Urteil
1 K 882/02
Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2005:0224.1K882.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass eine steuerlich zu berücksichtigende doppelte Haushaltsführung i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG in der in noch offenen Fällen und damit im Streitfall rückwirkend anzuwendenden Fassung des StÄndG 2003 - d.h. ohne die frühere Begrenzung auf zwei Jahre - vorgelegen hat. Mithin sind die der Klägerin durch die doppelte Haushaltsführung entstandenen notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Der Abzug ist von dem Beklagten inzwischen im Änderungsbescheid vom 20.09.2004 mit Ausnahme der allein noch streitigen Verpflegungsmehraufwendungen bereits zutreffend gewährt worden. Hinsichtlich der streitigen Verpflegungsmehraufwendungen gilt die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG sinngemäß (§ 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Danach ergibt sich: Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abziehbar. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit entfernt betrieblich (beruflich) tätig (sog. Dienstreise), so ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein nach dieser Dauer gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen. Wird der Steuerpflichtige bei seiner individuellen betrieblichen (beruflichen) Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten (sog. Einsatzwechseltätigkeit) oder auf einem Fahrzeug tätig, gilt Satz 2 entsprechend (Satz 3). Nach Satz 5 beschränkt sich bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte der pauschale Abzug auf die ersten drei Monate (sog. Dreimonatsfrist). Gemäß Satz 6 gelten die Abzugsbeschränkungen nach Satz 1, die Pauschbeträge nach Satz 2 sowie die Dreimonatsfrist nach Satz 5 auch für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer aus betrieblichem (beruflichem) Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung; dabei ist die Dauer einer Dienstreise an den Beschäftigungsort, der zur Begründung der doppelten Haushaltsführung geführt hat, auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG war durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I S. 1250) umfassend neu gestaltet worden mit dem Ziel der Gleichbehandlung aller Auswärtstätigkeiten. Die Dreimonatsfrist gilt mithin für die Tatbestände einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit und einer doppelten Haushaltsführung in gleicher Weise (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 27.07.2004 VI R 43/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 1590). Die Dreimonatsfrist beruht auf der allgemeinen Unterstellung des Gesetzgebers, dass die Steuerpflichtigen nach einer typisierten Übergangszeit regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfinden, die keine beruflich veranlassten Mehraufwendungen mehr verursacht (Begründung des Gesetzentwurfs in Bundestags-Druck-sache13/901, S. 129, vgl. a. Fissenewert, Anm. zu BFH a.a.O., Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2004, 1184). Fraglich ist, was bei einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit zu gelten hat, insbesondere, ob bei Wiederaufnahme der Tätigkeit am früheren Beschäftigungsort die Dreimonatsfrist des Satzes 5 erneut zu laufen beginnt: a) Nach der in den für das Streitjahr maßgeblichen Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2000 dokumentierten Auffassung der Verwaltung war zunächst hinsichtlich der damals für die doppelte Haushaltsführung noch maßgeblichen Zweijahresfrist in R 43 Abs. 11 geregelt, dass eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Beschäftigung am selben Ort auf den Ablauf der Zweijahresfrist keinen Einfluss hat (Satz 8), dass dagegen Unterbrechungen wegen Beendigung der Beschäftigung oder vorübergehender Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort zu einem Neubeginn der Zweijahresfrist führen, wenn die Unterbrechung mindestens acht Monate gedauert hat (bis 1998: 12 Monate, vgl. Abschn. 