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Urteil

6 K 134/11

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2013:0417.6K134.11.0A
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Leitsätze
1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält(Rn.28) . 2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von Telefon, Fernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen Hausstand des Kindes(Rn.32) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es muss im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles entschieden werden, ob der Steuerpflichtige einen Haushalt im Sinne der doppelten Haushaltsführung unterhält(Rn.28) . 2. Kann der Steuerpflichtige nicht nachweisen, dass er überhaupt etwas zum Haushalt beiträgt und halten die Eltern des erwachsenen Steuerpflichtigen, der bereits mehrere Jahre nicht mehr zu Hause gewohnt hat, die Wohnung nur vor, liegt kein eigener Hausstand des Kindes vor. Die Nichtanmeldung von Telefon, Fernsehen und Radio ist ein wesentliches Indiz gegen einen eigenen Hausstand des Kindes(Rn.32) . Die Entscheidung ergeht gem. § 79a Finanzgerichtsordnung (FGO) und § 90 Abs. 2 FGO durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung. I. Die zulässige Klage ist nur zu einem Teil begründet. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 02.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten gem. § 100 Abs. 1 FGO, soweit der Beklagte es unterlassen hat, die erklärten Fahrtkosten zwischen der Wohnung in A und der Arbeitsstätte in E als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hingegen hat der Beklagte zu Recht die von der Klägerin darüber hinaus erklärten Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nicht berücksichtigt. 1. Die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung liegen nicht vor. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Die Klägerin hat in A im Streitjahr keinen eigenen Hausstand unterhalten. a) Hausstand im Sinne der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Unter dem Begriff des Haushalts ist die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person zu verstehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 01. Februar 2007 VI R 77/05, BFH/NV 2007, 1024). Dabei ist die Wohnung der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer ist entscheidend, dass er sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstands zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern nur in einen fremden Haushalt --etwa in den der Eltern oder als Gast-- eingegliedert ist. Dann liegt keine eigene Haushaltsführung vor (BFH-Urteil vom 21. April 2010 VI R 26/09 in BFHE 230, 5, BStBl II 2012, 618, mit Hinweis auf BFH-Urteil vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890). Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer "unterhalten" oder mitunterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. In den Fällen, in denen dem Arbeitnehmer die Wohnung unentgeltlich überlassen wird, stellt sich in besonderer Weise die Frage, ob er einen eigenen Hausstand unterhält oder in einen fremden eingegliedert ist. Zwar ist die entgeltliche Einräumung einer Rechtsposition nicht Voraussetzung einer doppelten Haushaltsführung bei Alleinstehenden. Nutzt allerdings der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, ist stets sorgfältig zu prüfen, ob die Wohnung eine eigene oder die des Überlassenden, z. B. der Eltern, ist. Dabei ist das Merkmal der Entgeltlichkeit ein Indiz, das im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu einer zutreffenden Beurteilung führen kann, nicht jedoch eine unerlässliche Voraussetzung (conditio sine qua non) für die Beantwortung der Frage, ob ein eigener Hausstand unterhalten wird. Denn ein eigener Hausstand kann bei Kostentragung im Übrigen auch in einer unentgeltlich überlassenen Wohnung geführt werden. Hier gilt nichts anderes als bei einem Familienhaushalt, bei dem es, wie dargestellt, auf die finanzielle Beteiligung des auswärts Beschäftigten