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Urteil

6 K 70/20

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2021:1124.6K70.20.00
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Leitsätze
1. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Besitzgesellschaft sein.(Rn.67) 2. Bei der Beteiligung von nicht beherrschten Personengesellschaften an dem Besitzunternehmen liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn bei der Besitzgesellschaft umfassend das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Haben sich die Gemeinschafter der Klägerin zu der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks zu einer BGB-Innengesellschaft zusammengetan, bei der der gesetzliche Regelfall des Einstimmigkeitsprinzips nach § 709 Abs. 1 BGB für alle Entscheidungen der Geschäftsführung gilt, liegt keine personelle Verflechtung vor.(Rn.74) (Rn.76) 3. Der Annahme einer BGB-Innengesellschaft steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter sich nicht bewusst waren, eine BGB-Innengesellschaft gegründet zu haben. Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Ob eine solche BGB-Innengesellschaft besteht, ist anhand von Indizien zu bestimmen.(Rn.102)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bruchteilsgemeinschaft kann Besitzgesellschaft sein.(Rn.67) 2. Bei der Beteiligung von nicht beherrschten Personengesellschaften an dem Besitzunternehmen liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn bei der Besitzgesellschaft umfassend das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Haben sich die Gemeinschafter der Klägerin zu der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks zu einer BGB-Innengesellschaft zusammengetan, bei der der gesetzliche Regelfall des Einstimmigkeitsprinzips nach § 709 Abs. 1 BGB für alle Entscheidungen der Geschäftsführung gilt, liegt keine personelle Verflechtung vor.(Rn.74) (Rn.76) 3. Der Annahme einer BGB-Innengesellschaft steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter sich nicht bewusst waren, eine BGB-Innengesellschaft gegründet zu haben. Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Ob eine solche BGB-Innengesellschaft besteht, ist anhand von Indizien zu bestimmen.(Rn.102) Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat als Bruchteilsgemeinschaft Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 Var. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) gegen die Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2012 und 2013 vom 19. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2020 erhoben. Als Adressatin der Bescheide und nach außen auftretende, jedenfalls teilsteuerrechtsfähige Gemeinschaft ist die Klägerin als Bruchteilsgemeinschaft vorliegend auch beteiligungsfähig (§ 57 Nr. 1 FGO) und klagebefugt im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO (BFH, Urteil vom 18. Mai 2004, IX R 49/02, BStBl. II 2004, 929, juris Rn. 13 f.). II. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 und 2013 vom 19. November 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2020 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Verwaltungsakte sind antragsgemäß dahingehend zu ändern (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), dass die Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung des Grundstücks X an die A AG als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zu qualifizieren sind. Die Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie die Einkünfte der Klägerin aus der entgeltlichen Überlassung des Grundstücks X an die A AG als gewerbliche Einkünfte qualifizieren. Die Annahme gewerblicher Einkünfte kommt nur in Betracht, wenn die Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Klägerin kraft Betriebsaufspaltung einen Gewerbebetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) darstellt. Denn die Vermietung eines Grundstücks ist grundsätzlich eine vermögensverwaltende, nicht gewerbliche Tätigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit der Vermietung die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten hat (BFH, Urteil vom 18. Januar 1973, IV R 196/71, BStBl. II 1973, 561, juris Rn. 4) sind vorliegend nicht ersichtlich. 1. Eine Bruchteilsgemeinschaft, die sich als "Besitzgesellschaft" in der Weise betätigt, dass sie ihr Anlagevermögen an eine Betriebsgesellschaft vermietet, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Betriebsaufspaltung gewerblich tätig, wenn aufgrund besonderer sachlicher und personeller Gegebenheiten eine so enge wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Besitzgesellschaft und dem Betriebsunternehmen besteht, dass die Besitzgesellschaft durch die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit über das Betriebsunternehmen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 18). 2. Zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen muss dabei eine enge personelle Verflechtung bestehen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BFH, Urteil vom 1. Dezember 1989, III R 94/87, BStBl. II 1990, 500, juris Rn. 16, 19 ff.). Diese ist vorliegend jedoch zwischen der Klägerin als Rechtsträgerin des Besitzunternehmens und der A AG als Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens nicht gegeben. Denn weder sind an Betriebs- und Besitzunternehmen dieselben Personen beteiligt, noch besteht in Betriebsunternehmen und Besitzunternehmen hier ein einheitlicher Betätigungswille. a) Auch eine Bruchteilsgemeinschaft kann grundsätzlich Rechtsträgerin eines Besitzunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein (z. B. BFH, Urteil vom 29. August 2001, VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185, juris Rn. 15 m.w.N.). b) Es fehlt vorliegend jedoch an der erforderlichen Beherrschung des Besitzunternehmens durch eine (juristische) Person oder Personengruppe, die auch das Betriebsunternehmen beherrscht. Besitz- und Betriebsunternehmen einer Betriebsaufspaltung werden gemeinsam beherrscht, wenn eine Person oder Personengruppe in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (BFH, Urteil vom 16. Mai 2013, IV R 54/11, BFH/NV 2013, 1557, juris Rn. 34). Bei einer Betriebsaufspaltung im Zusammenhang mit der Überlassung von Grundstücken setzt das voraus, dass in Ansehung des Abschlusses und der Beendigung von Miet- oder Pachtverträgen das Besitzunternehmen durch die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens derart beherrscht wird, dass diese durch Stimmmehrheit die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Verträge kontrolliert. aa) Die C Holding AG kommt als beherrschende juristische Person gegenüber dem Besitzunternehmen der Klägerin nicht in Betracht. Die C Holding AG ist zwar mittelbar über die A AG und die P KG mehrheitlich an der Klägerin beteiligt. Die Beteiligung am Besitzunternehmen über eine hundertprozentige Tochterkapitalgesellschaft begründet jedoch aufgrund des Durchgriffsverbotes bei Kapitalgesellschaften keine personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. 2020, 147, Rn. 44. Zur Kritik im Schrifttum vgl. Wendt FR 2020, 273, 279). bb) Eine Betriebsaufspaltung kann auch nicht in der Weise angenommen werden, dass die A AG als Betriebsgesellschaft und die Klägerin als Besitzgesellschaft fungiert. Zwar kommt im Streitfall grundsätzlich eine sog. "umgekehrte Betriebsaufspaltung" (vgl. Wacker, in: Schmidt, EStG, 2021, § 15 EStG, Rn. 823 und Gluth, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 15 EStG, Rn. 777 (Stand August 2017)) in Betracht, bei der die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens, eine Kapitalgesellschaft, selbst an der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens beteiligt ist. Die umgekehrte Betriebsaufspaltung ist nach der Rechtsprechung des BFH vom 8. September 2011 (IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 19; bestätigt durch BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42) grundsätzlich geeignet eine enge personelle Verflechtung zu begründen, wenn die Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens selbst die Rechtsträgerin des Besitzunternehmens beherrscht. Problematisch ist im Streitfall aber bereits, dass Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens nach Ansicht des Beklagten die A AG sein soll. Sie ist aber nur zu 94,9 % an der P KG beteiligt, die wiederum zu 55 % an der Klägerin beteiligt ist. Damit wäre die Betriebsgesellschaft nur mittelbar, hier über die P KG, an der Besitzgesellschaft beteiligt. Zwar begründet die Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft nach der Rechtsprechung, anders als eine Kapitalgesellschaft keine Abschirmwirkung, die zu einem Durchgriffsverbot im Sinne der Rechtsprechung des BFH führt (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24; wohl noch bestätigt durch BFH vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 44). Ob hieraus aber zwingend folgt, dass auch eine mittelbare nicht hundertprozentige Beteiligung ausreichend ist, denn auch die S KVG ist noch an der P KG beteiligt, muss hier nicht entschieden werden. Denn es fehlt hier an der Beherrschung der Besitzgesellschaft durch die zwischengeschaltete Personengesellschaft. An der Klägerin als Besitzgesellschaft ist nicht nur die P KG beteiligt, sondern auch die R KG, die wiederum nicht von der Betriebsgesellschaft A AG beherrscht wird und damit eine "Nur-Besitzgesellschaft" darstellt. Bei der Beteiligung von nicht beherrschten Personengesellschaften an dem Besitzunternehmen liegt keine personelle Verflechtung mit dem Betriebsunternehmen vor, wenn bei der Besitzgesellschaft umfassend das Einstimmigkeitsprinzip gilt (BFH, Urteil vom 9. November 1983, I R 174/79, BStBl. II 1984, 212, juris Rn. 27 f.; BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 25). Für eine personelle