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Beschluss

1 V 1585/21

Hessisches Finanzgericht 1. Der Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2022:0207.1V1585.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. I. Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Zustimmung des Antragsgegners zu ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für den Voranmeldungszeitraum September 2021 und Auszahlung des Umsatzsteuerüberschusses. Die Antragstellerin, deren Gesellschafter die A mit einem Geschäftsanteil von 55 % sowie ihr Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 45 % sind, ist als Distributorin/Großhändlerin im Großhandel mit Zubehör für B tätig. Seit April 2019 handelt sie in großem Umfang mit C der Marke D Seit September 2019 bezieht sie die D vornehmlich von dem Lieferanten E mit Sitz in F. Sie verkauft den Großteil der Ware an Händler im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Ausland. Die hierdurch generierten steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und aus Ausfuhrlieferungen führen in den Voranmeldungszeiträumen in aller Regel zu einem Überschuss der Vorsteuerbeträge über die Umsatzsteuer. Die angemeldeten Vorsteuerabzugsbeträge gehen zum weitaus größten Teil auf Rechnungen der E zurück. Der Antragsgegner verweigerte den Umsatzsteuervoranmeldungen der Antragstellerin für September 2019 bis einschließlich Januar 2020 unter Hinweis auf eine Umsatzsteuersonderprüfung und laufende Auskunftsersuchen die Zustimmung. Im Hintergrund stand der Verdacht der Einbindung der Antragstellerin in ein betrügerisches Umsatzsteuerkarussell mit D. Der Senat verpflichtete den Antragsgegner mit Beschluss vom 13.03.2020 in dem anhängig gewesenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren 1 V 276/20 im Wege der einstweiligen Anordnung, den Umsatzsteuervoranmeldungen der Antragstellerin für die Monate November und Dezember 2019 zuzustimmen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss vom 13.03.2020 in der Gerichtsakte 1 V 276/20 (Bl. 153 f.) verwiesen. Mit Verfügung der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Antragsgegners vom 11.03.2021 wurde gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume April 2020 bis einschließlich Januar 2021 zugunsten der Antragstellerin eingeleitet, gegründet auf den Vorwurf der Einbindung der Antragstellerin in ein sogenanntes Umsatzsteuerkarussell im Handel mit D. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Feststellungen wird auf den Einleitungsvermerk der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Antragsgegners vom 11.03.2021 (Bl. 387, 389 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Für die Monate September und Oktober 2021 erklärte die Antragstellerin - soweit vorliegend von Interesse - steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie aus Ausfuhrlieferungen, steuerpflichtige Umsätze aus Lieferungen und Leistungen im Inland zum Regelsteuersatz, steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe sowie abziehbare Vorsteuerbeträge aus Rechnungen von anderen inländischen Unternehmen, wobei die geltend gemachten Vorsteuerabzugsbeträge wiederum zum weitaus größten Teil, nämlich in Höhe von … EUR aus Rechnungen der Firma E resultierten. Sie errechnete für September 2021 einen Überschuss der Vorsteuerbeträge über die Umsatzsteuer in Höhe von … EUR, für Oktober 2021 in Höhe von … EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Steueranmeldungen für September und Oktober 2021 (Bl. 82 f. und 84 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Der Antragsgegner verweigerte mit Verfügung vom 06.12.2021 (Bl. 385 der Gerichtsakte) die Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen September und Oktober 2021. Im Rahmen der letzten noch laufenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung seien aufgrund der Anzeige der Antragstellerin bei ihm, dem Antragsgegner, mehrere Doppeldurchläufe von D festgestellt worden, die ein eindeutiges Indiz für das Vorliegen von betrügerischen Rechnungsketten seien. Es stelle sich daher ab Aufdeckung der Mehrfachdurchläufe unabhängig vom laufenden Strafverfahren die Frage der Bösgläubigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin bezüglich der Wareneinkäufe bei der E. Dies mache eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug unter Beachtung des § 25 f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erforderlich. Als erste Prüfungsmaßnahme sei ein Auskunftsersuchen an die E gestellt worden, dessen Beantwortung noch ausstehe. Die Bearbeitung der am 14.10.2021 eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 und der am 10.11.2021 eingegangenen Umsatzsteuervoranmeldung für Oktober 2021 erfolge bislang in einem angemessenen zeitlichen Rahmen. Das Angebot einer Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens aus den Voranmeldungen für September und Oktober 2021 gegen Sicherheitsleistung mittels Bankbürgschaft gemäß § 18 f UStG sei von der Antragstellerin abgelehnt worden. Am 17.12.2021 hat die Antragstellerin den vorliegenden Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 und Auszahlung des Umsatzsteuerüberschusses im Wege der einstweiligen Anordnung gestellt. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, es liege ein Anordnungsanspruch vor. Der Antragsgegner sei verpflichtet, der Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 wie erklärt zuzustimmen. Ihr stehe der Vorsteuerabzug aus den im September 2021 ausgestellten Rechnungen der E zu. Der Antragsgegner habe nicht nachgewiesen, dass die mit den Rechnungen abgerechneten Lieferungen von D überhaupt in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen seien, geschweige denn Nachweise dafür erbracht, dass die Antragstellerin bzw. ihr Geschäftsführer von einer derartigen Einbindung gewusst habe oder hätte wissen müssen. Er stütze sich allein auf anzahlmäßig sehr geringe vermeintliche Doppeldurchläufe von D, die sie selbst beim Antragsgegner angezeigt habe. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf zu verweisen, dass sämtliche von der E erworbenen D auch physisch in ihrem Lager angekommen seien und ordnungsgemäße Eingangsrechnungen vorlägen. Die E habe mit der logistischen Abwicklung ihres Großhandels von der Warenannahme über deren Kontrolle und Kommissionierung bis hin zum Versand das Logistikunternehmen G mit Sitz in H beauftragt, Von dieser werde sämtliche von der E erworbene Ware in ihr, der Antragstellerin, Lager in transportiert. Sie kaufe die D ausschließlich zu markt- und fremdüblichen Preisen ein. Die an die E entrichteten Preise habe sie im gleichen Zeitraum auch an andere Lieferanten bezahlt (Bl. 169 f der Gerichtsakte), so dass sie aus den Einkäufen bei der E keine finanziellen Vorteile erziele. Grund für den Einkauf bei der E sei unverändert deren Liefertreue hinsichtlich Qualität, Pünktlichkeit der Lieferungen und Verfügbarkeit der Ware. Im Übrigen habe die E seit einigen Monaten wie auch die Antragstellerin ein System etabliert, das verhindern solle, unbeabsichtigt in Warenverkäufe, die Gegenstand eines steuerlich unehrlichen Verhaltens sein könnten, verwickelt zu werden. Sie, die Antragstellerin, sei von einem unmittelbaren Abnehmer von D informiert worden, dass einer seiner Kunden ihm mitgeteilt habe, die vor dem Kauf von ihr weitergeleiteten Seriennummern angeblich schon einmal bei diesem Kunden des Abnehmers gewesen seien, wobei es in diesem Fall nie zu einem Warenfluss gekommen sei. Vielmehr habe eine Überprüfung der Seriennummern ergeben, dass sich diese Ware nicht in ihrem Bestand befunden habe. Sie habe diesen Sachverhalt durch ihre Steuerberaterin am 19.06.2020 per E-Mail dem Antragsgegner mitgeteilt und um eine Handlungsempfehlung für einen solchen Fall gebeten, jedoch keine Antwort erhalten. Ihr Geschäftsführer habe diesen Vorfall zum Anlass genommen, die bis dahin nur im Warenausgang für Gewährleistungszwecke erfassten Seriennummern auf eine Mehrfacherfassung in ihrem System zu überprüfen. Die Prüfung habe ergeben, dass von insgesamt … D-Seriennummern auf den Originalumkartonagen … Seriennummern (3 %) zweimal von ihr erfasst worden seien. Es seien ausschließlich Lieferungen der E betroffen gewesen. Dies habe sie dem Antragsgegner durch ihre Steuerberaterin per E-Mail vom 25.06.2020 mitgeteilt. Ob es sich bei den doppelt erfassten Seriennummern tatsächlich um Doppellieferungen gehandelt habe, sei aber zweifelhaft. Eine Erklärung sei, dass einzelne Lieferanten oder Vorlieferanten Originalumkartonagen des Herstellers wohl wiederverwendeten. Selbst wenn es vereinzelt tatsächlich Doppeldurchläufe gegeben habe, handele es sich nicht zwingend um Ware aus einem Umsatzsteuerbetrug. Es werde vereinzelt Ware wegen Preisschwankungen am Markt auch „legal“ doppelt gehandelt, um eigene Verluste hieraus zu minimieren oder ganz zu vermeiden. Ihr Geschäftsführer habe das Ergebnis der internen Überprüfung zum Anlass genommen, das Compliance-System der Antragstellerin - überobligationsmäßig - weiterzuentwickeln, um sie vor Verwicklungen in betrügerische Handelsketten zu schützen, wobei sie ihr Wissen mit ihren Handelspartnern teile, um auch bei ihnen auf die Einhaltung aller regulatorischen Maßnahmen hinzuwirken. Wegen der Einzelheiten der Darstellung des von der Antragstellerin im Juni 2020 etablierten firmeninternen Prüfungssystems wird auf die Ausführungen auf den Seiten 6 bis 13 ihrer Antragsschrift vom 17.12.2021 (Bl. 8 bis 15 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Antragsgegner habe bislang die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Doppellieferungen nicht in Zweifel gezogen. Soweit im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren und seitens des Antragsgegners weiterhin beanstandet werde, dass es bei ihr zu Doppeldurchläufen komme, beruhe dies auf einem weiteren, von ihr dem Antragsgegner mitgeteilten Fall, in dem sie aufgrund ihres wirksamen Compliance-Systems die Lieferung von vermeintlich bereits in ihrem System erfassten Artikeln zurückgewiesen habe. In diesem Fall sei sich der Lieferant sicher gewesen, dass die Ware neu sei. Ein Abgleich der auf den Originalumkartonagen befindlichen Seriennummern mit denen der enthaltenen Verkaufsverpackungen habe ergeben, dass die Seriennummern auf den Umkartonagen nicht mit denen auf den Verkaufspackungen übereinstimmten. Aus den konkreten Seriennummern sei sie zu dem Schluss gekommen, dass die Artikel für den asiatischen Markt bestimmt gewesen seien und ein Vorlieferant diese Ware in eine bereits gehandelte Originalumkartonage umgepackt habe. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 07.01.2022 und 12.01.2022 ausführe, dass die E die im September 2021 an sie, die Antragstellerin, gelieferte Ware von einer I bezogen habe und dass diese in 2021 ihren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sei, sei ihr dies erstmals mit Zugang der Schriftsätze am 14.01.2022 bekannt geworden. Bislang seien ihr die Lieferanten der E nicht bekannt gewesen. Sie habe aber sogleich durch eigene Nachfragen bei dem Prokuristen der E und durch den Prozessbevollmächtigten ihres Geschäftsführers Nachforschungen zur I angestellt, die ergeben hätten, dass die Umsatzsteuervoranmeldung für das dritte Quartal 2021 für die I am 17.01.2022, 20:50 Uhr, elektronisch eingereicht worden sei und eine Umsatzsteuerzahllast von … EUR bei erklärten steuerpflichtigen Umsätzen von … EUR ausweise. Der Bevollmächtigte ihres Geschäftsführers habe in einem Gespräch mit einem Herrn Erfahrung gebracht, dass die I ihre Steuern immer bezahlt habe und jedenfalls die Steuerunterlagen ihrem steuerlichen Berater überlassen habe. Insgesamt erachte sie es nach ihren Recherchen für zweifelhaft, ob von einer Umsatzsteuerhinterziehung oder lediglich von Nachlässigkeiten auszugehen sei. Selbst wenn man ersteres annähme, könne es sich allenfalls um eine Steuerhinterziehung auf Zeit handeln. Betrachte man die vom für die I zuständigen Finanzamt vorgenommenen Umsatzschätzungen für die ersten drei Quartale 2021 sowie die sich aus der Voranmeldung ergebende Zahllast, lasse sich eine ernsthafte Gefährdung des Umsatzsteueraufkommens nicht erkennen. Jedenfalls fehle es insoweit an einem Kennenmüssen seitens der Antragstellerin, da insoweit der Zeitpunkt der Leistungserbringung, also September 2021, maßgeblich sei. Ungeachtet dessen habe ihr Geschäftsführer mangels hinreichenden Nachweises durch die E, dass die I ihren steuerlichen Pflichten rechtzeitig nachkomme, die Geschäftsverbindung der Antragstellerin zur E am 18.01.2022 umgehend beendet. Der Antragsgegner habe auch in der Antragserwiderung und mit den vorgelegten Anlagen weder tatsächliche Doppellieferungen nachgewiesen noch, dass diese für einen Umsatzsteuerbetrug in einer Lieferkette sprächen. Soweit auf eine bei der Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten vorgefundene Palette mit in Folie gewickelten Waren verwiesen und die Vermutung geäußert werde, es handele sich um Doppeldurchläufe, treffe dies bereits nicht zu. Es habe sich um insgesamt 50 über mehrere Wochen gesammelte Umkartonagen mit D gehandelt, die aufgrund von beschädigten, beschmutzten, beklebten oder geöffneten Umkartonagen unverkäuflich gewesen seien sowie um mit Distributionsaufklebern versehene Produkte und Umkartonagen mit Abweichungen des Soll- zum Ist-Gewicht, die ebenfalls für die Rücksendung an den Lieferanten vorgesehen gewesen seien. Eine Öffnung der Palette sei nicht erfolgt und offenbar nicht für notwendig erachtet worden. Selbst wenn es sich um Doppeldurchläufe gehandelt hätte, zeige dies gerade, wie gut ihr Compliance-System funktioniere und dass sie jeden Doppelhandel effektiv und überobligatorisch unterbinde. Bei den im Altpapier vorgefundenen Notizen handele es sich um Telefonnotizen ihres Geschäftsführers anlässlich eines Telefongesprächs mit ihrer Steuerberaterin, bei