43 Abs. 10 Satz 4 LStR 1996). Hinsichtlich der Dreimonatsfrist war für Dienstreisen bestimmt, dass eine urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf den Ablauf der Dreimonatsfrist keinen Einfluss hat, während andere Unterbrechungen, "z.B." durch vorübergehende Tätigkeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte, nur dann zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist führen, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen gedauert hat (R 37 Abs. 3 Satz 4 LStR 2000; bei weniger als vier Wochen auch keine Verlängerung der Dreimonatsfrist, vgl. H 37 - "Dreimonatsfrist bei Dienstreisen" - Lohnsteuer-Handbuch 2000 unter Hinweis auf das Urteil des BFH vom 19.07.1996 VI R 38/93, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 95). Die Regelung galt gemäß R 43 Abs. 8 Satz 3 mit Abs. 5 Satz 2 LStR 2000 auch für die doppelte Haushaltsführung mit der Maßgabe, dass der Neubeginn der Dreimonatsfrist auch den Wechsel der Zweitwohnung an den "neuen" Beschäftigungsort voraussetzt. In den LStR 2005 ist R 37 Abs. 3 Satz 4 unverändert geblieben. Nach R 43 Abs. 8 LStR 2005 gilt bei doppelter Haushaltsführung aber nunmehr R 37 Abs. 3 LStR 2005 mit der Maßgabe, dass der Neubeginn der Dreimonatsfrist voraussetzt, dass die bisherige Zweitwohnung nicht beibehalten wurde. Dies spricht dafür, dass nunmehr auch nach Auffassung der Verwaltung bei Wiederaufnahme der Tätigkeit an dem früheren Beschäftigungsort ein Neubeginn der Dreimonatsfrist grundsätzlich möglich ist. b) In der Rechtsprechung des BFH ist die Richtlinienregelung als zutreffend erachtet worden, wonach die Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit am selben Ort durch Urlaub weder dazu führt, dass sich der Dreimonatszeitraum um die Dauer des Urlaubs verlängert, noch dazu, dass die Dreimonatsfrist an diesem Ort nach Beendigung des Urlaubs neu zu laufen beginnt (Urteil vom 18.05.1990 VI R 180/88, BStBl II 1990, 863). Ebenso hat der BFH die Regelung bestätigt, dass bei einer sonstigen - nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten - Unterbrechung der Auswärtstätigkeit die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt, wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauert (Urteil vom 04.05.1990 VI R 83/86, BFH/NV 1991, 40). Die Rechtsprechung ist bestätigt worden z.B. durch das BFH-Urteil in BStBl II 1997, 95. Danach liegt noch dieselbe und keine neue Dienstreise vor, wenn der Arbeitnehmer nach einer Unterbrechung die Auswärtstätigkeit mit gleichem Inhalt, am gleichen Ort und im zeitlichen Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit ausübt, und bestehen keine Bedenken, die typisierende Regelung der LStR heranzuziehen, wonach erst bei einer zwischenzeitlichen Tätigkeit am Betriebssitz von mindestens vier Wochen Dauer eine neue Dienstreise anfängt. In dem Urteil in BFH/NV 2004, 1590, hat der BFH schließlich bei einer Einsatzwechseltätigkeit entschieden, dass mit der (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit an der Baustelle A nach einer einmonatigen Unterbrechung durch Tätigkeit an der Baustelle B (mit zwischenzeitlich zwei Wochen Erkrankung, die der BFH - weil von der dortigen Tätigkeit umschlossen - ausschließlich der Tätigkeit an der Baustelle B zugeordnet hat) die Dreimonatsfrist erneut zu laufen beginnt. Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen hat in einem Fall, in dem einem Arbeitnehmer mit doppelter Haushaltsführung zunächst gekündigt, er nach 3,5 Monaten aber wieder eingestellt worden war, eine Neubegründung der doppelten Haushaltsführung angenommen, den Abzug von Verpflegungsmehraufwand aber versagt, weil dem Kläger aus seinem nur wenige Monate zuvor beendeten Aufenthalt am Beschäftigungsort die Verpflegungssituation bestens bekannt gewesen sei und ihm deshalb insoweit keine notwendigen Mehraufwendungen entstanden seien (Urteil vom 26.04.2001 11 K 224/99, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 14). Die vom BFH zugelassene Revision hat durch Erledigung der Hauptsache ihr Ende gefunden, was vermuten lässt, dass das Finanzamt im Revisionsverfahren - u.U. auf richterlichen Hinweis - dem Klagebegehren abgeholfen hat. Nach dem Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 08.12.2004 5 K 217/04, Juris-Dok-Nr. STRE200570049 , kommt eine erneute Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwand bei einer regelmäßig wiederkehrenden, saisonbedingten (November - März) Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung (bei einem Berufsmusiker) jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Zweitwohnung am Arbeitsort nicht gewechselt wird. c) Unklar bleibt nach Richtlinien wie Rechtsprechung, ob grundsätzlich eine Unterscheidung gemacht werden soll danach, ob die Unterbrechung der Auswärtstätigkeit durch private (Urlaub, Krankheit) oder durch berufliche Gründe, namentlich der vorübergehenden Zuweisung eines anderen Einsatzortes durch den Arbeitgeber (Einsatz am eigentlichen Betriebssitz, an einem anderen auswärtigen Tätigkeitsort, Dienstreise o.