an der "Haushaltsführung" ankommt (s. dazu auch BFH-Urteile vom 12. September 2000 VI R 165/97, BFHE 193, 282, BStBl II 2001, 29; vom 04. November 2003 VI R 170/99, BFHE 203, 386, BStBl II 2004, 16; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98). Dies gilt sowohl für die Überlassung der Wohnung selbst als auch für die Kostentragung im Übrigen. Zwischen dem Unterhalten eines eigenen Haushalts und der Frage, wer die Kosten dafür trägt, ist zu unterscheiden. Es ist deshalb nicht ausgeschlossen, dass ein alleinstehender Steuerpflichtiger auch dann einen eigenen Haushalt unterhält, wenn nicht er selbst, sondern Dritte für diese Kosten aufkommen. Denn eine eigene Haushaltsführung des auswärts Beschäftigten ist nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sich dessen finanzielle Beteiligung am Haushalt nicht feststellen lässt, wie auch umgekehrt aus einem finanziellen Beitrag allein nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Haushalts zu schließen ist (BFH-Urteil vom 28. März 2012 VI R 87/10, BFHE 236, 553). Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand führt, kann mithin nur unter Berücksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe eben dieser Wohnung entschieden werden. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen einer Wohngemeinschaft (mit den Eltern) geführt wird. Es sind aber auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. So wird regelmäßig ein junger Steuerpflichtiger, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat, noch eher in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert sein, wenn er im Haus der Eltern wohnt, selbst wenn er dort auch eigene Räume zur Verfügung hat. Hatte der Steuerpflichtige dagegen schon --etwa im Rahmen einer gefestigten Beziehung oder Ehe-- andernorts einen eigenen Hausstand geführt, ist es regelmäßig nicht fernliegend, dass er einen solchen auch dann weiter unterhalten und fortführen wird, wenn er diesen aufgibt und wieder eine Wohnung im Haus seiner Eltern bezieht. b) Auf den Streitfall übertragen folgt hieraus, dass die Klägerin keinen eigenen Hausstand in A im Streitjahr unterhalten hat. Zwar kann auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger grundsätzlich eine doppelte Haushaltsführung für sich beanspruchen. Dies gilt auch in sog. Rückverlegungsfällen. Auch geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin die Einliegerwohnung im Haus der Eltern nutzen durfte und diese Einliegerwohnung auch von der Größe zumindest vergleichbar mit der in E angemieteten Wohnung ist. Allerdings gab es keinen schriftlichen Mietvertrag und auch keine schriftliche Vereinbarung darüber, ob die Klägerin Kosten, die durch "ihre" Wohnung entstanden sind, erstatten musste. Bei der Ausstattung der Wohnung muss zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden, dass für die Wohnung in A weder ein Telefon, noch ein Radio oder Fernseher angemeldet worden ist. Gerade diese Ausstattungen sind aber ein besonderes Indiz dafür, ob tatsächlich ein eigener Hausstand besteht oder Räume nur zu Besuchszwecken benutzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch einzubeziehen, dass die Ausstattung der Einliegerwohnung in A, welche sich auf den von der Klägerin eingereichten Fotos zeigt, einen eher vorläufigen Eindruck macht. Die Klägerin konnte das Gericht auch nicht davon überzeugen, dass sie überhaupt eigene relevante Aufwendungen getragen hat, welche das Unterhalten eines eigenen Hausstandes hätten begründen können. Zwar ist es nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht mehr erforderlich im Sinne einer conditio sine qua non, dass der Steuerpflichtige eigene Aufwendungen tätigt. Indizielle Bedeutung kommt diesem Kriterium aber nach wie vor zu. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass sie sich tatsächlich an den laufenden Kosten für die Wohnung, insbesondere Strom, Wasser oder Heizung beteiligt hat. Für die Einliegerwohnung wurden die Strom-, Wasser- und Heizungskosten nicht separat ermittelt, so dass noch nicht einmal feststeht, dass überhaupt durch die Einliegerwohnung zusätzliche Kosten entstanden sind, welche die Eltern hätten tragen können. Die vom Vater in diesem Zusammenhang vorgelegte Aussage ist zudem zu unkonkret und wurde auch nicht durch entsprechende Belege substantiiert. Die Klägerin hat auch keine Versicherung für diese Wohnung abgeschlossen oder Nachweise darüber erbracht, dass sie (relevante und eindeutig zuordnungsfähige) Einrichtungsgegenstände speziell für diese Wohnung gekauft hätte. Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen geht auch nicht hervor, dass die Klägerin regelmäßig Lebensmittel in A gekauft hätte, so dass das Gericht insgesamt davon ausgeht, dass die Klägerin, wenn sie sich in A aufhielt, in den Hausstand der Eltern eingegliedert war und keinen eigenen Hausstand unterhalten hat. Der Vortrag der Klägerin ist auch nicht geeignet, um z. B. von einer vollwertigen Wohngemeinschaft mit den Eltern auszugehen (wie z. B. in dem BFH-Urteil vom 26.07.2012 VI R 10/12, BFHE 238, 413 oder im anhängigen Revisionsverfahren VI R 46/12). Entscheidend für die vorzunehmende Gesamtwürdigung ist, dass die Klägerin in der Zeit von 2003 bis April 2008 zusammen mit ihrem Freund bereits eine gemeinsame Wohnung in B bewohnt hat und sie zunächst von dieser Wohnung in B auch täglich nach E pendelte. Für diesen Zeitraum hat selbst die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie einen eigenen Hausstand in A unterhalten hätte. Auch in dieser Zeit hätte die Klägerin jedoch nach der Bestätigung ihres Vaters die Einliegerwohnung nutzen können. Eine solche Benutzungsmöglichkeit kann aber nicht als Unterhalten eines eigenen Hausstandes in A gewertet werden, sondern entspricht einem Vorhalten der Räume durch die Eltern für Besuchszwecke der Tochter. Alleine die Größe des elterlichen Hauses und damit die Möglichkeit, eine abgeschlossene Wohnung für die Kinder vorzuhalten, kann nicht allein entscheidend sein, um in jedem Fall von einem Unterhalten eines eigenen Hausstandes des bereits erwachsenen Kindes ausgehen zu können. Der Vortrag der Klägerin genügt nicht, um das Gericht davon zu überzeugen, dass sie nach Aufgabe der Wohnung in B einen Hausstand in A neu begründet hat. 2. Obwohl die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen, sind zusätzliche Fahrtkosten in Höhe von 1.127 € zu berücksichtigen. Denn die Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG liegen vor. Hiernach sind Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen weiter entfernt liegender Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen innehat, der örtliche Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen in der weiter entfernt liegenden Wohnung zu verorten ist und er diese Wohnung nicht nur gelegentlich aufsucht (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG). Obwohl die Klägerin, wie oben dargelegt, keinen eigenen Hausstand in A unterhält, hat sie doch mehrere Wohnungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG inne, denn die Anforderungen, welche an das "Innehaben" gestellt werden, sind niedriger als an das "Unterhalten". Das Gericht geht davon aus, dass die Klägerin in 2008 ihren Lebensmittelpunkt noch nicht in E begründet hat. Der Mietvertrag für die Wohnung in E begann erst ab dem 01.06.2008. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass sie erst ab dem September 2008 ein Schlafsofa für diese Wohnung gekauft hat. Auch ansonsten war die E Wohnung zunächst noch nicht richtig ausgestattet. Die Anzahl der vorgenommenen Fahrten nach A spricht ebenso für einen Lebensmittelpunkt in A, wie auch die Bescheinigung des Lebensgefährten der Klägerin, dass er mit der Klägerin in A zusammengelebt habe. Die Klägerin hat auch glaubhaft erklärt, dass sie zunächst in E keine privaten Unternehmungen durchgeführt hat und sich ihre sozialen Kontakte nur auf Arbeitskollegen beschränkten. Die Klägerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 14 Fahrten als