Urteil
4 K 3/20
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0829.4K3.20.00
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Leitsätze
1. Ein Fahrzeug, das sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, darf abgesehen von den in den Art. 214, 215 und 216 UZK-DelVO geregelten Ausnahmen nur von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.(Rn.25)
2. Benutzt eine im Zollgebiet der Union ansässige Person dieses Fahrzeug, ohne dass eine der genannten Ausnahmen vorliegt, wird sie als Besitzer nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. c UZK Steuerschuldner der anfallenden Einfuhrabgaben, wenn sie zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des Fahrzeugs wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.(Rn.26)
(Rn.28)
3. Hinsichtlich dieses "Wissenmüssens" ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers unter den Umständen des konkreten Einzelfalls abzustellen.(Rn.30)
Vorliegend war das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer gewusst hätte, dass die Benutzung des Fahrzeugs durch ihn gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen würde.(Rn.31)
(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fahrzeug, das sich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, darf abgesehen von den in den Art. 214, 215 und 216 UZK-DelVO geregelten Ausnahmen nur von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet werden.(Rn.25) 2. Benutzt eine im Zollgebiet der Union ansässige Person dieses Fahrzeug, ohne dass eine der genannten Ausnahmen vorliegt, wird sie als Besitzer nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. c UZK Steuerschuldner der anfallenden Einfuhrabgaben, wenn sie zum Zeitpunkt der Inbesitznahme des Fahrzeugs wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.(Rn.26) (Rn.28) 3. Hinsichtlich dieses "Wissenmüssens" ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers unter den Umständen des konkreten Einzelfalls abzustellen.(Rn.30) Vorliegend war das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer gewusst hätte, dass die Benutzung des Fahrzeugs durch ihn gegen zollrechtliche Vorschriften verstoßen würde.(Rn.31) (Rn.37) I. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2019 und die Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2019 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zwar sind die festgesetzten Einfuhrabgaben entstanden (1.), der Kläger ist aber kein Zollschuldner geworden (2.). 1. Die Zollschuld ist vorliegend nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK entstanden, die Einfuhrumsatzsteuerschuld nach § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG i.V.m Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK. Danach entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren u. a. dann eine Zollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die vorübergehende Verwendung dieser Waren in diesem Gebiet nicht erfüllt ist. Nach Abs. 2 Buchst. a der Vorschrift ist für das Entstehen der Zollschuld der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist. Die Voraussetzungen dieses Zollschuldentstehungstatbestands sind erfüllt. Das streitgegenständliche Fahrzeug, in dem der Kläger angetroffen wurde, befand sich ursprünglich im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung nach Art. 250 ff. UZK. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der in der Ukraine lebende Eigentümer und Halter des in der Ukraine gemeldeten Fahrzeugs im November 2016 mit seinem Wagen vorübergehend aus geschäftlichen Gründen nach B gereist war, sich dort aufgehalten hat und das Zollgebiet der Union anschließend wieder mit seinem Fahrzeug verlassen hat. Mit der Einreise in das Gebiet der Zollunion an der ukrainisch-polnischen Grenze hatte Herr C das Fahrzeug nach den Art. 136 Abs. 1 Buchst. a, 139 Abs. 1, 141 Abs. 1 Buchst. d iv, 212 UZK-DelVO in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 250 ff. UZK) überführt. Auch wenn keine schriftlichen