Urteil
5 K 1/21
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:0421.5K1.21.00
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Leitsätze
Eine Änderung der Verhältnisse, die zur Änderung einer vorherigen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG berechtigt, kann auch dann vorliegen, wenn durch Beginn der Betreuung im Wechselmodell die vorherige überwiegende Haushaltsaufnahme in den Haushalt eines Elternteils nicht mehr gegeben ist.(Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Änderung der Verhältnisse, die zur Änderung einer vorherigen Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG berechtigt, kann auch dann vorliegen, wenn durch Beginn der Betreuung im Wechselmodell die vorherige überwiegende Haushaltsaufnahme in den Haushalt eines Elternteils nicht mehr gegeben ist.(Rn.29) Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Gegenstand der zulässigen Anfechtungsklage ist der Kindergeldanspruch für Juni 2020 bis einschließlich Dezember 2020. 1. a) Der Anspruch auf Kindergeld kann grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand einer Inhaltskontrolle gemacht werden, in dem die Familienkasse den Kindergeldanspruch geregelt hat (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteile vom 25. September 2014, III R 56/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2015, 206; vom 22. Dezember 2011, III R 41/07, Bundessteuerblatt Teil II - BStBl II - 2012, 681). Ein Bescheid, durch den ein Antrag auf die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt oder die Kindergeldfestsetzung aufgehoben wird, erschöpft sich in der Regelung des Anspruchs auf Kindergeld für den bis dahin abgelaufenen Zeitraum. Im Falle eines als unbegründet zurückgewiesenen Einspruchs gegen den Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid verlängert sich die Bindungswirkung bis zum Ende des Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (BFH, Urteile vom 3. Juli 2014, III R 53/13, BStBl II 2015, 282; vom 4. August 2011, III R 71/10, BStBl II 2013, 380). b) Würde ein Kläger mit seiner Klage über diesen Zeitraum hinaus Kindergeld begehren, wäre sie insoweit unzulässig. Jedoch ist der auf die Kindergeldgewährung ab einem bestimmten Monat gerichtete Klageantrag, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt wird, nach der recht verstandenen Interessenlage des Klägers dahin auszulegen, dass er nicht über den zulässigen Streitgegenstand hinausgeht (BFH, Urteile vom 25. September 2014, III R 56/13, BFH/NV 2015, 206; vom 27. September 2012, III R 70/11, BStBl II 2013, 544). 2. Im Streitfall wurde die Einspruchsentscheidung im Dezember 2020 bekannt gegeben. Der Klagantrag wird, da der Kläger nicht ausdrücklich etwas anderes beantragt hat, rechtsschutzgewährend so ausgelegt, dass er sich nur auf den durch die Einspruchsentscheidung geregelten Zeitraum Juni 2020 bis Dezember 2020 bezieht. II. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni 2020 bis Dezember 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Angesichts der Aufnahme von A in die Haushalte des Klägers und der Beigeladenen zu gleichen Anteilen und dem Fehlen einer Berechtigtenbestimmung zu Gunsten des Klägers steht dem Kläger kein Kindergeld für A zu (1.). Zu Recht geht die Beklagte von einer Änderungsbefugnis wegen einer Änderung der Verhältnisse aus (2.). 1. Der Kläger und auch die Beigeladene sind Berechtigte i.S. von § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich des Kindergelds für das gemeinsame Kind A. Denn dieses wird bei beiden Elternteilen nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 EStG berücksichtigt. Nach § 64 Abs. 1 EStG wird jedoch nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Nach den Regelungen in § 64 Abs. 2 und 3 EStG bestimmt sich, an welchen Berechtigten das Kindergeld bei konkurrierenden Ansprüchen mehrerer Berechtigter zu zahlen ist. a) Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG wird das Kindergeld bei mehreren Berechtigten entsprechend dem sog. Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Eine Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen die Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. Die Betreuung des Kindes im Haushalt eines Berechtigten muss einen zeitlich bedeutsamen Umfang haben und die Aufenthalte des Kindes dürfen nicht nur Besuchs- oder Feriencharakter haben (BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2004, VIII R 106/03, BFH/NV 2005, 616). Wie der BFH in dem genannten Beschluss weiter ausgeführt hat, ist bei Aufenthalten eines Kindes sowohl in dem Haushalt des einen wie auch des anderen Berechtigten darauf abzustellen, wo sich das Kind überwiegend aufhält und wo es seinen Lebensmittelpunkt hat, da eine Aufteilung des Kindergelds nach § 64 Abs. 1 EStG ausgeschlossen ist. Für den Fall der gleichwertigen Aufnahme in mehreren Haushalten, wie dies bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, die gewillt sind, die gemeinsame Verantwortung auch nach der Trennung weiter zu tragen, vorkommt, bietet das Gesetz keine ausdrückliche Lösung. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG verlangt einen gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter. § 64 Abs. 3 EStG ist nicht anwendbar, da eine Haushaltsaufnahme i.S. von § 64 Abs. 2 EStG gegeben ist. In diesen Fällen ist § 64 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 EStG analog anzuwenden (BFH, Urteil vom 23. März 2005, III R 91/03, BStBl II 2008, 752). Das Kriterium der Haushaltsaufnahme nach dem Obhutsprinzip berücksichtigt, dass diejenigen Berechtigten, die sich tatsächlich um das Kind kümmern, materiell und immateriell belastet sind. Nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmen bei Aufnahme eines Kindes in den gemeinsamen Haushalt mehrerer Berechtigter diese untereinander den vorrangig Berechtigten. Der Zweck der Regelung, den Berechtigten in dieser Situation die Bestimmung des vorrangig Berechtigten zu überlassen, trifft ebenso in Fällen gleichwertiger Haushaltsaufnahme bei zwei Berechtigten zu. Denn auch hier sind die Berechtigten typischerweise in gleicher Höhe mit den Leistungen für das Kind belastet, unabhängig davon, ob dies im konkreten Fall tatsächlich so gegeben ist. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen steht dem Kläger kein Kindergeld für A im Streitzeitraum zu. A lebte im Wechselmodell zu gleichen Anteilen beim Kläger und der Beigeladenen. Es liegt aber keine Berechtigtenbestimmung zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor. Weder haben der Kläger und die Beigeladene eine Berechtigtenbestimmung getroffen, noch hat das Familiengericht eine solche Bestimmung getroffen. Da die Beteiligten nichts dazu vorgetragen haben, dass ein solcher Antrag beim Familiengericht anhängig ist, obwohl dem Kläger und der Beigeladenen die Möglichkeit der Antragstellung beim Familiengericht spätestens seit dem Erörterungstermin am 8. September 2021 bekannt ist, war auch kein Zuwarten bzw. keine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 74 FGO geboten. Eine etwaige frühere einvernehmliche Berechtigtenbestimmung wirkt jedenfalls für den Streitzeitraum nicht fort. Denn die Beigeladene hat diese spätestens mit Beantragung der Kindergeldzahlung an sie im November 2019 widerrufen. 2. Zu Recht hat die Beklagte eine Änderungsbefugnis angenommen. Eine Kindergeldfestsetzung ist nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Dabei hat die Änderung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu erfolgen. Eine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG ist die Änderung der tatsächlichen oder auch rechtlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes (BFH, Urteil vom 28. Juni 2006, III R 13/06, BStBl II 2007, 714). Eine solche Änderung der Verhältnisse lag hier ab Juni 2020 vor. Denn bis dahin war A überwiegend in den Haushalt des Klägers aufgenommen und ab Juni 2020 haben der Kläger und die Beigeladene A jeweils zu gleichen zeitlichen Anteilen in ihren jeweiligen Haushalt aufgenommen. Diese Änderung ist nach den obigen Ausführungen auch erheblich, da in diesem Falle gerade eine Berechtigtenbestimmung erforderlich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nicht zugleich ein Anspruch der Beigeladenen auf Festsetzung entstanden sein dürfte. Denn die Festsetzung bzw. Aufhebung gegenüber dem Kläger ist hiervon getrennt zu betrachten. Eine Änderung der Verhältnisse liegt nicht nur dann vor, wenn nunmehr statt des einen Berechtigten ein anderer Berechtigter bezugsberechtigt i.S.d. § 64 EStG ist, sondern auch dann, wenn - wie hier - jedenfalls bei einem Berechtigten die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. 3. Es sei darauf hingewiesen, dass in der mit diesem Urteil erfolgten Ablehnung eines Kindergeldanspruches zugunsten des Klägers für den Streitzeitraum nicht zugleich die Feststellung liegt, dass das Kindergeld zu Recht zugunsten der Beigeladenen festgesetzt wurde. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht dem Kläger aufzuerlegen, § 139 Abs. 4 FGO, da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und auch im Übrigen das Verfahren nicht gefördert hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Der Kläger begehrt Kindergeld für seine Tochter A (geb. ... 2013) für den Zeitraum Juni 2020 bis einschließlich Dezember 2020. Für diesen Zeitraum wurde bereits zugunsten der Mutter von A, der Beigeladenen, Kindergeld für A festgesetzt und ausgezahlt. Der Kläger und die Beigeladene leben seit längerer Zeit getrennt und sind seit dem ... 2019 geschieden. A war bis Mai 2020 überwiegend in den Haushalt des Klägers aufgenommen. Seit Juni 2020 bis jedenfalls Dezember 2020 lebte sie zu gleichen Anteilen beim Kläger und bei der Beigeladenen im sog. Wechselmodell. Der Kläger beantragte am 18. September 2013 Kindergeld für A. Die Beigeladene stimmte der Auszahlung an den Kläger im Antrag vom 18. September 2013 zu. Die Beklagte zahlte im Anschluss das Kindergeld an den Kläger aus. Ob zudem ein Festsetzungsbescheid erging, lässt sich der Aktenlage nicht mit Sicherheit entnehmen. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2019 hob die Beklagte gegenüber dem Kläger die "erfolgte Festsetzung" ab Dezember 2019 auf, nachdem die Beigeladene im November 2019 die Zahlung des Kindergeldes an sich beantragt hatte. Die Beklagte war zunächst der Ansicht, nach § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) könne A nicht beim Kläger berücksichtigt werden, da sie nicht in seinen Haushalt aufgenommen sei. Nach Einspruch des Klägers gegen diesen Aufhebungsbescheid und Hinzuziehung der Beilgeladenen erließ die Beklagte am 12. Juni 2020 eine Einspruchsentscheidung, wonach Kindergeld ab Dezember 2019 zugunsten des Klägers festgesetzt wurde, da sich A überwiegend in seinem Haushalt aufgehalten habe. Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2020 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, A habe seit Juni 2020 ihren Lebensmittelpunkt wieder bei ihr, der Beigeladenen. Daraufhin hob die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 17. Juli 2020 die vorherige Kindergeldfestsetzung ab Juni 2020 für den Kläger auf, da A in den Haushalt der Beigeladenen aufgenommen worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 27. Juli 2020 Einspruch ein. A habe bei ihm ein eigenes Zimmer, die Angaben der Beigeladenen seien falsch. Im Verfahren legte er weitere Unterlagen, insbesondere zu Aufenthaltszeiten von A, vor. Die Beigeladene wurde zum Verfahren hinzugezogen. Die Beklagte setzte Kindergeld zugunsten der Beigeladenen fest. Am 1. Dezember 2020 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Einspruchsentscheidung und wies den Einspruch als unbegründet zurück. A habe sich im Streitzeitraum in etwa zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen aufgehalten. Daher sei entweder eine einvernehmliche Berechtigtenbestimmung oder eine solche des Familiengerichtes erforderlich. Daran fehle es. Am 4. Januar 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Festsetzung des Kindergeldes zu seinen Gunsten hätte nicht aufgehoben werden dürfen. Die Verhältnisse hätten sich nicht geändert, insbesondere liege eine solche Veränderung nicht darin, dass A nunmehr nicht mehr überwiegend von ihm, dem Kläger, sondern nunmehr von beiden Elternteilen paritätisch betreut werde. Denn hierdurch sei nicht zugleich für die Beigeladene ein Anspruch auf Festsetzung des Kindergeldes zu ihren Gunsten entstanden, weil es an einer Berechtigtenbestimmung zugunsten der Beigeladenen fehle. Dieser einheitliche Lebenssachverhalt dürfe nicht künstlich aufgespalten werden. Es sei zudem fraglich, weshalb die Beklagte diese Voraussetzung bei der Beigeladenen nicht geprüft habe und zu deren Gunsten Kindergeld festgesetzt habe. Der Kläger beantragt, den Aufhebungsbescheid vom 17. Juli 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, angesichts der paritätischen Betreuung von A durch den Kläger und die Beigeladene und einer fehlenden Berechtigungsbestimmung (durch die Beteiligten oder das Familiengericht) sei die Klage unbegründet. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 13. April 2021 ist die Beigeladene zum Verfahren nach § 174 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 60 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigeladen worden. Mit Beschluss vom 24. März 2022 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Auf die Protokolle des Erörterungstermins am 8. September 2021 und der mündlichen Verhandlung am 21. April 2022 wird Bezug genommen.