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Beschluss

4 V 92/21

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:0525.4V92.21.00
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Leitsätze
1. Beruht die zolltarifliche Einreihung einer Ware (Handgelenkorthese) auf der entsprechenden Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung (VO (EU) 2015/676), dann kommt eine Aussetzung der Vollziehung der vZTA nur unter den vom EuGH entwickelten besonderen Voraussetzungen in Betracht.(Rn.12) 2. Hierzu gehört insbesondere, dass die Entscheidung dringlich in dem Sinne sein muss, dass die begehrte Anordnung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Ein reiner Geldschaden genügt dieser Voraussetzung grundsätzlich nicht.(Rn.14) (Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beruht die zolltarifliche Einreihung einer Ware (Handgelenkorthese) auf der entsprechenden Anwendbarkeit einer Einreihungsverordnung (VO (EU) 2015/676), dann kommt eine Aussetzung der Vollziehung der vZTA nur unter den vom EuGH entwickelten besonderen Voraussetzungen in Betracht.(Rn.12) 2. Hierzu gehört insbesondere, dass die Entscheidung dringlich in dem Sinne sein muss, dass die begehrte Anordnung erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Ein reiner Geldschaden genügt dieser Voraussetzung grundsätzlich nicht.(Rn.14) (Rn.28) II. 1. Der Antrag, die Vollziehung der vZTA vom 1. Februar 2021 gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union vom 9. Oktober 2013 (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2 - Unionszollkodex; im Folgenden: UZK) i. V. m. § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO auszusetzen, ist zulässig, aber unbegründet. Die materiellen Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung ergeben sich auch im finanzgerichtlichen Verfahren aus Art. 45 UZK. Nach dessen Abs. 2 ist die Vollziehung einer Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt ist, ganz oder teilweise auszusetzen, wenn begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Da sich die Begriffe der "begründeten Zweifel" im Sinne von Art. 45 Abs. 2 UZK und der "ernstlichen Zweifel" im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO im Wesentlichen decken, liegen begründete Zweifel vor, wenn bei summarischer Prüfung der angefochtenen Bescheide neben für ihre Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen. Sie kann auch dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO; vgl. zum Vorstehenden FG Hamburg, Beschluss vom 21. Dezember 2017, 4 V 143/17, juris mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Beruhen die Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung auf Zweifeln an der Gültigkeit unionsrechtlicher Normen, hat der EuGH aufgrund der Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass auch die nationalen Gerichte den Vollzug eines auf eine Unionsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen können, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird. Allerdings knüpft er die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes durch nationale Gerichte an bestimmte Bedingungen. Das nationale Gericht darf Maßnahmen vorläufigen Rechtsschutzes nur erlassen, - wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Handlung der Union hat und diese Gültigkeitsfrage, sofern der Gerichtshof mit ihr noch nicht befasst ist, diesem selbst vorlegt, - wenn die Entscheidung dringlich in dem Sinne ist, dass die einstweiligen Anordnungen erforderlich sind, um zu vermeiden, dass die sie beantragende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, - wenn es das Interesse der Union angemessen berücksichtigt und - wenn es bei der Prüfung aller dieser Voraussetzungen die Entscheidungen des Gerichtshofes oder des Gerichts erster Instanz über die Rechtmäßigkeit der Verordnung oder einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Unionsebene beachtet (EuGH, Urteil vom 26. November 1996, C-68/95, Rn. 48). Daran gemessen sind die Voraussetzungen zum Erlass der beantragten Aussetzungsentscheidung vorliegend nicht gegeben. Nach summarischer Prüfung dürfte sich die Einreihung der streitgegenständlichen Handorthese nach der VO 2015/676 richten, die vorliegend entsprechend anwendbar ist (a.). Es kann offenbleiben, ob erhebliche Zweifel an der Gültigkeit dieser Einreihungsverordnung bestehen, da die begehrte Aussetzungsentscheidung jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Antragstellerin die hierfür erforderliche Dringlichkeit nicht dargelegt hat (b.). a. Die streitgegenständliche Orthese ist in entsprechender Anwendung der VO 2015/676 in die Unterposition 6307 9010 KN einzureihen. Die VO 2015/676 ist in zeitlicher Hinsicht auf die Einreihung der XXX anwendbar, da der vZTA-Antrag am 21. Oktober 2020 gestellt wurde, mithin während des Gültigkeitszeitraumes der am 20. Mai 2015 in Kraft getretenen Verordnung, die nach wie vor gültig ist. Sachlich ist die Verordnung hingegen nicht unmittelbar auf die streitgegenständliche Orthese anwendbar, da die in der Verordnung eingereihte Ware mit ihr nicht identisch ist. Die Verordnung ist jedoch entsprechend anwendbar. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Tarifierungsverordnungen aufgrund ihres Normcharakters nicht nur auf identische, sondern auch auf solche Produkte anzuwenden, die denjenigen entsprechen, die von der Tarifierungsverordnung erfasst werden. Dies gewährleistet eine kohärente Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und eine Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer (EuGH, Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, juris Rn. 37; Urteil vom 22. September 2016, Kawasaki Motors Europe, C-91/15, juris Rn. 39). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sind (EuGH, Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, juris Rn. 38). Die Warenbeschreibung muss in ihren wesentlichen Punkten mit derjenigen der einzureihenden Ware übereinstimmen (BFH, Urteil vom 12. April 2011, VII R 20/07, juris Rn. 13). Maßgeblich sind nur die einreihungsrelevanten Merkmale (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, juris Rn. 33). Die Begründung der Verordnung ist insoweit zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 22. März 2017, Grofa, C-435/15 und C-666/15, juris Rn. 38). Nach diesen Grundsätzen sind die XXX und die in der Einreihungsverordnung bezeichnete Ware einander hinreichend ähnlich. Die Warenbeschreibung in der VO 2015/676 lautet: "Eine Ware in Form eines Ärmels mit einer Länge von etwa 20 cm, aus einem Gewirk aus Spinnstoff mit einer dünnen Schaumstoffpolsterung an der Handfläche. Sie verfügt über eine leicht palmar gekrümmte Aluminiumschiene mit einer Breite von etwa 2 cm, die gebogen werden kann, und zwei flexible dorsale Stabilisatoren aus Kunststoff mit einer Breite von etwa 1 cm. Die Schiene und die Stabilisatoren verlaufen in aus einem Kontrastmaterial bestehenden aufgenähten Tunneln, die sich über die gesamte Länge der Ware erstrecken, aus denen die Schiene und die Stabilisatoren entfernt werden können. An beiden Enden der Ware befindet sich jeweils ein 2 cm breites Klettverschlussband zur Befestigung der Ware an der Hand und dem Handgelenk. In der Mitte der Ware befindet sich ein breiteres Band aus Spinnstoff von 5 cm mit einem Klettverschluss, das um das Handgelenk gewickelt wird, um die angestrebte Bewegungseinschränkung des Handgelenks zu erzielen. Die Spinnstoffbänder und die biegsame Aluminiumschiene erschweren die Bewegung des Handgelenks. Die Bewegungsfreiheit des Handgelenks richtet sich danach, wie fest die Bänder angezogen wurden. Die Ware ist zur Stabilisierung des Handgelenks bestimmt." Die einreihungsrelevanten Merkmale der streitgegenständlichen Orthese stimmen mit denen aus der Warenbeschreibung der VO 2015/676 überein. Der Aufbau der beiden Orthesen ist im Wesentlichen gleich. Sie besitzen jeweils die Form eines Ärmels. Die XXX ist mit einer Länge von 22 cm lediglich 2 cm länger als die Orthese aus der VO 2015/676. Letztere besteht aus einem Gewirk aus Spinnstoff mit einer dünnen Schaumstoffpolsterung an der Handfläche, die XXX nach den Feststellungen in der vZTA aus einem unelastischen, dreilagigen Flächenerzeugnis der Position 5903 KN (Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder laminiert, andere als solche der Position 5902), mit einer Außen- und Innenlage aus glatten bzw. gerauten Gewirken aus Spinnstoffen und einer Zwischenlage aus Schaumkunststoff. Mithin ähneln sich die verwendeten Materialien ebenfalls stark. Beide Orthesen verfügen über eine palmar (handinnenseitig) gekrümmte bzw. vorgeformte Aluminiumschiene mit einer Breite von 1,4 cm bzw. 2 cm. Die Schienen verlaufen jeweils in einem in aus einem Kontrastmaterial bestehenden aufgenähten Tunnel, der sich über die gesamte Länge der Ware erstreckt. Die Schienen können jeweils entfernt werden. Beide Orthesen werden mit an den Enden der jeweiligen Ware vorhandenen Klettverschlussbändern am Unterarm bzw. am Handgelenk befestigt. In der Mitte beider Orthesen befindet sich jeweils ein Spinnstoffband mit einem Klettverschluss, das um das Handgelenk gewickelt wird. Dieses variiert lediglich in der Breite. Es ist bei der XXX ca. 4 cm breit, bei der Orthese aus der VO 2015/676 1 cm breiter. Ähnlich unerhebliche Abweichungen in der Breite liegen bei den jeweiligen zwei Klettverschlüssen vor. Beide Waren sind zur Stabilisierung des Handgelenks bestimmt. Beim Tragen der Orthesen sind der Daumen und die Finger jeweils frei beweglich. Gemein ist den beiden Orthesen auch, dass die Aluminiumschienen jeweils biegsam sind. Die XXX besitzt