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Urteil

4 K 40/18

FG Hamburg 4. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Fette und Öle i.S.d. Position 1516 KN sind - von wenigen speziellen Ausnahmen abgesehen - nur Triglyceride. (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) Umesterungen sind nur einreihungsunschädlich, wenn am Ende der Umesterung (wieder) ein Triglycerid steht. (Rn.30) (Rn.34)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fette und Öle i.S.d. Position 1516 KN sind - von wenigen speziellen Ausnahmen abgesehen - nur Triglyceride. (Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) Umesterungen sind nur einreihungsunschädlich, wenn am Ende der Umesterung (wieder) ein Triglycerid steht. (Rn.30) (Rn.34) I. Im Einverständnis der Beteiligten (...) ergeht die Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). II. Die zulässige Anfechtungsklage in Form der Abänderungsklage ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht begehren, dass der Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Januar 2016 AT/S/00/XXX-2 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2018 (Rbl xxx/16) dahingehend abzuändern ist, dass Zoll in Höhe von 0 € festgesetzt wird (§ 100 Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Einfuhrzollschuld ist gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, 1; Zollkodex - ZK) durch Überführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Verkehr am 18. Juni 2015 entstanden. Die Einfuhrware ist als Lebensmittelzubereitung in die Unterposition 2106 9092 gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif vom 23. Juli 1987 (ABl. L 256, 1; Kombinierte Nomenklatur - KN) in der bei Einfuhr geltenden Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 vom 16. Oktober 2014 (L 312, 1) einzureihen. Auf der Grundlage dieser Einreihung ergibt sich der vom Beklagten mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Januar 2016 festgesetzte Zoll. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterposition sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (EuGH, Urteil vom 6. September 2018, Kreyenhop & Kluge,C-471/17, Rn. 36; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 24; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 29 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 28. April 2014, VII R 48/13, juris, Rn. 29). Darüber hinaus sind insbesondere die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) maßgebende, wenn auch nicht rechtsverbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016, MIS, C-288/15, Rn. 23; Beschluss vom 19. Januar 2005, SmithKline Beecham, C-206/03, Rn. 26; Urteil vom 20. November 2014, Rohm Semiconductor, C-666/13, Rn. 25; Urteil vom 17. Juli 2014, Sysmex, C-480/13, Rn. 30 m.w.N.; BFH, Urteil vom 4. November 2003, VII R 58/02, juris, Rn. 9; Urteil vom 30. Juli 2003, VII R 40/01, juris, Rn. 12). Dasselbe gilt für die Tarifavise zum HS (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 24 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 19. November 1975, Rs. 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1440, Rn. 24). Im Gegensatz zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die in allen EU-Vertragssprachen gleichermaßen verbindlich sind (Art. 55 Abs. 1 EUV), sind die Erläuterungen und die Avise zum HS nur in englischer und französischer Sprache authentisch (Bender in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage. 2, Rn. 90, 91 ff. [i.E.]). Verstößt jedoch ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KN-Position, ist er unbeachtlich (EuGH, Beschluss vom 19. Januar 2005, Smithkline Beecham, C-206/03, Rn. 28). Dasselbe gilt für eine Erläuterung zum HS; durch sie kann eine Ware, die nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften in eine Position einzureihen ist, aus dieser nicht "ausgewiesen" werden (BFH, Urteil vom 20. Juni 2017, VII R 24/15, juris, Rn. 12). Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 vom 24. September 2019 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 251, 1) ist zeitlich auf die hier in Rede stehende Einfuhr nicht anwendbar. Nach diesem Maßstab ist die Einfuhrware weder in die Position 1516 KN (dazu 1.) noch ins Kapitel 38 KN (dazu 2.) einzureihen, sondern in die Unterposition 2106 9092 KN (dazu 3.). Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 4.). 1. Die Einfuhrware ist nicht in die Position 1516 KN einzureihen. Diese Position erfasst tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert (inter-esterified) oder wiederverestert (re-esterified) oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet. Die Einfuhrware, die aus Fettsäureethylestern besteht, ist kein Öl im Sinne der Position 1516 KN und damit auch keine Fraktion davon. Chemisch betrachtet werden nur solche Stoffe als Öle bezeichnet, die aus Triglyceriden bestehen (dazu a). Das Tarifrecht hat diese Definition übernommen (dazu b). Umesterungen sind nur einreihungsunschädlich, wenn an deren Ende wieder ein Triglycerid steht (dazu c). a) Fette und Öle werden chemisch definiert als Triglyceride (auch: Triacylglycerine). Ethylester sind chemisch keine Fette und Öle (Behr/Seidensticker, Einführung in die Chemie nachwachsender Rohstoffe, 2018, S. 18, 30; Römpp [online], Stichwort: Fette und Öle, Oktober 2021; Federation of Oils, Seeds and Fats Associations Ltd (FOSFA), oil and fats glossary, Stichworte "chemistry (simple)" [S. 3], "fats (and oils)" [S. 7], "Glycerides (triacylg[l]ycerols)" [S. 9]). Die Art der chemischen Bindung der Fettsäuren hat auch Auswirkungen auf ihre Verwertbarkeit. Die Bioverfügbarkeit von Fettsäuren hängt davon ab, ob sie als Triglyceride oder Ethylester dem Körper zugeführt werden (www.bonusan.com/deutsch/neuigkeiten/ein-wort-aus-unserer-forschungs-und-entwicklungsabteilung-veresterte-triglyceride [Bl. 108 der Akte]; www.aerztezeitung.de/Medizin/Omega-Fettsaeuren-in-Triglycerid-Form-haben-Vorteile-283917.html [Bl. 108R der Akte]). b) Der Nomenklatur des Kapitels 15 HS, die identisch ist mit dem Kapitel 15 KN, liegt die beschriebene chemische Begriffsbildung zugrunde. Sie unterscheidet zwischen Fett, Stearin, Fetten und Ölen, Glyzerin und Wachsen. Fettsäuren werden ausgeschlossen. Bereits in den völkerrechtlichen Vorarbeiten zu Kapitel 15 HS (hierzu Bender, in Wäger, UStG, 2. Auflage 2022, Anlage 2 UStG, Rn. 94 [i.E.]) werden "fatty substances" definiert als "chemical combinations of one or more fatty acids with glycerine" (League of Nations, Economic Committee, Erläuterungen zur Draft Customs Nomenclature, 1937, Vol. II, S. 26). Diese Definition wird in der Erläuterung (A)(f), 2. Absatz, zum Kapitel 15 HS (ErlKN Rn. 14.0) aufgegriffen. Danach sind Fette und Öle "esters of glycerol with fatty acids". Das dort als Ausnahme genannte Jojoba- und Walratöl bestätigt die Regel. Wegen ihres sehr geringen Schmelzpunkts werden sie wie Öle behandelt, obwohl sie aus Monoestern bestehen und daher chemisch Wachse sind (Behr/Seidensticker, Einführung in die Chemie nachwachsender Rohstoffe, 2018, S. 30). Ausdrücklich erwähnt ist das Unterscheidungskriterium der Triglyceridstruktur im Wortlaut der Position 1521 KN, die "Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride)" erfasst. Dadurch wird klargestellt, dass Waren, die äußerlich Pflanzenwachsen ähneln, aber chemisch