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Urteil

5 K 181/19

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Kind, das an einer psychischen Erkrankung leidet, deretwegen ein Grad der Behinderung von 80 mit dem Merkmal "H" (Hilflos) festgestellt ist, und das wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten nach § 63 StGB (einstweilen) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ist i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kind, das an einer psychischen Erkrankung leidet, deretwegen ein Grad der Behinderung von 80 mit dem Merkmal "H" (Hilflos) festgestellt ist, und das wegen im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener rechtswidriger Taten nach § 63 StGB (einstweilen) in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, ist i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gerade wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten.(Rn.26) (Rn.28) (Rn.34) I. Streitgegenstand ist der Kindergeldanspruch für die Monate August 2017 bis September 2017 sowie Februar 2018 bis September 2019 sowie die Rückforderung für die Monate August 2017 bis September 2017 sowie Februar 2018 bis April 2019. Der Anspruch auf Kindergeld kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (Bundesfinanzhof -BFH-, Urteile vom 25. September 2014, III R 56/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2015, 206; vom 22. Dezember 2011, III R 41/07, Bundessteuerblatt Teil II -BStBl II- 2012, 681). Ein Bescheid, durch den ein Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt oder die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erschöpft sich in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Im Falle der Aufhebung beginnt der Streitzeitraum ab dem Monat der Aufhebung. Im Falle eines als unbegründet zurückgewiesenen Einspruchs gegen den Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH, Urteil vom 3. Juli 2014, III R 53/13, BStBl II 2015, 282; vom 4. August 2011, III R 71/10, BStBl II 2013, 380; Beschluss vom 2. Oktober 2014, III S 2/14, BStBl II 2015, 37). Hier hat die Familienkasse mit der Einspruchsentscheidung vom XX. September 2019 den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2011, III R 41/07, BStBl II 2012, 681). Hinsichtlich der Aufhebungsentscheidung erstreckt sich die Bindungswirkung damit grundsätzlich "ab Februar 2018" bis einschließlich September 2019. Durch Auslegung der Einspruchsentscheidung vom XX. September 2019 im Zusammenhang mit dem Bescheid vom XX. April 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. Juli 2019 ergibt sich nichts Anderes. Denn für den Bescheid vom XX. April 2019, der eine Regelung erst ab Mai 2019 treffen will, verbleibt kein zeitlicher Regelungsbereich, weil die Einspruchsentscheidung vom XX. Juli 2019 den Einspruch als unzulässig verwarf. Hinsichtlich der Rückforderungsentscheidung verbleibt es beim ausdrücklich in der Einspruchsentscheidung benannten Streitgegenstand. II. Die zulässige Klage ist begründet. Der Aufhebungsbescheid vom XX. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. September 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für A im Streitzeitraum. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Kindergeld für A, denn dieser ist nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Kind zu berücksichtigen, welches wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, denn die - allein streitige - Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten, ist gegeben. a) Nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG, 63 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 2 EStG, 32 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG besteht für volljährige leibliche Kinder - wie den Sohn der Klägerin - ein Anspruch auf Kindergeld, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. b) Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG führt eine Behinderung nur dann zu einer Berücksichtigung beim Kindergeld, wenn das Kind nach den Gesamtumständen des Einzelfalles wegen der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ein behindertes Kind kann sowohl wegen der Behinderung als auch wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos und damit außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur dann, wenn die Behinderung nach den Gesamtumständen des Einzelfalles in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind nicht seinen (gesamten) Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann (vgl. BFH, Urteil vom 22. Oktober 2009, III R 50/07, BStBl II 2011, 38 m.w.N.). Dabei ist eine konkrete Bewertung der jeweiligen Situation des behinderten Kindes nach den Gesamtumständen des Einzelfalles vorzunehmen. Eine abstrakte Betrachtung genügt nicht (BFH, Urteile vom 14. Dezember 2001, VI B 178/01, BStBl II 2002, 486; vom 19. November 2008, III R 105/07, BStBl II 2010, 1057). Die Behinderung muss nicht die alleinige Ursache sein (BFH, Urteile vom 22. Oktober 2009, III R 50/07, BStBl II 2011, 38; vom 19. November 2008, III R 105/07, BStBl II 2010, 1057). Die Ursächlichkeit der Behinderung kann angenommen werden, wenn im Schwerbehindertenausweis das Merkmal "H" (hilflos) eingetragen ist oder der GdB 50 oder mehr beträgt und besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint (BFH, Urteile vom 19. November 2008, III R 105/07, BStBl II 2010, 1057, vom 26. Juli 2001, VI R 56/98, BStBl II 2001, 832). Es handelt sich bei diesen Regelungen um eine im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit vorgenommene Konkretisierung des Grundsatzes, dass die Frage, ob die Behinderung ursächlich für das Außerstandesein des Kindes zum Selbstunterhalt ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (BFH, Urteil vom 26. August 2003, VIII R 58/99, BFH/NV 2004, 326). c) Tritt hingegen eine Inhaftierung als eine die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt insoweit überholende Ursache hinzu, ist Kindergeld selbst dann zu versagen, wenn die Begehung der zur Inhaftierung führenden Straftat behinderungsbedingt ist. Während der Haft ist ein Kind unabhängig davon, ob es behindert ist oder nicht, grundsätzlich außerstande, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesen Fällen steht nicht die Behinderung eines Kindes der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts entgegen, sondern die Inhaftierung (BFH, Urteil vom 30. April 2014, XI R 24/13, BStBl II 2014, 1014; Beschluss vom 25. Februar 2009, III B 47/08, BFH/NV 2009, 929). d) Ausgehend von diesen Maßstäben ist A gerade wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. aa) Vor der (einstweiligen) Anordnung der Unterbringung war A wegen seiner schweren seelischen Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wovon angesichts der konkreten Auswirkungen seiner Behinderung und der Feststellung des Merkmals "Hilflos" auch die Beklagte zutreffend ausging. Diese Ursächlichkeit für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt bleibt auch für den Zeitraum der (einstweiligen) Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erhalten. Anders als in den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen liegt hier in der Anordnung der Unterbringung von A in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom XX. April 2018 (bzw. die vorherige einstweilige Anordnung der Unterbringung) keine die Behinderung überholende Ursache. bb) Dem steht die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des BFH nicht entgegen, denn den bereits entschiedenen Fällen ist gemein, dass das Kind, für welches jeweils Kindergeld begehrt wurde, eine Straftat aufgrund einer freien Willensentscheidung beging und dadurch jeweils eine Handlung vornahm, die eine neue Kausalitätskette in Gang setzte. An einer Tat aufgrund einer freien Willensentscheidung fehlt es hier aber. Im Verfahren XI R 24/13 (BFH, Urteil vom 30. April 2014, XI R 24/13, BStBl II 2014, 1014) war das Kind, für das Kindergeld begehrt wurde, wegen eines im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangenen Totschlags zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Im Verfahren III B 47/08 (BFH, Beschluss vom 25. Februar 2009, III B 47/08, BFH/NV 2009, 929, in der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG Nürnberg vom 17. Januar 2008, IV 352/2005, juris) war das Kind zu einer lebenslangen Haftstrafe wegen Mordes verurteilt worden und daneben die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik angeordnet worden. Der BFH hatte bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde darauf abgestellt, dass das Kind "bereits" wegen seiner Inhaftierung am Selbstunterhalt gehindert sei (so auch BFH, Beschluss vom 8. November 2012, VI B 86/12, BFH/NV 2013, 371). Auch in dem vom FG Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Urteil vom 12. Januar 2010, 6 K 2465/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 658) lag eine Unterbringung im Maßregelvollzug neben einer Verurteilung zu