Urteil
1 K 1516/04
Hessisches Finanzgericht 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHE:2004:1206.1K1516.04.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht einen Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG auf die in den Jahren 1999 und 2000 gebildeten Rücklagen jeweils auch für das Jahr 2001 berechnet. Der in dem vom Kläger angeführten Urteil des FG Bremen vom 12.08.2002 1 K 245/01 vertretenen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Denn die sogenannte Ansparrücklage nach § 7g EStG bewirkt einen Steuerstundungseffekt. Wird die Investition, für die sie gebildet wurde, nicht vorgenommen, so soll der Gewinnzuschlag von 6 v.H. diesen Stundungseffekt pauschalierend ausgleichen. Die Formulierung, dass der Gewinnzuschlag gemäß § 7g Abs. 5 EStG zu berechnen ist „für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat,“ kann bei diesem Zweck nur so verstanden werden, dass dafür auf die steuerliche Auswirkung der gebildeten Rücklage abgestellt wird (vgl. Drenseck in Schmidt, a.a.O., § 7g Rz. 25; zum gleichgestalteten § 6b EStG:BFH-Urteil vom 15.03.2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251 m.w.N.; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; ebenso zu § 6b EStG Glanegger in Schmidt, a.a.O., EStG § 6b Rz. 98 u.a). Die Steuerstundungswirkung endet erst mit der Veranlagung für das Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage aufgelöst wird, da erst mit dem Jahresabschluss, gleich ob dieser in einem Bestandsvergleich oder in einer Einnahme-Überschuss-Rechnung besteht, der entsprechende Betrag steuerlich erfasst wird. Dementsprechend hat auch der BFH in seinem Urteil vom 06.03.2003 IV R 23/01 (BStBl II 2004, 187) im Fall eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn – wie der Kläger – nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt hat, im Zusammenhang mit der nachträglichen Bildung einer Ansparrücklage unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, (BStBl II 1990, 290) zu dem insoweit gleich lautenden § 6b Abs. 6 EStG ausgeführt, dass eine gebildete Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und der Zuschlag von 6 v.H. sich auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht. Dem ist die Literatur im Wesentlichen gefolgt (vgl. Lambrecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 7g EStG Rdnr. F 7; Meyer in Hermann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 7g EStG Anm. 127). Die Beschränkung auf volle Wirtschaftsjahre soll nur sicherstellen, dass nicht bereits für das Jahr der Rücklagenbildung ein Zuschlag vorgenommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88, BStBl II 1990, 290; FG Hamburg Urteil vom 24.10.1991 I 73/89, EFG 1992, 319; FG Münster Urteil vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, EFG 2002, 387) Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung zuzulassen, da der BFH zur Frage der unterjährigen Auflösung einer Rücklage nach § 7g EStG nur inzident, bei der Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Rücklage, entschieden hat. Da die Klage abzuweisen war, folgt die Kostenentscheidung aus § 135 Abs. 1 FGO. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei unterjähriger Auflösung einer Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG für das Auflösungsjahr zu berechnen ist oder nicht. Der Kläger erzielte im Streitjahr 2001 als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Den Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. In den Jahren 1999 und 2000 hatte er Ansparabschreibungen i.H. von 77.910 DM und 105.000 DM gebildet, die er gewinnerhöhend aufgelöst hat. Zusätzlich rechnete der Kläger einmalig 6 v.H. der 1999 gebildeten Rücklage dem Gewinn zu. Der Beklagte setzte weitere 6 v.H. für die 1999 gebildete Rücklage und 6 v.H. für die im Jahr 2000 gebildete Rücklage hinzu. Gegen den Gewinnfeststellungsbescheid vom 16.12.2003 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, den er damit begründete, dass er die Rücklage bereits im Laufe des Jahres 2001 aufgelöst hätte. Da nach § 7 g Abs. 5 EStG die Gewinnerhöhung von 6 v.H. für jedes volle Wirtschaftsjahr zu erfolgen habe, in dem die Rücklage bestanden habe, in seinem Fall jedoch nur die im Jahr 1999 gebildete Rücklage ein volles Jahr bestanden habe, dürfe der Gewinn nur für die 1999 gebildete Rücklage für ein Jahr um 6 v.H. erhöht werden. Der Beklagte wies den Einspruch mit der am 19.04.2004 abgesandten Einspruchsentscheidung vom 05.04.2004 als unbegründet zurück. Nach seiner Ansicht hat die Gewinnerhöhung i.H. von 6 v.H. für die 1999 gebildete Rücklage für zwei, für die im Jahr 2000 gebildete Rücklage für ein Jahr zu erfolgen, da sich die Bildung oder Auflösung einer Ansparrücklage stets erst bei der Gewinnermittlung am Schluss eines Wirtschaftsjahres auswirke. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Mit der Klage vom 04.05.2004 macht der Kläger weiterhin geltend, der Gewinn dürfe nur in dem von ihm berechneten Umfang erhöht werden, da die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Ist-Rechnung sei, bei der § 11 EStG Anwendung finde und daher ein Gewinnzuschlag zu unterbleiben habe, wenn eine Rücklage unterjährig aufgelöst werde. Dazu führt er das Urteil des Finanzgerichts (FG) Bremen vom 12.08.2002 1 K 245/01 (juris) sowie Lambrecht in Kirchhof / Söhn / Mellinghoff, EStG-Kommentar, § 7g EStG Rdnr. G 13, Meyer in Hermann / Heuer / Raupach, Kommentar zum EStG und Körperschaftsteuergesetz, § 7g EStG Anm. 127 und Drenseck in Schmidt, EStG-Kommentar, 23. Aufl., § 7g EStG Rz. 26 an. Er beantragt, den Gewinnfeststellungsbescheid vom 16.12.2003 dahingehend zu ändern, dass der Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG um 10.543 DM herabgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung ist der Gewinnzuschlag stets für ein volles Wirtschaftsjahr vorzunehmen, wenn die Ansparrücklage ohne begünstigte Investition aufgelöst wird (FG Münster vom 20.09.2001 2 K 7625/00 G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2002, 387 – zum Rumpfwirtschaftsjahr), da sich die gewinnmindernde Bildung der Ansparrücklage erst bei der Gewinnermittlung am Schluss des Wirtschaftsjahres auswirke. Das gelte entsprechend für die Auflösung. Der Stundungseffekt bestehe deshalb für das volle Wirtschaftsjahr. Daher seien die Zufluss- und Abflusszeitpunkte fiktiv auf das Wirtschaftsjahr zu beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG handele. Dazu wird weiter auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.03.2003 IV R 23/01 Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 187 verwiesen, in dem der BFH unter Bezug auf sein Urteil vom 26.10.1989 IV R 83/88 (BStBl II 1990, 290) ausgeführt hat, dass eine Ansparrücklage nicht während eines Wirtschaftsjahres aufgelöst werden kann und sich der Zuschlag von 6 v.H. auf ein volles Wirtschaftsjahr bezieht. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Senat hat die Einkommensteuerakte des Klägers für die Jahre 2000 und 2001 vorgelegen.