Nachweise über seine Einreise vorliegen, ist das Gericht aufgrund der Angaben des Klägers davon überzeugt, dass sich der Sachverhalt wie von ihm in der mündlichen Verhandlung geschildert ereignet hat. Der Kläger hat den Sachverhalt in der Verhandlung anders als in seinen vorprozessualen Erklärungen widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht insbesondere, dass er auch Tatsachen preisgegeben hat, die für ihn nachteilhaft hätten sein können. Im Übrigen befand sich der Wagen von Herrn C am 16. November 2016 in B und eine dritte Person, die den Wagen dort hingefahren haben könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Während sich das Fahrzeug im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung befand, wurde eine in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegte Verpflichtung in Bezug auf dieses Zollverfahren verletzt, nämlich Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DelVO. Danach wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für im Straßenverkehr eingesetzte Beförderungsmittel u. a. unter der Voraussetzung gewährt, dass das Beförderungsmittel unbeschadet der Art. 214, 215 und 216 UZK-DelVO von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet wird. Vorliegend hat der in A ansässige Kläger den Wagen verwendet. Die genannten Ausnahmevorschriften, nach denen unter engen Voraussetzungen auch im Zollgebiet der Union ansässige Personen ein Beförderungsmittel, das sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, im Zollgebiet der Union verwenden dürfen, sind nicht einschlägig. Eine Notsituation gem. Art. 214 Buchst. c UZK-DelVO hat der Kläger nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Eine Ausnahme nach Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger in diesem Fall das Fahrzeug auf Ersuchen des Zulassungsinhabers verwendet haben müsste. "Auf Ersuchen" meint "auf Bitten" oder "im Auftrag" des Zulassungsinhabers (FG Hamburg, Beschluss vom 23. Juli 2020, 4 K 52/20, n.v.). Ein solches Ersuchen des Herrn C hat der Kläger nicht behauptet. Vielmehr hat er angegeben, eine "eigene Angelegenheit" erledigt zu haben. 2. Die Inanspruchnahme des Klägers ist aber rechtswidrig, weil er kein Zollschuldner geworden ist. Nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. c UZK ist in den Fällen nach Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK Zollschuldner, wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Zwar war der Kläger Besitzer des Fahrzeugs. Für die Annahme von Besitz ist erforderlich, dass der Betreffende eine tatsächliche Herrschaft über die Ware erlangt hat und diese von seinem Besitzwillen getragen wird. Für die tatsächliche Sachherrschaft über eine Ware reicht auch Fremdbesitz aus (Deimel in Rüsken, Zollrecht, Art. 79 UZK, Rn. 56, Stand Juli 2019, m.w.N.). Diese tatsächliche Herrschaft über das Fahrzeug besaß der Kläger, nachdem er von Herrn C die Fahrzeugschlüssel erhalten hatte und selbstständig durch B gefahren ist. Da das Gesetz für den Besitz nicht auf eine zeitliche Dimension abstellt, genügt auch der relativ kurze Besitz von einer halben Stunde bis zu einer Stunde. Jedenfalls kann aufgrund des Fortbewegens des Fahrzeugs nicht mehr von einem z. B. fortbestehenden gelockerten Besitz o.Ä. des Herrn C die Rede sein. Dieser hatte vorübergehend jegliche Einwirkungsmöglichkeiten auf seinen Wagen zugunsten des Klägers verloren. Der Kläger wusste aber nicht und hätte auch nicht vernünftigerweise wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, mit anderen Worten, dass er, weil er in der EU ansässig war, das Fahrzeug mit dem drittländischen Kennzeichen im Zollgebiet der Union unter den gegebenen Umständen nicht auch nur vorübergehend nutzen durfte. Ein positives Wissen hat der Kläger in Abrede gestellt. Hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte und ein solches Wissen wird auch nicht vom Beklagten behauptet. Bei der Prüfung der Frage, ob der Besitzer von der Nichterfüllung der Verpflichtung