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Urteil

6 K 221/19

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Zentralisierung der Zuständigkeiten für Entscheidungen im kindergeldrechtlichen Erhebungsverfahren bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse, und der Agentur für Arbeit Nordrhein-Westfalen Nord ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.50) (Rn.51)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Zentralisierung der Zuständigkeiten für Entscheidungen im kindergeldrechtlichen Erhebungsverfahren bei der Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse, und der Agentur für Arbeit Nordrhein-Westfalen Nord ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.50) (Rn.51) Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 3. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Hauptantrag ist allerdings unbegründet (I.), weil der Kläger keinen Anspruch auf vollständigen Erlass des Rückforderungsanspruchs nebst Säumniszuschlägen hat. Der Hilfsantrag auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 101 Satz 2 FGO) hat Erfolg (II.). I. 1. a) Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gehören auch Erstattungsansprüche nach § 37 Abs. 2 AO in Bezug auf das Kindergeld als Steuervergütung (§ 31 Satz 3 EStG) und Forderungen auf die Zahlung von Säumniszuschlägen (§ 240 AO). b) Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung der Behörde (grundlegend: Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971, GmS-OGB 3/70, BStBl. II 1972, 603). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 227 AO (z.B. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557; vom 17. Juli 2019, III R 64/18, BFH/NV 2020, 7; vom 23. Januar 2020, III R 16/19, BFH/NV 2020, 926 und vom 27. Mai 2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283). Im finanzgerichtlichen Verfahren kann die behördliche Ermessensentscheidung nach § 102 FGO nur daraufhin überprüft werden, ob die Grenzen der Ermessensausübung eingehalten worden sind (BFH, Urteil vom 16. November 2005, X R 3/04, BStBl. II 2006, 155). Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Forderung aus dem Steuerschuldverhältnis kann nur ausgesprochen werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, aufgrund derer nur ein Erlass das einzig mögliche Ergebnis der Ermessensausübung sein konnte (vgl. § 101 Satz 1 FGO). Bei Ermessensfehlern sind die Ablehnungsbescheide aufzuheben und ist die Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (§ 101 Satz 2 FGO). c) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen i.S. des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (sog. Gesetzesüberhang, vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 20. Februar 2019, III R 28/18, BFH/NV 2019, 825; vom 08. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557; vom 23. Januar 2020, III R 16/19, BFH/NV 2020, 926; vom 27. Mai 2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283 jeweils m.w.N.). d) Der BFH hat mehrfach darauf hingewiesen, dass ein Billigkeitserlass nach § 227 AO gerechtfertigt sein kann, wenn Kindergeld zurückgefordert wird, das bei der Berechnung der Höhe von Sozialleistungen als Einkommen angesetzt wurde, aber eine nachträgliche Korrektur der Leistungen nicht mehr möglich ist (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 m.w.N.; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 21. Mai 2019, 15 K 1914/18 KG, DStRE 2019, 950). 2. Die Ablehnungsentscheidung ist ermessensfehlerhaft. a) Es liegt eine Ermessensunterschreitung vor. Die Beklagte nimmt ohne ausreichende Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände zu Unrecht an, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers vorliege, die eine sachliche Unbilligkeit in Gänze ausschließe. aa) Die Beklagte geht in der Einspruchsentscheidung zwar zutreffend davon aus, dass allein der Umstand, dass das Kindergeld auf die von der Bedarfsgemeinschaft bezogenen Sozialleistungen angerechnet wurde, die Familienkasse nicht zu einem Billigkeitserlass verpflichtet (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557; vom 20. Februar 2019, III R 28/18, BFH/NV 2019, 825; vom 23. Januar 2020, III R 16/19, BFH/NV 