einer Haftstrafe vor. In diesen Fällen wurde die Tat also nicht allein wegen einer seelischen Störung begangen, sondern beruhte zudem auf einer freien Willensentscheidung des Kindes. Eine Unterbringung kann nach § 63 Satz 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen fehlender Schuld oder verminderter Schuldfähigkeit angeordnet werden. Nur im Fall der verminderten Schuldfähigkeit kommt eine Verhängung dieser Maßregel neben einer Verurteilung zu einer Strafe - wie in den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen - in Betracht. Im hiesigen Fall erfolgte aber gerade eine Unterbringung wegen einer schuldlos im Zustand der (behinderungsbedingten) Steuerungsunfähigkeit begangenen Tat. Eine eigenständige Willensentscheidung von A, an die sich der Beginn einer neuen, eigenständigen Kausalkette anknüpfen ließe, liegt hier daher nicht vor. Dementsprechend kann in der Unterbringung keine die behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt überholende Ursache liegen. Wertungsmäßig besteht kein Unterschied zu einer sonstigen behinderungsbedingten vollstationären Unterbringung. cc) Diese Wertung entspricht auch der wertenden Betrachtung, die die Rechtsprechung vornimmt, wenn zu entscheiden ist, ob ein behindertes Kind gerade wegen seiner Behinderung oder aber wegen der allgemeinen ungünstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt oder wegen anderer Umstände (z.B. mangelnder Mitwirkung bei der Arbeitsvermittlung, Ablehnung von Stellenangeboten) arbeitslos ist. Denn dann muss die Behinderung auch nicht die alleinige Ursache sein, wohl aber bei Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erheblich mitursächlich (vgl. oben unter II, 1., b)). Vorliegend hat A die Taten nicht nur im Zustand der behinderungsbedingten Steuerungsunfähigkeit begangen, er hat sie gerade gegenüber Pflegefachpersonal begangen, welches ihn betreute, weil er wegen seines behinderungsbedingten Verhaltens familiengerichtlich untergebracht war bzw. aufgrund eines jugendhilferechtlichen Maßnahme in einer Jugendeinrichtung wohnte. Die Behinderung ist damit die weit überwiegende Ursache für seine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt. dd) Es kann daher dahinstehen, ob die vom Bundessozialgericht angewandten Maßstäbe zu übertragen sind. 2. Durch die Aufhebung des Bescheids vom XX. Juli 2019, geändert am XX. August 2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. September 2019 entfaltet die vorherige Kindergeldfestsetzung vom XX. August 2017, zuletzt geändert am XX. Dezember 2018, wieder ihre Wirkung. 3. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des Aufhebungsbescheids ist auch der Rückforderungsbescheid nicht von § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gedeckt und damit rechtswidrig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 155 Satz 1, 151 Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein behindertes Kind, das aufgrund seiner Behinderung rechtswidrige Taten ohne Schuld begangen hat und wegen dieser zunächst einstweilen und im Anschluss aufgrund eines Gerichtsurteils in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin ist die Mutter von A (geb. XX. Juli 1999). Dieser leidet seit etwa seinem 14. Lebensjahr an einer hebephrenen Schizophrenie (F 20.1). Dies äußerte sich bei A durch expansiv-aggressives Verhalten mit Weglauftendenzen, Grenzüberschreitung, Sexualisierung, manische Zustände mit Selbstüberschätzung, Abwertung anderer, körperliche Übergriffe und zudem eigengefährdende Handlungen. Die Schule besuchte A seit Herbst 2014 nicht mehr. In den Jahren 2014 bis Frühjahr 2016 befand sich A mehrfach in stationärer Behandlung, wohnte aber in den Zeiten zwischen den stationären Aufenthalten noch im Elternhaus. Medikamentöse Behandlungen und stationäre Aufenthalte verbesserten seinen Zustand nicht nachhaltig. Nachdem A Anfang 2016 gegenüber seiner fünf Jahre jüngeren Schwester (damals 12 Jahre alt) sexuell übergriffig geworden war, wurde die Suche nach einer geeigneten Wohnform für A intensiviert. Sie blieb aber erfolglos - auch, weil A bei einem "Probewohnen" in der Wohneinrichtung "B" (eine Jugendwohnung für psychisch erkrankte Jugendliche) bei einem Spaziergang eine Mitarbeiterin der "B" zunächst an die Brust gefasst und sie schließlich (kurze Zeit) mit einem Schal gewürgt hatte. A befand sich von Mai 2016 bis Oktober 2016 aufgrund familiengerichtlicher einstweiliger Anordnungen in