vernünftigerweise hätte wissen müssen, ist auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen. Insoweit sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Dabei sind alle Informationen zu berücksichtigen, über die der Wirtschaftsteilnehmer verfügte oder von denen er, insbesondere aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtungen, billigerweise Kenntnis hätte haben müssen sowie ggf. die Erfahrung, über die er im Bereich der Einfuhren von Waren verfügte. Persönliche Unkenntnisse und Unfähigkeiten vermögen folglich nicht gutgläubig zu machen (EuGH, Urteil vom 17. November 2011, C-454/10, Rn. 19 ff.; Deimel in Rüsken, Zollrecht, Art. 79 UZK, Rn. 59, 53, Stand Juli 2019). Daran gemessen ist das Gericht nicht davon überzeugt, sondern sieht es als zweifelhaft an, ob ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalls, der mit Blick auf die bisher veröffentlichte Rechtsprechung besonders gelagert ist, gewusst hätte, dass er den im Drittland zugelassenen Wagen im Zollgebiet der EU unter den gegebenen Umständen nicht einmal für einen kurzen Zeitraum hätte fahren dürfen. Es steht auch nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit fest, dass ein solcher Wirtschaftsteilnehmer über dieses Wissen durch eingeholte Erkundigungen aufgrund eines vorhandenen Problembewusstseins verfügt hätte. Soweit der Beklagte vorträgt, dass ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die streitgegenständliche Situation durch eine Parallelwertung mit Alltagssituationen, in denen zollrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, zutreffend beurteilt hätte, folgt das Gericht dieser Argumentation nicht. Es trifft zu, dass bei umsichtigen Verbrauchern gewisse zollrechtliche Kenntnisse bzw. ein entsprechendes Problembewusstsein vorhanden sind, bzw. vernünftigerweise unterstellt werden können. Dies berührt die Bereiche von Wareneinfuhren durch z. B. Onlineshopping in einem Drittland, das Einführen von Reisemitbringseln in das Zollgebiet der Union und die damit ggf. verbundenen Mengen- oder Wertgrenzen. Auch der Arzneimittelkauf im Ausland oder der Kauf von Goldschmuck im Türkeiurlaub sind Sachverhalte, die gelegentlich in den Medien präsent sind. Diese Sachverhalte sind mit der streitgegenständlichen Situation, in der es um die kurze Verwendung einer drittländischen Ware geht, die sich vorübergehend legal im Zollgebiet der EU befindet, aber nicht vergleichbar. Beim Onlineshopping im Drittland oder beim Einführen von Souvenirs nach einer Urlaubsreise sollen die Waren auf Dauer vom Drittland in die EU wechseln, mithin die Unionswareneigenschaft erlangen. Hierin liegt der Grund, warum einem verständigen Verbraucher in dieser Situation die zollrechtliche Relevanz des Vorgangs bewusst ist. Beim vom Kläger benutzten Fahrzeug lag der Fall anders. Es stand fest, dass das Fahrzeug nach dem Ende der geschäftlichen Aktivitäten des Herrn C das Zollgebiet der Union wieder verlassen würde. In den genannten Fällen ist es im Übrigen der Verbraucher bzw. der Wirtschaftsteilnehmer, der die Ware über die Grenze verbringt bzw. durch seinen Onlinekauf den Anlass für das Verschicken in die EU setzt. Dieses grenzüberschreitende Element hatte der Kläger vorliegend weder veranlasst, noch sonst wie in der Hand gehabt, sondern er hatte den Wagen in B bei seiner Ankunft bereits vorgefunden. Die veröffentlichte Rechtsprechung zum "Wissenmüssen" des Besitzers in Art. 79 Abs. 3 Buchst. c) UZK handelt überdies häufig vom Besitzer geschmuggelter Zigaretten, denen das deutsche Steuerzeichen fehlte und die zum Schwarzmarktpreis angeboten wurden. Aufgrund des geringen Preises und der fehlenden Banderole drängt es sich auf, in solchen Fällen jedenfalls ein "Wissenmüssen" anzunehmen. Ein entsprechendes Publizitätselement, das beim verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer jedenfalls Anlass geben würde, weitere Erkundigungen über die angebotene Ware einzuholen, fehlt in der streitgegenständlichen Situation