dem diese ihm zunächst anhand abstrakter Beispiele und sodann zum besseren Verständnis anhand der dem Geschäftsführer bekannten Firmen „X“ und „Y“ erklärt habe, was ein Umsatzsteuerkarussell sei. Aus diesen Telefonnotizen ergebe sich nichts Belastbares. Sie zeigten gerade, dass sich ihr Geschäftsführer nicht vorstellen könne, dass die Antragstellerin in problematische Geschäfte Dritter verwickelt sein könnte, abgesehen davon, dass die beiden Firmen gar nicht Gegenstand der Überlegungen des Antragsgegners seien. Soweit der Antragsgegner seine Argumentation auf ihre Beteiligung an angeblichen Betrugsketten in der Vergangenheit stütze, dürfe er in seine Gesamtabwägung, ob sie von einer Einbindung hätte wissen müssen, keine Indizien einbeziehen, die sie im Zeitpunkt der Lieferungen nicht gekannt habe. Das Strafverfahren, in dem der Beschluss des Landgerichts F vom 06.12.2021 ergangen sei, sei noch nicht abgeschlossen. Ob es vor September 2021 eine Betrugskette gegeben habe, in die sie eingebunden gewesen sei, könne erst mit Abschluss des Strafverfahrens festgestellt werden. Aus einen bloßen strafprozessualen Anfangsverdacht dürfe nicht auf das Vorliegen einer Steuerhinterziehung geschlossen werden. Die diesbezüglichen Informationen, die dem Antragsgegner scheinbar schon im März 2020 zur Verfügung standen, habe sie gerade nicht gehabt. Ebensowenig habe sie bislang den Beschluss des Landgerichts F und die darin enthaltenen Details gekannt. Soweit der Antragsgegner ins Feld führe, dass sie aufgrund der Akteneinsicht in dem Strafverfahren gegen ihren Geschäftsführer im Nachhinein Kenntnis von den Ermittlungshypothesen der Steuerfahndung erlangt habe, hätten diese Umstände zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht den Schluss zugelassen, dass sie die Geschäftsbeziehungen zur E vollständig hätte beenden müssen. Ihr Geschäftsführer habe nach Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens gegen ihn zwei gutachterliche Stellungnahmen der Rechtsanwaltskanzlei, J, vom 19.05.2021 und der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 09.09.2021 dazu eingeholt, ob aufgrund des Ermittlungsverfahrens die Geschäftsbeziehung mit der E ohne Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug fortgesetzt werden könne. Beide gutachterlichen Stellungnahmen seien unabhängig voneinander zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geschäftsbeziehung mit der E fortgeführt werden dürfe, weil nach dem damaligen Kenntnisstand und ohne zusätzliche Erkenntnisse kein Fall des § 25 f UStG vorliege. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor. Aufgrund der verweigerten Zustimmung zu den Umsatzsteuervoranmeldungen und der unterbliebenen Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens sei sie gegenwärtig nicht mehr in der Lage, den Forderungen ihrer Gläubiger fristgerecht nachzukommen. Der Kontostand ihres Geschäftskontos weise einen negativen Saldo von … EUR aus, die Bank sei ausweislich der vorliegenden Bestätigung vom 30.11.2021 (Bl. 322 der Gerichtsakte) zu einer Erhöhung der Kreditlinie von … EUR nicht bereit. Zum 09.12.2021 betrügen die Verbindlichkeiten … EUR, bis zum 16.12.2021 seien weitere ca. … EUR fällig. Dem stünden fällige Kundenforderungen in Höhe von … EUR gegenüber. Da weitere Betriebsausgaben wie Gehälter nebst Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Versicherungen und dergleichen mehr anfielen, bleibe die Kreditlinie ohne weiteres Handelsgeschäft ausgeschöpft. Sie habe aufgrund fehlender Liquidität ihr Handelsvolumen im November 2021 gegenüber dem Vormonat um 36 % verringert, das Exportgeschäft habe um 76 % zurückgefahren werden müssen. Dieser Rückgang habe nur vorübergehend durch die Intensivierung der Geschäftskontakte zu einem langjährigen in Deutschland ansässigen Kunden kompensiert werden können. Aufgrund der seit zwei Jahren andauernden Unsicherheiten infolge des Vorgehens der Finanzbehörden habe sie seit 2020 ihren Lagerbestand kontinuierlich niedrig gehalten, um keine unnötige Liquidität zu binden. Der verbleibende Lagerbestand beinhalte neben bereits verkauften und zum Versand bestimmten Artikeln Nischenprodukte und Saisonartikel für spezielle Kunden, die diese je nach Saison und Bedarf bei ihr bestellten. Eine Generierung von Liquidität durch weitere Reduzierung des Lagerbestandes sei nicht vertretbar, da schon jetzt keine wirtschaftlich sinnvollen Geschäfte mit der Lagerware getätigt werden könnten. Eine finanzielle Unterstützung durch die Mitgesellschafterin scheide aus, da sie sich nach wie vor in erheblichen finanziellen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde, abgesehen davon, dass die Mitgesellschafterin auch Lieferantin der Antragstellerin sei und per 30.11.2021 Forderungen aus Warenlieferungen in Höhe von … EUR gegenüber der Antragstellerin bestünden. Ohne sofortige Auskehrung zumindest des Umsatzsteuerüberschusses für September 2021 sei ihr Geschäftsbetrieb nicht aufrecht zu erhalten und sie gezwungen, wegen drohender Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen und das Unternehmen mit derzeit … Mitarbeitern abzuwickeln. Die angebotene Auszahlung des Umsatzsteuerguthabens gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft könne nicht realisiert werden, weil ihre Geschäftsbank ausweislich ihrer Absage vom 07.12.2021 (Bl. 362 der Gerichtsakte) eine Bankbürgschaft verwehre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf ihre Schriftsätze vom 17.12.2021 (Bl. 377 f. der Gerichtsakte) und vom 19.01.2022 (Bl. 697 f. der Gerichtsakte) nebst den mit diesen eingereichten Anlagen verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 zu erteilen und den Umsatzsteuerüberschuss auszuzahlen; hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Beschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er macht im Wesentlichen geltend, die Antragstellerin könne sich nicht auf einen Anspruch auf Zustimmung zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 berufen, weil der darin geltend gemachte Vorsteuerabzug weder dem Grunde noch der Höhe nach feststehe. Nach den aktuellen Feststellungen sei der Vorsteuerabzug zu versagen, was sich maßgebend auf die Steuererstattung auswirke. Die den für September 2021 geltend gemachten Vorsteuern aus Rechnungen der E in Höhe von … EUR zugrunde liegenden Lieferungen resultierten aus einer betrugsbehafteten Rechnungskette, in die die Antragstellerin eingebunden gewesen sei. Es lägen triftige Anhaltspunkte vor, dass die Antragstellerin von dieser Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug zumindest hätte wissen müssen. Es seien bereits im Zuge vorhergehender Prüfungen der Eingangs- und Ausgangsumsätze der Antragstellerin zahlreiche Auskunftsersuchen an andere Finanzämter gestellt worden, um die Lieferketten der Vorlieferanten und Kunden der Antragstellerin zu überprüfen. Teilweise lägen Antworten vor, bei einigen Anfragen stünden sie noch aus. Aus