Urteil
6 K 132/16
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2017:0126.6K132.16.0A
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Leitsätze
Ist die Steuer, für die gehaftet werden soll, bereits festgesetzt, läuft die Festsetzungsverjährung für den Haftungsbescheid mit Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ab (§ 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. i. V. m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Das gilt auch dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides festgesetzt wurde(Rn.82)
(Rn.83)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Steuer, für die gehaftet werden soll, bereits festgesetzt, läuft die Festsetzungsverjährung für den Haftungsbescheid mit Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Steuerbescheides ab (§ 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Alt. i. V. m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO). Das gilt auch dann, wenn die Steuer erst nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides festgesetzt wurde(Rn.82) (Rn.83) . Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1. Die Klage ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil der Haftungsbescheid wegen Versäumung der Einspruchsfrist bestandskräftig geworden wäre. a) Der Einspruch des Klägers gegen den ihm am 14.11.2015 zugestellten Haftungsbescheid ist zwar erst am 15.12.2015 beim Beklagten eingegangen und damit nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist am Montag, dem 14.12.2015 (§ 355 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 108 Abs. 1 AO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). b) Er ist aber dennoch zulässig, weil der Beklagte dem Kläger auf dessen Antrag vom 13.01.2016 hin zu Recht nach § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat. aa) Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses (§ 110 Abs. 2 Satz 1 AO), nämlich nach dem Hinweis des Beklagten auf die Versäumung der Einspruchsfrist mit Schreiben vom 17.12.2015, gestellt und begründet und den Einspruch eingelegt (§ 110 Abs. 2 Satz 3 AO). bb) Den Kläger trifft an der Fristversäumung kein Verschulden. Wenn keine Anhaltspunkte für mögliche Verzögerungen vorliegen, kann der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass werktags im Bundesgebiet aufgegebene Sendungen am folgenden Werktag im Bundesgebiet ausgeliefert werden (BGH-Beschluss vom 21.10.2010 IX ZB 73/10, NJW 2011, 458; FG München, Urteil vom 26.07.2012 5 K 2812/11, juris). Der Kläger hat durch Vorlage des Einlieferungsbelegs hinreichend glaubhaft gemacht, dass er das Einspruchsschreiben am Vormittag des 11.12.2015 per Einwurfeinschreiben bei der Post aufgegeben hat. Deshalb durfte er annehmen, dass das Schreiben unter Zugrundelegung normaler Postlaufzeiten spätestens am Montag, dem 14.12.2015, und damit noch am Tag des Fristablaufs beim Beklagten eingehen würde. 2. Der Haftungsbescheid ist rechtmäßig. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners zweigliedrig. Das Finanzamt hat zunächst zu prüfen, ob in der Person oder den Personen, die es heranziehen will, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftungsvorschrift erfüllt sind. Dabei handelt es sich um eine vom Gericht in vollem Umfang überprüfbare Rechtsentscheidung. Daran schließt sich die nach § 191 Abs. 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung des Finanzamts an, ob es jemanden und ggf. wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese auf der zweiten Stufe zu treffende Entscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung, Ermessensfehlgebrauch) überprüfbar (BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579). Im Streitfall liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Haftung vor. Der Kläger haftet als eine der in §§ 34, 35 AO genannten Personen (a.) für die Steuerschulden der A (b.) aufgrund einer Pflichtverletzung (c.), die er grob fahrlässig begangen hat (d.) und die für den geltend gemachten Haftungsschaden ursächlich wurde (e.). Festsetzungsverjährung ist nicht eingetreten (f.). Der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt (g.). a) Gemäß § 69 Satz 1 i. V. m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. aa) Der Kläger war als Vorstand des A gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB dessen gesetzlicher Vertreter und damit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des A zu erfüllen. aaa) Bis zum Ablauf der Erklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007 sowie 2011 und 2012 spätestens am 31.12. des jeweiligen Folgejahres (s. unten c.) war er als Vorstand im Vereinsregister eingetragen. bbb) Zwar mag die Vermutung des Klägers, dass es im Laufe des Jahres 2008 zu der nach der Vereinssatzung eigentlich erforderlichen Wiederwahl des Vorstands nicht gekommen und die Vorstände aus diesem Grund am ...01.2009 im Vereinsregister gelöscht worden seien, zutreffen. Der Kläger, den nach § 90 Abs. 1 AO eine Mitwirkungspflicht für diese aus seiner Sphäre stammenden Umstände trifft, konnte jedoch nicht angeben, wann die letzte Vorstandswahl durchgeführt wurde und die nachfolgende Amtsperiode endete. Anhaltspunkte dafür, dass dies vor Ablauf des 31.05.2008 und damit vor Ablauf der Erklärungsfrist für 2007 geschehen ist (s. unten c.), liegen nicht vor. ccc) Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass seine Amtszeit, nachdem er am ...04.2011 wieder als Vorstandsmitglied in das Vereinsregister eingetragen worden war, nach zwei Jahren abgelaufen und er anschließend nicht wieder zum Vorstand bestellt worden wäre. Aus dem Vereinsregister ist ein Ende der Amtszeit jedenfalls nicht ersichtlich. bb) Diese Fragen können aber auch offen bleiben, da der Kläger in 2008 und ab 2013 jedenfalls als Verfügungsberechtigter i. S. des § 35 AO