Urteil
4 K 58/14
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2023:0607.4K58.14.00
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Leitsätze
1. Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug sind nicht als Teile eines anderen Luftfahrzeugs im Sinne der Position 8802 KN 2012 in die Position 8803 KN 2012, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.(Rn.25)
(Rn.33)
2. Zur Tarifierung von aus verschiedenen (Verbund)werkstoffen zusammengesetzten Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug nach Maßgabe der AV 3 b); dabei stellt sich der in den Tanks verarbeitete Kunststoff unter Berücksichtigung der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Tanks als der Stoff dar, der den Tanks ihren wesentlichen Charakter verleiht.(Rn.42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug sind nicht als Teile eines anderen Luftfahrzeugs im Sinne der Position 8802 KN 2012 in die Position 8803 KN 2012, sondern nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.(Rn.25) (Rn.33) 2. Zur Tarifierung von aus verschiedenen (Verbund)werkstoffen zusammengesetzten Frischwasser- und Abwassertanks für sanitäre Anlagen in einem Passagierflugzeug nach Maßgabe der AV 3 b); dabei stellt sich der in den Tanks verarbeitete Kunststoff unter Berücksichtigung der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Tanks als der Stoff dar, der den Tanks ihren wesentlichen Charakter verleiht.(Rn.42) I. Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. FGO erhoben worden, ausgehend von der hier - nach Bestreiten des durch den Beklagten nicht nachgewiesenen Zugangs der zuvor zur Post aufgegebenen Einspruchsentscheidung - allein maßgeblichen Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch die sodann erfolgte Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 19. Februar 2014, vgl. § 122 Abs. 2, Abs. 5 AO, §§ 3, 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG, §§ 177, 182 ZPO. 2. Die Anfechtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 19. Juli 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO. a) Der Beklagte hat zu Recht Drittlandszoll für die eingeführten Waren nacherhoben. aa) Rechtsgrundlage für die Nacherhebung ist Art. 220 Abs. 1 ZK. Danach hat die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages zu erfolgen, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die vorstehend genannte Vorschrift des ZK ist - ebenso wie die im Folgenden genannten weiteren Vorschriften des ZK - wegen ihres materiell-rechtlichen Regelungsinhalts trotz des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2 - Unionszollkodex, UZK) anwendbar, da die im Streitfall maßgeblichen Einfuhren vor dem 1. Mai 2016 erfolgten (zur Anwendbarkeit materiell-rechtlicher Vorschriften des ZK nach Übergang zum UZK: FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 160/14, in: juris). Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zollnacherhebung ist der Beklagte beweisbelastet (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2005, IV 337/02, in: juris). bb) Vorliegend ist in der Person der Klägerin gem. Art. 201 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2 und 3, Unterabs. 1 Satz 1 ZK mit Annahme der jeweiligen Zollanmeldungen eine entsprechende Zollschuld entstanden. Die Voraussetzungen für eine Erhebung eines Drittlandszolls lagen bei allen dem streitgegenständlichen Nacherhebungsbescheid zugrunde liegenden Einfuhrvorgängen vor. Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig die Frage der Tarifierung der eingeführten Waren in die für den Streitfall maßgebliche KN 2012, die den nachfolgend genannten Positionen und Unterpositionen jeweils zugrunde zu legen ist. Der Beklagte geht von der Einreihung der Waren in die Position 8803 (Teile von Waren der Position 8801 und 8802) und dort in die Unterposition 8803 3000 900 (andere (als in den Unterpositionen 8803 10 bis 8803 20 genannte) Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge), andere (als in den Unterpositionen 8803 3000 100 bis 8803 3000 200 genannte)") mit einen Drittlandszollsatz von 2,7 % aus. Die Klägerin hingegen will die Waren in die Position 6815 (Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen) und dort in die Unterposition 6815 10 (Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke) mit der weiteren Unterposition 6815 1010 000 (Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern), die drittlandszollsatzfrei ist, einreihen. Zutreffend ist demgegenüber nach Überzeugung des Gerichts die Einreihung in die Position 3926 (Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 (als in den Positionen 3915 bis 3925 genannt)) und dort in die Unterposition 3926 9097 900 (andere (als in den Unterpositionen 3926 1000 000 bis 3926 9097 700 genannt)). Ungeachtet der gegenüber dem angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid insoweit abweichenden Einreihung besteht kein Anspruch auf Aufhebung des festgesetzten Zolls. Denn entscheidend für die rechtmäßige Festsetzung gesetzlich geschuldeter Einfuhrabgaben ist die zutreffende (Mindest-)höhe der Abgabenschuld im Einfuhrabgabenbescheid, nicht jedoch eine etwaig unzutreffende Festlegung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13. März 2015, 4 K 112/13, in: juris, Rn. 19 m.w.N.). Waren der Unterposition 3926 9097 900 unterlagen in dem für den Streitfall maßgeblichen Zeitraum einem Drittlandszollsatz von 6,5 %, so dass der im angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid nach einem niedrigeren Drittlandszollsatz von 2,7 % berechnete und festgesetzte Zoll sich als Teil der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben darstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 6. September 2018, C-471/17; Urteil vom 20. November 2014, C-666/13; Urteil vom 17. Juni 2014, C-480/13; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, jeweils in: juris) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN - AV - 1 und 6). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den AV 2 bis 5. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur KN, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15; Beschluss vom 19. Januar 2005, C-206/03, jeweils in: juris). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen auf dieses Kriterium Bezug genommen wird. Entscheidend ist dabei, ob sich der Verwendungszweck in den objektiven Eigenschaften und Merkmalen der Ware niedergeschlagen hat (BFH, Urteil vom 26. September 2017, VII R 17/16; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, C-288/15, jeweils in: juris). Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der eingeführten Waren sprechen - dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen des Gemeinsamen Zolltarifs und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln folgend sowie unter Berücksichtigung der Erläuterungen zum HS und der Erläuterungen zur KN - allein für die Einreihung in die vorstehend angesprochene Unterposition 3926 9097 900. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Die streitgegenständlichen Waren sind nicht als Teile von Waren der Positionen 8801 oder 8802 - hier allein in Betracht kommend als Teile eines anderen Luftfahrzeugs im Sinne der Position 8802, hier eines Starrflügelflugzeugs - in die Position 8803 einzureihen, die sowohl gegenüber der Position 6815 - entweder bereits nach dem Wortlaut der Position 6815 (anderweit weder genannt noch inbegriffen), jedenfalls aber nach der AV 3 a) Satz 1, wonach die Position 8803 als Position mit der genaueren Warenbezeichnung vorgeht - als auch gegenüber der Position 3926 - nach Anmerkung 2 t) zu Kapitel 39, wonach Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII (der die Kapitel 86 bis 89 umfasst), nicht zu Kapitel 39 gehören - vorrangig wäre. Der Begriff "Teile" ist weder speziell für die Position 8803 noch allgemein in der KN definiert. Für eine Einreihung als "Teil" ist daher nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Interesse einer kohärenten Auslegung der KN auf die im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 sowie Kapitel 90 entwickelte Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach der Begriff "Teile" voraussetzt, dass es ein Ganzes gibt, für dessen Funktion oder Funktionieren diese Teile unabdingbar sind, während der Begriff "Zubehör" eine auswechselbare Vorrichtung umfasst, die ein Gerät für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet macht, seine Verwendungsmöglichkeiten erweitert oder es in die Lage versetzt, eine im Zusammenhang mit seiner Hauptfunktion stehende Sonderarbeit auszuführen. Hiernach reicht es für die Einstufung einer Ware als "Teil" nicht aus, nachzuweisen, dass die Maschine, der Apparat oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden kann, sondern es ist nachzuweisen, dass das mechanische oder elektrische Funktionieren der fraglichen Maschine, des Apparats oder des Geräts von dieser Ware abhängt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2013, C-450/12; Urteil vom 16. Juni 2011, C-152/10; Urteil vom 25. Februar 2016, C-143/15; Urteil vom 9. März 2023, C-725/21, jeweils in: juris m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen stellen sich die streitgegenständlichen Tanks nicht als Teile eines Luftfahrzeuges der Position 8802, hier konkret eines Starrflügelflugzeugs, dar, da sie für die Funktion und das Funktionieren eines Starrflügelflugzeugs nicht unabdingbar sind. An der im ersten Rechtsgang vertretenen Rechtsauffassung, dass die Tanks sich als unabdingbare Teile eines mit den Funktionen der Frischwasserversorgung