Verflechtung ist entscheidend, dass die Geschicke des Besitzunternehmens in den für die Betriebsaufspaltung wesentlichen Fragen durch die Person oder Personen bestimmt werden, die auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen. Dazu gehören insbesondere die hinsichtlich der wesentlichen Betriebsgrundlagen bestehenden Nutzungsüberlassungsverträge, die nicht gegen den Willen der Person oder Personengruppe aufgelöst werden können dürfen, die das Besitzunternehmen beherrscht. Sind an der Besitzgesellschaft Personen beteiligt, die nicht auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen, führt das Einstimmigkeitsprinzip dazu, dass auch eine Mehrheitsbeteiligung an dem Besitzunternehmen nicht ausreicht, um im Besitzunternehmen einen mit dem Betriebsunternehmen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 25). Von einer Beherrschung kann demnach nur ausgegangen werden, wenn für die Beschlussfassung bei dem Besitzunternehmen insgesamt das einfache Mehrheitsprinzip gilt, dem Rechtsträger des Betriebsunternehmens die alleinige Geschäftsführungsbefugnis für die laufende Verwaltung einschließlich der Nutzungsüberlassung des streitgegenständlichen Grundstücks übertragen worden ist oder die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis betreffend die Nutzungsüberlassung durch alle an dem Besitzunternehmen Beteiligten gemeinsam erfolgt und die Beschlussfassung mit einfacher Stimmmehrheit nach Anteilen erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 26 f.; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 42, 45). Darüber hinaus ist in dem Fall, dass - wie vorliegend jedenfalls mittelbar - die an der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens mehrheitlich beteiligte (juristische) Person personenidentisch mit der Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens ist (umgekehrte Betriebsaufspaltung) unschädlich, wenn bei der Rechtsträgerin des Besitzunternehmens (allein) die laufende Verwaltung nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt (BFH, Urteil vom 8. September 2011 IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 28; BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 47). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für den Fall, dass für die gesamte Geschäftsführung Entscheidungen nach dem Einstimmigkeitsprinzip zu treffen sind. Denn dann kann jedenfalls der Abschluss und die Beendigung eines Nutzungsüberlassungsvertrages nicht gegen den Willen der Rechtsträgerin des Betriebsunternehmens erfolgen. In dem vom IV. Senat des BFH 2011 entschiedenen Fall galt betreffend den Abschluss und die Beendigung der Nutzungsüberlassungsverträge das Mehrheitsprinzip (BFH, Urteil vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 33). In der Entscheidung des IV. Senat von 2019 geht dieser ebenfalls davon aus, dass auch bei einer umgekehrten Betriebsaufspaltung eine Beherrschung nur gegeben ist, wenn auch Abschluss und Beendigung der wesentlichen Nutzungsüberlassungsverträge nach dem Mehrheitsprinzip erfolgen (BFH, Urteil vom 30. Oktober 2019, IV R 59/16, BStBl. II 2020, 147, juris Rn. 48). Angewandt auf den Streitfall folgt hieraus, dass eine personelle Verflechtung nicht besteht, weil die A AG ihre Entscheidungen nicht gegen Willen der D AG durchsetzen könnte. Nach Überzeugung des Gerichts haben sich die Gemeinschafter der Klägerin zu der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks zu einer BGB-Innengesellschaft zusammengetan bei der der gesetzliche Regelfall des Einstimmigkeitsprinzips nach § 709 Abs. 1 BGB für alle Entscheidungen der Geschäftsführung gilt. aaa) Bei der Klägerin handelt es sich um eine Bruchteilsgemeinschaft im Sinne des § 741 BGB. Denn die P KG und R KG sind beide Teileigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks. Für die Verwaltung des Gegenstands der Bruchteilsgemeinschaft sehen §§ 744 Abs. 1, 745 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Verwaltung nach Stimmenmehrheit vor, die sich nach der Größe der Anteile der Gemeinschafter richtet. Zu der Verwaltung des Gegenstandes im Sinne der §§ 744, 745 BGB gehört auch die hier entscheidende entgeltliche Nutzungsüberlassung. Danach beherrscht die P KG vorliegend die Bruchteilsgemeinschaft als Besitzunternehmen. Denn sie hält 55 % der Anteile und damit die Stimmenmehrheit. Ob die Gemeinschafter abweichend von dem gesetzlichen Regelfall nach § 745 Abs. 1 BGB die Verwaltung des gemeinschaftlichen gehaltenen Grundstücks nach dem Einstimmigkeitsprinzip vereinbart haben, kann dahinstehen. bbb) Das Gericht ist davon überzeugt, dass es sich bei der Klägerin nicht lediglich um eine Interessengemeinschaft von Teileigentümern im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft handelt, sondern um einen Zusammenschluss, der einen darüberhinausgehenden gemeinsamen Zweck verfolgt. Damit bilden die Gemeinschafter der Bruchteilsgemeinschaft eine BGB-Innengesellschaft im Sinne des § 705 BGB zur Verwaltung des streitgegenständlichen Gebäudes (1), deren Geschäftsführung durch die Gesellschafter nicht nach dem Mehrheits-, sondern nach dem Einstimmigkeitsprinzip erfolgt (2). (1) Eine BGB-Innengesellschaft entsteht durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags im Sinne von § 705 BGB, das heißt die vertragliche Verpflichtung von zwei oder mehr Gesellschaftern, einen gemeinsamen Zweck durch Beitragsleistung oder in sonstiger, vertraglich vereinbarter Weise zu fördern (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2020, § 705 BGB, Rn. 1). Nicht erforderlich ist die Teilnahme der Gesellschaft selbst am Rechtsverkehr (BGH, Urteil vom 11. September 2018, II ZR 161/17, NJW 2019, 161, juris Rn. 11). Die P KG und die R KG haben sich zu einer BGB-Innengesellschaft zusammengetan, deren Zweck die Förderung der Versicherungsunternehmen der Versicherungsgruppe B durch Bereitstellung des streitgegenständlichen Grundstücks als Unternehmenssitz war. (a) Es kann dahinstehen, ob sich aus der Rechtsprechung des BFH vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/[N]V 2002, 185, juris Rn. 15) ein allgemeiner Rechtsgedanke ergibt, nach dem innerhalb eines Konzerns Tochter- oder Enkelgesellschaften grundsätzlich den gemeinsamen Zweck verfolgen, den wirtschaftlichen Erfolg der Muttergesellschaft zu fördern und damit regelmäßig eine BGB-Innengesellschaft bilden. Nach dieser Entscheidung des BFH verfolgen Personen mit ihrem Engagement in einem Besitzunternehmen den über den Rahmen einer Vermietung und Vermögensverwaltung hinausgehenden und ihnen beiden gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck, die gewerbliche Tätigkeit ihres gemeinsamen Betriebsunternehmens zu unterstützen und zu fördern, wenn diese Personen gleichermaßen auch an dem Betriebsunternehmen beteiligt sind. Zwar sind im Streitfall nicht unmittelbar dieselben Personen an dem Besitzunternehmen und dem Betriebsunternehmen beteiligt. Vielmehr ist an der Besitzgesellschaft die Betriebsgesellschaft und eine ihrer Schwesterkapitalgesellschaften (die D AG über die R KG) beteiligt. Gleichzeitig sind jedoch sowohl Besitzgesellschaft als auch Betriebsgesellschaft Teil desselben Konzernverbundes und letztendlich Tochter- bzw. Enkelgesellschaften der C Holding AG. Daher kann nicht nur unterstellt werden, dass die C Holding AG mit ihrem (mittelbaren) Engagement an der Besitzgesellschaft die Betriebsgesellschaft unterstützen und fördern wollte, sondern auch, dass die Besitzgesellschaft selbst diesen Zweck im Interesse der Muttergesellschaft übernommen hat. Dem steht nicht entgegen, dass die C Holding AG lediglich mittelbar über die A AG an der Besitzgesellschaft beteiligt ist und nach der Rechtsprechung des BFH zur Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften eine enge personelle Verflechtung nicht über eine Kapitalgesellschaft "vermittelt" werden kann (BFH vom 8. September 2011, IV R 44/07, BStBl. II 2012, 136, juris Rn. 24). Denn hier geht es nicht um die Frage der rechtlichen Beherrschbarkeit, die der BFH verneint, sondern um die Frage, in wessen Interesse die Vermietung und Vermögensverwaltung erfolgte. Insoweit kann jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Tochtergesellschaft (hier die P KG und die R KG bzw. die Besitzgesellschaft) im Zweifel im Interesse ihrer Muttergesellschaft (C Holding AG) handelt. Denn die Muttergesellschaft beherrscht die mittelbare Tochtergesellschaft zwar nicht rechtlich. Wirtschaftlich ist es jedoch Ziel der Tochtergesellschaft die Muttergesellschaft und deren Unternehmen zu fördern. (b) Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt (§ 96 Abs. 1 FGO), dass die P KG und die R KG mit der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks über die reine Vermögensverwaltung hinaus den gemeinsamen Zweck der Förderung der Versicherungsunternehmen der Versicherungsgruppe B durch Bereitstellung des streitgegenständlichen Grundstücks als Unternehmenssitz verfolgen und sich hierzu als BGB-Innengesellschaft rechtsgeschäftlich verbunden haben. Da es im Streitfall an schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern fehlt, ist das Vorliegen eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter zur Förderung eines bestimmten Zwecks verpflichtet haben, anhand von Indizien zu bestimmen. Aus den hier ermittelten Indizien folgt, dass die Gesellschafter gemeinsam nicht lediglich das streitgegenständliche Grundstück wirtschaftlich verwalten und verwerten wollten, sondern darüber hinaus den Zweck verfolgt haben, die Unternehmen der B Versicherungsgruppe durch Unterhaltung eines gemeinsamen repräsentativen Firmensitzes zu unterstützen und zu fördern. (aa) Die Organisation der B-Gruppe wird geprägt durch einen einheitlichen personenidentischen Vorstand der verschiedenen Versicherungsgesellschaften. Hierdurch wird im Konzern erreicht, dass alle Entscheidungen grundsätzlich unter Einbeziehung der Interessen aller Gesellschaften getroffen werden. Es ist ausgeschlossen, dass die A AG ihre Interessen zu Lasten einer anderen Gesellschaft, hier insbesondere der D AG durchsetzt. Die Entscheidungen vom Vorstand ergehen einstimmig. Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der in der am 24. November 2021 durchgeführten Beweisaufnahme. Der Zeuge hat ausgesagt, dass es ausgeschlossen ist, dass die A AG gegen die Interessen der D AG z. B. das Grundstück veräußern oder anderweitig vermieten könnte. Dies gelte insbesondere, weil das Grundstück bei der D AG zum Sicherungsvermögen zähle und deshalb immer an die Versicherungsnehmer gedacht werden müsse. Gestützt wird diese Aussage durch die Erklärung des Zeugen, dass eine Fremdvermietung des streitgegenständlichen Grundstücks durch die Immobiliengesellschaften nicht in Betracht käme, da die operativen Versicherungsunternehmen des Konzerns ein großes Interesse an der Nutzung des Grundstücks hätten. Diese Aussage lässt den Schluss zu, dass die P KG und R KG die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks mit dem gemeinsamen Zweck der Bereitstellung eines Grundstücks zur Förderung des Erfolgs des gesamten Konzerns betrieben haben. Denn danach haben sie ihr Verhalten nicht allein an ihrem eigenen wirtschaftlichen Erfolg, sondern an den Interessen des gesamten Versicherungskonzerns an dem Grundstück ausgerichtet. Nach den Ausführungen des Zeugen existierte bereits seit 2002 bei der B ein einheitlicher Vorstand. Hierdurch wurde erreicht, dass die Interessen aller Versicherungsgesellschaften des Konzerns bei der Planung und Entscheidung auf der Ebene des Vorstands berücksichtigt werden. Zwar hat der Zeuge auch erklärt, dass die A AG eine besondere Rolle im Konzern einnimmt, insbesondere vom Umfang ihres Geschäfts und der Ausübung des gesamten operativen Bereichs her, was insbesondere daran sichtbar ist, dass nahezu alle Arbeitnehmer bei der A AG angestellt sind und diese auch den Mietvertrag abgeschlossen hat. Diese Aufgabenverteilung sei historisch gewachsen, da die ...-Versicherung bereits ... gegründet worden sei und die anderen Versicherungsgesellschaften deutlich jünger seien. Allerdings haben nach seinen Ausführungen auch andere Versicherungsgesellschaften, wozu insbesondere die D AG zähle, eine große Bedeutung für den Konzern. Jedes Jahr würde der Vorstand eine neue Bewertung der einzelnen Gesellschaften und Ziele vornehmen, so dass auch nur für jedes Jahr gesagt werden könne, auf welchen Zielen der Fokus im Konzern liege. Alle Entscheidungen des Vorstandes seien konzerngeprägt. Die Entscheidungen würden seit mindestens 2005 immer einstimmig getroffen werden. Soweit es Differenzen zwischen den Versicherungsgesellschaften gegeben habe, seien diese anhand einer Priorisierung nach der allgemeinen Konzernstrategie gelöst worden. Diese gebe im Ergebnis eine Orientierung an dem größtmöglichen ertragreichen Wachstum der Versicherungsgesellschaften und damit des Versicherungskonzerns insgesamt vor. Wenn die Interessen auch nur einer Gesellschaft gegen einen Vorschlag sprechen, werde im Zweifel auf diese eine Gesellschaft Rücksicht genommen. Denn das Risiko jeder einzelnen Gesellschaft sei anders und müsse in die Gesamtentscheidung einbezogen werden. Dies gelte insbesondere für den ...-Versicherungsbereich, da hier auf Grund von sehr langen Vertragslaufzeiten besondere Umstände beständen. Maßgeblich sei immer das Gesamtinteresse und nicht eine einzelne Gesellschaft. Die Vorstandsposten der Versicherungsunternehmen und deren Muttergesellschaft, der C Holding, seien - soweit dies aufsichtsrechtlich zulässig und nach dem Geschäftsfeld der Versicherungsunternehmen zweckmäßig gewesen sei - nicht nach Versicherungsgesellschaften, sondern nach inhaltlichen Kompetenzbereichen aufgeteilt. Ziel dieser Konzernstruktur sei es, Synergieeffekte in den Kompetenzbereichen zu erzeugen. Denn die Vorstandsmitglieder würden ihr Handeln stets an den Belangen des Konzerns und damit gleichzeitig an den Belangen aller Konzerngesellschaften gleichermaßen ausrichten, nicht die Interessen der einzelnen Versicherungsgesellschaften gegeneinander vertreten. Die Aussage des Zeugen H ist glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Der Zeuge, der als ... und ... kein ausgebildeter Steuerfachmann ist, hat nachvollziehbar die Kompetenzverteilung im Vorstand geschildert. Er hat überzeugend wiedergegeben, zu welchen Themenkomplexen er Aussagen treffen kann und insoweit realitätsnah und mit Detailkenntnissen berichtet. Er war während des streitgegenständlichen Zeitraums bereits mit Aufgaben der Konzernführung betraut. Sowohl ... als auch 2012 und 2013 war er einfaches Vorstandsmitglied der Muttergesellschaften der P KG und R KG und deren Muttergesellschaft, der C Holding. Darüber hinaus war er Projektleiter der ... durchgeführten Umstrukturierung des Versicherungskonzerns. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung auch einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Zwar hat er als Vorstandsvorsitzender grundsätzlich auch ein (wirtschaftliches) Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Rechtsstreits für seine Konzerngesellschaften. Die Aussage oder das Aussageverhalten des Zeugen haben indes nicht erkennen lassen, dass er sich hiervon bei seiner Aussage hat leiten lassen. Den Zeugen treffen aus dem Ergebnis dieses Rechtsstreits keine unmittelbaren Konsequenzen, die seine Glaubwürdigkeit durch das Gericht in Fragen stellen lassen würden. Der Zeuge hat glaubhaft darstellt, an den diesen Rechtsstreit begründenden Entscheidungen selbst nicht unmittelbar beteiligt gewesen zu sein, sondern sich insofern im Rahmen des Üblichen auf rechtliche und steuerliche Berater verlassen zu haben. Zwar konnte der Zeuge keine Aussage zu der Geschäftsführung der P KG und R KG in den hier streitgegenständlichen Vermietungsfragen treffen, weil er als Vorstandsmitglied der Muttergesellschaften mit diesen nicht betraut war. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass auch die Immobiliengesellschaften ihr Handeln an der Förderung des Konzerninteresses orientiert haben und dies auch gemeinsam bei der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks umgesetzt haben. Denn die durch den Zeugen für die Ebene der Geschäftsführung der Versicherungsgesellschaften dargestellten Entscheidungsgrundsätze und deren Orientierung an dem Erfolg des gesamten Konzerns wurden auf die Geschäftsführung der P KG und R KG übertragen. Die Entscheidungsfindung in den Gesellschaften wurde durch die Versicherungsgesellschaften A AG und D AG unmittelbar kontrolliert. Die Immobiliengesellschaften sind Tochtergesellschafter der operativen Versicherungsunternehmen und die Versicherungsgesellschaften haben ausweislich der Gesellschaftsverträge jeweils die Geschäftsführungsbefugnis in den Immobiliengesellschaften inne. (bb) Die historische Entwicklung der Unternehmensstruktur um das streitgegenständliche Grundstück spricht ebenfalls für eine BGB-Innengesellschaft. Nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen wurde das Grundstück, bzw. die Grundstücke von 1991 bis 1993 bebaut. 1993 wurden die Gebäude bezogen und bilden seitdem den einheitlichen Sitz der Gesellschaften der B Gruppe. Zu dieser Zeit sei das Projekt eigentlich viel zu groß für die B-Gruppe gewesen. Wegen des sehr hohen Grundstückspreises habe dieses Grundstück 5 % des gesamten Anlagebestandes dargestellt. Aus diesem Grund habe das Grundstück auch auf mindestens zwei der Versicherungsgesellschaften verteilt werden müssen, da ansonsten das Risiko für eine Gesellschaft zu hoch gewesen wäre. Zu dieser Zeit sei die Konzernstruktur eine andere gewesen. Um wachsen zu können, habe man ... die Konzernstruktur verändern müssen. Dabei sei aber wichtig gewesen, dass hierdurch keine weiteren steuerlichen Belastungen entstehen, da man sonst die Versicherungsnehmer unzulässig belastet hätte. Dementsprechend wäre von der Bafin auch keine Genehmigung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erteilt worden, falls eine steuerliche Belastung durch die Neustrukturierung entstanden wäre. In diesem Zusammenhang habe man damals aber maßgeblich an die Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer gedacht. Es sei während der Umstrukturierung niemand auf die Idee gekommen, dass die neue Struktur zusätzliche Gewerbesteuer auslösen könnte. Man habe die geplante Struktur auch umfassend mit dem Finanzamt für Großunternehmen und der OFD in Hamburg besprochen. Die Stadt Hamburg habe ein großes Interesse gehabt, die B in Hamburg zu halten. Falls man diese Gefahr erkannt hätte, wäre es ein Leichtes gewesen, eindeutige gesellschaftsrechtliche Regelungen zu vereinbaren, welche eine Betriebsaufspaltung ausgeschlossen hätten. Zweck der Besitzgesellschaft war somit nicht, das streitgegenständliche Grundstück allein nach wirtschaftlichen Maßstäben aus Sicht der Gesellschafter (konkret: der P KG und R KG) zu verwalten, sondern den Sitz der Versicherungsgruppe auf dem Grundstück zu erhalten. Denn die Etablierung einer neuen Unternehmensstruktur ... führte nicht zu einer Veränderung der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks im Interesse der Versicherungsgruppe. Zwar wurde den Immobiliengesellschaften das streitgegenständliche Grundstück von den operativen Versicherungsunternehmen A AG und D AG übertragen. Die Aufteilung der Eigentumsanteile zwischen dem Zweig der ...-Versicherung (A AG und P KG) und der ...