stationärer Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie des Klinikums C (Klinikum C). Mit Bescheid vom XX. XX 2016 stellte die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration fest, dass wegen der psychischen Erkrankung As Grad der Behinderung 80 beträgt und er außerdem die Voraussetzung für das gesundheitliche Merkmal "H" für Hilflosigkeit erfüllt. Vom XX. November 2016 bis XX. Februar 2017 war A im Rahmen einer jugendhilferechtlichen Einzelfallmaßnahme in einer Jugendeinrichtung untergebracht. Während des Aufenthaltes im Klinikum C und in der Jugendeinrichtung beging A vier rechtswidrige Körperverletzungen: Am XX. August 2016 war A nach einem Konflikt mit einem Mitpatienten des Klinikums C veranlasst worden, sich in seinem Zimmer aufzuhalten. Damit war er nicht einverstanden und rannte schließlich über den gesamten Stationsflur bis zum Dienstzimmer zu der Krankenschwester M. Diese schaffte es nicht mehr rechtzeitig, die Tür zum Dienstzimmer zu schließen. A stellte einen Fuß in die Tür, trat die Tür auf und stieß die Krankenschwester M mit einem Fausthieb zur Seite. A stürmte sogleich auf die am vorherigen Konflikt unbeteiligte FSJ-lerin D zu und versetzte dieser einen gezielten Faustschlag ins Gesicht. Die Krankenschwester M erlitt eine Gesichtsprellung mit Hämatom unterhalb des linken Auges, die FSJ-lerin D eine Jochbeinprellung und eine Schwellung der linken Gesichtshälfte. Am 29. September 2016 versetzte A der Krankenschwester R einen Fausthieb in das Gesicht, woraufhin diese eine Nasenprellung und Nasenbluten erlitt. Vor dem Fausthieb hatte es eine Auseinandersetzung darüber gegeben, ob A sich an einem Monopoly-Spiel beteiligen könne, obwohl seine Musiktherapie unmittelbar bevorstand. Am 3. Februar 2017 begab sich A in der Jugendeinrichtung zu einer Gemeinschaftsküche. Dort befand sich die Betreuerin V. Kurz vor Erreichen der Gemeinschaftsküche forderte die Betreuerin VA auf, er solle in sein Appartement zurückgehen. A ging zunächst in Richtung seines Appartements. Als er in der Tür war, wollte die Betreuerin V die Tür schließen. A stemmte sich gegen die Tür, drängte auf die Betreuerin V zu, ergriff ihre Haare und zog zunächst heftig an ihren Haaren, versetzte ihr sodann einen Fausthieb in das Gesicht und mehrere Fußtritte gegen die Beine. Erst bei Hinzukommen weiterer Mitarbeiter konnte A von der Betreuerin V getrennt werden. Diese erlitt eine HWS-Distorsion und mehrere Prellungen. Nach diesem Vorfall beruhigte der Betreuer G, zu dem A ein vertrauensvolles Verhältnis hatte, A und gemeinsam spielten sie in As Appartement ein Gesellschaftsspiel. Unvermittelt sagte A zu dem Betreuer G, er werde ihn nun umbringen. Dieser nahm dies nicht allzu ernst und sagte - um A abzulenken und auf andere Gedanken zu bringen - "Mach doch!". Unvermittelt trat A nun von hinten an den Betreuer G heran und umklammerte und würgte diesen, so dass dieser Atemnot bekam. Der Betreuer G konnte sich erst aus der Situation befreien, als er A nach hinten gegen einen Heizkörper stieß. Im Anschluss wurde A in die nahe gelegene Kinder- und Jugendpsychiatrie gebracht, dort aber nicht aufgenommen. Er verbrachte weitere 14 Tage in der Jugendeinrichtung, wobei er nur noch unter Hinzuziehung eines Sicherheitsdienstes betreut wurde. Wegen dieser Gewaltausbrüche wurde A aufgrund einstweiligen Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Hamburg vom XX. März 2017 zunächst vom XX. März 2017 bis zum XX. Oktober 2017 in Klinik F, VI. psychiatrische Station, untergebracht. Durch Beschluss vom XX. Oktober 2017 wurde A vom Vollzug der einstweiligen Unterbringung verschont und befand sich vom XX. Oktober 2017 bis XX. November 2017 in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung der Klinik H und im Anschluss in der Klinik F, (Akutstation). Am XX. Januar 2018 wurde der Unterbringungsbefehl wieder in Vollzug gesetzt. A befand sich ab dem XX. Januar 2018 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung in der Klinik F (Forensik). Einkünfte erzielte A nicht. Bei den oben beschriebenen, vier rechtswidrigen Körperverletzungen, die sich jeweils gegen das Pflegepersonal im Klinikum C bzw. in der Jugendeinrichtung richteten, handelte A nach der Überzeugung des Amtsgerichts Hamburg, Urteil vom XX. April 2018 (XX Ls XX/XX), jeweils ohne Schuld wegen aufgehobener Steuerungsfähigkeit. Das Gericht ordnete eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das Urteil hatte auch vor dem Landgericht bestand (Urteil des