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Urteil

5 K 61/09

FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2010:0318.5K61.09.0A
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Leitsätze
Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er gegenüber der Familienkasse keinen Erstattungsanspruch, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchberechtigten Elternteils gehört(Rn.29) .
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Sozialhilfeträger einem im eigenen Haushalt lebenden Kind Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet, hat er gegenüber der Familienkasse keinen Erstattungsanspruch, weil das Kindergeld zum Einkommen des anspruchberechtigten Elternteils gehört(Rn.29) . Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 90 Abs. 2 i. V. m. § 79 a Abs. 3 u. 4 Finanzgerichtsordnung -FGO -). Der Bescheid vom 01.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2007 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für den Zeitraum September 2006 bis Oktober 2007 als erfüllt gilt; er ist insoweit aufzuheben. Die teilweise Aufhebung des Bescheides hat zur Folge, dass das festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum September 2006 bis Oktober 2007 an den Kläger auszuzahlen ist. Einer ausdrücklichen Verpflichtung der Familienkasse durch das Gericht bedarf es insoweit nicht. Der Sozialhilfeträger hat keinen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 104 Abs. 2 SGB X. 1. Nach § 74 Abs. 3 EStG i. V. m. § 107 Abs. 1 SGB X gilt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Kindergeld nur als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers besteht. a) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger - hier die Sozialhilfeverwaltung des Ortsamtes B - Sozialleistungen erbracht, ist nach § 104 Abs. 1 SGB X der Leistungsträger erstattungspflichtig gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger dann, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungspflicht eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. § 104 Abs. 1 SGB X gilt nach § 104 Abs. 2 SGB X auch dann, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger für den Angehörigen eines Berechtigten Sozialleistungen erbracht hat und der Berechtigte mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen Anspruch auf Sozialleistungen gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger hat (vgl. BFH, Urteil vom 17.04.2008 III R 33/05, BFHE 221, 47). b) Der Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X ist kein von den Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X unabhängiger Erstattungsanspruch eigener Art, sondern erweitert diesen nur. Daher liegt ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 2 SGB X nur dann vor, wenn auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 104 Abs. 1 SGB X erfüllt sind (vgl. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 22.09.1988 2 RU 9/88, BSGE 64, 96). Die Leistungen der unterschiedlichen Leistungsträger müssen zum Einen deshalb gleichwertig sein und zum Anderen muss zwischen ihnen ein Verhältnis von vorrangiger und nachrangiger Verpflichtung zur Leistung bestehen. c) Das Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG ist, soweit es der Familienförderung dient, wie die Hilfe zum Lebensunterhalt dazu bestimmt, die allgemeinen Lebenshaltungskosten zu mindern (Allgemeine Rechtsprechung der Obersten Bundesgerichte: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Urteil vom 21.06.2001 5 C 7/00, BVerwGE 114, 339, und vom 28.04.2005 5 C 28/04, NJW 2005, 2873; BSG Urteil vom 08.02.2007 B 9b SO 6/06 R, BFH/NV 2007, Beilage 4, 476; BFH, Urteil vom 14.05.2002 VIII R 88/01, BFH/NV 2002, 1156). Somit handelt es sich in den Fällen, in denen Kindergeld dem Einkommen des Hilfeempfängers zuzuordnen ist, um ein mit der Hilfe zum Lebensunterhalt gleichartige und vorrangige Leistung (vgl. BFH a. a. O.). Bezieht der Hilfeempfänger Kindergeld, ist dieses daher bei der Ermittlung der Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen im Sinne des § 76 BSHG anzurechnen und mindert die entsprechende Hilfe zum Lebensunterhalt. Bei einer rückwirkenden Festsetzung von Kindergeld kann der Sozialhilfeträger