den vorliegenden Antworten ergäben sich weitere Anfragen bei den Finanzämtern der Lieferanten und Kunden im nächsten Glied der Lieferkette. Am 18.11.2021 sei ein Auskunftsersuchen an die E ergangen, mit dem abgefragt worden sei, von welchen Lieferanten die E beliefert werde und durch wen die Waren zur E und von ihr zur Antragstellerin gelangten. Nach Auskunft der E sei sie im September 2021 ausschließlich von der Fa. I beliefert worden. Eine Datenbankabfrage habe ergeben, dass die I in 2021 ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und für die ersten drei Quartale keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht habe. Die Umsätze seien durch das zuständige Finanzamt geschätzt worden. Damit liege auch hinsichtlich der von der E bei der I erworbenen und im September 2021 an die Antragstellerin weiterveräußerten D ein Umsatzsteuerbetrug vor und demzufolge eine Umsatzsteuerbetrugskette, an der die Antragstellerin sich mit dem Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der E beteiligt habe. Die I sei dabei als klassischer Missing Trader zu beurteilen. In ihrem Internetauftritt seien keine Kontaktpersonen genannt. Bezeichnend sei auch, dass gegenüber der Antragstellerin und ihren Bevollmächtigten mit dem K eine Person aufgetreten sei, die seit 27.01.2020 kein Gesellschafter und seit dem 12.04.2021 auch kein Geschäftsführer der I mehr gewesen sei. Auch die Nacherklärung von Umsätzen in Höhe von ca. … EUR und Vorsteuern in Höhe von ca. … EUR für das 2. und 3. Quartal 2021 sei eine für Missing Trader übliche Vorgehensweise, wie sie auch bei der L zu beobachten gewesen sei, die nach ihrer Entdeckung horrende Umsätze und Vorsteuerbeträge nacherklärt habe, deren Abzugsfähigkeit derzeit Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen seien. Im Übrigen habe die I für das 1. Quartal 2021 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht oder Umsätze nacherklärt. Ob die streitgegenständlichen Umsätze in den Nacherklärungen der I enthalten seien, sei derzeit unklar. Ebenso sei zu klären, ob den Vorsteuerbeträgen entsprechende Leistungen zugrunde lägen. Die Umsätze der I hätten sich im Übrigen im gesamten Jahr 2020 auf … EUR belaufen. Die nunmehr eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung der I für September 2021 sei verspätet. Damit liege eine vollendete Steuerhinterziehung vor und auch ein Tatbestand im Sinne des § 25 f Abs. 1 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 370 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Insoweit habe die Nacherklärung keine Auswirkung auf die Versagung des Vorsteuerabzugs bei der Antragstellerin. Nach den bisherigen Feststellungen liege eine betrügerische Rechnungskette vor, da die beteiligten Gesellschaften die klassischen Merkmale eines Umsatzsteuerkarussells bzw. Kettenbetrugs erfüllten, nämlich erhebliche Umsatzzuwächse bei der I, der E und der Antragstellerin, palettenweise schnelles Durchhandeln der Ware in der Rechnungskette, Verkauf nur an Händler, Erwerb der Waren nicht vom Hersteller, sondern von branchenfremdem Zwischenhändlern, Mehrfachangebote oder Mehrfachdurchläufe derselben Ware, Unstimmigkeiten in der Geschäftsabwicklung wie fehlende Übereinstimmung der Seriennummern von D mit den Seriennummern auf den Masterboxen (Originalumkartonagen). Die bislang festgestellten Umstände sprächen im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung dafür, dass die Antragstellerin zumindest hätte wissen müssen, dass sie in den begangenen Umsatzsteuerbetrug einbezogen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der der Bundesfinanzhof (BFH) folge, reiche aber für die Versagung des Vorsteuerabzugs aus, wenn der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz teilgenommen habe, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen gewesen sei. Der betreffende Unternehmer sei unter solchen Umständen als an dieser Hinterziehung Beteiligter unabhängig davon anzusehen, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf dieser Gegenstände einen Gewinn erziele (EuGH-Urteile vom 22.10.2015 C-277/14 und vom 14.04.2021 C-108/20). Dabei könnten Hinweise auf derartige Umstände die rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Verbindungen zwischen den handelnden Personen liefern. Maßstab bei der Beantwortung der Frage, ob der Unternehmer von der Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen, sei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. In die Gesamtwürdigung seien der unternehmerische Hintergrund und die Firmenhistorie der Antragstellerin, also deren Branchenerfahrung sowie der Umfang ihrer Geschäftsbeziehungen zur E einzubeziehen. Die Antragstellerin und ihr Geschäftsführer seien seit mehreren Jahren in der Branche tätig. Es müsse aufgrund der mehrjährigen Berufs- und Branchenerfahrung davon ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuer-betrugsanfälligkeit dieser Branche bei der Antragstellerin bekannt gewesen sei, weshalb erhöhte Anforderungen an die Überprüfung der Geschäftspartner und der Handelsgeschäfte zu stellen seien. Die E habe von August 2019 bis Oktober 2021 an die Antragstellerin Rechnungen mit einem Gesamtvolumen … EUR netto zuzüglich … EUR ausgestellt. In diesem Zeitraum hätten die Lieferungen der E ca. 77 % aller Eingangsumsätze der Antragstellerin ausgemacht, im September 2021 sogar 80 %. Die E sei damit der Hauptlieferant der Antragstellerin; eine vergleichbare umsatzstarke Geschäftsbeziehung der Antragstellerin zu anderen Lieferanten habe es nicht gegeben. Ansprechpartner der Antragstellerin bei der E sei ein Herr R, der im Handelsregister weder als Gesellschafter noch als Geschäftsführer eingetragen sei und dessen rechtliche Stellung im Gefüge der E unbekannt sei. Bereits diese Umstände machten eine weitere Prüfung der E und ihrer Handelsgeschäfte erforderlich. Das Landgericht F habe in seinem Beschluss vom 06.12.2021 in dem Verfahren über eine Beschwerde gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen (519 Qs 15, 16/21) festgestellt, dass die E im August 2018 gegründet und im Mai 2019 von der jetzigen Gesellschafterin erworben worden sei. Mit dem Erwerb sei die Änderung des Unternehmenszwecks von der Verwaltung eigenen Vermögens auf den Handel mit…, … und Zubehör geändert worden. Im August 2019 sei ihr eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zugeteilt worden. Bereits im Folgemonat seien sowohl die steuerpflichtigen Umsätze, die in den Monaten Januar 2019 bis August 2019 zwischen … EUR und … EUR gependelt hätten, als auch die steuerfreien Umsätze aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben plötzlich auf … EUR hochgeschossen und hätten in der Folgezeit bis April 2021 …Beträge erreicht. Auch dieser Umstand, dass die E als Branchenneuling innerhalb kürzester Zeit aus dem Stand heraus sofort mit der Lieferung neuer hochwertiger Waren begonnen habe, sei ein wesentliches Indiz für das Vorliegen einer