ebenfalls. Das Verleihen des Wagens war eine Gefälligkeit unter Bekannten, für die kein auffallend niedriger Preis oder eine sonstige Gegenleistung vereinbart worden war, die in einem Zusammenhang mit seinem zollrechtlichen Status stand. Zutreffend hat der Beklagte zwar vorgetragen, dass sich ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer darüber Gedanken gemacht hätte, ob er während der Fahrt Versicherungsschutz besitzen würde. Daraus lässt sich aber kein "Wissenmüssen" der zollrechtlichen Fragestellung herleiten. Der Versicherungsschutz hat mit dem zollrechtlichen Status des Wagens nicht zu tun. Anstoß des Nachdenkens über ihn ist im Übrigen die Sorge, mit dem Privatvermögen zu haften, wenn die Haftpflichtversicherung des Halters einen selbstverschuldeten Unfall des Fahrers nicht übernehmen sollte. Diese Interessenlage ist bei der zollrechtlichen Problematik nicht gegeben. Im Übrigen stellt sich die Frage des Versicherungsschutzes generell bei der Benutzung eines fremden Wagens, auch bei einem mit einem inländischen Kennzeichen. Vergleichbares gilt hinsichtlich der vom Beklagten angeführten Kfz-Steuerpflicht. Selbst wenn ein gewissenhafter Wirtschaftsteilnehmer hierüber nachgedacht hätte, wovon das Gericht nicht überzeugt ist, wäre er - mangels Zusammenhang zwischen Kfz-Steuer und Zollrecht - nicht auch auf die zollrechtliche Problematik gestoßen. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass ein sorgfältiger und verständiger Wirtschaftsteilnehmer bereits aufgrund des drittländischen Kennzeichens gewusst hätte, dass er den Wagen nicht hätte fahren dürfen, teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Im Rahmen der vorübergehenden Verwendung dürfen Fahrzeuge mit einem ausländischen Kennzeichen im Rahmen des im Gesetz definierten Zeitraums von den Bewilligungsinhabern legal im Zollgebiet der Union benutzt werden. Unter den eingangs erwähnten Voraussetzungen dürfen sogar ausnahmsweise im Zollgebiet ansässige Personen das Fahrzeug verwenden. Auch Herr C hat sein Fahrzeug bis zum Verleihen an den Kläger legal in Polen und Deutschland genutzt. Daher ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer nur aufgrund eines drittländischen Kennzeichens von einer kurzfristigen Benutzung des Fahrzeugs Abstand genommen hätte. Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung auch dadurch bestätigt, dass nach Aktenlage die beiden Polizeibeamten, die den Kläger angehalten haben, mit der festgestellten Situation keine zollrechtliche Problemstellung verbunden haben. Die Beamten hatten vermerkt, dass der Wagen ein ukrainisches Kennzeichen besessen und dass es sich um die Verwendung eines außerhalb der EU zugelassenen Kraftfahrzeugs durch eine Person mit einem festen Wohnsitz im Geltungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gehandelt habe. Es bestehe der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung. Dass sich die Beamten der möglichen zollrechtlichen Dimension des Sachverhalts nicht bewusst waren, wird dadurch deutlich, dass sie dem Kläger keine Fragen gestellt haben, mit denen das Führen des Fahrzeugs im Rahmen einer legalen vorübergehenden Verwendung hätte überprüft werden können. Es wurde nicht gefragt, wo sich Herr C zum Tatzeitpunkt aufgehalten hat. Auch der Anlass der Fahrt wurde nicht hinterfragt. Die zwei Polizeibeamten gehörten zum Zentralen Verkehrsdienst B (ZVkD). Wenn sich nicht einmal ... Verkehrspolizisten, die in einer Großstadt regelmäßig Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen überprüfen, der zollrechtlichen Problemstellung bewusst sind, ob ein im Zollgebiet ansässiger Wirtschaftsteilnehmer ein Fahrzeug mit einem drittländischen Kennzeichen in B führen darf, dann bestehen seitens des Gerichts große Zweifel daran, dass ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer in der entsprechenden Situation über weitergehende Kenntnisse bzw. ein weitergehendes Problembewusstsein verfügt hätte. Denn bei den Beamten ist ebenfalls