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Urteil

1 K 1877/01

Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2005:0928.1K1877.01.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der auf die Tätigkeit des Klägers in Indonesien entfallende Arbeitslohn nicht von der deutschen Einkommensteuer freizustellen ist. Der Kläger ist im Streitjahr in der Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen, da er hier seinen Wohnsitz beibehalten hatte (§ 1 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -). Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst alle in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG genannten Einkünfte, mithin auch die von dem Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 19 EStG), und zwar auch dann, wenn die Arbeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird (§ 34d Nr. 5 EStG - Grundsatz der Welteinkommensbesteuerung). Im Streitfall ergibt sich auch nichts anderes aus dem DBA-Indonesien. Von dem Grundsatz der Welteinkommensbesteuerung gilt gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DBA-Indonesien eine Ausnahme für die Einkünfte, die nach dem Abkommen in Indonesien besteuert werden können. Die hierunter fallenden Einkünfte sind im Inland vorbehaltlich des Progressionsvorbehalts steuerfrei. Hinsichtlich der vorliegend streitigen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bestimmt Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indonesien, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden (Art 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Indonesien). Da der Kläger aufgrund seines Wohnsitzes eine in der Bundesrepublik ansässige Person war (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 DBA-Indonesien), die Arbeit aber in Indonesien ausgeübt hat, würde nach dieser Grundregel das Besteuerungsrecht dem Vertragsstaat Indonesien zustehen. Nach Art. 15 Abs. 2 DBA-Indonesien können aber Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat (hier: Indonesien) ausgeübte unselbständige Tätigkeit bezieht, nur im erstgenannten Staat (hier: Deutschland) besteuert werden, wenn (a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält und (b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und (c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat. Da im Streitfall diese Voraussetzungen - kumulativ - vorliegen, muss das aus Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Indonesien resultierende indonesische Besteuerungsrecht weichen mit der Folge, dass damit zugleich die Freistellung der Einkünfte von der deutschen Steuer entfällt: a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass sich der Kläger im "Steuerjahr" 1999, das - da der DBA-Vertragspartner Indonesien kein abweichendes Steuerjahr hat - dem Kalenderjahr entspricht (Wassermeyer in Debatin/ Wassermeyer, Doppelbesteuerung, OECD-Musterabkommen -MA- Art. 15 Rz. 94 ff.), nicht länger als 183 Tage in Indonesien aufgehalten hat. b) Der Arbeitslohn ist auch nicht von einem oder für einen in Indonesien ansässigen Arbeitgeber, sondern von der inländischen KG gezahlt worden. Der Umstand, dass die Tätigkeit des SAP-Auslandsteams der X von der KG in Rechnung gestellt worden und der Arbeitslohn kalkulatorischer Bestandteil der vereinbarten und berechneten pauschalen Vergütung gewesen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BFH zum abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriff ist dieser ausgehend von der Überlegung, dass es Sinn und Zweck der sogen. "183-Tage-Klauseln" ist, dass der Staat der vorübergehenden Tätigkeit des Arbeitnehmers auf sein Besteuerungsrecht nur dann verzichten soll, wenn der gezahlte Arbeitslohn den seiner Steuerhoheit unterliegenden Gewinn des Betriebs nicht gemindert hat, in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Danach ist als Arbeitgeber i.S. des Abkommensrechts derjenige Unternehmer