und Abwasserentsorgung ausgestatteten Flugzeugs und damit zugleich als Teil einer Ware der Position 8802 darstellen, hält das Gericht nicht mehr fest. Maßgebend ist auf die Funktion bzw. das Funktionieren eines Luftfahrzeugs im Sinne der Position 8802 ausgehend von dessen objektiven Merkmalen und Eigenschaften abzustellen. Danach zeichnet sich ein Luftfahrzeug dadurch aus, dass es ein Fortbewegungsmittel ist, dass die Fortbewegung in der Luft durch Fliegen (einschließlich des dafür notwendigen Start- und Landevorgangs) ermöglicht. Mangels anderweitiger, sich aus dem Zolltarif ergebender Anknüpfungspunkte für die objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Luftfahrzeugs im Sinne des Zolltarifs hat sich dessen Funktion allein an dem Zweck der Fortbewegung als solcher, nicht aber an anderen Zwecken, die aus Anlass oder während der Fortbewegung mit dem Flugzeug über die Fortbewegung hinaus ausgeübt oder sichergestellt werden sollen, zu orientieren. Ebenso wenig stellt der Zolltarif auf einen bestimmten Verwendungszweck eines Luftfahrzeugs ab. Es kann daher auch nicht darauf ankommen, welche Funktionalitäten ein Luftfahrzeug für die mit diesem gegebenenfalls zu transportierenden Fluggäste und / oder für das Flug- und Bordpersonal über die reine Fortbewegung hinaus bietet, beispielsweise ob ein Flugzeug als Passagier- oder als Frachtflugzeug genutzt werden soll. Damit scheiden alle Funktionalitäten aus, die nicht unmittelbar mit der Fortbewegung des Luftfahrzeugs zusammenhängen. Bezogen auf die streitgegenständlichen Frisch- und Abwassertanks ist eine unmittelbar mit der Fortbewegung des Flugzeugs zusammenhängende Funktionalität zu verneinen. Die streitgegenständlichen Tanks dienen ausschließlich dazu, Frischwasser mitführen bzw. verbrauchtes Frischwasser auffangen zu können, um damit sanitäre Anlagen (Toiletten/Waschräume und Bordküche) im Flugzeug zu betreiben. Ohne das Vorhandensein der streitgegenständlichen Tanks wäre die Benutzung des Flugzeugs zum Zweck der Fortbewegung sowohl für Passagiere als auch für Flug- und etwaiges Bordpersonal zwar wesentlich unkomfortabler, jedoch nicht unmöglich. Daraus ergibt sich, dass die Tanks (in Zusammenspiel mit dafür des Weiteren erforderlichen sanitären Einrichtungen) zwar die Nutzungsmöglichkeiten des Flugzeugs erweitern, indem diese den längerfristigen Aufenthalt von Menschen an Bord ermöglichen, ohne dass für Toilettengänge oder sonstige sanitäre Bedürfnisse (zwischen)gelandet oder Ersatzvorrichtungen mitgeführt werden müssten, und ein Flugzeug damit beispielsweise zum Transport von Passagieren über längere Flugstrecken eingesetzt werden kann. Die Funktion der Fortbewegung durch Fliegen kann das Luftfahrzeug, für das die streitgegenständlichen Tanks Verwendung finden sollen, aber auch ausüben, ohne dass die streitgegenständlichen Tanks im Flugzeug verbaut sind. Nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften sind die Tanks mithin nicht unabdingbar für das Funktionieren des Flugzeugs als solchem als einer Ware der Position 8802. Anders als der Beklagte meint, steht dem nicht entgegen, dass es sich bei dem Flugzeug, für das die streitgegenständlichen Tanks verwendet werden sollen, um ein Passagierflugzeug handelt. Es mag zwar zutreffen, dass ein Flugzeug, das als Passagierflugzeug eingesetzt werden soll, bestimmte Anforderungen an die Ausstattung erfüllen muss, um nach den bestehenden Vorschriften und Sicherheitsanforderungen überhaupt als solches eingesetzt werden zu können, und dass dazu möglicherweise auch die Bereitstellung von sanitären Einrichtungen gehört. Dies betrifft aber lediglich die dem Flugzeug konkret zugedachte bestimmungsgemäße Verwendung als Passagierflugzeug und nicht dessen Funktionsfähigkeit als solche. Dem in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag des Beklagten, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob das Vorhandensein der streitgegenständlichen Tanks für die Funktion des Fliegens unabdingbar ist dahingehend, dass bei einem Fehlen der streitgegenständlichen Tanks die Funktions- und Flugfähigkeit eines Flugzeugs eingeschränkt oder aufgehoben wäre, war nicht nachzugehen. Soweit der Beweisantrag - wovon bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auszugehen ist - maßgeblich darauf abstellt, nachzuweisen, dass bei einem Fehlen der streitgegenständlichen Tanks bei gleichzeitiger unkontrollierter Aufnahme von Frischwasser bzw. unkontrollierter Ableitung von anfallendem Abwasser die Funktions- und Flugfähigkeit des Flugzeugs eingeschränkt oder aufgehoben wäre, beispielsweise durch feuchtigkeitsbedingte Beschädigungen von funktionsnotwendigen Teilen des Flugzeugs, kommt es auf diese Tatsache nicht entscheidungserheblich an. Wie oben ausgeführt, kommt es für die Frage, ob die streitgegenständlichen Tanks unabdingbar für das Funktionieren eines Flugzeugs sind, allein darauf an, ob diese erforderlich sind, damit das Flugzeug sich in der Luft fortbewegen kann. Dass die streitgegenständlichen Frischwasser- und Abwassertanks als solche nicht erforderlich sind, damit ein Flugzeug überhaupt fliegen kann, ist offenkundig und insoweit auch nicht beweisbedürftig und im Übrigen zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die Tanks bei einer hypothetischen Betrachtung, die von dem Einbringen von Frisch- und Abwasser durch die Nutzung eines - mangels Tanks - unvollständigen Frisch- und Abwasserbordsystems ausgeht, unverzichtbar wären, damit das Flugzeug noch fliegen könnte. Denn eine solche Betrachtung ginge von einer Nutzung des Flugzeugs als Passagierflugzeug unter Verwendung einer an Bord befindlichen Frischwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung aus, was nach vorstehenden Ausführungen aber gerade nicht für die für den Teilebegriff relevante Bestimmung der Funktion eines Flugzeugs maßgeblich ist. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass, soweit der Beweisantrag darüber hinaus darauf abstellen sollte, zu klären, ob die Tanks für ein Flugzeug funktionsnotwendig im Sinne des tariflichen Teilebegriffs sind, eine Beweiserhebung ebenfalls nicht geboten war, da es sich insoweit um eine rechtliche Wertung handelt, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Auch aus den Erläuterungen zum HS zu Position 8803, Rz. 13.0 bis 22.0, als wesentliches, wenn auch unverbindliches Erkenntnismittel, ergibt sich nichts anderes. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dort fast ausschließlich solche Teile benannt werden, die für das Fliegen bzw. den damit verbundenen Start- und Landevorgang funktionsnotwendig sind, nämlich Rümpfe, Abschnitte davon sowie ihre Außen- oder Innenteile (Rz. 14.0), Tragflächen und Teile davon (Rz. 15.0), Leitwerke (Rz. 16.0), Hauben, Verkleidungen, Aggregatsgehäuse, Stützen (Rz. 17.1), Fahrgestelle und ihre Einziehvorrichtungen, Räder, Landeski (Rz. 18.0), Schwimmer für Wasserflugzeuge (Rz. 19.0), Propeller, Luftschrauben, Rotoren, ... (Rz. 20.0), Bedienungshebel (Rz.21.0), Kraftstoffbehälter (Rz. 22.0). Frischwasser- oder Abwassertanks sind dort nicht genannt und selbst, wenn sie dort genannt wären, stünden derartige Erläuterungen mit dem tariflichen Teilebegriff, so wie er nach den vorstehenden Grundsätzen auszulegen ist, im Widerspruch und wären folglich unbeachtlich. Insofern ist es auch unerheblich, wenn in den genannten Erläuterungen neben für das Fliegen als solches funktionsnotwendigen Teilen vereinzelt auch Teile genannt werden, die für das Fliegen als solches, jedenfalls für sich allein betrachtet, nicht unbedingt funktionsnotwendig sein dürften. Dies betrifft aber ohnehin nur einige der im Klammerzusatz aufgezählten Außen- oder Innenteile von Rümpfen oder Abschnitten davon in Rz. 14.0, wie z.B. Zwischenwände, Gepäckablagen oder Notrutschen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Teile als Außen- oder Innenteile von Rümpfen bzw. Abschnitten davon erwähnt werden, sind derartige Außen- oder Innenteile zudem bei wertender Betrachtung letztlich doch als funktionsnotwendig für das Fliegen zu betrachten, da sie als den Rümpfen bzw. Abschnitten davon zugehörig zu betrachten und Rümpfe bzw. Abschnitte davon ihrerseits ersichtlich funktionsnotwendig für das Fliegen sind. Soweit der Beklagte des Weiteren argumentiert, dass die Frisch- und Abwassertanks strukturell berücksichtigte Elemente und damit Teile eines Flugzeugs darstellten, weil deren Positionierung und Verteilung unter Berücksichtigung wechselnder Füllstände genau eingeplant werden müsse und der Einbau damit entsprechend vorgegeben sei, vermag dies eine Charakterisierung als Teile im Sinne des Zolltarifs unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Grundsätze ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn allein der Umstand, dass die Tanks, wenn man sie einbaut, wegen der Flugstabilität an bestimmten Stellen eingebaut sein müssen, bedeutet nicht, dass sie für das Funktionieren des Flugzeugs und die Ausübung der Funktion des Fliegens unabdingbar sind. Genauso gut könnte man die Tanks und deren Befüllung weglassen und etwaig dadurch veränderte Gewichtsverhältnisse, soweit dies für die Flugstabilität ohne sich verändernde Flüssigkeitsfüllstände überhaupt von Bedeutung sein sollte, anders ausgleichen. Allein durch die Tatsache, dass deren Einbau an bestimmten Stellen vorgesehen ist, erhalten die Tanks aber nicht die Eigenschaft, unabdingbar für das Funktionieren eines Flugzeugs zu sein. Das verdeutlicht schon die Kontrollüberlegung, dass ansonsten jedes Teil, das - für welche Funktion auch immer - für