-Versicherung (D AG und R KG) wurde jedoch beibehalten und das Grundstück den operativen Versicherungsunternehmen im Ergebnis unverändert zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Diese Einschätzung wird durch die Aussage des Zeugen H bestätigt. Er erläuterte, dass die Einbindung der Immobiliengesellschaften nicht zu einer Veränderung der Nutzung und Verwaltung des Grundstücks führen sollte. Denn der Zeuge hat berichtet, dass die P KG und R KG im Rahmen der Umstrukturierung ... insbesondere zu dem Zweck in die Struktur eingebracht wurden, den unerwünschten doppelten Anfall von Grunderwerbsteuer durch die Umstrukturierung zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass betreffend der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks durch dessen Übertragung auf die Immobiliengesellschaften keine Änderung eintreten sollte. Das Grundstück sollte nicht den Immobiliengesellschaften allein zur Erzielung von Einkünften aus Vermögensverwaltung dienen, sondern weiterhin als Hauptsitz des gesamten Konzerns dienen und in dieser Gestalt dessen wirtschaftlichen Erfolg fördern. (cc) Die Regelung in § 2 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages der P KG spricht nicht gegen die Annahme, dass die P KG sich mit der R KG zu einen BGB-Innengesellschaft zusammengetan hat. Die Regelung des Gesellschaftsvertrages steht einer Beteiligung der P KG von weniger als 100 % der Anteile an einer Immobilien-Gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 6 InvG 2003 entgegen. Bei der streitgegenständlichen BGB-Innengesellschaft handelt es sich jedoch nicht um eine Immobilien-Gesellschaft in diesem Sinne. Denn weder war die Gesellschaft selbst Eigentümerin einer Immobilie, noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesellschaft nach dem Willen der Gesellschafter selbst Immobilien erwerben sollte. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine Innengesellschaft, die selbst nicht am Rechtsverkehr teilnimmt. Das wäre nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Nr. 6 InvG 2003 jedoch Voraussetzung für das Vorliegen einer Immobilien-Gesellschaft. (dd) Der Annahme einer BGB-Innengesellschaft steht nicht entgegen, dass die Gesellschafter sich nicht bewusst waren, eine BGB-Innengesellschaft gegründet zu haben und daher diesbezüglich keinen schriftlichen Vertrag geschlossen haben. Der Vertrag über die Gründung einer BGB-Gesellschaft bedarf grundsätzlich keiner Schriftform und kann auch stillschweigend durch konkludentes Handeln geschlossen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1974, IV ZR 164/73, NJW 1974, 2278). Allein die Tatsache, dass innerhalb der Konzerngruppe eine BGB-Gesellschaft ausdrücklich geschlossen wurde, kann nicht dazu führen, dass für alle Unternehmen der Gruppe ausgeschlossen werden muss, dass diese rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen auch ohne ausdrücklichen Vertragsschluss treffen wollten. Zwar könnte gegen die BGB-Innengesellschaft sprechen, dass die Klägerin auf Nachfrage selbst verneint hat, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum gesellschaftsrechtliche Verbindungen zwischen den Immobiliengesellschaften gab. Voraussetzung für das Vorliegen einer konkludenten BGB-Innengesellschaft ist jedoch nicht, dass die Gesellschafter sich der Gesellschaft bewusst waren (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2020, § 705 BGB, Rn. 22 m.w.N.). Ausreichend ist vielmehr, dass sie sich einer rechtsgeschäftlichen Verbindung zu einem gemeinsamen Zweck bewusst waren. Davon geht das Gericht, wie bereits dargestellt, aufgrund der dargestellten Indizien und der durchgeführten Beweisaufnahme aus. (ee) Unschädlich für die Annahme einer BGB-Innengesellschaft ist weiter, dass die Immobiliengesellschaften das streitgegenständliche Grundstück selbst zu Bruchteilen und nicht zu der gesamten Hand erworben haben und auch später nicht in die gesamte Hand übertragen haben. Denn die Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks verlangt nicht, dass die für diesen Zweck eingesetzten Vermögensgegenstände zur gesamten Hand gehalten werden. Ausreichend ist, dass die Gesellschafter den Gegenstand für den Gesellschaftszweck schuldrechtlich einsetzen (BFH, Urteil vom 29. August 2001, VIII R 34/00, BFH/[N]V 2002, 185, juris Rn. 16). Das gilt insbesondere, wenn es sich bei der Gesellschaft lediglich um einen BGB-Innengesellschaft handelt (Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2020, § 705 BGB, Rn. 283). (ff) Gleiches gilt bezüglich des fehlenden Auftretens der BGB-Gesellschaft nach außen. Nach außen sind die P KG und die R KG ausschließlich als Bruchteilsgemeinschafter aufgetreten. Insbesondere sind die beiden Immobiliengesellschaften, nicht als eine gemeinsame BGB-Gesellschaft als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen zeichnet sich eine BGB-Innengesellschaft aber gerade dadurch aus, dass sie nicht nach außen in Erscheinung tritt. Insofern ist es auch nicht schädlich, wenn lediglich die P KG Aufträge im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnis z.B. an Handwerker erteilt hat. (2) Die BGB-Innengesellschaft wird nicht durch die P KG im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur personellen Verflechtung als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung beherrscht. Insbesondere ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen H, dass auch auf Ebene der Klägerin für Verwaltungsentscheidungen nicht das Mehrheitsprinzip zu Gunsten von dem Bereich der ...-Versicherung zugeordneten Gesellschaften - und damit zu Gunsten der P KG als mehrheitliche Eigentümerin des Grundstücks - vereinbart worden ist. Denn der Zeuge hat überzeugend dargestellt, dass das ...-Versicherungsunternehmen der B - das von der A AG, der Muttergesellschaft der P KG, betrieben wird - jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum keine derart außerordentliche Stellung innerhalb des Versicherungskonzern innegehabt habe, dass sich bei Entscheidungen auf jeder Ebene des Konzerns - und damit auch auf der Ebene der Klägerin - die dem Bereich der ...-Versicherung zuzuordnenden Unternehmen die Entscheidungsmacht innegehabt hätten sollen. Aus der Stellung als operative Gesellschaft des Versicherungskonzerns lässt sich nicht auf eine herausragende Stellung der A AG im o.g. Sinne schließen. Denn der Zeuge hat berichtet, dass die Übernahme der operativen Tätigkeit durch die ...-Versicherungsgesellschaft A AG allein historisch begründet gewesen sei. Da sie der Ursprung der Versicherungsgruppe gewesen sei, sei sie in der Vergangenheit die größte Gesellschaft gewesen und habe deswegen als einzige Gesellschaft die (wirtschaftliche) Möglichkeit gehabt, operative Projekte für die gesamte Gruppe zu übernehmen. Die Anstellung nahezu aller Mitarbeiter der Versicherungsgesellschaft bei der A AG habe allein den Zweck gehabt, die Kommunikation zwischen der Konzernführung und den Mitarbeitervertretern zu erleichtern, indem nur ein Betriebsrat alle Mitarbeiter des Konzerns vertritt, auch sei hierdurch ein flexiblerer Einsatz der Mitarbeiter ermöglicht worden. Weiter habe die Aufteilung der Eigentumsverhältnisse zwischen der ...-Versicherungsgesellschaft und der ...-Versicherungsgesellschaft an dem streitgegenständlichen Grundstück lediglich Finanzierungszwecke gehabt. Nur mithilfe der konkreten Aufteilung sei der Erwerb des Grundstücks und der Bau der Gebäude für die Gesellschaften jeweils tragbar gewesen. Hätte man bei der Umstrukturierung das Risiko einer Betriebsaufspaltung erkannt, hätte man die Eigentumsverhältnisse ohne weiteres gleichmäßig zwischen den Versicherungsunternehmen aufgeteilt. Konkret seien bei dem Umgang mit Wirtschaftsgütern der Versicherungsgruppe immer die Interessen aller beteiligten Unternehmen berücksichtigt worden. Ein größerer Umbau der Gebäude des streitgegenständlichen Grundstücks beispielsweise wäre nicht durchgeführt worden, wenn die Gesellschaften des ...-Versicherungsunternehmens hiergegen Einwände aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen oder (aufsichts-) rechtlichen Situation erhoben hätten. Eine Entscheidung zu Lasten einer Gesellschaft sei mit dem übergeordneten Interesse der Konzerngruppe nicht vereinbar gewesen. Die spätere Durchführung des Anbaus bestätige die gemeinsame Entscheidungsfindung der P KG und R KG. Der Anbau sei nur deshalb durchgeführt worden, weil zu dem Planungszeitpunkt sowohl die A AG als auch die D AG eine gute wirtschaftliche Situation hatten, so dass die notwendigen Investitionen beiden Gesellschaften möglich gewesen seien. Hierdurch sei eine noch bessere Repräsentation des Gesamtkonzerns ermöglicht worden. Es sei damals eine mutige Konzernentscheidung gewesen. Die Entscheidung hierfür sei vom gesamten Vorstand getroffen worden, unter Einbeziehung des Aufsichtsrates, auch wenn dieser keinen formellen Beschluss hierzu getroffen habe. Aus den durch den Zeugen H dargestellten Gründen für die Umstrukturierung des Versicherungskonzerns ... folgt überdies, dass die Konzernführung im streitgegenständlichen Zeitraum aktiv der Stellung des ...-Versicherungsunternehmens als größtes Versicherungsunternehmens der Konzerngruppe entgegensteuern wollte. Der Zeuge hat berichtet, dass Hintergrund der Umstrukturierung ..., in deren Rahmen die streitgegenständliche Struktur des Konzerns begründet wurde, eine breitere Aufstellung des Versicherungskonzerns gewesen sei. Sie habe zu einer Stärkung der kleineren Versicherungsgesellschaften der B führen sollen. Dadurch habe man den Konzern unabhängiger von dem Erfolg des ...