das Kindergeld erstattet verlangen. In den Fällen, in denen der Hilfeempfänger nicht der Elternteil, der Anspruch auf das Kindergeld hat, sondern - wie im Fall des Klägers - das im eigenen Haushalt lebende Kind ist, ist das Kindergeld nur dann als Einkommen des Kindes anzurechnen, wenn das Kindergeld gem. § 74 Abs. 1 EStG an das Kind abgezweigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 5 C 25/02, BFH/NV 205, Beilage 1, 68). d) Im streitigen Fall ist das Kindergeld dem Kläger zuzurechnen. Zwar hatte die Beklagte einem Abzweigungsantrag der Tochter mit Bescheid vom 29.05.2006 entsprochen, dem Einspruch des Klägers dagegen jedoch mit Abhilfebescheid vom 11.05.2007 stattgegeben. Daher steht dem Kläger das festgesetzte Kindergeld als Anspruchsberechtigtem zu. Selbst wenn ein Anspruch der Tochter auf Abzweigung gem. § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG bestanden hätte, kann das Kindergeld nicht deshalb als Einkommen der Tochter behandelt werden. Denn dem sozialhilferechtlichen Einkommen im Sinne des § 76 BSHG können nur solche Beträge zugeordnet werden, die dem Hilfeempfänger auch tatsächlich gegenwärtig für seinen Unterhalt zur Verfügung stehen. Es kommt allein auf den tatsächlichen Zufluss von Geld oder Geldeswert an (BFH a. a. O., vgl. auch Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.12.2006 L 7 SO 3131/06, juris). Auch eine rechtliche Verpflichtung der Tochter, sich durch einen (erneuten) Abzweigungsantrag anrechenbares Einkommen im Sinne des § 76 BSHG zu verschaffen, besteht nicht (vgl. BSG in BFH/NV 207, Beilage 4, 476). Eine materiell-rechtliche Regelung dahingehend, dass das dem Anspruchsberechtigten zustehende Kindergeld auf das Einkommen des Kindes anzurechnen ist, kann aus § 104 Abs. 2 SGB X nicht hergeleitet werden (BFH a. a. O.). Bei den §§ 102 ff. SGB X handelt es sich lediglich um rechtstechnische Vorschriften, die den Ausgleich zwischen Leistungsträgern regeln. Ob die Merkmale der Gleichartigkeit und des Vor- und Nachrangs der Leistungsverpflichtung erfüllt sind, ergibt sich ausschließlich aus dem Bundessozialhilfegesetz und den kindergeldrechtlichen Vorschriften im EStG. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 135, 155 FGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorgelegen habe, die zu klärende Frage zur Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen des Anspruchsberechtigten ist vom Bundesfinanzhof - wie oben ausgeführt - bereits entschieden worden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dadurch, dass für die Tochter des Klägers Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld geleistet worden sind, der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Kindergeldes als erfüllt gilt. Die Tochter des Klägers A, geb. am ..., ist schwerbehindert. Sie lebte teilweise in einer Pflegeeinrichtung und wohnt seit 2003 in einer eigenen Wohnung, wo sie vom Kläger drei- bis viermal pro Woche betreut wird. A bezog Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Anrechnung von Kindergeld im Zeitraum November 2004 bis einschließlich Oktober 2007. Der Kläger erhielt laufend Kindergeld für A. Einen Antrag seitens der Tochter des Klägers auf Auszahlung des Kindergeldes an sie selbst lehnte die Beklagte zunächst ab, half jedoch dem Einspruch von A mit Bescheid vom 29.05.2006 ab. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid vom gleichen Tage mitgeteilt. Wegen eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Ortsamtes B, das für den Zeitraum November 2004 bis Juli 2006 Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld für A gewährt hatte, erfolgte eine Erstattung des Kindergeldes an das Ortsamt B. Im August 2006 wurde das Kindergeld direkt an A ausgezahlt. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 29.05.2006, mit dem der Einspruch der Tochter gegen die Ablehnung ihres ursprünglichen Abzweigungsantrags eingelegten Einspruchs abgeholfen wurde, Einspruch ein, dem der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 11.05.2007 entsprach. Mit Änderungsbescheid vom 01.10.