Urteil
6 K 54/10
FG Hamburg 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2010:0623.6K54.10.0A
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Leitsätze
1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO setzt die Stellung eines wirksamen Änderungsantrags vor Ablauf der Festsetzungsfrist voraus(Rn.28)
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2. Ein wirksamer Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung nach §§ 164 Abs. 2, 171 Abs. 3 AO muss das verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben, sodass die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird, den Änderungsantrag tatsächlich zu bearbeiten (Anschluss an FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 7 K 256/04, EFG 2008, 756; BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; vom 21.10.1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283)(Rn.29)
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3. Ein Antrag, der nur damit begründet wird, dass eine Steuerfestsetzungen "nach dem sich jetzt abzeichnenden Ergebnis aufzuheben sein" wird, ist nicht hinreichend konkretisiert und erfüllt daher die vorgenannten Anforderungen nicht. Ein solcher Antrag löst keine Ablaufhemmung aus(Rn.29)
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Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO setzt die Stellung eines wirksamen Änderungsantrags vor Ablauf der Festsetzungsfrist voraus(Rn.28) . 2. Ein wirksamer Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung nach §§ 164 Abs. 2, 171 Abs. 3 AO muss das verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben, sodass die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird, den Änderungsantrag tatsächlich zu bearbeiten (Anschluss an FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 7 K 256/04, EFG 2008, 756; BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; vom 21.10.1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283)(Rn.29) . 3. Ein Antrag, der nur damit begründet wird, dass eine Steuerfestsetzungen "nach dem sich jetzt abzeichnenden Ergebnis aufzuheben sein" wird, ist nicht hinreichend konkretisiert und erfüllt daher die vorgenannten Anforderungen nicht. Ein solcher Antrag löst keine Ablaufhemmung aus(Rn.29) . Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. 1. Die Klage ist zulässig. Das Vorverfahren ist zwischenzeitlich durch Erlass der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2010 abgeschlossen worden. Die Sachurteilsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 FGO ist damit nunmehr erfüllt. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 FGO. Zu Recht hat der Beklagte entschieden, dass einer Änderung der Steuerfestsetzungen für 1994-1999 Festsetzungsverjährung entgegensteht. Die Steuerfestsetzungen vom 22.08.2001 sind sowohl formell als auch materiell bestandskräftig und daher insgesamt nicht mehr änderbar. a. Die Steuerfestsetzungen können insbesondere nicht mehr nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden. Denn Vorbehaltsbescheide können nur solange aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist, wobei die Änderungsmöglichkeit spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist entfällt, § 164 Abs. 4 AO. Die Festsetzungsfristen für die gegenüber der Klägerin festgesetzten, streitgegenständlichen Steuern sind gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO zu folgenden Zeitpunkten abgelaufen: 1994 31.12.2001 1995 31.12.2002 1996 31.12.2003 1997 31.12.2004 1998 31.12.2005 1999 31.12.2006 Die Klägerin hat vor Ablauf der Festsetzungsfristen keinen wirksamen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen gestellt; der Ablauf der Festsetzungsfristen ist deshalb nicht gemäß § 171 Abs. 3 AO über die o. a. Zeitpunkte hinaus gehemmt worden. Insbesondere stellt das Schreiben vom 11.09.2006 keinen wirksamen Antrag i. S. d. §§ 164 Abs. 2, 171 Abs. 3 AO dar. Ein wirksamer Antrag auf Änderung einer Steuerfestsetzung muss das verfolgte Änderungsbegehren seinem sachlichen Gehalt nach zumindest in groben Zügen zu erkennen geben, sodass die Finanzbehörde in die Lage versetzt wird, den Änderungsantrag tatsächlich zu bearbeiten (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2007 7 K 256/04, EFG 2008, 756; BFH-Urteile vom 20.12.2006 X R 30/05, BFHE 216, 31, BStBl II 2007, 503; vom 21.10.1999 I R 25/99, BFHE 190, 285, BStBl II 2000, 283). Ein Antrag, der --wie hier-- nur damit begründet wird, dass die Steuerfestsetzungen "nach dem sich jetzt abzeichnenden Ergebnis aufzuheben sein" werden, ist nicht hinreichend konkretisiert und daher unwirksam. Im Übrigen hätte das Schreiben vom 11.09.2006 auch nur zu einer Ablaufhemmung mit Wirkung für das Jahr 1999 geführt. b. Der Ablauf der Festsetzungsfrist war auch nicht durch den Einspruch der Klägerin vom 10.09.2001 gegen die Schätzungsbescheide vom 22.08.2001 gehemmt. Denn über den Einspruch ist mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2001 unanfechtbar entschieden worden, vgl. § 171 Abs. 3a Satz 1 AO. Die von dem Nachtragsliquidator erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2010 aufgestellte Behauptung, dass die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2001 der Klägerin nicht zugegangen sei, wertet das Gericht als bloße Schutzbehauptung. Die Einspruchsentscheidung ist gemäß Postaufgabevermerk am 23.11.2001 mit einfacher Post zu Händen des Nachtragsliquidators an die Adresse X-Straße, ... Hamburg, aufgegeben worden. An diese Adresse ist sowohl zeitlich vor als auch nach der Aufgabe der Einspruchsentscheidung Post des Beklagten (einschließlich der angefochtenen Steuerbescheide) bekanntgegeben worden, ohne dass es Zugangsprobleme gegeben hätte. Als weiteres Indiz für die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung wertet das Gericht den Umstand, dass die Klägerin die hier streitigen Änderungsanträge vom 11.09.2006 und 17.10.2008 gestellt hat; denn wenn die Klägerin davon ausgegangen sein sollte, dass der Einspruch vom 10.09.2001 noch nicht beschieden worden wäre, dann hätte sie keine (schlichten) Änderungsanträge stellen müssen. Die Bezugnahme der Klägerin in den Schreiben vom 11.09.2006 und 17.10.2008 auf die Vorbehaltsregelung des § 164 AO spricht hingegen dafür, dass die Klägerin bei Antragstellung von der formellen Bestandskraft der Steuerbescheide ausgegangen ist, aber eine Abänderung der Festsetzungen nach § 164 AO für möglich gehalten hat. Dass diese Einschätzung nach den gegebenen Umständen des Streitfalls im Ergebnis unzutreffend war, wurde der Klägerin erstmals mit dem AdV-Beschluss des Senats vom 26.04.2010 bzw. mit dem Gerichtsbescheid des Einzelrichters vom 14.05.2010 mitgeteilt. 3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 FGO. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Änderung von Steuerfestsetzungen für die Jahre 1994-1999. Die Klägerin gab für die Streitjahre keine Steuererklärungen ab. Nach ihrer Löschung im ... 1998 wegen Vermögenslosigkeit wurde die Klägerin im ... 1998 als GmbH i. L. wieder eingetragen. Ihr Nachtragsliquidator ist Herr A. Gegen die Klägerin ergingen am 22.08.2001 für die Streitjahre Schätzungsbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung über Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidung vom 23.11.2001 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 11.09.2006 wandte sich der Nachtragsliquidator an den Beklagten und führte u. a. aus: "... Ich habe übrigens alle Schätzungsbescheide geprüft und festgestellt, dass alle Bescheide unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind. Sie werden nach dem sich jetzt abzeichnenden Ergebnis aufzuheben sein. Wie weit Neufestsetzungen rechtlich möglich sind, dürfte eine Frage der Festsetzungsverjährungsfristen sein. Entgegen der gängigen Kommentierung bin ich der Meinung, in einem solchen Falle dürfe ein Finanzamt im Zusammenhang der Überprüfung neu festsetzen..." Mit weiterem Schreiben vom 17.10.2008 teilte der Nachtragsliquidator dem Beklagten mit, dass das Schreiben vom 11.09.2006 einen Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzungen beinhaltet habe. Der Beklagte lehnte die Änderung der Steuerfestsetzungen vom 22.08.2001 mit Bescheid vom 31.10.2008 ab. Über den dagegen gerichteten Einspruch vom 04.11.2008 entschied der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.05.2010. Die Klägerin hat am 16.03.2010 Klage erhoben. Die Klägerin trägt vor: Die Steuerfestsetzungen vom 22.08.2001 für 1994 -1999 seien materiell falsch; tatsächlich schulde sie --die Klägerin-- im Ergebnis keine Steuern. Die Streitjahre seien aufgrund des Änderungsantrags vom 11.09.2006 und der nachgereichten Unterlagen neu zu bescheiden. Zudem sei die Einspruchsentscheidung vom 23.11.2001 nicht zugegangen, sodass das Einspruchsverfahren bis heute nicht abgeschlossen und der Ablauf der Festsetzungsfrist auch insoweit gehemmt sei. Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 20.05.2010 und den Bescheid vom 31.10.2008 über die Ablehnung der Änderung der Steuerfestsetzungen vom 22.08.2001 für 1994 -1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Steuerfestsetzungen für 1994 bis 1999 auf jeweils 0 DM/€ herabzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf sein außergerichtliches Vorbringen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 10.05.2010 auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14.05.2010 abgewiesen. Die Klägerin hat am 27.05.2010 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheids wird verwiesen. Auf die Sitzungsniederschrift vom 16.06.2010, den Abtrennungsbeschluss des Gerichts vom 23.06.2010 und den Schriftsatz der Klägerin vom 21.06.2010 wird verwiesen. Dem Gericht haben zu der den Streitfall betreffenden Steuernummer .../.../.../ je 2 Bd. Körperschaftsteuer- und Rechtsbehelfsakten vorgelegen.