-Versicherungsunternehmens machen wollen. Denn man sei davon ausgegangen, dass dieser stärker von den politischen Umständen beeinflusst werde als andere Bereiche. Dies deckt sich auch mit der Aussage des Zeugen, die Rolle eines Versicherungsunternehmens innerhalb des Konzerns hänge stets von dessen konkreter wirtschaftlicher Lage und dessen Wachstums- und Erfolgschancen ab. Diese seien nicht starr, sondern würden sich aufgrund einer Vielzahl von Faktoren regelmäßig ändern. Denn danach hatte bei Gründung der Immobiliengesellschaften der jeweiligen Versicherungsunternehmen und der zeitgleichen konkludenten Gründung der BGB-Innengesellschaft keines der beiden Versicherungsunternehmen eine so herausragende Rolle innerhalb des Konzerns, dass sie für den streitgegenständlichen Zeitraum oder die gesamte Zeit des Bestehend der Gesellschaften die alleinige Geschäftsführungsbefugnis innehaben sollte. Eine Vernehmung des zur mündlichen Verhandlung am 24. November 2021 geladenen Zeugen ..., der als Steuerberater maßgeblich in die Neustrukturierung involviert war, war nach Ansicht des Gerichts nicht mehr erforderlich. Der Zeuge hatte am Tag der mündlichen Verhandlung wegen eines Coronafalles in der Familie sein Nichterscheinen mitgeteilt. Auf mehrfache Nachfragen des Gerichts zu einer möglichen Videovernehmung hat der Zeuge nicht reagiert. Eine erneute Ladung und Unterbrechung der mündlichen Verhandlung war nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Dies wurde den Beteiligten auch bereits in der mündlichen Verhandlung nach der Durchführung der Zeugenvernehmung des Zeugen H mitgeteilt und zu Protokoll diktiert (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 27. August 2021, VIII B 126/20, zitiert nach juris). Die erneute Ladung war insbesondere deshalb nicht erforderlich, weil der von der Klägerin benannte Zeuge zu den Themen S KVG bzw. investmentrechtliche Konsequenzen und Auswirkungen von aufsichtsrechtlichen Regelungen auf das Verhalten der R KG, die Auslegung der Gesellschaftsverträge der P KG und der R KG, sowie der Abbedingung des § 745 Abs. 1 BGB auf der Ebene der Bruchteilsgemeinschaft Aussagen treffen sollte. Diese Themen waren nach den obigen Darlegungen für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Hinblick auf die Frage der Beherrschung nicht ausschlaggebend. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Qualifikation von Einkünften aus der entgeltlichen Überlassung des Grundstücks X an die A AG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und damit gegen das Vorliegen der Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der A AG. Die Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücks X erfolgte in der Konzernstruktur der B Versicherungsgruppe. Die Struktur aus einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) an der Spitze, einer nachgelagerten Holding (C Holding AG) und operativen Versicherungsunternehmen als 100-prozentige Tochtergesellschaften der Holdinggesellschaft wurde ... etabliert. Zu den operativen Versicherungsunternehmen der Versicherungsgruppe gehören auch die A AG und die D AG. Sie betreiben das ...- beziehungsweise ...-Versicherungsgeschäft der B. Die A AG übt darüber hinaus auf Basis von jeweils mit den Versicherungsunternehmen geschlossenen Funktionsausgliederungsverträgen die operativen Tätigkeiten für die gesamte Versicherungsgruppe aus. Nahezu alle Arbeitnehmer der B-Gruppe sind bei der A AG angestellt, so dass weder die C Holding AG noch die D AG, bis auf zwei Ausnahmen, eigene Arbeitnehmer haben. Dem Vorstand der A AG gehörten in dem streitgegenständlichen Zeitraum Dr. E, F, G (bis ... August 2012), H, J, K (bis ... März 2010), L (seit ... September 2012), Dr. M (... Oktober 2012 bis ... Februar 2013), N (seit ... Oktober 2013) an. Diese Personen bildeten gleichzeitig den Vorstand der D AG sowie den Vorstand der C Holding AG. Diese einheitliche Besetzung der Vorstände der Versicherungsgesellschaften wird seit 2002 praktiziert. Ziel ist eine einheitliche Einbeziehung und Berücksichtigung der Interessen der verschiedenen Versicherungsgesellschaften bei der B. Bereits im Jahr ... wurde mit schriftlichem Vertrag vom ... eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen "B Versicherungen" gegründet. Ausdrücklicher Zweck der Gesellschaft war "... [...]". Dieser Gesellschaft sind alle operativen Versicherungsgesellschaften der B Versicherungsgruppe durch schriftlichen Nachtrag vom ... zum Gesellschaftsvertrag beigetreten. Aufgrund eines Einbringungs- und Abtretungsvertrages vom ... brachte die A AG ihren Bruchteilseigentumsanteil von 55 % an dem streitgegenständlichen Grundstück unter Zustimmung der D AG, der andere Bruchteilseigentümerin des Grundstücks, (sowie zwei weitere Grundstücke, deren Alleineigentümerin die A AG war) in die P GmbH & Co. KG (P KG) ein. Gleichzeitig brachte die D AG ihren Bruchteilseigentumsanteil von 45 % an dem streitgegenständlichen Grundstück unter Zustimmung der A AG (sowie ein weiteres Grundstück, deren Alleineigentümerin die D AG war) in die R GmbH & Co. KG (R KG) ein. Die Klägerin ist eine Bruchteilsgemeinschaft zwischen der P KG und der R KG, die gemeinsam Eigentümerinnen des o.g. Grundstücks sind. Der (ideelle) Anteil der P KG an dem Grundstück beträgt 55 %, der Anteil der R KG 45 %. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen der P KG und der R KG gibt es bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks nicht. Das streitgegenständliche Grundstück überließen die P KG und die R KG in den Streitjahren 2012 und 2013 entgeltlich der A AG. Auf dem Grundstück befand und befindet sich die Hauptverwaltung der B Versicherungsgruppe, der Sitz der A AG und auch der anderen Versicherungsgesellschaften, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Überlassung erfolgte aufgrund eines Mietvertrages vom ... zwischen der P KG und der R KG als Vermieter und der A AG als Mieterin. Wegen der Einzelheiten wird auf den Mietvertrag, insbesondere die §§ 1, 5 und 9 verwiesen. In den Streitjahren gab es zwei Nachträge vom ... 2010 und ... 2013, bei denen es zu Anpassungen der monatlichen Miete kam. Die Mieterin der Immobilie, die A AG, rechnet laufend insbesondere die Mietkosten und die in diesem Zusammenhang entstanden Kosten nach Aufteilungsschlüsseln gegenüber den anderen Gesellschaften des Konzerns ab. An der P KG waren als Kommanditisten zu 94,9 % die A AG und zu 5,1 % die S KVG, sowie als Komplementärin die T GmbH ohne Kapitalbeteiligung beteiligt. Die P KG wurde durch Gesellschaftsvertrag vom ... 2003 gegründet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den für die Streitjahre maßgeblichen Gesellschaftsvertrag der P KG vom ... 2009, insbesondere die §§ 1, 2, 5, 7 und 13 verwiesen. Die S KVG, Kommanditistin der P KG, war die Rechtsnachfolgerin der U GmbH. Die U GmbH erwarb einen Teilgesellschaftsanteil von 5,1 % (Kapitalanteil 510,00 €) mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom ... von der A AG. Sie handelt für Rechnung eines von ihr verwalteten Spezialfonds. Die P KG überließ neben dem streitgegenständlichen Grundstück in den Streitjahren auch noch weitere Grundstücke entgeltlich an fremde Dritte. An der R KG waren als Kommanditisten zu 94,9 % die D AG und zu 5,1 % die S KVG, sowie als Komplementärin die T GmbH ohne Kapitalbeteiligung beteiligt. Die S KVG, Kommanditistin der R KG, war die Rechtsnachfolgerin der U GmbH. Die U GmbH erwarb einen Teilgesellschaftsanteil von 5,1 % (Kapitalanteil 510,00 €) mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom ... von der D AG. Die R KG überließ neben dem streitgegenständlichen Grundstück ab 2013 auch noch weitere Immobilien entgeltlich an fremde Dritte. Die Einkünfte aus der o.g. Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücks stuften die P KG und die R KG als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 des Einkommensteuergesetztes -EStG-) ein und legten diese dementsprechend ihren Feststellungserklärungen zugrunde. Der Beklagte veranlagte sie für die Streitjahre zunächst entsprechend den Erklärungen. Im Rahmen einer unter anderem bei der P KG und der R KG für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 in den Jahren 2014 bis 2016 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer des Bundeszentralamt für Steuern zunächst die Auffassung, dass die P KG und die R KG jeweils allein mit der Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücks an die A AG im Rahmen einer Betriebsaufspaltung tätig geworden seien, und stufte die durch die Überlassung erzielten Einkünfte als gewerblichen Einkünfte (§ 15 EStG) bei den Immobiliengesellschaften ein. Darüber hinaus nahm der Betriebsprüfer an, dass diese gewerblichen Vermietungseinkünfte sämtliche Vermietungseinkünfte der Gesellschaften infizieren würden und die Gesellschaften mithin ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen würden. Der Beklagte folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erließ am 12. April 2016 gegenüber der P KG und der R KG geänderte Feststellungsbescheide. Gegen die Änderungsbescheide legten die P KG und die R KG am 27. April 2016 jeweils Einspruch ein. In einem Schreiben vom 29. Mai 2018 erklärte die Klägerin auf Nachfrage u.a., es habe zwischen der P KG und der R KG betreffend die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücks keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen gegeben. Im Rechtsbehelfsverfahren stufte der Beklagte die Klägerin dann - anders als der Prüfer des Bundeszentralamtes für Steuern - erstmals als Bruchteilsgemeinschaft ein. Mit Schreiben vom 15. Mai 2019 erteilte der Beklagte der Klägerin eine eigene Steuernummer. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 forderte der Beklagte die P KG und die R KG als Gemeinschafter einer Bruchteilsgemeinschaft zur Abgabe von Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte sowie Gewinnermittlung nach Vordruck Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) unter anderem für die Streitjahre auf. Dies begründete er damit, dass die P KG und die R KG bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks eine Bruchteilsgemeinschaft bildeten, die das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zur A AG (Betriebsunternehmen) darstelle. Die P KG und die R KG kamen dieser Aufforderung mit Feststellungserklärungen vom 30. September 2019 für die Jahre 2010 bis 2013 nach, in denen sie ihre Einkünfte entsprechend der Auffassung des Beklagten als gewerbliche Einkünfte erklärten. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 19. November 2019 erklärungsgemäß Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2010 bis 2013 für die Bruchteilsgemeinschaft gegenüber der P KG und der R KG im Wege der Einzelbekanntgabe. Diese Feststellungsbescheide beinhalteten keinen Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO). Der Beklagte änderte die Feststellungsbescheide und die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2010 bis 2013 gegenüber der P KG und der R KG aus 2016 in 2019 nicht. Die Einsprüche der P KG und der R KG wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidungen vom 15. April 2020 als unbegründet zurück. Die P KG und der R KG erhoben jeweils Klage gegen die Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2010 bis 2013, nicht aber gegen die Feststellungsbescheide. Diese Klageverfahren sind unter den Aktenzeichen 6 K 71/20 und 6 K 72/20 anhängig und ruhen bis zum Abschluss dieses Klageverfahrens. Gegen die Feststellungsbescheide vom 19. November 2019 gegenüber der Klägerin legten die P KG und die R KG als Gemeinschafter der Bruchteilsgemeinschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 Einspruch ein. Diesen begründeten sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei den Einkünften mangels Vorliegens einer Betriebsaufspaltung nicht um gewerbliche Einkünfte handele. Der Beklagte verband die Einsprüche zu einer gemeinsamen Entscheidung und wies sie mit Einspruchsentscheidung vom 15. April 2020 zurück. Am 14. Mai 2020 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Nachdem der Beklagte am 23. November 2021 die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Klägerin für die Jahre 2010 und 2011 aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für diese beiden Jahre für erledigt. Das Verfahren bezüglich der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 und 2011 wurde abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 215/21 geführt. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zwischen ihr und der A AG nicht vorlägen. Es sei weder eine personelle noch eine sachliche Verflechtung gegeben. Die Klägerin meint, dass es vorliegend an einer personellen Verflechtung mit der A AG fehle, da es an der hierfür erforderlichen Beherrschung des Besitzunternehmens, also der Klägerin, durch die A AG als Betriebsunternehmen mangele. Eine für die Annahme einer Betriebsaufspaltung ausreichende Beherrschung des Besitzunternehmens käme hier nur in Betracht, wenn die A AG über Abschluss und Beendigung des Mietvertrages über das streitgegenständliche Grundstück des Besitzunternehmens entscheiden könne. Diese Entscheidungskompetenz habe die A AG vorliegend jedoch nicht. Denn weder könne die P KG, an der die A AG mehrheitlich beteiligt ist, allein über die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks entscheiden, noch könne die A AG auf Ebene der P KG überhaupt ihren Willen tatsächlich durchsetzen. Darüber hinaus sei die Beherrschung von Besitz- und Betriebsunternehmen über mehrere Gesellschaftsstufen für das Vorliegen einer personellen Verflechtung im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur Betriebsaufspaltung nicht als ausreichend anzusehen. Die Klägerin ist der Ansicht, der P KG sei es nicht möglich allein, also auch gegen den Willen der R KG, über die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks zu entscheiden. Denn die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks erfolge im Rahmen einer BGB-Innengesellschaft zwischen der P KG und der R KG, bei der der gesetzliche Regelfall des Einstimmigkeitsprinzips nicht abbedungen worden sei und mithin eine Entscheidung gegen den Willen der R KG als Gesellschafterin nicht getroffen werden könne. Bei der B sei eine personelle Identität der Vorstände vorhanden, welche dazu führe, dass die Interessen aller Versicherungsgesellschaften auf der Vorstandsebene berücksichtigt würden. Insbesondere könne auf der Ebene des Vorstands keine Entscheidung getroffen werden, die den Interessen der D AG widersprechen würde. Zwischen allen Unternehmen der Versicherungsgruppe habe Einigkeit bestanden, dass sämtliche Gesellschaften der Gruppe auch der BGB-Gesellschaft, die ... gegründet worden sei, konkludent beitreten würden. Weiter sei die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks von dem Förderzweck der BGB-Gesellschaft erfasst, da der Sitz der Hauptverwaltung den einheitlichen Außenauftritt der Versicherungsgruppe betreffe und somit dessen Verwaltung im gemeinschaftlichen Interesse der Gesellschafter der BGB-Gesellschaft liege. So könne sichergestellt werden, dass sowohl das ...-Versicherungsunternehmen als auch das ...-Versicherungsunternehmen Einfluss auf den Außenauftritt der Versicherungsgruppe durch den Hauptsitz nehmen können. Damit ginge das Zusammenwirken der P KG und der R KG aber über das reine Verwalten des streitgegenständlichen Grundstücks im Eigeninteresse hinaus und sei vom Zweck der o.g. BGB-Gesellschaft erfasst. Nähme man nichtsdestotrotz an, dass die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht von dem Zweck der GbR erfasst ist, so meint die Klägerin weiter, dass zwischen der P KG und der R KG jedenfalls bilateral eine BGB-Innengesellschaft vorläge. Der gemeinschaftliche Zweck der Gesellschafter sei die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks als Firmensitz gewesen. Dabei habe das Auftreten der gesamten Versicherungsgruppe nach außen sowie die Umsetzung einer einheitlichen Immobilienstrategie des gesamten Konzerns im Vordergrund gestanden. In diesem Zusammenhang sei die Berücksichtigung versicherungsaufsichtsrechtlicher Restriktionen, nach denen das Halten des gesamten streitgegenständlichen Grundstücks durch eine Gesellschaft nicht möglich gewesen sei, erforderlich gewesen. Weiter könne zwar der Außenauftritt auch allein durch die Mieterin, die A AG, betrieben werden. Vorliegend hätten sich der B Konzern und die Gemeinschafter der Klägerin aber dafür entschieden, dass auch die P KG und die R KG dieses Interesse verfolgen sollen. Eine Fremdvermietung, die nicht über die Vermögensverwaltung hinausgeht, sei deswegen durch die Klägerin gerade nicht gewollt gewesen. Daher hätten eigenwirtschaftliche Interessen der Gemeinschafter, anders als bei gemeinsamem Eigentum zwischen fremden Dritten, nicht im Vordergrund ihres Handelns gestanden. Aus dem Urteil des BFH vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185), dem der BFH auch in seinem Urteil vom 18. August 2005 (VI R 59/04, BStBl. II 2005, 830) folge, ergebe sich, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der personellen Verflechtung zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen zwischen den Bruchteilsgemeinschaftern des Besitzunternehmens eine konkludent gegründete BGB-Innengesellschaft gegeben sei. Diese Rechtsprechung, die zu einer Bruchteilsgemeinschaft von Ehegatten ergangen ist, sei nicht auf Ehegatten-Sachverhalte beschränkt, sondern vielmehr auch vorliegend anwendbar. Dem folge auch die Finanzverwaltung in der Verfügung der OFD Frankfurt vom 10. Mai 2012 (S 2240 A - 29, St 219, FR 2012, 976) unter Tz. 6.1.1. Unschädlich sei dabei, dass vorliegend an dem Betriebsunternehmen (A AG) nicht dieselben Personen beteiligt gewesen seien, wie an den Besitzunternehmen (P KG und R KG). Das Urteil des BFH vom 29. August 2001 (VIII [R] 34/00, BFH/NV 2002, 185) sei auch diesbezüglich auf den vorliegenden Fall zu übertragen: eine konkludente BGB-Gesellschaft könne daher nicht nur angenommen werden, wenn, wie in dem Entscheidungsfall, Besitz- und Betriebsunternehmen Schwestergesellschaften sind, sondern auch, wenn sie wie hier in einem Über-/Unterordnungsverhältnis stünden. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung, dass die Gemeinschafter der Bruchteilsgemeinschaft, die hier das Besitzunternehmen darstelle, den gemeinsamen wirtschaftlichen Zweck haben, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebsunternehmens zu fördern. Unbeachtlich sei, ob sie auch das Betriebsunternehmen beherrschten. Denn der hinter der Rechtsprechung stehende Gedanke sei, dass wenn Betriebs- und Besitzunternehmen eine gleichgerichtete Interessenlage haben, die der Stellung innerhalb eines Konzerns vergleichbar ist, die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage über die reine Vermögensverwaltung im Interesse des Besitzunternehmens hinausgehe. Dieser Gedanke der Rechtsprechung müsse aber erst recht gelten, wenn Betriebs- und Besitzunternehmen wie vorliegend tatsächlich in einem Konzern verbunden seien. Denn dann würden die Besitzunternehmen durch die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage, wie eines Grundstücks mit dem Hauptsitz des Konzerns, sämtliche Gesellschaften des Konzerns unabhängig davon fördern, ob sie diese beherrschen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass eine BGB-Innengesellschaft auch konkludent geschlossen werden könne und dies vorliegend erfolgt sei. Dabei sei nach dem Urteil des BFH vom 18. August 2005 (IV R 59/04, BStBl. II 2005, 830) nicht erforderlich, dass die Gesellschafter sich bewusst gewesen seien, eine BGB-Innengesellschaft zu begründen. Die anfängliche Unkenntnis der Gemeinschafter der Klägerin bezüglich der rechtlichen Einordnung ihres Zusammenschlusses sei also unschädlich. Darüber hinaus sei nicht erforderlich, dass die Gemeinschafter das Grundstück ausdrücklich dem Gesellschaftsvermögen der