modifizierte (z. Bsp. durch Fetthärtung) Pflanzenöle sind, tariflich Öle bleiben, weil durch die Hydrierung die Triglyceridstruktur nicht verloren geht. Konsequenterweise erfasst die Unterposition 1516 2010 KN hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs). c) Zu keiner anderen Bewertung führt es, dass die Position 1516 KN die Umesterung von Fetten und Ölen für einreihungsunschädlich hält. Umesterung ist eine Reaktion, bei der ein Ester in einen anderen überführt wird. Aus dem Wortlaut der Position ("Öle [...] umgeestert") ergibt sich, dass die Umesterung nur dann für die Einreihung in die Position 1516 KN unschädlich ist, wenn die einzureihende Ware im Einfuhrzeitpunkt noch (oder wieder) ein Öl i.S.d. Position 1516 KN - also ein Triglycerid - ist. Dies ist hier nicht der Fall. Das Fischöl hat durch eine Umesterung oder Wiederveresterung seine Triglyceridstruktur verloren. Der Ethylester wurde auch nicht wieder zu einem Triglycerid verestert. Die Einfuhrware ist kein umgeestertes Öl, sondern Ethylester, der aus Öl gewonnen wurde. Mit dieser Auslegung im Einklang steht die Definition der "Fettumesterung". Sie ist beschränkt auf die "Neuverteilung der Fettsäuren an den Acylglycerolen (Glyceriden)" (Römpp [online], Stichwort Fettumesterung, Oktober 2021). Diese Definition setzt voraus, dass die Triglyceridstruktur erhalten bleibt und sich die Fettsäuren neu anlagern. Inhaltsgleich definiert die Erläuterung (B)(1) zur Position 1516 HS (ErlKN Rn. 10) die Umesterung von Fetten als einen Vorgang, bei dem es zu einem Positionstausch der Fettsäurereste in den Triglyceriden komme. Ein Tausch von Positionen in den Triglyceriden setzt logisch voraus, dass nach der Umesterung noch Triglyceride vorhanden sind (A.A. ohne Begründung: Rechtbank Noord-Holland, Entscheidung vom 3. Dezember 2018, HAA 17/904, Ziff. 16 [dt. Übersetzung gemäß Anlage K 11]). Auch die Definition von wiederveresterten Fetten und Ölen in der Erläuterung (B)(2) zur Position 1516 HS (ErlKN Rn. 11.0) verlangt ausdrücklich Tri-glyceride. Selbst die Fette und Öle der Position 1518 KN, die auf verschiedene Weise chemisch modifiziert sein dürfen (gekocht, oxidiert, dehyratisiert, geschwefelt, geblasen, polymerisiert), können nur unter der Voraussetzung in diese Position eingereiht werden, dass sie nach der Modifikation noch "die grundlegende Struktur von Triglyceriden aufweisen" (Erläuterung A. zur Position 1518 HS, ErlKN Rn. 02.0). Entsprechend werden in der Erläuterung A. 6) a) zur Position 1518 HS (ErlKN Rn. 12.0) als Beispiel von "anders chemisch modifizierten Ölen" Maleinatöle genannt, bei deren Veresterung die freien Säuregruppen durch einen mehrwertigen Alkohol gebunden werden müssen. Schließlich stützt auch ein Vergleich mit Methylestern die hier vertretene Auffassung. Wenn Ethylester, die aus Fetten und Ölen gewonnen werden, in die Position 1516 KN einzureihen sein sollten, müsste dasselbe für Methylester, die aus Fetten und Ölen gewonnen werden, gelten. Derartige Fettsäuremonoalkylester (Biodiesel) gehörten im Einfuhrzeitpunkt jedoch in die Unterposition 3826 0010 KN. Die chilenische Zolltarifauskunft bestätigt im Ergebnis die hier vertretene Auffassung. Die darin eingereihte Ware unterscheidet sich nämlich darin entscheidend von der Einfuhrware, dass der durch eine erste Umesterung mit Ethanol erzeugte Ethylester in einem zweiten - bei der Einfuhrware nicht erfolgten - Prozessschritt durch Zugabe von Glycerin zu Triglycerid - also einem Öl i.S.d. Kapitels 15 HS - umgeestert wurde (Ziff. 1 und 5 der Beschreibung des Herstellungsprozesses). 