OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 115/12

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2015:0423.5K115.12.0A
7mal zitiert
27Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Zweifelsfällen obliegt dem Gericht die Würdigung, ob die Tätigkeit nach der nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung dem Bild entspricht, das einen Gewerbebetrieb ausmacht (Rn.34) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Zweifelsfällen obliegt dem Gericht die Würdigung, ob die Tätigkeit nach der nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung dem Bild entspricht, das einen Gewerbebetrieb ausmacht (Rn.34) . I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ausgaben des Klägers können nicht steuermindernd berücksichtigt werden. 1. Die Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben im Rahmen von Einkünften aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Zwar steht dem nicht die Sonderregelung in § 4 Abs. 3 S. 4 EStG entgegen (dazu unter a). Jedoch liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung eines gewerblichen Goldhandels nicht vor (dazu unter b und c). a) Sollten die geltend gemachten Ausgaben des Klägers tatsächlich für die gewollte Anschaffung des Goldes aufgewendet worden sein und ein gewerblicher Goldhandel bejaht werden, wären die Ausgaben gem. § 4 Abs. 3 EStG im Jahr des Abflusses 2009 abzugsfähig. Der Kläger war zur Wahl der Einnahme-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG und damit zur Geltendmachung der Anschaffungskosten für das Gold (und zudem der Zinsaufwendungen für das Darlehen) im Zeitpunkt des Abflusses auch berechtigt. Eine Verpflichtung, Bücher zu führen, bestand nicht. Die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 AO aufgezeigten Gewinngrenzen von 50.000 EUR sind nicht überschritten. Eine Buchführungspflicht gem. § 140 AO i. V. m. §§ 238, 1 Handelsgesetzbuch (HGB) bestand nicht, da der potentielle Gewerbebetrieb des Klägers nach den tatsächlichen Umständen weder nach der Art noch nach dem Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Der Kläger hat wenigstens vor Beginn des Gewinnermittlungszeitraums 2009 durch Abgabe der Gewerbeanmeldung seine Absicht zur Aufnahme eines gewerblichen Goldhandels und damit zur Ermittlung eines Gewinns kundgetan, die Voraussetzung für die Ausübung einer Wahlentscheidung ist (vgl. BFH Urteil vom 21.07.2009 X R 46/08. BFH/NV 2010, 186 Tz. 28 juris). Der Senat legt die nach Ablauf des Gewinnermittlungszeitraums (am 16.12.2010) gefertigte Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG und Steuererklärung im Sinne einer Wahlrechtsausübung i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG aus. Diese ist prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung möglich (BFH a. a. O. Tz. 31 ff. juris zur insoweit geänderten Rechtsprechung). Die Voraussetzungen für die Ausnahme von dem Abflussprinzip gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind vorliegend nicht gegeben. Nach der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile aus Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Erwerb und Verkauf physischen Goldes als beweglicher Sache fällt nach Ansicht des Senats mit der wohl herrschenden Meinung nach dem eindeutigen Wortlaut nicht unter diese Regelung. Insbesondere kann es nicht unter die Wertpapieren vergleichbaren nicht verbrieften Forderungen und Rechte subsumiert werden (vgl. Heinicke in: Schmidt EStG 33. Aufl. 2014 § 4 Rn. 373; Wied in: Blümich EStG § 4 Lfg. Aug. 2013 Rn. 178; FG Münster Urteil vom 11.12.2013 6 K 3045/11 F, EFG 2014, 753 Tz. 58 ff. juris für dort streitgegenständliches allokiertes, physisch separiertes Gold; FG Nürnberg Urteil vom 28.02.2013 6 K 875/11, EFG 2013, 1018; nach Aufhebung des Urteils des FG Nürnberg aus anderen Gründen die Einbeziehung von Rohmetallen in den Anwendungsbereich der Vorschrift offen lassend BFH Urteil vom 25.06.2014 I R 24/13, DStR 2014, 2213 Tz. 17; Hessisches FG Urteil vom 15.11.2012 11 K 3175/09, EFG 2013, 503 Tz. 45 ff. juris; vgl. ausführlich Schulte-Frohlinde BB 2012, 2791 und BB 2015, 287; Schmidt und Renger DStR 2012, 2042, 2045 zu allokierten Edelmetallen, insoweit gegen Dornheim DStR 2012, 1581, 1583; Ausnahme gem. Jennemann FR 2013, 253 ff. für den Kauf über ein sog. Metallkonto oder im Rahmen einer Sammelverwahrung, nicht aber bei Erwerb mittels physischer Auslieferung zum unmittelbaren Besitz bzw. bei Erwerb von in Einzelverwahrung befindlichem Gold). Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls dann, wenn die Auslieferung des separierten Goldes an den Steuerpflichtigen oder auf dessen Anweisung an dessen Käufer erfolgte bzw. erfolgen sollte oder für den Steuerpflichtigen und auf dessen Veranlassung nach Versendung eingelagert wurde bzw. eingelagert werden sollte. In diesen Fällen wird mit der beweglichen Sache selbst, nicht mit einem davon zu trennenden, einem Wertpapier z. B. hinsichtlich der Sicherheit betreffend die Qualitätsbeschaffenheit des Goldes vergleichbaren Eigentumsrecht (vgl. Jennemann a. a. O. S. 267) gehandelt. Im Gesetzgebungsverfahren zu der Fassung des § 4 Abs. 3 S. 4 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen, u. a. der missbräuchlichen Inanspruchnahme des von § 4 Abs. 3 ermöglichten Steuerstundungseffekts, hatte der Bundesrat die Erweiterung des S. 4 auch auf "nicht verarbeitete Edelmetalle, die nicht zur Verarbeitung im eigenen Betrieb bestimmt sind" vorgeschlagen und für die entsprechende Erfassung von zur Weiterveräußerung bestimmten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens votiert, die nicht körperlich an den Betrieb geliefert werden, wobei das Besitzkonstitut ausdrücklich nicht als Lieferung gelten sollte (BR Drs. 937/05). Nach Gegenäußerungen