2020, 926; vom 27. Mai 2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283 jeweils m.w.N.; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014, 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944). Es fehlt zwar eine gesetzliche Regelung der systemübergreifenden Rückabwicklung von zu Unrecht gewährtem Kindergeld, das auf Sozialleistungen angerechnet wurde. Dies ist jedoch noch kein Grund, in einschlägigen Fällen einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557; vom 20. Februar 2019, III R 28/18, BFH/NV 2019, 825; vom 23. Januar 2020, III R 16/19, BFH/NV 2020, 926; vom 27. Mai 2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283). bb) Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren insbesondere das Verhalten des Kindergeldberechtigten, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und gegeneinander abzuwägen (FG Münster, Urteil vom 21. Mai 2019, 15 K 1914/18 KG, DStRE 2019, 950; FG Bremen, Urteil vom 28. August 2014, 3 K 9/14 (1), EFG 2014, 1944). Dabei sind alle für die Abwägung relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Pflichtverletzung, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Gedanke der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. cc) Es liegt an dem Kindergeldberechtigten, der Familienkasse die Informationen zu übermitteln, die für die Kindergeldfestsetzung von Bedeutung sind. Ein Kindergeldberechtigter ist nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet, alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Vorschrift regelt das Verhältnis zwischen dem Kindergeldberechtigten und der Familienkasse und soll gewährleisten, dass der Familienkasse alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen, um rechtzeitig die Rechtmäßigkeit der Auszahlung von Kindergeld beurteilen zu können und fehlerhafte Auszahlungen und damit zusammenhängende spätere Rückforderungen zu vermeiden. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflichten des Kindergeldempfängers aus § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen und rechtfertigt in der Regel die Versagung des Erlasses (vgl. BFH, Urteile vom 13. September 2018, III R 19/17, BStBl. II 2019, 187; vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557; vom 20. Februar 2019, III R 28/18, BFH/NV 2019, 825; vom 27. Mai 2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283; a.A. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018, 3 K 3168/18, juris, Rev. III R 5/19). Entscheidender Bedeutung für die Abwägung ist dabei beizumessen, ob das Kindergeld ohne das Verschulden des Kindergeldberechtigten weitergewährt wurde (vgl. BFH, Urteil vom 13. September 2018, III R 48/17, BStBl. II 2019, 189, juris Rn. 16; vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 2014, 16 K 3046/13 AO, EFG 2014, 977; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2018, 3 K 3168/18, juris, Rz. 20 m.w.N.). Bei einer unverschuldeten verspäteten Mitteilung liegt ein Billigkeitserlass in Konstellationen wie der vorliegenden (Anrechnung des Kindergeldes auf Leistungen nach dem SGB II) regelmäßig nahe. Ein Billigkeitserlass setzt gerade voraus, dass die Rückforderung nicht auf vom Rückzahlungsschuldner zu vertretende Umstände zurückzuführen ist (BFH, Urteil vom 27. Mai 2020, III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283). Auch die Dienstanweisung für die Familienkassen in der Fassung der Einspruchsentscheidung verweist darauf, dass eine Rückforderung zumindest insoweit unbillig sei, als das Kindergeld bei der Berechnung der Höhe des Alg II als Einkommen angesetzt werde und die Überzahlung nicht auf das Verhalten des Berechtigten zurückzuführen sei (Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG) i.d.F. vom 10. Juli 2018, BStBl. I S. 822, Tz. V 25.2 Abs. 2 Satz 3). Der Erlass sei jedoch dann zu versagen, wenn der Kindergeldberechtigte die Familienkasse trotz Kenntnis nicht über den Ausbildungsabbruch des Kindes informiert (V 25.2 DA-KG Beispiel Variante 1). In der aktuellen Dienstanweisung (DA-KG vom 27. August 2020, BStBl. I 2020, 702, Tz. V 26) ist geregelt, dass dann, wenn die Rückforderung auch auf das Fehlverhalten oder die Versäumnis des Schuldners zurückzuführen