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Beschluss

4 V 4/25

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2025:0210.4V4.25.00
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Leitsätze
Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO.(Rn.6)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO.(Rn.6) II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. So wie eine Klage zulässigerweise nur erhoben werden kann, wenn für den Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, setzt auch ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ein Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz voraus. So wie das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich nur zu bejahen ist, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist, so ist auch das Bedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich nur zu bejahen, wenn aufgrund schlüssigen Vorbringens des Antragstellers die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft ist. Mit der Natur des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens als Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist es unvereinbar, wenn der Antragsteller seine Beschwer nicht darlegt und überhaupt nichts zur Begründung seines Antrags vorträgt (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 12.2.1990, 16 V 204/89 A, juris). Lässt ein Antragsteller eine gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt und ohne Rückmeldung oder Fristverlängerungsantrag verstreichen, dokumentiert er damit, dass es aus seiner Sicht an einer Eilbedürftigkeit fehlt (vgl. FG München, 6 V 4320/07, juris; FG Köln, Beschluss vom 22.10.1998, 15 K 6377/98, juris). So liegt der Fall auch hier: Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat ihren vorläufigen Rechtschutzantrag vom 9. Januar 2025 trotz Fristsetzung nicht begründet. Innerhalb der ihr gesetzten Frist von drei Wochen ist bei Gericht auch kein Fristverlängerungsantrag eingegangen, aus dem der Senat hätte ersehen können, warum es der Antragstellerin bislang nicht möglich war, ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag zu begründen. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist es nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt aufzuarbeiten und abzuklären, ob die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes ernstlich zweifelhaft ist. Mit Blick auf die Besonderheiten des gerichtlichen Eilverfahrens obliegt es vielmehr dem jeweiligen Antragsteller, das angerufene Gericht in die Lage zu versetzen, ob Zweifel an dem angefochtenen Bescheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestehen. Lässt der Antragsteller - so wie hier - die gesetzte Frist zur Begründung des Antrags ungenutzt verstreichen und reagiert er auf die gerichtliche Verfügung nicht, ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO entfallen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin hat unter dem 9. Januar 2025 bei Gericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und beantragt, die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides AT/SXXX/2024/XXX anzuordnen. In der Antragsschrift heißt es, dass eine Begründung mit gesondertem Schriftsatz erfolge. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 hat der Vorsitzende des Senats die Antragstellerin aufgefordert, den Antrag binnen drei Wochen zu begründen. Eine Reaktion auf diese gerichtliche Verfügung erfolgte in der Folgezeit nicht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.