anzunehmen, dass sie verständig sind und sorgfältig arbeiten. Soweit der Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass Verkehrspolizisten in zollrechtlichen Angelegenheit oft nicht geschult seien, stützt dies die Zweifel des Gerichts. Wenn es erst einer zollrechtlichen Schulung braucht, um in der streitgegenständlichen Situation überhaupt ein zollrechtliches Problembewusstsein zu entwickeln, dann kann ein solches von einem Verbraucher, auch einem umsichtigen und gewissenhaften, erst recht nicht verlangt werden. An dieser Beurteilung des Gerichts ändert auch die Tatsache nichts, dass der Kläger Kenntnisse über die Verwendung drittländischer Fahrzeuge in einem fremden Wirtschaftsraum besaß. Er hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, regelmäßig seine Familie in Russland zu besuchen und zu diesem Zweck in der Vergangenheit auch von Polen nach Weißrussland mit einem in der EU zugelassenen Fahrzeug eingereist zu sein. Der Fahrer müsse bei der Einreise ein entsprechendes Papier ausfüllen und werde darüber belehrt, dass er den Wagen in der Eurasischen Wirtschaftsunion nicht verleihen oder verkaufen dürfe. Ihm war auch bekannt, dass er den Wirtschaftsraum nach einigen Monaten mit dem Wagen wieder verlassen muss. Diese Angaben decken sich mit dem Vortrag des Beklagten zur Einreise in die Eurasische Wirtschaftsunion und mit den Recherchen des Gerichts. Der Fahrer eines drittländischen Fahrzeugs hat bei der Einreise in die Wirtschaftsunion eine schriftliche Zollerklärung abzugeben, in deren Hauptformular das benutzte Verkehrsmittel anzugeben ist. Zu diesem Verkehrsmittel müssen detaillierte Angaben gemacht werden wie das Herstellungsdatum, die Fahrgestellnummer und sogar der Zollwert. Des Weiteren ist es einem Zollregime zuzuordnen, nämlich dem Import, dem Export oder dem "temporären Import". Letzterer dürfte wohl der vorübergehenden Verwendung in der EU entsprechen. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, sondern sieht das als zweifelhaft an, ob ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer in der streitgegenständlichen Situation und mit den genannten Erfahrungen des Klägers von einer Verwendung des Fahrzeugs in B abgesehen hätte, weil er zu der Einschätzung gekommen wäre, das Fahrzeug wie in u.a. Weißrussland nicht verwenden zu dürfen. Die Erfahrungen an der polnisch-weißrussischen Grenze hatten nicht zu einem tieferen Einblick in das EU-Recht geführt, sondern betrafen das Recht der Eurasischen Wirtschaftsunion, der Armenien, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan und Russland angehören. Inwieweit sich die Gesetze und Regelungen dieses Binnenmarktes mit den Regelungen der EU decken oder unterscheiden, das weiß auch ein verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer nicht. Schon gar nicht ist er sich des Istanbuler Übereinkommens vom 26. Juni 1990 bewusst, auf dem die internationalen Regelungen zur vorläufigen Verwendung von Beförderungsmitteln völkerrechtlich beruhen. Vor diesem Hintergrund muss es sich dem Wirtschaftsteilnehmer auch nicht aufdrängen, eine aus einem fremden Binnenmarkt bekannte Regelung auf einen Sachverhalt in einem anderen Binnenmarkt zu übertragen. Auch hätte - wenn überhaupt - nur ein weit überdurchschnittlich verständiger und sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer dieses Wissen am 16. November 2016 in B in der konkreten Situation des Klägers überhaupt präsent gehabt. Die Zollerklärung an der weißrussischen Grenze ist vom Fahrer des Fahrzeugs mit dem drittländischen Kennzeichen abzugeben und an diesen richtet sich auch die entsprechende Belehrung. In einer vergleichbaren Situation befand sich allenfalls Herr C, der mit dem PKW in das Zollgebiet der EU eingereist war, nicht aber der Kläger, der den Wagen in B in einer alltäglichen Situation vorgefunden hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht gegeben. Der im Bundesgebiet ansässige Kläger wendet sich gegen