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Urteil

4 K 147/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHH:2022:0406.4K147.18.00
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Leitsätze
1. Die Aufhebung der endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 mit Wirkung vom 28. Februar 2016 durch Art. 1 und Art. 2 DVO (EU) 2016/278 gilt (nur) für solche Antidumpingzölle, die bei Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 noch nicht durch Bescheid festgesetzt waren.(Rn.22) (Rn.25) 2. Die Auslegung des Art. 2 DVO (EU) 2016/278 ergibt nach Wortlaut und Normzweck, dass ab Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Antidumpingzölle mehr besteht, weder für Einfuhren, die ab dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 stattfinden, noch für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits stattgefunden haben. Davon unberührt bleiben lediglich vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits erhobene Antidumpingzölle, wobei es unerheblich ist, ob der Bescheid mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, bereits bestandskräftig ist oder nicht (Bestätigung der Urteile des Senats vom 3. April 2019, 4 K 80/16 und 4 K 191/16).(Rn.33) (Rn.31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aufhebung der endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 mit Wirkung vom 28. Februar 2016 durch Art. 1 und Art. 2 DVO (EU) 2016/278 gilt (nur) für solche Antidumpingzölle, die bei Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 noch nicht durch Bescheid festgesetzt waren.(Rn.22) (Rn.25) 2. Die Auslegung des Art. 2 DVO (EU) 2016/278 ergibt nach Wortlaut und Normzweck, dass ab Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Antidumpingzölle mehr besteht, weder für Einfuhren, die ab dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 stattfinden, noch für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits stattgefunden haben. Davon unberührt bleiben lediglich vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits erhobene Antidumpingzölle, wobei es unerheblich ist, ob der Bescheid mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, bereits bestandskräftig ist oder nicht (Bestätigung der Urteile des Senats vom 3. April 2019, 4 K 80/16 und 4 K 191/16).(Rn.33) (Rn.31) I. Die durch die auch nach ihrer Auflösung als Abwicklungsgesellschaft noch beteiligungsfähige Klägerin (vgl. zur Beteiligtenfähigkeit einer in Liquidation befindlichen GmbH & Co. KG nur BFH, Beschluss vom 18. Mai 2017, XI B 1/17, in: juris Rn. 4, m.w.N. aus der Rspr.) zulässig erhobene Anfechtungsklage ist begründet. Der Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Juni 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2018 ist, soweit darin Antidumpingzoll in Höhe ... EUR festgesetzt worden ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage der Abgabenfestsetzung ist Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK, wonach die nachträgliche buchmäßige Erfassung einer Zollschuld, die nicht oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag erfasst worden ist, zu erfolgen hat. Diese Norm ist wegen ihres materiell-rechtlichen Regelungsinhalts trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2, m. spät. Änd. - Unionszollkodex [UZK]) vorliegend anwendbar, da die streitgegenständliche Einfuhr vor dem 1. Mai 2016 erfolgte (vgl. zur Anwendbarkeit materiell-rechtlicher Vorschriften des ZK nach Übergang zum UZK: FG Hamburg, Urteil vom 12. Oktober 2016, 4 K 160/14, in: juris). Die Voraussetzungen von Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK liegen jedoch bereits deshalb nicht vor, weil eine Antidumpingzollschuld mit Annahme der Zollanmeldung vom 3. September 2010 gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 2, Abs. 3, Unterabs. 1 Satz 1 ZK in der Person der Klägerin auf der - insoweit hier allein in Betracht kommenden - Rechtsgrundlage des Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 nicht entstanden ist. Nach Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 wird auf Einfuhren ab dem 1. Februar 2009 (vgl. Art. 3 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009, wonach die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, hier erfolgt am 31. Januar 2009, in Kraft tritt) ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ausgenommen aus nicht rostendem Stahl, d. h. Holzschrauben (ausgenommen Schwellenschrauben), gewindeformende Schrauben, andere Schrauben und Bolzen mit Kopf (auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben, aber ohne aus vollem Material gedrehte Schrauben mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger und ohne Schrauben und Bolzen zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen) und Unterlegscheiben, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die u.a. unter die KN-Codes 7318 1569 und 7318 1589 eingereiht werden. Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 723/2011 des Rates vom 18. Juli 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 194, 6) - im Folgenden: DVO (EU) Nr. 723/2011 - wird ein Antidumpingzoll auch auf Einfuhren entsprechender, aus Malaysia versandter Verbindungselemente erhoben, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, die ab dem 29. Oktober 2010 zollamtlich erfasst wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1, Abs. 3 DVO (EU) Nr. 723/2011, Art. 2, Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Einleitung einer Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China durch aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht, und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren ABl. L 282, 29]). Es kann im Streitfall dahin gestellt bleiben, ob die aus Malaysia versandten streitgegenständlichen Schrauben, die - was insoweit unzweifelhaft und zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - den von Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 91/2009 erfassten KN-Positionen 7318 1569 und 7318 1589 unterfielen und aufgrund des vor dem 29. Oktober 2010 liegenden Zeitpunkts ihrer Einfuhr nicht dem ausgeweiteten Antidumpingzoll für aus Malaysia versandte Einfuhren gemäß der DVO (EU) Nr. 723/2011 unterlagen, ihren für eine Antidumpingzollfestsetzung erforderlichen Warenursprung in der Volksrepublik China hatten und damit grundsätzlich einem Antidumpingzoll gemäß der VO (EG) Nr. 91/2009 unterfielen. Denn die endgültigen Antidumpingzölle der VO (EG) Nr. 91/2009 sind gemäß Art. 1 und Art. 2 der DVO (EU) 2016/278 mit Wirkung vom 28. Februar 2016 aufgehoben worden (vgl. Art. 3 DVO (EU) 2016/278, wonach die Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, hier erfolgt am 27. Februar 2016, in Kraft tritt). Diese Aufhebung gilt (nur) für solche Antidumpingzölle, die - wie auch im Streitfall - bei Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 noch nicht durch Bescheid festgesetzt waren (in diesem Sinne zur zeitlichen Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 91/2009 unter Berücksichtigung der Aufhebung der Antidumpingzölle durch die DVO (EU) 2016/278: FG Hamburg, Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, in: juris Rn. 41 ff., und vom 3. April 2019, 4 K 191/16, in: juris Rn. 50). Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 3. April 2019, 4 K 80/16, hierzu ausgeführt: "Auf die Einfuhr der Waren in der Zeit von April 2011 bis September 2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zeitlich anwendbar. In Kraft getreten ist sie gemäß ihres Art. 3 am Tag nach der Veröffentlichung, die am 31. Januar 2009 erfolgte. Aufgehoben wurden die endgültigen Antidumpingzölle der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 gemäß [Art. 1 Abs. 1] 1gemeint: Art. 1gemeint: Art. 1 und Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 vom 26. Februar 2016 (ABl. L 52, 24 vom 27. Februar 2016) erst mit Wirkung vom 28. Februar 2016 (Art. 3 der Durchführungsverordnung). Die Aufhebung der Antidumpingzölle gilt nur für solche Antidumpingzölle, die bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung noch nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind. Dies ergibt sich aus dem 2. Halbsatz von Art. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/278. Danach gibt die Aufhebung der Antidumpingzölle keinen Anlass zur Erstattung der vor dem 28. Februar 2016 erhobenen Zölle. Anders formuliert bedeutet dies, dass bis zum 27. Februar 2016 durch die Aufhebung kein Erstattungsanspruch begründet werden sollte. Ein solcher Anspruch bestand nach dem im Februar 2016 noch anwendbaren Zollkodex gemäß Art. 236 Abs. 1 ZK, wenn der Abgabenbetrag nicht gesetzlich geschuldet war. Dies wäre nur der Fall, wenn die Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls weggefallen wäre. Art. 2 Halbs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 muss also so verstanden werden, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Antidumpingzolls auf Verbindungselemente erst mit Wirkung zum 28. Februar 2016 weggefallen ist. Dies wird dadurch erreicht, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle gemäß Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung ab diesem Zeitpunkt gilt. Art. 2 Halbs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 kann dagegen nicht deshalb als Beleg dafür herangezogen werden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle grundsätzlich rückwirkend für alle bereits festgesetzten Antidumpingzölle gelten solle, weil er bei einer ex nunc-Wirkung der Aufhebung überflüssig wäre. Die Norm ist nämlich auch bei der hier vertretenen ex nunc-Wirkung nicht überflüssig. Sie