die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters zu erfüllen gehabt hätte. aaa) Nach § 35 AO hat derjenige, der im eigenen oder fremden Namen auftritt, die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters, soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Hierfür genügt es, wenn der Betreffende als Geschäftsführer aufgetreten ist, die Geschäfte der Körperschaft im streitbefangenen Zeitraum geführt und schließlich den Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt hat (BFH-Beschluss vom 31.03.2000 VII B 187/99, BFH/NV 2000, 1322; BFH-Urteil vom 07.04.1992 VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213). bbb) Nach dem Vortrag der Beteiligten und nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Kläger die Geschäfte der A (auch) in 2008 und 2013 geführt hat und als Vorstand aufgetreten ist. So hat er jedenfalls bis April 2008 die E-Mail-Korrespondenz mit der L geführt und am 01.04.2014 den Insolvenzantrag für die A gestellt. b) Die A schuldet die im angefochtenen Haftungsbescheid nach den beiden Teilrücknahmen ausgewiesenen Steuern (sog. Erstschuld). aa) Die Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschläge für 2005 bis 2007, 2011 und 2012 wurden durch Bescheide vom 01.12.2014 unanfechtbar festgesetzt. bb) Der Kläger wäre mit etwaigen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen für 2005 bis 2007 nach § 166 AO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat, wenn eine Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt ist, dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten (§ 166 AO). Der Kläger hätte als gesetzlicher Vertreter, jedenfalls aber als faktischer Vorstand der A die Möglichkeit gehabt, die Körperschaftsteuerbescheide innerhalb der am 05.01.2015 abgelaufenen Einspruchsfrist anzufechten. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A wurde erst am 15.01.2015 eröffnet. cc) Dies gilt zwar nicht für die Bescheide für 2011 und 2012, da diese unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen waren. Ein in Haftung genommener Vertreter des Steuerpflichtigen kann auf eine Aufhebung oder Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und trotz Unanfechtbarkeit der (noch wirksamen) Vorbehaltsfestsetzung uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der gegen ihn festgesetzten Haftungsschuld geltend machen (BFH-Urteil vom 22.04.2015 XI R 43/11, BFHE 249, 315, BStBl II 2015, 755; BFH-Beschluss vom 28.03.2001 VII B 213/00, BFH/NV 2001, 1217). Dies hat der Kläger vorliegend jedoch nicht getan. dd) Die Steuern waren bei ihrer Festsetzung jedenfalls nicht wegen Festsetzungsverjährung erloschen. Die Festsetzungsfrist für das älteste Haftungsjahr 2005 begann mit Ablauf des 31.12.2008 (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO). Der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) war nach § 171 Abs. 4 AO aufgrund des Beginns der mit Prüfungsanordnung vom 14.11.2012 begonnenen (und am 22.10.2014 abgeschlossenen) Außenprüfung bei der A gehemmt. Die Körperschaftsteuerbescheide wurden am 01.12.2014 und damit vor dem Ende der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO erlassen. c) Der Kläger hat die Pflicht zur rechtzeitigen Erklärungsabgabe verletzt. aa) Nach § 149 Abs. 2 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, grundsätzlich spätestens fünf Monate danach abzugeben. Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängert werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleichlautenden Fristenerlassen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2007, 2011 und 2012 Verwaltungsvorschriften über die Verlängerung der Abgabefristen erlassen. Nach Abschnitt II. des Erlasses wird die Frist, sofern die Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres verlängert (so für 2012 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2013, BStBl I 2013, 66). bb) Der Kläger hat die Körperschaftsteuererklärungen für die A für 2005 bis 2007 und 2011 erst nach Ablauf der jeweiligen Frist eingereicht, nämlich für 2005 und 2006 am 11.07.2012, für 2007 am 30.11.2012 und für 2011 am 26.07.2013. Für 2012 hat der Kläger überhaupt keine Körperschaftsteuererklärung eingereicht. d) Der Kläger handelte auch schuldhaft, weil er seine Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Steuererklärungen zumindest grob fahrlässig verletzte. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich großem Maße verletzt (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rz. 26). aa) Der Beklagte weist insoweit zutreffend darauf hin, dass bereits die objektive Pflichtwidrigkeit des Verhaltens eines gesetzlichen Vertreters nach der Rechtsprechung des BFH den Schuldvorwurf indiziert (BFH-Beschlüsse vom 20.10.2005 VII B 17/05, BFH/NV 2006, 241; vom 25.07.2003 VII B 240/02, BFH/NV 2003, 1540; BFH-Urteil vom 13.06.2003 (Anm. Dok-Stelle: richtiges Datum wohl 13.03.2003) VII R 46/02, BFH/NV 2003, 960, BFHE 202, 22). bb) Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Erfüllung der Erklärungspflichten eine renommierte Steuerberatungskanzlei beauftragt und bei dieser die Erstellung der Körperschaftsteuererklärungen für 2005 und 2006 mehrfach angemahnt zu haben. Dabei kann offen bleiben, wann genau die L mit der Erstellung welcher Steuererklärungen beauftragt war und wann die Vergütung hierfür gezahlt wurde. aaa) Zwar ist dem Geschäftsführer einer GmbH - und entsprechend dem Vorstand eines e.V. - das Verschulden einer Hilfsperson nicht wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 30.05.2005 VII S 27/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1487). Bei mangelnder Sachkunde ist der Geschäftsführer sogar verpflichtet, fremde Hilfe durch einen Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufes in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall hat er dann die