einen Einbau im Flugzeug vorgesehen würde, allein wegen der erforderlichen Berücksichtigung der Verteilung der im Flugzeug verbauten Gewichte zu einem Teil im Sinne des Zolltarifs gemacht würde, ohne Rücksicht auf dessen eigentliche funktionale Bedeutung für das Fliegen. Schließlich führt auch der vom Beklagten herangezogene Vergleich zur Bestimmung von Teilen (und Zubehör) von Kraftfahrzeugen der Positionen 8701 bis 8705 (Position 8708) zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Beantwortung der Frage, welche Waren als Teile von Luftfahrzeugen anzusehen sind, allein anhand der diesbezüglich einschlägigen zolltariflichen Bestimmungen zu erfolgen hat, hängt die Frage, welche Waren als Teile (und Zubehör) von Kraftfahrzeugen zu bewerten sind, von den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der von den Positionen 8701 bis 8705 jeweils erfassten Kraftfahrzeuge ab, bei denen nach unterschiedlichen Verwendungszwecken differenziert wird. Angesichts der fehlenden Teileeigenschaft der streitgegenständlichen Frischwassertanks und Abwassertanks kommt es auf die zwischen den Beteiligten des Weiteren streitige Frage, ob die Frischwassertanks und Abwassertanks jeweils im Sinne der Anmerkung 3 Satz 1 zu Abschnitt XVII erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine Ware des Kapitels 88 bestimmt sind, nicht weiter an. Damit sind die streitgegenständlichen Tanks nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen. Die Tanks bestehen jeweils aus mehreren Stoffen: Die Frischwassertanks bestehen ausweislich der von der Klägerin in der Technical Note vom 6. April 2023 näher dargelegten und anhand einer Materialprobe veranschaulichten und durch den Beklagten - auch angesichts der Untersuchung der Materialprobe im Rahmen der seinerzeitigen Zollprüfung durch das BWZ Hamburg - zudem nicht bestrittenen Materialbeschaffenheit aus folgenden Materialschichten, in der Aufzählungsreihenfolge beginnend von innen: Innenschicht aus PET, Zwischenlage aus Glasfasertüchern verklebt mit Epoxidharz, Zwischenlage aus Kohlenstofffasern in Längswickelrichtung verklebt mit Epoxidharz, Zwischenlage aus Kohlenstofffasern in Ringwickelrichtung verklebt mit Epoxidharz, Zwischenlage - im zylindrischen Teil des Tanks - aus einem sog. Honigwabenkern aus verhärtetem Nomex, Zwischenlage aus Kohlenstofffasern in Längswickelrichtung verklebt mit Epoxidharz, Außenschicht aus Kohlenstofffasern in Ringwickelrichtung verklebt mit Epoxidharz. Darüber hinaus haben die Frischwassertanks nach den ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Haltevorrichtungen sowie Einfüllöffnungen aus Stahl. Die Abwassertanks bestehen ausweislich der von der Klägerin in der Technical Note vom 6. April 2023 näher dargelegten und anhand einer Materialprobe veranschaulichten und durch den Beklagten zudem nicht bestrittenen Materialbeschaffenheit aus folgenden Materialschichten, in der Aufzählungsreihenfolge beginnend von innen: Innenschicht aus Edelstahl, Zwischenlage aus Kohlenstofffasermatten verklebt mit Epoxidharz, Zwischenlage - im zylindrischen Teil des Tanks - aus einem sog. Honigwabenkern aus verhärtetem Nomex, Außenschicht aus Kohlenstofffasermatten verklebt mit Epoxidharz. Darüber hinaus haben die Abwassertanks nach den ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Haltevorrichtungen aus Stahl sowie Einfüllöffnungen aus Stahl und laminiertem Stahl und werden mit einem lose beigefügten Stahlband eingeführt, das der späteren Befestigung der Tanks im Flugzeugkörper dient. Trotz des Fasercharakters der in den Tanks verwendeten Kohlenstofffasern und Glasfasern stellen sich diese Stoffe ihrerseits nicht als Bestandteile dar, die als Spinnstoffe bzw. Waren daraus im Sinne des Abschnitts XI zu qualifizieren wären. Denn zu Abschnitt XI gehören nicht Kohlenstofffasern oder Waren daraus der Position 6815 (Anmerkung 1 q) zu Abschnitt XI) und auch nicht Glasfasern und Waren daraus (Anmerkung 1 r) zu Abschnitt XI). Daher kommt es übrigens - ungeachtet der Frage, ob beispielsweise die beim Abwassertank verarbeiteten Kohlenstofffasermatten überhaupt ein Gewebe im Sinne des Zolltarifs wären - für die Einreihung der Tanks auch nicht auf die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Einreihungsregelungen der Anmerkung 2 zu Kapitel 59 betreffend Gewebe, das mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen ist, an. Ob das im sog. Honigwabenkern verarbeitete Material Nomex - dabei handelt es sich um Aramidfasern (vgl. die Nationalen Hinweise und Entscheidungen zu Abschnitt XI, Rz. 10.0) - eine Spinnfaser im Sinne des Kapitel 55 (synthetische oder künstliche Spinnfasern), namentlich eine synthetische Spinnfaser, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (Position 5503), aus Aramid (Unterposition 5503 11), ist oder - wofür aufgrund der aus verhärtetem Nomex bestehenden wabenartig verfestigten Struktur einiges spricht - aufgrund einer möglicherweise zuvor erfolgten weiteren Bearbeitung mit einem Kunststoff vielmehr insgesamt als ein Kunststoff oder eine Ware aus Kunststoff im Sinne des Kapitel 39 zu betrachten ist, kann dahin gestellt bleiben und die stoffliche Beschaffenheit des Honigwabenkerns war daher in tatsächlicher Hinsicht insoweit auch nicht noch weiter aufzuklären. Denn es kommt - wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird - auf die Materialbeschaffenheit des sog. Honigwabenkerns nicht entscheidungserheblich an, weil diese zum einen weder bei einer Einreihung als Spinnfaser noch bei einer Einreihung als Kunststoff zu einer nach AV 1 vorrangigen Einreihungsregelung für die Tanks insgesamt führen würde und zum zweiten auch im Rahmen einer Einreihung nach Maßgabe der AV 3 b) nicht weiter streitentscheidend ist, weil jedenfalls der Honigwabenkern aus Nomex jeweils nicht charakterbestimmender Stoff bzw. Bestandteil der streitgegenständlichen Frischwasser- bzw. Abwassertanks ist. Dies vorweggeschickt, hat die Einreihung nach den Bestimmungen der AV 2, AV 3 zu erfolgen: Da es für die Kombinationen der nach obigen Ausführungen im Streitfall relevanten Stoffe, also Kunststoff (Kapitel 39, Position 3907 - u.a. Epoxidharze, Unterposition 3907 30, sowie Polyester, zu denen auch PET (Poly(ethylenterephthalat), Unterposition 3907 60, gehört, -), Kohlenstofffasern (Kapitel 68, Position 6815), Glasfasern (Kapitel 70, Position 7019), Nomex (Aramidfasern) als synthetische Spinnfaser im Sinne des Kapitel 55 (Position 5503), ggf. ihrerseits auch in Kombination mit weiterem Kunststoff, und Stahl (Kapitel 72), keine zur Regelung der Einreihungskonkurrenzen nach der AV 1 vorrangig anzuwendenden Bestimmungen im Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln gibt, sind die AV 2, AV 3 anwendbar. Nach der AV 2 b) Satz 2 gilt jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen; nach der AV 2 b) Satz 3 werden aus mehr als einem Stoff bestehende Waren nach den Grundsätzen der AV 3 eingereiht. In AV 3 ist bestimmt, dass, wenn für die Einreihung von Waren bei Anwendung der AV 2 b) zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, nach der AV 3 a) bis c) verfahren wird. Nach der AV 3 a) Satz 1 geht die Position mit der genaueren Warenbezeichnung den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor; nach AV 3 a) Satz 2 werden zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe bezieht, im Hinblick auf diese Ware als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere Warenbezeichnung enthält. Nach der AV 3 b) sind Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen und nach der AV 3 a) nicht eingereiht werden können, nach dem Stoff einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht. Wenn dieser Stoff nicht ermittelt werden kann, ordnet die AV 3 c) an, dass die Ware nach der zuletzt genannten Position, die für die Ware gleichermaßen in Betracht kommt, einzureihen ist. Für die Prüfung der AV 3 b) gilt Folgendes: Der Stoff oder Bestandteil, der der Ware ihren wesentlichen Charakter verleiht, kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (EuGH, Urteil vom 20. Juni 1996, C-121/95, Rn. 21, in: juris; BFH, Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07; Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, jeweils in: juris; vgl. auch Erläuterungen zum HS zu AV 3 b), VIII), Rz. 19.1). Welches dieser nicht abschließenden Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware und ihrem Verwendungszweck ab (BFH, Urteil vom 7. August 2013, VII R 32/12; Beschluss vom 28. Februar 2008, VII B 121/07, jeweils in: juris, m.w.N.). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006, VII R 8/06, in: juris, m.w.N.; Beschluss vom 23. September 2014, VII B 202/13, in: juris). Um festzustellen, welcher von den verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen, aus denen eine Ware besteht, charakterbestimmend ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere auch zu prüfen, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Stoffe oder Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (sog. Ausblendtest, vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 10. Mai 2001, C-288/99; Urteil vom 26. Oktober 2006, C-250/05; Urteil vom 18. Juni 2009, C-173/08; jeweils in: juris); dabei darf auf die konkrete Verwendung der Ware abgestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2012, C-558/11, in: juris). Da - neben aus verschiedenen Stoffen oder aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzten Waren - nach den Erläuterungen zum HS zu AV 3 b), IX), Rz. 20.0, für die Anwendung dieser Vorschrift als aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Waren nicht nur Waren, deren Bestandteile zu einem praktisch untrennbaren Ganzen verbunden sind, gehören, sondern auch diejenigen Waren, deren Bestandteile voneinander trennbar sind, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile zueinander passen, sich gegenseitig ergänzen und dass ihre Zusammensetzung ein Ganzes bildet, dessen Bestandteile üblicherweise nicht getrennt zum Kauf angeboten werden, gelten die vorstehenden Einreihungsregelungen auch für das den Abwassertanks jeweils beiliegende und zu den Abwassertanks passende, nur im konkreten Zusammenhang mit dem Abwassertank zu dessen späterer bestimmungsgemäßer Befestigung vorgesehene und damit üblicherweise gemeinsam zum Kauf angebotene Stahlband. Insoweit stellt sich der Abwassertank jedoch gegenüber dem Stahlband als charakterbestimmend dar, da das Stahlband vom Umfang und Wert her deutlich nachrangig gegenüber dem Abwassertank ist und zudem lediglich der Befestigung des Tanks dient, so dass es auch für die Einreihung der Abwassertanks allein auf die stoffliche Beschaffenheit des Tanks ankommt. Ausgehend von den vorstehend aufgezeigten Grundsätzen gilt für die streitgegenständlichen Frischwassertanks und die streitgegenständlichen Abwassertanks, dass sich jeweils der Kunststoff, insbesondere das zur Verklebung der Kohlenstofffasern verwendete Epoxidharz, als charakterbestimmender Stoff darstellt. Zunächst ist festzustellen, dass sich vorliegend weder aus dem Umfang oder Gewicht noch der Menge noch dem Wert einer der Stoffe, die bei den Frischwassertanks bzw. bei den Abwassertanks verwendet worden sind, ergibt, dass einer dieser Stoffe als charakterbestimmend anzusehen wäre. Maßgebende Gewichtsunterschiede bei den verwendeten Stoffen sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Umfangs der jeweiligen Materialschichten ist zwar festzustellen, dass sie, wenn auch nur in geringem Ausmaß, unterschiedlich dick sind, insbesondere sind der Honigwabenkern - der sich allerdings jeweils nur über den zylindrischen Teil der Tanks und damit nicht über die ganze Fläche der Materiallagen erstreckt - aufgrund seiner besonderen Struktur und die Lagen aus mit Epoxidharz verklebten Kohlenstofffasern aufgrund der Wickeltechnik (Frischwassertank) - hier marginal - bzw. der Mattenstruktur (Abwassertank) - hier deutlicher - etwas dicker als die übrigen Materialschichten, jedoch kann keine der eingebrachten Schichten aufgrund ihrer Dicke als derart übergeordnet bewertet werden, dass diese allein charakterbestimmend wäre. Gleiches gilt für den Umstand, dass allein die aus Kohlenstofffasern/Epoxidharz bestehende Materialschicht mehrfach - bei dem Frischwassertank vierfach und bei dem Abwassertank zweifach - und die anderen Materialschichten jeweils nur einfach und damit in unterschiedlicher Menge vorhanden sind. Denn ungeachtet der Dicke und der Anzahl der Schichten sind bei beiden Tankarten letztlich jeweils alle eingesetzten Materialschichten - abgesehen von der Zwischenlage aus mit Epoxidharz verklebten Glasfasertüchern, die beim Frischwassertank nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich zur Aufbringung der Folgeschichten im Produktionsprozess dient - in ihrer konkreten Kombination für die Gesamtkonstruktion und bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der Tanks zur Flüssigkeitsaufnahme unter den besonderen Bedingungen ihres Einsatzes in einem Flugzeug erforderlich. So sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Klägerin in der Technical Note vom 6. April 2023 und den ergänzend dazu in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben die Kohlenstofffasern erforderlich, um den Tanks eine Überdruckfestigkeit zu verleihen, während der Honigwabenkern aus Nomex für eine Vakuumfestigkeit der Tanks sorgt. Darüber hinaus sorgt bei den Frischwassertanks die Innenschicht aus PET dafür, dass Trinkwasser im Tank aufgenommen werden kann, und die Innenschicht aus Edelstahl bei den Abwassertanks dafür, dass das Abwasser im Tank aufgenommen werden kann und dabei die anderen Materialschichten vor Beschädigungen durch feste Gegenstände, die in die Abwassertanks befördert werden könnten, geschützt werden. Darüber hinaus ist für die Materiallagen aus Kohlenstofffasern zu beachten, dass die Kohlenstofffasern ihrerseits mit Epoxidharz verklebt sind, so dass bei der Bewertung von Dicke und Anzahl dieser Materialschichten die stoffliche Beschaffenheit insoweit nicht allein auf die Kohlenstofffasern reduziert werden kann, sondern wiederum als Verbundwerkstoff aus Kohlenstofffasern und Kunststoff betrachtet werden muss. Für die bei beiden Tanks des Weiteren vorhandenen Bestandteile aus Stahl in Form von Aufhängungsvorrichtungen und Einfüllöffnungen gilt nichts anderes. Sie sind weder vom Gewicht noch vom Umfang noch von der Menge charakterbestimmend, da es sich lediglich um einzelne Teilelemente, die im Korpus der Frischwasser- bzw. Abwassertanks mitverbaut sind, handelt. Auch der Wert der bei den streitgegenständlichen Frischwasser- bzw. Abwassertanks verbauten Stoffe führt nicht zur Annahme einer der Stoffe als charakterbestimmend. Anhaltspunkte dafür, dass einer der verwendeten Stoffe deutlich teurer und wertvoller als die anderen Stoffe sein könnte, sind weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang allerdings darauf verweist, dass die Aufbringung der Kohlenstofffasern aufgrund der anspruchsvollen Wickeltechnik (Frischwassertank) bzw. der anspruchsvollen Verarbeitung der Kohlenstofffasermatten (Abwassertanks) den höchsten Anteil an den Produktionskosten der Tanks ausmache, ist darauf hinzuweisen, dass es hierbei nicht um den Wert des Stoffes (Kohlenstofffasern) an sich geht, sondern um die Kosten des Herstellungsprozesses der streitgegenständlichen Tanks durch Aufbringen und Fixieren der Kohlenstofffasern auf den Tank(innen)korpus. Zudem werden bei dem Aufbringen und Fixieren der Kohlenstofffasern nicht nur Kohlenstofffasern eingesetzt, sondern es wird vielmehr jeweils auch ein Kunststoff (Epoxidharz) verwendet, um den Kohlenstofffasern bzw. Kohlenstofffasermatten überhaupt erst die an den Tankkorpus angepasste gewünschte Form und Festigkeit zu geben. Unter Berücksichtigung der damit allein unter Zuhilfenahme eines Kunststoffes möglichen Herstellung der aus Kohlenstofffasern und Epoxidharz bestehenden Materialschichten können die Herstellungskosten nicht zu einer wertbedingt begründeten charakterbestimmenden Eigenschaft allein der verarbeiteten Kohlenstofffasern führen. Da es sich bei beiden Tankarten, wie vorstehend ausgeführt, jeweils um komplexe mehrschichtig aufgebaute Waren aus verschiedenen und miteinander zusammenwirkenden (Verbund)werkstoffen handelt, drängt sich auch keiner der verwendeten Stoffe nach seiner Art und Beschaffenheit als charakterbestimmend für die jeweiligen Tanks auf. Auch auf das äußere Erscheinungsbild der Tanks, nach dem die mit Epoxidharz verklebten Kohlenstofffaserschichten jeweils bestimmend sind, weil sie jeweils die äußere Materialschicht bilden, kann mit Blick auf die weiteren vorhandenen und gleichermaßen bedeutsamen Materialschichten im vorliegenden Fall nicht als charakterbestimmend abgestellt werden. Demgegenüber stellt sich unter Berücksichtigung der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der streitgegenständlichen Tanks der in den Tanks jeweils verarbeitete Kunststoff, insbesondere das Epoxidharz, das in den Materialschichten, die aus Kohlenstofffasern und Epoxidharz bestehen, enthalten ist, als der Stoff dar, der den Tanks ihren wesentlichen Charakter verleiht. Die Tanks dienen der Aufnahme von Frischwasser bzw. Abwasser und haben aufgrund ihrer beabsichtigten Verwendung zum Einbau in einen Flugzeugkörper eine bestimmte, dem Flugzeugtyp angepasste Form. Die dafür erforderliche Beschaffenheit als ein steifes und zur Aufnahme von Flüssigkeiten geeignetes Behältnis wird maßgeblich durch die Formgebung durch das in den aus Kohlenstofffasern und Epoxidharz bestehenden Zwischen- und Außenschichten der Tanks enthaltende Epoxidharz gewährleistet. Dass wegen der beabsichtigen Verwendung der Tanks in einem Flugzeug über die spezifische Formgebung hinaus wegen der Außen- und Innendruckverhältnisse, denen die Tanks während des Fluges ausgesetzt sind, auch noch besondere Anforderungen an die Stabilität des verwendeten Materials zu stellen sind und dementsprechend Kohlenstofffasern in das Epoxidharz eingebracht werden, ändert daran nichts. Denn dabei handelt es sich lediglich um eine Verstärkung des formgebenden Materials, wodurch die Verwendung der Tanks auch unter den besonderen Druckverhältnissen während eines Fluges ermöglicht wird. Dass jedoch in Bezug auf die Verwendung der Tanks charakterbestimmend das Epoxidharz und nicht etwa die Kohlenstofffasern sind, ergibt sich aus der Kontrollüberlegung, dass ohne das Epoxidharz den Tanks bereits ihre formgebende Festigkeit fehlen würde und sie von vornherein nicht als Tanks, auch nicht im Flugzeug, verwendbar wären (vgl. zur Einreihung von aus Epoxidharz, Kohlenstofffasern und Glasfasergewebe bestehenden, zur Herstellung von Rohren bestimmten Halberzeugnissen in Folienform als Kunststofferzeugnis wegen der durch das Epoxidharz gegebenen charakterbestimmenden Eigenschaft der Biegsamkeit der Folien auch EuGH, Urteil vom 21. Juni 1988, 253/87, in: juris). Auch aus den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 39, die sich in Rz. 57.0 ff. mit Kunststoffen in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen befassen, ergibt sich nichts