hat klarstellende Funktion im Hinblick auf die Behandlung von Erstattungsanträgen. Dies ergibt sich aus der Formulierung des 14. Erwägungsgrundes der Durchführungsverordnung (EU) 2016/278. Dort heißt es (Hervorhebung hinzugefügt): Die Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen sollte ab dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar sein und folglich keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle geben[.] Durch die Verwendung des Adverbs "folglich" ("therefore" / "dès lors") wird deutlich, dass die Unerstattbarkeit von Zöllen, die bis zum 27. Februar 2016 festgesetzt [worden] 2gemeint: wurdengemeint: wurden , eine Konsequenz des im ersten Halbsatz von Art. 2 der Durchführungsverordnung gewählten Zeitpunkts der Aufhebung der Antidumpingzölle (der Tag des Inkrafttretens der Verordnung) ist. Diese Folge tritt - wie dargelegt - nur ein, wenn [die Rechtsgrundlage] 3gemeint: die Aufhebung der Rechtsgrundlagegemeint: die Aufhebung der Rechtsgrundlage für die Antidumpingzölle erst für die am 28. Februar 2016 noch nicht festgesetzten Antidumpingzölle gilt. Bei einer früheren Wirkung der Aufhebung bestünde gerade ein "Anlass zur Erstattung" für bereits festgesetzte Antidumpingzölle. Dieses Verständnis von [Art. 3] 4gemeint: Art. 2gemeint: Art. 2 der Durchführungsverordnung wird unterstrichen durch den 7. Erwägungsgrund und den korrespondierenden Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/476 vom 11. März 2015 über die möglichen Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 83, 6), auf deren Grundlage die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 erlassen wurde. Dort ist nämlich ausdrücklich festgehalten, dass Maßnahmen, die in Umsetzung einer Empfehlung des WTO Dispute Settlement Body ergriffen werden, vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen - die hier gerade nicht vorliegen - ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam werden. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die hier streitgegenständlichen Bescheide von der Aufhebung der Antidumpingzölle nicht betroffen sind, weil die Zölle vor dem 28. Februar 2016 - nämlich im Jahre 2014 - festgesetzt wurden." Der Senat hält an dieser Rechtsauffassung weiterhin fest, dies gilt insbesondere auch für die im obiter dictum geäußerte Rechtsauffassung betreffend Antidumpingzölle, die erst nach Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278, mithin ab dem 28. Februar 2016, durch Bescheid festgesetzt worden sind. Ergänzend merkt der Senat im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten Folgendes an: Sowohl der Wortlaut des Art. 2 DVO (EU) 2016/278 als auch der mit Art. 1, Art. 2 DVO (EU) 2016/278 verfolgte Normzweck lassen nach dem Dafürhalten des Senats keine andere Auslegung zu, als dass ab Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 und der damit gemäß Art. 2 DVO (EU) 2016/278 verbundenen Anwendung der Aufhebung der in Art. 1 DVO (EU) 2016/278 genannten Antidumpingzölle, also u.a. der hier in Rede stehenden Antidumpingzölle gemäß der VO (EG) Nr. 91/2009, keine Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Antidumpingzölle mehr besteht, weder für Einfuhren, die ab dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 stattfinden, noch für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2916/278 bereits stattgefunden haben. Davon unberührt bleiben lediglich vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits erhobene Antidumpingzölle, wobei es unerheblich ist, ob der Bescheid, mit dem der Antidumpingzoll festgesetzt wurde, bereits bestandskräftig ist oder nicht. Wie sich aus dem 13. Erwägungsgrund der DVO (EU) 2016/278 ergibt, war die Kommission der Auffassung, dass es angesichts der im 10. Erwägungsgrund aufgeführten Ergebnisse - der dort aufgezählten festgestellten Verstöße der Europäischen Union gegen verschiedenen Artikel des WTO-Antidumping-Übereinkommens - gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. a) VO (EU) 2015/476 angezeigt sei, die Antidumpingzölle aufzuheben. Die Entscheidung, die eingeführten Antidumpingzölle wegen nachträglich festgestellter Verstöße gegen WTO-Recht aufzuheben, unterscheidet sich grundlegend von der Entscheidung, Antidumpingzölle, beispielsweise im Rahmen von Interimsüberprüfungen (vgl. Art. 11 Abs. 3 der seinerzeit maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, 51) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 1225/2009 -) wegen veränderter Rahmenbedingungen zur Feststellung des Dumpings und der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Union, zu beenden oder nach einer Auslaufüberprüfung (vgl. Art. 11 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1225/2009) auslaufen zu lassen. Denn die Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme wegen festgestellter Rechtsverstöße gegen WTO-Recht beinhaltet, dass die Antidumpingmaßnahme als eine die Wirtschaftsbeteiligten belastende Maßnahme der Eingriffsverwaltung ab dem vorgesehenen Zeitpunkt der Aufhebung wegen der ihr von Anfang an anhaftenden Unvereinbarkeit mit WTO-Recht insgesamt nicht mehr zulässig sein soll und darf, während eine Aufhebung einer Antidumpingmaßnahme aufgrund einer Interimsprüfung oder im Sinne eines Auslaufenlassen die Legitimation der Antidumpingmaßnahme für vergangene Zeiträume und insoweit als Rechtsgrundlage für noch nachzuerhebende Abgaben gerade nicht in Frage stellt. Die in Art. 2 DVO (EU) 2016/278 enthaltene Formulierung, dass die ab dem Inkrafttreten der Verordnung anwendbare Aufhebung der Antidumpingzölle keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle gibt, dient allein der - vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 3 VO (EU) 2015/476, wonach, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Maßnahmen aufgrund der VO (EU) 2015/476 ab ihrem Inkrafttreten wirksam sind und nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass geben - klarstellenden Abgrenzung der erst ab Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 geltenden Aufhebung der Antidumpingzölle gegenüber den vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 bereits erhobenen Antidumpingzölle. Die getroffene Abgrenzung beinhaltet mithin - nur - für bereits erhobene Antidumpingzölle die Anordnung einer Fortgeltung der Antidumpingzölle für den Zeitraum vor Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278. Ein weitergehender Bedeutungsinhalt dahingehend, dass eine Nacherhebung von Antidumpingzöllen auch nach Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 für vor dem Inkrafttreten stattgefundene Einfuhren zulässig bleiben soll, kann - anders als der Beklagte wohl meint, der davon ausgeht, dass aufgrund der getroffenen Klarstellung die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme keinerlei in die Vergangenheit gerichtete Auswirkung haben soll - der Formulierung nicht entnommen werden. Ein Antidumpingzoll ist dann im Sinne des Art. 2 DVO (EU) 2016/278 erhoben, wenn er zumindest durch Bescheid - ggf. auch im Wege der Nacherhebung - bereits festgesetzt ist. Nur insoweit besteht mit Blick auf die spätere Aufhebung der Antidumpingzölle gleichwohl kein Anlass zur "Erstattung" eines erhobenen Antidumpingzolls im Sinne einer Nichtbelastung mit der Abgabe - sei es im Rahmen eines laufenden Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Festsetzungsbescheid, sei es im Rahmen eines Erlass- bzw. Erstattungsverfahrens nach Art. 236 Abs. 1 ZK. Hätte die Kommission trotz der Aufhebung der Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der DVO (EU) 2016/278 Nacherhebungen von Antidumpingzöllen für Einfuhren, die vor dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 stattfanden, auch noch nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der Antidumpingzölle ermöglichen wollen, so hätte die Formulierung in Art. 2 DVO (EU) 2016/278 entsprechend anders gefasst und um die genannten Fälle ausdrücklich erweitert werden müssen. Etwas anderes ergibt sich übrigens auch nicht aus der französischen oder der englischen Sprachfassung des Art. 2 DVO (EU) 2016/278, die jeweils ebenfalls nur für bereits erhobene Zölle regeln, dass die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme insoweit letztlich ohne Bedeutung zu bleiben hat ("...et ne sert pas de base pour le remboursement des droits perçus avant cette date" bzw. "and shall not serve as a basis for the reimbursement of the duties collected prior to that date."). Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es auch nicht der Nichtigerklärung der Antidumpingmaßnahme durch den Europäischen Gerichtshof, um die Antidumpingmaßnahme mit Wirkung für die Vergangenheit insoweit, als Nacherhebungen ausgeschlossen werden, aufzuheben. Vielmehr ergibt sich diese Befugnis für die Kommission bei durch das Streitbeilegungsgremium festgestellten Verstößen gegen WTO-Recht aus dem ihr in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 3 VO (EU) 2015/476 eingeräumten Ermessen, von dem die Kommission, wie oben ausgeführt, in entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat. Auch die von dem Beklagten in Bezug genommenen Ausführungen in dem - den erkennenden Senat im Übrigen ohnehin nicht bindenden - Taxud-Schreiben vom 20. Mai 2016 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Generaldirektion Steuern und Zölle der Union vertritt darin die Auffassung, dass Zölle, die nach dem 28. Februar 2016 eingezogen ("levied") wurden für Zollschulden, die vor dem 28. Februar 2016 entstanden sind, nicht erlassen ("remitted") werden sollten, und fügt in einem weiteren Satz hinzu, dass [solche] Zölle [also die Zölle, die vor dem 28. Februar 2016 entstanden sind, aber vor dem 28. Februar 2016 noch nicht eingezogen ("collected") worden sind,] eingezogen ("collected") werden sollten, weil anderenfalls die Einführer aufgrund der Umstände der Zahlung oder aufgrund von Verzögerungen bei der Durchführung der Zahlung diskriminiert würden. Anders als der Beklagte und offenbar auch die Klägerin meinen, lässt sich dieser - möglicherweise etwas missverständlich gefassten - Formulierung im Schreiben allerdings nicht entnehmen, dass damit gemeint sei, dass Zölle, die vor dem 28. Februar 2016 entstanden sind, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind, noch ab dem 28. Februar 2016 durch Bescheid festgesetzt werden sollen. Vielmehr ergibt sich aus der Bezugnahme auf den genannten und nach Auffassung der Generaldirektion zu vermeidenden Diskriminierungsgrund - Umstände der Zahlung oder Verzögerungen bei der Durchführung der Zahlung -, dass damit nur solche Fallgestaltungen gemeint sind, in denen es wegen des Auseinanderfallens des Zeitpunkts der Festsetzung der Zölle durch Bescheid (nach deutschen Abgabenrecht: im Sinne des Festsetzungsverfahrens) und des Zeitpunkts der Zahlung der Zollschuld (nach deutschem Abgabenrecht: im Sinne des Erhebungsverfahrens) - z.B. aufgrund von Fälligkeitsvorschriften oder von sonstigen Umständen, die zu einer verzögerten Begleichung der Zollschuld geführt haben, wie Stundung oder Aussetzung der Vollziehung des Abgabenbescheides - dazu kommt, dass eine vor dem 28. Februar 2016 entstandene und durch Bescheid festgesetzte Zollschuld noch nicht gezahlt ist, jedoch gleichwohl kein Absehen von der Belastung mit der Zollschuld gerechtfertigt sein soll. Um eine derartige Fallkonstellation geht es im vorliegenden Streitfall indes nicht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die nach obigen Ausführungen gebotene Auslegung des Art. 2 DVO (EU) 2016/278, nach der die Nacherhebung von noch nicht durch Bescheid festgesetzten Antidumpingzöllen ab dem Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 unzulässig ist, unter dem Gesichtspunkt des Diskriminierungsverbots nicht zu beanstanden ist. Durch die gewählte Stichtagsregelung anknüpfend an das Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 wird zwar die Gruppe der Einführer, die eine antidumpingzollpflichtige Ware vor dem Stichtag einführen und für die die Antidumpingzollschuld auch vor dem Stichtag durch Bescheid festgesetzt wird - sei es durch Mitteilung der buchmäßigen Erfassung bei Annahme der Zollanmeldung, sei es im Wege der Mitteilung einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung -, anders behandelt als die Gruppe der Einführer, die eine antidumpingzollpflichtige Ware vor dem Stichtag einführen und für die die Antidumpingzollschuld vor dem Stichtag durch Bescheid - aus welchen Gründen auch immer - nicht festgesetzt wird. Diese Vergleichsgruppen stehen sich naturgemäß nur im Zusammenhang mit erfolgenden Nacherhebungen gegenüber, da nur insoweit überhaupt denkbar ist, dass die Einfuhr vor dem Stichtag stattgefunden hat, aber die zum Zeitpunkt der Einfuhr entstandene Zollschuld erst ab dem Stichtag - dann im Wege der Nacherhebung - festgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch im Rahmen des Aufhebungsermessens der Kommission zur Herbeiführung eines mit dem WTO-Recht in Einklang stehenden Zustands ohne weiteres gerechtfertigt und letztlich jeder Stichtagsregelung immanent. Im Übrigen dürften für die Ungleichbehandlung der Einführer, bei denen die Antidumpingzollschuld vor dem Stichtag entstanden und auch nacherhoben worden ist, gegenüber denjenigen Einführern, bei denen die Antidumpingzollschuld vor dem Stichtag entstanden, aber noch nicht nacherhoben worden ist, in der Regel sachliche Gründe vorliegen, da die Zollbehörden für eine Nacherhebung den Umstand der nicht erfolgten buchmäßigen Erfassung des geschuldeten Abgabenbetrages überhaupt erst feststellen und zudem in der Lage sein müssen, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen und den Zollschuldner zu bestimmen (vgl. Art. 220 Abs. 1 ZK). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Die Klägerin, eine sich mittlerweile in Liquidation befindende GmbH & Co. KG, wendet sich gegen die Nacherhebung von Antidumpingzoll für die Einfuhr von Schrauben. Die Klägerin, vertreten durch die A (GmbH & Co) KG, überführte mit Zollanmeldung vom 3. September 2010 zwei Partien Schrauben der Warennummern 7318 1569 990 bzw. 7318 1589 990 aus Malaysia in den zollrechtlich freien Verkehr unter Vorlage eines entsprechenden Ursprungszeugnisses Formblatt A (KL2010/XXX vom 12. August 2010). Das Ursprungszeugnis wies als Aussteller Secretary General, Ministry of International Trade and Industry Malaysia (MITI), aus und bescheinigte eine Herstellung der angegebenen Waren in Malaysia durch den Ausführer, die Firma F., G (Malaysia) - im Folgenden: F -. Ausgehend von einem malaysischen Warenursprung wurden mit Einfuhrabgabenbescheid vom 3. September 2010 gegen die Klägerin ... EUR EUSt festgesetzt. Mit Schreiben vom 17. August 2012 informierte das Zollkriminalamt D mehrere Hauptzollämter, u.a. den Beklagten, über den Untersuchungsbericht ... OF/2010/XXX des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 2. August 2012, nach dessen Ergebnis Verbindungselemente, die aus der malaysischen "Free Commercial Zone Port Klang" (Freizone) in die Europäische Union eingeführt worden seien, tatsächlich ihren Warenursprung in der Volksrepublik China gehabt hätten und später als Ursprungswaren Malaysias in die Europäische Union importiert worden seien, und forderte dazu auf, die zusammengetragenen Informationen anhand der beigefügten Tabellen (...) durch Erhebung des Antidumping- und Drittlandszolls auszuwerten. Im Mai 2012 erhielt das Zollfahndungsamt Hamburg über ein beim Zollfahndungsamt E anderweitig geführtes Ermittlungsverfahren Erkenntnisse über die Firma F, wonach diese lediglich als scheinbarer Hersteller von Verbindungselementen genutzt worden sei, um einen Ursprung der Waren in Malaysia vorzutäuschen. Daraufhin leitete das Zollfahndungsamt Hamburg im Juli 2012 gegen unbekannte Verantwortliche der Klägerin wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Einfuhrabgaben ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ein (Az. xxx), das vom Hauptzollamt H im Oktober 2012 übernommen wurde (Az.: xxx). Auf Antrag des Hauptzollamts H ordnete das Amtsgericht H am 6. Juni 2013 im Rahmen des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens die Durchsuchung der Geschäftsräume der Klägerin und der A (GmbH & Co) KG an, im Rahmen der Durchsuchung wurden Geschäftsunterlagen und Datenbestände, u.a. E-Mail-Konten der Geschäftsführer der Klägerin J und K, als mögliche Beweismittel sichergestellt. Nach Auswertung des sichergestellten Materials wurden im Juni 2014 im Rahmen des laufenden Ermittlungsverfahrens die Ermittlungen wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung gegen K, L, M, N und O aufgenommen. Auf Veranlassung des Beklagten hatte das Hauptzollamt Q, Bundesstelle Ursprungsnachprüfung, zu dem vorgelegten Ursprungszeugnis sowie zu vier Ursprungszeugnissen, die im Zusammenhang mit weiteren in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten fallenden, hier nicht streitgegenständlichen Einfuhren der Klägerin von Schrauben des Lieferanten F vorgelegt worden waren, Nachprüfungsersuchen eingeleitet, woraufhin das MITI mit zwei Schreiben vom 29. März 2013 mitteilte, dass die Ursprungszeugnisse jeweils durch das MITI ordnungsgemäß ausgestellt worden seien. Ende 2013 wurde die Klägerin aufgelöst und befindet sich seitdem in Liquidation. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 übersandte das Zollkriminalamt D dem Beklagten den Abschlussbericht des OLAF zur AM 2010/XXX vom 7. April 2014 (OF/2010/XXX). Das beim Zollfahndungsamt Hamburg eingeleitete und vom Hauptzollamt H übernommene strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde mit Schlussbericht des Zollfahndungsamts Hamburg vom 21. Januar 2015 abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Zollfahndungsamts Hamburg im Schlussbericht vom 21. Januar 2015 sind die Beschuldigten K, L, M und O verdächtig, gewerbsmäßig Einfuhrabgaben hinterzogen zu haben, indem sie in wechselnder Beteiligung als gemeinschaftlich handelnde Beschäftigte der Klägerin gegenüber dem Hauptzollamt Hamburg-1 u.a. bei der Einfuhr der im vorliegenden Fall streitgegenständlichen Schrauben (...) unrichtige Angaben zum Ursprung der angemeldeten Waren machten. Das Amtsgericht Hamburg hat nach Erhebung der Anklage (Az. xxx) noch nicht über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Juni 2016 (AT/S/00/XXX) setzte der Beklagte gegen Herrn J als Liquidator der Klägerin im Wege der Nacherhebung insgesamt ... EUR Einfuhrabgaben (... EUR ZollEU, ... EUR Antidumpingzoll und ... EUR EUSt) fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach den Feststellungen des OLAF und den Ermittlungen des Zollfahndungsamts Hamburg die von der Klägerin angemeldeten Schrauben nicht von der malaysischen Firma F, sondern von der P Ltd. in China hergestellt und zur Verschleierung des chinesischen Ursprungs in Malaysia umgeladen und mit falschen Dokumenten versehen worden seien. Da durch die Falschanmeldung Einfuhrabgaben verkürzt worden seien, sei der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht und seien die Einfuhrabgaben nach Art. 220 Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 2010 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1, ber. ABl. 