2. Die Einfuhrware ist nicht ins Kapitel 38 KN einzureihen. Gemäß Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 KN gehören nicht zu diesem Kapitel "Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106)". Die Einfuhrware ist - wie sogleich (3.) dargelegt wird - eine solche Mischung der Position 2106 KN. Die vZTA vom 8. August 2014, auf die sich die Klägerin bezogen hat und mit der ein Omega-3-Fettsäuregemisch in die Unterposition 3823 1910 KN eingereiht wurde, steht dem nicht entgegen. Diese Unterposition gilt nämlich ausdrücklich für (ungebundene) Fettsäuren, nicht für die hier vorliegenden Ester von Fettsäuren und Alkohol. 3. Die Einfuhrware ist in die Unterposition 2106 9092 KN einzureihen. a) Die Einfuhrware ist eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, gemäß der Position 2106 KN. Hierzu zählen nach den Erläuterungen zur Position 2106 HS (ErlKN Rn. 02.0) "Zubereitungen, die entweder unmittelbar oder nach weiterer Behandlung (z. B. durch Garen, durch Auflösen oder Aufkochen in Wasser oder Milch usw.) zur menschlichen Ernährung verwendet werden." Die Einfuhrware kann wegen des angereicherten Gehalts an Omega-3-Fettsäuren und deren ernährungsphysiologischen Eigenschaften nach einer Weiterverarbeitung als Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden. Die Aufmachung der Einfuhrware als Bulkware steht einer Einreihung in die Position 2106 KN nicht entgegen (so bereits FG Hamburg, Urteil vom 19. September 2012, 4 K 21/11, zu einer nicht für den Einzelverkauf aufgemachten, sondern als Bulkware gehandelten Mischung von Aminosäuren [bestätigt durch BFH, Urteil vom 31. Mai 2016, VII R 37/12 BFHE 254, 85]; FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2015, 4 K 64/14, zur Einreihung einer Saftkonzentratbase zur Herstellung von Fruchtnektaren [bestätigt durch BFH, Beschluss vom 17. August 2016, VII R 6/15]). Die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 21 KN, die sich auf dosiert aufgemachte Nahrungsergänzungsmittel bezieht, lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die Dosierung eine Voraussetzung für die Einreihung in die Position 2106 KN ist. Auch aus dem EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2009 (Swiss Caps AG, C-410/08-412/08, Rn. 36) folgt nichts Anderes. Darin hat der EuGH lediglich festgestellt, dass die Kapselform bei der Einreihung in die Positionen 1515 und 1517 KN nicht berücksichtigt werden könne. Dass die Verwendung der Einfuhrware im Einfuhrzeitpunkt nicht feststeht und neben der Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln auch der Einsatz in der kosmetischen Industrie oder als Tiernahrung möglich ist, führt ebenfalls nicht zur Ausweisung aus der Position 2106 KN. Ausreichend ist, dass die Einfuhrware generell zur menschlichen Ernährung geeignet ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 KN (oben 2.). b) Innerhalb der Position 2106 KN ist die Einfuhrware als andere als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe in die Unterposition 2106 90 KN einzureihen und dort als andere als Zuckersirupe, kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend in die Unterposition 2106 9092 KN. Innerhalb dieser Unterposition wiederum gehört die Einfuhrware in die TARIC-Unterposition 2106 9092 60 9. Für diese Unterposition wurde der chilenische Präferenzzoll zutreffend berücksichtigt. 4. Auf Vertrauensschutz gem. Art. 220 Abs. 2 Buchst. b) ZK könnte sich die Klägerin auch dann nicht berufen, wenn die Nacherhebung auf diese Norm hätte gestützt werden können und es sich nicht um eine erstmalige abschließende Abgabenfestsetzung handeln würde. Der Umstand, dass die Einfuhrabgaben zunächst nicht abschließend festgesetzt worden sind, führt zur Erkennbarkeit des Irrtums. Außerdem hat die Klägerin bereits von Juni 2014 bis November 2014 gegen insgesamt 29 Einfuhrabgabenbescheide des HZA C Einspruch eingelegt, in dem es ebenfalls um die Einreihung in die Position 2106 KN ging. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben. Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Zoll auf die Einfuhr von Fettsäureethylester, der aus Fischöl gewonnen wurde. Am 18. Juni 2015 meldete die Klägerin 79 Fässer "Fischöl Omega-3 [K]onzentrat genießbar" chilenischen Ursprungs als tierische Fette und Öle der Unterposition 1510 1090 KN zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 23. Juni 2015 AT/C/40/XXX-1 wurde auf der Grundlage des chilenischen Präferenzzollsatzes zunächst 0 € Zoll nicht abschließend festgesetzt und eine Beschaffenheitsbeschau angeordnet. Die Einfuhrware mit der Handelsbezeichnung "A" ist eine klare, hellgelbe, ölige Flüssigkeit, die zu mindestens 93 % aus Ethylestern und im Übrigen aus Oligomeren und Partialglyceriden sowie zu weniger als 1 % aus dem Antioxidationsmittel Tocopherol besteht. Sie wird zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln und in der kosmetischen Industrie sowie in geringem Umfang zur Herstellung von Tiernahrung verwendet. Die Einfuhrware wurde in Chile aus Fischöl gewonnen, das in roher Form überwiegend aus Triglyceriden - mit dreiwertigem Alkohol veresterte Fettsäuren - besteht. Hierzu wurde das Fischöl zunächst raffiniert, um es von ungewollten Gerüchen und Verunreinigungen zu befreien, und entfärbt. Um das Fischöl nach seinem Gehalt an Omega-3-Fettsäuren zu fraktionieren, wurde es in Ethylester umgewandelt. Die Umwandlung der Triglyceride im raffinierten Fischöl zu Ethylestern erfolgt entweder in einem Prozessschritt unter Verwendung von Ethanol und einem nicht-organischen Katalysator (Umesterung). Sie kann auch in zwei Schritten erfolgen. Hierzu werden zunächst die Triglyceride in freie Fettsäuren und Alkohol aufgespalten, die freien Fettsäuren isoliert und schließlich unter Zugabe von Ethanol wieder verestert (Wiederveresterung). Bei der anschließenden Fraktionierung wurden die Ethylester mit Omega-3-Fettsäuregruppen von den Ethylestern mit anderen Fettsäuregruppen getrennt, um innerhalb einer Fraktion den Anteil an Ethylestern mit Omega 3-Fettsäuregruppen zu erhöhen. Beim Abfüllen unter Schutzatmosphäre der Einfuhrware in Fässer wurde als Antioxidationsmittel Tocopherol zugesetzt. Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Hamburg schloss nach Untersuchung der Warenprobe die Einreihung der Einfuhrware ins Kapitel 15 KN aus, weil sie nicht aus Triglyceriden, sondern Fettsäureethylestern bestehe. Die Einfuhrware sei auch kein chemisch umgewandeltes Fischöl der Position 1516 KN. Aufgrund ihrer Verwendung als sonstige Lebensmittelzubereitung sei sie in die Unterposition 2106 9092 KN einzureihen. Auf dieser Grundlage setzte der Beklagte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Januar 2016 AT/S/00/XXX-2 unter Berufung auf Art. 220 ZK ... € Zoll abschließend fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Februar 2016 Einspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf chilenische Zolltarifauskunft Nr. 15671 vom 18. März 2013, die der Hersteller der Einfuhrware für "B" erhalten habe. Ebenso sei auch die Einfuhrware, die mit diesem Fischöl vergleichbar sei, ins Kapitel 15 HS einzureihen. Die Einfuhrware werde vom Wortlaut der Position 1516 KN angesprochen. Um- bzw. Wiederveresterung stünden der Einreihung in diese Position ausdrücklich nicht entgegen. Bei einer Umesterung könnten nicht nur Triglyceride hergestellt werden. Die Umesterung beschreibe allgemein den Vorgang, dass Fettsäuregruppen