Urteil
4 K 68/22
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:0522.4K68.22.00
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Leitsätze
1. Zur Einreihung von sog. Rauchsalzen (hier: Mischungen aus einem Primärrauchkondensat und Kochsalz mit als Trennmittel beigefügtem Siliciumdioxid), die in der Lebensmittelindustrie zur Aromatisierung von Lebensmitteln verwendet werden.(Rn.22)
(Rn.23)
2. Raucharomen, die aus naturbelassenen Hölzern im Verfahren der Pyrolyse gewonnen werden, werden als Mischungen von synthetischen Aromastoffen vom tariflichen Riechstoffbegriff der Position 3302 (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 33) erfasst.(Rn.24)
(Rn.26)
3. Ein aufgrund des als Trägerstoff eingesetzten Kochsalzes grundsätzlich wahrnehmbarer Salzgeschmack steht der Einreihung eines Rauchsalzes als eine Mischung auf der Grundlage eines oder mehrerer Riechstoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art im Sinne der Position 3302 nicht entgegen, wenn bei einer charakteristischen Ausrichtung der Mischung auf den durch das Raucharoma erzielten Geruch in denjenigen Lebensmitteln, für die die Mischung verwendet wird, von einer maßgeblichen olfaktorischen Ausrichtung der Mischung und damit von einer auf der Grundlage der Riechstoffe bestehenden Mischung ausgegangen werden kann.(Rn.35)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Einreihung von sog. Rauchsalzen (hier: Mischungen aus einem Primärrauchkondensat und Kochsalz mit als Trennmittel beigefügtem Siliciumdioxid), die in der Lebensmittelindustrie zur Aromatisierung von Lebensmitteln verwendet werden.(Rn.22) (Rn.23) 2. Raucharomen, die aus naturbelassenen Hölzern im Verfahren der Pyrolyse gewonnen werden, werden als Mischungen von synthetischen Aromastoffen vom tariflichen Riechstoffbegriff der Position 3302 (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 33) erfasst.(Rn.24) (Rn.26) 3. Ein aufgrund des als Trägerstoff eingesetzten Kochsalzes grundsätzlich wahrnehmbarer Salzgeschmack steht der Einreihung eines Rauchsalzes als eine Mischung auf der Grundlage eines oder mehrerer Riechstoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art im Sinne der Position 3302 nicht entgegen, wenn bei einer charakteristischen Ausrichtung der Mischung auf den durch das Raucharoma erzielten Geruch in denjenigen Lebensmitteln, für die die Mischung verwendet wird, von einer maßgeblichen olfaktorischen Ausrichtung der Mischung und damit von einer auf der Grundlage der Riechstoffe bestehenden Mischung ausgegangen werden kann.(Rn.35) I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die Anfechtungsklage hat Erfolg. 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FGO erhoben worden. Die am 16. Juni 2022 an die in den Niederlanden ansässigen Prozess- und zugleich seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin abgesandte Einspruchsentscheidung gilt - da der 16. Juli 2022 ein Samstag war - als am Montag, den 18. Juli 2022 als bekannt gegeben, vgl. §§ 122 Abs. 2 Nr. 2, 108 Abs. 1, Abs. 3 AO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB (vgl. zur Anwendung des § 108 Abs. 3 AO auf die Monatsfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 184. EL Februar 2025, § 122 AO Rn. 62a, 56 und § 108 AO Rn. 19, m.w.N. aus der Rspr.). Die Klage ist am 18. August 2022 und damit innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung erhoben worden, vgl. § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB. 2. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 13. November 2020 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Beklagte hat zu Unrecht für die unter Position 2 NEE-Vorgang aufgeführten Waren ZollEU nach einem Zollsatz von 7,7 % erhoben. Rechtsgrundlage für die Festsetzung einer Zollschuld gegen die Klägerin ist Art. 101 Abs. 1, 102 Abs. 3 Unterabs. 1 i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2, Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd.) - UZK -. Vorliegend ist durch die Überführung der streitgegenständlichen Rauchsalze in den zollrechtlich freien Verkehr mit der Annahme der Zollanmeldung in der Person der Klägerin jedoch kein Zoll entstanden, da für die Rauchsalze ein Drittlandszollsatz von 0 % gilt. Streitig ist insoweit zwischen den Beteiligten lediglich die zolltarifliche Einreihung der eingeführten Rauchsalze. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2018, C-471/17; Urteil vom 20. November 2014, C-666/13; Urteil vom 17. Juni 2014, C-480/13; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in: juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften - AV - 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, jeweils in: juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Waren sprechen - dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln folgend sowie unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum HS - nach Überzeugung des Gerichts für die Einreihung in die von der Klägerin angesprochene Position 3302 (u.a. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art), und dort in die TARIC-Unterposition 3302 1090 009 (von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art; andere [als in der TARIC-Unterposition 3302 1090 001 genannt]) und nicht für die Einreihung in die von dem Beklagten angesprochene Position 2103 (u.a. zusammengesetzte Würzmittel) mit der innerhalb dieser Position angesprochenen TARIC-Unterposition 2103 9090 890 (andere [als in Unterpositionen 2103 1000 bis 2103 9090 810 genannt]). Die streitgegenständlichen Rauchsalze bestehen jeweils aus dem - zuvor im Verfahren der Pyrolyse aus naturbelassenen Hölzern gewonnenen und sodann kalt verräucherten - Primärrauchkondensat Y, Salz (Kochsalz) und Siliciumdioxid als Trennmittel. Unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten im Ergebnis unstreitig ist, dass es sich bei dem in den streitgegenständlichen Rauchsalzen jeweils enthaltenen Primärrauchkondensat Y um einen Riechstoff im Sinne der Position 3302 handelt. Gemäß Anmerkung 2 zu Kapitel 33 gelten als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe. Nach den nachvollziehbaren Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 25. Februar 2025 beinhalten Raucharomen, die, wie im Streitfall, aus naturbelassenen Hölzern im Verfahren der Pyrolyse - als ein chemischer Vorgang starker Erhitzung unter Sauerstoffmangel mit der Folge der Zerlegung komplizierter chemischer Verbindungen in kleinere und teilweise auch strukturell veränderte Moleküle - gewonnen werden, vielfältige Aromastoffe. Davon ausgehend stellt sich das vorliegend verwendete Primärrauchkondensat in tatsächlicher Hinsicht als eine Mischung von synthetischen Aromastoffen dar. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass synthetische Aromastoffe im Sinne der Anmerkung 2 zu Kapitel 33 nur solche synthetischen Aromastoffe sind, die chemisch einheitlich vorliegen, werden auch Mischungen von synthetischen Aromastoffen vom tariflichen Riechstoffbegriff der Position 3302 erfasst. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die mit dem Primärrauchkondensat in tatsächlicher Hinsicht vorliegende Mischung von synthetischen Aromastoffen sich zugleich auch als eine "Mischung von Riechstoffen (, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art)" im Sinne der Position 3302 darstellt, mithin vom Positionswortlaut nicht nur des "Riechstoffes", sondern auch vom Positionswortlaut der "Mischung" umfasst ist. Eine Einreihung als bloße "Mischung von Riechstoffen, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art" im Sinne der Position 3302 scheidet nämlich bereits deshalb aus, weil die streitgegenständlichen Rauchsalze neben dem Primärrauchkondensat als weitere Bestandteile Salz und Siliciumdioxid enthalten, so dass insoweit tariflich ohnehin nur eine "Mischung (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art" in Betracht zu ziehen sein kann. Dies vorweggeschickt, ergibt die unter Berücksichtigung des Positionswortlauts und der Erläuterungen zum HS zu Position 3302 vorzunehmende Auslegung zum Bedeutungsinhalt der Position 3302, dass die streitgegenständlichen Rauchsalze als Waren der Position 3302 einzureihen sind: Das Kapitel 33 umfasst u.a. zubereitete Riechmittel. Nach Position 3302 gehören dazu Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art, sowie andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art. Im Kontext der in Position 3302 zuerst genannten "Mischungen von Riechstoffen" bezieht sich bei den nachfolgend genannten "Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe" die Formulierung "auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe" auf einen oder mehrere Riechstoffe. Nach den Erläuterungen zum HS zu Position 3302, Rz. 01.0 gehören zu Position 3302, vorausgesetzt, dass sie Rohstoffe für die Riechmittelindustrie, für die Lebensmittelherstellung (in der Feinbäckerei und Konditorei, zum Aromatisieren von Getränken usw.) oder für andere Industrien, namentlich für die Seifenherstellung, sind, die unter den nachfolgenden Ziffern 1) bis 7), Rz. 02.0 bis 06.7, aufgeführten Mischungen. Während die in den Ziffern 1) bis 5) genannten Mischungen die verschiedenen denkbaren Kombinationen von Mischungen von Riechstoffen umschreiben, betreffen die in den Ziffern 6) und 7) genannten Mischungen die Mischungen von einem oder mehreren Riechstoffen mit anderen Stoffen als Riechstoffen. Bei den streitgegenständlichen Rauchsalzen, die zur Verwendung in der Lebensmittelindustrie zur Raucharomatisierung verschiedener Lebensmittel wie Gewürzmischungen, Saucen, Suppen, Marinaden, Füllungen, Käseprodukten und Snack Food vorgesehen sind, handelt es sich um Rohstoffe für die Lebensmittelherstellung. Sie unterfallen auch einer der in den Erläuterungen zum HS zu Position 3302 ausdrücklich genannten Mischungen von einem oder mehreren Riechstoffen mit anderen Stoffen als Riechstoffen. Die in Ziffer 6) - Erläuterungen zum HS zu Position 3302, Rz. 06.5 - genannten Mischungen sind Mischungen von einem oder mehr Riechstoffen (ätherische Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine oder synthetische Aromastoffe), denen Verdünnungsmittel oder Trägerstoffe, wie pflanzliches Öl, Dextrose oder Stärke zusätzlich beigefügt wurden. Die in Ziffer 7) - Erläuterungen