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Beschluss

5 V 129/08

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0811.5V129.08.0A
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Leitsätze
Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden(Rn.67) .
Entscheidungsgründe
I. Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Höhe der Hinzuschätzungen von Gewinnen und Umsätzen aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung für den Taxenbetrieb der Antragstellerin. Die Antragstellerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 26.09.1994 gegründet. Sie wurde am ... 1995 in das Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg-1 (HRB ...) eingetragen. Gesellschafter und einzelvertretungsberechtigte sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer waren in den Streitjahren die Herren ... (S) und ... (L). Das Stammkapital von insgesamt 50.000 DM wurde zu gleichen Teilen von den Gesellschaftern S und L übernommen. Mit Vertrag vom 14.12.1999 vereinbarten die Gesellschafter, ihre jeweiligen Teilgeschäftsanteile in jeweils zwei Teilgeschäftsanteile aufzuteilen. S trat in der Folge einen Teilgeschäftsanteil, L beide Teilgeschäftsanteile ab. Die auf die abgetretenen Teilgeschäftsanteile entfallenden Gewinne für das Jahr 1999 verblieben bei den Abtretenden. Gesellschaftszweck der Antragstellerin ist der Betrieb von Taxen und Taxenverwaltung, der Groß- und Einzelhandel mit Kfz-Teilen und Zubehör, die Kfz-Pflege und Wartung, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne der Handwerksordnung, sowie der Im- und Export von Automobilen. Mit im April 1995 abgeschlossenem Vertrag veräußerte der Gesellschafter der Antragstellerin S vier Kraftfahrzeuge der Marke Mercedes Benz 200 D ... mit den amtlichen Kennzeichen HH-.. 1, HH-.. 2, HH-.. 3 und HH-.. 4 an die Antragstellerin. Diese nahm mit Erteilung der ersten Taxenkonzession am ... 1995 das Taxengeschäft auf. Für das Unternehmen der Antragstellerin fuhren in den Streitjahren Taxen mit folgenden Kennzeichen: Konzession im Streitzeitraum Befreiung von der Betriebspflicht im Streitzeitraum von bis von bis 1. HH-.. 2 18.05.1995 14.01.1999 2. HH-.. 4 18.05.1995 laufend 3. HH-.. 5 15.12.1999 laufend 4. HH-.. 6 15.01.1999 laufend 5. HH-.. 7 28.04.1995 28.02.1999 24.04.1997 15.01.1998 6. HH-.. 3 18.05.1995 laufend 7. HH-.. 1 18.05.1995 laufend 15.02.1996 27.03.1997 Der Antragsgegner veranlagte die Antragstellerin erklärungsgemäß mit Bescheiden zur Körperschaftsteuer, zum Gewerbesteuermessbetrag und zur Umsatzsteuer vom 03.07.1997 für 1995, vom 27.07.1998 für 1996 und vom 21.06.1999 für 1997; die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO). Unter dem 19.08.1999 ergingen Änderungsbescheide für 1995 bis 1997 über Körperschaftsteuer und über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer für 1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO. Damit wurde auch der bislang mit Bescheid vom 21.06.1999 in Höhe von 32.877 DM festgestellte verbleibende Verlustabzug zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1997 geändert auf 0 DM festgestellt. In den Jahren 2000 bis 2005 fand eine Prüfung des Taxenunternehmens der Antragstellerin durch die Steuerfahndung statt, die auch die Streitjahre umfasste und mit Bericht vom 10.06.2005, auf den Bezug genommen wird, abgeschlossen wurde. Bezug genommen wird ebenso auf den Bericht über Steuerstraftaten am 09.06.2005. Die Steuerfahndungsprüfung führte zu folgenden Feststellungen: Für die Erfassung der Schichteinnahmen wurde das Abrechnungsprogramm "J" benutzt. Das für die Erfassung der Einnahmen und die Erstellung des Kassenbuchs benutzte Programm bietet die Möglichkeit der "Bearbeitung" der eingegebenen bzw. mittels Speicherchips eingelesenen Schichtdaten in der sog. "Transfersdatei". Schnittstelle zwischen dem Abrechnungsprogramm "J" und dem Funkarbeitsplatz K ist die sog. Transferdatei. Dort können Daten "bearbeitet" werden und nach Bearbeitung in das Betriebsergebnis übernommen werden. In der Vermittlungstabelle (Transferdatei) können unter anderem Touren gelöscht und Daten geändert werden. Die einzelnen Touren sind in der Vermittlungsdatei mit laufenden Nummern versehen (durchnummeriert). Bei Ausdruck eines Tourenprotokolls (Übernahme der bearbeiteten Daten in die Buchführung) erfolgt eine erneute fortlaufende Nummerierung, so dass die etwaige Entfernung von Touren und Änderungen an den ursprünglichen Daten in der Buchführung nicht mehr ersichtlich sind. Auch die Auswahl bestimmter Schichten, die in die Tourenprotokolle übernommen werden sollen (oder auch nicht), war in der Transferdatei möglich. So können vor Übernahme in die Buchführung Touren gelöscht, neue Touren erfasst und bestehende Touren geändert werden. Im Zeitpunkt der Durchsuchung der Räume der Antragstellerin durch die Steuerfahndungsprüfung im Juli 2000 wurden die auf der Festplatte des Rechners der Antragstellerin gespeicherten Schichtdaten während der Durchsuchung auf ein Zip-Laufwerk (Wechselplattenlaufwerk) kopiert. Die in der Transferdatei gespeicherten und ausgedruckten Daten weisen die vollständigen aus den Taxameterdaten eingelesenen Schichteinnahmen vom 01. bis zum 24.07.2000 in Höhe von 48.991,60 DM aus. Nach Übernahme der Schichtdaten in die Buchführung fehlten Schichteinnahmen in Höhe von insgesamt 27.017,20 DM. Aufgrund von TÜV-Berichten und Sachverständigengutachten wurden für folgende Taxen des Antragstellers rückläufige bzw. außerordentliche Kilometerstände ermittelt: HH-.. 4 06.05.1998 357.311 km 14.05.1999 415.455 km 13.07.1999 186.308 km 20.01.2000 213.599 km HH-.. 3 06.05.1998 395.300 km 18.05.1999 448.377 km 20.01.2000 758.733 km 22.03.2000 766.100 km Die Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 1 war in der Buchführung der Antragstellerin für einen Zeitraum von acht Monaten mit einer Fahrleistung von 7.190 km verzeichnet. Ausweislich des Untersuchungsberichts der TÜV ... GmbH vom 12.05.1999 betrug der Kilometerstand 449.603 km; am 20.01.2000 wurde für dieses Fahrzeug von dem Gesellschafter S ein Kilometerstand von 456.793 km bezeichnet. Hieraus schloss der Prüfer auf die Auswechslung der Tachometer zur Verschleierung der tatsächlichen Laufleistungen der Taxen. Aufgrund dieser Feststellungen nahm der Prüfer Nachkalkulationen vor. Die Laufleistungen der einzelnen Taxen wurden von dem Prüfer anhand von ermittelten Kilometerständen der Taxen kalenderjährlich festgestellt. Die jeweiligen Kilometerstände wurden fahrzeugspezifisch aus TÜV-Prüfprotokollen und Sachverständigengutachten entnommen. Nur für die Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 7 konnten Kilometerstände nicht festgestellt werden. Die Antragstellerin war Fahrzeughalter dieser Taxe in der Zeit vom 28.04. bis 02.10.1995. Der Prüfer schätzte die Fahrleistung mit 5.000 km pro Monat. Danach ergaben sich für die Streitjahre folgende Kilometerleistungen: Konzession und ohne Befreiung von der Betriebspflicht 1995 1995 auf 12 Monate hochgerechnet 1996 1997 1998 1999 von bis gefahrene Kilometer: HH-.. 2 18.05.1995 14.01.1999 27.447 44.525 44.329 43.050 45.777 2.039 HH-.. 4 18.05.1995 laufend 45.335 73.544 58.682 42.887 54.774 54.774 HH-.. 