Umsatzsteuerhinterziehungskette und auch in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Ebenfalls von Bedeutung für die Frage des Kennenmüssens sei, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit in Umsatzsteuerbetrugsketten eingebunden gewesen sei, nämlich über die L, die als einzige Lieferantin D an die E geliefert habe, die diese an die Antragstellerin weiterverkauft habe. Das Landgericht F habe hierzu in seinem Beschluss vom 06.12.2021 festgestellt, dass die L die Ware mit Zahlungsziel an die E geliefert habe. Diese habe die von der L gelieferte Ware erst zahlen müssen, nachdem die Zahlungen aus dem Weiterverkauf an ihre Abnehmer eingegangen seien. Sicherheiten seien nicht gestellt worden. Hinsichtlich der Preisgestaltung habe die L der E für den Warenverkauf an deren Abnehmer einen Preisaufschlag von 3 bis 5 % „vorgeschlagen“. Er, der Antragsgegner, habe diese Informationen in dem Verfahren 1 V 276/20 nicht verwenden können, um steuerstrafrechtliche Ermittlungen nicht zu gefährden. Letztendlich sei im Rahmen der Gesamtwürdigung von Bedeutung, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Antragstellerin betreffend die Monate September und Oktober 2019 festgestellt worden sei, dass die Antragstellerin dieselbe Ware mehrfach von der E erworben habe (Mehrfachdurchläufe). Die Antragstellerin habe dem Antragsgegner am 25.06.2020 mitgeteilt, dass in der Zeit vom 25.04.2019 bis 24.06.2020 von 83.280 weitaus überwiegend von der E gelieferter D 2.490 D zweimal in ihrem Lager eingegangen seien. Das Landgericht F habe in diesem Zusammenhang in seinem Beschluss vom 06.12.2021 festgestellt, dass zwischen dem 18.10.2019 und dem 10.01.2020 in vier Tranchen ein wiederholter Durchlauf mit 243 Kartons zu je 10 D erfolgt sei. diese Mehrfachdurchläufe beträfen die Lieferkette L > E > Antragstellerin. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung handele es sich aber bei Mehrfachdurchläufen um eine konkrete Tatsache, die dafür spräche, dass der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer von der Einbindung der bezogenen Ware in einen Umsatzsteuerbetrug hätte wissen müssen (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.12.2020 1 K 1263/20), wobei der Umfang der festgestellten Mehrfachdurchläufe nicht ausschlaggebend sei (Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.04.2012 3 V 2824/11). Ebenso wenig reiche es für die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum September 2021 noch kein Mehrfachdurchlauf festgestellt worden sei. Dies sei noch zu prüfen. Jedenfalls hätte die Antragstellerin spätestens seit dem Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 13.03.2020 in dem Verfahren 1 V 276/20 von der steuerlichen Problematik und der Bedeutung von Mehrfachdurchläufen wissen müssen und sei davon auszugehen, dass sie spätestens seit der Offenlegung der Mehrfachumläufe am 25.06.2020 von der Einbindung in Umsatzsteuerbetrugsketten über ihren Hauptlieferanten E hätte wissen müssen. Im Übrigen sei ihr auch aufgrund der Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle durch den Einleitungsvermerk, den Durchsuchungsbeschluss und die vorgenommene Akteneinsicht die Einbindung in Umsatzsteuerbetrugsketten bekannt gewesen. Weitere Indizien für die Kenntnis bezüglich der betrügerischen Lieferkette seien zwei anlässlich der Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragstellerin am 29.04.2021 im Papiermüll im Büro des Geschäftsführers vorgefundene handschriftliche Notizen des Geschäftsführers (Bl. 688, 689 der Gerichtsakte) sowie eine im Lager der Antragstellerin en vorgefundene Palette mit in Folie gewickelter Ware mit der Aufschrift „Defekt E 28.04.2021“ (Lichtbild Bl. 690 der Gerichtsakte). Insoweit bestehe die Vermutung, dass es sich um Doppeldurchläufe von Waren handeln könne. Entscheidend sei nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.12.2020 1 K 1263/20, Beschluss des Finanzgerichts München vom 19.04.2012 3 V 2824/11), dass die Antragstellerin nach der Aufdeckung der Mehrfachdurchläufe nicht mehr auf die anfänglichen Überprüfungsmaßnahmen der E habe vertrauen dürfen, sondern die Geschäftsbeziehung zu ihr hätte umgehend beenden müssen. Stattdessen habe sie die Geschäftsbeziehung noch intensiviert, wie die Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 zeige. Die von ihr geltend gemachten Argumente, insbesondere hinsichtlich der firmeninternen Arbeitsabläufe seien nicht geeignet, die geschilderten Tatsachen zu entkräften. Die Überprüfung von Geschäftspartnern anhand rein formaler Kriterien wie einer Handelsregistereintragung genüge ebenfalls nicht. Im Übrigen ergebe sich auch aus den Ausführungen der Antragstellerin im vorliegen Verfahren und den vorgelegten Rechtsgutachten, dass sie sich schon vor dem hier streitigen Zeitraum sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie in einer betrugsanfälligen Branche tätig sei und auch ihrer Lieferantin E gegenüber bösgläubig gewesen sein müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragsgegners wird auf seine Schriftsätze vom 07.01.2022 (Bl. 601 b f. der Gerichtsakte), 12.01.2022 (Bl. 658 f. der Gerichtsakte) und vom 26.01.2022 (Bl. 824 f. der Gerichtsakte) nebst den diesen beigefügten Anlagen verwiesen. Ein Sonderband „Klageband“ mit Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners lag vor und war Gegenstand der Entscheidung. II. Der Antrag ist unbegründet. 1. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen erfolgreichen Antrag ist, dass der Antragsteller einen Grund für die zu treffende Regelung (Anordnungsgrund) und den Anspruch, aus dem er sein Begehren herleitet (Anordnungsanspruch), schlüssig darlegt und deren tatsächliche Voraussetzungen glaubhaft macht. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus darf die einstweilige Anordnung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn Rechtsschutz auf andere Weise nicht zu erlangen ist und die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu unerträglichen Folgen für den Antragsteller führen würde. Dies ist der Fall, wenn eine besondere Intensität des Anordnungsgrundes vorliegt und ein Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren so gut wie ausgeschlossen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13.11.2002 I B 147/02, BFHE 201, 80, BStBl II 2003, 716, und vom 22.12.2006 VII B 121/06, BFHE 216, 38, BStBl II 2009, 839). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die begehrte einstweilige Anordnung abzulehnen. 