zum HS zu Position 3302 Rz. 06.7 - genannten Mischungen sind Mischungen von Erzeugnissen anderer Kapitel (z.B. Gewürze), auch in Verbindung mit einem Verdünnungsmittel oder Trägerstoff, auch Alkohol enthaltend, mit einem oder mehreren Riechstoffen (ätherische Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine oder synthetische Aromastoffe), vorausgesetzt, letztere bilden die Grundlage dieser Mischungen. Beiden in diesen Ziffern genannten Mischungsvarianten ist gemein, dass sie den im Wortlaut der Position 3302 genannten Umstand, dass es sich um eine Mischung auf der Grundlage eines oder mehrerer Riechstoffe handeln muss, dadurch gewährleisten, dass nach der Beschreibung in der Erläuterung der Riechstoff bzw. die mehreren Riechstoffe eine derart bedeutende Stellung innerhalb der Mischung einnehmen, dass die Mischung als auf der Grundlage des Riechstoffes bzw. der mehreren Riechstoffe bestehend angesehen werden kann. Im Fall der in Ziffer 6) genannten Mischungen ergibt sich dies daraus, dass es sich bei den neben dem Riechstoff bzw. den mehreren Riechstoffen in der Mischung vorhandenen Stoffen ausschließlich um solche Stoffe handelt, die bereits nach ihrer Funktionalität als gegenüber dem Riechstoff untergeordnet zu betrachten sind, nämlich um Verdünnungsmittel oder Trägerstoffe, wobei die genannten Beispiele (pflanzliches Öl, Dextrose oder Stärke) nicht abschließend sind. Im Fall der in Ziffer 7) genannten Mischungen hingegen ergibt sich dies durch eine gesondert zu prüfende Anforderung, nämlich, dass die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass der Riechstoff bzw. die mehreren Riechstoffe die Grundlage dieser Mischungen bilden. Bei den streitgegenständlichen Rauchsalzen handelt es sich jeweils um eine Mischung von einem Riechstoff, nämlich den synthetischen Aromastoffen des Primärrauchkondensats, dem ein Trägerstoff, nämlich Salz mit Siliciumdioxid, beigefügt wurde. Die Beteiligten gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es sich bei dem in den streitgegenständlichen Rauchsalzen vorhandenen Salz um einen Trägerstoff handelt, da das Primärrauchkondensat dem Salz anhaftet, das Salz der gleichmäßigen Verteilung und optimalen Entfaltung der im Primärrauchkondensat enthaltenen synthetischen Aromastoffe im zu aromatisierenden Lebensmittel dient und zudem eine angemessene und gegebenenfalls auch standardisierte Dosierung des Raucharomas im zu aromatisierenden Lebensmittel durch den Salzanteil überhaupt erst ermöglicht wird. Das Siliciumdioxid, das lediglich als Trennmittel beigefügt ist, damit die Mischung streufähig bleibt, ist als Teil des Trägerstoffes Salz anzusehen. Anders als der Beklagte, hält das Gericht den Umstand, dass das Salz bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Rauchsalzes - nämlich in einem Lebensmittel - nicht nur der Verteilung und Entfaltung des Raucharomas dient, sondern darüber hinaus, je nach Dosierung, in dem Lebensmittel zumindest grundsätzlich einen eigenen Geschmack - salzig - zu entfalten mag, nicht für einen Umstand, der der Einordnung als Mischung im Sinne der Position 3302 zwingend entgegensteht. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eine wahrnehmbare Geschmackskomponente eines als Trägerstoff eingesetzten Stoffes - hier Salz - diesem die Eignung als - funktional dem Riechstoff untergeordneter - Trägerstoff in den Erläuterungen zum HS zu Position 3302, Rz. 06.5 grundsätzlich abzusprechen vermag. Denn jedenfalls stellen sich die streitgegenständlichen Rauchsalze unabhängig von einer grundsätzlich denkbaren geschmacklichen Wahrnehmbarkeit des enthaltenen Salzes jeweils als eine Mischung auf der Grundlage eines Riechstoffes dar, so wie sie von den Erläuterungen zum HS zu Position 3302, Rz. 06.7 erfasst ist. Bei dem Salz und dem Siliciumdioxid handelt es sich jedenfalls auch um Erzeugnisse anderer Kapitel als des Kapitels 33, so dass sich die Mischung mit dem vorliegenden Riechstoff, nämlich den synthetischen Aromastoffen des Primärrauchkondensats, als eine Mischung im Sinne der Erläuterungen zum HS zu Position 3302, Rz. 06.7 darstellt, vorausgesetzt, das Primärrauchkondensat bildet die Grundlage dieser Mischung. Unter welchen Voraussetzungen Mischungen als Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Riechstoffe anzusehen sind, wird weder in der Nomenklatur noch in den dazugehörigen Anmerkungen definiert. Auch kann, anders als die Klägerin wohl meint, nicht allein darauf abgestellt werden, dass geschmacksgebende Bestandteile im Rahmen des auf Riechmittel abstellenden Kapitels 33 nach dem Wortlaut von vornherein außer Betracht bleiben müssten. Maßgebend sind nicht die Überschriften der Kapitel, sondern der Wortlaut der Positionen. Da in Position 3302 Mischungen nur unter der Voraussetzung, dass ein oder mehrere Riechstoffe deren Grundlage bilden, angesprochen werden, sind auch Mischungen denkbar, die aufgrund vorrangiger geschmacksgebender Komponenten nicht zur Position 3302 gehören. Auch in den auf diese Mischungen bezogenen Erläuterungen finden sich keine allgemein weiterführenden Hinweise zu der Frage, wann eine Mischung auf der Grundlage