1993 L 79, 84, ABl. 1996 L 97, 38 und L 321, 23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK - nachzufordern. Den dagegen eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2018, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin per Einschreiben/Rückschein am 12. November 2018 übersandt, als unbegründet zurück. Mit ihrer am 12. Dezember 2018 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Antidumpingmaßnahme, die der Erhebung der Antidumpingzölle zugrunde gelegen habe, die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, 1, m. spät. Änd.) - im Folgenden: VO (EG) Nr. 92/2009 -, sei durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/278 der Kommission vom 26. Februar 2016 zur Aufhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Malaysia versandte Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse Malaysias angemeldet oder nicht (ABl. L 52, 24) - im Folgenden: DVO (EU) 2016/278 - mit Wirkung für den streitgegenständlichen Einfuhrzeitraum aufgehoben worden. Die Aufhebung der Antidumpingzölle entfalte auch Rechtswirkung für die Vergangenheit. Dies lasse sich aus Art. 2 DVO (EU) 2016/278 ableiten, da es der darin vorgesehenen Anordnung, dass die ab Inkrafttreten anwendbare Aufhebung keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle gebe, nicht bedürfte, wenn eine Aufhebung nur für die Zukunft vorgesehen wäre. Auch Sinn und Zweck der DVO (EU) 2016/278 sprächen für diese Auslegung, da der Grundsatz der Einheit der Unionsrechtsordnung auch für das Sekundärrecht, hier das WTO-Antidumping-Übereinkommen, gelte und dieser wegen der festgestellten Verstöße der VO (EG) Nr. 91/2009 gegen das WTO-Antidumping-Übereinkommen es grundsätzlich erfordere, die VO (EG) Nr. 91/2009 von Beginn an als unwirksam zu behandeln. Der gleichfalls geltende Grundsatz der Rechtssicherheit stehe in Fällen wie dem vorliegenden, in dem der Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden sei, nicht entgegen. Jedenfalls aber sei die DVO (EU) 2016/278 zumindest dahingehend auszulegen, dass die Erhebung von Einfuhrabgaben nach der Aufhebung der Antidumpingzölle rechtswidrig sei. Grundsätzlich bedürfe die Aufhebung einer Maßnahme keiner Anwendung, sondern sie werde durch Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung schlicht wirksam. Die Formulierung in Art. 2 DVO (EU) 2016/278, dass die Aufhebung anwendbar sei, habe daher eine eigene Bedeutung. Anwender der Antidumpingmaßnahme seien die Zollbehörden, die die Maßnahme ab dem Inkrafttreten der Aufhebung nicht mehr anwenden sollten. Damit gehe Art. 2 DVO (EU) 2016/278 über die bloße Aufhebung der Maßnahme hinaus. Sie solle nicht nur für die Zukunft nicht mehr wirksam sein, sondern insgesamt keine Anwendung finden. Dies beinhalte, dass die Maßnahme auch für Einfuhren, die vor der Aufhebung erfolgten, nicht mehr anzuwenden sei. Auch das Finanzgericht Hamburg habe in seinem Urteil vom 3. April 2019 (4 K 80/16, bestätigt mit Urteil vom 3. April 2019, 4 K 191/16) als obiter dictum ausgeführt, dass die Antidumpingzollfestsetzung nach Inkrafttreten der DVO (EU) 2016/278 unzulässig sei. Die anderslautende Rechtsauffassung, die von der Europäischen Kommission, Generaldirektion Steuern und Zölle der Union, in ihrem Schreiben an die Zollgesandten der Mitgliedstaaten vom 20. Mai 2016 (Az. TaxudA1/TK/js/D(2016)2924361) - im Folgenden: Taxud-Schreiben - geäußert werde, sei für die Auslegung des europäischen Sekundärrechts durch mitgliedstaatliche Gerichte unverbindlich und vermöge auch im Ergebnis nicht zu überzeugen. Die in dem Schreiben enthaltene Argumentation lasse eine Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Norm vermissen und interpretiere im Ergebnis den von Art. 2 DVO (EU) 2016/278 verwendeten Begriff der "erhobenen Zölle" im Sinne von "ihrem Grund nach entstandenen Zölle" und treffe damit eine Aussage zu einer Konstellation, die gerade nicht ausdrücklich geregelt werde. Die Generaldirektion begründe ihre Ansicht allein mit einer möglichen Diskriminierung im Sinne einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Personen, denen gegenüber die bereits entstandenen Zollschulden vor dem Stichtag festgesetzt worden seien, und solchen Personen, denen gegenüber die bereits entstandenen Zollschulden bis zum Stichtag noch nicht festgesetzt worden seien. Eine solche Ungleichbehandlung sei jedoch im Hinblick auf das mit der DVO (EU) 2016/278 verfolgte Ziel der Einhaltung welthandelsrechtlicher Verpflichtungen der Europäischen Union gerechtfertigt. Da die VO (EG) Nr. 91/2009 von Anfang an mit den welthandelsrechtlichen Regelungen in Widerspruch gestanden habe, müsse zudem auch der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" beachtet werden. Danach könne der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu einer rechtswidrigen, hier welthandelsrechtswidrigen, Behandlung Dritter, hier der Klägerin, führen. Auch komme es entgegen der Ausführungen im Schreiben durch die Stichtagsregelung nicht zu vom Zufall abhängenden und daher wertungsmäßig nicht nachvollziehbaren Ergebnissen in Bezug auf vor bzw. nach dem Stichtag erfolgende Zollfestsetzungen. Denn ob eine Zollschuldentstehung durch Einfuhr vor oder nach dem Stichtag stattgefunden habe, hänge ebenso vom Zufall ab. Die Argumentation der Kommission würde die (hinzunehmenden) Ungleichbehandlungen also lediglich vom Zeitpunkt der Zollschuldfestsetzung auf den Zeitpunkt der Zollschuldentstehung vorverlagern, ohne dass den behaupteten Diskriminierungen entgegengewirkt würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze vom 4. April 2019 und 7. Dezember 2021 verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Juni 2016 (AT/S/00/XXX) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2018 (RbL xxx/16) insoweit aufzuheben, als darin ... EUR Antidumpingzoll festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte in Wesentlichen vor, die Generalzolldirektion, Direktion V, habe mit Verfügungen vom 14. Oktober 2016 und 18. Januar 2017 eine verbindliche Anwendungsregelung getroffen, dass eine rückwirkende Aufhebung des Antidumpingzolls durch die DVO (EU) 2016/278 ausdrücklich nicht erfolgt sei. Art. 2 der DVO (EU) 2016/278 stelle hierzu nochmal klar, dass die Aufhebung erst ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung am 28. Februar 2016 anwendbar sei und keinen Anlass zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle gebe und daher die Aufhebung der Antidumpingmaßnahme keine in die Vergangenheit gerichtete Auswirkung habe. Dies bedeute, dass für alle Einfuhren, bei denen die Zollschuld vor dem 28. Februar 2016 entstanden sei, die Antidumpingzölle als gesetzlich geschuldete Einfuhrabgaben zu erheben seien, für alle Einfuhren mit Zollschuldentstehung nach dem 28. Februar 2016 nicht. Maßgeblich für die Frage der Erhebung sei allein der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, nicht der Zeitpunkt der Erhebung der Zölle. Bei dem streitgegenständlichen Fall sei der Tatbestand zur Entstehung des Antidumpingzolls im Gültigkeitszeitraum der VO (EG) Nr. 91/2009 verwirklicht, so dass die entstandenen Antidumpingzölle nachzuerheben seien und eine Erstattung oder das Unterlassen einer Nacherhebung auf der Grundlage der DVO (EU) 2016/278 nicht geltend gemacht werden könne. Die Verordnung (EU) 2015/476 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über mögliche Maßnahmen der Union aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 83, 6) - im Folgenden: VO (EU) 2015/476 - führe im Erwägungsgrund 7 aus, dass die Empfehlungen in Berichten, die vom Streitbeilegungsgremium angenommen würden, nur für die Zukunft gälten und daher festgelegt werden sollte, dass aufgrund der vorliegenden Verordnung ergriffene Maßnahmen vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen ab dem Tag ihres Inkrafttretens wirksam seien und folglich nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass gäben. Diese Regelung sei in Art. 3 VO (EU) 2015/476 entsprechend umgesetzt worden. Art. 2 DVO (EU) 2016/278 gebe die grundsätzliche Regelung des Art. 3 VO (EU) 2015/476 wieder und diene vor allem der Klarstellung in Bezug auf die Umsetzung, nämlich dass die Aufhebung ausschließlich für die Zukunft gelte und die von der WTO festgestellten Verstöße der Antidumpingregelungen gegen das WTO-Antidumping-Übereinkommen keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Verordnung und etwaiger aus der Verordnung getroffenen Maßnahmen (Erhebung von Antidumpingzöllen) im zurückliegenden Zeitraum habe. Art. 2 DVO (EU) 2016/278 lasse nicht den Umkehrschluss zu, dass Zölle, welche nicht bereits vor Inkrafttreten der Maßnahmen "erhoben" worden seien, nicht mehr nacherhoben werden dürften. Anderes würde nur gelten, wenn die Maßnahme ausdrücklich auch für die Vergangenheit aufgehoben werde oder das Gericht der Europäischen Union selber die Rechtsvorschrift für ungültig oder nichtig erkläre. Ferner sei in diesem Zusammenhang auf das Taxud-Schreiben vom 20. Mai 2016 (...) hinzuweisen. Mit Beschluss vom 2. März 2022 hat der Senat das Verfahren betreffend den Einfuhrabgabenbescheid vom 15. Juni 2016 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7. November 2018 in Bezug auf den festgesetzten Drittlandszoll und die festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer abgetrennt, das nunmehr unter dem Aktenzeichen 4 K 20/22 geführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakten des Beklagten (...) sowie der beigezogenen Gerichtsakte 4 K 68/17 und der dazu vorgelegten Sachakten des Beklagten (...) Bezug genommen.