Urteil
4 K 86/19
FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2022:1005.4K86.19.00
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Leitsätze
1. Einzelfall, in dem eine für das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren erteilte Vollmacht nicht auch die Vertretung im Steuerfestsetzungsverfahren umfasst.(Rn.21)
2. Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu gewähren, wenn dem Steuerpflichtigen ein Haftungsbescheid persönlich zugestellt wird, dieser aber dessen ungeachtet untätig bleibt und auch keine Erkundigungen einholt, weil er fälschlicherweise davon ausgeht, dass solche Bescheide wegen einer früher erteilten Vollmacht seinem Rechtsanwalt zugestellt werden müssten bzw. dieser hierüber von der Steuerbehörde informiert werden müsste.(Rn.24)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall, in dem eine für das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren erteilte Vollmacht nicht auch die Vertretung im Steuerfestsetzungsverfahren umfasst.(Rn.21) 2. Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ist wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu gewähren, wenn dem Steuerpflichtigen ein Haftungsbescheid persönlich zugestellt wird, dieser aber dessen ungeachtet untätig bleibt und auch keine Erkundigungen einholt, weil er fälschlicherweise davon ausgeht, dass solche Bescheide wegen einer früher erteilten Vollmacht seinem Rechtsanwalt zugestellt werden müssten bzw. dieser hierüber von der Steuerbehörde informiert werden müsste.(Rn.24) I. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren, da die Beteiligten hier zu ihr Einverständnis erteilt haben (§§ 90 Abs. 2, 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO). II. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Sie ist zulässig, insbesondere ist die Voraussetzung des § 44 Abs. 1 FGO erfüllt. Danach ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 FGO nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Erfolglosigkeit in diesem Sinne liegt auch vor, wenn - wie hier - der Einspruch durch die Finanzbehörde als unzulässig verworfen wurde. Die Zulässigkeit der Klage gemäß § 44 Abs. 1 FGO trotz Versäumung der Einspruchsfrist führt allerdings nicht dazu, dass in einem solchen Fall das Klagebegehren in vollem Umfang sachlich-rechtlich geprüft werden darf. Stellt sich im finanzgerichtlichen Verfahren die Unanfechtbarkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Bescheids heraus, so ist die Klage ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen, da feststeht, dass der angefochtene Bescheid bestandskräftig ist (BFH, Urteil vom 11. Oktober 1977, VII R 73/74, juris; Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 44, Rn. 30). 2. Die Klage ist nach dieser Maßgabe unbegründet, da der streitgegenständliche Haftungsbescheid über Tabaksteuer bereits bestandskräftig ist. Der Einspruch des Klägers vom 18. Juli 2019 erfolgte nach Ablauf der Einspruchsfrist (a)). Dem Kläger war auch keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu gewähren (b)). a) Der Einspruch des Klägers vom 18. Juli 2019 ging bereits nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Beklagten ein. Nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Vorliegend erfolgte die Bekanntgabe des Haftungsbescheids im Wege der Zustellung mit Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2019 gemäß §§ 122 Abs. 5 AO, 2, 3 VwZG. Nach §§ 108 Abs. 1 AO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB begann die Einspruchsfrist damit am 29. Mai 2019 zu laufen und endete mit Ablauf des 28. Juni 2019. Die Zustellung des Haftungsbescheids am 28. Mai 2019 an den Kläger persönlich stellte eine rechtmäßige Bekanntgabe des Verwaltungsakts gemäß § 122 AO dar, mit der Folge, dass die Einspruchsfrist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO zu laufen begann. Eine Zustellung des Bescheids an den Bevollmächtigten des Klägers hat der Beklagte zu Recht nicht vorgenommen. § 122 AO regelt die Bekanntgabe von Verwaltungsakten im Steuerverfahren. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift ist ein Verwaltungsakt im Grundfall demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Vorliegend hatte sich der Beklagte aber für eine förmliche Zustellung des Bescheids entschieden, sodass gemäß § 122 Abs. 5 Satz 2 AO die Vorschriften des VwZG Anwendung finden. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG sind Zustellungen an einen Bevollmächtigten zu richten, wenn er eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Allerdings gilt nach § 122 Abs. 5 Satz 3 AO für die Zustellung an einen Bevollmächtigten abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG § 122 Abs. 1 Satz 4 AO entsprechend. Danach soll ein Verwaltungsakt dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO bekannt gegeben worden ist. Die letztgenannte Vorschrift findet vorliegend allerdings keine Anwendung, sodass es bei der Wertung des § 122 Abs. 1 Satz 1 AO verbleibt, da dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids keine Bevollmächtigung des Rechtsanwalts des Klägers für das Steuerverfahren vorlag. Die Vollmacht vom 7. Februar 2019 bezog sich ausschließlich auf das Steuerstrafverfahren. Der Umfang der Vertretungsmacht eines Bevollmächtigten wird durch den Inhalt der Vollmachtserteilung bestimmt. Daher hat der Beteiligte die Gestaltungsfreiheit, um eine Vollmacht zeitlich oder inhaltlich zu beschränken oder auf einen Verfahrensabschnitt oder gar auf die Vornahme nur einer einzigen Verfahrenshandlung zu beschränken. Die Einschränkung einer Vollmacht kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen bzw. sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Sofern sich der genaue Umfang der Vollmacht nicht zweifelsfrei ergibt und die Vollmacht auslegungsfähig ist, ist die Finanzbehörde verpflichtet, im Wege der Auslegung den Umfang der Vollmacht zu ermitteln. Bei der Auslegung der Vollmacht ist auf den Empfängerhorizont, also die Sphäre der Finanzbehörde abzustellen (Mues in Gosch, AO/FGO, § 80 AO, Rn. 27, 34, Stand August 2020). Daran gemessen hat der Kläger seinem Rechtsanwalt am 7. Februar 2019 ausschließlich für das Steuerstrafverfahren Vollmacht erteilt. Es kann offenbleiben, ob die Vollmachtsurkunde aufgrund ihrer Eindeutigkeit insoweit überhaupt auslegungsbedürftig ist. Jedenfalls kommt eine Auslegung der Urkunde zu diesem Ergebnis. In der Urkunde wird in Sachen "B % Zollfahndungsamt B" Vollmacht erteilt. Auf der Gegenseite ist damit eine Ermittlungsbehörde genannt mit Sitz in B. Die steuerfestsetzende Behörde, das beklagte Hauptzollamt, befindet sich in C. Als Gegenstand der Vollmachtserteilung ist auch lediglich "wegen Ermittlungsverfahren" genannt. Von einer Bevollmächtigung für ein "Gesamtverfahren", wie der Kläger vorträgt, kann aufgrund dieser eindeutigen inhaltlichen Beschränkung keine Rede sein. Diese Beschränkung ergibt sich schließlich auch aus dem Anschreiben vom 8. Februar 2019, mit dem die Vollmachtsurkunde überreicht wurde. Darin heißt es, dass der Kläger seinen Rechtsanwalt mit seiner "Verteidigung" beauftragt habe und von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Dieses Anschreiben verfolgt damit ebenfalls eine ausschließlich strafrechtliche Zielsetzung. Dass es in der Vollmacht u.a. heißt, dass sie die Vertretung in sonstigen Verfahren und in außergerichtlichen Verhandlungen aller Art umfasst (Nr. 4), sich auf alle Instanzen erstreckt und auch Neben- und Folgeverfahren aller Art sowie die Befugnis einschließt, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen (Nr. 5), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die eingangs gewählte inhaltliche Beschränkung der Vollmacht auf das vom Zollfahndungsamt B durchgeführte Ermittlungsverfahren führt dazu, dass auch der in der Urkunde vorformulierte Umfang der Bevollmächtigung dieser Beschränkung folgt. b) Der Beklagte hat dem Kläger auch zu Recht keine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gewährt. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 AO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 110 Abs. 2 Satz 2 AO). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ohne Verschulden verhindert gewesen zu sein, die Einspruchsfrist einzuhalten. Schuldmaßstab ist insoweit nicht die im Rechtsverkehr erforderliche, sondern diejenige Sorgfalt, die dem Betroffenen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falls und seiner persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann (sog. subjektiv-individuelle Sicht). Zu berücksichtigen ist daher auch, ob es sich um einen gesetzesunkundigen und gesetzesungewandten Bürger handelt. Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Verschulden bereits bei jeder Art von Fahrlässigkeit vor. Schuldhaft handelt nach ständiger Rechtsprechung, wer die gebotene und ihm mögliche Sorgfalt bei der Fristwahrung außer Acht lässt und dadurch die Frist versäumt, vorausgesetzt, dass er die Versäumung voraussehen konnte und ihm ein anderes Verhalten zuzumuten war (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 110, AO Rn. 10, 11, Stand Oktober 2018). Auch ein in steuerlichen Angelegenheiten unbewanderter Steuerpflichtiger muss amtliche Schreiben und insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung lesen, bei Zweifeln rechtzeitig einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe hinzuziehen oder sich beim Finanzamt erkundigen, um ein eigenes Verschulden zu vermeiden. So darf nicht ohne Grund von dem günstigsten fristbestimmenden Ereignis ausgegangen werden, es muss vielmehr das ungünstigste zugrunde gelegt werden (Bruns in Gosch, AO/FGO, § 110 AO, Rn. 20, Stand September 2017 m.w.N. zur Rspr. des BFH). Mit dem Auftrag an einen Bevollmächtigten, die steuerlichen Interessen für ihn wahrzunehmen, hat sich der Steuerpflichtige nicht von jeglichen eigenen Sorgfaltspflichten befreit. Ebenso wie nach einer Übertragung von steuerlichen Pflichten auf einen Steuerberater hat ein Steuerpflichtiger auch im Fall der Beauftragung eines Bevollmächtigten mit der Einlegung eines Einspruchs eigene Mitwirkungspflichten sorgfältig zu erfüllen. Dazu gehört in erster Linie die Pflicht zur umfassenden Information des Bevollmächtigten (BFH, Urteil vom 4. März 1998, XI R 44/97, juris, Rn. 11). Daran gemessen hat der Kläger dadurch die ihm zumutbaren Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten verletzt und fahrlässig gehandelt, dass er seinen Rechtsanwalt nicht über die förmliche Zustellung des Haftungsbescheids informiert bzw. sich weder bei diesem noch beim Beklagten über die Bedeutung dieses Schreibens erkundigt hat, sondern trotz der dagegen sprechenden Umstände untätig geblieben ist und im Hinblick auf die zu Beginn des Ermittlungsverfahrens unterschriebene Vollmacht darauf vertraut hat, dass alles Wesentliche, was hiermit in einem Zusammenhang steht, zukünftig (auch) seinem Rechtsanwalt zugestellt oder zur Kenntnis gebracht werde. Dabei geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass es sich bei ihm um einen rechtlich unbewanderten Bürger handelt. Es kann andererseits nicht übersehen werden, dass der im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheids 32-jährige Kläger ein verheirateter Familienvater ist, der Vollzeit einer Erwerbstätigkeit nachgeht und insoweit die hierfür erforderlichen Fähigkeiten sowie die damit einhergehende Lebenserfahrung besitzen muss. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls hätte ihm bei der gebotenen Kenntnisnahme des zugestellten Schreibens klar sein müssen, dass der Haftungsbescheid rechtliche Bedeutung besaß, seinem Rechtsanwalt nicht auch zugestellt worden sein konnte und der Zustellungszeitpunkt Fristen in Gang setzen würde. Zunächst hatte der Beklagte die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde gewählt. Mithin hat der Kläger das Schreiben in seinem Briefkasten in einem auffällig gelben Kuvert mit dem deutlichen Aufdruck "Förmliche Zustellung" vorgefunden. Das Zustelldatum "28. Mai 2019" war auf dem Kuvert vermerkt worden. Bereits deshalb musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass dem Schreiben und dem Tag seiner Zustellung vorliegend eine besondere Bedeutung zukam. Auch der Bundesfinanzhof geht davon aus, dass durch die äußeren Umstände der Zustellung eines Steuerbescheids per Postzustellungsurkunde ausreichend sichergestellt ist, dass selbst ein juristischer Laie auf die Bedeutung dieser förmlichen Bekanntmachung aufmerksam wird (BFH, Urteil vom 4. März 1998, XI R 44/97, juris, Rn. 12). Im Übrigen ergab sich aus dem Bescheid unmissverständlich, dass das Hauptzollamt die Zahlung von ... € wegen des Ankaufs unversteuerter Zigaretten vom Kläger fordert. Selbst wenn der Kläger die rechtlichen Erwägungen im Bescheid nicht verstanden haben sollte, ist die unter IV. genannte Zahlungsaufforderung eindeutig. Im Übrigen hätte er auch die Rechtsbehelfsbelehrung unter VI. zur Kenntnis nehmen müssen. Dort ist ausdrücklich erklärt, dass gegen diesen Bescheid Einspruch eingelegt werden kann und die Einspruchsfrist einen Monat beträgt. "Sie beginnt mit Ablauf des Tages an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist." Folglich hätte dem Kläger klar sein müssen, dass das auf dem Kuvert vermerkte Zustellungsdatum für nunmehr laufende Fristen von Bedeutung ist bzw. jedenfalls sein könnte. In einer solchen Situation weiter davon auszugehen, dass ein entsprechendes Schriftstück wohl auch seinem im Ermittlungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt oder dieser hierüber informiert würde, verletzt die vom Kläger zumutbarer Weise zu fordernde Sorgfalt. Durch die förmliche Zustellung des Bescheids an den Kläger hatte der Beklagter das Gegenteil zum Ausdruck gebracht, nämlich, dass die Bevollmächtigung im Strafverfahren aus seiner Sicht keinen Anlass dazu gibt, (Haftungs-)Bescheide an den damals gewählten Rechtsanwalt zuzustellen. Deshalb spricht auch nichts für die Annahme, dass der Beklagte den Rechtsanwalt hätte informieren können. Angesichts dieser Umstände hätten dem Kläger bei Einhaltung der ihm zumutbaren sorgfältigen Kenntnisnahme des Bescheids Zweifel an seiner Vorstellung über den Umfang der damals erteilten Vollmacht kommen müssen. Um diese Zweifel auszuräumen, hätte er seinen Rechtsanwalt über den Zugang des Bescheids informieren oder jedenfalls beim Beklagten nachfragen müssen, warum er und nicht sein Bevollmächtigter der Bescheid erhalten hat. Ohne dass es hierauf noch ankommen würde, hätte sich der Kläger erst recht nach der ihm während der laufenden Einspruchsfrist zugegangenen Zahlungserinnerung Rat einholen müssen, da ihm spätestens jetzt hätte klar sein müssen, dass Zahlungsansprüche im Raum standen und eine erste Zahlungsfrist bereits verstrichen war. Schließlich ist eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist auch nicht nach § 126 Abs. 3 Satz 1 AO zu gewähren, obwohl der Beklagte den Kläger entgegen § 91 AO vor Erlass des Haftungsbescheids nicht angehört hat. Danach gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben ist und dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden ist. Den notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Anhörung und der Fristversäumung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Ursächlich für die Fristversäumung ist vielmehr die Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers, den ihm zugestellten Haftungsbescheid nicht mit der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis genommen bzw. im Fall der Kenntnisnahme nicht den gebotenen und ihm zuzumutenden Kontakt zu seinem Rechtsanwalt oder zum Beklagten aufgenommen zu haben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid über Tabaksteuer. Das Zollfahndungsamt A führte im Februar 2019 ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhehlerei durch den Ankauf unversteuerter Zigaretten. Mit an das Zollfahndungsamt A gerichtetem Schreiben vom 8. Februar 2019 zeigte der jetzige Bevollmächtigte des Klägers an, dass dieser ihn "mit seiner Verteidigung beauftragt" habe. Angaben zur Sache werde der Kläger vorläufig nicht machen. Es werde Einsicht in die Ermittlungsakten begehrt. Dem Schreiben lag eine Vollmachtsurkunde bei, in der es heißt: "Hiermit wird in Sachen B % Zollfahndungsamt A wegen Ermittlungsverfahren Vollmacht erteilt." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vollmachtsurkunde vom 7. Februar 2019 verwiesen. Mit Bescheid vom 24. Mai 2019 (XXX) nahm der Beklagte den Kläger als Haftungsschuldner für Tabaksteuern in Höhe von ... € wegen des Ankaufs von ... Zigaretten ohne gültige deutsche Steuerzeichen in Anspruch. Der Beklagte stellte den Bescheid per Postzustellungsurkunde am 28. Mai 2019 an die Privatadresse des Klägers zu. Mit Mahnung vom 7. Juni 2019 erinnerte die Zahlstelle des Beklagten den Kläger an die Zahlung der Tabaksteuer. Mit am 18. Juli 2019 beim Beklagten eingegangenen Schreiben seines Bevollmächtigten legte der Kläger Einspruch ein und beantragte, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen etwaiger Fristversäumung zu gewähren. Er, der Kläger, habe die Schreiben vom 24. Mai 2019 und 7. Juni 2019 am 15. Juli 2019 seinem Bevollmächtigten vorgelegt. Es sei unverständlich, warum sie an ihn persönlich versandt worden seien, obwohl das Vertretungsverhältnis am 8. Februar 2019 angezeigt worden sei. Er sei davon ausgegangen, dass Bescheide seinem Bevollmächtigten zugehen würden und habe sich darauf verlassen. Jedenfalls hätten die Schreiben seinem Vertreter zur Kenntnis gebracht werden müssen. Hierauf habe er, der Kläger, vertrauen dürfen, weshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei. Der Beklagte erwiderte hierauf, dass für eine wirksame Einspruchseinlegung eine Vollmacht für das Steuerverfahren nötig sei. Daraufhin übersandte der Bevollmächtigte des Klägers eine Vollmacht vom 23. August 2019, in der "in Sachen B % Hauptzollamt wegen Steuerverfahren Vollmacht erteilt" wird. Mit Schreiben vom 24. September 2019 wies der Beklagte darauf hin, dass eine direkte Adressierung des Haftungsbescheids an den Bevollmächtigten des Klägers gem. § 80 Abs. 5 AO erst ab dem Vorliegen einer gültigen Vollmacht für das Steuerverfahren möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt des 24. Mai 2019 sei er, der Beklagte, verpflichtet gewesen, sich direkt an den Kläger zu wenden. Der Einspruch sei im Folgenden nach Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da unklare Absprachen oder mangelhafter Informationsaustausch einem Vertretenen unmittelbar als Verschulden zugerechnet würden. Der Kläger hätte seinen Bevollmächtigten von den an ihn adressierten Schreiben rechtzeitig in Kenntnis setzen müssen. Da der Kläger um eine Entscheidung bat, verwarf der Beklagte den Einspruch gegen den Haftungsbescheid mit Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2019 (RL xxx/19) als unzulässig. Der Haftungsbescheid sei dem Kläger am 28. Mai 2019 zugestellt und damit bekanntgegeben worden. Folglich habe die Frist für die Einlegung des Einspruchs am 28. Juni 2019 geendet. Der erst am 18. Juli 2019 eingegangene Einspruch sei daher verfristet gewesen. Eine Zustellung des Bescheids an den Bevollmächtigten des Klägers sei mangels Vollmacht für das Steuerverfahren nicht möglich gewesen. Die damals vorgelegene Vollmacht habe nur die Vertretung für das Steuerstrafverfahren umfasst. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung nach § 110 Abs. 1 AO lägen nicht vor. Der Kläger hat am 14. November 2019 Klage erhoben und verfolgt sein Begehren weiter. Dem Beklagten sei im Rahmen des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine von ihm, dem Kläger, unterschriebene Vollmacht zur Vertretung vom 7. Februar 2019 vorgelegt worden. Damit sei dem Beklagten die Zustellvollmacht wegen dieses "Gesamtverfahrens" bekannt gewesen. Dies habe der Beklagte auch im Rahmen des am 23. Oktober 2019 eingestellten Strafverfahrens beachtet. Er sei davon ausgegangen, dass sein Bevollmächtigter Kenntnis vom Erlass des Haftungsbescheids im Rahmen des "Gesamtverfahrens" gehabt hätte. Deshalb habe er diesen Bescheid erst Mitte Juli an seinen Bevollmächtigten übergeben. Wiedereinsetzung sei zu gewähren, da ein unverschuldeter Rechtsirrtum eines nicht fachkundig beratenen Steuerpflichtigen über Verfahrensrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Ein Steuerpflichtiger dürfe darauf vertrauen, dass sämtliche Angelegenheiten im Rahmen des Steuerstrafverfahrens (Ermittlungsverfahren) über seinen Rechtsanwalt laufen. Die strikte Unterscheidung zwischen einem Steuerstrafverfahren und einem hiervon getrennten Steuerfestsetzungsverfahren habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, zumal hier kein Unterschied in der ermittelten Behörde und der steuerfestsetzenden Behörde festzustellen gewesen sei. In beiden Fällen sei der Beklagte, dem die Bevollmächtigung bekannt gewesen sei, zuständig gewesen. Auch habe sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass ein Haftungsbescheid verfahrensrechtlich als Steuerfestsetzung gelte, zumal das Steuerstrafverfahren für ihn ebenfalls unverständlich gewesen sei. Mithin sei die Versäumung der Einspruchsfrist unverschuldet gewesen. Hinzu komme, dass der Beklagte vor Erlass des Haftungsbescheids keine Anhörung durchgeführt habe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2019 (XXX) und die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2019 (RL xxx/19) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids lediglich eine Vollmacht für das Strafverfahren und nicht für einen "Gesamtsachverhalt" vorgelegen habe. Es hätte durchaus möglich sein können, dass sich der Kläger im Steuerverfahren durch einen Fachanwalt für Steuerrecht und nicht durch einen Fachanwalt für Straf- und Familienrecht vertreten lassen würde. Ohne eine entsprechende Vollmacht sei eine Zustellung an eine dritte Person nicht möglich gewesen. Dass der Kläger über den Umfang der Vollmacht geirrt habe und aus diesem Grund den Haftungsbescheid sowie die dazugehörige Mahnung ignoriert und erst mit der ergangenen Vollstreckungsankündigung vom 26. Juni 2019, also nach Ablauf der Einspruchsfrist, seinem Rechtsanwalt vorgelegt habe, führe nicht zu einer Wiedereinsetzung nach § 110 AO. Bei der Fristversäumung des Vertreters aufgrund einer erst nach Fristablauf erteilten Vollmacht liege eine durch den Beteiligten verschuldete Fristversäumnis vor. Auch unklare Absprachen oder mangelhafter Informationsaustausch seien dem Vertretenen unmittelbar als Verschulden zuzurechnen. Der Kläger hätte seinen Bevollmächtigten von den an ihn adressierten Schreiben rechtzeitig in Kenntnis setzen oder selbst fristwahrend Einspruch einlegen müssen. Der vom Kläger behauptete Irrtum sei jedenfalls nicht unverschuldet. Ein Irrtum über Verfahrensfragen sei nur dann unverschuldet, wenn der Beteiligte die für einen gewissenhaft und sachgemäß handelnden Verfahrensbeteiligten gebotene und nach den Umständen des Falls zumutbare Sorgfalt angewendet habe. Vorliegend sei der Irrtum zwar ursächlich für das Fristversäumnis gewesen. Dieser Umstand sei allerdings nicht unverschuldet gewesen. Es sei dem Kläger zumutbar und auch angebracht gewesen, bei Unsicherheit bezüglich des Umfangs der ausgestellten Vollmacht seinen Vertreter aufzusuchen, denn auch die Bevollmächtigung eines Dritten entbinde den Beteiligten nicht von seiner Verpflichtung, selbst alle zumutbare Sorgfalt aufzuwenden, um eine Fristversäumnis zu verhindern. Wer sich nicht informiere, obwohl dies möglich und zumutbar sei und deshalb eine Frist versäume, sei nicht unverschuldet an seinem rechtzeitigen Handeln gehindert gewesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. ...