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Urteil

6 K 151/10

FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2011:0202.6K151.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG(Rn.21) . 2. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die für Zeiten gezahlt werden, in denen der Arbeitnehmer wegen einer vermuteten, tatsächlich aber nicht vorliegenden Infektion von der Arbeit freigestellt war, sind nicht steuerfrei(Rn.24) . 3. Das gilt auch, wenn die Schichtzulage nach einer einschlägigen Verwaltungsanweisung (nur) in Fällen des Urlaubs oder einer Erkrankung steuerpflichtig sein soll(Rn.25) . (Überlassen von Datev)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich richtigen Anrufungsauskunft nach § 42e EStG(Rn.21) . 2. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die für Zeiten gezahlt werden, in denen der Arbeitnehmer wegen einer vermuteten, tatsächlich aber nicht vorliegenden Infektion von der Arbeit freigestellt war, sind nicht steuerfrei(Rn.24) . 3. Das gilt auch, wenn die Schichtzulage nach einer einschlägigen Verwaltungsanweisung (nur) in Fällen des Urlaubs oder einer Erkrankung steuerpflichtig sein soll(Rn.25) . (Überlassen von Datev) Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, § 6 FGO. I. Die Klage ist zulässig. 1. Die Anträge des Klägers sind im Hinblick auf dessen tatsächliches Begehren hin auszulegen, vgl. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO. Hier verfolgt der Kläger mit seinen Anträgen insbesondere das Ziel, die Anrufungsauskunft vom 18.02.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Beklagte sodann zum Erlass einer neuen Auskunft mit wunschgemäßem Inhalt zu verpflichten. Dieses Ziel kann durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO erreicht werden, denn die Auskunft stellt nach geänderter BFH-Rechtsprechung einen Verwaltungsakt dar (vgl. BFH-Urteile vom 02.09.2010 VI R 3/09, BFH/NV 2010, 2345; vom 30.04.2009, VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996). Eines zusätzlichen Feststellungsantrages bedarf es nicht. 2. Der Kläger wird durch die Ablehnung der begehrten Anrufungsauskunft in seinen Rechten verletzt, § 40 Abs. 2 FGO. Zwar entfaltet eine Anrufungsauskunft keine Bindung für das Finanzamt des Arbeitnehmers bei dessen Einkommensteuerveranlagung (BFH-Beschluss vom 22.05.2007 VI B 143/06, BFH/NV 2007, 1658), so dass der Kläger im Streitfall im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfreiheit der Zuschläge weiter geltend machen kann. Wegen des Interesses des Arbeitnehmers an der richtigen Einbehaltung der Lohnsteuer und monatlichen Auszahlung eines höheren Betrages durch den Arbeitgeber ist aber anerkannt, dass auch der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG hat, deren Ablehnung ihn folglich in seinen Rechten verletzt. 3. Der Anspruch auf Erteilung einer Anrufungsauskunft bezieht sich nicht nur darauf, dass der Arbeitnehmer förmlich zu bescheiden ist (so die bisher herrschende Meinung, vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Aufl., § 42e Rz. 5; kritisch Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 89 AO Rz. 107 m. w. N. zur h. M.), sondern vermittelt ihm auch einen Anspruch darauf, dass die Anrufungsauskunft inhaltlich richtig ist (BFH-Urteil vom 30.04.2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996). Denn die Anrufungsauskunft ist als Verwaltungsakt nur dann rechtmäßig, wenn die darin verbindlich getroffenen Feststellungen ihrerseits rechtmäßig sind. Dies setzt voraus, dass der Inhalt der Auskunft sowohl formell als auch materiell dem geltenden Steuerrecht entspricht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der vom Kläger begehrten Anrufungsauskunft ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 101 Abs. 1 S. 1 FGO. Die ihm erteilte Auskunft ist inhaltlich richtig, weil die ihm im Juli 2009 für sieben arbeitsfreie Tage gezahlte Schichtzulage steuerpflichtig ist und nicht dem Anwendungsbereich von § 3b EStG unterfällt. 