Beschluss
6 V 84/11
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2011:0901.6V84.11.0A
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Leitsätze
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ist zulässig, wenn das Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Abweisung des Antrags nicht wegen fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO), sondern aus sachlichen Gründen - wegen fehlender ernsthafter Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes - stellt(Rn.14)
(Rn.15)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 FGO ist zulässig, wenn das Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Abweisung des Antrags nicht wegen fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zugangsvoraussetzung gemäß § 69 Abs. 4 FGO), sondern aus sachlichen Gründen - wegen fehlender ernsthafter Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes - stellt(Rn.14) (Rn.15) . I. Streitig ist, ob Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Die Antragstellerin erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalistin. Diese Tätigkeit übte sie nach ihren Angaben überwiegend in A aus, von wo sie über ... Themen und Ereignisse im ... berichtete. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte sie Reisekosten in Höhe von 9.794 Euro (Bl. 103) als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sowie Raumkosten in Höhe von 9.501,68 Euro für eine in A angeschaffte, betrieblich genutzte Eigentumswohnung (Bl. 104) geltend. Der Antragsgegner ließ diese Aufwendungen in dem Einkommensteuerbescheid vom 17.12.2010 (Bl. 128) unberücksichtigt, weil die Antragstellerin weder einen Mietvertrag für eine hiesige Wohnung noch Belege für Reisekosten vorgelegt hatte. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin fristgerecht mit Einspruch und beantragte gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner setzte daraufhin mit Bescheid vom 03.01.2011 die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung aus. Der Rechtsbehelf selbst blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung wurde am 09.05.2011 zur Post gegeben. Am 14.06.2011 (Dienstag nach Pfingsten) erhob die Antragstellerin Klage und stellte zugleich den gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Mit dem am 21.06.2011 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 14.06.2011 beantragte sie erneut die Aussetzung der Vollziehung im Verwaltungswege. Der Antragsgegner hat über diesen Antrag nicht entschieden, aber im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren die Abweisung des Antrags aus sachlichen Gründen beantragt. Zur Sache trägt die Antragstellerin vor: Sie habe bis zum April 2008 ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters bewohnt. Für diesen Zeitraum habe sie Aufwendungen für Unterkunftskosten in A im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht geltend gemacht. Ab Mai 2008 habe sie sich in der Wohnung einer Bekannten des Vaters in Hamburg-... eingemietet. Seitdem habe sie Miete gezahlt, wobei der Mietvertrag mündlich abgeschlossen worden sei. Nach einem Hinweis ihres steuerlichen Beraters bezüglich der erforderlichen Schriftform des Mietvertrages habe sie mit dem Vermieter einen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Der Vertragsabschluss sei allerdings nicht rückwirkend erfolgt, sondern erst am 01.11.2009 zukunftsgerichtet. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2008 mit der Maßgabe auszusetzen, dass bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit weitere Betriebsausgaben in Höhe von 19.242 Euro berücksichtigt werden und die Einkommensteuer entsprechend vermindert wird. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Nach seiner Auffassung kann nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin außerhalb des Beschäftigungsorts einen eigenen Hausstand unterhalten hat. Aus dem vorgelegten Mietvertrag gehe eindeutig hervor, dass Mietbeginn der Räumlichkeiten in Hamburg-... der 01.11.2009 gewesen sei. Weitere Nachweise, die das Innehaben eines eigenen Hausstandes bereits ab Mai 2008 belegen könnten, habe die Antragstellerin nicht erbracht. Die Aufwendungen für die geltend gemachte doppelte Haushaltsführung seien demnach steuerlich nicht anzuerkennen. Die Einkommensteuerakten zur Steuernummer .../.../... haben vorgelegen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antrag ist zulässig; die besondere Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO ist gegeben. Hiernach ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung allerdings grundsätzlich nur zulässig, wenn die Behörde zuvor im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Im Verwaltungsverfahren ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Schreiben vom 23.12.2010 (Bl. 124) gestellt worden. Mit Bescheid vom 03.01.2011 hat der Antragsgegner die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ausgesetzt. Der gestellte Antrag ist damit nicht - auch nicht teilweise - abgelehnt worden. Die erfolgte Befristung der Aussetzung der Vollziehung bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung stellt keine Ablehnung des Antrags dar. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass derartige Befristungen letztlich nur eine dem Aussetzungsverfahren immanente Schranke ausdrücken, wodurch die Ablehnung der Aussetzung durch das Finanzamt nicht ersetzt wird (BFH, Beschluss vom 20.09.2006,V S 21/06, BFH/NV 07, 82; FG Hamburg Beschluss vom 13.06.08 4 V 119/08, juris). Hiervon abweichend hat die Rechtsprechung es jedoch für den unmittelbar finanzgerichtlichen Zugang ausreichen lassen, wenn das Finanzamt im gerichtlichen Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich mitteilt, dass es einen künftigen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnen werde und beim Finanzgericht beantragt, den dort gestellten Antrag abzulehnen (BFH, Beschluss vom 18.09.2002 IV S 3/02, BFH/NV 2003, 187). Der beschließende Senat hält dafür, dass diese Erwägungen auch dann Platz greifen, wenn das Finanzamt im finanzgerichtlichen Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung die Abweisung des Antrags nicht wegen fehlender Zulässigkeitsvoraussetzungen (Zugangsvoraussetzung), sondern aus sachlichen Gründen - wegen fehlender ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts - stellt. Bei einer derartigen Sachlage hat das Finanzamt erkennbar eine materielle Prüfung des Antrags vorgenommen, sodass es eine überflüssige Wiederholung darstellen würde, wenn der Antragsteller zunächst noch auf die Stellung eines (weiteren) Antrags an das Finanzamt verwiesen würde. Für den Streitfall ergibt sich hieraus, dass der unmittelbare Zugang zum gerichtlichen Aussetzungsverfahren gegeben ist, nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 05.07.2011 beantragt hat, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuweisen und dabei nicht die fehlende Zugangsvoraussetzung gerügt, sondern sachlich zur Frage des Vorliegens ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts Stellung genommen hat. 2. In der Sache kann der Antrag jedoch keinen Erfolg haben. Das Finanzgericht kann die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interesse gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FGO). Die Entscheidung ergeht im summarischen Verfahren aufgrund des Vorbringens der Beteiligten unter Berücksichtigung der Aktenlage ohne abschießende Prüfung der Sach- und Rechtslage (BFH, Beschluss vom 21.07.1994, IX B 98/94, BFH/NV 1995,116). Im Streitfall lässt sich aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht feststellen, dass die Antragstellerin bereits im Streitjahr eine eigene Wohnung in Hamburg unterhalten hat. Der vorliegende Mietvertrag (Bl. 132 ff.) nennt den 01.11.2009 nicht nur als Datum des schriftlichen Vertragsabschlusses, sondern ausdrücklich (Ziffer 2) als Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses. Zwar hat die Antragstellerin diese Vereinbarung damit erklärt, dass der schriftliche Mietvertrag nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft, abgeschlossen wurde, diese Angabe vermag jedoch im summarischen Verfahren keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der schriftlichen Vereinbarung zu begründen. Die in § 2 (Mietzeit) getroffene Vereinbarung dokumentiert bei objektiver Würdigung, dass das Mietverhältnis - egal ob auf schriftlicher oder auf mündlicher Vertragsgrundlage - an eben diesem Tag begonnen hat. Objektive Beweisanzeichen für die Unrichtigkeit dieser Vereinbarung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der Vermieterin kommt im summarischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Die Streitfrage wird im Verfahren zur Hauptsache aufzuklären sein. Die präsenten Beweismittel lassen nicht den Schluss zu, dass die Vereinbarung über die Mietzeit unrichtig ist, zumal der schriftliche Vertrag mit eben dieser Regelung zum Beginn des Mietverhältnisses letztlich auch von der Antragstellerin vertraglich akzeptiert worden ist. Gegenwärtig kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass im Streitjahr bereits ein Mietverhältnis bestanden hat, das der Klägerin die Führung eines eigenen Hausstandes am Heimatort ermöglicht hätte, was indes Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.