Beschluss
6 V 156/11
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2012:0510.6V156.11.0A
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Leitsätze
Bei der Prüfung eines berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an(Rn.48)
(Rn.52)
.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Prüfung eines berechtigten Aussetzungsinteresses des Steuerpflichtigen kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an(Rn.48) (Rn.52) . I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Antragsgegner befugt war, bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags, des Gewerbesteuermessbetrags und der Gewerbesteuer 2009 abzugsfähige Verluste gemäß § 8c Satz 1 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu kürzen. Die Antragstellerin wurde mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag vom ... 2006 mit Sitz in Hamburg gegründet und am ... 2006 in das Handelsregister bei dem Amtsgericht Hamburg ... (HRB ...) eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Projektierung und Projektsteuerung von Bauvorhaben mit Ausnahme von Leistungen des Bauhaupt- und/oder des Baunebengewerbes sowie die Erbringung immobilienbezogener Dienstleistungen mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte nach § 34c der Gewerbeordnung. Das Stammkapital der Gesellschaft von ... € wurde von Herrn ... L (L) übernommen, der auch zum Geschäftsführer bestellt wurde. Der Gesellschafter-Geschäftsführer-Vertrag wurde am ... 2006 zwischen der Antragstellerin und L geschlossen. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ... 2007 übertrug L unter gleichzeitiger Teilung seines bisherigen Geschäftsanteils von ... € einen Geschäftsanteil von ... € mit Wirkung vom ... 2007 auf Herrn ... H (H). Am ... 2009 übertrug H in einer öffentlichen Sitzung vor dem Landgericht Hamburg - Kammer für Handelssachen - seinen Geschäftsanteil im Nennwert von ... € auf den Mitgesellschafter L zurück. Mit Bescheiden vom ... 2011 setzte der Antragsgegner die Körperschaftsteuer 2009 auf ... €, Zinsen zur Körperschaftsteuer 2009 auf ... € und den Solidaritätszuschlag 2009 auf ... € (insgesamt ... €) fest. Dabei legte er erklärungsgemäß einen Jahresüberschuss von ... € zu Grunde und ermittelte einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von ... €. Von diesem nahm er einen Verlustabzug in Höhe von ... € vor. Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2008 vom ... 2010 hatte der Antragsgegner den verbleibenden Verlustabzug auf ... € festgestellt. Die bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer 2009 vorgenommene hälftige Kürzung der negativen Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vorjahres nicht ausgeglichen waren, hatte er in seinem Schreiben vom ... 2011 damit begründet, das ein Fall des § 8c Satz 1 KStG vorliege, da mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einen Erwerber übertragen worden seien und die bis zum Erwerb nicht genutzten Verluste entsprechend der Übertragungsquote nicht mehr abziehbar seien. Dementsprechend berücksichtigte der Antragsgegner bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages mit Bescheid für 2009 vom ... 2011 einen Verlustabzug gemäß § 10a letzter Satz GewStG i. V. m. § 8c KStG in Höhe von ... € und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 auf ... € fest; ebenfalls mit Bescheid vom ... 2011 setzte er die Gewerbesteuer auf ... € und Zinsen zur Gewerbesteuer auf ... € (insgesamt ... €) fest. Gegen die Bescheide für 2009 über Körperschaftsteuer, über den Gewerbesteuermessbetrag und über die Gewerbesteuer, jeweils vom ... 2011, legte die Antragstellerin am ... 2011 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom ... 2011 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab. Mit Schreiben vom ... 2011 hat sich die Antragstellerin zum Zwecke der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht gewandt. Die Antragstellerin trägt vor: Im Streitfall seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Verwaltungsakte mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer den Bescheiden zu Grunde liegende Norm begründet. Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8c KStG seien zu bejahen, wenn der Bundesfinanzhof oder ein Finanzgericht ein Normenkontrollverfahren nach Art. 100 des Grundgesetzes (GG) eingeleitet habe. Im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 04.04.2011 (Az. 2 K 33/10) zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsbeschränkung bei Körperschaften nach § 8c S. 1 KStG bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner vorgenommenen Kürzung sowohl des körperschaftsteuerlichen als auch des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags um 50 %. § 8c S. 1 KStG werde den verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine folgerichtige Umsetzung der steuerlichen Belastungsentscheidungen nicht gerecht und verletze das objektive Nettoprinzip. Verfassungsrechtlich