ä.), veranlasst gewesen ist. Eine derartige Differenzierung hält der Senat indes nicht für gerechtfertigt, da es für den Werbungskostenabzug ab Wiederaufnahme der Arbeit am bisherigen auswärtigen Tätigkeitsort nur darauf ankommen kann, dass diese Wiederaufnahme beruflich veranlasst war. Es ist nicht ersichtlich, worin ein steuererheblicher Unterschied liegen soll zwischen einer Unterbrechung einer Auswärtstätigkeit etwa durch eine Dienstreise von vier Wochen Dauer und einer Unterbrechung durch einen Urlaub oder einer Krankheit gleicher Dauer. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei Rückkehr an den Ort der Auswärtstätigkeit nach einer zeitweiligen Abwesenheit wegen Urlaub oder Krankheit noch um ein- und dieselbe (nämliche) "längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte" i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG handelt (so Fissenewert, a.a.O.); warum dies bei einer nur vorübergehenden Zuweisung eines anderen Einsatzortes anders zu sehen sein sollte, sobald dieser eine Dauer von mindestens vier Wochen erreicht, vermag aber nicht einzuleuchten. Ersteres erscheint allerdings zutreffend, da Urlaub und Krankheit im Regelfall wiederkehrende, typische und zeitlich begrenzte Sachverhalte sind, die nicht zu einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit in dem Sinne führen, dass diese danach wieder neu aufgenommen werden müsste; letzteres kann für den Streitfall dahinstehen. Als entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob von einer Unterbrechung der Auswärtstätigkeit in dem Sinne auszugehen ist, dass die Fortsetzung sich als Neubeginn darstellt mit der Folge, dass auch eine neue Dreimonatsfrist zu laufen beginnt, sieht der Senat das Zeitmoment an, auf das auch der BFH - neben gleichem Tätigkeitsort und -inhalt - in dem Urteil in BStBl II 1997, 95, abgestellt hat. Dafür spricht auch die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 6 a.E. EStG, wonach nur eine der Begründung der doppelten Haushaltsführung unmittelbar vorausgegangene Dienstreise an den Beschäftigungsort auf die Dreimonatsfrist angerechnet wird. Geht der zeitliche Zusammenhang mit der bisherigen Tätigkeit verloren, ist von einer neuen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit oder doppelten Haushaltsführung auszugehen. Ob der zeitliche Zusammenhang bei einer beruflichen Unterbrechung von nur mindestens vier Wochen Dauer schon nicht mehr gewahrt ist, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist auch bei urlaubs- oder krankheitsbedingter Unterbrechung im Einzelfall eine Zeitdauer vorstellbar, die die Annahme gerechtfertigt erscheinen lässt, die bisherige Auswärtstätigkeit sei abgebrochen worden (so zutreffend MIT, Anm. zum BFH-Urteil in BStBl II 1997, 95, in Deutsches Steuerrecht 1996, 1768 - z.B. bei Inanspruchnahme eines "Sabbatjahres"). Als entscheidender Gesichtspunkt ist in diesem Zusammenhang anzusehen, ob es bei objektiver ex ante Beurteilung wirtschaftlich geboten oder sinnvoll war, die bisherige Unterkunft am bisherigen Beschäftigungsort wegen der voraussichtlichen Dauer der Unterbrechung und/oder dem Grad der Ungewissheit, überhaupt an den alten Beschäftigungsort zurückzukehren, zunächst aufzugeben und ggf., ob im Einzelfall auch dementsprechend verfahren worden ist, wie dies für den Fall der doppelten Haushaltsführung nunmehr in R 43 Abs. 8 Satz 3 LStR 2005 ausdrücklich vorausgesetzt wird. Im Streitfall ergibt sich hiernach nach Auffassung des Senats: Schwangerschaft und Niederkunft sind schon ebensowenig eine Krankheit, wie der Erziehungsurlaub (seit dem Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG - i.d.F. der Neubekanntmachung vom 01.12.2000, BGBl I S. 1645, zutreffender als Elternzeit bezeichnet) ein Urlaub im herkömmlichen Sinne und damit auch nicht i.S. der Richtlinien und der Rechtsprechung ist. In einem Fall, in dem lediglich Mutterschutz in Anspruch genommen wird, der längstens (6 Wochen vor zzgl. - zwingend - 8 Wochen nach der Entbindung =) 14 Wochen andauert, mag man eine steuerlich relevante Unterbrechung der Auswärtstätigkeit zwar noch verneinen können. Wenn danach (oder allein) aber Erziehungsurlaub (Elternzeit) in Anspruch genommen wird, die bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes gewählt werden kann, ist von einer steuerlich erheblichen Unterbrechung der Auswärtstätigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die Unterbrechung wie im Streitfall 14 Monate beträgt und