einen Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten wegen der Benutzung eines Fahrzeugs mit einem drittländischen Kennzeichen. Am 16. November 2016 hielten Polizeibeamte den seit 2003 in A wohnenden Kläger in B als Führer eines Pkw des Typs XXX mit einem ukrainischen Kennzeichen an. Die Beamten vermerkten, dass der Kläger sinngemäß erklärt habe, den Wagen nur für kurze Zeit zu nutzen. Sein Freund und Halter des Fahrzeugs, Herrn C, habe ihm die Nutzung gestattet. Mit Bescheid vom 4. Januar 2017 setzte das Hauptzollamt D Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 16. November 2016 bis zum 16. Dezember 2016 i.H.v. ... € gegen den Kläger fest, die der Kläger im Folgenden beglich. Hinsichtlich der Festsetzung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sowie der strafrechtlichen Entscheidung wurde der Vorgang zuständigkeitshalber an das beklagte Hauptzollamt abgegeben, das dem Kläger mit Schreiben vom 16. Januar 2018 Gelegenheit zur Äußerung gab. Der Kläger erklärte im Anhörungsbogen vom 19. Januar 2018, das im Eigentum von Herrn C stehende Fahrzeug in Deutschland eine Woche lang genutzt zu haben. Auf die Frage "Wo befand sich der Fahrzeughalter zum Zeitpunkt der Nutzung" antwortete der Kläger schriftlich "In der Ukraine". Weiter erklärte er, dass es ihm nicht bekannt gewesen sei, dass er für das Fahrzeug Einfuhrabgaben hätte entrichten müssen. Er habe 2017 bereits die Steuer in Höhe von ca. ... € "für diese Sache" überwiesen. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 24. Januar 2019, dass bisher lediglich die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt worden sei. Zur abschließenden Klärung hinsichtlich der Einfuhrabgaben bat der Beklagte u.a. um Stellungnahme, von wem das Fahrzeug aus der Ukraine in das Zollgebiet der EU verbracht worden sei. Da der Kläger hierauf nicht antwortete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. März 2019 (XXX-2019) Einfuhrabgaben i.H.v. ... € fest. Diese seien entstanden, da das Fahrzeug bei seiner Verbringung in das Zollgebiet der Union nicht wirksam in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt worden sei. Da sich nach der Aussage des Klägers der Fahrzeughalter während der Nutzung des Wagens am 16. November 2016 in der Ukraine befunden habe, sei im Umkehrschluss davon auszugehen, dass der Kläger das Fahrzeug in das Zollgebiet der EU eingeführt habe. Die Voraussetzungen des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung lägen nicht vor, da das Fahrzeug nicht gemäß Art. 212 Abs. 3 Buchst. b UZK-DelVO von einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person verwendet worden sei. Der Kläger habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Mithin hätte er das Fahrzeug bei der Einfuhrzollstelle an der Grenze des Zollgebiets der EU anmelden und Einfuhrabgaben entrichten müssen. Dies habe er unterlassen und dadurch das Fahrzeug vorschriftswidrig verbracht, was gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchst. a UZK zu einer Zollschuld führe. Der Kläger sei Zollschuldner nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK. Der Zollwert sei gemäß Art. 74 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Buchst. b UZK ermittelt worden. Hieraus folge eine Zollschuld i.H.v. ... € und gem. § 21 Abs. 2 Halbs. 1 UStG eine Einfuhrumsatzsteuerschuld i.H.v. ... €. Am 25. März 2019 meldete sich der Kläger telefonisch beim Beklagten. Er habe doch bereits Steuern gezahlt und den Pkw nur einen Tag verwendet. Der Wagen befände sich wieder in der Ukraine. Auf die Nachfrage, wer den Pkw in das Zollgebiet der EU verbracht habe, gab der Kläger den "Eigentümer" an. Am 28. März 2019 legte der Kläger Einspruch gegen den Einfuhrabgabenbescheid ein. Weder habe er das Fahrzeug in das Zollgebiet der EU eingeführt, noch habe sich der Fahrzeughalter am 16. November 2016 in der Ukraine aufgehalten. Eigentümer und Halter des Wagens sei Herr C. Dieser sei im November 2016 mit seinem Pkw aus der Ukraine im Rahmen einer