von einem oder mehreren Riechstoffen besteht. Allerdings ergeben sich aus den Erläuterungen zu den ebenfalls in Position 3302 genannten anderen Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art Hinweise darauf, unter welchen Voraussetzungen ein Riechstoff als Grundlage einer solchen Zubereitung anzusehen ist. Nach den Erläuterungen zum HS zu Position 3302 Rz. 08.5 müssen diese Zubereitungen auf der Grundlage von einem oder mehreren Riechstoffen bestehen, die in erster Linie dazu dienen, den Getränken Wohlgeruch zu verleihen und in einem geringeren Maße Geschmack zu geben; ferner enthalten solche Zubereitungen im allgemeinen eine relativ geringe Menge an Riechstoffen, die ein bestimmtes Getränk charakterisieren, und sie können auch Säfte, Farbstoffe, Säuerungsmittel, Süßmittel usw. enthalten, vorausgesetzt, dass sie ihren Charakter als Riechstoffe beibehalten. Daraus ergibt sich, dass bei Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art die Verleihung von Wohlgeruch im Vordergrund steht und die Riechstoffe das Getränk charakterisieren müssen, das Getränk also prägen und ausschlaggebend für die olfaktorische Ausrichtung des fertigen Getränks sein müssen (BFH, Beschluss vom 17. August 2016, VII R 6/15, in: juris, Rn.16). Auch wenn die streitgegenständlichen Mischungen - anders als Zubereitungen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art - nicht auf ein aus der Mischung als solcher herzustellendes bestimmtes Endprodukt abzielen, sondern vielmehr nur als Aromatisierungszusatz unterschiedlicher Lebensmittel dienen, sind sie doch in vergleichbarer Weise dadurch gekennzeichnet, dass sie ein ganz bestimmtes charakteristisches Aroma - hier: Rauchgeruch und -geschmack - in einem Lebensmittel als Endprodukt erzeugen sollen. Insofern können die Erläuterungen zu den Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art in ähnlicher Weise auch für Mischungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art, bei denen es - wie im Streitfall - auf ein Zusammenwirken von in einer Mischung vorhandenen Geruchs- und Geschmacksstoffen in einem Endprodukt ankommt, zur Auslegung herangezogen werden. Das heißt, dass bei einer charakteristischen Ausrichtung der Mischung auf den durch die Riechstoffe erzielten Geruch in denjenigen Lebensmitteln, für die die Mischung verwendet wird, von einer maßgeblichen olfaktorischen Ausrichtung der Mischung und damit von einer auf der Grundlage der Riechstoffe bestehenden Mischung ausgegangen werden kann. So verhält es sich auch im Streitfall. Ein durch den Salzanteil der Rauchsalze bedingter etwaig wahrnehmbarer Salzgeschmack in den Lebensmitteln, in denen die Rauchsalze zwecks Raucharomatisierung eingesetzt werden, tritt angesichts der in erster Linie beabsichtigten Aromatisierung mit Raucharoma in den Hintergrund. Dies wird auch daran deutlich, dass die Rauchsalze ausschließlich eingesetzt werden, wenn für ein Lebensmittel ein Raucharoma erwünscht ist, nicht hingegen, wenn ein Lebensmittel nur gesalzen werden, aber nicht zugleich rauchig riechen und schmecken soll. Die mit den Rauchsalzen bestimmungsgemäß beabsichtigte gezielte Aromatisierung von Lebensmitteln mit einem Rauchgeruch und -geschmack steht folglich im Vordergrund, nicht hingegen das Salzen der Lebensmittel. Dies ergibt sich zudem aus der bei bestimmungsgemäßer Verwendung vorgesehenen sehr niedrigen Dosierung des Rauchsalzes von 0,1 bis 0,3 % bezogen auf das Endprodukt, wodurch nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Klägerin zwar der beabsichtigte Rauchgeruch und -geschmack, nicht jedoch ein signifikanter Salzgeschmack in den Lebensmitteln, für die die Rauchsalze Verwendung finden, erreicht wird. Dies gilt umso mehr, als die Rauchsalze für solche Lebensmittel verwendet werden, die dem herzhaften Geschmacksspektrum zugehören und bereits von sich aus einen mehr oder weniger hohen Salzgehalt aufweisen, was zur Folge hat, dass das durch das Rauchsalz hinzugefügte Salz regelmäßig nicht zu einem über den im ursprünglichen Produkt bereits wahrnehmbaren Salzgeschmack hinausgehenden Salzgeschmack führt. Dass für eine geschmacklich wahrnehmbare Wirkung von Salz in Lebensmitteln eine deutlich höhere Dosierung als ca. 0,5 bis 1,5 g Salz pro Kilogramm Lebensmittel (0,05 % bis 0,15 %) - diese Dosierungswerte ergeben sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Salzanteils in den streitgegenständlichen Mischungen von ca. 44 % bzw. 65 %, also eines Salzanteils in einer ungefähren Größenordnung von jeweils 50 % - erforderlich ist, entspricht im Übrigen auch dem nach allgemeiner Lebenserfahrung als gerichtsbekannt zugrunde zu legenden Erkenntnisstand. Der hohe Verdünnungsgrad bezogen auf das Endprodukt bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Rauchsalze spricht mithin ebenfalls dafür, dass das vorhandene Salz - ungeachtet des grundsätzlich wahrnehmbaren Geschmacks von Salz - gegenüber den Riechstoffen von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. zum Verdünnungsgrad als Indiz für die Bedeutung des Riechstoffes für eine Zubereitung zum Herstellen von Getränken auch BFH, Beschluss vom 