Urteil
5 K 91/22
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Verpflichtet sich der Inhaber einer Genehmigung zur Lagerung von Gefahrenstoffen aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland dazu, die Gefahrenstoffe so zu lagern, dass erforderliche Abstände zu einem geplanten Wohngebiet eingehalten werden, und nimmt er in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen einen Bebauungsplan zurück und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.(Rn.27)
(Rn.62)
(Rn.63)
(Rn.64)
(Rn.71)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verpflichtet sich der Inhaber einer Genehmigung zur Lagerung von Gefahrenstoffen aufgrund eines Vertrages mit einem Bundesland dazu, die Gefahrenstoffe so zu lagern, dass erforderliche Abstände zu einem geplanten Wohngebiet eingehalten werden, und nimmt er in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen einen Bebauungsplan zurück und erhält er dafür vom Land einen Geldbetrag, liegt ein steuerbarer Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.(Rn.27) (Rn.62) (Rn.63) (Rn.64) (Rn.71) Die Entscheidung ergeht nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat eine (sonstige) Leistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegen Entgelt an H erbracht. 1. a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL. Die Besteuerung einer sonstigen Leistung nach dieser Vorschrift setzt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger voraus, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet. Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. bspw. BFH, Urteil vom 10. April 2019, XI R 4/17, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2019, 635; Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 215, 321, BStBl II 2007, 187, m.w.N.). Für die Annahme eines Vorteils, der zu einem Verbrauch im Sinn des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt, ist erforderlich, dass einem identifizierbaren Verbraucher ein Vorteil verschafft wird, der einen Kostenfaktor in der Tätigkeit eines anderen Beteiligten am Wirtschaftsleben bilden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Dezember 1997, C-384/95, Landboden Agrardienste, Slg. 1997, I-7387). b) Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrages (vgl. §§ 320 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches), durch den sich eine Vertragspartei zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen und die andere sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG regelmäßig erfüllt, falls der leistende Vertragspartner Unternehmer ist. Zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert besteht in diesen Fällen regelmäßig ein unmittelbarer Zusammenhang. Der Leistungsempfänger steht aufgrund der vertraglichen Beziehungen zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Leistungsempfänger fest. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in gegenseitigen Verträgen verpflichtet haben, liegt der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor; das versprochene Tun, Dulden oder Unterlassen ist der Vorteil, den der Leistungsempfänger erhält. Ob der Leistungsempfänger die Leistung tatsächlich verwendet oder ggf. zu welchem Zweck, ist grundsätzlich unerheblich (vgl. zum Ganzen bspw. BFH, Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, m.w.N.). c) Dagegen sind Zahlungen, durch die lediglich eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werden soll, kein Entgelt für eine steuerbare Leistung (vgl. BFH, Urteile vom 26. Oktober 2000, V R 10/00, BFHE 193, 165; vom 22. Juli 1999, V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 13. November 1997, V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169, jeweils m.w.N.). Die Zahlung wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse eines Leistungsempfängers gewährt (EuGH, Urteil vom 16. September 2021, C-21/20, Balgarska natsionalna televizia, HFR 2021, 1045; Erdbrügger in Wäger, UStG, 2. Aufl. 2022, § 1 Rn. 109). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass auch Leistungen, die ein Unternehmer im allgemeinen Interesse erbringt, nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG steuerbar sein können (BFH, Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187). Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749). Der Annahme eines steuerbaren Entgelts steht insbesondere nicht entgegen, dass an der Aufrechterhaltung des bezuschussten Betriebs ein öffentliches Interesse besteht (BFH, Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701) oder dass der Zahlungsempfänger zum Nutzen der Allgemeinheit tätig geworden ist (EuGH, Urteil vom 29. Oktober 2009, C-246/08, Kommission/Finnland, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2010, 197). Es ist also nicht entscheidend, ob eine Leistung im öffentlichen Interesse liegt, sondern ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 1997, V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169); auf die Motive kommt es nicht entscheidend an (BFH, Urteil vom 19. November 2009, V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). 2. Die unter Tz. I. 1. a) und b) genannten Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. a) Die von der Klägerin erbrachte und von H empfangene Leistung, die darin besteht, dass die Klägerin entsprechend der vertraglichen Vereinbarung handelte, wurde im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erbracht, nämlich im Rahmen des zwischen H und der Klägerin geschlossenen Vertrages vom 21. Dezember 2016. Der entgeltliche Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben, worum es im Streitfall im Kern geht, ist eine sonstige Leistung, wie § 3a Abs. 4 Nr. 9 UStG belegt. Denn die Klägerin beschränkt die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit insoweit, als sie die Gefahrstoffe nicht mehr an beliebigen Orten ihres Betriebsgeländes lagert, sondern nur noch an den Orten, die einen hinreichenden Abstand entsprechend der vertraglichen Vereinbarung wahren. Hierin liegt ein teilweiser Verzicht auf die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit in der bisher vollzogenen Art und Weise. b) H empfängt durch das vertraglich vereinbarte Handeln der Klägerin eine konkrete Leistung. Diese liegt darin, dass durch die neu angeordnete Gefahrengutlagerung auf dem Gelände der Klägerin sowie durch die Rücknahme der Einwendungen gegen die Bebauungspläne H die Möglichkeit und rechtliche Freiheit verschafft wird, die Bauplanung der "HafenCity" wie geplant durchführen zu können. aa) Diese Leistung der Klägerin steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung, welche H erbringt. Dies ergibt sich bereits aus dem Vertrag selbst, welcher als gegenseitiger (synallagmatischer) Vertrag aufgebaut ist. Die Zahlung der H erfolgte erkennbar um der erbrachten Leistung Willen. So stellt der Vertrag in § 2 die vertraglichen Verpflichtungen der H dar, in § 3 werden die Verpflichtungen der Klägerin dargestellt. Der Vertrag ist erkennbar so aufgebaut, dass die gegenseitigen Verpflichtungen voneinander abhängig gemacht werden sollten. Die zeigt sich insbesondere dadurch, dass die Klägerin sich in dem Vertrag verpflichtet, das Entgelt zurück zu zahlen, sollte sie ihre vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringen (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Eine solche Rückzahlungsvereinbarung verdeutlicht die Gegenseitigkeit der vertraglichen Leistungen. Hieraus ergibt sich zugleich, dass nicht die Allgemeinheit - als nicht individuell identifizierbarer Empfänger - eine Leistung erhält, wie es bspw. der Fall wäre, hätte H die Klägerin allgemein fördern wollen, ohne eine konkrete Leistung von dieser zu fordern. bb) Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht sowohl die Gegenseitigkeit des Vertrags als auch der unmittelbare Zusammenhang trotz der Ausführungen in der Präambel, u.a. dass der Hamburger Hafen und seine Unternehmen eine große Bedeutung und H zudem ein großes Interesse an einem florierenden Geschäft der Klägerin habe, und der Bezeichnung als "städtebaulicher" Vertrag. Diese eher allgemeinen Ausführungen vermögen nicht, die im Vertrag konkret vereinbarten Verpflichtungen zu verdrängen. Vielmehr sind sie ein Ausdruck der grundsätzlich bestehenden Motivlage der Vertragsparteien und zeigen, dass die Leistung der Klägerin auch im allgemein öffentliches Interesse lag. Ein solches ist in den Fällen, in denen der Staat handelt, freilich meist (auch) gegeben, ohne dass dies einer Steuerbarkeit stets entgegenstünde. cc) Dafür, dass ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und von den Parteien auch beabsichtigt war, sprechen indiziell zudem auch Behördenaussagen im Vorfeld des Vertragsschlusses. Etwa in einer E-Mail vom ... 