der Bundesregierung (BT Drs.16/749) und Einwendung u. a. von Abgrenzungsproblemen hatte sich dieser Vorschlag nicht durchgesetzt. Der Gesetzgeber hat (erst) mit dem Jahressteuergesetz 2013 eine Änderung des (in den sog. Goldfingermodellen relevanten) § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG vorgenommen und durch Einfügung eines Buchstaben c allein für Zwecke des Progressionsvorbehalts allgemein die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens aus dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 EStG zugunsten einer Berücksichtigung erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses herausgenommen. b) Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist im Übrigen, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Für die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und Vermögensverwaltung (Regelbeispiele s. § 14 S. 3 Abgabenordnung - AO) andererseits stellt die Rechtsprechung auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung ab. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige (wertende, vgl. Kauffmann in: Frotscher EStG § 15 Lfg. 11/2012 Rn. 100) Verkehrsauffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH Beschluss vom 03.07.1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617 Tz. 29 juris; BFH Beschluss vom 10.12.2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 Tz. 27 juris; BFH Urteil vom 11.10.2012 IV R 32/10, BStBl II 2013, 538 Tz. 27 ff. juris; BFH Urteil vom 20.12.2000 X R 1/97, BStBl II 2001, 706; vgl. a. BFH Urteil vom 18.08.2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965 Tz. 29 juris; BFH Urteil vom 19.08.2009 III R 31/07, BFH/NV 2010, 844 Tz. 16 juris). Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH Urteil vom 20.12.2000 a. a. O.). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistende Zuordnung zum "Bild des Gewerbebetriebes" bzw. zur privaten Vermögensverwaltung zu ermöglichen. Die im vorliegenden Zusammenhang als Vergleichsmaßstab allein in Betracht kommende Tätigkeit des Händlers ist auf die Ausnutzung substantieller Werte durch Umschichtung von Vermögenswerten gerichtet; sie unterscheidet sich von der Vermögensumschichtung im Rahmen privater Vermögensverwaltung durch den marktmäßigen Umschlag von Sachwerten (BFH a. a. O.). Der BFH hat diese Rechtsgrundsätze auch auf die Beurteilung des An- und Verkaufs von Wertpapieren angewendet (BFH Urteile vom 20.12.2000, vom 19.08.2009 - jeweils a. a. O. - und vom 02.09.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012). Es seien die Besonderheiten der jeweils "gehandelten Ware" zu beachten. Der Vermögensanlage in Wertpapieren ist eigen, dass bei deren kurzfristigem Umschlag schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften die "Fruchtziehung" nicht notwendigerweise im Zufluss von Dividenden und Bezugsrechten besteht, dass sich vielmehr wirtschaftlich die Ertragserwartung des Anlegers auch aus der Kursentwicklung ergeben kann. Hieraus folgt, dass selbst mit einem häufigen Umschlag von Wertpapieren der Bereich der privaten Vermögensverwaltung noch nicht verlassen wird (BFH Urteil vom 20.12.2000 Tz. 33 juris). Demgemäß gehören selbst Wertpapiergeschäfte in größerem Umfang im Allgemeinen noch zur privaten Vermögensvorsorge und -verwaltung und damit auch dann nicht zum Bereich gewerblicher Betätigung, wenn die sonstigen Merkmale dafür (z. B. Nachhaltigkeit, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) gegeben sind. Gleichermaßen widerspricht die Möglichkeit günstiger Weiterveräußerung selbst bei Gegenständen, die keinen laufenden Ertrag abwerfen, dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung nicht (BFH Urteil vom 30.07.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408 Tz. 26 juris). Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum "Bild des Wertpapierhandels" sind nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.12.2000 a. a. O. Tz. 34 ff. juris; Urteil vom 19.08.2009 a. a. O. Tz. 19) der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros oder einer Organisation zur Durchführung von Geschäften, das Ausnutzen eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen, das Anbieten von Wertpapiergeschäften gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit und andere für eine private Vermögensverwaltung ungewöhnliche Verhaltensweisen. Der An- und Verkauf von Wertpapieren kann ferner die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschreiten, wenn der Steuerpflichtige ohne Einsatz eigenen Vermögens mit beruflich erlangten Kenntnissen Kursdifferenzen ausnützt und sich damit "bankentypisch" verhält. Das früher bei der gebotenen Gesamtabwägung verwendete Kriterium der "büromäßigen Organisation" verliert angesichts der Möglichkeit, beim An- und Verkauf von Wertpapieren handelsübliche Personalcomputer und einschlägige Standard-Software einzusetzen, an Bedeutung. Auch eine Fremdfinanzierung der Wertpapiergeschäfte selbst in nennenswertem Umfang prägt diese nicht als gewerblich. Hingegen führt zu gewerblichen Einkünften insbesondere der "händlertypische" Umschlag von Waren, das Tätigwerden für fremde Rechnung nach Art von Finanzkommissionsgeschäften oder anderer Wertpapierdienstleistungen sowie sonstige Verhaltensweisen, die in vergleichbarer Weise der Vermögensverwaltung fremd sind. Umgekehrt deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung im Regelfall darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Der BFH weist zu Recht darauf hin (Urteil vom 20.12.2000 a. a. O. Tz. 37), dass das Merkmal der Vermögensverwaltung in Gestalt der Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten eine geringere Bedeutung hat, soweit es um die Zuordnung einer Tätigkeit zum "Bild eines Produzenten" geht. Er betont darüber hinaus (a. a. O. Tz. 38), dass bei der Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und Gewerbebetrieb die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu respektieren sei, dass gelegentliche (Dienst-)Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG) sowie auch mehrfache An- und Verkaufsvorgänge (Hinweis auf die Rspr. zum gewerblichen Grundstückshandel, BFH Urteil vom 18.05.1999 I R 118/97, BStBl II 2000, 28) nicht in die Gewerblichkeit einzubeziehen seien. Und schließlich hebt der BFH darauf ab, dass mit den aufgezeigten Vergleichsmaßstäben für die Einordnung relevante Merkmale der Professionalität gewonnen würden (BFH Urteil vom 30.07.2003 X R 7/99, BStBl II 2004, 408 Tz. 28 juris; s. a. BFH Urteil vom 02.09.2008 a. a. O. Tz. 23 und 34 juris). Diese Rechtsgrundsätze sind für den Goldhandel bzw. Handel mit anderen Edelmetallen entsprechend, aber unter Berücksichtigung etwaiger Besonderheiten des Marktes anzuwenden (vgl. FG München Urteil vom 28.10.2013 7 K 1918/11, EFG 2014, 180 Tz. 23 juris; FG Münster Urteil vom 11.12.2013 6 K 3045/11 F, EFG 2014, 753; Hessisches FG Urteil vom 15.11.2012 11 K 3175/09, EFG 2013, 503; im Grundsatz auch FG Nürnberg Urteil vom 28.02.2013 6 K 875/11, EFG 2013, 1018). Das FG Münster (a. a. O. Tz. 47 juris) hat den Kauf bzw. Verkauf an ein und denselben Partner bzw. an eine begrenzte Anzahl von Handelspartnern statt einem Tätigwerden gegenüber einer breiteren Öffentlichkeit beim Handel mit physischem Gold nicht als untypisch gewertet. Es ist vielmehr der Ansicht, dass der Handel mit physischem Gold im gesicherten standardisierten Verfahren und ohne umfangreiche Prüfungen zwischen den Marktteilnehmern nur erfolgen könne, wenn sichergestellt sei, dass die Barren diesen Kreislauf nicht verlassen (sog. chain of integrity, Hinweis auf Schmidt/Renger DStR 2012, 2043). Darüber hinaus hat das FG Münster dem Tätigwerden für eigene Rechnung angesichts des seiner Ansicht nach beim Goldhandel ohnehin sehr begrenzten marktspezifischen Rahmens eine nur geringe rechtliche Bedeutung beigemessen (Tz. 44 juris). Demgegenüber legt das FG München (a. a. O. Tz. 23 ff. juris) besonderes Gewicht auf die Eignung von Gold als Vermögensanlage, zum einen wegen der Wertbeständigkeit, zum anderen im Hinblick auf die mögliche Ausnutzung von Kursbewegungen. Es misst zudem der professionellen Organisation (z. B. durch Nutzung einschlägiger beruflicher Kenntnisse von Goldmarktexperten durch Abschluss eines Beratervertrages) und dem Umstand, ob der Steuerpflichtige selbst am Markt in Erscheinung tritt (statt anonym am Handel teilzunehmen) und aktiv Kontrahenten sucht, Bedeutung bei. c) Die Tätigkeit des Klägers im Streitfall entspricht nach Würdigung des Senats nicht dem Bild eines Gewerbebetriebs und ist der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen. Maßgeblich ist nicht die von dem Kläger subjektiv vorgenommene Beurteilung seiner Tätigkeit, wie sie in der Gewerbeanmeldung und der Steuererklärung zum Ausdruck kommt, sondern die Wertung nach objektiven Kriterien (vgl. BFH Urteil vom 18.08.2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965 Tz. 38 zum gewerblichen Grundstückshandel; zur Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einem gewerblichen Wertpapierhandel s. a. BFH Urteil vom 02.09.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 Tz. 36). Zu berücksichtigen ist zunächst, dass der Kläger nach eigenen Angaben einen Betrag in Höhe von 18.000 € für den privaten Golderwerb eingesetzt, also jedenfalls auch private Vermögensverwaltung betrieben hat und zudem die hier in Rede stehende Tätigkeit nach eigenen Angaben nicht hauptberuflich, sondern nur neben seinem Hauptberuf als XX ausgeübt hat. Auf der anderen Seite können die E-Mails an C vom 25.11.2008 und an die Transportfirma (K 21 und K 22) ein Indiz dafür sein, dass der Kläger auch jenseits der hier in Rede stehenden bzw. der in 2008 ausgeführten Geschäfte Gold erwerben und an C und später ggf. auch an weitere Dritte verkaufen wollte. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Kläger z. B. mit der Firma C (hier abgesehen von der Reservierung von 3 x 100 gr Goldbarren) eine konkretisierte Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Goldan- und Verkäufe aufgenommen hat. Vielmehr hat der Kläger in der E-Mail allein sein eigenes Interesse bekundet, auch weiteres Gold an die Firma C zu verkaufen, ohne sich einer zustimmenden Reaktion seitens der Firma im Hinblick auf spätere Geschäfte zu versichern bzw. weitere Konditionen zu vereinbaren. Die sich aus der Anlage K 21 ergebende Antwort der Firma C bezieht sich allein auf die gewünschte Anfertigung von Goldbarren aus der ersten Lieferung. Die E-Mail des Zeugen J vom 22.12.2008 (Anlage K 23) spricht in der Tat für Überlegungen bzw. Verhandlungen betreffend zukünftige Goldeinkäufe, wenn auch die genaue Art der Beteiligung des Zeugen unklar bleibt. Der Text deutet auf einen Vorschlag zur Vereinnahmung einer Provision für die Vermittlung des unmittelbaren Erwerbs durch Dritte (hier: Erwerb durch den Zeugen J auf Vermittlung des Klägers) hin, dies zudem zu dem in der E-Mail genannten Einkaufspreis von 16.800 € pro kg. Andere von dem Kläger ergriffene Maßnahmen zur Eröffnung eines weiteren Abnehmerkreises, zumal außerhalb des eigenen Freundes-, Bekannten- bzw. Verwandtenkreises, sind nicht vorgetragen worden. Ebenso wenig weist der vorliegende Sachverhalt ausreichend konkrete Anhaltspunkte für geplante (gewerbliche) Kommissionsgeschäfte auf. Zu beachten ist nach Auffassung des Senats, dass auch Gold seinem Charakter nach als Vermögensanlage geeignet ist und wie bei Wertpapieren angesichts der möglichen Ausnutzung von Wertsteigerungen selbst mit einem häufigen Umschlag von Gold der Bereich der privaten