17. August 2016, VII R 6/15, in: juris, Rn. 23, 24, unter Hinweis auch auf das Avis zum HS zu Unterposition 3302 10, Rz. 01.0 bis 03.0 - Zubereitung, bestehend u.a. aus etwa 2 % Riechstoffen, 46 % Zitronenkonzentrat, 19 % Citronensäure sowie weiteren Bestandteilen). Dass, wie die Klägerin vorgetragen hat, das Salz zwar durch andere (Träger)stoffe ersetzt werden könnte, sich dadurch aber der Rauchgeruch und -geschmack leicht verändern würde, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn allein der Umstand, dass Salz als ein für den erwünschten Rauchgeruch und -geschmack im Endprodukt geschmacklich verträglicher (Träger)stoff ausgewählt wird, führt nicht dazu, dass die Riechstoffe in der Gesamtbetrachtung nicht mehr ausschlaggebend für die Mischung wären. Vielmehr zeigt gerade auch die Verwendung des Salzes als eine den Rauchgeruch und -geschmack begleitende bzw. unterstützende Komponente die im Vordergrund stehende Bedeutung des Riechstoffes für die Mischung. Da mithin die aus dem Salzanteil folgende Geschmackskomponente gegenüber der aus dem Primärrauchkondensat folgende Riechstoffkomponente aufgrund der vorrangig olfaktorischen Ausrichtung der Mischung wertungsmäßig zurücktritt, kommt es im Übrigen auch nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und in welcher Intensität das jeweils enthaltene Salz in einer allgemeinen bzw. in einer bei bestimmungsgemäßer Verwendung in einem zu aromatisierenden Lebensmittel vorgesehenen Verdünnung geschmacklich tatsächlich wahrnehmbar ist. Damit war auch eine nähere Befassung mit den von den Beteiligten jeweils vorgelegten Untersuchungsberichten über erfolgte sensorische Geruchs- und Geschmacksprüfungen zu weiteren Rauchsalzprodukten der Klägerin nicht angezeigt bzw. eine vergleichbare sensorische Geruchs- und Geschmacksprüfung für die beiden konkret streitgegenständlichen Rauchsalze entbehrlich. Ergänzend sei angemerkt, dass auch eine - unzweifelhaft anzunehmende - geschmackliche Wahrnehmbarkeit des Salzes in dem Rauchsalz selbst bereits deshalb nicht streitrelevant ist, weil die Rauchsalze bestimmungsgemäß nicht zum unverdünnten Verzehr vorgesehen sind. Schließlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen, die maßgeblich auf die olfaktorische Ausrichtung der Rauchsalze bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung in herzhaft schmeckenden Lebensmitteln abstellen, nicht darauf ankommen kann, zu welchen konkreten Mengenanteilen die Riechstoffe einerseits und das Salz andererseits innerhalb der Mischung vorhanden sind. Dies gilt umso mehr, als Riechstoffe aufgrund ihrer teilweise hohen Geruchsintensität oftmals bereits in geringen Mengen eine Mischung wesentlich beeinflussen können (vgl. auch BFH, Beschluss vom 17. August 2016, VII R 6/15, in: juris, Rn.17). Innerhalb der Position 3302 sind die streitgegenständlichen Rauchsalze als Mischungen auf der Grundlage eines oder mehrerer Riechstoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art in die Unterposition 3302 1090 und in die TARIC-Unterposition 3302 1090 009 (andere [als in der TARIC-Unterposition 3302 1090 001 genannt]) mit einem Drittlandszollsatz von 0 % einzureihen. Inwieweit sich die streitgegenständlichen Rauchsalze darüber hinaus möglicherweise auch als ein zusammengesetztes Würzmittel im Sinne der Position 2103 darstellen, braucht nicht geklärt zu werden. Denn selbst wenn die Rauchsalze auch in die Position 2103 eingereiht werden könnten, würde sich demgegenüber die Position 3302 als die Position mit der genaueren Warenbezeichnung darstellen, so dass die Einreihungskonkurrenz nach AV 3a Satz 1 zugunsten der Position 3302 aufzulösen wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben auf die Einfuhr von sog. Rauchsalzen. Die Klägerin, vertreten durch die A GmbH, überführte am 24. März 2020 unter Position 1 der Zollanmeldung vom 24. März 2020 diverse Raucharomen und Rauchsalze, darunter auch die Rauchsalze mit der Handelsbezeichnung "X-1" und "X-2", aus den Vereinigten Staaten von Amerika in den zollrechtlich freien Verkehr und gab dabei für sämtliche Waren der Position 1 als Warennummer 3302 1090 009 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [ABl. L 256, 1], m. spät. Änd.) - KN - bzw. des TARIC (u.a. Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art; andere [als in der TARIC-Unterposition 3302 1090 001 genannt]) (Drittlandszollsatz 0 %) an. Ausgehend von der angegebenen Warennummer wurde gegen die Klägerin mit Einfuhrabgabenbescheid vom 24. März 2020 im Wege der nicht abschließenden Festsetzung nur Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt und eine Begutachtung der Einfuhrwaren durch eine Dokumentenprüfung (Abgleich Umverpackungen mit Handelsunterlagen) angeordnet. Bei den streitgegenständlichen Rauchsalzen handelt es sich ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Produktinformationsblätter sowie der weiteren Angaben der Klägerin jeweils um ein mit naturbelassenen Hölzern geräuchertes Salz, welches mit Dosierungen von 1-3 g/kg, berechnet auf das Endprodukt (0,1 bis 0,3 %) verschiedenen Lebensmitteln (Gewürzmischungen, Saucen, Suppen, Marinaden, Füllungen, Käseprodukten