Pflicht, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten übertragen hat, laufend und sorgfältig zu überwachen, so dass er ein Fehlverhalten rechtzeitig erkennen kann. Trifft den Geschäftsführer persönlich kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden und hat er keinen Anlass, die inhaltliche Richtigkeit der von dem steuerlichen Berater gefertigten Steuererklärung der GmbH zu überprüfen, so treten die haftungsrechtlichen Folgen des § 69 AO nicht ein (BFH-Beschluss vom 04.05.2004 VII B 318/03, BFH/NV 2004, 1363). bbb) Vorliegend geht es jedoch nicht um die inhaltliche Überprüfung von Steuererklärungen, sondern darum, dass diese deutlich zu spät bzw. überhaupt nicht abgegeben wurden. Die Nichtabgabe der Erklärungen war für den Kläger, der die Erklärungen - für 2005 bis 2007 gemeinsam mit Herrn C - hätte unterzeichnen müssen (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. m. § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG; die Pflicht zur Übermittlung durch Datenfernübertragung gemäß § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG wurde erst eingeführt durch Gesetz vom 20.12.2008, BGBl I 2008, 2850, mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 2011), evident. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, bei der beauftragten Steuerberatungskanzlei frühzeitiger auf eine rechtzeitige Erklärungsabgabe hinzuwirken und nötigenfalls beim Finanzamt eine Fristverlängerung zu beantragen oder rechtzeitig vor Fristablauf den Steuerberater zu wechseln. Dass die Erteilung eines neuen Mandates nur durch beide Vorstandsmitglieder gemeinsam möglich gewesen wäre, steht dem nicht entgegen; das diesbezügliche Verschulden des Herrn C wäre dem Kläger zuzurechnen. Außerdem hat der Kläger nicht vorgetragen, sich um die Zustimmung von Herrn C überhaupt bemüht zu haben. Dass die Erklärungsabgabe eine schwierige steuerrechtliche Würdigung beinhaltete, wie der Kläger vorträgt, ändert an der Verpflichtung zur rechtzeitigen Erklärungsabgabe ebenso wenig. Immerhin wurde die gesetzliche Frist durch die gleichlautenden Ländererlasse für steuerlich beratene Steuerpflichtige um sieben Monate bis zum jeweiligen Jahresende verlängert und dem Umstand, dass von Steuerberatern betreute Fälle oft schwierige Prüfungen erforderlich machen, hierdurch Rechnung getragen. cc) Entgegen der Auffassung des Klägers rechtfertigen die an ihn individuell zu stellenden Sorgfaltsanforderungen keine andere Beurteilung. Sein Vortrag, dass ihm die pünktliche Erledigung der steuerlichen Pflichten der A wegen seiner Inhaftierung und der nachfolgenden Probleme bei der Bewältigung der Folgen der Inhaftierung, der rechtswidrigen strafrechtlichen Verfolgung und der Insolvenz der O-Gruppe nicht möglich bzw. nicht zumutbar gewesen sei, vermag den Verschuldensvorwurf nicht zu entkräften. Ist ein gesetzlicher Vertreter - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage, die ihm obliegenden Pflichten der Körperschaft zu erfüllen, muss er sein Amt niederlegen und darf im Rechtsverkehr nicht den Eindruck erwecken, als sorge er für die ordnungsgemäße Abwicklung der Geschäfte (BFH-Urteil vom 11.03.2004 VII R 52/02, BFHE 205, 14, BStBl II 2004, 579). Im Übrigen betrifft dieser Einwand allein den Zeitraum ab der Inhaftierung am ...05.2008. In diesem Zeitpunkt waren die Erklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2005 und 2006 aber bereits abgelaufen und der Fristablauf für 2007 am 31.05.2008 stand unmittelbar bevor. Denn dass die L in diesem Zeitpunkt bereits mit der Erstellung der Erklärung für 2007 mandatiert gewesen wäre und sich die Frist somit bis zum 31.12.2008 verlängert hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ergibt sich nicht aus der vorgelegten Korrespondenz. In Bezug auf die Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2007 hätte der Kläger, wenn ihm die Veranlassung der Abgabe wegen der Inhaftierung am ...05.2008 nicht mehr möglich oder zumutbar gewesen wäre, die Verhaftung entweder dem zuständigen Finanzamt mitteilen und eine Fristverlängerung beantragen oder sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen können. Inwiefern er durch die genannten Umstände nach der Wiederübernahme des Vorstandsamtes in 2011 an der rechtzeitigen Einreichung der Erklärungen für 2011 und 2012 bis zum 31.12.2012 bzw. 31.12.2013 gehindert gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgetragen. In diesem Fall hätte er das Amt im Übrigen auch nicht wieder übernehmen dürfen. dd) Schließlich hat der Kläger nicht dargelegt und nachgewiesen, auf welche konkreten Unterlagen der A er wegen der Durchsuchung und Beschlagnahme in den Geschäftsräumen der O-1 GmbH nicht hätte zugreifen können, inwiefern diese Unterlagen unabdingbare Voraussetzung für die Erklärungsabgabe gewesen wären, aus welchem Grund die Staatsanwaltschaft die A betreffende Unterlagen nicht hätte herausgeben sollen und wann und wie er später doch in den Besitz der Unterlagen gelangt sein soll, sodass die Erklärungen bis einschließlich 2011 doch erstellt werden konnten. Von diesem Einwand betroffen wären ohnehin nur Unterlagen für 2005 bis 2007, wobei die Erklärungen für 2005 und 2006 bereits bis zum 31.12.2006 bzw. 31.12.2007 hätten eingereicht werden müssen, also vor der Durchsuchung im Jahr 2008. e) Auch die Inanspruchnahme des Klägers in der geltend gemachten Höhe ist rechtmäßig. Die Pflichtverletzung des Klägers war für den eingetretenen Schaden kausal. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beschränkt sich die Haftung nach § 69 Satz 1 AO dem Umfang nach auf den Betrag, der infolge der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet worden ist. Die Höhe der Haftung ergibt sich daher unabhängig vom Grad des Verschuldens grundsätzlich allein aus der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den bei dem Fiskus eingetretenen Vermögensschaden. Voraussetzung für die Begründung des Haftungsanspruchs ist danach, dass der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, für den gehaftet wird, vor Begehung der Pflichtverletzung entstanden, aber für den Steuergläubiger wegen der pflichtwidrig verspäteten Abgabe der Steuererklärung mangels zeitnaher Festsetzung nicht rechtzeitig realisierbar gewesen ist oder dass der bereits festgesetzte Anspruch aufgrund einer Pflichtverletzung nicht erfüllt werden konnte und dadurch ein Vermögensschaden eingetreten ist (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VIII R 110/99 (Anm. der Dok-Stelle: richtiges Az. wohl VII R 110/99), BFHE 192, 249, BStBl II 2001, 271). Die Haftung wegen nicht rechtzeitiger Steuerfestsetzung aufgrund unterbliebener oder verspäteter Erklärungsabgabe umfasst daher grundsätzlich den gesamten ausgefallenen, weil nicht festgesetzten Betrag. Denn die Finanzbehörde hätte bei rechtzeitiger Festsetzung grundsätzlich die Möglichkeit, den gesamten Anspruch unmittelbar danach zu vollstrecken ohne Rücksicht auf eine anteilige Befriedigung anderer Gläubiger (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 AO Rz. 45). Selbst wenn die Begleichung der Steuerforderung nach § 130 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) anfechtbar wäre, entfiele die Haftung nicht, da hypothetische Kausalverläufe nicht zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 22.04.2009 VII B 225/08, juris). bb) Danach haftet der Kläger für die wegen der verspäteten bzw. für 2012 unterbliebenen Abgabe der Körperschaftsteuererklärungen für die Körperschaftsteuerforderungen und Solidaritätszuschläge für 2005 bis 2007, 2011 und 2012. Es ist nicht vorgetragen und auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass eine Vollstreckung der festgesetzten Steuern bei rechtzeitiger Erklärungsabgabe nicht erfolgreich gewesen wäre. Aus den vorliegenden Kontoauszügen ergibt sich vielmehr, dass sich das Guthaben auf dem Bankkonto der A am 31.03.2012 auf ... € und am 30.11.2012 auf ... € belief und nach Auskunft des Insolvenzverwalters Anfang 2013 auf ca. ... € und Anfang 2014 auf ca. ... €, sodass das Guthaben die Haftungsforderungen damit durchgängig überstieg. Auf eine etwaige Anfechtbarkeit der Beitreibung kommt es, wie dargelegt, ebenso wenig an wie auf das Bestehen weiterer Verbindlichkeiten, etwa gegenüber Herrn Dr. K. cc) Nach § 69 Satz 2 AO erstreckt sich die Haftung auch auf die jeweils verwirkten Säumniszuschläge. f) Im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides war noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. aa) aaa) Nach § 191 Abs. 3 Satz 1 AO gelten die Vorschriften über die Festsetzungsfrist für den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend. Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft (§ 191 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO). Maßgeblich ist insoweit die Pflichtverletzung, nicht der Eintritt des Schadens (BFH-Beschluss vom 04.09.2002 I B 145/01, BFHE 199, 95, BStBl II 2003, 223). Die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist im Bereich des § 191 Abs. 3 AO entsprechend anzuwenden (BFH-Urteil vom 15.01.2015 I R 33/13, BFH/NV 2015, 797). bbb) Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 AO sinngemäß (§ 191 Abs. 3 Satz 4 AO). Im letzten Fall, d. h. wenn die Steuer festgesetzt ist, endet die Festsetzungsfrist folglich nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 15.01.2015 I R 33/13, BFH/NV 2015, 797). ccc) Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung schließen die beiden Regelungsalternativen des § 191 Abs. 3 Satz 4 AO sich gegenseitig aus mit der Folge, dass die Bestimmung in der zweiten Alternative auf Steuerbescheide, die außerhalb des regulären Ablaufs der Festsetzungsverjährung ergingen, nicht anwendbar sei (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 191 AO Rz. 70 m. w. N.). Der Zeitpunkt, auf den sich das Gesetz beziehe, wenn es von einer "noch nicht" erfolgten Festsetzung spreche, könne nur der planmäßige Ablauf der Haftungsverjährung sein, an den die Ablaufhemmung als Rechtsfolge anknüpfe (Macher, DStZ 1984, 216). Das Gericht folgt hingegen der Rechtsprechung des BFH, wonach § 191 Abs. 3 Satz 4 AO in der zweiten Alternative auch dann anwendbar ist, wenn der Steuerbescheid außerhalb des regulären Ablaufs der Haftungsverjährung erlassen wird (BFH-Beschluss vom 04.09.2002 I B 145/01, BFHE 199, 5, BStBl II 2003, 223; ebenso Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 191 AO Rz. 157; Jatzke in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 191 AO Rz. 44). Das "andernfalls" in der zweiten Regelungsalternative knüpft an die Voraussetzung der ersten Regelungsalternative an, nämlich dass (im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheides) die Steuer noch nicht festgesetzt worden ist. Die zweite Regelungsalternative greift somit immer ein, wenn die Steuer bereits festgesetzt worden ist, unabhängig davon, ob dies innerhalb der regulären Haftungsverjährung geschehen ist oder nicht. Für dieses Verständnis spricht ferner der Verweis auf § 171 Abs. 10 AO; auch dort ist der Ablauf der Festsetzungsverjährung nicht davon abhängig, ob der Grundlagenbescheid noch innerhalb der regulären Festsetzungsfrist für den Folgebescheid ergeht. Schließlich entspricht es dem Willen des Gesetzgebers zu verhindern, dass für die Haftungsschuld Festsetzungsverjährung eintritt, bevor die Steuerschuld festgesetzt worden ist (Jatzke in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 191 AO Rz. 43). bb) Danach hätte die Festsetzungsfrist für die Haftung für das älteste Haftungsjahr 2005 regulär mit Ablauf des 31.12.2006 begonnen (§ 191 Abs. 3 Satz 3 AO). Da die die Pflichtverletzung des Klägers aber in der Nichtabgabe der