ist (z.B. Verletzung der Mitwirkungspflicht oder Versäumnis der Einspruchseinlegung) der Grad des Verschuldens, insbesondere die im Einzelfall zum Fehlverhalten führenden näheren Umstände, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. dd) Vorliegend beruht die Kindergeldrückzahlungsforderung zuungunsten des Klägers auf dem Ausbildungsabbruch des Sohnes im Juni 2016. Die verspätete Mitteilung darüber im Juli 2018 hat der Kläger allerdings mangels Kenntnis und fährlässiger Unkenntnis jedenfalls nicht für den ganzen Rückforderungszeitraum zu vertreten. aaa) Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger von dem Ausbildungsende im Juni 2016 zunächst nichts erfuhr, sondern frühestens ab Mai 2017, wobei der genaue Zeitpunkt der Kenntnisnahme vorliegend offen bleiben kann. In der mündlichen Verhandlung am 30. März 2021 hat der Sohn des Klägers als Zeuge bekundet, dass er seinem Vater den Abbruch seiner Ausbildung zunächst nicht mitgeteilt, sondern versucht habe, dies zu verschleiern. Er sei nach dem Abbruch der Ausbildung noch bis Ende 2016 zur Berufsschule gegangen und habe zunächst in anderen Mobilfunk-Geschäften zur Probe gearbeitet, um dort eine neue Ausbildungsstelle zu finden. Er habe gehofft, seinem Vater die neue Ausbildungsstelle vorstellen zu können. Als dies dann nicht geklappt habe, habe er es seinem Vater irgendwann gesagt. Sein Vater sei ihm nach seinem Eindruck auch nach und nach auf die Schliche gekommen. Wann dies genau gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei aber etwa in der …-Zeit gewesen, wo er im Mai 2017 angefangen habe zu arbeiten. Im Jahr 2016 sei es jedenfalls nicht gewesen. Es könne 2017, aber eventuell auch 2018 gewesen sein. Er habe am Anfang versucht, den Abbruch der Ausbildung zu verheimlichen und zu verschleiern, indem er täglich rausgegangen sei. Anfangs habe er häufiger mit seinem Vater über die Ausbildung gesprochen, später habe er sich dann Sachen ausgedacht. Als er die Stelle bei … begonnen habe, sei er praktisch bei seiner Mutter gewesen. Seiner Mutter habe er dies erzählt. Seinem Vater habe er es etwas später erzählt, wann genau, wisse er nicht mehr. Ihm sei nicht klar gewesen, dass seine Ausbildungsvergütung und das Gehalt bei … zur Verringerung von Sozialleistungen bei seinem Vater habe führen können. Zuhause habe er davon nichts abgeben müssen. Die Angaben des Zeugen sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und stimmen im Kern mit den Angaben des Klägers überein. Dieser hat vorgetragen, dass sein Sohn ihm auf seine Fragen zur Ausbildung immer nur kurze Antworten gegeben habe, dass alles in Ordnung sei. Sein Sohn sei häufig nicht da gewesen oder spät nach Hause gekommen sei. Der Sohn habe zum Haushalt kein Geld beigetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger aufgrund der Berücksichtigung der ab Juli 2016 nicht mehr gezahlten Ausbildungsvergütung bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II durch die verspätete Mitteilung an die Behörden einen über die Kindergeldrückforderung hinausgehenden wirtschaftlichen Nachteil erlangt hat. Vor diesem Hintergrund scheint es unwahrscheinlich, dass der Kläger den Ausbildungsabbruch trotz Kenntnis über den ganzen Überzahlungszeitraum nicht mitgeteilt hätte. Der Zeuge hat in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck gemacht. Auch wenn der Kläger sein Vater ist, gibt es keine Anzeichen dafür, dass das Nahestehen bei der Aussage eine Rolle gespielt haben könnte. Der Umstand, dass der Zeuge ausgesagt hat, er habe den Eindruck gehabt, dass sein Vater ihm nach und nach auf die Schliche gekommen sei, spricht im Gegenteil für die Glaubwürdigkeit des Zeugen, weil er seinen Vater damit ein Stück weit belastet hat. bbb) Die fehlende Mitteilung seines Sohnes hat der Kläger nicht zu vertreten. Eine Zurechnung des Verschuldens des Kindes sieht das Gesetz nicht vor. Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG sind volljährige Kinder unter bestimmten Voraussetzungen vielmehr selbst mitwirkungspflichtig. Danach haben volljährige Kinder bei der Aufklärung des für die Gewährung von Kindergeld relevanten Sachverhalts auf Verlangen der Familienkasse notwendige Auskünfte zu erteilen und erforderliche Nachweise vorzulegen (vgl. BFH, Urteil vom 18. September 2019, III R 59/18, BFHE 266, 510). Oft kann in erster Linie das volljährige Kind selbst belegen, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 und 5 EStG noch vorliegen. Nachweise zur Feststellung des Sachverhalts, etwa über Aufnahme oder das Ende eines Ausbildungsverhältnisses kann regelmäßig nur das Kind erbringen (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 68 EStG Rn. 7, Stand: Dezember 2020). ccc) Die Beklagte hat ein (fehlendes) Verschulden des Klägers an der verspäteten Mitteilung trotz entsprechenden Vorbringens seitens des Klägers im Erlassantrag vom 19. November 2018, in der Ablehnungsentscheidung vom 3. April 2019 und in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2019 nicht gewürdigt. Auch die Ausführungen in der Klageerwiderung lassen eine hinreichende Würdigung des Verschuldens nicht erkennen. Die Beklagte geht nach dem oben Dargelegten vielmehr zu Unrecht davon aus, dass es darauf nicht ankäme, sondern allein auf eine Risikosphärenbetrachtung abzustellen sei. Sie wird im Rahmen der Neubescheidung vielmehr zu prüfen haben, zu welchem Zeitpunkt der Kläger ab Mai 2017 positive Kenntnis vom Abbruch der Ausbildung bekommen hat und/oder ob und ab wann ihm der Vorwurf gemacht werden muss, seine Mitwirkungsplichten fahrlässig verletzt zu haben, weil er den Abbruch der Ausbildung hätte erkennen können oder sogar müssen. Für eine fahrlässige Pflichtverletzung gibt es – wie für eine positive Kenntnis des Ausbildungsabbruchs - bis zum Mai 2017 angesichts der glaubhaften Zeugenaussage keine belastbaren Anhaltspunkte. c) In Bezug auf den abgelehnten Erlass der Säumniszuschläge liegt eine Ermessensunterschreitung vor, weil die angefochtenen Bescheide insoweit keine eigenständigen Ermessenserwägungen erkennen lassen. Nach § 121 AO ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für Ermessensentscheidungen, denn die maßgebenden Erwägungen bei der Ermessensausübung müssen aus der Entscheidung erkennbar sein (BFH, Urteile vom 13. Juni 1991, V R 44/87, BFH/NV 1992, 78; vom 2. September 2010, VI R 3/09, BStBl. II 2011, 233; vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557). Eine nicht begründete Ermessensentscheidung der Verwaltung ist im Regelfall rechtsfehlerhaft (z.B. BFH, Urteile vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 m.w.N.; vom 17. Juli 2019, III R 64/18, BFH/NV 2020, 7). Vorliegend hat die Beklagte weder im angefochtenen Ablehnungsbescheid noch in der Einspruchsentscheidung die Ablehnung des Erlasses der Säumniszuschläge gesondert begründet. Aus den Entscheidungen geht nicht einmal hervor, dass sich die Familienkasse des ihr eingeräumten Ermessens bezüglich der Säumniszuschläge bewusst war. Eine Begründung konnte im vorliegenden Fall nicht entfallen, weil nach Auffassung der Beklagten bereits die Hauptforderung nicht zu erlassen war. Dies kann bereits deshalb nicht gelten, weil Säumniszuschläge ein Druckmittel eigener Art sind (vgl. nur BFH, Beschluss vom 2. März 2017, II B 33/16, BStBl. II 2017, 646 m.w.N.), die nach § 240 Abs. 1 Satz 4 AO unberührt bleiben, wenn die Festsetzung der Hauptforderung aufgehoben oder geändert wird. Der Grundsatz der Akzessorietät, nach dem Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen grundsätzlich vom Bestehen der ihnen zugrunde liegenden Steuerschuld abhängig sind, wird durch diese Vorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers durchbrochen (vgl. BT-Drs. 7/4292, S. 39; BFH, Urteil vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557 m.w.N.; vom 17. Juli 2019, III R 64/18, BFH/NV 2020, 7). Dementsprechend kann auch der Erlass der Säumniszuschläge nicht vom Erlass der Hauptforderung abhängen, sodass es einer eigenständigen Ermessensentscheidung der Beklagten dazu bedarf, die auch begründet werden muss (BFH, Urteil vom 8. November 2018, III R 31/17, BFH/NV 2019, 557). 