2016 (...) spricht ein Mitarbeiter der BSW davon, dass "das Recht" erworben werden solle, dass die bisherige Lagerstätte [der Klägerin] "unter Rückzahlungsverpflichtung" verlegt werde. Dass insoweit von einem Erwerb der Leistung ausgegangen wird, spricht für einen Leistungsaustausch, der für H auch einen Gegenwert beinhaltete. Sofern die Behörden davon ausgehen, etwas zu erwerben, spricht dies gegen die Auffassung, dass mit der Zahlung lediglich eine allgemeine Förderung erreicht werden soll. Dafür, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Leistungsaustausch handelt, spricht außerdem, dass die Klägerin ohne den Vertrag keine rechtliche Verpflichtung dazu gehabt hätte, ihre Gefahrengüter zugunsten von H zu verlagern, da sie eine unbefristet gültige Genehmigung zur Lagerung innehatte. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vertragsparteien in dem geschlossenen Vertrag keine umsatzsteuerliche Beurteilung vorgenommen haben, die Zahlung als Ausgleich für entstandenen Aufwand bezeichneten und das Förderungsziel durch die Belastung mit Umsatzsteuer beeinträchtigt würde. Für die umsatzsteuerliche Qualifikation kommt es nicht auf die vertragliche Bezeichnung oder darauf an, ob die Parteien davon ausgingen, es falle keine Umsatzsteuer an. c) Die Leistung der Klägerin ist auch als Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts anzusehen. Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des Gerichts deshalb zu bejahen, da H erst durch die Verlagerung der Giftstoffe und Rücknahme der Einwendungen in die Lage versetzt wurde, die Entwicklung der HafenCity wie von ihr beabsichtigt und geplant umzusetzen. Sie erlangte mithin die Möglichkeit und rechtliche Freiheit, die Entwicklung der "HafenCity" nach ihren Vorstellungen voranzutreiben, was einen verbrauchsfähigen Vorteil darstellt. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte H nicht mit einem so überwiegenden strukturpolitischen oder allgemeinpolitischen Interesse, dass dieser Zweck den Leistungsaustausch überlagern würde (vgl. zu einem ähnlichen Fall, bei dem eine Zahlung für einen Verzicht auf den Betrieb einer Sondermülldeponie erfolgte: BFH, Urteil vom 24. August 2006, V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187; oder etwa beim Bau einer öffentlichen Tiefgarage, BFH, Urteil vom 30. Januar 1997, V R 133/93, BFHE 182, 413, BStBl II 1997, 335). Vielmehr liegt es vorliegend in der Natur der Sache, dass bei der (öffentlich-rechtlichen) Zahlung auch ein Interesse der Allgemeinheit vorhanden ist. Dennoch handelte H primär, um die Leistung der Klägerin zu erhalten. Im Übrigen - auch wenn es hierauf nicht tragend ankam - steht dem Ansatz der Argumentation der Klägerin, ein Leistungsaustausch könne durch einen "überwiegenden allgemeinpolitischen Zweck" überlagert werden, auch grundsätzlich entgegen, dass ein Maßstab hierfür schwer zu bestimmen wäre. Mit anderen Worten erscheint es dem Gericht kaum nachprüfbar, ab welcher "allgemeinpolitischen Zweck-Intensität" ein Leistungsaustausch verdrängt würde. Jedenfalls aber entspricht dieser Ansatz - wie oben dargestellt - nicht der Rechtsprechung des BFH, welcher sich das erkennende Gericht anschließt. e) Schließlich stellt die Zahlung der H auch keinen Schadensersatz dar. Zwar sind so genannte Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. z.B. EuGH, Urteil 21. März 2002, C-174/00, Kennemer Golf, HFR 2002, 560; BFH, Urteil vom 20. März 2013, XI R 6/11, BStBl II 2014, 206). Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen H ist jedoch nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Würdigung einer im Jahr 2016 erfolgten Zahlung der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: H) an die Klägerin. Die Klägerin betreibt seit langem ein sog. Terminalgeschäft auf einer von H im Hamburger Hafen gepachteten Fläche am "A"-Kai (Gemarkung xxx), .... Es handelt sich um ca. ... qm Freifläche und ca. ... qm Hallenfläche. Die Fläche befindet sich unmittelbar gegenüber dem "B"-Kai bzw. "C"-Hafen .... ... Das Terminalgeschäft der Klägerin besteht aus dem Umschlag (insb. dem Be- und Entladen von Schiffen) von Stückgut, Lagerhaltung und Speditionsgeschäft. Zu den von der Klägerin gelagerten Gütern gehörten auch diverse Gefahrenstoffe, die gem. § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bzw. Art. 13 der Richtlinie 2012/18/EU (Amtsblatt der Europäischen Union 2012, L 197, "Seveso-III-RL") nur mit hinreichendem Sicherheitsabstand zu bewohnter Fläche gelagert werden dürfen. Für die Lagerung der Gefahrenstoffe besaß die Klägerin (unbefristet erteilte) Genehmigungen. Der Pachtvertrag der Klägerin mit H war und ist langfristig abgeschlossen bis zum Jahr ..., wobei der Klägerin eine Verlängerungsoption um weitere ... Jahre eingeräumt ist. Im Zuge des Ausbaus und der Entwicklung der "HafenCity" plante H die Schaffung weiteren Wohnraums auf der o.g., ..., Fläche im Bereich "B"-Kai bzw. "C"-Hafen. Hierfür erließ H die Bebauungspläne "xxx-1" und "xxx-2". Nachdem der Klägerin dies bekannt wurde, wandte sie sich im Jahr 2015 zunächst an die Hamburg Port Authority (HPA) - eine H untergeordnete Anstalt öffentlichen Rechts -, mit dem Ziel, eine Lösung der Problematik der heranrückenden Bebauung herbeizuführen. Zudem erhob sie in 2016 förmlich Einwendungen gegen die Bebauungspläne. In Folge dessen kam es spätestens Anfang 2016 zu Gesprächen zwischen der Klägerin und H (diese vertreten insbesondere durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, im Folgenden: BSW, sowie die Behörde für Umwelt und Energie, im Folgenden: BUE). Nach der Kontaktaufnahme durch die Klägerin beauftragte H die D GmbH mit der Erstellung eines Gutachtens "zur Ermittlung eines angemessenen Abstandes im Sinne des § 50 BImSchG", welches am 14. Januar 2016 fertiggestellt wurde und erforderliche Mindestabstände zwischen den gelagerten Gefahrenstoffen und "schutzbedürftigen Gebieten" angab. Zudem wurde einvernehmlich (beauftragt von der Klägerin) Dr. E (Sachverständiger für Umweltschutz) mit der Erstellung eines Gutachtens zu der Frage beauftragt, wie das Betriebsgelände der Klägerin so strukturiert werden kann, dass bei weiterer Lagerung bzw. Umschlag von Gefahrenstoffen alle gesetzlichen Vorschriften und insbesondere die erforderlichen Abstandsflächen sowohl zur "HafenCity" als auch zur vorhandenen Wohnbebauung im ... eingehalten werden können; das Gutachten wurde im Mai 2016 erstellt. Der Forderung von H, die Klägerin solle die Gefahrenstoffe auf einen anderen Teil des Betriebsgeländes umlagern, damit der erforderliche Sicherheitsabstand gewahrt werden könne, entgegnete die Klägerin, dass die Verlagerung des Gefahrenguts mit erheblichen Kosten verbunden wäre, bspw. für die Errichtung neuer Lagerhallen. Sie forderte daher zunächst eine Erstattung der "Mehrkosten in Höhe von ca. 20 Millionen Euro". Grundsätzlich war eine Verlagerung möglich - und die Klägerin hierzu auch bereit - und zwar auf eine Erweiterung des Betriebsgeländes ..., die durch ... entstanden und die an die Klägerin bereits vor dem Streitzeitraum verpachtet worden war. Nach Abschluss der Verhandlungen schlossen die Klägerin und H (vertreten durch die BSW sowie die BUE) am 21. Dezember 2016 einen "städtebaulichen Vertrag zwecks Förderung der städtebaulichen Entwicklung in der HafenCity" (im Folgenden: "Vertrag"). Mit diesem Vertrag verpflichtete sich H an die Klägerin 8.000.000 € zu zahlen, wovon 4.000.000 € nach Abschluss des Vertrages und 4.000.000 € nach Baubeginn gezahlt werden sollten. Die Zahlungen erfolgten vereinbarungsgemäß in den Jahren 2016 und 2019. Die Zahlung erfolgte gem. § 2 Abs. 2 des Vertrags, um den Aufwand auszugleichen, der durch die Veränderung bei der Lagerung von sehr giftigen Gasen entsteht. Nach § 3 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin, ihren Betrieb ab dem 1. Januar 2020 so zu führen, dass der Sicherheitsabstand in Bezug auf die Gefahrenstoffe eingehalten wird. Der Vertrag enthält keine Ausführungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Zahlung. Auszugsweise lautet der Vertrag wie folgt: "Präambel (...) Die Tätigkeiten der Fa. G in den Betriebsbereich begründen angemessene Sicherheitsabstände, (...). Mit einer Ausdehnung von bis zu 740 m reichen diese über das eigene Betriebsgelände der Fa. G hinaus und bewirken daher Einschränkungen für die