Körperschaftsteuererklärung für 2005 besteht, war der Anlauf der Verjährung gemäß § 191 Abs. 3 i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt; die Verjährung begann erst mit Ablauf des 31.12.2008 und endete regulär mit Ablauf des 31.12.2012. Jedoch wurde die Körperschaftsteuer für 2005 erst mit Bescheid vom 01.12.2014 festgesetzt, sodass § 191 Abs. 3 Satz 4, 2. Halbsatz i. V. m. § 171 Abs. 10 Satz 1 AO eingreift. Der Haftungsbescheid wurde am 12.11.2015 und damit innerhalb der zweijährigen Frist ab Steuerfestsetzung erlassen. Für die Folgejahre ab 2006 gelten diese Ausführungen entsprechend. g) Die Ermessensentscheidung des Beklagten, den Kläger als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. aa) Das Entschließungsermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Eine Inanspruchnahme des Klägers als Vorstand der A war gerechtfertigt, weil eine Realisierung der Steuerrückstände bei der A wegen deren Insolvenz nicht möglich war. Hierauf hat der Beklagte im Haftungsbescheid hingewiesen. bb) Im Rahmen des Auswahlermessens hat der Beklagte sämtliche weiteren in Betracht kommenden Haftungsschuldner im Haftungsbescheid bezeichnet, ihre Inanspruchnahme geprüft und dargelegt, aus welchen Gründen nur Herr C als weiterer Haftungsschuldner für die Jahre 2005 bis 2007 in Haftung genommen und in Bezug auf die Jahre 2011 und 2012 von der Inanspruchnahme der weiteren Vorstandsmitglieder abgesehen wurde. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO. 2. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides. Die A ... e.V. (im Folgenden: A) wurde durch Satzung vom ... 1999 als Verein errichtet und am ... 2000 in das Vereinsregister des Amtsgerichts B eingetragen. Die Vorstandsmitglieder wurden nach der Vereinssatzung für die Dauer von jeweils zwei Jahren bestellt. Die A wurde durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Zunächst waren der Kläger sowie Frau C und Herr C als Vorstandsmitglieder eingetragen. Sie wurden am ...2009 wegen Ablaufs der Amtszeit und Ausscheidens von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht. Am ...02.2010 wurde die A wegen Wegfalls sämtlicher Mitglieder von Amts wegen im Vereinsregister gelöscht; diese Löschung wurde wiederum am ...07.2010 wegen noch bestehender Mitgliedschaften gelöscht. Am ... 2011 wurden der Kläger als Erster Vorsitzender, Herr D als Zweiter Vorsitzender und Herr Dr. E als Stellvertreter im Vereinsregister eingetragen. Frau C ist am ... 2001 verstorben. Die A unterhielt ein Geschäftskonto bei der F Bank. Wegen der Kontobewegungen in den Jahren 2010 bis 2012 wird auf die in Teilen vorliegenden Kontoauszüge Bezug genommen (...). Am .... 2011 übernahm die G ... e.V. (im Folgenden: G) von der A das dem Trägerunternehmen H zuordenbare segmentierte Kassenvermögen und sämtliche Versorgungsverpflichtungen. Die J AG behielt bei der Auszahlung der dem Trägerunternehmen zuordenbaren Rückdeckungsversicherungen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € ein. Durch Teil-Urteil des Landgerichts B vom ... 2013 (...) wurde die A verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, dass sie, die A, keinen Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung an das Finanzamt gestellt habe. Durch Schlussurteil des Landgerichts B vom ... 2013 (...) wurde die A zur Zahlung von ... € zzgl. Zinsen an Herrn Dr. K verurteilt. Das Urteil wurde durch Beschluss des BGH vom ... 2014 (...), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der A zurückgewiesen wurde, rechtskräftig. Daraufhin stellte die A, vertreten durch den Kläger, mit Schreiben vom 01.04.2014 Insolvenzantrag. Durch Beschluss des Amtsgerichts B vom ... 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A eröffnet. Die L Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: L) teilte dem seinerzeit für die Veranlagung der A zuständigen Finanzamt ... mit Schreiben vom 18.05.2012 mit, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der A am Wohnsitz des Vorstandes, des Klägers, in ... befinde, der Kläger sie, die L, mit der Erstellung der Steuererklärungen ab 2007 beauftragt habe, wofür noch notwendige Unterlagen fehlten, und dass die Steuererklärungen für 2005 und 2006 bereits vorbereitet seien und eingereicht werden könnten, sobald ein schriftlicher Auftrag vorliege. Die A reichte die Körperschaftsteuererklärungen für 2005 und 2006 am 11.07.2012 beim Beklagten ein, die Erklärungen für 2007 bis 2010 am 30.11.2012 und die Erklärung für 2011 am 26.07.2013. Die Erklärungen für 2012 und 2013 wurden nicht eingereicht. Nach einer aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 14.11.2012 durchgeführten und am 22.10.2014 beendeten Außenprüfung bei der A erließ der Beklagte am 01.12.2014 Körperschaftsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und 2011 bis 2013; die Bescheide für 2012 und 2013 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Bescheide wurden nicht angefochten und die festgesetzten Steuern nicht beglichen. Mit Schreiben vom 14. und 15.07.2015 hörte der Beklagte Herrn C, Herrn D, Herrn Dr. E und den Kläger im Hinblick auf eine mögliche Haftungsinanspruchnahme für die Steuerschulden der A betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 und 2011 bis 2013 nebst Nebenleistungen an und forderte sie auf, Angaben zu den finanziellen Verhältnissen der A in diesen Jahren zu machen. Der Insolvenzverwalter der A teilte dem Beklagten auf dessen Anfrage mit Schreiben vom 08.10.2015 mit, dass sich auf dem einzigen Bankkonto der A bei der F Bank, das am ...04.2014 ohne Guthaben aufgelöst worden sei, zu Beginn des Jahres 2013 ein Guthaben in Höhe von rund ... € und zu Beginn des Jahres 2014 in Höhe von rund ... € befunden habe. Der Beklagte erließ gegenüber dem Kläger am 12.11.2015 einen Haftungsbescheid über eine Haftungssumme von insgesamt ... € (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge 2005 bis 2007 und 2011 bis 2013 zzgl. Verspätungszuschläge, Zinsen und bis zur Insolvenzeröffnung entstandene Säumniszuschläge), der dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 14.11.2015 zugestellt wurde. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter der A verpflichtet gewesen wäre, die Steuererklärungen rechtzeitig abzugeben. Dieser Pflicht sei er z. T. verspätet und z. T. überhaupt nicht nachgekommen. Bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung für 2005 hätte er, der Beklagte, bereits in 2007 feststellen können, dass die Darlehenszinsen bei den Trägerunternehmen nicht eingefordert worden seien und die A somit steuerpflichtig geworden sei. Er hätte die Körperschaftsteuer für 2005 in 2007 festsetzen und erheben können und für die Folgejahre entsprechend später. Die Pflichtverletzung sei grob fahrlässig, denn auch bei Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erfüllung der steuerlichen Pflichten habe man dafür Sorge zu tragen, dass die Erklärungen rechtzeitig eingereicht würden. Wegen des aus den Steuererklärungen ersichtlichen Bankguthabens in den Jahren ab 2007 sei davon auszugehen, dass die Steuerforderungen bei rechtzeitiger Festsetzung bis 2011 hätten zurückgeführt werden können. Für die Folgejahre sei der Kläger seiner Darlegungspflicht bzgl. der Vermögensverhältnisse der A nicht nachgekommen, insbesondere nicht zu der Frage, ob bzw. wann die Darlehensforderungen der A gegenüber den Trägerunternehmen und die Zinsen bezahlt worden seien. Die Inanspruchnahme sei auch ermessensgerecht. Herr C werde für die Rückstände bis 2009 als weiterer Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Von einer Inanspruchnahme der weiteren Vorstandsmitglieder im Zeitraum 2011 bis 2013 werde abgesehen, da diese und auch der Insolvenzverwalter versichert hätten, dass sie für die steuerlichen Belange der A nicht zuständig gewesen seien. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 10.12.2015, beim Beklagten am 15.12.2015 eingegangen, Einspruch ein. Auf den Hinweis des Beklagten vom 17.12.2015, dass der Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13.01.2016 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, das Einspruchsschreiben sei am Morgen des 11.12.2015 (Freitag) als Einwurfeinschreiben aufgegeben worden; der Einlieferungsbeleg wurde beigefügt (...). Der Beklagte gab dem Wiedereinsetzungsantrag mit Schreiben vom 04.02.2016 statt. Zur Begründung des Einspruchs führte der Kläger aus, dass ihm bzgl. der Steuererklärungen für 2005 bis 2007 keine grob fahrlässige Pflichtverletzung vorzuwerfen sei, weil er sich intensiv um eine termingerechte Abgabe gekümmert habe. So habe er bei der von der A mandatierten L mit E-Mail-Schreiben vom 11.10.2007 gefragt, wann mit der Erstellung der Erklärungen für 2005 und 2006 zu rechnen sei, und am 12.10.2007 die Antwort des zuständigen Beraters Herrn M erhalten, dass die Erklärungen bereits vorbereitet worden seien und spätestens Ende Oktober 2007 vorgelegt werden könnten. Mit weiteren E-Mails vom 30.01.2008 und vom 23.04.2008 habe er, der Kläger, die Erklärungen nochmals angemahnt und auf die bereits erfolgte Bezahlung hingewiesen (...). Für die Folgejahre lägen die für eine Rekonstruktion des Sachverhalts erforderlichen Unterlagen wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht vor. Er, der Kläger, habe jedoch noch bis 2013 in Kontakt mit der L gestanden. Es habe nach wie vor ungeklärte Vorgänge aus dem Jahr 2006 gegeben, so im Zusammenhang mit der Klage der G vor dem Landgericht B und der Erstattung der Kapitalertragsteuer. Nach einem E-Mail-Schreiben des für die L tätigen Steuerberaters N vom 19.08.2013 (...) habe für 2006 noch eine anteilige Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer im Raum gestanden. Im Rahmen der Verschuldensprüfung sei zudem zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, in 2008 für sechs Monate aufgrund des nicht gerechtfertigten Vorwurfs des Kapitalanlagebetruges im Zusammenhang mit der O-1 GmbH und der O-2 ... rechtswidriger Weise inhaftiert worden sei. Währenddessen und in der Folgezeit habe er eine Vielzahl von Gerichtsverfahren führen und sich um die Folgen der Insolvenz der O-Unternehmen kümmern müssen, wodurch er vollauf in Anspruch genommen worden sei. Aufgrund der Beschlagnahme sämtlicher in den Geschäftsräumen der O-1 GmbH befindlicher Unterlagen bei der Durchsuchung am ...05.2008 seien das Auffinden und Zusammenstellen der Unterlagen der A sehr aufwändig und schwierig. Eine Haftung für die Körperschaftsteuerforderung für 2013 komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Frist für die Abgabe der Erklärung erst nach Stellung des Eigenantrages abgelaufen sei. Schließlich sei im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, für seine Tätigkeit nicht entlohnt worden und bereit gewesen sei, die Beratung im Zusammenhang mit der Insolvenzantragstellung aus eigenen Mitteln zu bezahlen, um keine Insolvenzverschleppung zu begehen. Mit Bescheid vom 20.05.2016 nahm der Beklagte den Haftungsbescheid in Höhe eines Teilbetrages von ... € zurück (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag 2013 zzgl. Nebenleistungen). Mit Einspruchsentscheidung vom 26.07.2016 nahm der Beklagte den Haftungsbescheid bzgl. sämtlicher Verspätungszuschläge und Zinsen für die übrigen Veranlagungszeiträume zurück und reduzierte die Haftungssumme hierdurch auf ... €. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, die Steuererklärungen fristgerecht bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres einzureichen. Für das Jahr 2012 ergebe sich seine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen aus seiner faktischen Geschäftsführung. Zwar sei er nach der Satzung nur für die Dauer von zwei Jahren, vom 08.04.2011 bis zum 07.04.2013, gewählt worden und habe seine Amtszeit anschließend automatisch geendet. Jedoch habe er die Geschäfte der A weitergeführt und z. B. den Insolvenzantrag gestellt. Die Pflichtwidrigkeit indiziere im Allgemeinen die grobe Fahrlässigkeit. Von der Erfüllung der steuerlichen Pflichten der A sei der Kläger durch die Inanspruchnahme durch persönliche Belange nicht befreit worden. Auch hafte er für die Auswahl und Überwachung der zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten eingeschalteten Hilfspersonen; die bloße Nachfrage, wann mit der Abgabe von Erklärungen zu rechnen sei, genüge insoweit nicht. Im Übrigen seien die Angaben zu der Auftragserteilung gegenüber der L und der Bezahlung widersprüchlich. Abgesehen von den Verspätungszuschlägen und den Zinsen sei die Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden auch kausal geworden, weil die A z. Z. der gesetzlich vorgesehenen Erklärungsabgabe über entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuern verfügt habe. Für 2012 sei die Berechnung einer Haftungsquote wegen der unterlassenen Mitwirkung des Klägers nicht möglich gewesen. Im Rahmen des Erschließungsermessens sei zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners bei Uneinbringlichkeit der Erstschuld nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen ermessensfehlerhaft sei, die hier nicht vorlägen. Die Inanspruchnahme der anderen beiden Vorstandsmitglieder für die Steuerforderungen aus 2011 sei unterblieben, weil diese nach den Angaben des Klägers nur "auf dem Papier bestellt" worden seien und keinen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen gehabt hätten. Eine grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung sei daher nicht erkennbar. Schließlich sei noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist betreffend Körperschaftsteuer 2005 bis 2007 sei durch den Erlass der Prüfungsanordnung unterbrochen worden und der Haftungsbescheid innerhalb von zwei Jahren nach Erlass der Steuerbescheide ergangen. Der Kläger hat am 29.08.2016 Klage erhoben und trägt vor: Er sei keineswegs durchgehend Vorstandsmitglied der A gewesen, sondern zunächst bis zum ...01.2009 und anschließend wieder ab dem ...04.2011. In der Zwischenzeit von 27 Monaten hätten ihn keine Amtspflichten getroffen. Dies sei bei der Würdigung der Abgabe der Steuererklärungen für 2005 bis 2007 in 2012 zu berücksichtigen. Die erste Amtsperiode sei wegen seiner, des Klägers, ungerechtfertigten Inhaftierung am ...05.2008 so zu betrachten, als habe sie zu diesem Zeitpunkt geendet. Dass er nach der Entlassung am ...11.2008 bis Anfang 2009 mit Rücksicht auf die Weihnachtsfeiertage nicht in der Lage gewesen sei, komplizierte steuerrechtliche Dinge für die A zu lösen, liege auf der Hand. Durch die vorliegende E-Mail-Korrespondenz mit der L sei belegt, dass er, der Kläger, bis zu seiner Inhaftierung stets am Ball geblieben sei und davon habe ausgehen dürfen, in der gebotenen Weise auf die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der A hingewirkt zu haben. Ab Oktober 2007 habe er mehrfach und nachdrücklich bei der L die Fertigstellung der Steuererklärungen eingefordert. Die L habe die von ihr erbrachten Leistungen auf dem Gebiet der Steuerberatung für 2005 und 2006 am 09.10.2007 berechnet (...); die Rechnung sei am 17.12.2007 beglichen worden (...). Zu Beginn der E-Mail-Korrespondenz sei auch nur die Frist für die Abgabe der Erklärung für 2005 abgelaufen gewesen. Ferner hätte er, der Kläger, wegen der für die Vorstandsmitglieder der A geltenden Gesamtvertretung allein kein neues Mandat für die Erstellung der Steuererklärungen vergeben können. Im Übrigen begründe es kein Auswahlverschulden, die L mit der Betreuung der steuerlichen Angelegenheiten zu beauftragen. Nachdem sich herausgestellt habe, dass die Löschung der A aus dem Vereinsregister unberechtigt gewesen sei, habe er, der Kläger, sich überreden lassen, das Vorstandsamt wieder zu bekleiden, um die vermeintlich noch geringfügigen Restarbeiten zu erledigen. Tatsächlich sei es dann jedoch zu der Übertragung des Kassenvermögens der H auf die G und anschließend zu dem Prozess mit der G gekommen wegen des vermeintlich durch die A gestellten Antrags auf Kapitalertragsteuererstattung sowie in der Folge zu einer weiteren Strafanzeige gegen ihn, den Kläger. Aus der E-Mail-Korrespondenz mit der L aus der Zeit vom 24.07. bis zum 19.08.2013 (...) ergebe sich, dass ein Antrag auf Kapitalertragsteuererstattung nicht gestellt worden sei, weil er, der Kläger, einen zuvor durch die L erteilten Rat so verstanden habe, dass dies ohne Bilanzierung nicht möglich sei, und dass er seiner Verpflichtung, sich bzgl. dieses sehr komplizierten steuerlichen Problems aus der wichtigsten Transaktion nach Wiederantritt des Amtes fachkundigen Rat zu holen, nachgekommen sei. Auch habe er schon drei Monate nach Wiederantritt des Amtes, nachdem er sich einen Überblick über die Situation verschafft habe, mit der Einreichung der Steuererklärungen für 2005 und 2006 begonnen. Die Argumentation des Beklagten in der Einspruchsentscheidung lasse eine Auseinandersetzung mit den individuell zu beurteilenden Sorgfaltsanforderungen vermissen. Von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung könne vor dem dargestellten Hintergrund nicht die Rede sein. Aus dem Urteil des Landgerichts B vom ... 2013 ergebe sich, dass die anwaltlichen Vertreter des Herrn Dr. K die A bereits mit Schreiben vom 27.07.2010 und vom 28.01.2011 zur Zahlung von ... € aufgefordert hätten. Obwohl er, der Kläger, die Forderung nicht für berechtigt gehalten habe, habe er mit einer antragsgemäßen Verurteilung rechnen müssen. Vor dem Hintergrund, dass sich das Bankguthaben der A am 31.03.2012 nur noch auf ... € belaufen habe, habe eine Verurteilung verhindert werden müssen. Zugleich hätten nur die zur Aufrechterhaltung des im Übrigen noch laufenden Betriebes unvermeidbaren Kosten beglichen werden dürfen, insbesondere die Kosten der steuerlichen Beratung. Nach dem nach Rechtskraft des Urteils durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde am ... 