hinreichende sachliche Gründe hierfür ergäben sich weder aus dem Gesichtspunkt der Missbrauchsbekämpfung noch aus den gesetzgeberischen Typisierungsbefugnissen. Es liege auch kein verfassungskonformer Systemwechsel vor, der den Gesetzgeber von der Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die folgerichtige Umsetzung steuerlicher Belastungsentscheidungen befreien könnte. Der hier streitige Sachverhalt ähnele dem des dem Vorlagebeschluss zu Grunde liegenden. Der vormals zu 50 % am Kapital der Antragstellerin beteiligte Gesellschafter H habe seinen Geschäftsanteil auf seinen bisherigen Mitgesellschafter und nunmehrigen Alleingesellschafter L übertragen. Die Übertragung diente der Vermeidung der Einziehung der Geschäftsanteile von H, da zum damaligen Zeitpunkt über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden sollte. Die allein auf den Anteilseignerwechsel gestützte Nutzung der Verlustvorträge für Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer führe im Streitjahr 2009 für die Antragstellerin zu einem körperschaftsteuerpflichtigen zu versteuernden Einkommen sowie einem steuerpflichtigen Gewerbeertrag, die im Hinblick auf die in den Vorjahren tatsächlich erlittenen Verluste nicht der finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin entsprächen. Unter Anwendung von § 8c S. 1 KStG sowie § 10a S. 10 GewStG i. V. m. § 8c KStG, die den totalen Verlustuntergang anordneten, trete indes eine steuerliche Gesamtbelastung von rund ... € zuzüglich Zinsen ein. Die sofortige Vollziehung der Steuerfestsetzungen stelle für die Antragstellerin einen schweren Eingriff dar, da sie für das Streitjahr 12,4 % ihres zum Wirtschaftsjahresende noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens für Steuerzahlungen aufbringen müsste, dessen Verfassungskonformität noch nicht abschließend feststehe. Darüber hinaus stelle die Kürzung der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträge zum 31.12.2009 auch einen dauerhaften Eingriff dar, der Wirkungen auch in den folgenden Veranlagungszeiträumen zeige. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz trete auch nicht hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. Die Rechtsprechung des BFH zur Abwägung zwischen der einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehenden konkreten Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und den für eine Aussetzung der Vollziehung sprechenden individuellen Interessen des Antragstellers sei in den letzten Jahren dahingehend modifiziert worden, dass die staatlichen Haushaltsinteressen in der Abwägung weniger stark berücksichtigt würden bzw. auf das Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses des Antragstellers gänzlich verzichtet werde, wenn sich die verfassungsrechtlichen Bedenken in besonderer Weise verdichtet hätten (BFH Beschluss vom 21.05.2010 IV B 88/09, BFH/NV 2010, 1613). Der sofortige Vollzug der angefochtenen Steuerbescheide würde auch den Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konkretisieren und sie, die Antragstellerin, unter Verstoß gegen das Trennungsprinzip zwischen Kapitalgesellschaft und Ebene der Anteilseigner bei gleicher Ertragskraft und Leistungsfähigkeit gegenüber Kapitalgesellschaften ohne Anteilseignerwechsel benachteiligen. Schließlich werde das Aussetzungsinteresse im Streitfall noch dadurch verstärkt, dass das BVerfG möglicherweise die Nichtigkeit des § 8c KStG feststellen könnte. Um den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin zurücktreten zu lassen, dürfte das in der Gesetzesbegründung zu § 8c KStG genannte Ziel einer "einfachen" und breit angelegten Erfassung "schädlicher" Anteilsübertragungen (BT-Drucks. 16/4841, Seite 74, 76; BR-Drucks 220/07, Seite 125) auf eine andere Weise als durch die typisierende Belastung aller Kapitalgesellschaften mit Anteilseignerwechsel ohne Ansehung des wirtschaftlichen Grundes für die Anteilsübertragung nicht zu erreichen sein. Hierzu habe der Antragsgegner keine Anhaltspunkte vorgetragen. Der Antragsgegner habe auch nicht vorgetragen, in welchem Umfang die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung eine ordnungsgemäße öffentliche Haushaltsführung beeinträchtigen würde. Dem Statistischen Bundesamt lägen für den Zeitraum 2007 bis 2011 derzeit keine auswertbaren Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerstatistiken vor, wie sich aus der Antwort der Bundesregierung vom 29.03.2012 auf die kleine Anfrage von mehreren Abgeordneten zu den Plänen einer "Reform der Unternehmensbesteuerung nach Vorlage von Arbeitsberichten durch das Bundesministerium der Finanzen "(BT-Drucks. 