anderes. Nach den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 39, Rz. 58.0 - 62.0, gehören zu Kapitel 39 die (unter a bis d) nachgenannten Erzeugnisse [aus Kunststoff in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen], egal ob sie in einem oder in mehreren nacheinander erfolgten Arbeitsgängen hergestellt worden sind, sofern sie den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehalten haben. Zu diesen Erzeugnissen gehören u.a. Tafeln, Platten usw. [aus Kunststoff] mit Einlagen oder Verstärkungen aus anderen Stoffen (Metallfäden, Glasfasern usw.) (Rz. 59.0). Gemäß den Erläuterungen zum HS zu Kapitel 39, Rz. 63.0 gelten die Bestimmungen sinngemäß auch für Fertigwaren. Im Streitfall stellen sich die Tanks als Fertigwaren dar, die (auch) aus Kunststoff mit Verstärkungen aus Kohlenstofffasern bestehen, und die, wie vorstehend ausgeführt, den wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses haben. Sie sind damit auch unter Berücksichtigung der genannten Erläuterungen zum HS als Kunststofferzeugnis einzureihen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich schließlich auch aus den Erläuterungen zur KN zu Kapitel 39 nichts anderes. Die Klägerin verweist insoweit auf die - aktuelle - Erläuterung zur KN zu Kapitel 39, Rz. 02.0, wonach die Erläuterungen zu Kapitel 39 des HS, Allgemeines, Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen, Buchstabe d, sinngemäß für Kohlenstofffasern in Verbindung mit Kunststoffen gelten. Abgesehen davon, dass die genannte Erläuterung zur KN erst am 14. September 2020 (ABl. EU 2020 C 303, 2) und damit erst nach dem für den Streitfall maßgeblichen Einfuhrzeitraum in Kraft getreten und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu nur FG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2018, 4 K 163/16, in: juris, Rn. 41 m.w.N.), regelt sie durch den sinngemäßen Verweis auf die Erläuterung zum HS zu Kapitel 39, Rz. 62.0 lediglich, dass zum Kapitel 39 auch durch Pressen hergestellte Erzeugnisse aus kunststoffimprägnierten Kohlenstofffasern gehören, sofern es sich um harte und steife Erzeugnisse handelt, und dass, haben diese Erzeugnisse jedoch den Charakter von Kohlenstofffaserwaren, sie zu Kapitel 68 gehören. Im Streitfall geht es jedoch nicht um durch Pressen hergestellte Erzeugnisse aus kunststoffimprägnierten Kohlenstofffasern, sondern um mehrschichtig aus verschiedenen (Verbund)werkstoffen hergestellte Tanks, bei denen u.a. Kohlenstofffasern verarbeitet werden, indem sie zusammen mit Epoxidharz auf einen Tank(innen)korpus aufgebracht werden. Im Übrigen wären die aus Kohlenstofffasern und Epoxidharz angefertigten Materialschichten der streitgegenständlichen Tanks angesichts des Umstandes, dass es sich ausweislich der Materialproben jeweils um harte und steife Erzeugnisse handelt, nach Maßgabe der genannten Erläuterung ohnehin als Kunststofferzeugnisse zu betrachten. Auch spricht, anders als die Klägerin wohl meint, nichts für die Annahme, dass aufgrund der genannten Erläuterung Erzeugnisse, die sich als Kombination von Kohlenstofffasern und Kunststoff darstellen, vorrangig als Waren aus Kohlenstofffasern einzureihen wären. Insbesondere kann dies weder aus der Reihenfolge der Benennung der Stoffe noch aus der Gegenüberstellung der Formulierungen "Kunststoffe in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen" und "Kohlenstofffasern in Verbindung mit Kunststoffen" entnommen werden, da es sich jeweils schlicht um die Benennung einer Kombination zweier Stoffarten ohne weiteren Aussagegehalt handelt. Damit sind die streitgegenständlichen Tanks in die Position 3926, und dort - da insbesondere eine Zuordnung zur Unterposition 3926 9097 050 (Waren des technischen Bedarfs, für zivile Luftfahrzeuge) mit der Folge einer Zollbefreiung nach den dafür erforderlichen und im vorliegenden Fall unstreitig nicht erfüllten festgelegten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Endverwendung dieser Waren nicht in Betracht kommt - in die Unterposition 3926 9097 900 einzureihen. cc) Die Klägerin kann keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) Unterabs. 1 ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vernünftigerweise vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen über die Zollerklärung eingehalten hat. Es besteht hier schon deshalb kein Vertrauensschutz, weil das abfertigende Zollamt C keinem sog. aktiven Irrtum im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK unterlag. Die ungeprüfte Entgegennahme einer Zollanmeldung stellt kein derartiges aktives Verhalten dar. Vielmehr muss der Irrtum auf ein Handeln der Zollbehörde zurückzuführen sein (BFH, Beschluss vom 28. November 2005, VII B 116/05, in: juris). Ein in diesem Sinne beachtlicher Irrtum des Zollamts C liegt nicht vor. Denn die Warensendungen aus den in Rede stehenden Einfuhren wurden nicht beschaut und dementsprechend die tarifliche Beschaffenheit der Waren nicht überprüft. Auch eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis begründet nicht ohne weiteres einen Irrtum im Sinne der genannten Vorschrift, sondern nur in besonderen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und setzt unter anderem voraus, dass die Zollanmeldungen Angaben enthielten, aus denen sich die zutreffende Einreihung der Ware hätte ergeben können (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2011, 4 K 133/10; Urteil vom 27. Oktober 2009, 4 K 36/08, jeweils in: juris). Dies ist hier mangels vollständiger Angaben zur tatsächlichen Materialbeschaffenheit der Waren nicht der Fall gewesen. Darüber hinaus streiten auch keine sonstigen Umstände zugunsten der Klägerin. Soweit die Klägerin hierzu auf ein mit Mitarbeitern des Hauptzollamts H geführtes Gespräch verweist, in dem eine Eintarifierung der streitgegenständlichen Waren als Waren aus Kohlenstofffasern behördlicherseits ausdrücklich vorgeschlagen worden sei und das somit einen Irrtum der Zollbehörde begründet und zu einer entsprechenden langjährigen Abfertigungspraxis geführt habe, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil die Zollabfertigungen im Streitfall nicht durch ein Zollamt der Hauptzollamts H, sondern des beklagten Hauptzollamts ... erfolgten (vgl. zur Unbeachtlichkeit des Irrtums eines nur mit einer Paralleleinfuhr befassten Hauptzollamts auch BFH, Beschluss vom 4. November 2003, VII R 23/02; FG Hamburg, Urteil vom 16. Dezember 2011, 4 K 133/10, jeweils in: juris). dd) Schließlich ist auch die Festsetzungsfrist des Art. 221 Abs. 3 ZK, nach der die Erhebung nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen darf, gewahrt. b) Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Einfuhrabgabenschuld, ausgehend von der im angefochtenen Einfuhrabgabenbescheid auf der Grundlage eines Drittlandszollsatzes von 2,7 % erfolgten Berechnung, drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch die Klägerin macht solche nicht geltend. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1, 143 Abs. 2 FGO. Sie umfasst die Kosten des gesamten Verfahrens, auch die für den ersten Rechtsgang, unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens, über die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. Oktober 2018 (VII R 19/17) mit zu befinden war und die der Klägerin aufzuerlegen waren. Hat ein Beteiligter - wie hier die Klägerin - zunächst im Revisionsverfahren obsiegt und eine Zurückverweisung an das Finanzgericht erreicht, unterliegt dann aber vor dem Finanzgericht endgültig im zweiten Rechtsgang, so hat er auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (BFH, Beschluss vom 21. Oktober 1986, VII E 8/86, in: juris). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Einfuhrabgaben. Die Klägerin meldete, jeweils vertreten durch die A GmbH, mit 14 Einzelzollanmeldungen im Zeitraum 4. Januar 2012 bis 20. Juni 2012 insgesamt 46 Kolli Frisch- bzw. Brauchwassertanks für den X aus B, jeweils unter der Codenummer 6815 1010 000 ("Waren aus Kohlenstofffasern") der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 256, 1) in der seinerzeit maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 282, 1)) - im Folgenden: KN 2012 - zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Warensendungen wurden durch das Zollamt C jeweils antragsgemäß unter der angemeldeten Codenummer zum Drittlandszollsatz "frei" abgefertigt, ohne weitere Prüfungsmaßnahmen durchzuführen. Anlässlich einer bei der Klägerin durchgeführten Zollprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 wurde durch das Hauptzollamt D festgestellt, dass die Klägerin wiederholt Wasser- und Abwassertanks des Herstellers E Co. Ltd aus B bezogen und diese als Tanks aus Kohlenstofffasern unter Anwendung der Warennummer 6815 1010 000 mit dem Drittlandszollsatz "frei" in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt hatte. Ein daraufhin durch das Hauptzollamt D unter Übersendung von technischen Zeichnungen, Abbildungen und einer Materialprobe veranlasstes Gutachten des Bildungs- und Wissenschaftszentrums (Dienstsitz Hamburg) (BWZ) vom 3. Februar 2012 kam zu dem Ergebnis, dass beide Arten Tanks aus einem Verbundwerkstoff aus Kunststoffen, Metall, Glasfasergeweben, Nomex und Kohlenstofffasern bestünden und die spezifisch geformten Tanks den Einbauverhältnissen des Flugzeugtyps angepasst und mit Anschlussstücken und Haltevorrichtungen versehen seien und nach den angebrachten Etiketten erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich in Flugzeuge des Typs X verbaut würden. Das BWZ befürwortete daher deren Zuweisung zur Codenummer 8803 3000 900 als Teile für Flugzeuge. Das Hauptzollamt D folgte der Einreihungsauffassung des BWZ (vgl. Prüfungsbericht vom 3. April 2012, Ziff. 3.3.1). Daraufhin setzte der Beklagte, der Einreihungsauffassung gemäß dem Prüfungsbericht des Hauptzollamts D und dem Gutachten des BWZ folgend, mit Einfuhrabgabenbescheid vom 19. Juli 2012 im Wege der Nacherhebung nach Art. 