2014 erforderlichen und unverzüglich am 01.04.2014 gestellten Insolvenzantrag seien keine weiteren Zahlungen an andere Gläubiger zu veranlassen gewesen. Zudem habe er, der Kläger, im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen betreffend die O-Unternehmen nicht die Möglichkeit gehabt, an die beschlagnahmten Unterlagen zu gelangen. Die Staatsanwaltschaft habe auf die Anfrage vom 26.11.2014 mit Schreiben vom 03.12.2014 mitgeteilt, dass sie die Unterlagen für den Insolvenzverwalter der O-1 GmbH verwahre und keine eigene Verfügungsberechtigung habe. Eine Anfrage beim Insolvenzverwalter sei nicht erfolgversprechend gewesen und daher unterlassen worden. Soweit er, der Kläger, für das Jahr 2012 als faktischer Vorstand in Anspruch genommen werde, weil er durch die Stellung des Insolvenzantrages als Vorstand aufgetreten sei, so sei dies geradezu zynisch. Dass er Zeit, Energie, Nerven und Geld investiert habe, um eine geordnete Abwicklung des A zu erreichen, könne wohl kaum einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß begründen. Schließlich sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist für die Haftung habe für die Steuern des Jahres 2007 mit Ablauf des 31.12.2008 begonnen und sei vor dem Haftungsverfahren abgelaufen. Der Kläger beantragt, den Haftungsbescheid vom 12.11.2015, zum Teil zurückgenommen durch Bescheid vom 20.05.2016, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.07.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig sei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 34, 69 AO für die Inhaftungnahme lägen vor. Der Kläger habe seine Pflichten als jedenfalls bis zum ...01.2009 eingetragener Vorstand der A nicht erfüllt, indem er es unterlassen habe, die Steuererklärungen der A für 2005 bis 2007 innerhalb der maximal bis zum 31.12. des Folgejahres verlängerten Abgabefristen einzureichen. Fraglich und ungeklärt sei, wer die Leitung der A in der Zeit vom ...01.2009 bis zum ...04.2011 innegehabt habe. Die Unterlagen der A hätten sich nach Auskunft von Herrn C jedenfalls beim Kläger befunden. Auch ergebe sich aus dem Teil-Urteil des Landgerichts B, dass die A, vertreten durch den Kläger, in dieser Zeit durchaus tätig gewesen sei und mit dem dortigen Kläger Schriftverkehr geführt habe. Dass die Steuererklärungen dennoch nicht bis zum 31.12. des jeweiligen Folgejahres eingereicht worden seien, sei dem Kläger bekannt gewesen, weil er die Erklärungen nicht unterzeichnet habe, und die Abgabe sei ihm zumutbar gewesen. In Bezug auf die Erklärungen für 2011 und 2012 sei der Kläger der allein verantwortliche Vertreter der A gewesen, sei es kraft Eintragung, sei es als faktischer Vertreter, der die Geschäfte nach außen hin wahrgenommen habe. Der Kläger habe auch grob fahrlässig gehandelt. Zwar würden ihm etwaige Versäumnisse des Steuerberaters nicht nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zugerechnet. Den Kläger treffe jedoch ein eigenes Verschulden bei der Auswahl und Überwachung der Beraterleistungen. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, gezielter auf die Abgabe der Steuererklärungen hinzuwirken als durch wenige Nachfragen beim Berater, ggf. durch Neuvergabe des Mandats. Aus der Rechnung der L vom 20.11.2012 ergebe sich, dass die Erklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 erst in 2012 erstellt worden seien. Noch am 28.05.2012 habe die L ihm, dem Beklagten, mitgeteilt, dass die Erklärungen für 2005 bis 2007 mangels Auftrages bzw. erforderlicher Unterlagen noch nicht abgegeben werden könnten. Aber selbst wenn die L ihre Pflichten verletzt hätte, sei dies nicht höher zu bewerten als das Wissen des Klägers um die nicht abgegebenen Steuererklärungen. So schmerzlich die Untersuchungshaft für den Kläger gewesen sein möge, so hätte er doch die Möglichkeit gehabt, in dieser Zeit entweder die steuerlichen Pflichten der A zu erfüllen oder sein Amt niederzulegen. Der Kläger habe trotz Kenntnis der Fristversäumnisse weder Fristabsprachen mit ihm, dem Beklagten, getroffen noch aus dem Umstand, dass die L ihm keine unterschriftsreifen Erklärungen übermittelt habe, die notwendigen Konsequenzen gezogen. Eine die Kausalität unterbrechende Vermögenslosigkeit der A habe für die Jahre 2011 und 2012 nicht bestanden. Erst die Forderung aus diesem Urteil des Landgerichts B habe zur Überschuldung der A geführt, aufgrund derer der Eigenantrag gestellt worden sei. Hätte der Kläger für eine fristgerechte Abgabe der Steuererklärungen Sorge getragen, wäre die Vermögenslage der A nach dem Kontostand von ... € am 01.03.2012 ausreichend gewesen, um die nun noch streitgegenständlichen Steuerverbindlichkeiten zu tilgen. Noch Anfang 2014 habe sich das Bankguthaben auf ca. ... € belaufen. Dass dem Kläger die Gefahr eines Prozessverlustes und eines darauf beruhenden Forderungsausfalls bewusst gewesen sei, spiele als hypothetischer Kausalverlauf bei der Beurteilung der Inhaftungnahme keine Rolle. Er, der Beklagte, habe sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt und für die Jahre 2005 bis 2007 eine weitere Person in Haftung genommen. Die vom Kläger vorgetragenen Aspekte seien gewürdigt worden, doch sei die Abwägung zulasten des Klägers ausgefallen. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 07.11.2016 der Einzelrichterin übertragen. Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017 wird Bezug genommen (...). Dem Gericht haben ein Band Haftungsakten und zwei Bände Rechtsbehelfsakten vorgelegen (St.-Nr. .../.../...).