Familienfahrten zuzüglich einer "ersten Hinfahrt" erklärt. Diese 15 Fahrten sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG zu berücksichtigen. Das Gericht geht dabei zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass diese direkt aus A zur Arbeit gefahren ist, so dass an diesen 15 Tagen die Klägerin nicht von der E Wohnung zur Arbeit gefahren ist und somit die bisher berücksichtigten 128 Tage um 15 Tage zu kürzen waren. Es ergeben sich daher folgende als Werbungskosten zu berücksichtigende Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 92 Tage x 170 km x 0,30 € = 4692 € (bereits dem Grunde nach berücksichtigt) 15 Tage x 170 km x 0,30 € = 765 € (zusätzlich gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 6 EStG) 113 Tage x 5 km x 0,30 € = 170 € (128 Tage abzüglich 15 Tage) --------------------------------- --------------- ----------------------------------------------------------------- 5.627 € Eine Kostendeckelung gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG ist nicht durchzuführen, da die Klägerin einen ihr zur Nutzung überlassenen Kraftwagen für die Fahrten benutzt hat. II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 136 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 FGO sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung für das Jahr 2008. Die 1977 geborene ledige Klägerin wohnte während ihrer Schulzeit bei ihren Eltern in A. Ihre Schule befand sich in B. Nach dem Abitur absolvierte die Klägerin eine Ausbildung. Nach der Beendigung der Ausbildung begann sie das Studium ... in B. Seit 2003 bewohnte die Klägerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der zunächst auch in B studierte, eine in B angemietete Wohnung. Diese Wohnung bestand laut Mietvertrag aus drei Zimmern und war 75,13 qm groß. Das Mietverhältnis wurde zum 30.04.2008 beendet. Im Jahr 2006 beendete die Klägerin ihr Studium an der Fachhochschule und arbeitete zunächst als ... bei einem Unternehmer in B und einer Gesellschaft in C. Am 01.09.2007 begann die Klägerin ein Praktikum bei der D GmbH in E. Das Praktikum wurde bis zum 29.02.2008 einmal verlängert und mit Vertrag vom ... 2008 in ein befristetes Anstellungsverhältnis (voraussichtlich bis Februar 2010) ohne Probezeit mit Wirkung zum 01.03.2008 umgewandelt. Am 02.05.2008 meldete sich die Klägerin im Elternhaus in A, Y-Straße ..., an. Die von ihr genutzte Einliegerwohnung besaß insbesondere eine eigene Küche und ein eigenes Bad. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Klägerin eingereichte Wohnungsskizze verwiesen. Am ... 2008 schloss die Klägerin einen Mietvertrag über eine 2-Zimmer-Wohnung in E ab. Beginn des Mietverhältnisses war laut Vertrag der 01.06.2008. Die Wohnung maß 52,92 qm. Die Klägerin meldete diese Wohnung am 30.10.2008 als Hauptwohnung an. Für das Streitjahr machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 vom 08.09.2008 neben weiteren Werbungskosten Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 8.415,00 € geltend. Als Mehraufwendungen gab die Klägerin die Fahrtkosten für 15 Familienheimfahrten über eine Entfernung von 170 km an sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 91 Tage, Unterkunftskosten am Arbeitsort (u. a. Miete und laufende Betriebs- und Nebenkosten), die Kosten für den Umzug nach E und die Einrichtungskosten für die Wohnung in E. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Steuererklärung der Klägerin nebst Anlagen verwiesen. Durch den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2009 berücksichtigte der Beklagte die erklärten Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht. Die berücksichtigten Fahrtkosten für die Wege von der Wohnung zur Arbeitsstätte begrenzte er auf 4.500 €. Die Klägerin legte daraufhin Einspruch ein, welcher dem Beklagten am 11.11.2009 zuging. Durch Einspruchsentscheidung vom 02.08.2011 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. an, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Klägerin außerhalb ihres Beschäftigungsorts