2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Als Grundlage für einen Anordnungsanspruch kommt vorliegend allein § 168 AO in Betracht. Danach steht eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung, so gilt dies erst, wenn die Finanzbehörde zugestimmt hat oder abweichende Vorauszahlungsbescheide erlassen hat (§ 167 Abs. 1 AO). a) Vorliegend ist nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten nicht von einem Anspruch auf die beantragte Zustimmung des Antragsgegners zur Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum September 2021, dessen Verpflichtung die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, auszugehen. (aa) Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. (bb) Gemäß § 25 f Abs. 1 Nr. 2 UStG in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung ist, sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26 a, 26 c UStG einbezogen war, unter anderem der Vorsteuerabzug zu versagen. Diese gesetzliche Regelung setzt die ständige Rechtsprechung des EuGH zur Versagung des Vorsteuerabzugs bzw. von Steuervergünstigungen in Fällen des Umsatzsteuerbetrugs insbesondere in Form von Ketten- oder Karussellgeschäften um. Nach dieser Rechtsprechung gehört das Recht auf Vorsteuerabzug zu den fundamentalen Grundprinzipien des unionsrechtlichen Mehrwertsteuersystems. Es kann dem Unternehmer nur verweigert werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Unternehmer, dem die Gegenstände geliefert bzw. dem gegenüber die Dienstleistungen erbracht wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, eine Steuerhinterziehung oder einen Missbrauch des Umsatzsteuerrechts begangen hat oder dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Liefernden bzw. vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Ein Unternehmer, der wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist, ist für die Zwecke der MwStSystRL als an dieser Hinterziehung Beteiligter anzusehen, und zwar unabhängig davon, ob er im Rahmen seiner besteuerten Ausgangsumsätze aus dem Weiterverkauf der Gegenstände oder der Verwendung der Dienstleistungen einen Gewinn erzielt (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 40 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.). Dagegen können Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug - sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug - einbezogen sind, auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (vgl. EuGH-Urteile vom 06.07.2006 C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, UR 2006, 594, Rz. 51; vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 53 und vom 14.04.2021 C-108/20, Finanzamt Wilmersdorf, UR 2021, 433 Rz. 21 f.). Welche Maßnahmen im konkreten Fall vernünftigerweise von einem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen von einem Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangenen Betrug einbezogen sind, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab (EuGH-Urteil vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 51). Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder Steuerhinterziehung vor, kann ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer zwar nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 60). Die Finanzbehörden können jedoch von dem Unternehmer, der sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben möchte, nicht generell verlangen, zum einen zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung über die Gegenstände und Dienstleistungen, für die dieses Recht geltend gemacht wird, Unternehmer ist, über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist, um sich zu vergewissern, dass auf der Ebene der Wirtschaftsteilnehmer einer vorhergehenden Umsatzstufe keine Unregelmäßigkeiten und Steuerhinterziehung vorliegen, oder zum anderen entsprechende Unterlagen vorzulegen (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 61). Die Darlegungs- und Feststellungslast für die Bösgläubigkeit des Leistungsempfängers trägt die Finanzbehörde (EuGH-Urteile vom 21.06.2012 C-80/11 und C-142/11, Mahagében und Dávid, UR 2012, 591, Rz. 49; vom 06.09.2012 C-324/11, Tóth, UR 2012, 851, Rz. 51; vom 06.12.2012 C-285/11, Bonik, UR 2013, 195, Rz. 43; vom 13.02.2014 C-18/13, Maks Pen, UR 2014, 861, Rz. 29; vom 22.10.2015 C-277/14, PPUH Stehcemp, UR 2015, 917, Rz. 50). Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer ist nicht verpflichtet, einen echten „Negativbeweis“ dahingehend zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte (Finanzgericht - FG - Münster, Beschluss vom 12.12.2013 5 V 1934/13 U, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2014, 395). Verbleibende Zweifel gehen damit zu Lasten der Finanzbehörde (vgl. auch FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.06.2016 – 1 V 1044/16 –, juris-Recherche). (cc) Im Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzantrag hat der Antragsgegner - anders als noch im Zeitpunkt des Beschlusses des Senats vom 13.03.2020 in dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren 1 V 276/20 - hinreichende objektive Umstände dafür dargetan und glaubhaft gemacht, dass die E offenbar bereits seit Beginn der Geschäftsbeziehungen zur Antragstellerin und auch im vorliegenden Streitzeitraum an umsatzsteuerlichen Betrugsketten im Handel mit D beteiligt war, in die die Antragstellerin mit ihrem Leistungsbezug von der E als ihrer Hauptlieferantin eingebunden war und dass der Geschäftsführer der Antragstellerin dies zumindest hätte wissen müssen, mit der Folge, dass triftige Anhaltspunkte für eine vorläufige Versagung der Zustimmung zur Umsatzsteuervoranmeldung für September 2021 und die Durchführung weiterer Prüfungen der Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs aus den Rechnungen der E gegeben sind. (1) Nach dem Vorbringen des Antragsgegners und den vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass im Streitzeitraum September 2021 die E mit der I, die ihrer Auskunft an den Antragsgegner vom 03.12.2021 (Bl. 601 der Gerichtsakte) zufolge in diesem Zeitraum ihre einzige Lieferantin von D war, zu deren Abnehmern die Antragstellerin gehörte, an einer betrügerischen Lieferkette von D beteiligt war. In diesem Zusammenhang verweist der Antragsgegner zunächst zutreffend darauf, dass die I eine vollendete Umsatzsteuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangen hat, indem sie für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume des ersten, zweiten und dritten Quartals 2021 bei Fälligkeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgab, da es für den Taterfolg bei Anmeldungssteuern, zu denen die Umsatzsteuer zählt, nicht auf die Fälligkeit der Zahlung der Steuer, sondern der Steueranmeldung, bei der der Steuerpflichtige die Steuer selbst zu berechnen hat, ankommt (vgl. Klein/Jäger AO, 15. Aufl., § 370 Rz. 105 m.w.N.). Dass für das zweite und dritte Quartal, für letzteres erst am 17.01.2022, Umsatzsteuer nacherklärt wurde, ändert hieran nichts. Ebenfalls zu Recht weist der Antragsgegner darauf hin, dass die deutlich verspätete Nachmeldung horrender Umsätze und Vorsteuerbeträge nach Entdeckung ein klassisches Merkmal für die Einbindung in eine betrügerische Lieferkette ist. Dabei fällt auf, dass ausweislich der vorliegenden Luna-Abfrage zu den Umsatzsteuervoranmeldungen der I betreffend 2020 unter der Verantwortung des früheren Gesellschafters und