5 15.12.1999 02.03.2001 2.139 HH-.. 6 15.10.1999 laufend 12.161 HH-.. 7 28.04.1995 02.10.1995 25.000 60.000 HH-.. 3 18.05.1995 laufend 30.531 49.528 49.510 49.510 50.715 51.365 HH-.. 1 18.05.1995 laufend 36.330 58.935 57.091 53.489 55.515 49.684 164.643 286.532 209.611 188.936 206.781 172.162 durchschnittl. Km pro Kfz und Monat (ohne HH-.. 7) 4.719 4.367 3.967 4.308 durchschnittl. Km pro Kfz und Tag (ohne HH-.. 7) 155 144 129 142 Die Laufleistungen flossen in die Berechnungsbögen des Prüfers für ein jedes Taxi ein; auf diese (Bl. 659 bis 688 der Ermittlungsakten) wird Bezug genommen. Rückläufige Kilometerstände ließ der Prüfer als unplausibel erscheinende bei der Berechnung der Laufleistungen unberücksichtigt. Die Nachkalkulationen erfolgten fahrzeugspezifisch. Von den ermittelten Werten wurden Kürzungen in Höhe von 200 km pro Kalenderjahr und Fahrzeug für Werkstattfahrten sowie 5 % der Kilometerleistungen, die anhand der auf den Tachometern ausgewiesenen Kilometerstände ermittelt wurden, vorgenommen. Die eingefahrenen Umsätze pro gefahrenen Kilometer ermittelte der Prüfer anhand der sichergestellten Schichtdaten aus den PCs der Gesellschaft; dabei legte er die für 1996 ermittelten Schichtdaten der Berechnung der Umsätze aufgrund der ermittelten gefahrenen Kilometer auch für 1995 zu Grunde. Die Nachkalkulation der eingefahrenen Umsätze erfolgte durch die Multiplikation der festgestellten bzw. geschätzten (HH-.. 7) Laufleistungen der einzelnen Taxen mit den ermittelten bzw. geschätzten Umsätzen pro gefahrenen Kilometer. Bei der Berechnung der Kilometersätze wurden Schichtdaten, die zu Kilometerumsätzen von weniger als 0,50 und mehr als 2,50 DM führten, als unplausibel nicht berücksichtigt. Die aus den Schichtdaten der Antragstellerin ermittelten Umsätze und Kilometer sowie die erklärten Umsätze der Antragstellerin stellen sich wie folgt dar: 1996 1997 1998 1999 gefahrene Kilometer lt. Schichtdaten 140.623,30 122.296,10 112.435,00 78.505,60 Umsätze lt. Schichtdaten 218.359,08 195.227.20 179.865,82 123.591,36 1,55 1,60 1,60 1,57 gefahrenes Kilometer nach Korrektur 137.655,30 115.434,10 110.520,20 76.956,20 Umsätze nach Korrektur 211.288,78 188.980,50 178.908,92 121.792,86 1,53 1,64 ... 1,62 1,58 erklärte Umsätze netto 229.620,98 229.083,50 184.897,00 140.180,00 ergibt brutto 245.694,45 245.119,35 197.839,79 149.992,60 * 1999: gem. Umsatzsteuervoranmeldungen Der Steuerfahndungsprüfer ermittelte auf der Grundlage der festgestellten und für das Fahrzeug HH-.. 7 geschätzten Kilometerleistungen sowie unter Berücksichtigung der Kürzungen für Werkstattfahrten und Tachoungenauigkeiten folgende Nettoumsätze: 1995 1996 1997 1998 1999 DM DM DM DM DM Nettoumsätze 222.222,89 283.593,39 261.878,98 281.412,62 240.041,71 entspricht Nettoumsatz pro km 1,35 1,35 1,39 1,36 ..1,39 Die Mehreinnahmen (brutto) betrugen danach: 1995 1996 1997 1998 1999 DM DM DM DM DM 85.733,16 57.750,48 35.091,17 103.271,71 106.852,03 Diese Mehreinnahmen qualifizierte der Prüfer als verdeckte Gewinnausschüttungen, die er je zur Hälfte den beiden Gesellschaftern der Antragstellerin S und L zurechnete. Darüber hinaus berücksichtigte er weitere 9.000 DM als verdeckte Gewinnausschüttung, die er dem Gesellschafter S zurechnete; S hatte von der Antragstellerin laut Kassenbuch am 01.04.1996 einen bar ausgezahlten Mietpreis von 9.000 DM dafür erhalten, dass die Antragstellerin die vier Taxen von S anmietete, die dieser jedoch bereits im April 1995 an die Antragstellerin verkauft hatte. Am 26.03.2007 änderte bzw. erließ der Antragsgegner die Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1999, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1997, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1995 bis 31.12.1999, die Bescheide über den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 1999 sowie die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1999 unter Berücksichtigung der oben genannten Mehreinnahmen (brutto) und verdeckten Gewinnausschüttungen. Er setzte die Körperschaftsteuer für 1995 auf 37.502 DM, für 1996 auf 29.720 DM, für 1997 auf 15.039 DM, für 1998 auf 45.466 DM und für 1999 auf 45.792 DM, den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag für 1995 auf 3.515 DM, für 1996 auf 3.920 DM, für 1997 auf 25 DM, für 1998 auf 2.565 DM und für 1999 auf 4.150 DM sowie die Umsatzsteuer für 1996 auf 38.151,15 DM, für 1996 auf 50.077,65 DM, für 1997 auf 51.816,30 DM , für 1998 auf 46.668,16 DM und für 1999 auf 64.504,16 DM fest. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.04.2007, eingegangen am 27.04.2007, Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Mit Bescheid vom 10.09.2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Am 16.06.2008 wies der Antragsgegner die Einsprüche gegen die angefochtenen Bescheide als unbegründet zurück. Am 18.07.2008 hat die Antragstellerin Klage zum Aktenzeichen 5 K 122/08 erhoben. Der gegen den Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eingelegte Einspruch vom 15.10.2007 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2008 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 04.08.2008 hat sich die Antragstellerin zum Zwecke der Aussetzung der Vollziehung an das Gericht gewandt. Die Antragstellerin trägt vor: Die Behauptung der Steuerfahndungsprüfung, dass mittels Manipulationen an den Kilometerständen eine Verschleierung der tatsächlichen Kilometer Laufleistung vorgenommen worden sei, um Einnahmen zu verkürzen, sei falsch und als Unterstellung zu bezeichnen. Allein das Führen von Werkstattzetteln mit dem Festhalten der Kilometerstände widerspreche dem Vorwurf der Manipulation der Tachometer. Zu abweichenden Kilometerständen könnten auch andere Gründe (z. B. Zahlendreher, falsches amtliches Kennzeichen) als eine Manipulation von Tachometern führen. Danach sei die Buchführung nicht fehlerbehaftet. Eine Überprüfung der Plausibilität der Buchhaltung habe Fragen vonseiten der Steuerfahndungsstelle aufgeworfen, die jedoch erklärbar seien und nicht zwangsläufig zu einer Verwerfung der Buchhaltung führen dürften. Die eingelesenen Schichteinnahmen in Höhe von 48.991,60 DM seien tatsächlich für drei Unternehmen bestimmt gewesen. Deshalb sei auch nur der Betrag von 21.974,50 DM der Antragstellerin zuzurechnen gewesen. Zudem liege der Zeitraum der eingelesenen Daten (01.07. bis 24.07.2000) außerhalb des Prüfungszeitraums. Hieraus dürften Rückschlüsse für den Streitzeitraum nicht gezogen werden. Eine detaillierte Stellungnahme hierzu habe bislang nicht erfolgen können, da die entsprechenden Unterlagen nicht zur Einsicht bereit gelegen hätten. Wie zweifelhaft die internen Aufzeichnungen sein könnten, beweise der Werkstattzettel für das Fahrzeug HH-.. 4. Dass bei diesem Fahrzeug bei sieben Eintragungen lediglich zwei mit einem Kilometerstand erfasst seien, bedeute nicht, dass das Fahrzeug keinen Tachometer mehr gehabt habe. Der für dieses Fahrzeug am 13.04.2000 mit 466.018 km aufgelistete Kilometerstand passe exakt mit diesem Datum in die Aufzeichnungen für das Fahrzeug HH-.. 