und Snack Food) ein Raucharoma verleihen soll und ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt ist. Der Räuchervorgang erfolgt, indem ein zuvor durch Holzpyrolyse erzeugtes Primärrauchkondensat, welches unter dem Produktcode ... und dem Namen Y als Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen zur Verwendung als solche in oder auf Lebensmitteln und/oder für die Produktion daraus hergestellter Raucharomen gemäß Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission vom 10. Dezember 2013 (ABl. L 333, 54) zugelassen ist, durch Nutzung kinetischer Energie kalt verräuchert und dadurch auf das Salz aufgebracht wird. Der Salzgehalt beträgt nach den Angaben der Klägerin in den Produktinformationsblättern beim Rauchsalz "X-1" ca. 65 g/100 g Rauchsalz und beim Rauchsalz "X-2" ca. 44 g/100 g Rauchsalz, was nahezu den Ergebnissen entspricht, die das Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstort B (BWZ B) bei der Kochsalzbestimmung der im nachfolgenden Einspruchsverfahren übersandten Warenproben feststellte (ca. 65 g/100 g bzw. ca. 42 g/100 g). Die streitgegenständlichen Rauchsalze enthalten ferner jeweils Siliciumdioxid als Trennmittel (sog. Rieselhilfe) und stellen sich ausweislich der von der Klägerin im Erörterungstermin vorgelegten Warenproben als beigefarbenes bis hellbraunes fein vermahlenes Pulver mit einem deutlich wahrnehmbaren Rauchgeruch dar. Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum, Dienstort C (BWZ C) mit Einreihungsgutachten vom 6. Juli 2020 das Produkt "X-1" und mit Einreihungsgutachten vom 7. Juli 2020 das Produkt "X-2" jeweils als zusammengesetztes Würzmittel, andere (als Sojasoße oder Tomatenketchup und andere Tomatensoßen oder Senfmehl, auch zubereitet, und Senf), andere (als Mango-Chutney, flüssig oder aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger), andere (als Tomaten enthaltend), in die Codenummer 2103 9090 810 eingereiht hatte, wurde gegen die Klägerin ausgehend von einer Einreihung der genannten Produkte in die Warennummer 2103 9090 810 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. November 2020 unter Position NEE-Vorgang 2 für den betreffenden Anteil der Waren der Position 1 des Bezugsvorgangs ZollEU in Höhe von 625,34 EUR nach einem Drittlandszollsatz von 7,7 % abschließend festgesetzt. Gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. November 2020 legte die Klägerin Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens holte der Beklagte zwei Einreihungsgutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums, Dienstort D (BWZ D) vom 29. November 2021 und vom 28. März 2022 ein, in denen - nach Beteiligung des BWZ B, wo anhand von Warenproben der streitgegenständlichen Rauchsalze eine analytische Ermittlung des Salzgehaltes sowie hinsichtlich zwei weiterer Rauchsalzprodukte der Klägerin, die Gegenstand der Parallelklageverfahren 4 K 69/22 und 4 K 70/22 sind, eine sensorische Geruchs- und Geschmacksprüfung durchgeführt wurde - die Einreihungsauffassung des BWZ C dahingehend bestätigt wurde, dass die Waren "X-1" und "X-2" als zusammengesetzte Würzmittel in die Position 2103 der KN einzureihen seien. Mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2022, abgesandt an die in den Niederlanden ansässigen Prozessbevollmächtigen und zugleich seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin am 16. Juni 2022, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus: Eine Einreihung in Position 3302 komme nicht in Betracht. Nach den Erläuterungen (HS) zu Position 3302, Rz. 06.5 zählten hierzu "Mischungen von einem oder mehr Riechstoffen (ätherische Öle ...), denen .... Trägerstoffe, wie pflanzliches Öl, Dextrose oder Stärke zusätzlich beigefügt wurden". Im Falle eines Riechstoffs auf dem Trägerstoff Salz sei das Salz jedoch nicht mehr nur als Trägerstoff anzusehen, sondern stelle eine nicht zu vernachlässigende Komponente des Rauchsalzes dar, weil Salz bereits in sehr geringen Mengen eine Geschmackswahrnehmung erzeuge. Nach den Erläuterungen (HS) zu Position 3302, Rz. 06.7 fielen außerdem "Mischungen von Erzeugnissen anderer Kapitel (z.B. Gewürze), auch in Verbindung mit einem ... Trägerstoff, ... mit einem oder mehreren Riechstoffen (ätherische Öle ...), vorausgesetzt, letztere bilden die Grundlage dieser Mischungen". Das heiße, Mischungen aus Erzeugnissen anderer Kapitel (wie hier das Salz, Kapitel 25) und Riechstoffen/Aromastoffen würden nur dann in das Kapitel 33 eingereiht, wenn die Aromastoffe die Grundlage für diese Mischungen bildeten, sie also als charakterbestimmend angesehen werden könnten. Aufgrund des bei den Warenproben der Rauchsalze "X-1" und "X-2" vorliegenden nicht zu vernachlässigenden und geschmacklich deutlich wahrnehmbaren Salzgehaltes könnten die Aromastoffe/Riechstoffe nicht als charakterbestimmend angesehen werden und bildeten deshalb nicht die Grundlage derartiger Zubereitungen. Dass die Produkte dem Lebensmittel, dem sie zugesetzt würden, ein subtiles Raucharoma verliehen und der Salzgeschmack aufgrund der niedrigen Dosierung im Endprodukt nicht mehr wahrnehmbar sei, sei unerheblich, weil