3. Von einer Ermessensreduzierung auf Null auf einen (vollständigen) Erlass der Kindergeldrückforderung und der Säumniszuschläge ist vorliegend nicht auszugehen. Die Beklagte wird vielmehr die vom Gericht aufgeführten Umstände für die Abwägung im Rahmen der Neubescheidung zu prüfen und zu berücksichtigen haben. Dabei ist im Rahmen der Abwägung insbesondere zu würdigen, ab wann von einem Vertretenmüssen des Klägers auszugehen ist und ob vorher ein Teilerlass in Betracht kommt. In Bezug auf den Erlass der Säumniszuschläge scheidet eine Ermessensreduzierung auf Null bereits deshalb aus, weil ein Erlass der Säumniszuschläge nach den obigen Ausführungen unabhängig vom Erlass der Hauptforderung ist und im Rahmen der Neubescheidung insbesondere zu prüfen sein wird, ob die Säumniszuschläge unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Klägers seit Fälligkeit der Rückforderung ihrer Funktion als Druckmittel eigener Art gerecht werden konnten. II. 1. Nach alledem hat der Hilfsantrag des Klägers auf eine Neubescheidung unter Beachtung der oben dargelegten Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 101 Satz 2 FGO). 2. Die Beklagte ist für die Neubescheidung auch zuständig und damit passivlegitimiert. a) Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 16 AO nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 FVG hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe, den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG durchzuführen. Dazu stellt die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ihre Dienststellen als Familienkasse zur Verfügung. Der Vorstand der Bundesagentur kann innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie den Familienleistungsausgleich durchführen, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des BZSt. b) Nach dem Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur vom 20. September 2018 (Anhang zum Vorstandsbeschluss 23/2018 vom 20. September 2018, Ziff. 2.6, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Oktober 2018) ist die Beklagte mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services im Bereich des steuerlichen Kindergeldes. c) Verschiedentlich wird in der Rechtsprechung vertreten, dass der Vorstand der Bundesagentur die sachliche bzw. örtliche Zuständigkeit für das Erhebungsverfahren nicht abweichend von der Zuständigkeit für die Festsetzung des Kindergeldes habe regeln können bzw. nicht eindeutig abweichend geregelt habe (so FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Mai 2019, 10 K 3317/18 AO, juris, Revision anhängig unter III R 36/19; Sächsisches FG, Urteil vom 7. März 2018, 8 K 1527/17 (Kg), juris, Revision anhängig unter III R 21/18). Zum Teil wird die Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG dahingehend, dass diese Bestimmung auch eine bundesweite Zentralisierung des Erhebungsverfahrens ermöglicht, für vertretbar gehalten (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2019, 3 K 3077/19, EFG 2020, 157; offen Hessisches FG, Beschluss vom 30. August 2019, 12 V 591/19, EFG 2020, 218). d) Nach dem genannten Vorstandsbeschluss ist die Beklagte zuständig für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso-Services. Der Inkasso-Service wiederum ist, auch wenn sich dies aus dem Vorstandsbeschluss nicht eindeutig ergibt, jedenfalls nach dem internen Verständnis der Bundesagentur für das Erhebungsverfahren im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zuständig. Dabei handelt es sich jeweils um sachliche Zuständigkeiten der genannten Familienkassen, die eine bundesweite Aufgabenkonzentration bewirken sollen. Dementsprechend hat der Inkasso-Service über den Erlassantrag des Klägers entschieden. Die Beklagte hat die Einspruchsentscheidung erlassen und damit aufgrund der oben genannten Zuständigkeitszuweisung die Sache im vollen Umfang überprüft (§ 367 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Beklagte ist nach dem oben genannten Vorstandsbeschluss umfassend für die Bearbeitung von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren einschließlich der Bearbeitung von Nebenverfahren (wie etwa Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sowie Anträge auf "schlichte Änderung" nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO) gegen Entscheidungen des Inkasso-Services zuständig. Sie kann damit Entscheidungen des Inkasso-Services als Ausgangsbehörde korrigieren und tritt kompetenzrechtlich gleichsam an dessen Stelle. Damit entspricht