bei Estern geändert würden. Wenn man die Erläuterungen zum HS so verstünde, dass nur Triglyceride von der Position 1516 KN erfasst seien, dürften sie nicht berücksichtigt werden, weil der Wortlaut dieser Position dadurch eingeschränkt würde. Weder aus dem Wortlaut noch den Anmerkungen zum Kapitel 15 KN ergebe sich eine derartige Einengung des Begriffs "Fette und Öle". Die Einreihung als Lebensmittelzubereitung der Position 2106 KN scheide aus. Nach dem Wortlaut dieser Position und den Erläuterungen müssten derartige Waren zur menschlichen Ernährung bestimmt sein. Dies sei bei der Einfuhrware nicht der Fall, da es sich um Rohstoffe oder Zwischenerzeugnisse handele. Sie seien zwar generell zur Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln geeignet, würden aber überwiegend zur Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen oder Arzneimitteln verwendet. Zu einem geringen Teil würden sie als Grundlage für die Produktion von Tiernahrung verwendet. Die genaue Verwendung sei in Einfuhrzeitpunkt noch nicht klar. Auch die Aufmachung der Einfuhrware als Bulkware spreche gegen die Einreihung in die Position 2106 KN. So nenne die Zusätzliche Anmerkung 5 zu Kapitel 21 KN dosiert aufgemachte Lebensmittelzubereitungen. Daraus sowie aus den Erläuterungen zur Position 2106 HS ergebe sich, dass Waren dazu bestimmt sein müssten, als Nahrungsergänzungsmittel verwendet zu werden, um in die Position 2106 KN eingereiht zu werden. Aus dem EuGH-Urteil C-410/08 folge, dass die Aufmachung eines Erzeugnisses entscheidend sei für die Einreihung in diese Position. Außerdem zeichneten sich Nahrungsergänzungsmittel nach den Erläuterungen zur Position 2106 HS durch ihre besondere Präsentation aus. Hilfsweise sei die Einfuhrware als chemische Erzeugnisse und Zubereitungen (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweitig weder genannt noch inbegriffen, in die Unterposition 3824 9092 KN einzureihen. Sie werde nicht durch die Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 KN ausgewiesen. Sie sei nämlich kein "Stoff mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art". Die dafür erforderliche Zweckbestimmung bestehe bei der Einfuhr noch nicht. Die Einreihung ins Kapitel 38 KN stünde auch im Einklang mit der verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) vom 8. August 2014, mit der ein Omega-3-Fettsäuregemisch in die Unterposition 3823 1910 KN eingereiht worden sei. Zwar sei die Einfuhrware verestert. Die unterschiedliche Erscheinungsform ändere nichts an der Einreihung ins Kapitel 38 KN. In jedem Fall sei der Klägerin gemäß Art 220 Abs. 1 Buchst b) ZK Vertrauensschutz zu gewähren. Ein Irrtum der Zollbehörden habe darin gelegen, dass der Beklagte bei einer Vielzahl von Einfuhren eine Prüfung der Zollanmeldung vorgenommen habe. Es sei aus den angemeldeten Handelsunterlagen ohne weiteres erkennbar gewesen, dass Ethylester eingeführt worden seien. Es liege ein passiver Irrtum vor. Der Beklagte habe die Zollanmeldungen widerspruchlos entgegengenommen. Alle erforderlichen Angaben seien enthalten gewesen. Insgesamt habe es von Mai 2014 bis Dezember 2015 57 Einfuhren gegeben. In der Zollanmeldung selbst sei die Warenbezeichnung häufig verkürzt wiedergegeben worden, die Beschaffenheit der Waren hätten sich jedoch eindeutig aus den Transport- und Handelsunterlagen ergeben. Die Klägerin habe auch keinen Anlass gehabt, an der Richtigkeit der Tarifierung zu zweifeln. Mit der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2018 (Rbl xxx/16) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Einfuhrware sei nicht in die Position 1516 KN einzureihen. Zwar sei es unschädlich, wenn Fischöl im