Geschäftsführers K die vorangemeldeten Umsätze unauffällig waren. Es wurden Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von insgesamt … EUR vorangemeldet, wobei sich die Umsätze auf den Zeitraum Januar bis Juni verteilten mit einer Spitze im April in Höhe von … EUR. Vorsteuerbeträge wurden in Höhe von insgesamt … EUR, verteilt auf das gesamte Jahr 2020 mit zwei Spitzen im Februar und April, erklärt. Unter dem Datum 09.03.2021, korrigiert auf den 12.04.2021, hielt ein S, handelnd als einziger M. mit Sitz in Z, die in diesem Zeitpunkt offenbar alleinige Gesellschafterin der I war, eine Gesellschafterversammlung der I ab, in der K mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen wurde und S mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Soweit sich die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren bei ihren Ausführungen zur I und deren Steuerverhalten auf ein Gespräch zwischen dem Strafverteidiger ihres Geschäftsführers und dem K als „einem Vertreter der I“ vom 18.01.2022 bezieht, vermag auch der Senat nicht zu erkennen, welche Bedeutung den Angaben des K zukommen soll, seitdem er seit April 2021 weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der I und jedenfalls aus den Handelsregisterauszügen und sonstigen Unterlagen nicht ersichtlich ist, in welcher verantwortlichen Position er nach seiner Abberufung gestanden haben soll. Folgt man den nachträglichen Umsatzsteuervoranmeldungen für die I für das zweite und dritte Quartal, fällt auf, dass im Vergleich zu 2020 die Geschäftszahlen ab dem Wechsel der Geschäftsführung förmlich explodierten, mit steuerpflichtigen Umsätzen in Höhe von … EUR im zweiten Quartal und … EUR im dritten Quartal und Vorsteuerbeträgen in Höhe von … EUR im zweiten Quartal und … EUR im dritten Quartal. Folgt man weiterhin den mitgeteilten Daten in der Auskunft der E an den Antragsgegner vom 03.12.2021 (Bl. 601 der Gerichtsakte) und den Feststellungen des Landgerichts F vom 06.12.2021 (519 Qs 15, 16/21, Bl. 640 f. der Gerichtsakte) in dem Steuerstrafverfahren gegen die Verantwortlichen der E wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen aus in den Voranmeldungszeiträumen September 2019 bis April 2021 ausgestellten Rechnungen der L, hängt die explosionsartige Erhöhung der Eingangs- und Ausgangsumsätze der I offenbar damit zusammen, dass diese die L als alleinige Lieferantin der E von D im Zeitraum April/Mai 2021 ablöste. Auch diese Umstände sprechen deutlich für die Beteiligung der E an einer betrügerischen Lieferkette mit der I im Handel mit D, die von ihr an die Antragstellerin durchgeliefert wurden. (2) Des Weiteren ist anhand des Vorbringens des Antragsgegners und der vorliegenden Unterlagen mittlerweile davon auszugehen, dass die E bereits seit Beginn der Geschäftsbeziehungen mit der Antragstellerin im September 2019 mit der L mit Sitz in O an einer betrügerischen Lieferkette im Handel mit D beteiligt war. Dies lässt sich anhand der im Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der E zusammengetragenen und vom Landgericht F in seinem Beschluss vom 06.12.2021 (519 Qs 15, 16/21, Bl. 640 f. der Gerichtsakte) ausgewerteten Erkenntnisse zur L und zur E hinreichend sicher nachvollziehen. So konnte in dem dortigen Strafverfahren nachvollzogen werden, dass die L nach eher unauffälligen Umsätzen im unteren X- Bereich im zweiten und dritten Quartal 2019 im vierten Quartal 2019 plötzlich Umsätze fast im X-Bereich, im ersten Quartal 2020 immer noch im Bereich von … EUR anmeldete. Gleichzeitig stellte sie von einem Monat auf den anderen ihre Handelsgeschäfte in einem großen Umfang auf den damaligen marktunerfahrenen Brancheneuling E um und wurde deren einziger Lieferant von D (S. 6, 7 des Beschlusses des Landgerichts). Dies sind hinreichende Indizien für die Platzierung einer betrügerischen Lieferkette. Insoweit sind die im Beschluss des Landgerichts F (S. 6) wiedergegebenen Angaben eines der Verantwortlichen der E im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau bei der E am 27.01.2020, wonach er den Geschäftsführer der L auf einer Messe im August 2019 zufällig durch Vermittlung eines Dritten, an den er sich nicht mehr erinnern könne, kennen gelernt habe, und dass die Aufgabe der E am Markt darin bestanden habe, Anfragen von Kunden nach Ware, also D, entgegenzunehmen und sodann ihrerseits bei der L nachzufragen, ob sie von dieser die entsprechende Ware beziehen könne, bezeichnend. Diese Angaben beschreiben zum Einen recht anschaulich das für die Beteiligten an betrügerische Lieferketten typische Bemühen, gegenüber Außenstehenden, insbesondere der Finanzverwaltung, möglichst wenig von den „Geschäftspartnern“ preiszugeben und zum anderen die Funktion der E als Buffer einer Lieferkette. Auch die vom Verantwortlichen der E geschilderten Liefer- und Zahlungsmodalitäten (S. 6 des Beschlusses des Landgerichts F) sind ein für betrügerische Lieferketten typisches Merkmal. So wird zurecht als auffällig angesehen, dass nach den Angaben des Verantwortlichen die L die Ware mit Zahlungsziel an die E lieferte, dahingehend, dass letztere die Ware nicht Zug um Zug, sondern erst nach Eingang der Zahlungen ihrer Abnehmer bezahlen musste, ohne dass jegliche Sicherheiten zu stellen waren. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang die im Beschluss wiedergegebene Äußerung des Verantwortlichen der E, dass schlicht ein Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer der L, den er erst kurz zuvor zufällig kennengelernt haben will, bestanden habe und gleichzeitig angab, dass die E bei einem Vertragshändler des Herstellers Q nicht habe bestellen können, weil sie neu am Markt gewesen sei und keine Sicherheiten habe stellen können. Ein weiteres wesentliches Merkmal für eine betrügerische Lieferkette ist die vom Verantwortlichen geschilderte „Preisgestaltung“ für den Handel mit den D. Hier habe die L für den Weiterverkauf einen Preisaufschlag von 3 bis 5 % vorgeschlagen (S. 6 des Beschlusses des Landgerichts F). Letztendlich sind gerade auch die im Beschluss des Landgerichts F festgestellten Ausgestaltungen der Warentransporte - Einsatz eines Logistikunternehmens, bei dem die Ware gelagert wurde und Durchreichen der Ware von der L über die E an deren Abnehmer, u.a. die Antragstellerin, aufgrund von Freigaben nach Eingang der Zahlungen - und der Zahlungsabwicklung über eine sogenannte Zahlungsplattform eines Zahlungsdienstleisters mit Sitz im Ausland durch die L und die E weitere wesentliche Indizien für das Zusammenwirken der L und der E in einer betrügerischen Lieferkette. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Landgerichts F in seinem Beschluss vom 06.12.2021 (519 Qs 15, 16/21, S. 7, 8 „d) Ausgestaltung der Warentransporte“, Bl. 646, 647 der Gerichtsakte und S. 8 bis 11 erster Abs. „e) Ausgestaltung der Zahlungsabwicklung“, Bl. 647 bis 650 der Gerichtsakte) verwiesen. Insgesamt rechtfertigt die Gesamtschau der unter (1) und (2) genannten Indizien jedenfalls im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Annahme der Beteiligung der E an betrügerischen Lieferketten im Handel mit D, in die die Antragstellerin mit ihrem Warenbezug von der E einbezogen war. (3) Der Senat hat darüber hinaus im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutz-verfahren die hinreichende Überzeugung gewonnen, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin im Streitzeitraum jedenfalls hätte wissen müssen, dass diese mit ihren Erwerben von der E in betrügerische Lieferketten einbezogen war. Dies folgt aus den von der Antragstellerin Ende Juni 2020 vorgenommenen Prüfung der Seriennummern auf den gelieferten Masterboxen und auf den Einzelverpackungen der D, bei denen sie entdeckte, dass ausschließlich von der E wiederholt D angeboten worden waren, die schon einmal von der Antragstellerin gehandelt worden waren. Die Antragstellerin spricht von … zweimal in ihrem Lager gewesenen D bei … verkauften D von Ende April 2019 bis Ende Juni 2020 (E-Mail der Steuerberaterin der Antragstellerin an den Antragsgegner vom 25.06.2020, Bl. 521 der Gerichtsakte, eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 15.12.2021, Bl. 39 f. der Gerichtsakte); im Beschluss des Landgerichts F vom 06.12.2021 wird von einem wiederholten Durchlauf von D in vier Tranchen mit … Masterboxen zwischen dem 18.10.2019 und dem 10.01.2020 berichtet (S. 7, Bl. 646 der Gerichtsakte). Bereits zu diesem Zeitpunkt musste der Antragstellerin bzw. ihren Verantwortlichen bewusst sein, dass ein solcher Warenkreislauf bei Vorliegen üblicher Marktverhältnisse nicht erklärbar ist, weil in diesem Fall der Preis mit jeder weiteren Stufe steigt und dieselbe Ware nicht nochmals zum identischen oder gar niedrigeren Preis auf der vorgelagerten Handelsstufe verkauft werden kann. Bestätigt wird dies durch die oben unter (1) wiedergegebenen Angaben des Verantwortlichen der E, wonach diese die von der L eingekauften D offenbar mit einem Preisaufschlag von 3 bis 5 % veräußerte. Das Anerbieten von Mehrfachdurchläufen konnte daher bei wirtschaftlicher Betrachtung nichts Anderes bedeuten, als dass die E in die Struktur einer betrügerischen Umsatzsteuerkette eingebunden war. Die Erklärungsversuche der Antragstellerin - „legaler“ Doppeldurchlauf wegen Preisschwankungen am Markt - vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. Der Senat geht dabei davon aus, dass der Antragstellerin bzw. ihrem Geschäftsführer die Funktionsweise eines betrügerischen Umsatzsteuerkarussells bzw. einer betrügerischen Umsatzsteuerkette zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein muss. Das Vorbringen der Antragstellerin, ihr Geschäftsführer habe sich die Funktionsweise einer Umsatzsteuerkette erst - zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im April 2021 - von seiner Steuerberaterin erklären lassen müssen, vermag den Senat nicht zu überzeugen. Der Geschäftsführer ist nach seinem eigenen Bekunden in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 15.12.2021 (Bl. 39 f. der Gerichtsakte) seit über 20 Jahren in der Branche tätig. Etwa genau so lang ist das Thema des Umsatzsteuerbetrugs im Handel mit …Artikeln, die gerade „en vogue“ sind, regelmäßig in den Medien präsent. Jedenfalls ist ihm die diesbezügliche umsatzsteuerliche Problematik und das Phänomen und die Bedeutung vom Mehrfachdurchläufen derselben Ware seit dem Beschluss des Senats vom 13.03.2020 in dem Verfahren 1 V 276/20 bekannt, ebenso der Verdacht der Beteiligung seines Hauptlieferanten von D, E, an einer betrügerischen Lieferkette. Spätestens aber nachdem der Antragstellerin auch nach Juni 2020 weitere Mehrfachdurchläufer von D von der E angeboten worden waren - den Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme des Strafverteidigers des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 19.05.2021 zufolge (S. 18, Bl. 749 der Gerichtsakte) in der Zeit vom 04.09.2020 bis 04.05.2021 34 Lieferungen mit Mehrfachdurchläufern bei insgesamt 161 Lieferungen - durfte die Antragstellerin nicht mehr auf die vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung vorgenommenen Überprüfungsmaßnahmen zur rechtlichen Existenz, Bonität und steuerlichen Unbedenklichkeit der E vertrauen. Ebensowenig durfte sich die Antragstellerin auf ihre firmeninterne Prüfung der eingehenden D-Lieferungen auf Mehrfachdurchläufe beschränken. Mehrfachdurchläufe sind ein betrügerischen Umsatzsteuerkarussells bzw. -Ketten immanenter und markanter Begleitumstand. Das Betrugssystem ist jedoch gerade nicht hierauf beschränkt. Vielmehr werden enorm große Stückzahlen „Frischware“ in den „Warenkreislauf“ gepumpt, um das Betrugssystem in Gang zu bringen bzw. am Laufen zu halten. Das „Herausfischen“ von Mehrfachdurchläufern hindert mithin allenfalls die Entdeckung betrügerischer Lieferketten, ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Antragstellerin weiterhin aus dieser Lieferkette ihre Waren bezieht. Dies hätte auch der Antragstellerin klar sein müssen. Vielmehr war bei seriösem Vorgehen geboten, die Geschäftsbeziehung zur E umgehend abzubrechen. Im Übrigen kann sich die Antragstellerin auch deshalb nicht auf ihr „Compliance-System“ zurückziehen, weil sich ihr Hauptlieferant E für sie erkennbar als völlig unzuverlässig erwiesen hat. Folgt man dem Vortrag der Antragstellerin, beruht ihr Compliance-System zum Einen auf den firmeninternen Überprüfungen von Mehrfachdurchläufen, zum Anderen darauf, dass sie ihre Lieferanten, insbesondere ihren Hauptlieferanten, anhält, sich von betrügerischen Lieferketten fernzuhalten und hierzu ebenfalls ein geeignetes, dem Know-How der Antragstellerin entsprechendes Compliance-System einzurichten. Dem ist die E jedenfalls den Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme des Strafverteidigers des Geschäftsführers der Antragstellerin vom 19.05.2021 zufolge bis Anfang Mai 2021 offenbar nicht nachgekommen, wie die bis dahin immer wieder erfolgten Mehrfachdurchläufe zeigen. Nach den dort wiedergegebenen Angaben des anwaltlichen Vertreters der E wolle diese weitere Compliance-Anstrengungen nicht scheuen, um die Geschäftsbeziehungen mit der Antragstellerin fortsetzen zu können. Sie plane zudem, ebenfalls ein technisches System einzusetzen, um zu verhindern, dass sie ihrerseits mit bereits gehandelter Ware beliefert werde (S. 20 „Auskünfte der E“, Bl. 751 der Gerichtsakte). Mit anderen Worten hatte die E bis dahin keine der von der Antragstellerin angeregten/geforderten Maßnahmen umgesetzt. Die Antragstellerin hätte daher auch unter diesem Aspekt bei seriösem Vorgehen spätestens zu diesem Zeitpunkt die Geschäftsbeziehung mit der E umgehend abbrechen müssen. 3. Da die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht dargetan und glaubhaft gemacht hat, kommt es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht mehr an. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht ersichtlich.