die der Beklagten zugewiesene Befugnis zur Entscheidung über den Einspruch der Regelung in § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, wonach nicht die Ausgangsbehörde über den Einspruch entscheidet, sondern eine andere Behörde, wenn diese nachträglich, somit nach Erlass des angefochtenen Bescheids, für den Steuerfall zuständig geworden ist, wobei der Grund für den Zuständigkeitswechsel unerheblich ist (vgl. Bartone in Gosch, AO/FGO, § 367 AO Rn. 23, Stand: August 2019). Der Vorstandsbeschluss betrifft die sachliche Zuständigkeit der Dienststellen der Bundesagentur als Familienkassen für bestimmte Erhebungs- und Rechtsbehelfsverfahren und wird von der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG zur örtlichen Zuständigkeit nicht (beschränkend) erfasst. Er beruht vielmehr auf der Organisationskompetenz der Bundesagentur, die dem BZSt für die Durchführung des Familienleistungsausgleichs ihre Dienststellen als Familienkassen im Wege der Organleihe zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 1 FVG). e) Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die die Einspruchsentscheidung erlassen hat, wenn vor Erlass der Entscheidung über den Einspruch eine andere als die ursprünglich zuständige Behörde für den Steuerfall örtlich zuständig geworden ist. Diese Regelung ist entsprechend anzuwenden, wenn - wie hier - sachliche Zuständigkeiten aufgrund organisationsrechtlicher Übertragungen zentralisiert werden. Es entspricht Sinn und Zweck des § 63 FGO, die passive Prozessführungsbefugnis der Behörde zuzusprechen, der allein noch die entsprechende Verwaltungskompetenz zusteht - hier der Beklagten (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juni 1992, I R 142/90, BStBl. II 1992, 784; Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 63 FGO Rn. 29, Stand: Mai 2013; FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2020 6 K 202/19, EFG 2020, 821). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Hat die Klage nur mit dem Bescheidungsantrag im Hilfsantrag Erfolg, ist, wenn - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, regelmäßig eine Kostenteilung angebracht (vgl. BFH, Urteil vom 6. Dezember 2012, V R 1/12, BFH/NV 2013, 906 m.w.N.). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 151 Abs. 1, 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Beteiligten streiten über den Erlass einer Kindergeldrückforderung sowie von Säumniszuschlägen. Der Kläger ist der Vater des am … 1998 geborenen A. Der Sohn befand sich ab dem 2. November 2015 in einer Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel, die bis Juni 2018 dauern sollte. Dem Kläger wurde auf dieser Grundlage mit Bescheid vom 16. März 2016 Kindergeld für A bewilligt, welches er nach Aufhebung der Kindergeldbewilligung mit Bescheid vom 18. Juni 2018 bis einschließlich Juni 2018 bezog. Bis Juni 2018 bestand eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zwischen dem Kläger und seinem Sohn. Der Kläger bezog im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II für die Bedarfsgemeinschaft. Bei der Berechnung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens wurden das Kindergeld und die Ausbildungsvergütung des Sohnes als Einkommen berücksichtigt. Der Kläger teilte der Familienkasse … mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass sein Sohn die Berufsausbildung im Juni 2016 beendet habe. Am 30. Juni 2016 sei ein Auflösungsvertrag geschlossen worden. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2018 hob die Familienkasse … die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Monate Juli 2016 bis einschließlich Juni 2018 auf und forderte überzahltes Kindergeld in Höhe von … € zurück, weil der Sohn die Berufsausbildung bereits im Juni 2016 abgebrochen und sich somit nicht mehr in Ausbildung befunden habe. Dagegen legte der Kläger am 19. November 2018 Einspruch ein und beantragte zugleich den Rückforderungsbetrag aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Er, der Kläger, habe die geänderten Umstände auch dem Jobcenter erst im Juni 2018 mitteilen können, weil er bis dahin davon ausgegangen sei, dass sein Sohn die Ausbildung fortsetze und die Ausbildungsvergütung erhalte. Der