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 2010 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1, ber. ABl. 1993 L 79, 84, ABl. 1996 L 97, 38 und L 321, 23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK -, Einfuhrzoll in Höhe von insgesamt 8.008,45 € fest mit der Begründung, dass die Abwasser/Wassertanks aus Kohlenstofffasern als Teile von Starrflügelflugzeugen der Codenummer 8803 3000 900 mit einem für den streitgegenständlichen Einfuhrzeitraum geltenden Drittlandszollsatz vom 2,7 % zugewiesen würden, da die spezifisch geformten und mit Anschlussstücken und Haltevorrichtungen versehenen Waren erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich in Flugzeugen des Typs X verbaut würden. Den dagegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2013, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin schließlich - nach anfänglicher Aufgabe zur Post am 19. Juli 2013 und durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber dem Beklagten bestrittenem Zugang - mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. Februar 2014, als unbegründet zurück. Die Klägerin habe bei der Durchführung der Prüfung geäußert, dass die Kohlenstofffasern bei den streitgegenständlichen Tanks insbesondere für die Stabilität und Unverformbarkeit bei Schwankungen des Luftdrucks während des Fluges sorgten. Dies werde durch den Internetauftritt der Klägerin unterstützt, wonach diese ein Kompetenzzentrum für die Entwicklung und Herstellung von Elektronik in Flugzeugkabinen sei und sich auf die Ausstattung verschiedener Flugzeugtypen, darunter X, spezialisiert habe. Nach den Feststellungen des BWZ im Gutachten vom 3. Februar 2012 bestünden sowohl der Frisch- als auch der Brauchwassertank aus einem speziellen Verbundwerkstoff, der sich aus Kunststoffen, Metall, Glasfasergeweben, Nomex und Kohlenstofffasern zusammensetze. An den spezifisch geformten Tanks seien deutlich sichtbar Etiketten angebracht, auf denen neben der Seriennummer auch der Verwendungszweck, z.B. "Waste Tank", der Montageort, z.B. "Main Deck LH", und der Tankhersteller, E Co. Ltd, AEROSPACE Division, F, B" angegeben seien. Die spezifisch geformten Tanks seien an die speziellen Einbauverhältnisse in verschiedenen Flugzeugen angepasst. Die streitgegenständlichen Tanks seien laut Rechnungen und Packlisten an die konstruktionsbedingten Aussparungen für die Tanks im X angepasst. Nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII seien Teile und Zubehör im Sinne der Kapitel 86 bis 88 nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren der Kapitel 86, 87 oder 88 bestimmt seien. Die streitgegenständlichen Tanks seien aufgrund ihrer Konstruktion (verwendetes Material und Form) erkennbar an die baubedingten Aussparungen für Frisch- und Brauchwassertanks in Flugzeugen, Waren des Kapitels 88, angepasst. Eine anderweitige Verwendung der Tanks sei von der Klägerin nicht nachgewiesen worden. Zudem würden die Tanks bereits durch den Hersteller in den Rechnungen sowie in den Frachtpapieren als Teile für zivile Luftfahrzeuge angesprochen. Auch der relativ hohe Einzelpreis pro Tank von 3.645 bis 8.645 US Dollar lasse auf eine zumindest hauptsächliche spezialisierte Nutzung der Waren in Luftfahrzeugen schließen. Es komme auch nicht darauf an, ob bereits die ersten Flugzeuge mit Frisch- und Abwassertanks ausgestattet gewesen seien, vielmehr seien heutzutage viele Teile, die nicht in den ersten Flugzeugen verbaut gewesen seien, als wesentliche Teile eines Flugzeugs anzusehen, vgl. ErlKN zu Pos. 8803, Rz. 13.0 und 14.0. Eine Vielzahl anderer Bauteile seien aus der heutigen Luftfahrt nicht mehr wegzudenken, neben anderen modernen Bauteilen wie z.B. Radarnasen, Black-Box, Notrutschen usw. müssten auch Frisch- und Abwassertanks für Toiletten und Küchen als unabdingbare Teile eines Passagierflugzeugs angesehen werden. Mit ihrer am 17. März 2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: In Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII sei eine abdrängende Ausweisung betreffend die Beförderungsmittel enthalten, wonach Teile, die nicht erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 88 bestimmt seien, nicht in das Kapitel 88 einzureihen seien. Ausweislich der in den Akten befindlichen Kopien seien die importierten Waren nicht erkennbar ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt. Es sei auf den Horizont eines durchschnittlich aufmerksamen Abfertigungsbeamten abzustellen. Rechnungen, Frachtbriefe und Etiketten, sowie auch der hohe Einzelpreis pro Tank hätten bei der Frage nach der Erkennbarkeit außer Betracht zu bleiben, da sie subjektive Erklärungen und Vorstellungen der Parteien des Importgeschäfts seien. Wassertanks wie die streitgegenständlichen hätten per se keinen erkennbaren Bezug zur Luftbeförderung, sie seien schlicht große schwarze Tanks. Wassertanks aus Kohlenstoff würden auch außerhalb von Luftfahrzeugen, sogar außerhalb von Fahrzeugen verwendet. Darüber hinaus zeigten auch die explizit unter der Position 8803 aufgeführten Teile, dass Wassertanks nicht Teile von Waren der Position 8801 und 8802 seien. Die unter Position 8803 genannten Rotoren und Propeller sowie Fahrgestelle seien beispielhaft den übrigen Teilen im Sinne der Position 8803 vorangestellt und zeichneten sich dadurch aus, dass es sich um begriffsbildende Teile des Flugzeugs handele, da sie sowohl notwendig zur technischen Spezifikation eines Fortbewegungsmittels als Flugzeug seien als auch unbedingt notwendige Elemente des Flugzeugs als solches darstellten, ohne die die dem Begriff innewohnende Möglichkeit des Fliegens nicht gegeben wäre. Eine erkennbare Bestimmung von Teilen für die Verwendung in Flugzeugen komme nur in Betracht, wenn diese Teile wie diejenigen der verzeichneten Beispiele der Position 8803 für jeden ersichtlich zum Betrieb des Flugzeugs notwendig seien, was bei Wassertanks nicht der Fall sei. Erkennbarkeit beziehe sich auf eine unmittelbare Sinneswahrnehmung, ohne eine weitergehende kognitive Verknüpfungsleistung. Bestimmung impliziere eine eindeutige zweckgebundene Verwendung. Aus dem einfachen Blick auf die streitgegenständlichen Wassertanks könne damit nicht auf die konkrete Verwendung geschlossen werden, so dass eine erkennbare Bestimmung für den Luftverkehr abzulehnen sei. Auch aus der Beschaffenheit der Tanks folge nichts anderes. Die Zusammensetzung der verwendeten Materialien sei zwar geeignet, bei Luftdruckschwankungen die Stabilität der Tanks zu gewährleisten. Dies sei indes nicht der wesentliche Grund der Materialzusammensetzung. Sämtliche genannten Materialien hätten gegenüber üblichen Tanks aus Edelstahl den Vorteil, dass sie zuerst Gewicht bei gleicher Stabilität einsparen hälfen. Aus der in der heutigen Industrie nicht mehr wegzudenkenden ökologisch bedingten Ersparnis von Gewicht und damit von Energie bei jeglicher Transportleistung könne nicht auf die ausschließliche Verwendung im Flugzeugbau geschlossen werden. Die Verwendung von Kohlenstofffasern stelle eine übliche Methode der Energie- und Kostenersparnis im gesamten Bereich der Industrie dar. Zudem sei nach dem Wortlaut für die Einreihung in Position 8803 die Beschaffenheit der Ware, die die rein stoffliche Ausprägung des einzureihenden Gutes, und nicht deren Haltevorrichtungen oder andere Bestandteile meine, zolltariflich maßgeblich, so dass eine Einreihung in Position 8803 wegen des Fehlens einer spezifischen Flugbeschaffenheit der Tanks nicht in Betracht komme, sondern wegen des Bestehens aus Kohlefaserverbundwerkstoffen eine Einreihung als Kohlefaserwerkstoff. Schließlich gebiete auch die funktionelle Einordnung der Wassertanks keine Einreihung in Position 8803. Wassertanks seien keine zur Begriffsbildung des Flugzeugs wesentlichen Teile. Angesichts der bewussten Auflistung nur wesentlicher Teile der Flugzeuge unter Position 8803 habe der Gesetzgeber eine ausdrückliche Beschränkung auf die wesentlichen Teile des Flugzeugs vorgenommen. Für eine ausweitende Analogie bestehe kein Platz. Das Abstellen auf die passgenaue Ausgestaltung einzelner Wassertanks für eine ausschließliche Verwendung der Tanks in Flugzeugen sei ein Zirkelschluss. Die Möglichkeit des Verbauens der Tanks in besonderen Positionen in einzelnen Flugzeugen sei nur eine denkbare Verwendung der Tanks, aus der nicht zu schließen sei, dass keine weiteren Verwendungen der Tanks neben der Luftfahrtindustrie gegeben seien. Danach seien die eingeführten Waren als Waren aus Kohlenstofffasern in die Position 6815 1010 als die ähnlichste Warenposition nach AV 4 einzureihen. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 19. Juli 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er auf die Gründe der Einspruchsentscheidung Bezug. Die Einreihung als Teile für Flugzeuge in die Codenummer 8803 3000 900 sei zutreffend erfolgt. Er betont, dass es für die Einreihung letztlich darauf ankomme, ob es sich bei den eingeführten Tanks um Teile für Luftfahrzeuge im Sinne der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII handele, wobei es sich dafür um Teile, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt seien, handeln müsse. Aus einer danach gegebenenfalls lediglich hauptsächlichen Verwendung ergebe sich begriffsnotwendig, dass es auch noch andere Verwendungsmöglichkeiten gebe, denen allerdings gegenüber dem Hauptverwendungszweck nur eine untergeordnete Bedeutung zuzumessen sei. Dadurch, dass im Wortlaut der Anmerkung geregelt sei, dass eine hauptsächliche Verwendung in Luftfahrzeugen ausreichend sei, habe der Gesetzgeber diese weiteren untergeordneten Verwendungszwecke daher ausdrücklich in Kauf genommen und festgelegt, dass sie zolltariflich unbeachtlich seien. Sämtliche Ausführungen der Klägerin, die allein auf eine nicht ausschließliche Verwendung der Tanks in Luftfahrzeugen abzielten, gingen damit fehl. Streitentscheidend sei vielmehr allein der objektiv erkennbare hauptsächliche Verwendungszweck, wobei sich die Erkennbarkeit nicht schon aus einer bloßen Inaugenscheinnahme ergeben müsse. Anders als zum Beispiel bei der Anmerkung 2 a) 3) zu Kapitel 59 enthalte die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII nämlich keine Beschränkung auf ein bestimmtes Erkenntnismittel oder eine bestimmte Form der Sinneswahrnehmung. Die streitgegenständlichen Frisch- und Brauchwassertanks seien erkennbar hauptsächlich zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt. Die diesbezüglichen Angaben in den Zollanmeldungen, die mit den Angaben in den vorgelegten Rechnungen und Frachtunterlagen korrespondierten, seien im Rahmen der nachträglichen Zollprüfung bestätigt worden, indem auf die für den Einbau in Luftfahrzeugen unabdingbaren Materialeigenschaften hingewiesen worden sei. Die Einreihung als Teile von Flugzeugen sei auch nicht im Hinblick auf die für das Fliegen an sich nicht erforderliche Funktion oder die nicht namentliche Erwähnung der Frisch- und Brauchwassertanks im Zolltarif bzw. den Erläuterungen ausgeschlossen. Vielfach werde im Zolltarif, gerade auch bei Teilen, auf eine lediglich beispielhafte Aufzählung oder die Verwendung von Sammelbegriffen zugrückgegriffen. Auch die Aufzählung der Teile von Luftfahrzeugen in den ErlKN (HS) zu Position 8803, Rz. 13.0 ff. sei ausdrücklich nur beispielhaft und enthalte zudem auch Verkleidungen, Füllungen, Zwischenwände und Gepäckablagen. Auch diese Teile seien weder unabdingbar für das Fliegen an sich noch in den ersten Flugzeugen vorhanden gewesen, so dass es auf diese Kriterien nicht ankomme. Dessen ungeachtet wäre ohnehin zumindest auf das konkrete Flugzeug, für dessen Verwendung das Teil erkennbar bestimmt sei, und dessen bestimmungsgemäße Nutzung abzustellen. Zumindest für ein Passagierflugzeug wie den X, der für kommerzielle Langstreckenflüge konstruiert sei, seien Frisch- und Brauchwassertanks für Bordküche, Waschräume und Toiletten für die bestimmungsgemäße Nutzung notwendig. Dass Wassertanks der streitgegenständlichen Art, die von der Form und den Aussparungen her genau an die jeweiligen Einbauverhältnisse in einem Großraumflugzeug des Typs X angepasst und aus einem speziellen, sehr teuren, für die Luftfahrt besonders gut geeigneten Verbundstoff gefertigt seien, hauptsächlich anderweitig, z.B. als Regenwassertank in Haushalten, verwendet würden, erscheine hingegen lebensfremd. Mit Urteil vom 19. Februar 2016 hat das Finanzgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof die Revision zugelassen und im Revisionsverfahren mit Urteil vom 23. Oktober 2018 (VII R 19/17) das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19. Februar 2016 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass es unter Rückgriff auf die im Zusammenhang mit den Kapiteln 84 und 85 sowie Kapitel 90 KN entwickelte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Einstufung einer Ware als Teil nicht ausreiche, nachzuweisen, dass die Maschine oder das Gerät ohne diese Ware nicht ihrer Bestimmung gemäß verwendet werden könne, denn das könnte u.a. auch beim Fehlen eines Zubehörs der Fall sein, und daher Feststellungen zu treffen seien, ob die Tanks nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften für die Funktion oder das Funktionieren von "Waren der Pos. 8801 und 8802 KN" unabdingbar seien. Aus der bloßen Eignung und Bestimmung der Tanks zum Einbau in ein Luftfahrzeug könne nicht gefolgert werden, dass sie für die Funktion oder das Funktionieren von Waren der Positionen 8801 und 8802 KN unabdingbar seien. Für das nach Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII KN zusätzlich erforderliche Tatbestandsmerkmal der Erkennbarkeit, dass die Tanks ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt seien, sei - abweichend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seinen Entscheidungen mit Urteil vom 17. Oktober 2006 (VII R 41/05) und mit Beschluss vom 12. März 2008 (VII B 137/07), an denen nicht mehr festgehalten werde - nicht auf die Sichtweise eines Durchschnittsbetrachters abzustellen, sondern es genüge, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware ihre Zweckbestimmung erkennen könne. Sofern der Zolltarif nichts anderes bestimme, gehörten auf der Ware fest angebrachte Etiketten, Warenzeichen, Stempel oder ähnliche Kennzeichen, die für die Funktion, den Gebrauch, die Wirkung oder das Wesen der Ware selbst keine Bedeutung hätten, sondern ähnlich wie eine Bedienungsanleitung lediglich angäben, wie die Ware bezeichnet werde, welchem Zweck sie diene, wo und wie sie verwendet oder eingebaut werden solle, nicht zu den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen der Ware, sondern zu den Umständen, aus denen ggf. Anhaltspunkte für deren Prüfung und Ermittlung gewonnen werden könnten. Es sei daher zu klären, ob die Tanks Teile von Waren der Position 8801 und 8802 seien, die hiernach ohne Berücksichtigung der (auf manchen Tanks) aufgeklebten Etiketten erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86 bis 88 bestimmt seien, denn dann wären sie in die Position 8803 KN einzureihen. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt sein, so wäre zu prüfen, in welche andere Position der KN die Ware einzureihen sei, und ggf. darzustellen, weshalb welches der Materialien charakterbestimmend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesfinanzhofs Bezug genommen. Im zweiten Rechtsgang trägt die Klägerin vor, dass die Tanks nicht erkennbar ausschließlich für Luftfahrzeuge bestimmt seien. Für die Frage der Erkennbarkeit sei auf einen Sachverständigen mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln abzustellen. Der Sachverständige dürfe dabei die Etiketten mit den Aufdrucken "Waste Tank" und "X" nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs eben gerade nicht als Erkenntnismittel nutzen, weil sie nicht zu den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware gehörten. Danach blieben als Grundlage einer Sachverständigenbewertung nur die Einfüllöffnungen, das Material und die Formgebung. Die Einfüllöffnungen fänden sich auch im Eisenbahn- und Schiffsbau. Dasselbe gelte für das Material und die Formgebung, denn die verwendeten Kohlenstofffasern dienten zur Gewichtsreduzierung und würden deshalb überall in der Mobilität verwendet. Auch die Formgebung orientiere sich an den Vorgaben der Gewichtsreduzierung und Stromlinienförmigkeit. Daher sei auch für einen Sachverständigen keine Bedeutung der Tanks als Teil eines Starrflügelflugzeugs erkennbar. Die Tanks seien auch keine Elemente eines Starrflügelflugzeugs, die für das Funktionieren unabdingbar seien. Dies zeigten auch die unter Position 8803 explizit aufgeführten Teile, die sämtlich wesentliche begriffsbildende Flugzeugteile seien, wie Rotoren und Propeller sowie Fahrgestelle. Demgegenüber fliege ein Starrflügelflugzeug auch ohne Frisch- und Brauchwassertanks. Bei den streitgegenständlichen Waren handele es sich um zusammengesetzte Waren, die einen Zweck, nämlich die Aufnahme von Frischwasser und Brauchwasser für den Betrieb von Linienmaschinen, gewährleisteten. Die Wareneinreihung zusammengesetzter Waren richte sich nach der AV 3 b, wonach sie nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen seien, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden könne. Materialauswahl und Zusammensetzung richteten sich wegen der besonderen Anforderungen der Luftschifffahrt an Druckfestigkeit, Kälteresistenz und Gewicht nach der Bedeutung des Stoffes für den Betrieb des Flugzeugs. Für die Tanks und deren Einsatz in der Luftfahrt sei es unerlässlich, dass Kohlefasermaterial, welches schätzungsweise 70 bis 80 % der Ware ausmache, zum Bau der Tanks genutzt werde. Die speziellen Anforderungen wären durch Kunststoff nicht zu realisieren. Der wesentliche Charakter werde demnach durch die Kohlefaser bestimmt. Die Frischwassertanks bestünden aus sieben Schichten, vier dieser Schichten seien aus Kohlefaser. Es werde eine komplexe Wickeltechnik angewandt, um die Kohlefaser zu verarbeiten. Die Brauchwassertanks bestünden aus vier Schichten, zwei dieser Schichten seien aus Kohlefaser. Hier würden Kohlefasermatten verwendet. Kohlefaser sei bei beiden Tanks der Bestandteil, der es ermögliche, die Tanks in der Luftschifffahrt zu nutzen. Durch die außerordentliche Zugfestigkeit der Fasern lasse sich die hohe Überdruckfestigkeit der Tanks erzielen, welche in der Luftschifffahrt unverzichtbar sei. Außerdem seien die Tanks durch den Einsatz der Kohlefasern trotz hoher Druckfestigkeit sehr leicht. Der größte Teil der Produktionskosten der Frisch- und der Brauchwassertanks fließe in die Verarbeitung der Kohlefasern, da sie sehr anspruchsvoll sei. Auf die Technical Note vom 6. April 2023 (...) sei zu verweisen. Zudem verweise die Erläuterung zur KN zu Kapitel 39, Rz. 02.0, auf die Erläuterung zum HS zu Kapitel 39, Rz. 