anzusehen, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es, dass ein anderer Unternehmer für ihn mit den Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt (vgl. grundlegend das Urteil des BFH in BStBl II 1986, 4, zu dem gleichlautenden Art. 15 Abs. 2 DBA-Spanien, sowie z.B. das Urteil des BFH vom 29.01.1986 I R 109/85, BStBl II 1986, 442, und den Beschluss des BFH vom 27.04.2000 I B 114/99, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2001, 6). Durch diese wirtschaftliche Betrachtungsweise kann indes das im nationalen und internationalen Recht vorherrschende Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs nicht vollständig verdrängt werden. Denn der Grundgedanke einer korrespondierenden Einnahme- und Ausgabelage bei Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommt in der Abkommensregelung nur unvollkommen und nicht als zwingende Voraussetzung zum Ausdruck (Urteil des BFH vom 15.03.2000 I R 28/99, BStBl II 2002, 238). Folgerichtig hat der BFH in dem Urteil in BStBl II 1986, 4, trotz des propagierten "wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs" weiterhin darauf abgestellt, ob in dem Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der ausländischen Gesellschaft die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses begründet waren, d.h. ob der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft seine Arbeitsleistung geschuldet hat, er unter deren Leitung tätig geworden und deren Weisungen unterworfen war. Schließlich hat er weiter dahingehend abgegrenzt, ob der Arbeitslohn, mit dem die ausländische Gesellschaft belastet worden war, möglicherweise Preisbestandteil für eine Lieferung oder Werkleistung seitens der inländischen an die ausländische Gesellschaft gewesen ist (vgl. a. Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 05.01.1994 IV C 5-S 1300-197/93 mit Folgeänderungen, abgedruckt in Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2005, Anhang 29 II, unter Tz. 4). Dem entsprechend hat der BFH in dem Urteil vom 23.02.2005 I R 46/03, BStBl II 2005, 541, in einem Fall der konzerninternen Arbeitnehmerentsendung zwar an dem "wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff" festgehalten, jedoch erneut darauf hingewiesen, dass ein Wechsel der Arbeitgeberstellung nur angenommen werden könne, wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht nur "in" dem aufnehmenden Unternehmen, sondern auch "für" dieses tätig werde. Dies sei nur dann der Fall, wenn zum einen die Entsendung ausschließlich oder überwiegend dem Interesse des aufnehmenden Unternehmens diene und wenn zum anderen der Arbeitnehmer in den Arbeitsablauf des aufnehmenden Unternehmens eingebunden und dessen Weisungen unterworfen sei. Deshalb werde eine Tochtergesellschaft nicht zur wirtschaftlichen Arbeitgeberin eines Arbeitnehmers, der nicht in die bei ihr bestehende Hierarchie eingebunden sei. In einem solchen Fall werde der Arbeitnehmer ausschließlich als Vertreter der Muttergesellschaft tätig, während im Verhältnis zur Tochtergesellschaft die für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Abhängigkeit fehle. Es bleibe deshalb selbst dann, wenn die Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft den Arbeitslohn ersetze, letztere Arbeitgeberin i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA (-Spanien). Mit diesen Grundsätzen korrespondiert die Rechtsprechung zum Arbeitnehmerverleih. Auch in der Rechtsprechung zum Arbeitnehmerverleih hält der BFH zwar am herkömmlichen abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriff im wirtschaftlichen Sinne fest, kommt aber zu dem Ergebnis, dass i.d.R. der Verleiher und nicht der Entleiher Arbeitgeber ist, obgleich er die an die Arbeitnehmer gezahlten Vergütungen an seine Auftraggeber weiterbelastet. Die dadurch erlangten Entgelte seien Erlöse aus dem Gegenstand seines Unternehmens, des Arbeitnehmerverleihs, nicht