BGB-Gesellschaft zugeordnet hätten. Aus den Urteilen des BFH vom 18. August 2005 (IV R 59/04, BStBl. II 2005, 830) und vom 29. August 2001 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185) ergebe sich, dass ein Gegenstand steuerlich auch dann der Gesellschaft (als Sonderbetriebsvermögen I) zuzuordnen sei, wenn er nicht im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, sondern gemeinschaftlich durch die Gesellschafter als Bruchteilsvermögen gehalten werde. Mithin sei für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft nicht erforderlich, dass dieser der streitgegenständliche Gegenstand ausdrücklich zugeordnet worden sei. Vielmehr sei anerkannt, dass eine BGB-Gesellschaft, insbesondere eine BGB-Innengesellschaft, auch ohne Gesellschaftsvermögen existieren könne. Aus diesem Grund stünde auch § 2 des Gesellschaftsvertrages der P KG und § 68 des Investmentgesetz 2003 (InvG 2003, vom 15. Dezember 2003, BGBl. I 2003, 2676) der Beteiligung der P KG an einer solchen BGB-Innengesellschaft nicht entgegen. Da die BGB-Gesellschaft hier selbst nicht Eigentümerin des Grundstücks sei, sei sie auch keine Immobilien-Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften. Unschädlich sei weiter, dass nur die P KG betreffend das streitgegenständliche Grundstück nach außen aufgetreten sei und gegebenenfalls entstandene Kosten erst im Innenverhältnis zwischen der P KG und der R KG entsprechend ihren Eigentumsanteilen an dem Grundstück geteilt worden seien. Denn bei BGB-Innengesellschaften sei es gerade üblich, dass die Gesellschaft selbst nicht nach außen in Erscheinung trete, sondern nur die Gesellschafter im Rahmen der Geschäftsführung für die Gesellschaft. Die Klägerin ist auch der Ansicht, dass, nähme man zwischen der P KG und der R KG eine Bruchteilsgemeinschaft und keine BGB-Innengesellschaft an, sie als Gemeinschafter jedenfalls von dem gesetzlichen Regeltatbestand des § 745 Abs. 1 BGB abgewichen seien und bezüglich der Verwaltung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes das Einstimmigkeitsprinzip vereinbart hätten. Daher könne auch bei Annahme einer Bruchteilsgemeinschaft die P KG ihre Interessen nicht gegen den Willen der R KG durchsetzen. Denn die Gemeinschafter der Bruchteilsgemeinschaft, die P KG und die R KG, hätten jedenfalls konkludent vereinbart, dass die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks nach dem Einstimmigkeitsprinzip, beziehungsweise mit einem Zustimmungserfordernis der R KG für bedeutende Verwaltungsmaßnahmen, erfolgt. Eine Verwaltung nach dem Mehrheitsprinzip entspreche nicht der Interessenlage der Gemeinschafter. Eine Zuordnung der Anteile an der R KG (und dem Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück) zum Sicherungsvermögen bei der D AG sei zwingend erforderlich gewesen, um die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Bedeckung der Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern erfüllen zu können. Für diese Zuordnung sei jedoch aufsichtsrechtlich weiter erforderlich gewesen, dass der R KG für die laufende Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks jedenfalls ein "Veto-Recht" zustehe. Eine mittelbare Haftung der D AG bei gleichzeitiger Geltung des Mehrheitsprinzips bezüglich des Grundstücks sei schädlich für die Eignung als sicherungsvermögensfähige Vermögensanlage im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Denn eine verpflichtende Beteiligung an der Finanzierung von kostenverursachenden Maßnahmen im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Grundstück ohne Veto-Recht der R KG käme wirtschaftlich einer Nachschussverpflichtung gleich, die aufsichtsrechtlich eine Zuordnung zum Sicherungsvermögen ausschließe. Mithin würden sich der Regelfall der Bruchteilsgemeinschaft, nach dem die P KG vorliegend die Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks beherrsche, und die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Beteiligung der D AG an der R KG beziehungsweise dem Grundstück widersprechen. Der gesetzliche Regelfall könne daher von den Gemeinschaftern nicht gewollt gewesen sein. Gegen diese konkludente Vereinbarung des Einstimmigkeitsprinzips spreche auch nicht, dass die Klägerin keine Unterlagen zu Einstimmigkeitsbeschlüssen der Gemeinschafter vorlegen könne, denn Einstimmigkeitsbeschlüsse würden ebenfalls durch konkludentes Verhalten der Gemeinschafter, hier durch langjähriges stillschweigendes Handeln, getroffen werden können. Zuletzt ergebe sich auch aus dem Rechtsgedanken des § 745 Abs. 2 HS. 2, Abs. 3 BGB, dass die P KG selbst nach dem gesetzlichen Regelfall ihren Willen bezüglich der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks nicht uneingeschränkt durchsetzen könne. Denn Mehrheitsbeschlüsse könnten danach nicht gegen berechtigte Interessen der Minderheitsgemeinschafter getroffen werden. Ein berechtigtes Interesse seien auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinschafter. Wenn schon der gesetzliche Regelfall die Berücksichtigung der Interessen vorsehe, müsse dies erst recht für den vorliegenden Fall gelten, in denen dem anderen Gemeinschafter (der P KG) die Interessen des Minderheitsgemeinschafter (R KG) bekannt gewesen sind. Nach Ansicht der Klägerin sei eine personelle Verflechtung weiter auch dann nicht gegeben, wenn man annähme, dass die P KG gegenüber der R KG ihren Willen bezüglich der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks hätte durchsetzen können, da die Gemeinschafter nicht von dem gesetzlichen Regelfall der Bruchteilsgemeinschaft abgewichen seien. Denn die A AG, das Betriebsunternehmen einer möglichen Betriebsaufspaltung, beherrsche ihrerseits nicht die P KG, die als Miteigentümerin des betroffenen Grundstücks (beherrschender) Teil des vermeintlichen Besitzunternehmens wäre. Die Gesellschafter der P KG seien jedenfalls davon ausgegangen, dass aufgrund investmentrechtlicher Beschränkungen nach dem InvG 2003 Voraussetzung für die Beteiligung der S KVG an der P KG gewesen sei, dass die S KVG Rechtsgeschäfte von erheblicher Bedeutung sowie Rechtsgeschäfte im laufenden Geschäftsbetrieb, die gegen investmentrechtliche Bestimmungen verstießen, wirksam unterbinden kann. Man habe zugrunde gelegt, dass der S KVG die mittelbare Beteiligung an einer Immobilie über die P KG nur möglich gewesen sei, wenn ihre Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft durch die Satzung der Gesellschaft oder ergänzende Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern sichergestellt worden sei. Dies sei im Gesellschaftsverhältnis der P KG umgesetzt worden: Für die Gesellschafterbeschlüsse beziehungsweise Maßnahmen der Geschäftsführung sei weitestgehende Einstimmigkeit vereinbart worden. Die Klägerin behauptet, den Gesellschaftern der P KG seien die investmentrechtlichen Voraussetzungen für die Beteiligung der S KVG bewusst gewesen und sie hätten deren Auswirkungen auf die Beschlussfassung beziehungsweise Geschäftsführung wissentlich akzeptiert. Darüber hinaus seien sie sich einig gewesen, dass die im Gesellschaftsvertrag der P KG geregelten Sachverhalte, in denen das Einstimmigkeitserfordernis gelten sollte, nicht abschließend, sondern nur exemplarisch gewesen seien. Daher seien nicht nur die ausdrücklich geregelten Sachverhalte Gegenstand des Einstimmigkeitserfordernisses gewesen, sondern auch sämtliche Rechtsgeschäfte der P KG, die zu einem nicht unerheblichen Liquiditätsabfluss hätten führen können. So hätten die Gesellschafter verhindern wollen, dass durch die Geschäftsführung oder Mehrheitsgesellschafter der P KG Liquiditätsabflüsse aus der Gesellschaft erfolgen, die gegen investmentrechtlichen Liquiditätsanforderungen bei der S KVG verstießen. Spätestens nach Aufnahme der S KVG in die P KG wären die Gesellschafter sich einig gewesen, dass von dem Erfordernis eines (einstimmigen) Gesellschafterbeschlusses nicht nur die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks (nach § 7 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages; gemeint ist wohl § 5 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages 2009), sondern auch die Gebrauchsüberlassung durch Abschluss eines Mietvertrages erfasst gewesen sein sollen. Die danach erforderliche Zustimmung habe die S KVG auch stillschweigend erteilen können. Die Klägerin ist der Ansicht, dass allein dieser subjektive Wille der Gesellschafter der P KG für die Frage der Geschäftsführungsbefugnisse bei der Gesellschaft maßgeblich sei. Inwiefern dieser Niederschlag in der Vertragsurkunde, hier dem Gesellschaftsvertrag, gefunden hat, sei demgegenüber unbeachtlich. Darüber hinaus meint die Klägerin, dass bezüglich der Beherrschung der P KG nicht allein die Geschäftsführungsbefugnis, sondern auch die Vertretungsbefugnis der Gesellschaft von Bedeutung sei. Die Vertretung der P KG erfolge aber nicht durch die A AG, sondern durch die T GmbH. Daher könne die A AG die P KG nicht vollständig beherrschen. Zudem fehle es auch an der sachlichen Verflechtung zwischen ihr, der Klägerin, und dem Betriebsunternehmen A AG. Das der A AG überlassene streitgegenständliche Grundstück könne keine wesentliche Betriebsgrundlage der A AG darstellen, da es nicht nur von ihr genutzt werde, sondern die Hauptverwaltung der gesamten B Versicherungsgruppe darstelle. Die Klägerin überschreite mit ihrer Vermietungstätigkeit nicht die Grenze der Vermögensverwaltung, sodass ihre Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung des streitgegenständlichen Grundstücks auf ihrer Ebene als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen seien. Im Ergebnis würden die Einkünfte jedoch in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert. Denn die Einkünfte würden schlussendlich der A AG und die D AG zugewiesen. Diese unterlägen als Körperschaften der Anwendung des § 8 Abs. 2 KStG und würden daher ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielen. Aus diesem Grund brauche es der Annahme einer Betriebsaufspaltung auch gar nicht, da deren Zweck, die Erfassung von Einkünften aus Vermögensverwaltung als gewerbliche Einkünfte, bereits erfüllt werde. Die Klägerin beantragt, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2012 und 2013 vom 19. November 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. April 2020 dergestalt zu ändern, dass statt Einkünften aus Gewerbebetrieb solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 15. April 2020 und führt ergänzend aus, dass die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben seien. Eine sachliche Verflechtung zwischen der Klägerin und der A AG liege vor, da die Klägerin der A AG aufgrund eines Mietvertrages vom ..., beziehungsweise ... 