deshalb die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort von vornherein aufgegeben wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs suspendiert sind, sondern der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch darauf hat, nach Rückkehr an seinem alten Arbeitsplatz eingesetzt zu werden (Linck in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl., § 102 RN 174 f.), und dass dem Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des Erziehungsurlaubs zusteht (§ 19 BErzGG). Im Streitfall kommt noch hinzu, dass die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen und - da es erstrebenswert erscheint, gerade bei einem Kleinkind die Abwesenheit der Mutter unter der Woche vom Familienhausstand nach Möglichkeit zu vermeiden - nachvollziehbaren Vortrag beabsichtigt und versucht hatte, eine andere Anstellung in der Nähe des Familienwohnortes zu erlangen, so dass eine Rückkehr an den Beschäftigungsort S durchaus ungewiss war. Dem Urteil des FG Niedersachsen in EFG 2002, 14, ist nach Auffassung des Senats nicht zu folgen. Denn wenn man hinsichtlich des Verpflegungsmehraufwands im Einzelfall darauf abstellen wollte, ob der Steuerpflichtige die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort bereits kennt, würde der Vereinfachungszweck der typisierenden Pauschalierung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG unterlaufen. Hinsichtlich der Höhe der noch anzuerkennenden Werbungskosten haben die Kläger nunmehr durch die Vorlage der Dienstpläne und einer korrespondierenden tageweisen Aufstellung die Abwesenheitszeiten der Klägerin von der Familienwohnung hinreichend dargetan. Danach ergeben sich 32 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von 24 Stunden, 35 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden, sowie 7 Tage mit einer Abwesenheitsdauer von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden. Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG könnten hiernach weitere Aufwendungen in Höhe von 2.242 DM (32 x 46,-- DM, 35 x 20,-- DM und 7 x 10,-- DM) als Werbungskosten anerkannt werden. Da der Senat über das Begehren der Kläger nicht hinausgehen darf (§ 96 Abs. 1 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -), sind jedoch entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag der Kläger lediglich weitere Werbungskosten der Klägerin in Höhe von 2.196,-- DM zu berücksichtigen. Nach allem ist die Einkommensteuer unter Abänderung des geänderten Bescheids vom 20.09.2004 nach einem zu versteuernden Einkommen von (xx.xxx,-- DM ./. 2.196,-- DM) = xx.xxx,-- DM auf (xx.xxx,-- DM laut Splittingtabelle zuzüglich x.xxx,-- DM Kindergeld, § 31 Sätze 4 und 5 EStG) xx.xxx,-- DM herabzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Da dem ursprünglichen Klagebegehren durch den Änderungsbescheid des Beklagten vom 20.09.2004 bereits teilweise entsprochen worden war und die Kläger ihren Antrag in der mündlichen Verhandlung nochmals eingeschränkt haben, sind die Kosten für die verschiedenen Zeitabschnitte getrennt verhältnismäßig zu teilen bzw. dem Beklagten aufzuerlegen (vgl. Urteil des BFH vom 06.06.1984 II R 184/81, BStBl II 1985, 261). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 Satz 1 Zivilprozessordnung. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedenen Rechtsfrage, ob bei längerfristige Unterbrechung einer doppelten Haushaltsführung durch Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit bei Aufgabe der Unterkunft am Beschäftigungsort und anschließender Rückkehr an den Beschäftigungsort unter Wiederbegründung einer doppelten Haushaltsführung die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen erneut in Lauf gesetzt wird, lässt der Senat gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zu. Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch streitig geblieben, ob im Streitjahr 2000 Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Klägerin gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Sätze 1, 2, 5 und 6 sowie §§ 52 Abs. 12 Satz 4 und Abs. 23d Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003 (Steueränderungsgesetz - StÄndG - 2003, Bundesgesetzblatt -BGBl- I S. 2645) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Die seit dem 04.09.1998 verheirateten und zur Einkommensteuer für das Streitjahr zusammen veranlagten Kläger haben ihren Familienwohnsitz in V. Die Klägerin war bereits vom 01.02.1996-31.07.1997 als...im Praktikum in S beschäftigt gewesen und hatte während dieser Zeit einen