dagegen durchlaufende Posten. Sie führten deshalb nicht dazu, dass die Arbeitgeberfunktion auf den Entleiher als "Nutzenden" des entliehenen Arbeitnehmers übergingen oder diesem zuzurechnen sein würden. Der Arbeitnehmer wird - allerdings je nach vertraglicher Ausgestaltung im Einzelfall - als "Gegenstand" einer vom Verleiher zu erbringenden Dienstleistung gesehen. Bei den dem Entleiher in Rechnung gestellten Entgelten handele es sich um die Erlöse für das "Dienstleistungsprodukt" (vgl. Urteile des BFH vom 18.12.2002 I R 96/01, BFH/NV 2003, 1152, und vom 04.09.2003 I R 21/01, BStBl II 2003, 306, sowie als Vorentscheidung hierzu bereits das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 07.12.2000 10 K 1613/00, Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 508). Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen, die der Senat als eine zutreffende Auslegung des abkommensrechtlichen Arbeitgeberbegriffs ansieht, ist die KG auch während der Zeit der Tätigkeit des Klägers in Indonesien Arbeitgeberin i.S.v. Art 15 Abs. 2 Buchst. b DBA-Indonesien geblieben. Der Senat geht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - im Einklang mit der Einschätzung der KG selbst - davon aus, dass das SAP-Auslandsteam aufgrund eines Dienstleistungsvertrages zwischen der KG und der X bei der X in Indonesien tätig geworden ist. Dafür spricht, dass die KG entsprechende Spezialisten für die Implementation und Anwendung der Unternehmenssoftware SAP R/3 arbeitsvertraglich an sich gebunden und das damit eingekaufte Know-how in Gestalt eines Helpdesk und weiterer komplexer Leistungen gegen ein im Voraus kalkuliertes Entgelt (zumindest) im Konzern angeboten hat. Die X hat dieses Angebot durch Abschluss eines "Service Agreement" angenommen und damit eine Dienstleistung eingekauft, die sie zum vereinbarten Preis von x.xxx,-- DM pro Manntag als Entgelt für Assistenzleistung durch Experten im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages zu vergüten hatte. Insoweit ist ein Unterschied zur Inanspruchnahme von Diensten externer IT-Serviceunternehmen nicht erkennbar. Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen gegen Entgelt geht aber die Arbeitgeberstellung ebensowenig wie bei einer Werkleistung auf den Auftraggeber über, auch wenn die Arbeitslöhne selbstverständlich Bestandteil des Preises für die Leistung sind und deshalb letztlich wirtschaftlich vom Auftraggeber getragen werden müssen. Die KG hat der X auch nicht die tatsächlichen Arbeits-löhne einschließlich Überstundenvergütung, Reisekosten, Auslösungen usw. weiterbelastet, sondern die bei ihr voraussichtlich anfallenden, im Voraus kalkulatorisch ermittelten Kosten vermittels eines vereinbarten Pauschalpreises in einer Form, wie sie bei Inanspruchnahme von IT-Serviceleistungen allgemein üblich ist, in Rechnung gestellt, wobei es letztlich unerheblich ist, ob der kalkulierte Preis einen Gewinnaufschlag beinhaltet hat oder nicht. Durch das BFH-Urteil in BStBl II 2005, 541, ist gerade nochmals klargestellt worden, dass Arbeitslohn nur dann i.S.v. Art 15 Abs. 2 Buchst. b DBA (-Spanien und damit -Indonesien) "gezahlt" wird, wenn er als solcher und nicht als Bestandteil einer sonstigen Dienstleistung in Rechnung gestellt wird (vgl. a. Weber in Betriebs-Berater 2005, 1485). Selbst wenn man dem nicht folgen und von einer konzerninternen Arbeitnehmerentsendung ausgehen wollte, würde es an der Einbindung der Teammitglieder in die Hierarchie der X und die ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Weisungsabhängigkeit fehlen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein kleines Team hochqualifizierter IT-Spezialisten mit dem einzigen Auftrag der Implementation der SAP-Software gehandelt hat, das zu diesem Zweck von der X mangels eigenen Know-hows eigens angefordert worden war. Unter diesen Umständen bedurfte es zwar möglicherweise