1. Dies mache Unzulänglichkeiten in den Aufzeichnungen deutlich. Zudem erweise sich aufgrund einer internen Aufzeichnung, dass bei diesem Fahrzeug ein defekter Tachometer ausgewechselt worden sei. Die bedingte Aussagekraft von Belegen werde auch anhand eines Berichtes des Ingenieurbüros A im Zusammenhang mit diesem Fahrzeug deutlich; hier seien Jahresdaten verkehrt eingetragen worden und sowohl das Datum 17.01.1995 als auch das Datum 18.01.1996 in dem Papier aufgeführt. Werde davon ausgegangen, dass ein Betrag von 48.991,60 DM in einem Zeitraum von 24 Tagen durch fünf Taxen erzielt werde, so ergebe sich ein rechnerischer Tagesumsatz pro Taxe von 408,26 DM. Dieser Tagesumsatz sei angesichts der starken Besetzung des Hamburger Taxenmarktes vollkommen utopisch. Werde der vom Antragsgegner angenommene Höchstsatz von 1,46 DM zu Grunde gelegt, ergebe sich eine tägliche Fahrleistung einer einzelnen Taxe von fast 250 km; dies sei innerhalb von Hamburg unmöglich. Die Durchschnittsschicht eines Hamburger Taxis betrage 138 km; insoweit werde auf das Gutachten des Instituts B Bezug genommen. Aus den persönlich von der Steuerfahndungsprüfung vorgenommenen Berechnungen zu den Fahrzeugen der Antragstellerin ergäben sich durchschnittliche Laufleistungen von jährlich etwa 50.000 km. Mit der Annahme von 5000 gefahrenen Kilometern pro Monat für das Fahrzeug HH-.. 7 stehe der Fahnder im Widerspruch zu seinen sonstigen Ermittlungen. Zudem sei dieses Fahrzeug im Einschichtbetrieb gefahren worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sie, die Antragstellerin, erst seit dem 18.05.1995 im Besitz einer Taxenkonzession gewesen sei. Die Nachkalkulation lege jedoch Umsätze vom 01.05.1995 an zu Grunde. Sie enthalten damit eine zu viel berechnete Laufleistung für 18 Tage von rund 3.000 km und einen um 4.590 DM zu hoch ermittelten Erlös. Wenn der Fahnder von der Eindeutigkeit der Daten aus der angesprochenen Transferdatei ausgehe, stehe dies im Widerspruch dazu, dass er andererseits die Unplausibilität verschiedener Daten zugebe, indem er Umsätze von weniger als 0,50 DM und mehr als 2,50 DM pro Kilometer unberücksichtigt lasse. Weiter nutzte der Beklagte ohne Vorbehalt Daten zur Errechnung der einzelnen Kilometersätze, obwohl er selbst eindeutig von unvollständigen und fehlerbehafteten Daten ausgehe. Zum Hinweis des Antragsgegners darauf, dass der Geschäftsbericht des deutschen Taxen- und Mietwagenverbandes (BZP) Bruttoeinnahmen pro Kilometer von 1,82 DM bzw. 2 DM annehme, sei anzumerken, dass das Gutachten des Unternehmens B, welches von der Stadtentwicklungsbehörde in Auftrag gegeben worden sei, für 2004 einen Kilometersatz von 0,81 € für das gesamte Taxengewerbe annehme; dies seien umgerechnet 1,58 DM pro Kilometer. Da im Vergleich zum Prüfungszeitraum eine Tariferhöhung von 20 % durchgeführt worden sei, ergebe sich ein von diesem Gutachten festgestellter Kilometersatz für den Prüfungszeitraum von 1,27 DM. Auch der Betriebsprüfer der Baubehörde der Freien und Hansestadt Hamburg C halte einen durchschnittlichen Kilometersatz von 1,43 DM als plausibel. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Antragstellerin nicht um einen ausschließlichen Taxibetrieb handele; sie unterhalte auch einen Werkstattbetrieb. Die Fahrzeuge der Antragstellerin seien zudem nur bei voller Auslastung der beiden Taxenbetriebe der Gesellschafter in Anspruch genommen worden und hätten ansonsten den unternehmensspezifischen Besonderheiten der Antragstellerin zur Verfügung gestanden. Eine pauschale Kilometerzahl für Werkstattfahrten von 200 km pro Jahr und Fahrzeug stelle einen viel zu niedrigen Wert dar. Die Antragstellerin habe ihre Fahrzeuge intensiv zur Beschaffung von Ersatzteilen für ihren Werkstattbetrieb eingesetzt, was aufgrund der Leerstandszeiten der Taxen möglich war. Die Lieferungen der Ersatzteilbetriebe, die einmal täglich erfolgten, seien häufig fehlerbehaftet oder unvollständig. Bei der Reparatur von Taxen müssten die Ersatzteile kurzfristig beschafft werden, um zum Beispiel die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs zur nächsten Schicht zu gewährleisten. Insoweit werde auf die eidesstattlichen Versicherungen der Herrn D und E (Anlagen 7 und 8 zum Schreiben der Antragstellerin vom 10.10.2008) verwiesen. Wenn der Antragsgegner ausführe, dass es keine Hinweise auf die Hingabe kostenloser Ersatzfahrzeuge an Kunden anlässlich von Reparaturen gegeben habe, sei diese Behauptung allein durch die Bestätigung des Zeugen F widerlegt. Dieser habe sein Privatfahrzeug zur Reparaturwerkstatt der Antragstellerin gebracht; ihm sei anlässlich der Reparatur ein Taxi als Ersatzfahrzeug für die vier Wochen zur Verfügung gestellt worden. Die Behauptung, dass lediglich 5 % für Tachoungenauigkeiten angesetzt werden könnten, sei nicht einschlägig. Ein Gutachten der Firma G bestätige eine Tachoungenauigkeit von 13,1 %. Zudem seien einige Fahrzeuge der Antragstellerin auch zum Einschleppen reparaturbedürftiger Fahrzeuge benutzt worden; auch insoweit ergäben sich nicht umsatzbehaftete Kilometer. Wenn der Antragsgegner darstelle, dass für den Erwerb von Taxischeinen nur eine theoretische Prüfung notwendig sei und daher keine praktischen Fahrten zur Schulung durchgeführt würden, entspreche dies eindeutig nicht der Praxis. Allein aus Gründen der Qualitätssicherung seien solche Fahrten durchgeführt worden. Insoweit werde auf die zur Vorbereitung auf den Erwerb eines Taxischeins beigefügten Unterlagen (Anlage 4) verwiesen. Sofern der Antragsgegner eine Kilometerleistung von 7.190 km des Fahrzeugs HH-.. 1 im Zeitraum vom 12.05.1999 bis 20.01.2000 als Beweis für eine Tachometermanipulation ansehe, sei angemerkt, dass dieses Fahrzeug im Oktober 1999 durch die neu angeschafften Fahrzeuge HH-.. 6 und HH-.. 5 als Funkwagen ersetzt worden sei und somit für die Erzielung von Umsätzen kaum noch zur Verfügung gestanden habe. Diese Laufleistung von 7.190 km sei somit innerhalb von 4 bis 5 Monaten erbracht worden, welche auch noch in die allgemeine Urlaubszeit fielen. Das Fahrzeug HH-.. 1 sei entsprechend aus dem Funkbetrieb herausgelöst worden. Werde für das Taxi mit dem Kennzeichen HH-.. 6 eine Manipulation deswegen angenommen, weil ein Tachoelement getauscht worden sei, so werde darauf hingewiesen, dass dieser Austausch im Jahr 2000 und somit ebenfalls außerhalb des Prüfungszeitraums stattgefunden habe. Insoweit werde auf die eidesstattlichen Versicherungen der Herren D und H (Anlagen 5 und 6 zum Schreiben der Antragstellerin vom 10.10.2008) verwiesen. Auch nicht berücksichtigt seien beispielsweise uneinbringbare Forderungen, wenn Fahrgäste Fahrten nicht bezahlen könnten, wie sich beispielsweise aus dem Vollstreckungsbescheid gegenüber Herrn L vom 24.04.1998 ergebe. Hieraus sei ein Umsatzausfall von 911,90 DM zu beklagen. Berücksichtigt werden müssten auch Unterschlagungen durch Fahrer, über die beispielsweise das Hamburger Abendblatt vom 10.11.2003 berichtet habe. Detaillierter berücksichtigt werden müsse auch das Thema Leerfahrten. Die Betriebsprüfungskartei nenne im Bereich der Taxiunternehmer einen typischen Anteil von Besetztfahrten an der gesamten Laufleistung von 40-60 %, wobei der obere Wert für Großstädte maßgeblich sei; insoweit beziehe sie sich auch auf das Gutachten der Firma B. Unabhängig von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide sei eine unbillige Härte gegenüber der Antragstellerin festzustellen. Dem Finanzamt liege der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2006 vor; diesem könne die Kapitalsituation entnommen werden. Ferner werde auf die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für Dezember 2007 bzw. Juni 2008 (Anlagen 9 und 10 zum Schreiben vom 10.10.2008) verwiesen, welche aufzeigten, dass die Antragstellerin lediglich geringe Gewinne erziele. Eine ertragswirksam einzubuchende Verbindlichkeit in Höhe der strittigen, rechtswidrig festgesetzten Steuerschuld in Höhe von rund 190.000 € würde zur Insolvenz der Antragstellerin führen, was naturgemäß eine unbillige Härte darstellen würde. Aufgrund der Vermögenssituation der Antragstellerin bzw. der beteiligten Gesellschafter oder Geschäftsführer sei das Erbringen einer Sicherheitsleistung nicht möglich. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Bescheide vom 26.03.2007 über die Festsetzung der Körperschaftsteuer für 1995 bis 1998, über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG für die Jahre 1995 bis 1999, über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags 1995 bis 1999 und der Umsatzsteuer 1995 bis 1999, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.06.2008, ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vom 16.06.2008 ergänzend vor: Er, der Antragsgegner, habe keine Hinzuschätzungen vorgenommen. Aufgrund der Ermittlungen durch die Steuerfahndungsprüfung seien im Zusammenhang mit der sog. Transferdatei Neuberechnungen der für die Besteuerung relevanten Umsätze erfolgt. Denn es sei festgestellt worden, dass die Schichtdaten vor Überspielung in die Buchhaltung manipulierbar waren und auch manipuliert worden seien. Dieses sei für den Zeitraum 01.07.2000 bis 24.07.2000 nachgewiesen worden. Dass die von dem Steuerfahndungsprüfer ermittelten Beträge auch zwei anderen Unternehmen zuzuordnen gewesen seien, sei nicht glaubhaft. Wäre dem so gewesen, hätte ein außenstehender Dritter wie der Fahndungsprüfer dieses bereits allein aus den Schichtdaten heraus erkennen können müssen. Zudem hätten keine Widersprüchlichkeiten zwischen ermittelten (nicht geschätzten) Kilometerständen der Taxen und den Erkenntnissen aus dem Schichtcomputer und der Buchführung auftreten dürfen. Die Hochrechnung der Antragstellerin sei fehlerhaft, weil sie von einem Einschichtbetrieb ausgehe. Zudem übersehe sie, dass die von ihm, dem Antragsgegner, für die Umsatzberechnung herangezogenen Laufleistungen auf tatsächlichen Erkenntnissen beruhten (Gutachterbericht, TÜV-Bericht). Nach dem von der Antragstellerin - unvollständig - vorgelegten Gutachten ergebe sich für einen Zweischichtbetrieb eine Laufleistung von 272 km pro Tag; danach sei eine seitens der Antragstellerin für unmöglich gehaltene Fahrleistung von ca. 250 km pro Tag durchaus möglich. Er, der Antragsgegner, habe aber lediglich rückläufige bzw. extrem unplausible Kilometerstände unberücksichtigt gelassen und die Berechnungen der Laufleistungen auf der Grundlage von für andere Zeiträume ermittelten Werten durchgeführt. Im Übrigen werde auch eine Kappung der Betragsspitzen im oberen wie auch im unteren Bereich zu keinen nennenswerten Veränderungen der durchschnittlichen Kilometersätze führen, da die unberücksichtigt gebliebenen Schichten betragsmäßig von vernachlässigbarer Bedeutung seien. Hinzu komme, dass diese Kappung auf Anregung der Antragstellerin erfolgt sei. Auch die Berechnung des Umsatzes pro Kilometer sei aufgrund tatsächlicher Erkenntnisse erfolgt. Er, der Antragsgegner, errechne den Umsatz pro gefahrenen Kilometer (Leerfahrten seien dabei bereits berücksichtigt) anhand von vorgelegten Schichtaufzeichnungen und habe diese Ergebnisse für Zeiträume übernommen, in denen keine Schichtaufzeichnungen vorgelegen hätten. Die Behauptung der Antragstellerin, dass ihre Taxen erst bei Vollauslastung der beiden Einzelunternehmen "versorgt" worden seien, sei nicht glaubhaft und widerspreche allen vorhandenen Daten, die in Bezug auf die Fahrzeuge durch die Steuerfahndung ermittelt worden seien. Demnach hätte es erhebliche Abweichungen in den Kilometerlaufleistungen zu den Einzelunternehmen geben müssen. Die ermittelten Kilometerlaufleistungen sprächen jedoch dagegen. Die Antragstellerin möge durch Zahlen in Form einer Aufstellung darlegen, in welchem Umfang und in welcher Häufigkeit sog. Werkstattfahrten, Schleppfahrten und Übungsfahrten gemacht worden seien. Ebenso wäre von Interesse zu erfahren, um welche Zulieferbetriebe es sich im Einzelnen bei den Werkstattfahrten gehandelt habe und mit welchen Personen die Vielzahl von Übungsfahrten im Hinblick auf den Erwerb eines Taxischeins gemacht worden seien. Dabei seien durch die Vorlage von Rechnungen bzw. Lieferscheinen der jeweiligen Tage die durchgeführten Werkstattfahrten auch nachzuweisen. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten, welches in einem Einzelfall eine Tachoungenauigkeit von 13,1 % ausweise, könne hier keine Berücksichtigung finden. Dem Prinzip einer Schätzung entspreche es, gerade in Fällen, in denen Unsicherheiten bestehen, von Durchschnittswerten und nicht von Extremwerten auszugehen. Ergänzend sei anzumerken, dass das Vorliegen einer unbilligen Härte seitens des Antragsgegners nicht festgestellt werden könne. Da im vorliegenden Rechtsstreit nur ein vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden solle, müsse die unbillige Härte gerade darin liegen, dass der Verwaltungsakt vor Unanfechtbarkeit vollzogen werden soll. Darüber hinaus solle die grundsätzliche Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten verhindern, dass Einsprüche und Klagen nur zu dem Zweck eingelegt würden, die Leistungspflichten hinauszuzögern. Demgemäß sei auch nach übereinstimmender Rechtsprechung die Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte nur vertretbar, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden. Auf die von der Antragstellerin dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse komme es danach nicht an. Am 23.03.2010 hat ein Erörterungstermin stattgefunden; auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen. Dem Gericht liegen die Akten Allgemeines Bd. I, die Körperschaftsteuerakten Bd. I und II, die Akten betreffend Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals Bd. I und II, die Gewerbesteuerakten Bd. I und II, die Umsatzsteuerakten Bd. I und II, die Bp-Arbeitsakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten Bd. I, die Rechtsbehelfsakten (angefochtene Bescheide) und die Rechtsbehelfsakten (Ablehnung des ADV-Antrags), jeweils zur Steuernummer .../.../..., die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Bd. I bis IX zum Aktenzeichen ... sowie die Beweismittelordner BO I/2, BO II und BO III vor. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 FGO liegen vor, wenn bei Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund präsenter Beweismittel und des unstreitigen Sachverhalts erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechts- oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Verwaltungsakt als rechtswidrig erweisen könnte (BFH Beschluss vom 27.1.2006 VIII B 179/05, BFH/NV 2006, 1150). Da das Aussetzungsverfahren wegen seines vorläufigen Charakters ein summarisches Verfahren ist, beschränkt sich die Überprüfung des Prozessstoffes auf den Sachverhalt, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergibt, auf die dem Gericht vorliegenden Unterlagen (insbesondere die Akten der Finanzbehörde) sowie auf die präsenten Beweismittel. Weitergehende Sachverhaltsermittlungen durch das Gericht sind nicht erforderlich (vgl. BFH Beschlüsse vom 21.07.1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116; vom 16.06.2003 IX B 60/03, BFHE 202, 557, BStBl II 2003, 945). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung ist eine Beweisführung, die dem Richter nicht die volle Überzeugung, sondern nur einen geringeren Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln soll. Die im Hauptsacheverfahren geltenden Regeln zur Feststellungslast gelten auch für das Aussetzungsverfahren. Die Tat- und Rechtsfragen brauchen nicht abschließend geprüft zu werden. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt jedoch nicht. Andererseits ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH Beschlüsse vom 14.11.1989 VII B 124/89, BFH/NV 1990, 279; vom 06.09.1989 II B 33/89, BFH/NV 1990, 670). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (BFH Beschluss vom 10.5.2001 I S 3/01, BFHE 194, 360, BFH/NV 2001, 957). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze bestehen im Streitfall keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2007. Die Bescheide erweisen sich vielmehr nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. 1. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner dem Grunde nach zu Recht die Besteuerungsgrundlagen für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG, des Gewerbeertrags gemäß § 7 Abs. 1 GewStG und der Umsatzsteuer geschätzt. a) Zwar sind der Besteuerung grundsätzlich die Buchführung und die Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen; dies gilt indessen nur, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden, 158 AO. Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass die formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden (BFH Beschlüsse vom 7.11.1990 III B 449/90, BFH/NV 1991, 724; vom 02.07.1999 V B 83/99, BFH/NV 1999, 1450). Sind die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde zu legen, sind die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 und 2 AO zu schätzen. b) Unentschieden bleiben kann, ob der Antragsgegner die Besteuerungsgrundlagen schon wegen fehlender Ordnungsmäßigkeit der Buchführung schätzen durfte, insbesondere ob die notwendige Führung und Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen hinsichtlich der Schichtdaten gewährleistet war (vgl. BFH Beschluss vom 26.02.2004 XI R 25/02, BFHE 205, 249, BStBl II 2004, 599). Sofern papierene Schichtzettel nicht geführt wurden, stellte sich insoweit die Frage, ob die im Streitfall erfolgte Form der Datenerfassung, zumal angesichts der festgestellten Manipulierbarkeit der Daten, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung entsprach. Jedenfalls war der Antragsgegner zur Schätzung befugt, weil bei summarischer Prüfung hinreichend Anlass bestand, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden. Auf der Grundlage der eigenen Steuererklärungen der Antragstellerin folgt die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung schon daraus, dass die Erklärungen zwischen 9 % und 20 % höhere Brutto-Umsätze ausweisen, als sie sich aus den in die Buchführung übernommenen Schichtdaten - und zwar vor deren Bereinigung durch die Steuerfahndung - ergeben. Die sachliche Unrichtigkeit wird zudem durch das Ergebnis der Nachkalkulation bestätigt. Die Steuerfahndungsprüfung hat für die Streitjahre die Laufleistungen der für die Antragstellerin konzessionierten Taxen - mit Ausnahme des Fahrzeugs HH-.. 7 - anhand diverser Untersuchungsberichte und Gutachten ermittelt und der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt. Die eingefahrenen Umsätze pro gefahrenen Kilometer ermittelte der Prüfer anhand sichergestellter Schichtdaten aus den PCs der Antragstellerin. Bei der Würdigung der Nachkalkulation ist allerdings zu beachten, dass die Steuerfahndung für die Ermittlung des Kilometersatzes hinsichtlich Tageseinnahme und Tageskilometer die erfassten Schichtdaten zugrunde legt, deren Zuverlässigkeit sie ausweislich der Ausführungen unter Tz. 3.2.5.2.1., 3.2.5.2.2.1. und 3.2.6.2.3.4. des Berichtes vom 09.06.2005 wegen der Manipulierbarkeit selbst anzweifelt und um offenkundig unplausible Daten bereinigt hat. Dabei geht die Steuerfahndung davon aus, dass von der Antragstellerin ganze Schichten gelöscht oder aber einzelne Schichtdaten verändert worden sein könnten. Der Senat geht bei summarischer Prüfung dennoch davon aus, dass die Nachkalkulation ein ausreichendes Maß an Gewissheit über die Unrichtigkeit der Buchführung gewährleistet. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Soweit die Steuerfahndung selbst die Schichtdaten um unplausible Schichten mit Umsätzen von weniger als 0,50 DM bzw. mehr als 2,50 DM bereinigt hat, handelt es sich bei Vergleich der unkorrigierten (Beweismittelordner I/2, abgelegt in den Klarsichthüllen) zu den bereinigten Schichtdaten nur um geringfügige Anteile von 2,11 % für 1996, 5,61 % für 1997, 1,70 % für 1998 und 1,97 % in 1999. Damit ist davon auszugehen, dass die verbleibenden Schichten einen für die Kalkulation ausreichend repräsentativen Ausschnitt darstellen. Entsprechendes gilt insoweit, als die Steuerfahndung die Löschung vollständiger Schichten durch die Antragstellerin für möglich gehalten hat. Ausweislich der in dem Beweisordner I/2 für die Antragstellerin abgelegten Ausdrucke und angesichts der darin enthaltenen großen Anzahl von sich über das jeweils ganze Jahr verteilenden Schichten geht der Senat auch insoweit davon aus, dass ein hinreichend repräsentativer Teil von Schichten verblieben ist. Auch soweit die Manipulation einzelner Daten der Schichten für möglich gehalten wurde, hindert dies nach vorläufiger Würdigung des Senats im Ergebnis nicht, die Schichtdaten der Kalkulation zugrunde zu legen. Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die Antragstellerin allenfalls zu niedrige, nicht aber höhere als die tatsächlich erzielten Schichteinnahmen eingegeben haben wird (weil letzteres zu ihren Ungunsten zu einem höheren Kilometersatz geführt hätte). Ebenso ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin keine zu niedrigen Schichtkilometer eingegeben haben wird (weil auch dies zu ihren Ungunsten zu höheren Kilometersätzen geführt hätte). Danach wäre die Steuerfahndung bei ihrer Nachkalkulation zugunsten der Antragstellerin von einem eher zu niedrigen Kilometersatz ausgegangen, den im Rahmen einer Schätzung zugrunde zu legen jedenfalls gerechtfertigt ist. 2. Die Nachkalkulation ergab folgende Nettoumsätze pro gefahrenen Kilometer, die der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zu Grunde gelegt wurden: 1995 1996 1997 1998 1999 gefahrene Kilometer 164.642,93 209.610,55 188.936,15 206.781,04 172.161,65 Nettoumsätze nach Prüfung in DM 222.222.89 283.593,39 261.878,98 281.412,62 240.041,71 entspricht Nettoumsatz pro km nach Prüfung in DM 1,35 1,35 1,39 1,36 1,39 Die Nachkalkulation ist auch im Einzelnen nicht zu beanstanden. Zu Recht hat der Steuerfahndungsprüfer seinen Berechnungen die ermittelten Laufleistungen der von der Antragstellerin im Streitzeitraum eingesetzten Taxen zu Grunde gelegt. Dabei durfte er auch die Kilometerleistung für das Fahrzeug HH-.. 