Urlaubs-/Geschäftsreise nach B gereist und habe sich dort bis Ende November 2016 aufgehalten. Die Rückreise habe Herr C mit seinem Pkw angetreten. Mithin seien die Voraussetzungen für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung gegeben, woraus eine Einfuhrabgabenbefreiung folge. Am 16. November 2016 habe er, der Kläger, den Wagen mit Duldung des Zulassungsinhabers geführt. Frühere hiervon abweichende Angaben beruhten auf Verständnis- und Sprachschwierigkeiten. Mit Schreiben vom 27. September 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, den vorgetragenen Tathergang glaubhaft zu machen und hierzu geeignete Unterlagen (Kopie Einreisestempel, Visa), die die Ein- und Ausreise des Herrn C in das Unionsgebiet belegen, vorzulegen. Da solche Nachweise nicht eingingen, wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Dezember 2019 (RL xxx/19), zugestellt am 14. Dezember 2019, zurück. Darin ging der Beklagte weiterhin davon aus, dass der Kläger das Fahrzeug in das Zollgebiet der EU eingeführt und sich Herr C zum Tatzeitpunkt nicht im Unionsgebiet aufgehalten habe. Der Kläger hat am 13. Januar 2020 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags weiter. Er habe das Fahrzeug nicht selbst in das Zollgebiet der EU verbracht und sei hieran auch nicht beteiligt gewesen. Den Wagen habe er am 16. November 2016 mit Einverständnis des sich ebenfalls in B aufhaltenden Fahrzeughalters geführt. Herr C könne dies bezeugen. Weitergehende Beweismöglichkeiten habe er, der Kläger, nicht. Herr C habe zwischenzeitlich einen neuen Reisepass ausgehändigt bekommen, sodass die vom Beklagten geforderten Ein- und Ausreisestempel in seinem Reisepass nicht vorgelegt werden könnten. Die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung hervorgehobenen Widersprüche seien darauf zurückzuführen, dass er, der Kläger, der deutschen Sprache nur in Grundzügen mächtig sei. Der Kläger beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 12. März 2019 (XXX/2019) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2019 (RL xxx/19) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich der Beklagte auf seine Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden. Mit Beschluss vom 1. April 2022 hat das Gericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt. Es sei fraglich, ob davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger das Fahrzeug in das Zollgebiet der EU eingeführt habe. Eine Einfuhr des Wagens durch den Halter erscheine nach Aktenlage lebensnäher. Aus diesem Grund dürfte lediglich eine Zollschuldnerschaft des Klägers nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. c UZK in Betracht kommen, was zweifelhaft sei. Der Beklagte hat seinen Vortrag daraufhin ergänzt: Die objektive Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung liege beim Kläger. Es sei nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß in dieses Verfahren überführt worden sei und dass sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Feststellung weiterhin im Zollgebiet der Union aufgehalten habe. Selbst wenn das Fahrzeug dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung unterlegen hätte, unterlägen Beförderungsmittel grundsätzlich während der vorübergehenden Verwendung einem weitgehenden Verfügungsverbot. Sie dürften keiner in der EU ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien u.a. in Art. 215 Abs. 1 UZK-DelVO geregelt. Dessen Voraussetzung, dass sich der Zulassungsinhaber zum Zeitpunkt der Verwendung im Zollgebiet der Union befinde, sei vorliegend nicht nachgewiesen. Dem Finanzgericht werde darin zugestimmt, dass eine Zollschuldnerschaft nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK nicht nachweisbar sei. Nach Buchst. c der Vorschrift werde jedoch auch Zollschuldner, wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war. Hierbei sei auf das Verhalten eines verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmers abzustellen. Sämtliche Umstände des Einzelfalls