62, und die in der Erläuterung zur KN benannte Reihenfolge bei der Kombination von Kohlenstofffasern mit Kunststoffen spreche für eine vorrangige Einreihung als Kohlenstofffaser. Überdies stehe der Nacherhebung Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK entgegen. Sie, die Klägerin, habe als langjährige Importeurin der Waren auf die in der Vergangenheit praktizierte Einreihung vertrauen dürfen. Es liege ein aktiver Irrtum der zuständigen Zollbehörde vor. Das beklagte Hauptzollamt habe die Einfuhren in der Vergangenheit stets mit der seitens ihr, der Klägerin, genutzten Zolltarifnummer abgefertigt. Hinzu komme, dass sie, die Klägerin, bereits im Vorfeld Gespräche über die Eintarifierung geführt habe, in denen die von ihr angesetzten Einreihungen als zutreffend angesehen worden seien. Ihr Mitarbeiter, Herr G, habe mit dem Hauptzollamt H im Herbst 2005 ein Gespräch in den Räumen des Hauptzollamts geführt, bei dem zwei Mitarbeiter des Hauptzollamts H anwesend gewesen seien. Das Hauptzollamt H sei im Gespräch umfassend über die Beschaffenheit und die Verwendung der Wassertanks informiert worden. Auf der Grundlage der in den Gesprächen vorgelegten Daten und Informationen sei der Beklagte hinreichend informiert gewesen, so dass sie, die Klägerin nicht zu weiterem Sachvortrag hinsichtlich der späteren Einfuhren verpflichtet gewesen sei. Sie habe auf die fundierte Einschätzung der Einreihung, die das Hauptzollamt vorgenommen habe, vertrauen dürfen. Es handele sich um eine verbindliche Auskunft im Rahmen eines Fachgesprächs bei der Behörde. Sie, die Klägerin, sei auch gutgläubig gewesen und habe alle sonstigen Vorschriften bei der Zollanmeldung eingehalten. Der Beklagte trägt vor, dass die Frisch- und Abwassertanks alle Voraussetzungen zur Einreihung als "Teile" von Waren der Position 8801 und 8802 erfüllten: Sie fielen beim Zerlegen der Hauptware an, seien spezifisch im Hinblick auf die Hauptware gefertigt und wiesen entsprechende Merkmale auf und sie seien für den Betrieb der Hauptware unabdingbar. Aufgrund der spezifischen Formgebung sei erkennbar, dass es sich um Waren handele, die speziell für eine bestimmte Einbausituation gefertigt seien. Auch die an unterschiedlichen Stellen angebrachten Anschlussvorrichtungen (Fittings) ließen eine spezielle Bestimmung der Tanks für eine bestimmte Hauptware erkennen. Für die Tanks scheide daher eine - wie die Klägerin meine - generelle Funktion als Tank im Sinne einer allgemeinen Nutzbarkeit aus. Die Klägerin führe auch nicht aus, für welche anderen Zwecke sonst die Tanks Verwendung fänden, sondern betone nunmehr eine den besonderen Anforderungen der Luftschifffahrt geschuldete Herstellung. Die Angaben auf der Rechnung bezüglich des Einbauortes oder die auf den Tanks angebrachten Etiketten mit Begriffen wie "Waste Tank - Main Deck" bzw. der vom Hersteller auf der Modell- und Leistungsbeschreibung angegebene Flugzeugtyp "X" seien zwar nicht als objektive Beschaffenheitsmerkmale zur Zweckbestimmung der Waren heranzuziehen, könnten im Rahmen der Abfertigung aber als Indiz für die vermutliche Verwendung dienen. Die von der Klägerin vorgelegten technischen Zeichnungen und Fotografien sowie Veröffentlichungen von der Firma X im Internet ließen im Folgenden für einen sachkundigen Gutachter eindeutig erkennen, dass die Tanks für den Einbau in den Rumpf eines Flugzeugs bestimmt seien. Die Herstellung der Tanks aus einem leichten Verbundmaterial zur Gewichtsersparnis stelle ein objektives Beschaffenheitsmerkmal dar, das im Kontext mit der Formgebung, den Anschlussvorrichtungen und der Einbausituation die Verwendung in einem Flugzeug bekräftige. Die Tanks seien auch für die Funktion des Flugzeugs unabdingbar. Dies ergebe sich aus der Eigenschaft des Flugzeugs als Passagierflugzeug. Der X sei ausschließlich für die Beförderung von Fluggästen bestimmt. Diese Beförderungen könnten vom kurzzeitigen Inlandsflug bis zu mehrstündigen Interkontinental-/Fernflügen dauern. Die Fluggäste würden meist während des Fluges verpflegt, so dass für die Herstellung der Lebensmittel ein Frischwasservorrat erforderlich sei. Daneben müsse während der Flugzeit sichergestellt sein, dass eine funktionstüchtige Toilette vorhanden sei. Damit ein Flugzeug die Beförderung von Fluggästen durchführen könne, müsse es daher über eine Frischwasser- und Abwasserversorgung verfügen, wofür die dazu erforderlichen Frisch- und Abwassertanks mithin unabdingbar seien. Darüber hinaus ergebe sich die Teileeigenschaft daraus, dass die Tanks beim Bau des X strukturell berücksichtigt werden müssten. In den ErlKN (HS) zu Position 8803, Rz. 14 würden beispielhaft anerkannte "Teile" aufgelistet, darunter Gepäckablagen und Bullaugen. Würde man dem Urteil des Bundesfinanzhofs wörtlich folgen, dürften auch diese wohl nicht als Teil gemäß Position 8803 eingereiht werden. Daraus könne nur geschlossen werden, dass die vom Bundesfinanzhof als unabdingbar angesehene Einrichtung sich nicht ausschließlich auf das funktionelle Fluggerät beziehen könne, sondern darüber hinaus auch strukturell berücksichtigte Elemente erfassen müsse. Das sei bei den streitgegenständlichen Tanks der Fall. Beim Bau eines großen Passagierflugzeugs, hier des X, seien zwingend die Bauvorschriften einzuhalten, um ein Certificate auf Airworthiness zu erhalten. In der Grundversion des X befänden sich sechs Trinkwassertanks mit einem Volumen von je 283 Litern, gesamt 1700 Liter. Das Schmutzwasser werde in vier Abwassertanks gesammelt. Die Tanks seien fest in das Flugzeug eingebaut. Unabhängig vom Grad der Befüllung dürfe sich der Inhalt nicht auf die Flugzeugstruktur auswirken. Deshalb sei klar festgelegt, wie das mitgeführte Wasser zu verteilen sei, mithin wo sich die Tanks zu befinden hätten. Daraus ergebe sich, dass es sich bei den Tanks um Teile des Flugzeugs handelt, die bereits beim Bau des X strukturell hätten berücksichtigt werden müssen, da sich eine falsche Platzierung auf die Flugeigenschaften und damit auf die Sicherheit des Flugzeugs insgesamt auswirke. Eine Beschränkung auf die Fortbewegung sei eine viel zu enge Betrachtungsweise in Bezug auf die Funktion und damit auch für die für das Funktionieren unabdingbaren Teile eines Flugzeugs. Vorliegend handele es sich nicht um irgendein Flugzeug, sondern ein Langstreckenpassagierflugzeug, das in dieser Funktion einen sicheren Langstreckentransport seiner Passagiere gewährleisten müsse. Eine undifferenzierte Betrachtung als Flugzeug im Allgemeinen sei nicht zielführend. Ziehe man zum Vergleich Kraftfahrzeuge heran, so sei beispielsweise die Anhängevorrichtung für eine Zugmaschine ein zwingend erforderliches Teil, wohingegen eine Anhängerkupplung eines PKW lediglich ein Zubehör darstelle. Es werde somit bei Beförderungsmitteln gleicher Art (Kraftfahrzeuge; Flugzeuge) sehr wohl differenziert zwischen Teil und Zubehör bei vergleichbaren Ausrüstungsgegenständen (Anhängerkupplung; Wassertank). Zum Beweis darüber, dass bei einem Fehlen der streitgegenständlichen Tanks die Funktions- und Flugfähigkeit eines Flugzeugs eingeschränkt oder aufgehoben wäre, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Sollte einer Einreihung als Ware der Position 8803 nicht gefolgt werden, sei zu einer möglichen Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit auszuführen, dass beide Tanks einen mehrschichtigen Aufbau aus PET (einem Kunststoff), Honeycomp-Platten aus Nomex als Kunststoff i.S.d. Anm. 1 Kap 39, glasfaserverstärkten Kunststoffen und kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen (Frischwassertank) bzw. aus einem inneren Mantel aus unedlem Metall, Honeycomp-Platten aus Nomex als Kunststoff i.S.d. Anm. 1 Kap 39 und kohlenstofffaserverstärkten Kunststoffen (Abwassertank) hätten. Zur Einreihung kohlenstofffaser/glasfaserverstärkter Kunststoffe bestünden keine Anmerkungen, die die Einreihungskonkurrenzen bezüglich der verwendeten Stoffe im Einzelnen regelten. Die Stoffkonkurrenz sei somit nach den Vorschriften der AV 2 b und 3 b zu lösen. Hinweise zur Einreihung von Waren aus Kohlenstofffasern in Verbindung mit anderen Stoffen existierten nicht. Ausgehärtete Waren aus Glasfasern und Kunstharz würden aus der Position 7019 ausgeschlossen, da sie den Charakter von Erzeugnissen aus Glasfasern verloren hätten, ErlKN (HS) zu Position 7019, Rz. 27.0 und 28.0. Die ErlKN (HS) zu Kapitel 39, Rz. 57.0 - 65.0, gäben einen Hinweis hinsichtlich der Einreihung von Kunststoffen bzw. Waren aus Kunststoffen in Verbindung mit anderen als textilen Stoffen. Sie würden, soweit sie ihren wesentlichen Charakter eines Kunststofferzeugnisses beibehalten hätten, in das Kapitel 39 eingereiht. Insbesondere im Hinblick auf die Formgebung seien Kunststoffe (Epoxid-/Kunstharze) sowohl gegenüber den Kohlenstofffasern als auch den Glasfasern als charakterverleihend anzusehen, da der formgebende Kunststoff dem jeweiligen Verbunderzeugnis zudem noch die notwendige Festigkeit verleihe. Insgesamt seien somit alle Lagen des Frischwassertanks als aus Kunststoffen gefertigt anzusehen, so dass die Frischwassertanks als Waren aus Kunststoffen in die Warentarifnummer 3926 9097 900 einzureihen wären. Bei den Abwassertanks seien die Kunststofflagen hinsichtlich ihres Gesamtumfangs und ihrer Stärke im Querschnitt gegenüber der Innenseite aus Metall vorherrschend und auch im Hinblick auf die Stabilität sowie den Einsatzzweck der Ware bestimmend, so dass auch die Abwassertanks als Waren aus Kunststoffen in die Warentarifnummer 3926 9097 900 einzureihen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.