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum von September 2006 bis Oktober 2007 als erfüllt gelte, da das Ortsamt B für A im gleichen Zeitraum Sozialleistungen ohne Anrechnung von Kindergeld erbracht und in dieser Höhe einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Eine Auszahlung des Kindergeldes an den Kläger erfolgte danach wieder ab November 2007. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.10.2007 Einspruch ein und führte zur Begründung aus, gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei das Kindergeld bei Volljährigen dem Kind als Einkommen nicht anzurechnen, sondern es bleibe dabei, dass das Kindergeld allein dem kindergeldberechtigten Elternteil zustehe. Darüber hinaus liege eine Verletzung der Unterhaltspflicht nicht vor, zumal der Kläger seine Tochter im erheblichen Maße wöchentlich mehrfach ganztätig betreue. Die Sozialleistungen seien rechtmäßig ohne Anrechnung von Kindergeld geleistet worden, eine Anrechnung sei deshalb rechtswidrig. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.12.2007 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Ortsamt B einen Erstattungsanspruch nach § 104 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) besitze, denn es habe zunächst Leistungen ohne Minderung erbracht, obwohl das für den deckungsgleichen Zeitraum vorrangig zustehende Kindergeld bei rechtzeitiger Festsetzung hierauf hätte angerechnet werden müssen. Mit der Auszahlung der ungekürzten anderen Leistung gelte der Kindergeldanspruch nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Begründung der Ablehnung des Abzweigungsantrags der Tochter des Klägers vom 21.09.2006, dass der Kläger seine Unterhaltspflicht nicht verletzt habe, beziehe sich nur auf diesen Antrag und habe keinen Einfluss auf die Befriedigung des Erstattungsanspruchs des Sozialhilfeträgers. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 09.01.2008, beim Finanzgericht eingegangen am gleichen Tage, Klage mit dem Ziel, die Auszahlung des Kindergeldes an ihn auch für den Zeitraum September 2006 bis Oktober 2007 zu erreichen. Zur Begründung trägt der Kläger vor: Ein Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers bzw. eine Erstattungsverpflichtung der Familienkasse gem. § 104 SGB X bestehe nicht, da hier die Grundsicherungsleistungen durch die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig nur ohne Anrechnung von Kindergeld und somit ohne Minderung gewährt werden konnten bzw. mussten, und eine Anrechnung desselben nicht rechtmäßig sei, weil das Kindergeld allein Einkommen des kindergeldberechtigten Klägers sei. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sei das Kindergeld bei Volljährigen dem Kind als Einkommen gerade nicht zuzurechnen. Darüber hinaus stehe fest, wie es auch in der Einspruchsentscheidung vom 27.07.2007 betreffend die Ablehnung der Abzweigung des Kindergeldes an die Tochter ausgeführt sei, dass eine Verletzung der Unterhaltspflicht nicht vorliege, zumal der Kläger seine Tochter in erheblichem Maße ganztätig betreue und dies von allen Seiten bestätigt werde. Demzufolge stehe das Kindergeld auch für den streitigen Zeitraum dem Kläger zu und hätte in keinem Fall auf die Sozialleistungen des Kindes angerechnet oder abgezweigt werden dürfen. Im Übrigen habe der Kläger sich auch in der Vergangenheit gegen die entsprechenden Abzweigungsbescheide gewandt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.12.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger das Kindergeld in gesetzlicher Höhe auch für den Zeitraum von September 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von 2.156 € auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet und nimmt im Übrigen Bezug auf die Begründung in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Im Hinblick auf die beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren zu den Az. III R 62/05, III R 33/05 und III R 89/07 wurde mit Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 28.04.2008 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung der oben genannten Verfahren angeordnet. Nach der Entscheidung des BFH vom 07.04.2008 in den Verfahren III R 33/05 und III R 62/05 wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Protokolle der Erörterungstermine am 25.04.2008 und am 20.02.2009 Bezug genommen. Die Kindergeldakte Nr. ... hat vorgelegen.