17/9216) ergebe. Das Interesse des Antragsgegners an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung könne auch deshalb nicht überwiegen, weil er bei Aufstellung des Haushalts die mit den angefochtenen Steuerbescheiden festgesetzten Steuerzahlungen mangels Kenntnis von der Anteilsübertragung bei der Antragstellerin nicht bereits eingeplant haben könne. Da für den Eintritt der gesetzlich normierten Rechtsfolge des § 8c KStG "(teilweise) Wegfall des verbleibenden Verlustvortrags" mit dem Ergebnis eines Steueraufkommens erst noch das Tatbestandsmerkmal "Anteilseignerwechsel" habe erfüllt werden müssen, und diese Voraussetzung bei der für künftige Zeiträume vorzunehmenden Haushaltsplanung der öffentlichen Hand weder bekannt gewesen seien könne noch im Sinne einer ordnungsgemäßen öffentlichen Haushaltsführung im Wege einer Schätzung angenommen werden dürfe, habe die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung für alle unter Anwendung des § 8c KStG ergangenen Steuerfestsetzungen auch keine Auswirkungen auf die Haushaltsführung haben können. Das Interesse des Antragsgegners habe sich somit nur auf ein zusätzliches, im öffentlichen Haushalt bisher nicht eingeplantes Steueraufkommen erstrecken können, dessen Verfassungskonformität noch nicht abschließend festgestellt sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide vom ... 2011 für 2009 * über Körperschaftsteuer in Höhe von ... €, * über Zinsen zur Körperschaftsteuer in Höhe von ... € und * über den Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € (insgesamt ... €) sowie * über den Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von ... €, * über die Gewerbesteuer in Höhe von ... € und * über Zinsen zur Gewerbesteuer in Höhe von ... € (insgesamt ... €) ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor: Es bestünden weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte, noch bedeute die Aussetzung der Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch öffentliches Interesse gebotene Härte. § 8c S. 1 KStG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Vorschrift stelle keine Missbrauchsbekämpfungsvorschrift dar. Sie wolle vielmehr den wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Verrechnung der Verluste mit zukünftigen Gewinnen der Körperschaft ergebe, dem jeweiligen Anteilseigner zugutekommen lassen, da durch die steuerliche Entlastung von künftigen Gewinnen das Ausschüttungsvolumen und der Wert der Anteile erhöht würden. Die Regelung des § 8c S. 1 KStG solle die Übertragung des wirtschaftlichen Vorteils auf einen anderen Gesellschafter verhindern und der Angleichung an die Rechtslage bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften dienen. Eine Interessenabwägung zwischen einer Gefährdung der öffentlichen Haushaltsführung und dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ergebe, dass aufgrund der geringen Steuerbelastung für die Antragstellerin in Höhe von insgesamt ... € das Aussetzungsinteresse hinter dem öffentlichen Interesse zurückstehen müsse. In Bezug auf verfassungswidrige Steuergesetze sehe das BVerfG regelmäßig von der Nichtigkeitserklärung ab, weil ansonsten eine verlässliche Finanz- und Haushaltsplanung gefährdet oder ein gleichmäßiger Verwaltungsvollzug nicht möglich sei. Damit berücksichtige das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die administrativen und fiskalischen Auswirkungen seiner Entscheidung und sei so bestrebt, wichtige staatliche Belange zu berücksichtigen. Von daher sei nicht zu erwarten, dass dem Antragsgegner Steuerzahlungen zuflössen, die nach einer Entscheidung in der Hauptsache wieder an die Antragstellerin zu erstatten wären. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das BVerfG - wenn überhaupt - von einer Unvereinbarkeitserklärung der Normgebrauch mache und somit von dem Grundsatz der Rückwirkung absehe. Da die Höhe der geforderten Steuerzahlungen die Antragstellerin auch nicht wirtschaftlich unverhältnismäßig belastet, überwiege das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Bescheide das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Verfahren eingereichten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Am ... 2012 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin gemäß § 79a Abs. 3 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erklärt. Mit Beschluss vom ... 2012 ist das Verfahren 6 V 85/12 (Gewerbesteuermessbetrag 2009) mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Dem Gericht haben die Körperschaftsteuerakten Bd. I, die Gewerbesteuerakten Bd. I, die Akten Allgemeines Bd. I und die Bilanz- und Bilanzberichtsakten Bd. I, jeweils zur Steuernummer .../.../..., vorgelegen. II. Die Berichterstatterin entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3 und 4 FGO an Stelle des Senats. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Antragstellerin die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Solidaritätszuschlag und Zinsen zur Körperschaftsteuer sowie über Gewerbesteuer und Zinsen zur Gewerbesteuer begehrt. 