Landgerichts Hamburg vom XX. Juni 2019, XXX Ns XX/XX). Auf die Urteile wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom XX. August 2017 setzte die Beklagte Kindergeld für A ab August 2017 fest. Er sei wegen seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Nach Änderungen der Festsetzung allein im Hinblick auf die Ordnungszahl durch Bescheide vom XX. September 2017, XX. Dezember 2017, XX. Juni 2018, XX. Juni 2018 und XX. Dezember 2018 hob die Beklagte ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom XX. April 2019 die Kindergeldfestsetzung für A ab Mai 2019 auf. Aufgrund eines Abzweigungsantrags der Klinik F hatte die Beklagte von der vorläufigen Unterbringung Kenntnis erlangt. Die Aufhebung erfolge "nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch". A sei nicht als behindertes Kind gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu berücksichtigen, da seine Behinderung nicht ursächlich dafür sei, dass er seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne ("Ursächlichkeit"). Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, welchen die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom XX. Juli 2019 als unzulässig verwarf. Hiergegen hat die Klägerin am XX. August 2019 Klage erhoben (5 K XXX/19, noch nicht entschieden). Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom XX. Juli 2019 die Kindergeldfestsetzung für A für den Zeitraum April 2017 bis einschließlich September 2017 sowie ab Februar 2018 auf und forderte den überzahlten Betrag zurück. Hiergegen legte die Klägerin am XX. August 2019 Einspruch ein. Zum einen habe A erst am XX. Juli 2017 das 18. Lebensjahr vollendet, so dass jedenfalls insoweit die Aufhebung rechtswidrig sei. Im Übrigen sei die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gegeben. Mit Bescheid vom XX. August 2019 änderte die Beklagte den Bescheid vom XX. Juli 2019 dahingehend ab, dass Kindergeld für A für den Zeitraum April 2017 bis einschließlich Juli 2017 festgesetzt wurde, da er erst im Juli 2017 das 18. Lebensjahr vollendet hatte. Mit Einspruchsentscheidung vom XX. September 2019 wies die Beklagte den Einspruch hinsichtlich der Aufhebung der Festsetzung für den Zeitraum August 2017 bis September 2017 und ab Februar 2018 sowie hinsichtlich der Rückforderung für den Zeitraum August 2017 bis September 2017 und Februar 2018 bis April 2019 als unbegründet zurück. A sei wegen seiner Unterbringung in der forensischen Psychiatrie und der dadurch bedingten Freiheitsbeschränkung nicht in der Lage, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, nicht aber wegen seiner Behinderung. Hiergegen hat die Klägerin am XX. September 2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, im Falle von A sei die Ursächlichkeit der Behinderung für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt gegeben. Insbesondere liege - anders als in den bisher von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen - kein Fall der überholenden Kausalität vor, denn die Behinderung sei ursächlich für die Unterbringung. Auch unter Berücksichtigung der hier auf das Kindergeld als staatliche Sozialleistung anwendbaren Grundsätze der sozialrechtlichen Rechtsprechung zur Kausalität sei im hiesigen Fall die Behinderung kausal für die Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten. Hiernach sei darauf abzustellen, ob eine Ursache "wesentlich" sei. Dies sei nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs zu beurteilen (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Mai 2006, B 2 U 1/05 R, Entscheidungen des Bundessozialgerichtes 96, 196-209). Angesichts der Tatsache, dass A nur wegen seiner aus der Behinderung resultierenden Schuldunfähigkeit habe untergebracht werden können, folge, dass nach diesen Grundsätzen die Behinderung die wesentliche Ursache sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom XX. Juli 2019, geändert durch Bescheid vom XX. August 2019, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX. September 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klage sei unbegründet. Es fehle an der Ursächlichkeit. Diese könne nach der Rechtsprechung nicht angenommen werden, wenn ein Kind sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befinde, auch nicht, wenn die Straftat durch die Behinderung gefördert worden sei. Das gelte entsprechend für eine Unterbringung in der forensischen Psychiatrie. Dem Gericht haben die Kindergeldakte und die Akte des Verfahrens 5 K XXX/19 vorgelegen.