seien zu würdigen. Einem solchen Durchschnittsbeteiligten sei es zuzumuten, zu wissen, dass man in Deutschland im Regelfall nur Fahrzeuge mit deutschem bzw. EU-Kennzeichen fahren dürfe. Weitere Pflichten wie Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuerpflicht seien einer solchen Person ebenfalls bekannt. Bei einem Fahrzeug mit einem drittländischen Nummernschild, hier aus der Ukraine, hätte dem Beteiligten klar sein müssen, dass verschiedene Pflichten, u.a. solche zollrechtlicher Art, nicht erfüllt sein konnten. Einem verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer sei schon durch Alltagssituationen wie Reisen oder aus dem Onlinehandel bekannt, dass drittländische Waren nicht ohne weitere Bestimmungen in das Gebiet der Bundesrepublik gelangen dürfen. Das Finanzgericht habe im Urteil vom 24. September 2019 (4 K 3/17) sogar die Auffassung vertreten, dass sich Beteiligte bei Unwissenheit über zollrechtlichen Bestimmungen auf der Internetseite des Zolls informieren könnten. Auf Bitten des Beklagten legte der Kläger im Mai 2022 eine vollständige Kopie seines russischen Reisepasses (gültig von 2011 bis 2021) vor, aus dem sich kein Aufenthalt des Klägers in der Ukraine in zeitlicher Nähe zum 16. November 2016 ergibt. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass eine Zollschuldnerschaft des Klägers nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. a UZK nach den im Reisepass vorhandenen Stempelvermerken ausgeschlossen sei. Im Pass befänden sich jedoch mehrere Vermerke über Einreisen in Drittländer wie die Ukraine oder Weißrussland mit einem Fahrzeug über den Landweg, welche auf ein entsprechendes Wissen und somit auf eine Zollschuldnerschaft nach Art. 79 Abs. 3 Buchst. c UZK schließen ließen. In Weißrussland müssten Reisende ihr Fahrzeug schriftlich bei der Grenzzollstelle anmelden. Dabei könnten Fahrzeuge zum Eigengebrauch, die von ausländischen Privatpersonen vorübergehend in das Zollgebiet der Zollunion unter Befreiung von Zollgebühren eingeführt werden, nur von den Privatpersonen, die diese Fahrzeuge eingeführt hätten, genutzt werden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte über die vorübergehend eingeführte Ware zum Eigengebrauch an eine andere Person aus dem Zollgebiet der Zollunion sei nur unter den Voraussetzungen der Zollanmeldung und der Zahlung der Zollgebühren auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg zulässig. Ausnahmeregelungen wie Art. 215 UZK-DelVO seien nicht vorgesehen. Die Übertragung der Nutzungsrechte auf eine andere Person sei sogar mit einem Strafgeld belegt. Einem verständigen und sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer, der selbst mit seinem Fahrzeug in andere Drittländer reise, in denen er das Fahrzeug bewusst zu einem zollrechtlichen Verfahren wie in Weißrussland dem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr anmelde, sei dieses Wissen auch in der EU zuzumuten. Der Kläger habe nach seinen eigenen Erfahrungen demnach vernünftigerweise wissen müssen, dass bei einem Fahrzeug mit einem drittländischen Nummernschild verschiedene Pflichten, u.a. zollrechtlicher Art nicht erfüllt sein könnten. Der Kläger hat hierzu abschließend vorgetragen, dass sich aus den Ein- und Ausreisestempeln im Reisepass allein die Information ergebe, an welchem Grenzübergang mit welchem Beförderungsmittel zu welchem Zeitpunkt der Grenzübertritt erfolgt sei. Rückschlüsse dahingehend, dass die Einreise mit einem eigenen Pkw erfolgt sei und er, der Kläger, der Fahrer gewesen sei, ließen sich hieraus nicht schließen. Mithin könnte aus den Stempeln nicht abgeleitet werden, dass ihm die Anmeldevoraussetzungen für ein zollrechtliches Verfahren bekannt gewesen seien. Der Stempelaufdruck erlaube keine Zuordnung, inwieweit er als Halter und Fahrer eines Fahrzeugs oder lediglich als Mitinsasse den Grenzübertritt absolviert habe. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. April 2022 auf den Einzelrichter übertragen. ...