Kläger nahm den Einspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2018 am 30. Januar 2019 zurück. Mit Bescheid vom 3. April 2019 erließ die Agentur für Arbeit Recklinghausen, Inkasso-Service Familienkasse einen Teilbetrag von … € (Rückforderung für den Monat Juli 2016) und lehnte den Antrag in Höhe von … € (… € Kindergeldforderung und … € Säumniszuschläge bis zum 30. Januar 2019) ab. Dagegen legte der Kläger am 6. Mai 2019 Einspruch ein, der mit Entscheidung der Beklagten vom 26. Juni 2019 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Nach § 227 der Abgabenordnung (AO) dürfe die Familienkasse nur Forderungen erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre. Lediglich für den ersten Monat der Überzahlung (Juli 2016) sei die Rückforderung auch bei rechtzeitiger Mitteilung nicht vermeidbar gewesen, so dass nur insoweit ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen erfolge. Im Übrigen komme zwar bei Anrechnung des Kindergeldes beim Arbeitslosengeld II als Einkommen ein Erlass in Betracht, jedoch beruhe die Überzahlung hier allein auf einer Verletzung der Mitteilungspflichten nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG durch den Kläger. Eine sachliche Unbilligkeit liege daher nicht vor. Auch fehle es an einer persönlichen Unbilligkeit. Der Kläger werde durch die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichend geschützt. Zudem liege keine Erlasswürdigkeit vor. Der Kläger habe die Rückforderung durch seine Mitwirkungspflichtverletzung selbst herbeigeführt. Der Kläger hat am 29. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, sein Sohn habe ihn, den Kläger, erst im Juni 2018 über den Abbruch der Ausbildung informiert. Die verspätete Mitteilung sei daher unverschuldet. Der Ablehnungsbescheid sei ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte darauf nicht eingehe. Die Verneinung einer Unbilligkeit setze voraus, dass der Kindergeldberechtigte die von ihm durch das Unterlassen verursachte Situation schuldhaft herbeigeführt habe. Ihm, dem Kläger, seien die Umstände nicht bekannt und auch nicht aus Fahrlässigkeit unbekannt gewesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 3. April 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2019 insoweit aufzuheben, als dort der Erlass der Forderung auf Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von … € nebst Säumniszuschlägen abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, den Rückforderungsanspruch nebst den diesbezüglichen Säumniszuschlägen in Höhe von weiteren … € zu erlassen, hilfsweise, den Bescheid vom 3. April 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2019 insoweit aufzuheben, als dort der Erlass der Forderung in Höhe von … € nebst Säumniszuschlägen abgelehnt wird, und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erlass der Forderung auf Rückzahlung von Kindergeld und der diesbezüglichen Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt sie aus, dass der Erlass regelmäßig zu versagen sei, wenn der Kindergeldberechtigte die Überzahlung durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 68 Abs. 1 EStG selbst herbeigeführt habe. Damit solle verhindert werden, dass die betroffenen Kindergeldberechtigten ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Familienkasse nicht nachkämen, weil das Vermeiden dieses Aufwands folgenlos wäre. Der Erlass könne nicht allein deshalb gewährt werden, weil der Kläger sich darauf berufe, er habe keine Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen gehabt. Dies läge allein in dessen Verantwortungsbereich. Ein Mitverschulden der Familienkasse liege nicht vor. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen sei hiernach nicht gerechtfertigt, weil in die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge auch einzubeziehen sei, ob die Überzahlung durch die Familienkasse mitverursacht wurde, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Januar 2021 gemäß § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung am 30. März 2021 ist der Zeuge A zu den Umständen des Abbruchs seiner Ausbildung vernommen worden. Hinsichtlich des Inhalts der Vernehmung wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. …