren, die den zu dieser Frage anhängigen Revisionsverfahren zu Grunde liegen, wurden die Klagen ebenfalls abgewiesen. Die erkennende Richterin schließt sich der Begründung des veröffentlichten Urteils des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 10.04.2004 14 K 14/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2004, 886) im Ergebnis an. Denn selbst wenn das BVerfG - anders als das FG Köln im Urteil vom 17.06.2004 3 K 3390/98, EFG 2005, 1941 - die steuerliche Behandlung der Abgeordnetenentschädigungen für verfassungswidrig erklären würde, erwüchse daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung für die Kläger. Das heißt selbst dann, wenn die Kläger selbst erfolgreich Verfassungsbeschwerde erheben würden, mit der die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete für nichtig erklärt würde, stünden sie nicht besser als nach den geltenden Gesetzen, die im angefochtenen Bescheid angewandt worden sind. Die Möglichkeit, dass der Gesetzgeber bei einer dann gegebenenfalls erfolgenden Neuregelung - die nicht einmal erforderlich wäre, da bei Nichtigkeit der Steuerfreistellung keine Regelungslücke entstünde - die pauschale Steuerfreiheit auf alle Arbeitnehmer ausweiten würde und das auch rückwirkend auf alle oder auf alle noch offenen Fälle - wenngleich dies bei der wirtschaftlichen Lage des Staates ausgeschlossen scheint - führt nicht dazu, ein rechtliches Interesse an der Offenhaltung dieses Steuerfalles zu begründen. Auch die Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 1 a EStG in der in der im Streitjahr gültigen Fassung kommt nicht in Betracht (vgl. ständige Rechtsprechung des BFH seit Urteil vom 13.04.1972 IV R 119/67, BStBl II 1972, 728; vgl. Urteile; BFH Urteile vom 25.03.2003 X B 212/01, BFH/NV 2003, 1050, vom 17.03.2004 IV B 185/02, BFH/NV 2004, 1245 und vom 21.07.2004 X R 72/01, BFH/NV 2005, 513 m.w.N.). Systematisch stellten im Streitjahr die Beiträge zur Rentenversicherung Aufwendungen zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes - ursprünglich in Form eines Rentenstammrechts - dar, die nur in Form von Absetzungen für Abnutzung nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden konnten, soweit sie sich auf ein abnutzbares Wirtschaftsgut bezogen (vgl. BFH Urteil vom 29.07.1986, BStBl II 1986, 747 ). Sie sind insoweit keine vorab entstandenen Werbungskosten, sondern Einkommensverwendung (BFH Beschluss vom 17.06.2003 X B 173/02, BFH/NV 2003, 1325). Auch die Änderung der Besteuerung der Alterseinkünfte zum 01.01.2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 05.07.2004 (Bundesgesetzblatt I 2004, 1427) führt jedenfalls für die davor liegenden Veranlagungszeiträume nicht zu einer anderen Beurteilung, da das BVerfG im Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 (a.a.O.), wie oben zum Sonderausgabenabzug ausgeführt, den Gesetzgeber zu einer Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung erst mit Wirkung ab 01.01.2005 verpflichtet hat und in seiner Entscheidung sogar ausdrücklich eine rückwirkende Änderung aus Verfassungsgründen ausgeschlossen hat (unter D. II; vgl. auch BFH Urteil vom 21.07.2004 X R 72/01 a.a.O.). Da die Klage erfolglos geblieben ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Kläger, die im Streitjahr 1988 zwei Kinder hatten, erzielten neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in geringem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Einkommensteuerbescheid erging am 31.10.1989 im Wesentlichen erklärungsgemäß. Der fristgerecht erhobene Einspruch der Kläger richtete sich gegen die Adressierung des Bescheides sowie gegen die Höhe des Grundfreibetrages und der Kinderfreibeträge, die nicht verfassungsgemäß seien. Der Beklagte wies den Einspruch am 02.07.1990 als unbegründet zurück, da der Bescheid den gesetzlichen Regelungen entspreche, die auch mit dem Grundgesetz in Einklang stünden. Am 31.07.1990 erhob der Prozessbevollmächtigte der Kläger Klage, mit der er höhere Kinderfreibeträge und einen höheren Grundfreibetrag geltend machte und darauf hinwies, dass die Sache bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über diese Frage nicht entscheidungsreif sei. Der während des Klageverfahrens ergangene Änderungsbescheid vom 17.01.1991, mit dem ein Behindertenpauschbetrag in Höhe von 840,-- DM gewährt wurde, ist auf Antrag Gegenstand des Verfahrens geworden. Am 09.08.1995 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG in den Verfahren 1 BvR 1523/88 und 1 BvR 1300/89 wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ausgesetzt. Im Rahmen der Anhörung wegen der Wiederaufnahme des Verfahrens beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger, das Verfahren weiter ruhen zu lassen, bis zur Entscheidung über zwei neue Verfassungsbeschwerden und ein neues Revisionsverfahren zu den Vorsorgeaufwendungen und zwei Revisionsverfahren zur Gleichheitswidrigkeit der Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens am 01.11.2005, der Übertragung auf den Einzelrichter am 02.11.2005 und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragte der Prozessbevollmächtigte, den Termin aufzuheben und das Verfahren erneut zum Ruhen zu bringen bzw. auszusetzen. Nach Ablehnung der Terminsaufhebung beantragte er zum Termin am 24.11.2005 per Telefax erneut, den Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen bzw. zum Ruhen zu bringen. Die bisherigen Anträge werden nicht mehr aufrechterhalten. Vielmehr seien nunmehr Versicherungsbeiträge in Höhe von 13.552,-- DM im Rahmen des § 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen und das Verfahren auszusetzen bzw. Ruhen zum Ruhen zu bringen, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 274/03. Weiterhin seien 30 v.H. der Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei zu belassen bzw. der Ausgang der Revisionsverfahren VI R 63/04 und VI R 81/04 wegen der Steuerfreiheit der Abgeordnetenentschädigungen abzuwarten und die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommenen Werbungskosten bei den Einkünften aus Leibrenten zu behandeln, bzw. der Ausgang des Revisionsverfahren X R 11/05 abzuwarten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 24.11.2005 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Termin aufzuheben und das Verfahren auszusetzen oder ruhen zu lassen, hilfsweise, Versicherungsbeiträge in Höhe von 13.552,-- DM als Vorsorgeaufwendungen abzuziehen, 30 v. H. der Einnahmen der Kläger aus nicht-selbständiger Arbeit steuerfrei zu belassen und die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Leibrenten abzuziehen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die von den Klägern angeführten abhängigen Verfahren unterschieden sich erheblich von dem vorliegenden Fall. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren zum begrenzten Abzug der Vorsorgeaufwendungen betreffen Steuerpflichtige, in denen jeweils auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt werden, wohingegen die Kläger im Streitfall nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. Auch die Frage der Verfassungsmäßigkeit der steuerfreien Abgeordnetenentschädigungen könne nicht einmal zur Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks führen, da sich die Zusammensetzung der Gesamtbezüge der Abgeordneten und deren Besteuerung in den Streitjahren von den in den anhängigen Verfahren geltenden Regelungen erheblich unterscheide. Das gleiche gelte für die Frage des Abzugs der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, da im Streitjahr ein enger zeitlicher Zusammenhang solcher Aufwendungen mit später zu besteuernden Renteneinkünften nicht gegeben sei.