Herstellungsprozess um- oder wiederverestert und fraktioniert werde. Am Ende dieses Prozesses müsse jedoch wieder Triglycerid und nicht - wie bei der Einfuhrware - Ethylester entstehen. Alle Waren des Kapitels 15 KN - mit Ausnahme von Walrat und Jojoba-Öl - seien Ester von Glycerin mit Fettsäuren, mithin Triglyceride. Die Erläuterungen zur Position 1516 HS nähmen zur Erklärung der Begriffe "umgeesterte und wiederveresterte" Fette und Öle nur auf Triglyceride Bezug. Auch die Erläuterungen zur Position 1518 HS bestätigten, dass von dieser Position nur Fette und Öle erfasst seien, die die Struktur von Triglyceriden aufwiesen. Da dies der wissenschaftlichen Definition von Fetten und Ölen entspreche, schränkten die genannten Erläuterungen der Wortlaut der Position 1516 KN nicht ein. Die chilenische Zolltarifauskunft sei auf die Einfuhrware nicht anwendbar, da bei der dort beschriebenen Ware - anders als bei der Einfuhrware - bei einer zweiten Umesterung mit Glycerin wieder Triglyceride hergestellt worden seien. Da die Einfuhrware aus genießbaren Fettsäureethylestern bestehe und für die weitere Verarbeitung zu pharmazeutischen Erzeugnissen und Nahrungsergänzungsmitteln geeignet und bestimmt sei, gehöre sie als Lebensmittelzubereitung in die Position 2106 KN, die auch Zwischenerzeugnisse erfasse. Diese Position gehe gemäß der Anmerkung 1 b) zu Kapitel 38 KN der hilfsweise angestrebten Position 3824 KN vor. Die Einreihung des von der Klägerin beispielhaft aufgeführten Omega-3-Fettsäurengemischs in die Position 3823 KN durch die vZTA DE xxx beruhe auf der ausdrücklichen Nennung von "Fettsäuren" im Wortlaut dieser Position, die ein Fettsäuregemisch genauer beschreibe als die Position 2106 KN. Diese Position sei vorliegend nicht erfasst, da sich bei der Einfuhrware um Ester und nicht um Fettsäuren handele. Mit der am 5. April 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf ihren bisherigen Vortrag und macht ergänzend geltend: Die Rechtbank Noord-Holland habe mit Urteil vom 3. Dezember 2018 (HAA17/904) die niederländische vZTA NL RTD-xxx, mit der aus Fischöl gewonnene Fettsäureethylester in die Position 2106 KN eingereiht worden seien, aufgehoben und diese Ware der Position 1516 KN zugewiesen. Die Erläuterungen zum Kapitel 15 HS stünden der Einreihung der Einfuhrware ins Kapitel 15 KN nicht entgegen. Fischöl sei ein derartiges Öl und die Erläuterung treffe keine Aussage darüber, in welcher Form Fette und Öle chemisch verändert werden könnten. Die Erläuterungen erlaubten die Veresterung von Öl mit Ethanol. Die Erläuterung B 1) zur Position 1516 HS behandle zwar den Positionstausch von Triglyceriden. Dies sei jedoch keine abschließende Definition möglicher Umesterungen. Dasselbe gelte für die Erläuterung B 2) zur Position 1516 HS. Jedenfalls könnten die Erläuterungen den Wortlaut der Position 1516 KN, der auch Ethylester erfasse, nicht beschränken. Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 sei zeitlich nicht anwendbar und im Übrigen rechtswidrig, weil sie den Wortlaut der Position 1516 KN unzulässig einenge. Die Klägerin beantragt, den Einfuhrabgabenbescheid vom 13. Januar 2016 AT/S/00/XXX-2 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. März 2018 (Rbl xxx/16) dahingehend abzuändern, dass 0 € Zoll festgesetzt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung. Die darin vertretene Einreihungsauffassung werde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1661 bestätigt, mit der eine Ware, die aus 93 %Fettsäuremethylestern und 7 % Oligomeren und Partialglycerin bestehe, in die Unterposition 2106 9092 KN eingereiht. Die hier in Rede stehende Ware sei mit dieser Ware vergleichbar. ...