bei der Einreihung von Waren auf deren objektive Merkmale und Eigenschaften, wie sie sich zum maßgebenden Zeitpunkt darstellten, abzustellen sei und nicht auf die Auswirkung des Salzgehalts im fertigen Endprodukt. Da es sich bei den Rauchsalzen um aus Raucharoma und Salz zusammengesetzte Zubereitungen handele, die dazu dienten, Lebensmitteln einen Geruch und Geschmack nach Raucharoma zu verleihen, seien sie als zusammengesetzte Würzmittel vom Wortlaut der Position 2103 erfasst. Die Erläuterungen (HS) zu Position 2103 stünden nicht entgegen, weil die Ausführungen unter Rz. 04.0 nicht den Umkehrschluss zuließen, dass zusammengesetzte Würzmittel Gewürze enthalten müssten. Im Ergebnis seien die Produkte als zusammengesetzte Würzmittel in die Position 2103 und dort in die - gegenüber der im angefochtenen Bescheid angegebenen und offenkundig unzutreffenden Codenummer abweichende - Codenummer 2103 9090 890 (andere [als in Codenummer 2103 9090 810]) - mit gleichem Drittlandszollsatz von 7,7 % - einzureihen. Mit ihrer am 18. August 2022 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Waren seien in die Position 3302 KN einzureihen. Bei einem Raucharoma handele es sich um einen Riechstoff im Sinne der Position 3302. Das rauchige Aroma sei auf ätherische Öle zurückzuführen, die im Pyrolyse-Prozess gewonnen würden. Der Rauch enthalte über 1.200 verschiedene chemische Substanzen, unter anderem auch die in Erläuterung (HS) Position 3301 Rz. 01.0 genannten Substanzen. Dass das Verfahren der Pyrolyse in den Erläuterungen zu Position 3301 als Gewinnungsverfahren ätherischer Öle nicht ausdrücklich genannt werde, stehe nicht entgegen, da die Aufzählung nicht als abschließend zu verstehen sei. Jedenfalls sei aber auch die Einordnung der Raucharomen als synthetische Aromastoffe folgerichtig. Gemäß Erläuterung (HS) Position 3302 Rz. 06.5 seien Mischungen aus einem oder mehreren Riechstoffen in Kombination mit zugesetzten Verdünnungsmitteln oder Trägerstoffen wie Pflanzenöl, Dextrose oder Stärke erfasst. Das im Produkt enthaltene Salz sei als Trägerstoff des Raucharomas anzusehen. Ein Ausschluss bestimmter Trägerstoffe anhand ihres eigenen Geschmacks - wie der Beklagte aufgrund des Eigengeschmacks des Trägerstoffes Salz behaupte - sei den Erläuterungen nicht zu entnehmen. Gemäß Erläuterung (HS) Position 3302 Rz. 06.7 seien auch Mischungen, gleich ob mit einem Verdünnungsmittel oder Trägerstoff kombiniert oder nicht, aus Produkten anderer Kapitel (z.B. Gewürze) mit einem oder mehreren Riechstoffen, sofern diese Stoffe als Grundlage für die Mischung dienten, erfasst. Bei Salz als Trägerstoff handele sich um ein in Kapitel 25 fallendes Produkt. Sobald dem Salz das Raucharoma zugeführt werde, diene das Salz nicht länger dem Zweck, ein Produkt salzig zu machen. Lediglich 1 bis 3 g Rauchsalz müssten einem Kilogramm eines fertigen Produkts zugesetzt werden, um ihm einen rauchigen Duft und Geschmack zu verleihen. Durch die Zugabe einer solch geringen Menge von Rauchsalz erhalte das fertige Produkt keinen salzigen Geschmack. Damit ein Lebensmittel salzig schmecke, müsse ihm zum Vergleich pro Kilogramm des fertigen Produkts ungefähr 15 bis 50 g Salz zugesetzt werden. Das Salz sei daher dem Raucharoma gegenüber als nachrangig anzusehen und das Raucharoma bilde die Grundlage der Mischung. Darauf, welcher Bestandteil der Mischung den wesentlichen Charakter verleihe, komme es nach dem Wortlaut der Position 3302 und nach den Erläuterungen bei der Einreihung in Position 3302 nicht an. In keinem Fall wiesen der Wortlaut oder die Einreihungsvorschriften auf AV 3b oder darauf hin, dass der Riechstoff charakterbestimmend sein müsse. Damit könne es auch auf einen bei der sensorischen Prüfung nicht zu vernachlässigenden und geschmacklich deutlich wahrnehmbaren Salzgehalt nicht ankommen. Hierzu sei auch auf das in den Avisen zum HS aufgeführte Beispiel einer Zubereitung, bestehend u.a. aus Riechstoffen (etwa 2 %) und Zitronenkonzentrat (45 %), hinzuweisen, bei dem der sensorisch vermutlich wahrnehmbare Zitronenkonzentratgeschmack nicht ausschlaggebend sei. Hilfsweise sei vorzutragen: Selbst wenn die AV 3b Anwendung fände, wären die Waren in die Position 3302 einzureihen. Nach den Erläuterungen VIII zur AV 3b könne das Merkmal, das den Charakter einer Ware bestimme, je nach Art der Ware verschieden sein und sich z.B. auch aus der Bedeutung des Stoffes in Bezug auf die Verwendung der Ware ergeben. Zum Salzen sei das Rauchsalz nicht geeignet, es werde vielmehr eingesetzt, um den Lebensmitteln einen rauchigen Geschmack und Geruch zu verleihen. In Bezug auf die Verwendung stünden die Riech-/Aromastoffe daher eindeutig im Vordergrund. Es sei auch zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde. Ohne die Riechstoffe könne das Ziel, dem Erzeugnis, dem es beigemischt werde, einen rauchigen Geschmack und Geruch zu verleihen, nicht erzielt werden. Das Salz könne hingegen auch durch andere Trägerstoffe ersetzt werden, wobei sich allerdings der Rauchgeschmack und -geruch leicht verändern würde. Der Beklagte stelle hingegen allein auf die Geschmackskomponente ab. Allein