allerdings anders als die Orthese aus der VO 2015/676 auch handrückenseitig (dorsal) eine weitere sich über die Länge der Orthese erstreckende entnehmbare und anpassbare Aluminiumschiene. Diese zweite Schiene ist bei der Orthese, die in der VO 2015/676 beschrieben wird, nicht vorhanden. Allerdings besitzt sie zwei flexible dorsale Stabilisatoren aus Kunststoff mit je 1 cm Breite. Mithin hat auch diese Orthese dorsal weitere stabilisierende Elemente. Für beide Orthesen gilt, dass die Spinnstoffbänder und die Metallschienen bzw. die sonstigen stabilisierenden Elemente die Bewegung des Handgelenks erschweren und sich die Bewegungsfreiheit des Handgelenks danach richtet, wie fest die Bänder angezogen werden. Im Ergebnis lässt sich damit festhalten, dass die Waren hinsichtlich ihrer wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale übereinstimmen und sich deshalb hinreichend ähnlich sind. Dies wird auch durch die Begründung der VO 2015/676 unterstrichen. Darin heißt es, dass die Ware nicht an spezifische Funktionsschäden des Patienten angepasst werden könne, sondern multifunktional verwendet werde. Dies trifft auch auf die XXX zu. Weiter heißt es in der Verordnung, dass die Ware in diesem Zusammenhang keine Kennzeichen aufweise, die sie aufgrund ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Bandagen unterscheide. Verglichen mit der in der VO 2015/676 beschriebenen Orthese weist auch die XXX keine weitergehenden Möglichkeiten auf, an spezifische Funktionsschäden eines Patienten angepasst zu werden. Bei ihr können ebenfalls lediglich die eingearbeiteten Metallschienen herausgenommen und individuell angepasst, also gebogen, sowie die Festigkeit durch Anziehen der Klettverschlussbänder variiert werden. Dass die XXX anders als die in der Einreihungsverordnung beschriebene Orthese zur Stabilisierung der linken wie auch der rechten Hand geeignet ist, ist kein Merkmal, das im Rahmen der Tarifierung von Bedeutung ist. b. Es kann offenbleiben, ob erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der VO 2015/676 bestehen, da die begehrte Aussetzungsentscheidung jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt, weil die Antragstellerin die nach der Rechtsprechung des EuGH hierfür erforderliche Dringlichkeit nicht dargelegt hat. Eine Aussetzungsentscheidung ist dringlich, wenn sie erforderlich ist, um zu vermeiden, dass der Betroffene einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet, wobei ein reiner Geldschaden grundsätzlich nicht als nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen ist (EuGH, Urteil vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen, C-143/88, juris Rn. 29). Ein solcher Schaden droht der Antragstellerin vorliegend nicht und wird von ihr auch nicht behauptet. Soweit die Antragstellerin aufgrund der Vollziehung der vZTA finanzielle Einbußen erleiden könnte, sei darauf hingewiesen, dass diese - abhängig vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens - ohne weiteres wiedergutzumachen wären. Eine fortbestehende Vollziehbarkeit der streitgegenständlichen vZTA hat zur Folge, dass die Antragstellerin bei der Einfuhr der XXX auf die vZTA hinweisen muss. Als Konsequenz werden für diese Ware Einfuhrabgaben nach dem für die Unterposition 6307 9010 KN geltenden Zollsatz festgesetzt. Hiergegen kann die Antragstellerin Einspruch einlegen. Sofern sich die vZTA im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen sollte, würde das Gericht sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung aufheben und den Antragsgegner zur Erteilung einer vZTA mit der von der Antragstellerin begehrten Einreihung rückwirkend ab dem Erteilungsdatum verpflichten. Für noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Einfuhrabgabenfestsetzungen wäre eine Erstattung zu viel gezahlter Einfuhrabgaben damit ohne weiteres möglich. Sollten bereits bestandskräftige Einfuhrabgabenbescheide vorliegen, die auf der Vorlage der streitgegenständlichen vZTA beruhen, dann hätte die Antragstellerin gemäß Art. 116 Abs. 1 Buchst. a, 117 Abs. 1 UZK die Möglichkeit, die Erstattung zu hoch bemessener Einfuhrabgabenbeträge zu beantragen. Dies wäre auch für alle zurückliegenden Einfuhrvorgänge möglich, da solch ein Antrag gemäß Art. 121 Abs. 1 Buchst. a UZK innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld gestellt werden muss. Die erteilte vZTA galt vom 4. Februar 2021 an, mithin noch nicht drei Jahre lang. Darüber hinaus wären die zu erstattenden Beträge zu verzinsen (EuGH, Urteil vom 28. April 2022, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost, C-415/20, juris). 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 135 Abs. 1 und 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 FGO. I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, mit der eine Handgelenkorthese in die Codenummer 6307 9010 00 0 des Zolltarifs eingereiht wurde. Am 21. Oktober 2020 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) für eine Handgelenkorthese des Typs "XXX" (Art. Nr. xxx-xxx). Diese sei in verschiedenen Größen erhältlich und bestehe im Wesentlichen aus einer bis zu 22 cm langen, überwiegend das Handgelenk und den Handteller bedeckenden, unelastischen Spinnstoffmanschette mit einem mittigen, unelastischen, fest angenähten und ca. 3,5 cm breiten Klettzügelband. In von außen aufgenähten Kunststoffverstärkungen (für die palmare Schiene mit Sichtfenster) seien eine ca. 1,3 cm breite, entnehmbare, palmare, automatisch vorgeformte, individuell anformbare Schiene aus unedlem Metall sowie eine ebenfalls entnehmbare, ca. 1 cm breite, leicht C-förmig gebogene, lateral (daumenseitig) verlaufende Metallschiene eingesetzt. Durch Drehung der Orthese sowie der mit "L" und "R" markierten palmaren Schiene um 180° könne diese für die linke oder die rechte Hand verwendet werden. Durch zwei Klettbänder am distalen und proximalen Ende und das mittige Klettzügelband werde die Orthese am Handgelenk befestigt. Sie diene hauptsächlich zum Stützen und Halten des Handgelenks (Bewegungseinschränkung) und werde u.a. bei Arthrose, Tendovaginitis, Karpaltunnelsyndrom, Überlastungsarthropathien oder rheumatischer Arthritis eingesetzt, könne aber auch bei Radiusfrakturen oder Distorsionen verwendet werden. Die Ware, welche mit einer Anleitung in einer Kunststofffolie mit Zip-Verschluss verpackt sei, sei als "orthopädische Vorrichtung für Menschen" in die Codenummer 9021 1010 00 1 einzureihen. In diese Codenummer sei die Ware auch durch die vZTA DE XXX-1 vom 1. Dezember 2017 eingereiht worden. Mit vZTA vom 1. Februar 2021 (DEBTI-XXX-2; gültig vom 4. Februar 2021 bis zum 3. Februar 2024) reihte der Antragsgegner die Ware in die Codenummer 6307 9010 00 0 als "andere konfektionierte Ware (Handgelenkbandage) aus Spinnstoffen, aus Gewirken" ein. Es liege keine Schiene oder andere Vorrichtung zum Behandeln von Knochenbrüchen der Position 9021 KN vor, da die Bandage multifunktional einsetzbar und nicht an einen bestimmten Bruch anpassbar sei sowie das verletzte Handgelenk durch sie nicht stillgelegt werden könne. Nach der Materialbeschaffenheit und der Ausstattung handele es sich auch nicht um eine orthopädische Vorrichtung der Position 9021 KN, da die Bandage nicht in der Lage sei, bestimmte Bewegungen des beschädigten Körperteils vollständig zu verhindern und sich damit nicht von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Bandagen unterscheide. Insbesondere im Hinblick auf den Umfang verliehen die Spinnstoffe (Gewirke) der Ware ihren wesentlichen Charakter. Am 18. Februar 2021 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die vZTA ein und beantragte, ihre Vollziehung auszusetzen. Eine Einspruchsentscheidung liegt noch nicht vor. Mit Bescheid vom 15. Juli 2021 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung ab. Es bestünden keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vZTA. Die Einreihung richte sich vorliegend nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/676 der Kommission vom 23. April 2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (VO 2015/676). In dieser Verordnung habe die Kommission eine vergleichbare Handgelenkorthese nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die Unterposition 6307 9010 KN eingereiht. Die Verordnung sei nicht unmittelbar auf die strittige Ware anwendbar, da diese mit der von der Verordnung erfassten Handgelenkorthese nicht vollständig identisch sei. Abgesehen von geringen Unterschieden seien die Waren aber vergleichbar, weshalb die Verordnung auf die XXX analog anzuwenden sei. Mithin richte sich auch deren Einreihung nach der stofflichen Beschaffenheit. Eine Aussetzung der Vollziehung wegen eines drohenden unersetzbaren Schadens komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Antragstellerin hierzu nichts vorgetragen habe. Die Antragstellerin hat am 19. August 2021 einen gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Die VO 2015/676, auf die sich der Antragsgegner beziehe, sei ungültig und damit unanwendbar, da ihre Begründung im Widerspruch zu den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Urteil C-260/00 bis C-263/00 vom 7. November 2002 stehe. Die streitgegenständliche Orthese sei entsprechend den allgemeinen Regeln unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH in die Unterposition 9021 1010 KN einzureihen. Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung der verbindlichen Zolltarifauskunft DEBTI-XXX-2 vom 1. Februar 2021 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung seines Antrags verweist der Antragsgegner auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 15. Juli 2021. ...