beabsichtigte bauliche Nutzung auf den Liegenschaften ... des Betriebsgeländes und ... im Bereich des "B"-Kais (...). Im Zuge der Terminalerweiterung durch die Integration des ... (...) plant die Fa. G auch die Errichtung von neuen Freilagerflächen für Gefahrgut- und Gefahrguttankcontainer sowie die Errichtung eines Hallenkomplexes, mit sechs Brandabschnitten zur Gefahrgutlagerung. Die Freie und Hansestadt Hamburg entwickelt die HafenCity als neuen Stadtteil, der dringend benötigte Flächen für die Entwicklung Hamburgs als wachsender Stadt schafft, (...). Sie muss zu diesem Zwecke neues Bauplanungsrecht schaffen und mögliche Nutzungskonflikte mit den benachbarten Hafennutzungen lösen. (...) Hamburg hat daher ein großes Interesse daran, dass mit der Fa. G ein florierendes, gut aufgestelltes Logistikunternehmen existiert, und steht den Erweiterungs- und Modernisierungsmaßnahmen der Fa. G ausdrücklich positiv gegenüber. (...) Die Parteien sind überzeugt, dass sich die aus der heranrückenden Bebauung, dem Erhalt und der Fortentwicklung des bestehenden Betriebsstandorts der Fa. G und der Einhaltung angemessener Sicherheitsabstände zu schutzwürdigen Nutzungen ergebenden Nutzungskonflikte lösen lassen. (...) § 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand des Vertrages ist gegenwärtige und die zukünftig geplante Lagerung von Gefahrenstoffen im Betriebsbereich der Fa. G. (...) (2) (...) (3) Zweck des Vertrags ist es, dass zwischen den betrieblichen Nutzungen einschließlich der geplanten Erweiterung und Umstrukturierung einerseits und schutzwürdigen Nutzungen andererseits langfristig ein angemessener Sicherheitsabstand gewährleistet ist. (...) § 2 Verpflichtungen Hamburgs (1) Hamburg verpflichtet sich, die Änderungsgenehmigungsverfahren der Fa. G im Zuge der Umstrukturierung des Betriebes am "F" Hafen, insbesondere zur Genehmigung neuer Freilagerflächen für Gefahrgut- und Gefahrguttankcontainer sowie zur Errichtung eines Hallenkomplexes zur Gefahrgutlagerung, in kooperativer Weise zügig zu begleiten und die Genehmigungsanträge innerhalb von sieben Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu bescheiden. (...) (2) Hamburg gleicht der Fa. G einmalig mit einer Zahlung von acht Millionen Euro den Aufwand aus, der ihr durch die Veränderungen bei der Lagerung von Einzelgebinden sehr giftiger Gase, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maßgeblichen angemessen Sicherheitsabstand auslösen, entstehen. Die Zahlung erfolgt in zwei Tranchen, von denen die erst in Höhe von 4.000.000 (vier Millionen) Euro unverzüglich nach Vertragsschluss fällig wird. Die zweite Tranche wird in Höhe von 4.000.000 (vier Millionen) Euro wird fällig, nachdem die Fa. G den Beginn der Bauarbeiten für die Gefahrengutlagerfläche (...) angezeigt hat. § 3 Verpflichtungen der Fa. G (1) Die Fa. G verpflichtet sich, ihren Betrieb spätestens ab dem 01.01.2020 dauerhaft so zu führen, dass angemessene Sicherheitsabstände sich nicht auf Landflächen des Stadtteils HafenCity oder auf ... angrenzenden schutzwürdige Nutzungen (...) erstrecken. (...) (2) Im Rahmen der beabsichtigten Änderung wird G die Lagerung von Gefahrstoffen auf den ... Teil des existierenden Betriebsbereichs und auf das ... Gelände des ... "F" Hafens verlagern (...), so dass die angemessenen Sicherheitsabstände zum Stadtteil XXX sowie zu den ... angrenzenden schutzwürdigen Nutzungen (...) eingehalten werden. (...) (5) Die Fa. G nimmt ihre im Verfahren der öffentlichen Auslegung erhobenen Einwendungen gegen die Entwürfe der Bebauungspläne "xxx-1" und "xxx-2" zurück und verzichtet auf Rechtsmittel gegen die Bebauungspläne und die auf ihrer Grundlage ergehenden Baugenehmigungen. (...)" ... Ohne den Vertragsschluss hätte es für die Klägerin keine Verpflichtung aus immissionsschutzrechtlichen Gründen gegeben, das Gefahrengut auf ihrem Betriebsgelände zu verlagern. Durch behördliches Schreiben vom 10. November 2020 wurde ihr mitgeteilt, dass die vorhandene Genehmigung zur Lagerung von Gefahrstoffen unbefristet galt. Die Klägerin behandelte die Zahlung der H umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbaren Zuschuss und erklärte diesen folglich auch nicht als steuerpflichtigen Umsatz in der dem Beklagten am 4. Januar 2018 übermittelten Umsatzsteuerklärung 2016. Die Umsatzsteuererklärung 2016 wies einen Nachzahlungsbetrag aus. Ab dem 9. März 2020 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2017 durch, die er mit Bericht vom 29. September 2020 abschloss. In Bezug auf die streitgegenständliche Zahlung vertrat der Beklagte die Auffassung, diese stellten ein Entgelt für eine konkrete Gegenleistung dar, sodass ein umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungsaustauschs vorliege. Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und der sich hieraus ergebenden Erhöhung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für 2016 erließ der Beklagte u.a. den - nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten -streitgegenständlichen Umsatzsteuerbescheid vom 4. Dezember 2020, welcher zu einer Umsatzsteuernachforderung in Höhe von 638.655,36 € führte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde nach § 164 Abs. 3 AO aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 21. Dezember 2020 Einspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, die Zahlung sei allein erfolgt, um der Klägerin den Aufwand auszugleichen, der ihr durch die vertraglich vereinbarten Veränderungen entstehe. Es handle sich daher um einen Investitionszuschuss im Zusammenhang mit dem Bau einer neuen Gefahrgutslagerfläche. Der Zuschuss sei auch für diesen Bau verwendet worden und aus struktur- und allgemeinpolitischen bzw. volkswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Er diene lediglich dazu, die Tätigkeit der Klägerin im allgemeinen Interesse zu fördern. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. September 2021 als unbegründet zurück und hielt an der Auffassung des Betriebsprüfers fest. Die Zahlung der H sei im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht worden. Es habe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert bestanden. Die von der Klägerin erbrachte Leistung habe darin bestanden, die Lagerung der Gefahrenstoffe auf den ...Teil des existierenden Betriebsbereichs und auf das ... Gelände des ... "F" Hafens zu verlagern und entsprechende sicherheitstechnische Maßnahmen umzusetzen. Hierfür sei im Gegenzug (unter anderem) die im Vertrag vereinbarte Zahlung erfolgt. Der Leistungsaustausch ergebe sich auch daraus, dass die Klägerin zur Rückzahlung verpflichtet gewesen wäre, wenn sie ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen wäre. Die Vergütung sei somit ein konkreter Gegenwert für die Leistung gewesen, woraus sich der Leistungsaustausch ergebe. Zudem habe die Klägerin auch einen konkreten Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts geführt habe. Der Vertrag habe nämlich dazu gedient, den Bebauungsplan der "xxx-1" rechtssicher abzuschließen. Der Vorteil habe somit in der Fortsetzung der Bebauung der "HafenCity" gelegen. Auch stehe ein struktur- bzw. allgemeinpolitisches Interesse der Annahme einer umsatzsteuerbaren Leistung nicht entgegen. Ein solches Interesse liege vielmehr jedem Handeln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugrunde. Nur wenn ausschließlich eine Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers erstrebt sei und kein Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers vorliege, könne ein nicht steuerbarer Umsatz gegeben sein. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat am 23. September 2021 Klage erhoben. Mit dieser vertritt sie weiterhin ihre bisherige Auffassung und vertieft ihre Argumentation aus dem Einspruchsverfahren. Die Klägerin meint, die Zahlung der H stelle einen echten, nicht steuerbaren Zuschuss dar. Die Zahlung sei ausweislich des Vertrages nicht in einem konkreten Leistungsaustauschverhältnis für den Erhalt einer unmittelbaren Gegenleistung der Klägerin erfolgt. Vielmehr sei die Zahlung als allgemeine Förderung aus strukturpolitischen Gründen und daher in einem überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse geleistet worden. Dies ergebe sich bereits aus der Präambel des Vertrages sowie aus der Vertragsbezeichnung als "städtebaulicher Vertrag zur Förderung der städtebaulichen Entwicklung" selbst. H habe eine Förderung sowohl des Hafengebietes als auch der "HafenCity" erreichen und den bestehenden flächenbezogenen Nutzungskonflikt lösen wollen. Dies habe nur durch ihre, der