7 mit 25.000 km für mehr als fünf Monate (28.04.1995 bis 02.10.1995) bemessen. Denn diese Laufleistung entspricht im Mittel der des Fahrzeugs HH-.. 1 (4.911 km pro Monat) und unterschreitet die des Fahrzeugs HH-.. 4 (6.128 km pro Monat); beide Fahrzeuge waren in demselben Jahr im Einsatz für die Antragstellerin. Aber selbst wenn das Gericht davon auszugehen hätte, dass das Fahrzeug für den Betrieb der Antragstellerin erst ab 18.05.1995 gefahren wäre - insoweit wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren Gelegenheit haben, diesen ihren Vortrag glaubhaft zu machen -, läge der Ansatz des Steuerfahnders von gefahrenen 25.000 km nicht außerhalb des angemessenen Schätzungsrahmens. Denn selbst unter Berücksichtigung der Aufnahme des Fahrbetriebs dieses Fahrzeugs für die Antragstellerin am 18.05.1995 ergäbe sich ein monatlicher Durchschnitt von ca. 5.680 gefahrenen Kilometern; auch diese Laufleistung befindet sich noch im Rahmen der Laufleistungen anderer für die Antragstellerin eingesetzter Fahrzeuge. Im Übrigen hat der Steuerfahndungsprüfer zu Recht die Schätzung der Höhe der eingefahrenen Umsätze der Antragstellerin pro gefahrenen Kilometer anhand der Schichtdaten aus den PCs der Gesellschaft vorgenommen. Auch hat er zu Recht die Nachkalkulation der eingefahrenen Umsätze durch die Multiplikation der festgestellten bzw. geschätzten (HH-.. 7) Laufleistungen der einzelnen Taxen mit den ermittelten bzw. geschätzten Umsätzen pro gefahrenen Kilometer durchgeführt. Im Zuge dieser Schätzung hat der Prüfer richtigerweise unplausibel erscheinende Kilometerumsätze unbeachtet gelassen und diejenigen Schichtdaten, die zu Kilometerumsätzen von weniger als 0,50 DM und mehr als 2,50 DM führten, der Ermittlung der Umsätze nicht zu Grunde gelegt; denn Umsätze außergewöhnlicher Größenordnung sind als Schätzungsgrundlage nicht geeignet. Der Prüfer hat bei der Ermittlung der Nettoumsätze darüber hinaus Kürzungen für Werkstattfahrten in Höhe von 200 km pro Fahrzeug und Jahr und für Tachoungenauigkeiten in Höhe von 5 % vorgenommen. Die auf dieser Grundlage ermittelten Nettoumsätze entsprechen unter Zugrundelegung der ermittelten Kilometer einem Nettoumsatz pro Kilometer in Höhe von 1,35 DM für 1995 und 1996, von 1,39 DM für 1997, von 1,36 DM für 1998 und von 1,39 DM für 1999. Diesen Nettoumsätzen pro gefahrenen Kilometer stehen auch nicht die Ergebnisse des von der Behörde ... der Freien und Hansestadt Hamburg in Auftrag gegebenen Gutachtens der Firma B (3. Zwischenbericht, Juni 2008) entgegen. Zum einen enthält das Gutachten keine Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Hamburger Taxengewerbes in den Streitjahren; vielmehr versteht es sich als mehrjähriges Langzeitprojekt, das auf die Begleitung der Entwicklung des Taxengewerbes seit 2005 angelegt ist (vgl. Einleitung). Wenn aber das Gutachten der Firma B für das Jahr 2001 für einen Mehrwagenbetrieb, wie ihn die Antragstellerin in den Streitjahren führte, einen Umsatz (netto) pro Kilometer von 0,80 € angibt (vgl. 3.1), was 1,56 DM entspricht, so weichen die Ermittlungsergebnisse der Steuerfahndungsprüfers hiervon nicht in eklatanter Weise ab. Wenn die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Tariferhöhung in den Jahren nach dem Streitzeitraum von 20 % zu berücksichtigen sei, befindet sich das Ermittlungsergebnis des Steuerfahndungsprüfers noch in diesem Rahmen. Darüber hinaus enthält das Gutachten keine Ausführungen darüber, in welcher Spannbreite die einzelnen Taxenbetriebe welche Nettoumsätze im Jahr 2001 erwirtschafteten. Auch die durch den Prüfer ermittelten Kilometerleistungen von im Schnitt 129 km bis 155 km pro Fahrzeug und Tag weichen nicht von dem Ergebnis des Gutachtens der Firma B maßgeblich ab. Dieses geht für 2006 von einer durchschnittlichen Fahrleistung in Höhe von 120 km pro Schicht aus. Insoweit geht die Antragstellerin fälschlicherweise davon aus, dass die Steuerfahndung eine tägliche Fahrleistung einer einzelnen Taxe von fast 250 km ermittelt habe. Angesichts der Tatsache, dass der Prüfer tatsächlich gefahrene Kilometerleistungen ermittelt hat, kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin Einschicht- oder Zweischichtbetrieb gearbeitet hat. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die die hier streitigen Umsätze generierenden Kilometerleistungen unter anderem aus Fahrten für den Werkstattbetrieb einschließlich des Einschleppens reparaturbedürftiger Fahrzeuge herrührten, hat sie diese Behauptung nicht substantiiert vorgetragen. Zwar hat sie eidesstattliche Versicherungen ihrer Mitarbeiter D und E vorgelegt, indem diese bekunden, regelmäßig Fahrten zur Abholung von Ersatzteilen für Reparaturaufträge ausgeführt zu haben und dass diese Fahrten fast ausnahmslos bzw. oft durch unbesetzte Taxen durchgeführt worden seien. Die Antragstellerin hat indes diesen Vortrag nicht substantiiert. Sie wird im Hauptsacheverfahren insbesondere Gelegenheit haben darzulegen, welche Firmen in welchen Orten angefahren wurden und wann dieses mit welchem Fahrzeug und welchem Fahrer geschah. Eine detaillierte Aufstellung hierüber liegt dem Gericht bislang nicht vor. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch wäre sie verpflichtet gewesen, diese ihre Behauptung zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Jedenfalls reicht es hierfür nicht aus darzulegen, dass Lieferungen von Ersatzteilen einmal täglich erfolgt seien und diese Ersatzteile häufig fehlerbehaftet und unvollständig gewesen seien. Gleiches gilt für die Behauptung der Antragstellerin, dass die Berücksichtigung einer höheren Kilometerzahl für Werkstattfahrten zu einer Herabsetzung der Umsätze pro gefahrenen Kilometer führen müsse. In diesem Zusammenhang sind die von der Antragstellerin geltend gemachten Leerstandszeiten der Taxen nicht von Relevanz, weil der Prüfer die Mehrumsätze auf der Grundlage tatsächlich gefahrener Kilometer ermittelt hat. Schließlich ist auch der Hinweis auf die Behauptung des Zeugen F, dass ihm anlässlich der Reparatur ein Taxi als Ersatzfahrzeug für ca. vier Wochen zur Verfügung gestellt worden sei, nicht geeignet, eine konkrete Größe für eine notwendige Reduktion der Kilometerleistungen, mit denen Taxenumsätze erzielt wurden, herbeizuführen. Auch insoweit hat die Antragstellerin es versäumt, substantiiert darzulegen, in welchem Umfang und welche Taxen Werkstattkunden zur Verfügung gestellt wurden. Die Antragstellerin kann auch keinen Erfolg mit ihrem Begehren haben, dass eine weitere Kürzung der zu Grunde gelegten Kilometerleistungen erfolgen müsse, weil es nicht ausreiche, 5 % für Tachoungenauigkeiten anzusetzen