Vermögensverwaltung grundsätzlich noch nicht verlassen wird. Die mögliche Ausnutzung derartiger Wertsteigerungen lag insbesondere angesichts der bekannten seinerzeitigen Goldkursentwicklung auf der Hand und wird auch von den Klägern nicht in Abrede genommen. Mag auch eine Realisierung von Wertsteigerungseffekten durch Verkauf regelmäßig nicht bei kurzfristiger Wiederveräußerung, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums greifen, so beeinflusst doch die realistische Möglichkeit der Ausnutzung von Wertsteigerungen durch Verkauf das für die Einordnung als Gewerbetrieb oder private Vermögensverwaltung maßgebliche "Bild" dahingehend, dass selbst tatsächlich erfolgte oder beabsichtigte häufige Verkäufe noch nicht zur Annahme gewerblicher Betätigung führen. Ungeachtet der schon Ende November 2008 erfolgten Gewerbeanmeldung und deren augenscheinlicher Weitergabe auch an die Firma C (s. Anlage K 25) spricht zudem gegen einen seinerzeit beabsichtigten Goldhandel insbesondere die Tatsache, dass der Kläger einen gewerblichen Goldhandel erst mit der Einkommensteuererklärung für 2009 vom 22.10.2010 erklärt, d. h. die am 29.12.2009 abgegebene Einkommensteuererklärung für 2008 in Kenntnis des nach Angaben des Klägers 2008 erzielten Gewinns und des schon eingetretenen erheblichen Verlusts 2009 trotz steuerlicher Beratung ohne entsprechende Erklärung des gewerblichen Goldhandels abgegeben hat und den Bescheid für 2008 vom 12.03.2010 hat bestandskräftig werden lassen. Zwar kommt es - wie dargelegt - für die steuerrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als gewerblich oder als Vermögensverwaltung nicht auf die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, sondern auf den tatsächlich realisierten Sachverhalt an. Indes lässt das Verhalten des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Steuererklärung Zweifel selbst an dem vorgetragenen Entschluss, einen Goldhandel zu begründen, zu (vgl. BFH Urteil vom 02.09.2008 X R 14/07, BFH/NV 2008, 2012 Tz. 36). Diese Zweifel werden durch die Angabe "Konsum" als Verwendungszweck des Darlehens vom 30.10.2008 (K 28) bestärkt, das nach Angaben des Klägers zur Finanzierung des ersten Goldgeschäfts diente. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, der Hinweis auf "Konsum" habe nur dem Zweck gedient, ein sonst nicht erreichbares Darlehen bei der Bank-1 zu erhalten, weist dies nur auf die Beliebigkeit der Erklärungen des Klägers hin. Dies zeigt sich ebenfalls in der erläuterten Handhabung bei der Ausfüllung der Einfuhranmeldung für die erste Lieferung. Auch hier hat der Kläger nach eigenen Angaben den ursprünglichen Zusatz zu "monetären" Zwecken gestrichen, weil er nach Hinweis Dritter davon ausgegangen sei, dies bedeute eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Verwendung (Protokoll des Erörterungstermins S. 7). Zudem hat er in der Einfuhranmeldung als eingeführte Ware "Goldbarren" angegeben, obwohl - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt hat - es sich tatsächlich um Rohgold in Form von tropfenförmigen Goldstückchen gehandelt haben soll. Hinzukommt, dass bei Ansatz des Umrechnungskurses des US$, wie er auch in der Einfuhranmeldung notiert ist (1,2843), sich auf der Grundlage des Kaufpreises gem. der Rechnung der Firma E vom 18.11.2008 ein notwendiger Wareneinsatz für den Erwerb der ersten Goldlieferung von 17.477,22 € ergibt - s. a. Bemessungsgrundlage gem. Einfuhranmeldung: 17.475 - und damit ein Verlust auch in 2008 i. H. v. ca. 175 € (vgl. a. der €- Wert nach dem Währungsrechner finanzen.net für November 2008 von 17.790,8108). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die mitgeteilte seinerzeitige euphorische Stimmung des Klägers angesichts des "gelungenen" Geschäfts in 2008 nicht. Zudem erscheint es nicht einleuchtend und widerspricht kaufmännischem Handeln, wenn der Kläger offenbar für die Fertigung seiner Steuererklärung und des hierin anzugebenden Gewinns den Wareneinsatz durch Rückrechnung aus dem in der von der Firma E gegenüber B erstellten Rechnung angeführten Kaufpreis in US$ ermittelt - zumal auf der Grundlage eines nicht nachvollziehbaren Kurses -, statt den Betrag des von ihm tatsächlich an B übergebenen Geldbetrages in € als Wareneinsatz anzusetzen. Nach Auffassung des Senats zeugen die vorstehend dargelegten Umstände in Verbindung mit den weiteren geschilderten Abläufen von einem hohen Maß an unprofessionellem Handeln bei der Abwicklung der letztlich allenfalls getätigten beiden Geschäfte, das dem Bild eines gewerblich tätigen Goldhändlers nicht entspricht. Dabei ist es unbeachtlich, ob der von dem Kläger eingeschaltete Zeuge B, wie der Kläger vorträgt, tatsächlich über Erfahrungen in dem Goldgeschäft verfügte und inwieweit diese als professionelle Branchenkenntnis zu werten waren. Entscheidend ist nach Ansicht des Senats, dass der Kläger diese Erfahrungen weder überprüft noch sich die Erfahrungen zu eigen gemacht hat, sondern sich blind auf den Zeugen verlassen hat. So hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung in dem Erörterungstermin vom 04.07.2014 (S. 5 des Protokolls) vorgetragen, mit dem Zeugen B nicht über die Modalitäten des An- und Verkaufs des Goldes, z. B. über den Ablauf der Ausfuhr über die Firma E, gesprochen zu haben. Ebenso wenig hat er dem Zeugen Anweisungen dazu erteilt, das Geld bzw. Gold nur gegen Quittung oder andere Absicherung zu übergeben, bzw. sich einer entsprechenden Vorgehensweise des Zeugen versichert. Diese Leichtfertigkeit spiegelt sich auch in den Umständen der vorgetragenen Aushändigung des Geldes an den Zeugen B wider, die ebenfalls ohne gleichzeitig ausgestellte Quittung erfolgte (abgesehen davon, dass auch die augenscheinlich im Laufe des Verwaltungsverfahrens erstellten Bestätigungen zum einen nicht datiert und zum anderen insoweit unvollständig sind, als sie nicht den gesamten nach Angaben des Klägers ausgehändigten Betrag von 68.000 € benennen). Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten in dem Erörterungstermin (insoweit nicht protokolliert) darauf, dass das nähere Verfahren des Goldankaufs in Afrika den Kläger nicht habe interessieren müssen, wenn B selbst dessen Verkäufer gewesen sei, und sich ein Käufer im Supermarkt ebenfalls nicht um die Umstände des Einkaufs kümmere, trägt schon vor dem Hintergrund nicht, dass der Kläger sich nach dem missglückten Verlauf des 2. Geschäfts nicht an B gewendet und entweder Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend gemacht hat. Wenn der Kläger dies damit erklärt, dass B kein Geld habe, und weiterhin nur auf Erfüllung ´hofft´ (S. 3 des Protokolls der Erörterungstermins), so spricht dies gerade für die seinerzeitige Notwendigkeit, sich um das Verfahren des Goldankaufs vor Ort zu kümmern. Dies gilt ungeachtet der Frage, wie die vertraglichen Konstellationen im Streitfall letztlich zu bewerten sind, ob der Zeuge B als Vertreter des Klägers eingeschaltet und der Kläger selbst in vertraglicher Beziehung zu der Firma G getreten ist oder ob der Zeuge B als Kommissionär des Klägers und damit nur verdeckter Vertreter selbst Vertragspartner der Firma G geworden ist und erst anschließend dem Kläger das Gold verkauft und das Eigentum hieran übertragen hat bzw. verkaufen und übertragen sollte. Schon der von dem Kläger selbst als maßgebliche Grundlage seiner Planungen angeführte Festpreis bzw. eine etwaige Vereinbarung generell eines den Marktpreis um ca. 20 - 25 % unterschreitenden Ankaufpreises, der gerade in Zeiten des steigenden Goldpreises ungewöhnlich war, wurde nicht durch schriftliche Vereinbarungen fixiert und damit erst recht nicht für eine längerfristige Geschäftsbeziehung festgeschrieben. Ein kaufmännisch denkender Gewerbetreibender hätte sich nicht mit der vagen eigenen Einschätzung zufrieden gegeben, dass der niedrige Einkaufspreis angesichts der Ausschaltung von Zwischenhandelsstufen "plausibel" scheine (s. Schriftsatz vom 12.01.2015). Geschäfte der von dem Kläger ausgeführten Art über ausländische Erwerbsquellen erfordern, sollen sie erfolgreich sein, Kenntnisse über die Besonderheiten des Geschäftszweiges allgemein und des kontaktierten Landes im Besonderen. Angesichts der auf der Hand liegenden Schwierigkeiten, im Falle von Vertragsverletzungen gegenüber den ausländischen Geschäftspartnern seine Rechte durchzusetzen - auf die auch die Kläger selbst hinweisen (s. Schriftsatz vom 05.09.2011 Gewerbesteuerakte Bl. 9) -, lag besondere Sorgfalt bei der Eruierung der Modalitäten der Geschäftsausführung nahe. Die mangelnde Professionalität setzte der Kläger nach dem Scheitern des 2. Geschäfts fort, indem er weder - wie dargelegt - etwaige Rechte gegenüber B geltend zu machen versuchte noch sich selbst um die Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten gegenüber den afrikanischen Geschäftspartnern bzw. die Abtretung solcher Rechte von B (vgl. § 392 HGB) kümmerte, sondern auch insoweit wieder nur auf nicht verifizierte Erklärungen des Zeugen B verweist. Damit schließt sich der Kreis unprofessionellen Handelns, der schon mit der "Dokumentation" der vorgetragenen Kreditaufnahme bei Bekannten mittels Ausstellung von nicht an die Zahlenden ausgegebenen Quittungen ohne jeden Hinweis auf die nur darlehensweise Überlassung begann. Die aufgezeigten Umstände offenbaren nicht einzelne Fehlentscheidungen, die für sich genommen noch nicht der Einordnung als Gewerbebetrieb entgegenstehen. Vielmehr zeigen sie eine das Handeln des Klägers generell prägende Unprofessionalität, die auch durch die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Prognoseberechnung nicht aufgewogen wird und die nach Auffassung des Senats bei einer Gesamtwürdigung mit dem Bild eines Gewerbetreibenden nicht vereinbar ist. Eine Gesamtschau erweist die von dem Kläger entfaltete Tätigkeit im Zusammenhang mit den Goldgeschäften als Ausdruck privater Vermögensverwaltung, die einen steuerlichen Abzug eingetretener Verluste nicht ermöglicht. Einer Erhebung der angebotenen Beweise bedarf es nicht. Die von den Klägern unter Zeugenbeweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden, ohne dass sich das Ergebnis änderte. Der Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises zur Vermittlung erforderlicher Sachkunde bedarf es nicht. Die Entscheidung des Gerichts beruht auf der Würdigung der gerichtsbekannten und nicht beweisbedürftigen Verkehrsauffassung über das Bild eines Gewerbebetriebs. 2. Auch ein Abzug der Aufwendungen (als Werbungskosten) gem. §§ 22, 23 EStG kommt nicht in Betracht. Für §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mangelt es zum einen an dem erforderlichen Vollzug des dinglichen Anschaffungsvertrages (vgl. FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.09.2004 4 K 1144/03, DStRE 2005, 156 Tz. 22 juris; Glenk in: Blümich EStG § 23 Rn. 91 mit Hinweis auf BFH Urteil vom 20.01.1987 IX R 147/83, BFH/NV 1987, 428), zum anderen an dem erforderlichen Zufluss des Veräußerungserlöses in 2009 (BFH Urteil vom 03.06.1992 X R 91/90, BStBl II 1992, 1017 Tz. 14 juris; BFH Urteil vom 17.07.1991 X R 6/91, BStBl II 1991, 916 Tz. 26 juris; FG München a. a. O. Tz. 34 juris). Anhaltspunkte für Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG aus gelegentlicher Vermittlung liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger für das Streitjahr keine Einkünfte z. B. aus Vermittlungsprovisionen vorgetragen hat. II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 135 Abs. 1, 115 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung. Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen, die die Kläger als Betriebsausgaben im Rahmen eines Goldhandels des Klägers zu 1) (Kläger) geltend machen. Der Kläger ist selbständig tätiger XX, die Klägerin zu 2) teils selbständig, teils nichtselbständig tätige ... Am 24.11.2008 gab der Kläger beim Bezirksamt-1 eine Gewerbeanmeldung betreffend den Handel, d. h. den Import und Vertrieb von Edelmetallen ab (K1). Mit der Einkommensteuererklärung für 2009 (Eingang am 22.12.2010) erklärte der Kläger erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einem Goldhandel und erklärte entsprechende Einkünfte auch für 2008 nach. Er setzte - auf der Grundlage einer Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) - für 2008 einen Gewinn in Höhe von 1.572,34 €, für 2009 Verluste in Höhe von 51.058 € an und gab zudem entsprechende Gewerbesteuerklärungen für 2008 und 2009 ab. In der ebenfalls am 22.12.2010 eingereichten Umsatzsteuererklärung für 2008 erklärte er Umsätze gem. § 25c Umsatzsteuergesetz (UStG) in Höhe von 18.339 €. An der Erstellung der Erklärungen 2008 und 2009 hatten nach Hinweis in den Erklärungsformularen die heutigen Prozessbevollmächtigten mitgewirkt. In dem am 02.02.2011 eingereichten ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung gab der Kläger zu dem erklärten Goldhandel einen geschätzten Gesamtumsatz im Jahr der Betriebseröffnung von 18.300 € und für das Folgejahr von 19.000 € an (Akte Allgemeines Bl. 7 R). Während der Beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 22.03.2010 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) entsprechend der Nacherklärung änderte, berücksichtigte er die für 2009 erklärten Verluste aus Goldhandel im Einkommensteuerbescheid vom 02.11.2011 nicht und wies den hiergegen am 17.11.2011 eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2012 (gleichzeitig Postaufgabe) als unbegründet zurück. Hierauf haben die Kläger am 25.07.2012 Klage erhoben. Sie tragen vor: Der Kläger habe seinerzeit den Entschluss gefasst, nach der Möglichkeit eines Zusatzverdienstes neben seinen Einkünften als XX zu suchen. Er habe gemeinsam mit seinem alten Freund, dem Zeugen A, zunächst mit dem Gedanken gespielt, Handys für Afrika oder Baumaschinen für Hawaii zu erwerben. Schließlich habe Herr A ihn, den Kläger, auf die Idee des Goldhandels gebracht, den er als "Gelddruckmaschine" angesehen habe. Der Zeuge ... B (B), ein ... und guter Bekannter aus dem YY, habe nach seinen Angaben insoweit gute Kontakte gehabt. Über dessen Vermittlung habe der Kläger Ende 2008 ca. 0,95 kg Gold aus Ghana importiert und an die Gold- und Silberscheideanstalt C in D verkauft. Der Kläger hat hierzu folgende Belege vorgelegt (Anlagenkonvolut K 20): - für den Ankauf: Rechnung der E ... Ltd. Ghana - E - an B vom 18.11.2008 für eine Goldlieferung über 22.446,65 US$ für "GROSS WT (KGS.) 1.0027...ASSAY VALUE (%) 95.00...NET WT (KGS.) 0.9525"; Transportnachricht von F an B vom 19.11.2008; Rechnung F an B vom 19.11.2008 betr. 1 Stück mit Gewicht 2 kg; Einfuhranmeldung vom 19.11.2008 (angegebener Einführer: Kläger, Ausführer: G Ltd, betr. Rohmasse 2 kg, Eigenmasse 1 kg, Art: Goldbarren "1 CT", genannter Umrechnungskurs 1,2843, Bemessungsgrundlage 17.475,67; nicht unterschriebener Beschaubefund: 1 Goldbarren von 1 kg - für den Verkauf: Rechnung C vom 05.12.2008 betr. Scheidekosten; Gutschrift vom 08.12.2008 über 18.339,60 € betr. "Anlieferungsgewicht 1.002,700 G, ...Gehalt-Au 943,5.."; á-conto-Zahlung C in Höhe von 18.000 € gem. Kontoauszug Bank-1 vom 04.12.2008. Zur Finanzierung dieses Geschäfts habe der Kläger ein Darlehen in Höhe von 20.000 € bei der Bank-1 aufgenommen (Darlehensvertrag vom ... 2008, Anlage K 28; Zinsbelastung 2009: 1.057,95 €, Anlage K 27). Dass in dem Darlehensvertrag als Verwendungszweck "Konsum" angeführt sei, erkläre sich daraus, dass die Bank-1 lediglich Privat- oder Immobilienkredite ausreiche. Die Angabe des Wareneinsatzes in der eingereichten Gewinnermittlung für 2008 in Höhe von 15.729,75 € beruhe auf einer seitens der Prozessbevollmächtigten seinerzeit vorgenommenen Umrechnung des Dollarbetrages in der Rechnung vom 18.11.2008 nach dem seinerzeitigen Tageskurs, dem amtlichen Mittelkurs gem. www.oanda.com. Jedoch lasse sich der seinerzeit angesetzte Wechselkurs heute nicht mehr verifizieren. Es sei von einem Wareneinsatz zwischen 17.284,04 € und 17.789,02 € auszugehen. Schon Ende 2008 habe der Kläger das nächste größere Goldgeschäft vorbereitet. Er selbst habe nur über Barmittel in Höhe von 28.000 € verfügt, und dies einschließlich eines Betrages in Höhe von 25.900 €, den er von seinem Konto bei der Bank-1 am 04.12.2008 abgehoben habe (Anlage K 5). Weitere Beträge in Höhe von insgesamt 40.000 € habe er als Darlehen von Freunden, Nachbarn und Verwandten aufgenommen, nämlich von den als Zeugen benannten A (5.000 €), Dr. H (9.000 €), J (8.000 €) und Dr. K (18.000 €). Der Kläger legt hierfür Quittungen vom 06. bzw. 17.12.2008 vor (Anlage K 3, Originale im Anlagenkonvolut K 20, jeweils angeführter Verwendungszweck "Gold" bzw. "...Feingold") bzw. einen Beleg für die Abhebung eines Betrags von 18.000 € bei der Bank-2 am 02.12.2008 (Anlage K 4). Die Originale der Quittungen habe der Kläger behalten. Die Geldgeber selbst hätten keine Quittung verlangt. Diese Mittel hätten in Höhe von 50.000 € dem gewerblichen Golderwerb, in Höhe von 18.000 € dem Golderwerb als private Anlage dienen sollen. Warum er in die Quittungen den Hinweis "für Gold" aufgenommen habe, könne er, der Kläger, nicht mehr genau sagen. Die Vereinbarung sei dahin gegangen, dass die Geldgeber irgendwann ihr Geld hätten zurückbekommen sollen oder aber dafür Gold hätten erhalten sollen. Es sei indes nicht so gewesen, dass er beauftragt worden sei, für die Geldgeber