einer Abstimmung mit den Vorstellungen und Bedürfnissen der X. Eine Einbindung in eine vor Ort bestehende Hierarchie und eine über die einem Auftraggeber gegenüber einem Dienst- oder Werkleister üblicherweise ohnehin zustehende Weisungsbefugnis hinausgehende Weisungsunterworfenheit wie in einem Arbeitsverhältnis kann angesichts der konkreten und nur von Experten zu bewältigenden Aufgabenstellung ausgeschlossen werden. Auch der Kläger hat Gegenteiliges nicht dargetan. Er hatte in erster Linie den Weisungen des Teamleiters und dieser wiederum den Weisungen der KG zu folgen. c) Die Vergütungen sind schließlich auch nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen worden, die die KG in Indonesien unterhalten hätte. Eine Vergütung wird i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Indonesien von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen, wenn der Arbeitgeber eine Betriebsstätte i.S.d. Art. 5 DBA-Indonesien besitzt und die Vergütung nach Maßgabe des Art. 7 DBA-Indonesien dieser Betriebsstätte zuzurechnen ist (Urteil des BFH vom 28.01.2004 I R 48/03, BFH/NV 2004, 1075). Im Streitfall hat die KG keine Betriebsstätte in Indonesien unterhalten. Nach Art. 5 Abs. 1 und 2 DBA-Indonesien ist Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, insbesondere u.a. ein Ort der Leitung, eine Zweigniederlassung, eine Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte und eine Werkstätte. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger selbst nicht geltend gemacht, dass die KG durch die Entsendung des SAP-Auslandsteams eine feste Geschäftseinrichtung in diesem Sinne in Indonesien begründet haben könnte. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründen für sich genommen noch keine Betriebsstätte. Dafür, dass die X dem SAP-Auslandsteam ständig bestimmte Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung gestellt haben könnte, ist nichts ersichtlich und wird auch seitens des Klägers nicht geltend gemacht. Hiervon kann aufgrund der Tätigkeit - Implementation von Software - auch nicht ausgegangen werden. Eine "feste" Geschäftseinrichtung muss zudem jedenfalls auf gewisse Dauer angelegt sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn sie länger als 6 Monate besteht (Urteil des BFH vom 19.05.1993 I R 80/92, BStBl II 1993, 655, Schreiben des BMF vom 24.12.1999 IV B 4-S 1300-111/99, BStBl I 1999, 1076, Tz. 1.1.1.1 und 1.2.1.1, Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 5 Tz. 37a und Art. 15 Tz. 128). Insoweit ist die Frist des Art. 5 Abs. 3 DBA-Indonesien, wonach eine Bauausführung oder Montage nur dann eine Betriebsstätte ist, wenn ihre Dauer 6 Monate überschreitet (ebenso § 12 Satz 2 Nr. 8 Abgabenordnung), entsprechend heranzuziehen, sofern vorliegend die Tätigkeit des SAP-Auslandsteams nicht sogar noch unter den Begriff "Montage" zu fassen sein sollte. Im Streitfall hat aber bereits die Tätigkeit des SAP-Auslandsteams vor Ort weniger als 6 Monate angedauert. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass es sich bei der Tochtergesellschaft X um eine Betriebsstätte der KG gehandelt habe. Denn nach Art. 5 Abs. 8 DBA-Indonesien wird allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort ihre Tätigkeit ausübt, keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen. Für eine Vertretertätigkeit mit Abschlussvollmacht der selbständigen Tochtergesellschaft X für die KG i.S. v. Art. 5 Abs. 5 DBA-Indonesien ist weder etwas ersichtlich noch vorgetragen. Im Übrigen würde sich in einem solchen Fall die Betriebsstätteneigenschaft der Tochter ohnehin auf diese Tätigkeit beschränken und sie nicht insgesamt zur Betriebsstätte machen (Flick/Wassermeyer/Wingert/ Kempermann, DBA Deutschland-Schweiz, Art. 15 Anm. 55). Der Begriff der "festen Einrichtung" i.S. v. Art 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Indonesien hat schließlich nur für die selbständige Arbeit i.S.v. Art. 14 DBA-Indonesien Bedeutung und entspricht dem der Betriebsstätte (vgl. Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, a.a.O., Art. 15 Anm. 55, Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Tz. 127 und 129). Da der Kläger nach allem im Rechtsstreit unterliegt, hat er gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 streitig, ob der Arbeitslohn des Klägers insoweit, als er auf eine Tätigkeit in Indonesien entfällt, nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30.10.1990 (DBA-Indonesien, Bundesgesetzblatt II 1991, 1086) von der deutschen Besteuerung freizustellen ist. Der Kläger war ab dem 01.07.1999 von der (nachstehend: KG), einem international tätigen Unternehmen mit Beteiligungsgesellschaften im In- und Ausland, aufgrund eines zunächst auf 1 Jahr befristeten Arbeitsvertrages als SAP-Betreuer in der Abteilung Corporate Service Anwendungssysteme angestellt worden, um fehlende "SD-Ressourcen für SAP-Ausland" auszugleichen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag vom 24.06.1999 Bezug genommen. Nach einer kurzen Einarbeitungszeit ist der Kläger ab dem 15.07.1999 - Dezember 1999 zusammen mit fünf weiteren IT-Spezialisten als "SAP-Auslandsteam" zum Zweck der Implementation von SAP R/3 bei der Fa. X , Indonesien (nachstehend: X ), tätig geworden. Bei der X handelt es sich um eine eigenständige Tochtergesellschaft der KG. Die Arbeitslöhne der Mitglieder des Auslandsteams sind weiterhin von der KG im Inland ausgezahlt und lohnversteuert worden. Die Leistungen des Teams sind der X von der KG als Kosten für "SAP-implementation international consultants" pauschal mit je x.xxx,-- DM pro Mann und Tag in Rechnung gestellt worden; auf die Rechnungen vom 23.11.1999, 30.11.1999 und 03.01.2000 wird verwiesen. Hierzu hat die KG auf Ersuchen des Gerichts ein "SAP R/3 Service Agreement" mit ( Indonesien ) vom 10./28.12.1999 vorgelegt, das die Inanspruchnahme einer in Frankfurt eingerichteten Stelle zur Anwenderunterstützung (Helpdesk) für SAP R/3 bei einer Grundgebühr von x.xxx,-- DM monatlich regelt und den Hinweis enthält, dass zusätzliche Projekte mit x.xxx,-- DM je Manntag berechnet werden. Auf diese Vereinbarung wird ebenfalls Bezug genommen. Eine früher abgeschlossene schriftliche Vereinbarung liegt nach Auskunft der KG weder bei ihr noch in Indonesien vor. Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 07.08.2000 hat der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung der KG vom 05.09.2000, dass er in der Zeit vom 15.07.1999 bis 31.12.1999 "unserem SAP-Auslandsteam" angehört habe, die Bezahlung in Deutschland erfolgt sei und die Tätigkeit des Klägers den ausländischen Tochtergesellschaften in Form von Tagessätzen in Rechnung gestellt werde, erstmals geltend gemacht, dass der anteilig auf die Zeit vom 15.07. - 31.12.1999 entfallende Arbeitslohn (xx.xxx,xx DM von insgesamt xx.xxx,xx DM) von der Besteuerung in Deutschland freizustellen sei. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-Indonesien lägen nicht vor, da die Vergütungen für diesen Zeitraum nicht von der KG, sondern letztlich von der X getragen worden seien. Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Hierzu legt er eine weitere Bestätigung der KG vom 28.08.2000 vor, wonach er in der Zeit vom 15.07.1999 - 31.12.1999 "für unsere Firma" in Indonesien bei der X tätig gewesen ist. Ergänzend legt der Kläger dar, dass er im Rahmen der Tätigkeit des SAP-Auslandsteams in Indonesien für Design, Konfiguration, Test und Schulung in den Bereichen Produktionsplanung und Produktionssteuerung zuständig gewesen sei. Teilweise habe er auch Programmierarbeiten unterstützt und bei der Vergabe von Berechtigungen mitgewirkt. Er sei dem Projektleiter, Herrn Y, unterstellt gewesen, der sein Handeln wiederum mit dem Management der X habe abstimmen müssen. Letztlich habe die X entschieden, da diese auch die Kosten für sämtliche Entscheidungen zu tragen gehabt habe. Die Mitarbeiter des Teams hätten Tätigkeitsnachweise in Form von Stundenzetteln geführt, die über den Projektleiter an die KG weitergeleitet worden seien. Die Unterkunft vor Ort sei von der X gestellt worden. Verpflegungskosten seien in Form von Spesenpauschalen von der KG bezahlt und über die in Rechnung gestellten Tagessätze ebenfalls von der X wirtschaftlich getragen worden. Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-Indonesien für eine Besteuerung im Inland lägen nicht vor. Denn entsprechend den in dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.08.1985 I R 63/80, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1986, 4, aufgestellten Grundsätzen sei der Arbeitslohn durch die Weiterberechnung in Tagessätzen wirtschaftlich von der X als dem in Indonesien ansässigen Arbeit-geber des Klägers getragen worden. Zumindest sei die X aber als Betriebsstätte, die die KG in Indonesien unterhalten und die die Vergütungen wirtschaftlich getragen habe, anzusehen. Art. 5 DBA-Indonesien schließe nicht aus, dass auch durch eine Tochtergesellschaft wie durch jede andere Person eine Betriebsstätte begründet werden könne, wenn diese eine entsprechende Vertretertätigkeit ausübe. Im Übrigen stehe allein die Auffassung, dass im Streitfall das Besteuerungsrecht dem Staat Indonesien zustehe, mit dem Grundgedanken der Abkommensregelungen im Einklang, das Besteuerungsrecht für Arbeitslöhne demjenigen Staat zuzuweisen, bei dem sich diese den Unternehmensgewinn und damit das Besteuerungsrecht mindernd ausgewirkt hätten. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1999 vom 07.08.2000 die Einkommensteuer auf den Betrag herabzusetzen, der sich ergibt, wenn der Arbeitslohn in Höhe von xx.xxx,xx DM als nach dem DBA-Indonesien steuerfrei behandelt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 DBA-Indonesien für eine Besteuerung im Inland sämtlich vorlägen. Die X könne nur dann als wirtschaftliche Arbeitgeberin i.S.v. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b DBA-Indonesien angesehen werden, wenn der Arbeitslohn von ihr identifizierbar abgegolten worden wäre und sich entsprechend als gewinnmindernder Aufwand niedergeschlagen hätte. Dies sei aufgrund der pauschalen Inrechnungstellung, die mit dem tatsächlichen Lohnaufwand nicht korrespondiere, nicht der Fall. Es gebe zudem auch keine Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, der Kläger sei in irgendeiner Form als Arbeitnehmer in die Organisation des Unternehmens X eingebunden gewesen. Ausweislich der Bescheinigungen der KG vom 20.08. und vom 05.09.2000 habe der Kläger zum SAP-Auslandsteam der KG gehört und sei der Kläger für die KG in Indonesien tätig gewesen. Die von der KG als inländischem Arbeitgeber gezahlten Vergütungen seien auch nicht von einer Betriebsstätte der KG in Indonesien i.S.v. § 15 Abs. 2 Buchst. c DBA-Indonesien getragen worden. Denn die KG unterhalte in Indonesien keine Betriebsstätte i.S.v. Art. 5 DBA-Indonesien, da es sich bei der X nicht um eine Zweigniederlassung der KG, sondern um eine selbständige Tochtergesellschaft handele. Die KG hat auf entsprechende Anfrage des Gerichts erklärt, dass es sich nicht um eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe, sondern das SAP-Auslandsteam auf der Basis eines Dienstleistungsvertrages bei der X tätig gewesen sei. Die Kosten von x.xxx DM pro Manntag seien kalkuliert worden, indem man die veranschlagten Kosten durch die Anzahl der Mitarbeiter des Teams geteilt habe. Ein Gewinnaufschlag sei dabei nicht berücksichtigt worden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schreiben der KG vom 15.06.2005 und vom 12.07.2005 verwiesen. Dem Senat haben bei dem Beklagten geführte zwei Bände Einkommensteuerakten mit den Veranlagungen für 1999 und 2000 vorgelegen und waren Gegenstand des Verfahrens.