Urteil
4 K 54/23
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:0113.4K54.23.00
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Leitsätze
Gummilitzen, die aus Maschen bestehen, sind als Gewirke in die Position 6002 KN einzureihen.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gummilitzen, die aus Maschen bestehen, sind als Gewirke in die Position 6002 KN einzureihen.(Rn.15) I. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer vZTA, in der die Gummilitzen als "Geflechte als Meterware" in die Unterposition 5808 1000 KN eingereiht werden. Die Einreihung der Ware als Gewirke der Unterposition 6002 9000 KN ist rechtmäßig (§ 101 S. 1 FGO). Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der vZTA vom 15. Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2023 gemäß § 105 Abs. 5 FGO Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Darin hat der Beklagte die im Streit stehenden Positionswortlaute, nämlich ob sich die Ware zolltariflich als Geflecht oder als Gewirke (Maschenware) darstellt, unter Heranziehung der einschlägigen Erläuterungen zum Harmonisierten System zutreffend ausgelegt und die Ware nach dieser Maßgabe und der objektiven Warenbeschaffenheit richtig als Gewirke der Unterposition 6002 9000 KN eingereiht. Es trifft zu, dass die Maschenstruktur der Gummilitzen dem Betrachter nicht auf den ersten Blick ins Auge springt. Beim Auseinanderziehen des übersandten Warenmusters zeigt sich die Maschenstruktur aber eindeutig, sodass zolltariflich ein Gewirke vorliegt. Im Übrigen hat die Klägerin in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass es sich bei den Gummilitzen um Maschenware handele. Gummilitzen mit dieser Beschaffenheit sind zolltariflich ausschließlich in das Kapitel 60 KN einzureihen. Ob der Beklagte - wie die Klägerin vorträgt - in der Vergangenheit identische Waren als Geflecht in die Unterposition 5808 1000 KN eingereiht hat, kann das Gericht nicht beurteilen und ist auch nicht entscheidungserheblich. Streitgegenstand ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zolltarifauskunft aus dem Jahr 2022. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einreihung von sog. Gummilitzen. Die Klägerin beantragte am 18. November 2022 die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. Gummilitzen. Dies sind reißfeste aber in der Länge elastische Gummibänder oder "Einziehgummis" zum Nähen und Schneidern. Sie finden z.B. als Hosengummi in Schlafanzügen Verwendung. Die Ware stellt sich als dreiteiliges in einem Polybeutel verpacktes Set dar, wobei jede Gummilitze auf einem Pappaufhänger aufgewickelt ist. Bei den Litzen handelt es sich um Meterware mit unterschiedlichen Breiten von 6 mm, 8 mm und 13 mm. Die Klägerin gab an, dass die Litzen aus einem Flachgeflecht aus synthetischen Chemiefasern bestehen. Sie begehre eine Einreihung in die Unterposition 5808 1000 KN ("Geflechte als Meterware"). Mit dem Antrag wolle sie die vZTA DEBTI-XXX-18-1 vom 24. April 2018 verlängern. Dem Antrag lag ein Warenmuster bei. Mit vZTA vom 15. Dezember 2022 reihte der Beklagte die Ware in die Unterposition 6002 9000 KN als "Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT, andere als solche der Position 6001 KN" ein. Die Gummilitzen beständen aus Kettengewirken aus synthetischen Chemiefasern und Fäden aus Elastodien (Kautschuk). Die Antragsangaben von 60 GHT Polyester und 40 GHT Kautschukfäden könnten als zutreffend angesehen werden. Noch im Dezember 2022 legte die Klägerin gegen die vZTA Einspruch ein. Die Gummilitzen seien kein Gewirke der Position 6002 KN, sondern als Flachgeflecht aus synthetischen Fasern als Meterware der Unterposition 5808 1000 KN zuzuweisen. In der im Antrag genannten vZTA aus dem Jahr 2018 seien identische Gummilitzen ebenfalls der Warennummer 5808 1000 KN zugewiesen worden. Einige Wettbewerber würden den gleichen Artikel stets unter dieser Zolltarifnummer und dem geringeren Zollsatz von 5 % einführen. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2023 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Die Einreihung in die Unterposition 6002 9000 KN sei zutreffend. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Einreihungsgrundsätze handele es sich bei den drei unterschiedlich breiten Gummilitzen jeweils um Gewirke mit einer Breite von weniger als 30 cm und mit einem Anteil an Kautschukfäden von mehr als 5 GHT. Als Gewirke im Sinne des Zolltarifs gelten Maschenwaren, die aus einem fortlaufenden schlingenbildenden Faden, dessen ineinandergreifende Maschen reihenweise in derselben Richtung verlaufen (Einfadenmaschenware) oder aus zahlreichen in Kettrichtung (d. h. in Längsrichtung des Gewirkes) verlaufenden Fäden, die nach links und rechts Schlingen bilden und sich durch Ineinandergreifen zu Maschen vereinigen (Kettmaschenware) hergestellt werden. Bei der streitgegenständlichen Ware handele es sich um solche Maschenwaren, jeweils in Form einer Kettmaschenware aus synthetischen Chemiefasern und Fäden aus Elastodien. Die Maschen würden durch die Garne aus synthetischen Chemiefasern in sog. Trikotlegungen gebildet, wobei auch sog. Teillegungen erfolgten, die der Ware ein geflechtähnliches Aussehen verleihen könne. Angesichts dieses Aufbaus könne dem Einwand der Klägerin, es handele sich um ein Flachgeflecht, nicht gefolgt werden, da die Teillegungen ebenfalls als Bindungselemente in der Wirkerei gelten. Voraussetzung für die Einreihung in die von der Klägerin begehrte Position 5808 KN sei das Vorliegen eines Geflechts. Der Definition nach seien Geflechte textile Flächengebilde, deren Flechtfäden sich in schräger Richtung zu den Warenkanten verkreuzen. Bei der strittigen Ware seien jedoch weder Verkreuzungen noch ein Geflecht zu erkennen, sondern Maschen, die charakteristisch für Gewirke seien. Ob die vorliegende Ware mit derjenigen aus der im Jahr 2018 erteilten vZTA identisch sei, könne mangels Warenmuster nicht mehr beurteilt werden. Die Klägerin hat am 5. Juni 2023 Klage erhoben. Ihr Produzent habe mitgeteilt, dass die Gummilitzen gehäkelt seien. Folglich seien sie eine Maschenware und kein Gewirke. Der Beklagte habe die Gummilitzen in einer - weiteren - vZTA aus dem Jahr 2018 zutreffend in die Zolltarifnummer 5808 1000 KN eingereiht. Die damals begutachtete Ware und die streitgegenständliche seien in jeder Hinsicht gleich. Wegen der Einzelheiten wird auf die übersandte Ausfertigung der vZTA DEBTI-XXX/18-1 vom 6. April 2018 ("Elastische Bänder mit Bandeinzieher") verwiesen. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung der vZTA DEBTI-XXX/22-1 vom 15. Dezember 2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2023 (RL xxx/22) zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 18. November 2022 eine vZTA zu erteilen, in der die Ware "Gummilitze, 3er Pack" in die Unterposition 5808 1000 KN eingereiht wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags verweist der Beklagte auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, dass eine Masche durch vier Bindungsstellen jeweils am Maschenkopf und Maschenschenkel gebunden werde. Sie bilde die kleinste stabile Einheit einer Maschenware. Beim Häkeln würden solche Verbindungen übereinander erzeugt. Es entstünden sog. Maschenstäbchen, wobei die ineinander hängenden Schleifen in Querrichtung sog. Maschenreihen bilden und somit eine Maschenware vorliege. Als gehäkeltes Gewirke im Sinne des Zolltarifs gelten Waren aus einem fortlaufenden, schlingenbildenden Faden, dessen ineinandergreifende Maschen reihenweise in derselben Richtung verlaufen und mithilfe einer Häkelnadel manuell verarbeitet werden. Der Einwand der Klägerin, es handele sich bei einer gehäkelten Ware nicht um eine Maschenware und damit auch nicht um ein Gewirke, laufe folglich ins Leere. Die begehrte Position 5808 KN setzte das Vorliegen eines Geflechts, also ein Verkreuzen von Flechtfäden in Schrägrichtung zu den Warenkanten voraus. Bei der strittigen Ware seien jedoch zweifelsohne Maschen zu erkennen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 9. Dezember 2024 auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Beklagte hat auf Bitten des Gerichts das zum vZTA-Antrag eingereichte Warenmuster, das der Beklagte seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, übersandt. Es hat bei der Entscheidung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Sachakte des Beklagten verwiesen.