und ein Gutachten der Firma G eine Tachoungenauigkeit von 13,1 % ergeben habe. Denn die von der Firma G ausgewiesene Tachoungenauigkeit von 13,1 % stellt einen Einzelfall dar, der keine Veranlassung gibt, davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen für alle Taxen und für alle Streitjahre zu verallgemeinernden Wert handeln könnte. Wenn die Antragstellerin darüber hinaus darauf hinweist, dass mit den streitigen Taxen nicht Umsatz generierende Kilometer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Taxischeinen zurückgelegt worden seien, hat sie auch diesen Vortrag nicht substantiiert. Hierzu wird sie im Hauptsacheverfahren unter Bezeichnung der Namen der Taxischeinerwerber sowie der Daten und des Umfangs entsprechender Fahrten sowie der Bezeichnung des benutzten Fahrzeugs konkret zu ihrer Behauptung vortragen müssen. Auch das Vorliegen uneinbringlicher Forderungen wird die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren unter Auflistung der säumigen Zahler und der Daten der erbrachten Fahrleistungen substantiiert vorzutragen und glaubhaft zu machen haben. Eine Substantiierung des Vortrags der Antragstellerin wäre auch erforderlich gewesen hinsichtlich der Behauptung, dass Unterschlagungen durch ihre Fahrer erfolgt seien. Schließlich ist dem Antragsgegner insofern zu folgen, als die Berechnung des Steuerfahnders Leerfahrten bereits berücksichtigt. Denn die Umsätze pro gefahrenen Kilometer hat der Fahnder aufgrund der vorhandenen Schichtdaten ermitteln. Darin sind aber bereits die Leerfahrten enthalten. 3. Die aufgrund tatsächlicher Feststellungen berechneten Laufleistungen und Umsätze pro gefahrenen Kilometer weichen erheblich von den erklärten Besteuerungsgrundlagen ab, ohne dass nach summarischer Prüfung unternehmensbezogene Gründe für die Abweichungen aus den Akten ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen und glaubhaft gemacht wären. Die Antragstellerin erklärte demgegenüber lediglich folgende Nettoumsätze, die unter Zugrundelegung der gefahrenen Kilometer die nachfolgenden dargestellten Nettoumsätze pro gefahrenen Kilometer ergeben: 1995 1996 1997 1998 1999 gefahrene Kilometer 164.642,93 209.610,55 188.936,15 206.781,04 172.161,65 Nettoumsätze nach Ast in DM 142.098,44 229.620,98 229.083,50 184.897,00 140.180,00 entspricht Nettoumsatz pro km nach Ast in DM 0,86 1,10 1,121 0,89 0,81 Die Höhe dieser von der Antragstellerin erklärten Umsätze stellen nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung der ermittelten Laufleistungen sowie der Auswertung der Schichtdaten der Antragstellerin nicht die vollständigen Umsätze dar. Dafür, dass sich der Nettoumsatz pro gefahrenen Kilometer innerhalb einer Zeitspanne, in der sich die Tarife nicht geändert haben, um nahezu 50 % verändert hat, gibt es keine unternehmensbezogenen Anhaltspunkte. In den Streitjahren sind die Beförderungsentgelte nach der Vierten Verordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 19.07.1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt - HambGVBl - Seite 203) unverändert geblieben; die nächste Erhöhung der Beförderungsentgelte erfolgte erst aufgrund der Taxenordnung vom 18.01.2000 (HambGVBl 2000, 28) mit Wirkung vom 01.02.2000. Auch der Vergleich der Entwicklung der Kilometerleistungen mit der Entwicklung der von der Antragstellerin erklärten Umsätze lässt die Schlussfolgerung zu, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die von der Antragstellerin angesetzten Umsätze sachlich unrichtig und nicht alle Umsätze von der Buchführung der Antragstellerin erfasst sind. Denn berücksichtigt man, dass die für das Jahr 1995 konzessionierten Fahrzeuge, ohne dass für dieses Jahr eine Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zu verzeichnen gewesen wäre, dem Taxenbetrieb der Antragstellerin ab 18.05.1995 zur Verfügung standen - nur das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 7 war bereits ab 28.04.1995 konzessioniert -, schlägt sich die Kilometerleistung der Taxen in 1995 nicht in ausreichender Weise in den von der Antragstellerin deklarierten Umsätzen nieder. Stellt man die auf das Jahr hochgerechneten Kilometerleistungen für 1995 von 286.532 km den Kilometerleistungen für 1996 von 209.611 km gegenüber, liegen diejenigen für 1995 um 36,7 % über denjenigen für das Folgejahr. Die von der Antragstellerin erklärten Umsätze für 1995 (Nettoumsätze 1995 in Höhe von 142.098,44 DM = auf ein Jahr hochgerechnet 231.336,93 DM) indes übersteigen die Umsätze des Folgejahres (229.620,98 DM) lediglich um 0,75 %. Dass für das Auseinanderfallen des Kilometerpreises lt. Antragstellerin besondere betriebliche Gründe vorlagen, hat diese nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen. Dieses setzt sich für die Folgejahre fort. Wenn in 1997 die Laufleistung der Taxen von insgesamt 188.936,15 km gegenüber dem Vorjahr 1996 (209.610,55 km) um 9,86 % abfällt und sich die Laufleistung - bei unveränderter Taxenzahl - im Jahr 1998 mit 206.781,04 km nahezu wieder ausgleicht (+9,44 % gegenüber dem Vorjahr), korrelieren auch diese Werte nicht mit der Höhe der entsprechenden Umsätze laut Antragstellerin. Denn die von ihr erklärten Nettoumsätze in 1998 (184.897 DM) fallen gegenüber 1997 (229.083,50 DM) um 19,29 % zurück. Auch hierfür gibt es keine von der Antragstellerin vorgetragene bzw. aus den Akten erkennbare unternehmensbezogene Erklärung. Die Annahme der Steuerfahndungsprüfung, dass die Antragstellerin nicht ihre gesamten Betriebseinnahmen in die Buchführung hat einfließen lassen, kann auch nicht durch das von ihr genutzte System zur Erfassung der Umsätze ausgeschlossen werden. Das Gegenteil ist der Fall. Hierzu hat die Steuerfahndungsprüfung ermittelt, dass das von der Antragstellerin genutzte "J"-Programm die "Bearbeitung" der eingelesenen Daten bei Übernahme in die Buchführung erlaubte. Schließlich sind die Tachometerstände des Fahrzeugs HH-.. 1, nach denen in der Zeit vom 12.05.1999 bis 20.01.2000, einem Zeitraum von mehr als acht Monaten, lediglich 7.190 km gefahren wurden, Hinweis darauf, dass die Antragstellerin nicht ihre gesamten Betriebseinnahmen erklärt hat. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darauf an, dass der Kilometerstand vom 20.01.2000 nicht mehr für eines der Streitjahre festgestellt wurde; denn er lässt gleichwohl Rückschlüsse auf die Fahrleistung im Jahr 1999 zu. Dass die Antragstellerin für dieses Fahrzeug nicht ihre gesamten Betriebseinnahmen erklärt hat, folgt daraus, dass die durchschnittliche Kilometerleistung pro Fahrzeug und Monat in den Jahren 1995 bis 1998 zwischen 3.936 (1997) und 4.719 km (1995 - ohne das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 7 -) lag. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass betriebliche Gründe für diese außerordentlich niedrige Kilometerleistung der Taxe HH-.. 1 vorgelegen haben. Wenn die Antragstellerin vorträgt, dass dieses Fahrzeug im Oktober 1999 durch das neu angeschaffte Fahrzeug HH-.. 