1. Nach § 3b Abs. 1 S. 1 EStG sind vom Arbeitgeber gezahlte Lohnzuschläge steuerfrei, sofern diese für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das bedeutet, dass der betreffende Zuschlag ausschließlich geleistete Arbeit abgelten darf, die objektiv zu den genannten ungünstigen Zeiten erbracht wurde. Zuschläge, die für arbeitsfreie Zeiträume fortgezahlt werden, sind hingegen nicht steuerbefreit, ohne dass es dabei auf den Grund für eine solche Fortzahlung ankäme (vgl. etwa zur Fortzahlung während des Mutterschutzes BFH-Beschluss vom 27.05.2009 VI B 69/08, BFHE 225, 137, BStBl II 2009, 730 sowie für die Tage der Krankheit BFH-Beschluss vom 02.03.2005 IX B 166/03, BFH/NV 2005, 1285). Ebenso sind pauschalierte Lohnzuschläge, die unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeit gezahlt werden, nicht begünstigt (BFH-Urteil vom 28.11.1990 IX R 72/02, BStBl. II 2005, 725). Die dem Kläger im Juli 2009 für sieben arbeitsfreie Tage gezahlte Zulage wurde nicht für tatsächlich geleistete Arbeit zu ungünstigen Zeiten i. S. d. § 3b Abs. 1 EStG gezahlt. Der Kläger war an diesen Tagen nämlich auf Grund des Verdachts einer Infektion mit dem H1N1 Grippevirus für den fraglichen Zeitraum von seiner Tätigkeit freigestellt und leistete tatsächlich keinen Dienst. 2. Auch der Hinweis des Klägers auf den Erlass der Finanzbehörde Hamburg vom 05.12.1998 - 52 - S 2343 - 4/88 ändert an diesem Ergebnis nichts. Dieser Erlass dient der Vereinfachung des steuerlichen Verfahrens. Indem ausnahmsweise auf einen Einzelnachweis der begünstigten Arbeitszeiten zu Gunsten einer pauschalen Berechnung verzichtet wird, werden sowohl der Arbeitgeber als auch das Finanzamt von der Aufklärung nicht exakt zu ermittelnder Sachverhalte befreit (vgl. Urteil des FG Hessen vom 15.08.2002 12 K 4680/99, EFG 2002, 1581). Nicht bezweckt ist eine darüber hinausgehende Begünstigung des Bordpersonals von Fluggesellschaften. Der Erlass soll nicht von der Anforderung befreien, tatsächlich Arbeit zu ungünstigen Zeiten geleistet zu haben. Eine solche Bevorzugung wäre vom Gesetz nicht gedeckt und vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips auch nicht gerechtfertigt. Das erkennende Gericht ist aber lediglich an die sich aus § 3b EStG ergebende, materielle Rechtslage gebunden, da es sich bei dem Erlass um eine Verwaltungsvorschrift handelt. Verwaltungsvorschriften kommt Rechtswirkung grundsätzlich nur gegenüber der Verwaltung zu, sie entfalten hingegen keine darüber hinausgehende Außenwirkung für das Gericht. Der Ausnahmefall einer Selbstbindung der Verwaltung im Bereich einer Ermessensausübung liegt nicht vor, weil die hier maßgebliche Vorschrift des § 3b EStG der Verwaltung kein Ermessen einräumt. Aber selbst wenn man eine Bindung des Gerichts an den Erlass annähme, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn dann dürfte das Gericht die Verwaltungsanweisung nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Finanzbehörde nach dem Wortlaut der Verwaltungsanweisung möglich ist (BFH-Urteil vom 11.12.1987 VI R 147/85, BFHE 152, 333, BStBl II 1988, 445). Hier wäre die Auslegung des Beklagten nicht zu beanstanden. Denn nach dem oben beschriebenen Sinn und Zweck der Vorschrift ist es nicht entscheidend, ob die Zahlung während einer tatsächlichen oder nur vermuteten Erkrankung erfolgte. Maßgeblich wäre, dass der Steuerpflichtige auf Grund einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung der Arbeit fernblieb. 3. Es ist für die Entscheidung unbeachtlich, wie der Arbeitgeber des Klägers in anderen Fällen fortgezahlter Schichtzulagen die steuerliche Behandlung vorgenommen hat. Eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt war daher nicht erforderlich. Maßgeblich für die Würdigung in diesem Verfahren ist allein die tatsächliche materielle Rechtslage - unabhängig von einer eventuell falschen steuerlichen Behandlung durch den Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen. Aus demselben Grund sind auch die Ergebnisse von in der Vergangenheit bei der Arbeitgeberin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfungen in diesem Verfahren nicht näher zu betrachten. Eine Beiladung der Arbeitgeberin war demgemäß nicht erforderlich. 4. Aus vorgenannten Gründen kommt auch eine Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer i. H. v. 140,- € nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, liegen nicht vor. (Überlassen von Datev) Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Anrufungsauskunft gem. § 42e Einkommensteuergesetz (EStG). Der ledige Kläger ist als ..... bei der A AG (Arbeitgeberin) beschäftigt. Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wohnt im Bezirk des Finanzamtes B und wird dort unter der Steuernummer .../.../... zur Einkommensteuer veranlagt. Der Beklagte ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin zahlt ihrem Bordpersonal eine pauschale Schichtzulage in Höhe von 16,3 Prozent der Grundbezüge für Dienste zu ungünstigen Zeiten. Diese Schichtzulage ist ausweislich des Erlasses 52-S 2343-1/91 der Finanzbehörde Hamburg vom 13.03.1991 (Erlass) nach § 3b EStG in Verbindung mit Abschnitt 30 Abs. 7 LStR 1990 grundsätzlich steuerfrei. Im Juli 2009 zahlte die Arbeitgeberin die Zulage in Höhe von 317,- € für sieben Tage, an denen der Kläger von der Arbeit freigestellt war. Er stand im Verdacht, sich mit dem H1N1-Virus infiziert zu haben. Die Arbeitgeberin behandelte diese Zulage als steuerpflichtig. Mit Schreiben vom 11.02.2010 richtete der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG an den Beklagten. Er bat darin um Auskunft, ob der Beklagte seine Rechtsauffassung bezüglich der Steuerfreiheit der ihm von seiner Arbeitgeberin im Juli 2009 ausgezahlten Schichtzulage teile. Aus dem Erlass gehe hervor, dass die pauschale Schichtzulage nur dann als steuerpflichtig zu behandeln sei, wenn diese für Zeiten des Urlaubs oder der Krankheit fortgezahlt würde. Zum einen habe er sich aber nicht im Urlaub befunden. Zum anderen habe der Freistellungszeitraum, selbst wenn man ihn einer Quarantäne i. S. d. § 30 InfektionsschutzG gleichstelle, auch nicht auf einer Krankheit beruht, da er tatsächlich nicht an der befürchteten Grippe erkrankt sei. Er habe bereits in einem gegen seine Arbeitgeberin geführten Prozess vor dem Arbeitsgericht C die nachträgliche Steuerfreistellung erreichen wollen, dieses Verfahren jedoch mit Urteil vom 09.02.2010 verloren. Der Beklagte beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 18.02.2010. Darin führte er aus, dass eine Steuerbefreiung für die fragliche Zulage ausscheide, da die Voraussetzungen von § 3b EStG nicht vorlägen. Nach dieser Norm würden lediglich Zulagen steuerfrei gestellt, die für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeitszeit gezahlt würden. Der Kläger habe die Zulage jedoch für einen Zeitraum erhalten, zu welchem er nicht im Dienst war. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt dieses Schreiben nicht. Nach Auffassung des Beklagten handelte es sich bei dieser Auskunft i. S. d. § 42e EStG nicht um einen Verwaltungsakt. Der vom Kläger ausdrücklich gewünschte Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheids wurde demgemäß mit Schreiben vom 02.03.2010 abgelehnt. Die daraufhin vom Kläger am 07.04.2010 (Eingang der Klageschrift) gegen die Auskunft erhobene Klage wurde beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 6 K 72/10 geführt. In seiner Mitteilung vom 11.05.2010 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass es sich bei der Auskunft nach § 42e EStG entgegen der Auffassung des Beklagten um einen Verwaltungsakt handele. Da jedoch der Beklagte seine Zustimmung zu einer Sprungklage verweigert habe, sei das Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. Das Verfahren wurde daher zur Durchführung eines Vorverfahrens an den Beklagten abgegeben. Dieser behandelte die Klage sodann als fristgemäßen Einspruch gegen die Anrufungsauskunft und wies diesen Rechtsbehelf mit Einspruchsentscheidung vom 25.06.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte wiederum aus, die streitige Zulage unterliege aus oben bereits genannten Gründen nicht § 3b EStG. Ferner stelle die Steuerfreiheit von Zuschlägen für die Lohnzuschläge bei Dienst zu ungünstigen Zeiten i. S. d. § 3b EStG als steuerliche Subvention eine Ausnahme vom Leistungsfähigkeitsprinzip dar. Eine solche sei nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige auch tatsächlich zu den ungünstigen Zeiten Dienst geleistet habe. Grundsätzlich sei daher ein Einzelnachweis über die tatsächlich unter § 3b EStG fallenden Arbeitszeiten zu führen. Die im Erlass eingeräumte Möglichkeit zur pauschalierenden Berechnung der Schichtzulage bei Fluggesellschaften diene der Rationalisierung des Besteuerungsverfahrens. Hierdurch sollten sowohl der Arbeitgeber als auch die Finanzverwaltung von der Aufklärung nicht exakt aufzuklärender Sachverhalte entbunden werden. Es sei unbeachtlich, ob die Freistellung auf Grund eines Krankheitsverdachts als Erkrankung anzusehen sei; dem Erlass der Finanzbehörde könne entnommen werden, dass eine für dienstfreie Zeiträume weitergezahlte Zulage in jedem Fall steuerpflichtig sei. Lohnsteueraußenprüfungen bei der Arbeitgeberin hätten zudem ergeben, dass diese grundsätzlich und zutreffend keine steuerfreien Schichtzulagen für arbeitsfreie Tage zahle. Der Kläger hat am 27.07.2010 (Eingang der Klageschrift) Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich zunächst auf sein außergerichtliches Vorbringen. Ergänzend bestreitet er die Ausführungen des Beklagten betreffend der Erkenntnisse aus den Lohnsteueraußenprüfungen mit Nichtwissen. Darüber hinaus weist er darauf hin, dass sein Arbeitgeber seit Jahrzehnten die Zulage auch für arbeitsfreie Tage zahle und sie stets als steuerfrei behandele. Dies könne durch Herrn D, den Leiter der Personalabrechnung bei der A AG, bezeugt werden. Der Kläger beantragt, die Auskunft vom 18.02.2010 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2010 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, dass die im Juli 2009 angeordnete Freistellung von sieben Tagen keine Krankheit im Sinne des anzuwenden Erlasses vom 13.03.1991 darstellt, so dass die ausgezahlte Schichtzulage i. H. v. 317,- € steuerfrei zu belassen und die einbehaltene Lohnsteuer von rund 140,- € auszuzahlen ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf sein außergerichtliches Vorbringen. Die Entscheidung wurde durch Senatsbeschluss vom 12.01.2011 auf die Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Dem Gericht lagen die den Streitfall betreffende Klagakte des Beklagten (St.Nr.: .../.../...) sowie die Gerichtsakte zum Verfahren FG Hamburg 6 K 72/10 vor.