steuerlich anerkannten doppelten Haushalt geführt. Den Zweitwohnsitz in S hatte sie danach zunächst wegen Arbeitslosigkeit aufgegeben. Vom 01.01.1998-31.07.1999 war die Klägerin sodann erneut - nunmehr zur ..................ausbildung - im ........................... in S beschäftigt und hatte dort zunächst ein Zimmer in einem Wohnheim, später eine kleine Wohnung in G bei S inne. Wegen der Geburt eines Kindes befand sich die Klägerin alsdann von August 1999- September 2000 in Mutterschutz und Erziehungsurlaub. Während dieser Zeit hatte sie die Wohnung am Beschäftigungsort aufgegeben. Ab dem 01.10.2000 hat die Klägerin die .....................ausbildung am...in S fortgesetzt und im Zusammenhang damit wiederum eine Wohnung in S, N-Straße, angemietet. Mit der Steuererklärung für das Streitjahr hat die Klägerin unter Hinweis auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.09.2001 Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung im Gesamtbetrag von 8.682,-- DM geltend gemacht; darin waren neben den Kosten der Unterkunft am Arbeitsort und den Kosten für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und für Heimfahrten auch Verpflegungsmehraufwendungen von 3.358,-- DM (73 Tage - einschließlich Weihnachtsdienst - a 46,-- DM) enthalten. Der Beklagte ließ die Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in dem Einkommensteuerbescheid 2000 vom 22.11.2001 unberücksichtigt mit der Begründung, dass die doppelte Haushaltsführung zu Beginn des Veranlagungszeitraums bereits zwei Jahre bestanden habe (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG a.F.). Die Familienheimfahrten berücksichtigte er zwar als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die Werbungskosten überstiegen jedoch hiernach insgesamt nicht den Arbeitnehmerpauschbetrag, so dass dieser zum Ansatz kam. Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren verfolgen die Kläger mit der vorliegenden Klage ihr auf Berücksichtigung der Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten der Klägerin gerichtetes Begehren weiter. Zur Begründung machen sie geltend, dass die Klägerin im Streitjahr eine doppelte Haushaltsführung neu begründet habe. Die ursprüngliche doppelte Haushaltsführung sei in 1999 mit der Geburt der Tochter bewusst aufgegeben worden. Erst im Streitjahr habe man sich dazu entschlossen, dass der Kläger nunmehr seinerseits Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen werde, um der Klägerin die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit zu ermöglichen. Dabei sei trotz mündlicher Zusage des...ein Arbeitsverhältnis mit dem...in M leider nicht zustande gekommen, so dass die Klägerin schließlich die ........................ausbildung in S fortgesetzt habe. Der Beklagte hat nach Inkrafttreten des StÄndG 2003 und Wegfall der Zweijahresfrist rückwirkend in allen noch offenen Fällen die geltend gemachten Mehraufwendungen der Klägerin wegen doppelter Haushaltsführung mit Ausnahme der Verpflegungsmehraufwendungen in einem geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 20.09.2004 als Werbungskosten berücksichtigt. Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten vom 18.02.2005 haben die Kläger eine Aufstellung der tatsächlichen Fahrten der Klägerin sowie Kopien der Dienstpläne Oktober - Dezember 2000 vorgelegt. Hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Nach betragsmäßiger Einschränkung des Begehrens in der mündlichen Verhandlung beantragen die Kläger, unter Abänderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 2000 vom 20.09.2004 bei Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 2.196,-- DM die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dass im Streitfall keine Unterbrechung der doppelten Haushaltsführung in dem Sinne vorliege, dass mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit in S hierfür maßgebliche Fristen wieder neu in Lauf gesetzt worden wären. Derartiges könne nur in Betracht kommen, wenn zwischenzeitlich eine Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort aufgenommen worden sei und nach längerer Zeit eine Rückversetzung an den ursprünglichen Beschäftigungsort erfolge. Vorliegend sei eine derartige Unterbrechung nicht gegeben, da die Klägerin ihre berufliche Tätigkeit unverändert beim bisherigen Arbeitgeber und am alten Beschäftigungsort fortgesetzt habe. Dem Senat haben die bei dem Beklagten für die Kläger geführten Einkommensteuerakten das Streitjahr betreffend vorgelegen und waren Gegenstand des Verfahrens.