Klägerin, Bezuschussung erreicht werden können; der Zuschuss sei somit notwendiger Bestandteil einer "dichotomen strukturpolitischen" Maßnahme der H und damit im öffentlich-rechtlichen Interesse erfolgt. Hinter diesem übergeordneten und bestimmenden Motiv der Zahlung träten die von ihr, der Klägerin, vertraglich geforderten Zugeständnisse aus umsatzsteuerlicher Sicht zurück, sie stellten damit keine umsatzsteuerliche Gegenleistung für die Zahlung dar. Insbesondere erlange H keinen konkreten Vorteil aus der Verlagerung des Gefahrgutlagers, wie es beispielsweise bei der Zahlung eines Zuschusses für die Ausrichtung eines Stadtfestes der Fall sei. In dem Fall werde ein Entgelt gezahlt, damit der Leistende ein Stadtfest ausrichte. Vorliegend stehe jedoch die Gesamtentwicklung der "HafenCity" sowie die Sicherung der Hafenwirtschaft im Vordergrund - es könne mithin nicht von "einem" konkreten Vorteil ausgegangen werden. Der Annahme eines nicht steuerbaren Zuschusses stehe weiter nicht entgegen, dass sie, die Klägerin, durch die Zahlung in die Lage versetzt worden sei, ihr Unternehmen wirtschaftlich erfolgreich fortsetzen zu können. Unschädlich sei deshalb auch, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung und einer entsprechenden Erfolgskontrolle geknüpft worden seien. Ein weit überwiegendes öffentlich-rechtliches Eigeninteresse der H werde auch durch das Gesprächsprotokoll vom 2. März 2016 (...) belegt. Aus diesem ergebe sich, dass die Umlagerung der Gefahrenstoffe auf dem Betriebsgelände auch negative Ausstrahlungen auf die gesamte Hamburger Hafenwirtschaft hätte haben können, sich mithin strukturpolitisch erheblich ausgewirkt hätte. Schließlich spreche für einen nicht steuerbaren Zuschuss auch, dass der Vertrag keine Aussage zur umsatzsteuerlichen Behandlung beinhalte - im Gegensatz zu anderen Verträgen, welche sie, die Klägerin, mit H geschlossen habe. Dies zeige, dass die Vertragsparteien ihre, der Klägerin, allgemeine Förderung bezweckt hätten. Der Beklagte verkenne bei seiner Argumentation, dass die Zahlung nicht für die Verlagerung, sondern maßgeblich aus übergeordneten öffentlich-rechtlichen Gründen geleistet worden sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Umsatzsteuerbescheid für 2016 vom 4. Dezember 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. September 2021 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 638.655,46 € niedriger auf ./. 1.440.999,16 € festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, der für die Annahme eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer Leistung der Klägerin, nämlich der Herstellung ausreichender Sicherheitsabstände, sei entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus gegeben. Die von der Klägerin erbrachte Leistung habe darin bestanden, die Lagerung der Gefahrenstoffe auf den ...Teil des existierenden Betriebsbereichs und auf das ... Gelände des ... "F" Hafens zu verlagern und entsprechende sicherheitstechnische Maßnahmen umzusetzen. Hierfür sei im Gegenzug die im Vertrag vereinbarte Zahlung erfolgt. Der Leistungsaustausch werde auch dadurch belegt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen sei, die Zahlung zurückzuzahlen, hätte sie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Die Vergütung sei somit ein konkreter Gegenwert für eine Leistung gewesen. H habe auch einen konkreten Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Amtsblatt der Europäischen Union 2007, L 347 -MwStSystRL-) geführt habe. Der Vertrag habe nämlich dazu gedient, den Bebauungsplan der "HafenCity" rechtssicher abzuschließen. Der Vorteil habe somit in der Ermöglichung einer Bebauung im Bereich der angegriffenen Bebauungspläne bzw. der Abstandsflächen gelegen. Einem Leistungsaustausch stünden auch nicht - unstreitig vorhandene -strukturpolitische und allgemeinpolitische Interessen der H entgegen. Derartige Interessen lägen vielmehr jedem Handeln einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zugrunde. Nur wenn ausschließlich eine Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers erstrebt werde und kein Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers vorliege, könne ein nicht steuerbarer Umsatz angenommen werden. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. ...