6 und am 15.12.1999 durch das neu angeschaffte Fahrzeug HH- 5 als Funkwagen ersetzt worden sei und somit für die Erzielung von Umsätzen kaum noch zur Verfügung gestanden habe, vermag diese Darstellung nach summarischer Prüfung die Annahme, dass nicht alle Betriebseinnahmen erklärt sind, nicht zu erschüttern. Denn berücksichtigt man, dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 6 erst vom 15.10.1999 sowie dasjenige mit dem amtlichen Kennzeichen HH-.. 5 erst vom 15.12.1999 für die Antragstellerin fuhr, ergibt sich für das Fahrzeug HH-.. 1 eine Laufzeit von mehr als fünf Monaten beginnend ab dem 12.05.1999, ohne dass eine Konkurrenz zu den beiden vorgenannten Funktaxen in Betracht gekommen wäre. Bei einer durchschnittlichen Laufleistung von mindestens 4.000 km pro Monat entfällt auf dieses Fahrzeug bereits vor der Konzessionierung der Taxen HH-.. 6 und HH-.. 5 eine geschätzte Laufleistung von 20.000 km. Darauf, dass die Antragstellerin für dieses Fahrzeug auch keinen Antrag auf Entbindung von der Betriebspflicht gemäß § 21 Abs. 4 PBefG gestellt hat, kommt es deshalb nicht mehr an. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kommt es auch nicht mehr darauf an, ob die von dem Steuerfahndungsprüfer aufgezeigten außerordentlichen Kilometerstände für die Fahrzeuge HH-.. 4 und HH-.. 3 auf Tachomanipulationen hinweisen. 4. Der Antragsgegner hat die Mehreinnahmen der Antragstellerin in Höhe von 85.733,16 DM in 1995, 57.750,48 DM in 1996, 35.091,17 DM in 1997, 103.271,71 DM in 1998 und 106.852,03 DM in 1999 zu Recht auch als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifiziert und die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 3 S. 2 KStG hergestellt. Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung i. S. des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auswirkt und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist regelhaft gegeben, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahe stehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH Urteil vom 16. März 1967 I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626). Betreibt eine GmbH - wie die Antragstellerin - ein Taxiunternehmen, so können bei einer Nachkalkulation festgestellte Fehlbeträge als verdeckte Gewinnausschüttungen ihr Einkommen erhöhen (vgl. BFH Beschluss vom 11.05.2000 I B 7/00, juris, Steuern und Bilanzen 2000, 1106). So ist es dann, wenn - wie im Streitfall - der Schluss auf zusätzliche Betriebseinnahmen der Antragstellerin gerechtfertigt ist, ihre Sache darzulegen, wie dieser Teil des Betriebsvermögens der GmbH verwendet worden ist. Dabei ist im Zweifel davon auszugehen, dass der zusätzliche Gewinn an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligungsquote aufgeteilt worden ist (BFH Urteil vom 22.09.2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160). 5. Im Streitfall war der Antragsgegner an einer Änderung der ursprünglichen Steuerfestsetzungen nicht durch die Festsetzungsfrist gemäß § 169 AO gehindert. Diese war bei Erlass der angefochtenen Bescheide am 26.03.2007 noch nicht abgelaufen. Nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf der Kalenderjahre, in denen die Antragstellerin ihre Steuererklärungen für die Streitjahre eingereicht hatte, somit für 1995, dem ältesten Streitjahr, bei am 07.07.1998 eingereichten Steuererklärungen am 31.12.1998. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre und lief am 31.12.2002 regulär ab. Beginnen aber die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen von Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind, § 171 Abs. 5 Satz 1 AO. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Steuerfahndung i. S. von § 171 Abs. 5 Satz 1 AO kann entweder im Steuerstrafverfahren oder im Besteuerungsverfahren durchgeführt werden (BFH Urteil vom 16.04.1997 XI R 61/94, BFHE 183, 13, BStBl II 1997, 595; BFH Beschluss vom 29.10.1986 I B 28/86, BFHE 147, 492, BStBl II 1987, 440). Die Steuerfahndung ist auch dann zuständig, wenn wegen der Steuerstraftat bereits Verfolgungsverjährung eingetreten, die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO aber noch nicht abgelaufen ist (BFH Beschluss vom 16.12.1997 VII B 45/97, BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231). Eine besondere Prüfungsanordnung ist für die Steuerfahndungsprüfung nicht erforderlich; der Umfang der Ablaufhemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 5 AO hängt davon ab, auf welche Steueransprüche sich die Fahndungsprüfung tatsächlich erstreckt hat. Wird die Fahndungsprüfung nach ihrem Beginn auf bestimmte Steueransprüche erweitert und wird dies vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steuerpflichtigen erkennbar, tritt die Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung auch für diese Steueransprüche ein (BFH Urteil vom 09.03.1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186). Im Streitfall ist die Ablaufhemmung für die angefochtenen Bescheide - mit Ausnahme der Körperschaft- und Gewerbesteuer 1999 - durch eine Ermittlungsmaßnahme nach § 171 Abs. 5 Satz 1 AO noch im Jahre 2000 eingetreten. Denn die Antragstellerin konnte spätestens mit den am 25.07.2000 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen aufgrund des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses vom ... 2000 (Az.: ...) erkennen, dass in ihren Steuerangelegenheiten ermittelt wird. Danach erfolgte der Beginn der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen noch vor Ablauf der regulären Festsetzungsverjährung am 31.12.2002 und führte zu einer Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 S. 1 AO. Für die Bescheide über Körperschaft- und Gewerbesteuer 1999 folgt die Ablaufhemmung daraus, dass die Körperschaft- und Gewerbesteuer 1999 in dem Bericht der Steuerfahndungsstelle vom 10.06.2005 (u. a. in der Anlage 12) einbezogen wurde und die Antragstellerin hierüber noch vor Ablauf der regulären, mangels Abgabe der Jahressteuererklärung am 31.12.2002 begonnene Festsetzungsverjährungsfrist am 31.12.2006 Kenntnis erlangte. 6. Eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2007 ist auch nicht geboten, um eine drohende Insolvenz der Antragstellerin im Falle der Vollstreckung der Steuerforderungen zu vermeiden. Eine Aussetzung der Vollziehung kann insbesondere nicht wegen unbilliger Härte erfolgen. Wegen unbilliger Härte kann sie nach der Systematik des § 69 FGO nur dann gewährt werden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Sie muss ausscheiden, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit fast ausgeschlossen sind (vgl. BFH Beschluss vom 09.01.1990 VII B 127/89, BFH/NV 1990, 473). Dies gilt selbst dann, wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. BFH Beschluss vom 21.12.1967 V B 26/67, BFHE 90, 318, BStBl II 1968, 84). In einem solchen Fall besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Erlass (§ 227 Abs. 1 AO), Stundung (§ 222 Satz 1 AO) oder Einstellung der Zwangsvollstreckung (§ 258 AO) zu beantragen (vgl. BFH Beschlüsse vom 31.08.1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; vom 26.02.1998 III S 8/97, JURIS). Im Streitfall sind Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide vom 26.03.2007 nach den obigen Ausführungen nahezu ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Beschwerde folgt aus § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO.