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Urteil

4 K 55/20

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2023:0428.4K55.20.00
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Leitsätze
1. Zum Verhältnis der Art. 118 und 120 UZK sowie Art. 180 UZK-DVO (UZK-IA).(Rn.37) (Rn.42) 2. Wird im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK die zollamtliche Überwachung nicht eingehalten, kommt eine Erstattung nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 Abs. 1 UZK-DVO in Betracht.(Rn.35) 3. Eine Billigkeitserstattung nach Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 UZK-DVO nach Verletzung der zollamtlichen Überwachung ist davon abhängig, dass der Antragssteller nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.(Rn.41) (Rn.44)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis der Art. 118 und 120 UZK sowie Art. 180 UZK-DVO (UZK-IA).(Rn.37) (Rn.42) 2. Wird im Rahmen eines Erstattungsverfahrens nach Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK die zollamtliche Überwachung nicht eingehalten, kommt eine Erstattung nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 Abs. 1 UZK-DVO in Betracht.(Rn.35) 3. Eine Billigkeitserstattung nach Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 UZK-DVO nach Verletzung der zollamtlichen Überwachung ist davon abhängig, dass der Antragssteller nicht offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.(Rn.41) (Rn.44) I. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 FGO). II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der Einfuhrabgaben ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 FGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben. Dies ergibt sich für die Zollabgaben unmittelbar aus den Vorschriften des UZK. Für die EUSt ordnet § 14 Abs. 1 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) an, dass die EUSt in sinngemäßer Anwendung der Art. 235 bis 242 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) erstattet oder erlassen wird. Diese Vorschriften sind mittlerweile durch Art. 116 bis 123 UZK ersetzt worden. Der Verweis in § 14 Abs. 1 EUStBV bezieht sich im Ergebnis auf diese UZK-Normen (Jatzke in Sölch/Ringleb, UStG, § 5 Rn. 142, Stand März 2022; Bender in Offerhaus/Söhn/Lange, § 21, Rn. 520, Stand Februar 2023). Angesichts der Überlassung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr durch den Beklagten gelten für die Einfuhr im Sinne der Einfuhrumsatzsteuer keine anderen Maßgaben im Sinne der EuGH-Rechtsprechung zur Steuerentstehung bei - hier nicht einschlägigen - Verfahrensverletzungen im Sinne des Art. 79 UZK. Eine Einfuhr i.S.v. Art. 30 Abs. 1 MwStSystRL und Art. 29 AEUV liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden ist und die Einfuhrabgaben gezahlt worden sind (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18, Rn. 86 f.; Revision unter Az. VII R 10/21 des BFH). Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 116 Abs. 1 UA 2, Art. 174 UZK (unter 1.). Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK und Art. 173 UZK-DVO (unter 2.). Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 120 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 180 UZK-DVO (unter 3.). 1. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus Art. 116 Abs. 1 UA 2, Art. 174 UZK. Für eine Erstattung gemäß Art. 116 Abs. 1 UA 2 UZK bedarf es schadhafter Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen, soweit die Zollanmeldung nach Art. 174 UZK für ungültig erklärt wird. Gemäß Art. 174 Abs. 2 UZK kann eine Zollanmeldung indes nur für ungültig erklärt werden, soweit die Ware noch nicht überlassen wurde. Nach Überlassung der Ware durch die Zollbehörden kommt eine Ungültigerklärung der Zollanmeldung nur in den in Art. 148 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1; DelVO) normierten Fällen in Betracht, zum Beispiel in dem Fall der irrtümlichen Anmeldung zu einem falschen Zollverfahren (Art. 148 Abs. 1 DelVO). Vorliegend wurde die Ware der Klägerin unmittelbar nach Zahlung der Einfuhrabgaben auf den Bescheid vom 23.07.2019 durch die Zollbehörden überlassen. Eine irrtümliche Anmeldung zu einem falschen Zollverfahren oder andere Fälle des Art. 148 DelVO kommen nicht in Betracht und wurden durch die Klägerin nicht geltend gemacht. 2. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK und Art. 173 UZK-DVO. Nach Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 Abs. 1 UZK werden Einfuhrabgaben erstattet, wenn die streitgegenständliche Ware von dem Einführer zurückgewiesen wurde, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft war oder nicht den Vertragsbedingungen entsprach. Waren entsprechen nicht den Bedingungen des Vertrags, der Anlass für ihre Einfuhr war, wenn sie nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweisen (Deimel in Wolffgang/Jatzke, Art. 118 UZK, 2021, Rz. 23). a) Es kann dahinstehen, ob die Ware im Sinne der Vorschrift schadhaft war oder nicht den Vertragsbedingungen entsprach. Für eine Vertragswidrigkeit der Ware könnte sprechen, dass der Verkauf "as is" und der Ausschluss von Garantien zwar gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung spricht, dass das Fahrzeug StVO-konform sein muss. Gleichwohl hat der Verkäufer im Nachhinein den Rücktritt vom Kaufvertrag ausdrücklich vor dem Hintergrund der mangelnden StVO-Konformität akzeptiert. Dahinstehen kann die diesbezügliche Frage, ob die zwischen der Klägerin und dem Verkäufer bestehende persönliche Bindung für die Anwendung des Art. 118 Abs. 1 UZK schädlich gewesen wäre. Ebenso nicht zu klären ist auch die Frage, ob es sich bei der Rücknahmevereinbarung vom 12.11.2019 um eine für die Anwendung von Art. 118 Abs. 1 UZK ggf. günstige rückwirkende Änderung der vertraglichen Beschaffenheit gehandelt haben könnte, welche den Anlass der Einfuhr, den Kaufvertrag mit seinen Bedingungen, ggf. wirksam hätte ändern können. b) Jedenfalls liegen nämlich die weiteren Voraussetzungen einer Erstattung gemäß Art. 118 UZK nicht vor. Die förmlichen Voraussetzungen ergeben sich u.a. aus den Art. 173 ff. UZK-DVO. Im Erstattungsverfahren nach Art. 116 Abs. 1 UZK ist die Ware den Zollbehörden zu gestellen, Art. 173 UZK-DVO. Gestellung meint die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen, Art. 5 Nr. 33 UZK. Die Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet der Union nach Art. 118 Abs. 2 UZK erfolgt im zweistufigen Ausfuhrverfahren (vgl. Niestedt in Krenzler/Herrmann/Niestedt, UZK Art. 118, Rn. 5, Stand Oktober 2020; zur alten Rechtslage FG Hamburg, Urteil vom 15.11.2006, 4 K 145/05, Rn. 19 ff.). Nach Anmeldung des Erstattungsverfahrens im Sinne Art. 116 Abs. 1 UA 1 lit. b) i.V.m. Art. 118 UZK unterliegt die Ware zollamtlicher Überwachung in entsprechender Anwendung des Art. 267 UZK. Der Beklagte legte mit Zwischenbescheid gemäß Art. 177 Abs. 1 UZK-DVO die einzuhaltenden Zollförmlichkeiten unter Fristsetzung fest, unter anderem die Gestellung der Ware bei der nachprüfenden Zollstelle zur Nämlichkeitssicherung und zur Überführung der Ware in das Erstattungsverfahren. Dabei hat der Beklagte für sein Auskunftsersuchen jedenfalls auch die Regelungen der Art. 176 Absatz 1 i.V.m. Art. 174 UZK-DVO und Art. 92 Abs. 1 DelVO sowie der Dienstvorschrift "Erstattung und Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben", Rn. 410, zutreffend angewendet. Die Klägerin hat die Voraussetzungen des zweistufigen Ausfuhrverfahrens indes nicht eingehalten und die Ware damit nicht wirksam in das Erstattungsverfahren überführt. Sie hat die Ware nicht - wie der Beklagte mit dem Zwischenbescheid ausdrücklich verfügt hatte - bei dem nachprüfenden Zollamt zur Warenbeschau im Sinne der zollamtlichen Überwachung gestellt. Die Voraussetzungen der Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung wurden nicht eingehalten, sodass eine Erstattung nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 120 UZK i.V.m. Art. 180 Abs. 1 UZK-DVO möglich sein kann (so auch Niestedt in Krenzler/Herrmann/Niestedt/Niestedt, UZK Art. 118, Rn. 1 f., Stand Oktober 2020). 3. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich indes auch nicht aus Art. 120 Abs. 1 UZK in Verbindung mit Art. 180 UZK-DVO. Nach Art. 120 Abs. 1 UZK werden die Einfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen in anderen als den u.a. in Art. 118 UZK genannten Fällen erstattet, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind. Liegt eines dieser Tatbestandsmerkmale vor, so ist eine Erstattung insgesamt ausgeschlossen (Deimel in Wolffgang/Jatzke, Art. 120 UZK, 2021, Rz. 45). Art. 180 UZK-DVO erweitert den Anwendungsbereich des nach seinem Wortlaut auf die Zollschuldentstehung beschränkten Art. 120 UZK auf Fälle, in denen die Erstattung tatbestandlich unter Art. 118 UZK fallen würde, die Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Union aber ohne die nach Art. 173 UZK-DVO vorgeschriebene zollrechtliche Überwachung erfolgt ist. a) Offenbleiben kann vorliegend, ob die Klägerin den Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Union gegenüber dem Beklagten in diesem Sinne tatsächlich erbracht hat. Soweit eine Ausfuhr ohne zollrechtliche Überwachung nicht erfolgt ist, sind zunächst für eine Erstattung gemäß Art. 120 UZK die Voraussetzungen des Art. 180 UZK-DVO über den Nachweis der Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Union zu erbringen. Hiernach müssen Nachweise durch den Antragssteller erbracht werden anhand derer sich feststellen lässt, dass die betreffende Ware aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt wurde. Unter anderem bedarf es gemäß Art. 180 Abs. 2 UA 1 UZK-DVO der in Art. 334 UZK-DVO genannten Ausfuhrbescheinigung. Soweit die Behörde - wie vorliegend - der Auffassung ist, dass der Nachweis für die Entscheidungsfindung nicht hinreichend erbracht ist, kann sie gemäß Art. 180 Abs. 4 UZK-DVO weitere Unterlagen anfordern, soweit die Behörde sie für erforderlich erachtet. Ob die Klägerin die Anforderungen an den Nachweis der tatsächlichen Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Union gegenüber dem Beklagten im Sinne des Art. 180 Abs. 2 UZK-DVO hinreichend erbracht hat, kann offenbleiben. b) Der Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben ist nämlich deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin auf der ersten Stufe des zweistufigen Ausfuhrverfahrens die zollamtliche Überwachung offensichtlich fahrlässig zunichtemachte. Die Verletzung des Ausfuhrverfahrens bei der Verbringung darf - anders als die Klägerin meint - nicht auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Antragsstellers zurückzuführen sein. Zwar stellt der Wortlaut des Art. 120 UZK lediglich auf eine offensichtliche Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Zollschuld ab. Art. 180 UZK-DVO normiert aber einen zusätzlichen Anwendungsfall des Art. 120 UZK, der nicht mit der Entstehung der Zollschuld zusammenhängt. Die Ausfuhrformalitäten sind nicht in den Art. 116 ff. UZK, sondern in der UZK-DVO geregelt. Es würde keines Verweises in Art. 180 UZK-DVO auf die Billigkeitsnorm des Art. 120 UZK bedürfen, wenn die Ausfuhr ohne zollamtliche Überwachung auch im Regelverfahren nach Art. 118 UZK durch andere Nachweise ersetzt werden könnte. Denn dann wären die Formalitäten der Ausfuhr bereits in Anwendung der Art. 173, 180 UZK-DVO erfüllt. Aus der systematischen Auslegung von Art. 180 UZK-DVO und Art. 120 UZK ergibt sich also, dass bei der Verbringung aus dem Unionsgebiet ohne zollamtliche Überwachung nur das Billigkeitsverfahren nach Art. 120 UZK einschlägig ist. Die Sorgfalt ist dann auch in Bezug auf die Ausfuhr einzuhalten (vgl. Gellert in Rüsken, Zollrecht, Art. 120 UZK, Rn. 165, Stand Februar 2023). Das Unionszollrecht enthält keine Definition des Begriffes der "Offensichtlichen Fahrlässigkeit". Bei der Abwägung des Verschuldens sind die Erfahrung und die Sorgfalt des Beteiligten ebenso zu berücksichtigen, wie die Komplexität der Vorschriften (vgl. EuG, Urteil vom 27.09.2005, T-134/03 und T-135/03). In jedem Fall handelt offensichtlich fahrlässig, wer die erforderliche Sorgfalt in Bezug auf die Beachtung der zollrechtlichen Bestimmungen in besonders schwerem Maße verletzt hat. Insbesondere in Fällen, in denen der Beteiligte ausdrücklich über seine Pflichten belehrt worden ist oder auf Grund der Unterlagen über das betreffende Zollverfahren seine Pflichten hätte erkennen müssen, kommt offensichtliche Fahrlässigkeit in Betracht (Gellert in Rüsken, Zollrecht, Artikel 120 UZK, Art. 120 UZK, Rn. 152 f., Stand Februar 2023). Die Klägerin hat nach diesen Maßgaben offensichtlich fahrlässig die Zollförmlichkeiten des Erstattungsverfahrens verletzt. Die Klägerin wurde im Zuge des behördlichen Erstattungsverfahrens durch Zwischenbescheid des Beklagten vom 02.09.2019 klar und eindeutig auf die bestehende Rechtslage, die Voraussetzungen einer Erstattung und die weiteren notwendigen Verfahrensschritte hingewiesen. Die Klägerin konnte auf Grundlage dieses Zwischenbescheids ihre Pflichten erkennen und ihr Verhalten im Zusammenhang mit der Ausfuhr dahingehend anpassen. Die Klägerin macht geltend, dass sie aufgrund von Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache nicht in der Lage gewesen sei, die Relevanz des Zwischenbescheides zu erkennen und die in diesem aufgezählten Voraussetzungen der Erstattung zu erfüllen. Diese Argumentation überzeugt das Gericht nicht. Die behördliche Konversation erfolgt in deutscher Sprache, vgl. § 87 AO. Dessen war sich auch die Klägerin bewusst, wenn sie ihren Antrag auf Erstattung in deutscher Sprache stellte. Soweit sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, trägt sie im Rahmen eines von ihr selbst angeregten Verwaltungsverfahrens die Obliegenheit, sich Unterstützung für die Bewältigung des Verwaltungsverfahrens zu organisieren. Das Verständigungsrisiko obliegt der Klägerin als Beteiligter des zollrechtlichen Verfahrens. Es obliegt ihr, sich auf eigene Kosten um die Hilfe eines Übersetzers zu bemühen (vgl. Hahlweg in Koenig, AO/FGO, 4. Aufl. 2021, § 87 AO, Rn. 8). Der Klägerin fällt auch zur Last, dass sie Unterstützung nur punktuell, etwa bei der Antragsstellung, nicht aber darüber hinaus gesucht hat und dass sie die Behörde auch nicht auf etwaige sprachliche Schwierigkeiten hinweist. Der Auftritt des Herrn E gegenüber der Behörde begründet für die Behörde keine Obliegenheit, eigene Untersuchungen hinsichtlich der sprachlichen Kompetenzen der Klägerin anzustellen oder zur Übersetzung behördlicher Dokumente. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Verhalten der Klägerin als offensichtlich fahrlässig, sich keine sprachliche oder rechtliche Unterstützung zu suchen und die Förmlichkeiten des Zwischenbescheids nicht einzuhalten. Die Klägerin hätte überdies den entstandenen Problemen vorbeugen können, wenn sie den Zwischenbescheid an ihre mit der Ausfuhr der streitgegenständlichen Ware beauftragte Spedition weitergeleitet hätte. Diese verfügt regelmäßig über ausreichende fachliche Erfahrung, die vom Beklagten festgelegten Förmlichkeiten einzuhalten, zumal der Beklagte diese im Zwischenbescheid grundsätzlich leicht nachvollziehbar dargestellt hat. Allein durch die Weitergabe aller das Erstattungsverfahren betreffenden Dokumente an ihre Spedition hätte die Klägerin daher, unabhängig von einer etwaigen bestehenden sprachlichen Barriere, alles Notwendige tun können, um das Ausfuhrverfahren ihrerseits sorgfältig durchzuführen. Zu keinem anderen Ergebnis führt der Verweis der Klägerin auf Art. 900 Abs. 1 lit. j) ZK-DVO, der Art. 239 ZK konkretisierte. Unabhängig von der Frage der zeitlichen Anwendbarkeit der Vorschrift wäre auch hiernach die Erstattung wegen Art. 239 Abs. 1 und 2 ZK von einer überwachten Ausfuhr und sorgfältigem Verhalten abhängig gewesen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 115 Abs. 2, 135 Abs. 1 FGO. Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Einfuhrabgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr eines Kraftfahrzeugs. Die Klägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 09.07.2019 in A, B, ein Kraftfahrzeug der Marke XXX, Modell XXX, Baujahr xxx mit der Fahrgestellnummer: xxx. Das Fahrzeug wurde mit den Bedingungen "as is" und "Seller makes no warranties about the condition of the car" verkauft. Am 23.07.2019 meldete die Klägerin beim Beklagten das genannte Fahrzeug zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Der Beklagte nahm die Anmeldung an und setzte mit Einfuhrabgabenbescheid (AT/C/XX/XXX) vom 23.07.2019 Einfuhrabgaben i.H.v. ... € fest, davon Zoll i.H.v. ... € und Einfuhrumsatzsteuer i.H.v. ... €. Nach Zahlung durch die Klägerin wurde ihr das Fahrzeug überlassen. Das Fahrzeug bestand am 14.08.2019 die Geräuschmessung des TÜV nicht. Der zwischen der Klägerin und dem in A ansässigen Verkäufer geschlossene Vertrag wurde daher rückabgewickelt. Die Aufhebung des Vertrages wurde durch Vertrag mit Unterschrift des Verkäufers vom 12.11.2019 bestätigt. Unter Hinweis auf die nicht bestandene TÜV-Prüfung und die beabsichtigte Rückabwicklung des Kaufvertrages beantragte die Klägerin formlos mit E-Mail vom 29.08.2019 bei dem Beklagten die Erstattung der Einfuhrabgaben. Mit Schreiben vom 02.09.2019 übersandte der Beklagte der Klägerin einen Zwischenbescheid, mit dem er die genauer spezifizierte zollamtliche Überwachung im zweistufigen Ausfuhrverfahren und ein Nachprüfungsersuchen zu Zwecken der Nämlichkeitssicherung durch die nachprüfende Zollstelle Zollamt C verfügte und forderte fehlende Einfuhrunterlagen an. Wörtlich heißt es in dem Bescheid: "Mit diesem Schreiben erhalten Sie von mir den sog. Zwischenbescheid aus dem hervorgeht, welche Formalitäten noch zu erfüllen und welche Fristen einzuhalten sind, um die Erstattung zu gewähren. Zudem gebe ich Ihnen ein Nachprüfungsersuchen mit, welches Sie mit der Ausfuhranmeldung, dem Zwischenbescheid und der Ware bitte bei der Abfertigung (Beschau) bei meinem Zollamt C vorlegen, damit die Überwachung der Ausfuhr gewährleistet ist. [...] Liegt mir der Ausgangsvermerk [...] bis spätestens 31.10.2019 vor, werden die Einfuhrabgaben erstattet. [...] Es muss eine überwachte Ausfuhr erfolgen. [...]" Am 27.10.2019 legte die Klägerin dem Beklagten den Ausgangsvermerk des Hauptzollamts D vom 07.10.2019 vor. Auf die Anhörung des Beklagten vom 19.11.2019, mit der er u.a. das Nachprüfungsersuchen anmahnte, übersandte die Klägerin am 05.12.2019 die nicht datierte Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages, mit welcher der Verkäufer den Erhalt des Fahrzeugs am 10.11.2019 bestätigte. Weiter erklärte sie, ein zweistufiges Ausfuhrverfahren habe nicht stattgefunden. Sie habe ein Exportunternehmen mit der Ausfuhr beauftragt, welches von ihr nicht über das Erstattungsverfahren informiert worden ist. Mit Bescheid vom 29.01.2020 (AT/S/XX/XXX) lehnte der Beklagte die Erstattung der Einfuhrabgaben gegenüber der Klägerin ab. Den Einspruch der Klägerin vom 21.02.2020 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.04.2020 (RL xxx/2020) zurück. Die Klägerin hat am 29.05.2020 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Ihr stehe ein Anspruch auf Erstattung der Einfuhrabgaben aus Art. 120 UZK zu. Die Ausfuhr der Ware ohne Einhaltung des zweistufigen Verfahrens nach Art. 173 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Abl. L 343,558; UZK-DVO) führe nicht dazu, dass die Erstattung der Einfuhrabgaben ausgeschlossen sei. Die formellen Voraussetzungen der Erstattung gemäß Art. 118 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Abl. L 269,1; UZK) seien weit auszulegen. Die bloße Missachtung der Ausfuhrformalitäten könne nicht zu einer Versagung der Erstattung führen, soweit tatsächlich nachgewiesen sei, dass die streitgegenständliche Ware das Zollgebiet der Union verlassen habe. Bei der Zollschuldentstehung habe der besondere Umstand i.S.d. Art. 120 UZK vorgelegen, dass das Fahrzeug im Sinne des Art. 900 Abs. 1 lit. j) der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, 1; ZK-DVO) zum Zeitpunkt der Überlassung nicht den geltenden Vorschriften über Verwendung oder Vertrieb entsprochen habe und somit die vom Empfänger vorgesehene Verwendung unmöglich gewesen sei. Da sie das Fahrzeug vor dem Kauf insoweit habe begutachten lassen, habe sie nicht fahrlässig gehandelt. Der Beklagte dürfe sich auf offensichtliche Fahrlässigkeit bei der Verbringung nicht berufen. Der Wortlaut des Art. 120 UZK stelle zudem ausdrücklich auf das Vorliegen einer offensichtlichen Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Zollschuld ab, nicht aber auf eine solche bei der Verbringung der Ware aus dem Zollgebiet. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Klägerin der deutschen Sprache nur teilweise mächtig sei. Sie könne ohne externe Hilfe nicht mit Behörden in deutscher Sprache kommunizieren. Sie habe sich eines befreundeten Übersetzers bedient und damit sorgfältig gehandelt. Der Zwischenbescheid vom 02.09.2019 sei missverständlich, u.a. da er auf eine vorzulegende Ausfuhranmeldung verwiesen habe, die zum Zeitpunkt des Zwischenbescheids noch gar nicht vorgelegen habe. Das Fahrzeug befinde sich jedenfalls nachweislich nach der Ausfuhr wieder bei dem ursprünglichen Verkäufer, sodass die Erstattung nach Art. 180 UZK zu gewähren sei. Insbesondere habe sie die darin genannten Ersatznachweise erbracht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29.01.2020 (AT/S/XX/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2020 (RL xxx/2020) Einfuhrabgaben in Höhe von ... € zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seinen Antrag begründet er unter Verweis auf seine Einspruchsentscheidung im Wesentlichen wie folgt: Der Kaufvertrag sei unbedingt, wie besehen und unter Haftungsausschluss abgeschlossen worden. Die Klägerin habe das Fahrzeug deshalb nicht zurückweisen dürfen, auf einen Mangel des Fahrzeugs allein könne es nicht ankommen. Die Klägerin habe bei der Zollschuldentstehung offensichtlich fahrlässig gehandelt, denn sie hätte das Fahrzeug vor der Einfuhr überprüfen lassen müssen. Die vorgelegten Ersatznachweise seien aus unterschiedlichen Gründen nicht geeignet, einen verlässlichen Nachweis über die Wiedereinfuhr des Fahrzeugs in die B zu erbringen, insbesondere habe die Klägerin nicht Original oder beglaubigte Kopie, sondern nur eine einfache Kopie der Einfuhrbescheinigung der B vorgelegt. Aus Art. 180 UZK-DVO ergebe sich, dass Anknüpfungspunkt der in Art. 120 Abs. 1 UZK genannten offensichtlichen Fahrlässigkeit nicht nur die Zollschuldentstehung, sondern auch die nicht überwachte Ausfuhr von Waren sei. Die Klägerin habe sich auch insoweit offensichtliche Fahrlässigkeit vorwerfen zu lassen. Sie habe die ausdrücklich verfügten, notwendigen Zollformalitäten nicht eingehalten, obwohl er, der Beklagte, sie im Zwischenbescheid vom 02.09.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen habe. Mangelnde Deutschkenntnisse gingen zu Lasten der Klägerin, wenn diese sich nicht um ausreichende Hilfe bemühe. Zugleich habe es die Klägerin versäumt, den Zwischenbescheid an ihre Spedition weiterzureichen. Diese hätte weitere Maßnahmen veranlassen können, um die Voraussetzungen der Erstattung zu erfüllen. ...