Gold zu beschaffen. Wie bei dem ersten Goldgeschäft habe der Kläger wiederum B mit dem Transfer des Kaufpreises nach L, Ghana, und dem Ankauf des Goldes bei der Firma G Ltd, Ghana, beauftragt. Die G habe den Auftrag des Klägers mit Schreiben vom 15.11.2008 bestätigt (Anlage K 6: Schreiben M für G Ltd an B: "...your order...4 kgs of Gold...will be delivered to Mr N...Please keep in mind...payment of 68.000 EURO- payable in cash - ..."). Anfang 2009 habe der Kläger B 68.000 € übergeben. Beweis: Zeugnis B, A. Letzterer sei bei der Geldübergabe zugegen gewesen. Der Kläger legt (wie schon im Rechtsbehelfsverfahren) undatierte Empfangsbestätigungen des B vor (Anlage K 15, Original Anlagenkonvolut K 20: "... bestätige, Anfang des Jahres 2009 ...TEUR 50 in bar erhalten zu haben...", s. a. die mit Schriftsatz vom 05.09.2011 eingereichte Erklärung Gewerbesteuerakte Bl. 10). Unmittelbar bei der Geldübergabe sei keine Empfangsquittung ausgestellt worden. Alles sei mit Handschlag vereinbart worden. Herr B sei Ende Januar 2009 nach Ghana gereist (Flugbestätigung 23.01.2009, Anlage K 7, betr. Hinreise ... und Rückreise ...). Die G habe den Empfang von 68.000 € für den 02.02.2009 bestätigt (Schreiben G an B vom 10.02.2009, Anlage K 8) und gleichzeitig auf Lieferprobleme hinsichtlich des Goldes hingewiesen. Auch zu dem angegebenen Zeitpunkt im März 2009 sei das Gold indes nicht geliefert worden. Die späteren Bemühungen von B bei seiner erneuten Reise nach Ghana im Mai 2009 (Reisebestätigung Anlage K 9) hätten ebenfalls keinen Erfolg gehabt. Beweis: Zeugnis B. Bis heute habe der Kläger die Goldlieferung nicht erhalten. Er zahle seit dem missglückten Kauf an die Zeugin Dr. H monatlich 250 € zurück. Weitere Zahlungen hätten die Geldgeber gestundet. Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 trägt der Kläger unter Angebot der Vernehmung der betreffenden Darlehensgeber als Zeugen vor, dass er die Rückzahlungsraten aller Darlehen bis zum heutigen Tage bediene. Da auch B kein Geld habe, sähen die Kläger keine Chance, das eingesetzte Geld von B wiederzubekommen. B habe zudem erklärt, einen Rechtsanwalt eingeschaltet zu haben, der sich um die Angelegenheit kümmere. Er, der Kläger, habe vor Beginn der Goldgeschäfte den Goldkurs beobachtet und sei nach dem gelungenen ersten Geschäft in 2008 ganz euphorisch gewesen. Im Übrigen habe er sich im Goldhandel nicht ausgekannt und auf B vertraut. Nach dessen Aussage dürfe Gold aus Ghana allein über die Firma E exportiert werden, bei der es sich seines Wissens nach um eine staatliche Organisation handele. Diese prüfe die Reinheit des Goldes und regele die Ausfuhrformalitäten. Weiter nach Angaben von B sei dieser an M herangetreten, der Inhaber mehrerer Goldminen in Ghana sei und erklärt habe, für die Firma G zu arbeiten. Nachdem B Herrn M das Geld für die zweite Goldlieferung übergeben habe, habe sich dieser mit dem Gold in die Räumlichkeiten der E begeben. Ca. 4 Tage später sei festgestellt worden, dass das Gold offenbar nicht auf den Weg gebracht worden sei; denn die erwartete Benachrichtigung der F über die Lieferung sei ausgeblieben. Seinerzeit habe er, der Kläger, Näheres über den Ablauf bei E nicht gewusst und auch mit B nicht über die Modalitäten des Goldankaufs bzw. des Goldverkaufs gesprochen. Er sei aber natürlich davon ausgegangen, dass B das Geld erst aus der Hand gebe, wenn er auch das Gold bzw. eine Quittung über den Versand in Händen halte. Weitere Goldgeschäfte habe der Kläger nach diesen Vorgängen nicht getätigt. Geplant gewesen sei ursprünglich ein Goldhandel im Umfang von ca. 100 kg pro Jahr - nach Erklärung des Klägers persönlich im Erörterungstermin innerhalb eines Zeitraums von 10 Monaten bei monatlicher Abnahme von 10 kg, die jeweils bei gestiegenem Goldpreis weiterveräußert werden sollten - , wofür mit dem Vertreter der G mündlich zunächst ein Anfang 2009 festgelegter, auf 100 kg angelegter Festpreis von ca. 17.000 € pro kg vereinbart worden sei. Beweis: Zeugnis B. Für diesen Zweck habe der Kläger den Markt sondiert und sich für eine Geschäftsbeziehung mit der C GmbH entschieden. Dies sei zum einen in der Absicht geschehen, zunächst zum Zweck der Beschaffung weiterer Finanzierungsmittel Gold an C zu verkaufen, zum anderen auch mit der Absicht, sich dort 100-gr-Goldbarren als Anschauungsobjekte aus dem angelieferten Gold fertigen zu lassen. Zum Beweis legt der Kläger eine E-Mail vom 24./25.11.2008 an die Firma C vor (Anlage K 21). Hierin weist der Kläger auf eine weitere für Dezember avisierte Goldbestellung über 4 kg hin. Darüber hinaus, so tragen die Kläger weiter vor, habe der Kläger Angebote für die Transport- und Zollabfertigung eingeholt (E-Mail vom 06.02.2009 an die Firma P GmbH, Anlage K 22: "Ich möchte gern einen Importhandel von Rohgold aufziehen...versuchen einen steten Fluß von ca. 30 KG Rohgold alle 14 Tage zu bekommen. Dieses...soll dann ...zu C verbracht werden, die es für mich weiterverarbeiten. "). Denn der Transport durch F erfolge nur bis zum Zolllager, so dass auch der Transport zu C zu organisieren gewesen sei. B habe eine Provision erhalten sollen, wenn die Grenze von 10 kg Gold erreicht worden wäre. Er, der Kläger, sei sich allerdings nicht sicher, ob dies schon fest vereinbart gewesen sei. Der Kläger habe die Preisunterschiede am Markt gewinnbringend ausnutzen wollen. Anders als beim privaten Kauf von Wertpapieren und entgegen der Annahme des Beklagten habe er seine Ertragserwartung nicht an die Kursentwicklung geknüpft, sondern auf einen möglichst günstigen Goldankauf an der Quelle unter Ausschaltung aller Zwischenhandelsstufen gesetzt. Zwar hätte sich eine positive Kursentwicklung des Goldpreises zwischen An- und Verkauf weiter gewinnsteigernd ausgewirkt; dies sei für den Kläger