die Tatsache, dass eine Komponente bei sensorischer Prüfung "deutlich wahrnehmbar" sei, lasse jedoch noch keinen Rückschluss auf seine charakterbestimmende Beschaffenheit zu. Eine sensorische Analyse durch Verdünnung der Rauchsalze in geschmacksneutralem Wasser zur Wahrnehmung des Salz- und Rauchgeruchs - wie vom BWZ B hinsichtlich der Rauchsalze X-3 und X-4 durchgeführt - sei realitätsfremd und daher nicht geeignet, um die vermeintlich charakterbestimmende Eigenschaft des Salzbestandteiles nachzuweisen. Rauchsalze würden vielmehr gemäß ihrem Einsatz in der Lebensmittelindustrie mit neutralen Lebensmitteln getestet, die bereits einen geringen Salzgehalt aufwiesen. Ein über den im ursprünglichen Produkt hinausgehender wahrnehmbarer Salzgeschmack lasse sich dabei nicht feststellen, sehr wohl allerdings ein deutlich wahrnehmbarer Rauchgeruch und -geschmack. Hierzu sei zur besseren Vergleichbarkeit der Analyse des Beklagten auf ein von ihr, der Klägerin, eingeholtes Sensorikgutachten für die Produkte X-4 und X-3 zu verweisen. Darüber hinaus sei der Salzbestandteil auch deshalb ohne Belang, weil "salzig" eine Grundgeschmacksart sei, die Position 3302 aber Riechstoffe und spezifische Mischungen umfasse und der Geschmack daher allein schon aufgrund des Wortlauts nicht für die Einreihung eines Produkts in die Position 3302 maßgeblich sein könne. Eine Einreihung in Position 2103 sei hingegen nicht vorzunehmen. Die Beschreibung in den Erläuterungen (HS) Position 2103 Rz. 02.0 treffe auf das Rauchsalz nicht zu. Das Rauchsalz werde beim Herstellungsprozess eines Lebensmittels hinzugegeben, um ein rauchiges Aroma zu verleihen, nicht aber einer bereits zubereiteten Speise hinzugefügt, um dieser mehr Geschmack zu verleihen. Das Rauchsalz werde nicht aus den in den Erläuterungen aufgeführten Stoffen hergestellt und ihm müsse keine Milch, Wasser o.ä. zugegeben werden. Zudem sei die Dosierung niedriger, das Rauchsalz diene also nicht dem Würzen, sondern nur der Aromatisierung. Auch ein zusammengesetztes Würzmittel, das Gewürze enthalte, im Sinne der Erläuterung (HS) Position 2103 Rz. 04.0 liege nicht vor, da weder der Rauch noch das Salz ein Gewürz im Sinne von Kapitel 9 seien. Eine Einreihung der streitgegenständlichen Rauchsalze als zusammengesetzte Würzmittel für die Fleischwarenherstellung im Sinne der Erläuterungen (HS) zu Position 2103 Rz. 05.6 sei ebenfalls ausgeschlossen. Sofern eine Würzmischung Riechstoffe der Position 3301/3302 enthalte, sei eine Einreihung in Position 2103 ausgeschlossen. Dies lasse sich der Begründung von verschiedenen verbindlichen Zolltarifauskünften entnehmen, bei denen Waren der Position 2103 zugewiesen worden seien, da es sich nicht um Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen im Sinne der Position 3302 der KN handele, weil das Erzeugnis keine Substanzen der Position 3301 der KN enthalte. Weiter hilfsweise seien die Waren unter Anwendung der AV 4 in die Position 3302 einzureihen, da sie den dort genannten Waren aufgrund der im Raucharoma vorhandenen ätherischen Öle am ähnlichsten seien. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. November 2020 (AT/S/00/XXX) in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Juni 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Waren der Position 3302 müssten Substanzen im Sinne der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe oder synthetische Aromastoffe enthalten (Anmerkung 2 zu Kapitel 33). Raucharomen seien sowohl hinsichtlich ihrer Herstellung als auch hinsichtlich der enthaltenen Riechstoffe keine Waren der Position 3301. Dennoch enthielten sie eine Vielzahl durch den chemischen Vorgang der Pyrolyse erzeugter Aromastoffe. Die Anmerkung 2 zu Kapitel 33 lasse in der Position 3302 als Riechstoffe nicht nur Substanzen der Position 3301, sondern auch synthetische Aromastoffe zu. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass diese synthetischen Aromastoffe chemisch einheitlich vorgelegen haben müssten. Da es sich bei der Pyrolyse um eine chemische Reaktion handele und dabei Aromastoffe entstünden, würden Raucharomen als synthetische Aromastoffe (Mischungen von synthetischen Aromastoffen) betrachtet. Im Übrigen sei auf die Begründung der Einspruchsentscheidung zu verweisen, an der vollinhaltlich festgehalten werde. Ergänzend sei hinsichtlich einer Einreihung in die Position 2103 zu betonen, dass Salz zwar kein Gewürz im Sinne des Zolltarifs sei, es jedoch grundsätzlich als Geschmacksverstärker intensivierend auf andere geschmackliche Bestandteile in Lebensmittelzubereitungen wirke und deren Aroma vertiefe. Aus diesem Grund sei Salz als eigenständiger Bestandteil anderen geschmackgebenden Bestandteilen in zusammengesetzten Würzmitteln an die Seite zu stellen. Mit Schriftsätzen vom 24. März 2025 bzw. vom 25. März 2025 haben die Beteiligten übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren und durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere auch des Protokolls des Erörterungstermins vom 4. März 2025, einschließlich der vorgelegten Warenproben, und der Sachakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.