2010 und ... 2013 (Nachträge), die streitgegenständliche Grundstücke überließe. Da das Grundstück den räumlichen und funktionalen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit der A AG darstelle, handele es sich auch um eine wesentliche Betriebsgrundlage für deren Gewerbebetrieb. Die Nutzung des Grundstücks durch andere Konzerngesellschaften sei für diese Betrachtung unbeachtlich. Auch eine personelle Verflechtung zwischen der Klägerin und der A AG sei gegeben. Die sowohl Betriebsunternehmen als auch Besitzunternehmen beherrschende Personengruppe sei vorliegend der Vorstand der A AG. Dieser führe die Geschäfte der A AG, die wiederum nach § 5 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages der P KG die Geschäftsführung der P KG innehabe. Die P KG könne wiederum aufgrund ihres mehrheitlichen Miteigentumsanteils durch Beschluss und Stimmmehrheit über die Verwaltung und Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks der Klägerin bestimmen. Es bestehe eine Beherrschungskette, die für das Vorliegen einer personellen Verflechtung ausreichend sei. Die Klägerin könne als Bruchteilsgemeinschaft nach dem Urteil des BFH vom 11. November 1982 (IV R 117/80, BStBl. II 1983, 299) das Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung darstellen. Vorliegend könne die von dem Vorstand der A AG beherrschte P KG auch in ausreichender Weise ihren Willen auf Ebene des Besitzunternehmens durchsetzen. Denn hierfür sei erforderlich, dass sie ihren Willen in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter durchsetzen könne. Dies sei hier gegeben, denn die Beschlussbefugnis der Mehrheitsentscheidung nach Miteigentumsanteilen bei der Klägerin erfasse auch die Entscheidung über das Eingehen und Beenden von Mietverhältnissen, das Einziehen gemeinschaftlicher (Miet-) Forderungen, das Einsetzen eines Verwalters oder notwendige Erhaltungsmaßnahmen gem. § 744 Abs. 2 BGB. Der Beklagte behauptet weiter, dass die Gesellschafter der P KG nicht über den Wortlaut des Gesellschaftsvertrages hinaus vereinbart hätten, dass auch der Abschluss von Mietverträgen und allen sonstigen zahlungswirksamen Rechtsgeschäften der Zustimmung der S KVG bedurfte. Mithin sei die P KG durch den Vorstand der A AG beherrscht worden. Denn es fehle an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass die Gesellschafter etwas anderes vereinbart hätten, als sich aus dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag der P KG ausdrücklich ergebe. Insofern träfe die Klägerin die Last zu beweisen, dass die Vertragsurkunde in Form des Gesellschaftsvertrages der P KG nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig sei. Als Indiz für das Vorliegen einer o.g. Vereinbarung kämen nur die rechtlichen Voraussetzungen für eine Beteiligung der S KVG in Betracht. Eine aufsichtsrechtliche Zwangslage, nach der eine Beteiligung der S KVG nur bei Vereinbarung eines Zustimmungsvorbehaltes möglich gewesen wäre, sei aber nicht gegeben. Denn § 68 Abs. 6 S. 3 InvG 2003 beziehe sich nicht auf die betroffene Gebrauchsüberlassung von Immobilienvermögen, sondern nur auf Erwerb oder Veräußerung von diesem. Mithin seien die im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich erhaltenen Regelungen zur Umsetzung dieser Vorschrift ausreichend gewesen, was gegen das Vorliegen einer darüberhinausgehenden Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern spreche. Darüber hinaus führe § 68 Abs. 6 Satz 3 InvG 2003 lediglich dazu, dass die S KVG gegebenenfalls ihre Beteiligung an der P KG veräußern müsste. Hieraus lasse sich aber keine Zwangslage der Gesellschafter derart ableiten, dass diese eine Benachteiligung bei der Entscheidungskompetenz zugunsten der S KVG hingenommen hätten. Eine aufsichtsrechtliche Zwangslage der S KVG, die sich auf die Vereinbarung der Gesellschafter ausgewirkt haben könnte, ergebe sich weiter nicht aus den Liquiditätsanforderungen des InvG 2003 (§§ 68 Abs. 3, 80 InvG). Diesen könnte die S KVG einfacher durch selbst (treuhänderisch) gehaltenes Vermögen nachkommen als über mittelbar gehaltenes Vermögen der P KG. Darüber hinaus seien nicht unerhebliche Liquiditätsabflüsse gegen den Willen der S KVG auf Ebene der P KG nicht möglich, da der gesetzliche Regelfall der KG (§ 116 Abs. 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches -HGB-) diesbezüglich bereits einen Gesellschaftervorbehalt vorsehe. Eine Nachschusspflicht bestünde für die S KVG als Kommanditistin der P KG gem. § 172 Abs. 1 HGB nicht. Weiter sei der Wortlaut der Regelung in § 7 Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages der P KG (gemeint ist wohl § 5 Nr. 8 des Gesellschaftsvertrages 2009, Anlagenband Bl. 29) bezüglich des Gegenstandes der Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis der A AG in Ansehung des streitgegenständlichen Grundstücks so eindeutig, dass er selbst keinen Anhaltspunkt über darüberhinausgehende Vereinbarungen bezüglich der Überlassung des Grundstücks darstelle. Der Beklagte behauptet, die Gemeinschafter der Klägerin hätten auch keine von § 745 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung bezüglich der Verwaltung des streitgegenständlichen Grundstücks vereinbart. Der R KG sei kein Veto-Recht diesbezüglich eingeräumt worden, welches der Kontrolle der Klägerin durch die P KG entgegenstehen könnte. Denn aufsichtsrechtliche Regelungen (§ 54 VAG) beträfen nur die Beteiligung der D AG an der R KG selbst, nicht das nur mittelbar gehaltene Grundstück. Auf Ebene der R KG sei die D AG als Kommanditistin ausreichend geschützt (§ 172 Abs. 1 HGB). Darüber hinaus sehe der gesetzliche Regelfall in § 745 Abs. 3 BGB bereits vor, dass Maßnahmen, die ein besonderes Haftungsrisiko für die Gemeinschafter auslösen können, nicht nach dem Mehrheitsprinzip entschieden werden. Diese Regelung stehe der Eignung einer Bruchteilsgemeinschaft als Besitzunternehmen einer Betriebsaufspaltung nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nicht entgegen. Zuletzt meint der Beklagte, die Gemeinschafter der Klägerin hätten vorliegend auch keine BGB-Innengesellschaft gegründet. Die Erklärung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 29. Mai 2018 stünde im direkten Widerspruch zu der Annahme einer BGB-Innengesellschaft. Zwar sei für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft nicht das Bewusstsein über die rechtliche Einordnung der Beziehung der vermeintlichen Gesellschafter erforderlich, wohl aber deren Bewusstsein über das Vorliegen von gegenseitigen vertraglichen Erklärungen und eines gemeinsamen Förderungszwecks als tatbestandsbegründende Umstände. Hieran fehle es. Der P KG sei gem. § 2 Nr. 4 ihres Gesellschaftsvertrages die Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine BGB-Innengesellschaft, nicht aber eine Bruchteilsgemeinschaft darstelle, nur erlaubt, wenn sie 100 % des Kapitals und der Stimmrechte innehabe. Da im Streitfall nur eine Beteiligung von 55 % an einer BGB-Innengesellschaft in Betracht komme, sei die o.g. Regelung ein Indiz gegen das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft. Es könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die P KG sich entgegen ihren gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen an einer Personengesellschaft beteilige. Weiter fehle es auch an einem gemeinsamen, über die reine Verwaltung ihres Grundstücks hinausgehenden, Förderzweck der Gemeinschafter der Klägerin. Da die Gemeinschafter beziehungsweise ihre Gesellschafter nicht an dem Betriebsunternehmen beteiligt seien, könne nach dem Urteil des BFH vom 29. August 20[0]1 (VIII R 34/00, BFH/NV 2002, 185) dessen Förderung nicht ihr gemeinsamer Zweck sein. Darüber hinaus sei die Außendarstellung der Versicherungsgruppe B auf dem streitgegenständlichen Grundstück allein Sache der Mieter, also hier der A AG. Diese könne auch als Mieterin einen einheitlichen Auftritt der Gruppe auf dem Grundstück realisieren. Demgegenüber sei der Klägerin schon wegen der mittelbaren Beteiligung der S KVG die Verfolgung von Fremdinteressen verboten. Allein zur Sicherung der gleichmäßigen Einflussnahme durch die A AG und die D AG, der beiden Stränge der Versicherungsgruppe, sei überdies die Gründung einer BGB-Innengesellschaft zwischen den Gemeinschaftern der Klägerin nicht erforderlich. Denn § 745 Abs. 3 BGB sehe bereits die Einflussnahme aller Eigentümer bei wesentlichen Entscheidungen vor. Die Begründung einer BGB-Innengesellschaft durch Bruchteilsgemeinschaften zwischen Konzerngesellschaften sei insgesamt auch unüblich. ... Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen H. Auf die Protokolle des Erörterungstermins vom 11. Juni 2021 und der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2021 wird verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakte, die Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakte, die EÜR-Akte und die Rechtsbehelfsakte des Beklagten zu der Steuernummer ... Bezug genommen.