aber nicht der Grund für den Golderwerb in Ghana gewesen. Die Gewinnermittlung für 2008 zeige, dass der betriebliche Gewinn aus der kurzfristigen Veräußerung allein auf dem günstigen Einkaufspreis, nicht auf Schwankungen des Goldpreises beruhe. Zur Gewährleistung größtmöglicher Sicherheit und einer zügigen Abwicklung habe der Kläger bewusst zunächst nur an die Firma C verkaufen wollen. Nach einer gewissen Zeit und eingespielter Routine habe er indes auch an andere Interessenten Gold verkaufen wollen. Mit dem Zeugen J habe er schon in ersten Verhandlungen gestanden (s. E-Mail vom 22.12.2008, Anlage K 23). Der weiteren Kundenakquise hätten die erwähnten kleinen Goldbarren gedient. Die kurzfristige Veräußerung des 2008 erworbenen Goldes stelle ein händlertypisches Verhalten dar und rechtfertige die Schlussfolgerung, dass der Kläger von vornherein eine Umschichtung von Substanzwerten beabsichtigt habe. So habe auch die Firma C ihn von Beginn an als umsatzsteuerpflichtigen Geschäfts- und nicht als Privatkunden geführt (Kundenstammanlage und E-Mail der Firma C vom 23.07.2014, Anlagen K 24, K 25). Angesichts der vorstehenden Ausführungen trage der Einwand unprofessioneller Vorgehensweise nicht. Dies gelte insbesondere auch in Anbetracht der Inanspruchnahme von Rat und Hilfe Dritter, deren Unterlassen im Gegenteil als unprofessionell zu bewerten gewesen wäre. Insgesamt habe der Kläger alles getan, um regelmäßig, d. h. wiederholt, Geschäfte tätigen zu können. In diesem Zusammenhang werde auf die Gewerbeanmeldung, die Anmietung eines Bankschließfachs bei der Bank-3 (s. Kundenmietvertrag vom ... 2008, Anlage K 30) und die Begründung einer IHK-Mitgliedschaft hingewiesen. Gem. § 2 Abs. 1 IHK-Gesetz seien zur Gewerbesteuer veranlagte Personen Pflichtmitglied der Handelskammer R (vgl. Schreiben der Handelskammer R vom 14.01.2009, Anlage K 33). Jedenfalls sei keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Im Falle der Fortsetzung der Geschäfte in der angebahnten Weise hätte der Kläger mit jedem Verkauf angekauften Goldes wieder einen Gewinn erzielen können. Beweis: Sachverständigengutachten. Mit Schriftsatz vom 12.01.2015 haben die Kläger eine Prognoserechnung vorgelegt, die mit einem Überschuss vor Steuern von 77.625 € im Jahr 2019 endet (Anlage K 31). Zur Erläuterung trägt der Kläger vor: Der in Ghana zu entrichtende Ankaufpreis habe nach den dem Kläger vorliegenden Informationen ca. 20 - 25 % unter dem Marktpreis liegen sollen, was angesichts der Ausschaltung von Zwischenhandelsstufen plausibel gewesen sei. Es seien Scheide- und Logistikkosten in Höhe von ca. 4,5 % des Wareneinsatzes angesetzt worden. Der Verkaufspreis sei mit einem Aufschlag von ca. 17,5 % auf den jeweiligen Wareneinsatz kalkuliert worden. Ein sukzessiver Anstieg des Goldpreises sei zwar erwartet, aber aus Gründen konservativer Planung nicht berücksichtigt worden. Aus dem monatlichen Umsatz hätten zunächst maximal 90%, später 85 % direkt zur Finanzierung des nächsten Ankaufs eingesetzt werden sollen. Diese hohe Reinvestitionsquote habe den Einsatz von Fremdkapital zeitlich beschränken sollen. Als Kosten für Provisionszahlungen an Vermittler bzw. für Marketingausgaben seien ca. 5% des Wareneinsatzes - mit unterstellter Fälligkeit zum Quartalsende - kalkuliert worden. Der Überschuss habe primär zur Finanzierung der Ausbildung der ... Kinder verwendet werden sollen, weshalb sich die ursprüngliche Planung auf 12 Jahre beschränkt habe. Die Erstellung weitergehender Unterlagen wie z. B. ein Businessplan oder Geschäftsplan seien für das Vorhaben des Klägers nicht erforderlich gewesen. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 02.11.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.06.2012 dahingehend zu ändern, dass ein Verlust aus gewerblichem Goldhandel in Höhe von 51.057,95 € berücksichtigt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt, z. T. unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, vor: Die Kläger hätten den ihnen für den in Rede stehenden Auslandssachverhalt gem. § 90 Abs. 2 AO in besonderer Weise obliegenden Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen nicht erbracht. Insbesondere lägen keine ausreichenden Nachweise für die Übermittlung des Geldes an den Goldhändler vor. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Transfer von Bargeld ab 10.000 € nach Ghana beim Zoll zu deklarieren sei. Darüber hinaus ließen die Erläuterungen des Klägers im Erörterungstermin darauf schließen, dass die von dem Kläger durchgeführten Goldgeschäfte der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen seien. Der Kläger sei im Hauptberuf XX, habe erklärt, sich im Goldhandel nicht auszukennen und insoweit auf Rat und Hilfe Dritter angewiesen zu sein. Die Anbahnung und Durchführung des fehlgeschlagenen Ankaufs entsprächen nicht dem, was nach allgemeiner Verkehrsanschauung unter einem professionellen Goldhandel zu verstehen sei. Im Übrigen werde auch bei Gold die Ertragserwartung durch die Kursentwicklung begründet. Zudem spreche der Vortrag des Klägers im Erörterungstermin, Grundlage der Geschäfte sei die Hoffnung auf eine positive Kursentwicklung bei einem auf 10 Monate festgeschriebenen Ankaufskurs gewesen, gegen die Annahme gewerblicher Tätigkeit. Die vorgelegte undatierte Prognoseberechnung entspreche nicht dem, was als Businessplan zur Vorlage bei Dritten bezeichnet werden könne. Dem Senat haben jeweils Band I der Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerakten, Band I der Akte Allgemeines, jeweils Band I der Bilanzakten "XX" und "Goldhandel" sowie 2 Bände Rechtsbehelfsakten vorgelegen. Auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins vom 04.07.2014 und der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 wird verwiesen.