in E einen weiteren Hausstand seit Mai 2008 gehabt habe. Außerdem habe der Lebensmittelpunkt der Klägerin zuvor nicht in A, sondern in B gelegen. Am 02.09.2011 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es seien Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Denn in 2008 habe sich ihr Lebensmittelpunkt in A befunden. Maßgeblich sei die bestehende feste Einbindung in ihr soziales Umfeld. Ihre Familie und Freunde wohnten im Umkreis von A. Sie unterstütze ihre Eltern, ihre Schwester und deren Familie in ihrer Freizeit. Außerdem lebe ihr Lebenspartner in A, mit dem sie seit neun Jahren liiert sei. Ihre Wohnung in E sei zunächst nur mit einer Matratze und einer Kleiderstange eingerichtet gewesen. Erst im September habe sie ein Schlafsofa und einen Schrank gekauft. Sie sei auch wegen dieser zunächst unwohnlichen Situation in E fast jedes Wochenende nach A gefahren. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auch auf eine schriftliche Stellungnahme ihres Lebensgefährten. Seit Juni 2008 habe sie lediglich fünf Wochenendenden nicht in A verbracht. Die Fahrten von E nach B lege sie mit dem Pkw ihrer Mutter zurück, welchen sie allein nutze. Überwiegend sei sie an Freitagen nach der Arbeit von E nach A gefahren und dort für das Wochenende geblieben. Ihren Urlaub im Jahr 2008 habe sie oft in A verbracht. Insbesondere in der Zeit vom 23.12.2008 bis 31.12.2008 sei sie in A geblieben. Auch habe sie in A einen eigenen Hausstand, obwohl ihr diese Wohnung kostenlos überlassen worden sei, denn entscheidend sei, dass sie, die Klägerin, ihre Lebenshaltungskosten dort alleine trage. Aus den eingereichten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass Geldabhebungen oder Kontoabbuchungen für Einkäufe in A stattgefunden hätten. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf eine schriftliche Stellungnahme ihres Vaters. Auch müsse einbezogen werden, dass die Entscheidung des Gesetzgebers, "Kosten einer Zweitwohnung im Rahmen der Werbungskosten" zu berücksichtigen, "nicht davon abhängig gemacht werden könne, wie hoch oder niedrig die Kosten für die ursprüngliche Wohnung seien, da die Werbungskosten sich ja gerade auf die zusätzlich entstehenden Aufwendungen durch die notwendig gewordene Zweitwohnung beziehen." Auf Nachfrage des Gerichts erklärte die Klägerin, dass die von ihr bewohnte Wohnung über keine gesondert abgerechneten Strom, Heizungs- oder Warmwasseranschlüsse verfüge. Auch habe sie für die Wohnung in A weder ein Telefon, noch ein Radio oder einen Fernseher angemeldet oder eine Hausratsversicherung abgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Klägerin vom 21.03.2013 verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 20.10.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 02.08.2011 dahingehend zu ändern, dass die Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung in Höhe von 8.415 € als Werbungskosten berücksichtigt werden und die Einkommensteuer dementsprechend niedriger festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung vom 30.09.2011 und trägt ergänzend vor, auch der Vater der Klägerin habe bestätigt, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag gebe und die Überlassung unentgeltlich erfolge. Dies spreche gegen einen eigenen Hausstand der Klägerin. Die schriftliche Aussage, dass die Klägerin sich an den Wasser- und Heizkosten nach einer mündlichen Absprache beteilige, sei zu unspezifisch, um daraus Konsequenzen für einen eigenen Hausstand herleiten zu können. Aus den vorgelegten Kontoauszügen könne ebenfalls keine eigene Haushaltsführung hergeleitet werden. Denn hieraus ergäben sich keine erheblichen finanziellen Aufwendungen für einen eigenen Hausstand in A. Die Beteiligten haben im Erörterungstermin ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Auf die Sitzungsniederschrift des Erörterungstermins vom 15.01.2013 wird verwiesen. Dem Gericht lagen die Einkommensteuerakte und Rechtsbehelfsakte zu der Steuernummer .../.../... des Beklagten vor.