1. Die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2009 bildet im Verhältnis zur Zinsfestsetzung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) und zur Festsetzung des Solidaritätszuschlags einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 S. 1 AO). Gemäß § 42 FGO i. V. m. § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Infolgedessen ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Zinsfestsetzung bzw. der Festsetzung des Solidaritätszuschlags unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren - wie im Streitfall - allein gegen die Besteuerungsgrundlagen des Grundlagenbescheides (hier: Körperschaftsteuer 2009) wendet (vgl. Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2004 - 14 V 6204/03 A, Juris). 2. Entsprechendes gilt für den Gewerbesteuerbescheid 2009 und für die Zinsfestsetzung zur Gewerbesteuer 2009, da die Antragstellerin diese Bescheide nur mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des den Gewerbesteuermessbetrag betreffenden Bescheides für 2009 vom ... 2011 begründet hat und dieser Bescheid ein Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid und für die Zinsfestsetzung zur Gewerbesteuer 2009 vom ... 2011 darstellt (vgl. BFH Beschluss vom 17.10.2001 I B 6/01, BFHE 196, 205, BStBl II 2002, 91). III. Im Übrigen ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung teilweise begründet. Zwar rechtfertigen mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Streitfall allein keine Aussetzung der Vollziehung (1. und 2.). Doch ist der Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG bei einem unterjährigen sog. schädlichen Beteiligungserwerb insoweit nicht beschränkt, als im laufenden Jahr bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde (3.). Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO soll das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes auf Antrag ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder - was vorliegend nicht in Betracht kommt und auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht wird - seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts bestehen, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (Bundesfinanzhof - BFH - Beschluss vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150). Dies gilt auch für ernstliche Zweifel an der verfassungsrechtlichen Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Norm (vgl. BFH Beschluss vom 06.03.2003 XI B 76/02, BFHE 202, 147, BStBl II 2003, 523). An die Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sind, wenn die Verfassungswidrigkeit von Normen geltend gemacht wird, keine strengeren Anforderungen zu stellen als im Fall der Geltendmachung fehlerhafter Rechtsanwendung (BFH Beschlüsse vom 10.02.1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; vom 26.08.2010 I B 49/10, BFHE 230, 445, BStBl II 2011, 826; vom 13.03.2012 I B 111/11, JURIS). 1. Es bestehen nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte bei einer wortlautgetreuen Anwendung des § 8c Satz 1 KStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung. Diese Zweifel folgen daraus, dass die Frage der Verfassungsgemäßheit des § 8c Satz 1 KStG in der Literatur kontrovers diskutiert wird und in der Rechtsprechung zu einem Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 GG geführt hat. a) Im Schrifttum wird überwiegend die Meinung vertreten, dass die Regelung des § 8c Satz 1 KStG wegen fehlender Folgerichtigkeit einen Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip als Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips und damit gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, da er ausnahmslos den Untergang der nicht benutzten Verluste bei Erfüllung seiner Tatbestandsmerkmale anordnet (vgl. Suchanek in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8c KStG Anm. 5 m. w. N.; Brandis in Blümich, EStG, KStG, GewStG, Kommentar, § KStG § 8c Rdn. 22 m. w. N.). Nur vereinzelt wird die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8c KStG angenommen (vgl. Frotscher/Maas § 8c Rz. 11; Mössner/Seeger § 8c Rz. 36; Möhlenbrock Ubg 10, 256, 257). b) In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung vertritt der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg im Beschluss vom 04.04.2011 (2 K 33/10, EFG 2011, 1460), in dem er das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvL 6/11) zur Einholung einer Entscheidung vorgelegt hat, die Auffassung, dass § 8c S. 1 KStG insoweit verfassungswidrig sei, als bei der unmittelbaren Übertragung von mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals an einer Körperschaft an einen Erwerber (schädlicher Beteiligungserwerb) innerhalb von fünf Jahren die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar sind. 2. Im Streitfall tritt der Anspruch der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz jedoch hinter das öffentliche Interesse an einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft zurück. a) Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts, ist die Vollziehung im Regelfall auszusetzen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 FGO als Sollvorschrift (BFH Beschluss des Großen Senats vom 04.12.1967 GrS 4/67, BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199; Beschlüsse vom 10.02.1984 III B 40/83, BFHE 140, 396, BStBl II 1984, 454; vom 01.04.2010 II B 168/09, BFHE 228, 149, BStBl II 2010, 558). b) Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen kann trotz Vorliegens solcher Zweifel die Aussetzung der Vollziehung abgelehnt werden. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auf Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer dem Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift beruhen (BFH Beschluss vom 10.02.1984 III B 40/83, a. a. O.). Alsdann ist die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (vgl. BFH Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, a. a. O. m. w. N.). Bei der Prüfung, ob ein solches berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung von Aussetzung der Vollziehung sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es maßgeblich einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Gesetzesvollzuges und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an. Das Gewicht der ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der betroffenen Vorschrift ist bei dieser Abwägung nicht von ausschlaggebender Bedeutung (BFH Beschlüsse vom 09.11.1992 X B 137/92, BFH/NV 1994, 324; vom 13.03.2012 I B 111/11, a. a. O.). Dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen ist insbesondere der Vorrang vor den öffentlichen Interessen einzuräumen, * wenn ihm durch den sofortigen Vollzug irreparable Nachteile drohen, * wenn das BVerfG eine ähnliche Vorschrift für nichtig erklärt hatte, * wenn der BFH die vom Kläger als verfassungswidrig angesehene Vorschrift bereits dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorgelegt hatte oder * wenn es um das aus verfassungsrechtlichen Gründen schutzwürdige Vertrauen auf die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage oder um ausgelaufenes Recht geht (vgl. BFH Beschluss vom 01.04.2010 II B 168/09, a. a. O. m. w. N.). Danach ist dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des BVerfG bestehenden Geltungsanspruch jedes formell zu Stande gekommenen Gesetzes dann der Vorrang einzuräumen, wenn die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führte, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheids im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaft nachteiligen Wirkungen hat. c) Das ist im Streitfall gegeben. Weder dem Vorbringen der Antragstellerin noch dem sonstigen Akteninhalt lässt sich ein (besonderes) berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung von Aussetzung der Vollziehung entnehmen. Auf das Vorliegen des besonderen berechtigten Interesses der Antragstellerin in Abwägung zu den öffentlichen Belangen kann im Streitfall auch nicht verzichtet werden. Insbesondere kann ein Außerachtlassen des besonderen berechtigten Interesses der Antragstellerin nicht damit begründet werden, dass ein Normenkontrollverfahren zur im Streit befindlichen Vorschrift des § 8c Satz 1 KStG beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Denn gerade der Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zu Stande gekommenen Gesetzes erfordert zusätzlich ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Dieser Grundsatz gilt auch angesichts des von der Antragstellerin geltend gemachten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und gegen das Trennungsprinzip zwischen Kapitalgesellschaft und Ebene der Anteilseigner sowie angesichts der Auffassung der Antragstellerin, dass der Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin nur zurücktrete, wenn das in der Gesetzesbegründung zu § 8c KStG genannte Ziel einer "einfachen" und breit angelegten Erfassung "schädlicher" Anteilsübertragungen (BT-Drucks. 16/4841, Seite 74, 76; BR-Drucks 220/07, Seite 125) auf eine andere Weise als durch die typisierende Belastung aller Kapitalgesellschaften mit Anteilseignerwechsel ohne Ansehen des wirtschaftlichen Grundes für die Anteilsübertragung nicht zu erreichen sei. Die Antragstellerin wurde für das Streitjahr lediglich in Höhe von ... € zur Körperschaftsteuer und in Höhe von ... € zur Gewerbesteuer veranlagt. Allein die Höhe dieser Beträge schließt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Steuerfestsetzungen nach Darlegungen der Antragstellerin mehr als 10 % ihres zum Jahreswirtschaftsjahresende noch vorhandenen Gesellschaftsvermögens betragen, die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung jedenfalls aus Gründen der Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 8c Satz 1 KStG aus. Wegen der Geringfügigkeit dieser Beträge kann es im Streitfall auch dahingestellt bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung gefährden würde; denn bei der Abwägung kommt es maßgeblich auf die Bedeutung und Schwere des Eingriffs beim Steuerpflichtigen an. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der im Folgenden unter 3. aufgeführten auszusetzenden Beträge. 3. Die beantragte Aussetzung der Vollziehung war jedoch nicht in voller Höhe abzulehnen. Die angefochtenen Bescheide sind nach summarischer Prüfung insoweit rechtswidrig, als der Antragsgegner den Verlustabzug nach § 8c Satz 1 KStG bei dem unterjährigen sog. schädlichen Beteiligungserwerb auch insoweit beschränkt hat, als im laufenden Jahr 2009 bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs ein Gewinn erwirtschaftet wurde. a) Der zum 31.12.2008 festgestellte verbleibende Verlustvortrag in Höhe von ... € war gemäß § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG nach summarischer Prüfung anteilig bis zum Beteiligungserwerb am ... 2009 in voller Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte bzw. gemäß § 10a GewStG vom maßgebenden Gewerbeertrag und im Übrigen zur Hälfte abzuziehen. Dieser zeitanteilig bis zum Beteiligungserwerb in voller Höhe zu berücksichtigende Abzug war im Streitfall nicht durch § 8c Satz 1 KStG ausgeschlossen. Denn die Rechtsfolge der Verlustabzugsbeschränkung dieser Vorschrift betrifft den Verlustabzug des Streitjahres bis zum Beteiligungserwerb nicht. aa) Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar (§ 8c Satz 1 KStG). Aufgrund des Erwerbs des 50 %-igen Geschäftsanteils durch L am ... 2009 liegt ein schädlicher Beteiligungserwerb i. S. von § 8c Satz 1 KStG vor. Denn es wurden mehr als 25 %, aber nicht mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals der Antragstellerin an einen Erwerber übertragen. bb) Als Rechtsfolge sieht § 8c Satz 1 KStG vor, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (sog. nicht genutzte Verluste) anteilig in Höhe des Beteiligungserwerbs - damit im Streitfall in Höhe von 50 % - nicht mehr abziehbar sind. Dies beeinträchtigt den Abzug des für die Antragstellerin zum 31.12.2008 festgestellten verbleibenden Verlustvortrags von ... € bis zum Erwerbszeitpunkt nicht. aaa) Zwar lehnt die Finanzverwaltung eine solche Rechtsfolge ab: Nach Tz. 31 des BMF-Schreibens in BStBl I 2008, 736 unterliegt ein bis zum unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung (dort Satz 1); ein bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann danach nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden (dort Satz 2). Der Senat folgt indes der vom Finanzgericht Münster (Urteil vom 30.11.2010 9 K 1842/10 K, EFG 2011, 909, bestätigt durch den BFH Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11, BFH/NV 2012, 659) vertretenen abweichenden Auffassung. bbb) Danach ist der Wortlaut des § 8c Satz 1 KStG nicht eindeutig; er trifft keine Aussage in der Weise, dass eine Berücksichtigung eines zeitanteiligen Gewinns auszuschließen ist. Wenn die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte zeitlich nach dem schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbar sein sollen, ist damit eine eindeutige zeitliche Zäsur (Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs) angeordnet. Diese Zäsur rechtfertigt sowohl die Einbeziehung vorher erwirtschafteter negativer Einkünfte als auch positiver Einkünfte. Gegenstand des Verlustabzugsverbots des § 8c Satz 1 KStG ist dann entweder die Summe aus dem verbleibenden Verlustvortrag (Feststellung zum 31. Dezember des Vorjahres bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr) und dem "laufenden Verlust" oder der Saldo aus dem verbleibenden Verlustvortrag und dem "laufenden Gewinn". Diese Auffassung entspricht auch dem Regelungszweck der Verlustabzugsbeschränkung. Diesem liegt nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks 16/4841, S. 76) der Gedanke zugrunde, dass sich ungeachtet des Trennungsprinzips "die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners" ändert. Die in früherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen für das "neue wirtschaftliche Engagement" unberücksichtigt bleiben. Wenn damit das wirtschaftliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nach dem schädlichen Beteiligungserwerb von dem vor diesem Zeitpunkt erwirtschafteten (negativen) Ergebnis unbeeinträchtigt bleiben soll, spricht aber nichts dafür, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen (BFH Urteil vom 30.11.2011 I R 14/11 a. a. O.). b) Hiernach war nach summarischer Prüfung der für die Antragstellerin zum 31.12.2008 festgestellte verbleibende Verlustvortrag von ... € im Streitjahr bis zum ... 2009 zeitanteilig in voller Höhe und im Übrigen in Höhe von 50 % vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die Aufteilung erfolgt zeitanteilig für vor und nach dem Anteilserwerb zu berücksichtigende Verluste. Danach ergibt sich ein Verlustabzug für den Zeitraum 01.01.2009 bis ... 2009 in Höhe von ... € (... € mal 60/365) und für den Zeitraum ... 2009 bis 31.12.2009 in Höhe von ... € (... € mal 305/365 mal 50%), insgesamt von ... €. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.